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Autor Thema: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?  (Gelesen 39364 mal)

o
  • Beiträge: 1.564
Ja, gut, aber die Stadtkasse braucht nicht zu untersuchen, ob da jetzt irgendwelche Wohnungen oder Autoradios oder doppelte Bebeitragungen dahinterstehen. Das zu beurteilen, kann sie rein fachlich nicht. Die Wohnungen usw. stehen in den aufgezählten Festsetzungsbescheiden drin. Die Vollstreckungsbehörde (z.B. eine Stadtkasse) muss keine sachliche Beurteilung vornehmen. Sie muss aber trotzdem (...das ist das Mauseloch...) bestimmte Dinge klar angesagt bekommen -> siehe weiter unten das Zitat.

Soviel ich verstanden habe, müsste die Angelegenheit vor ein Vollstreckungsgericht gebracht werden (Vollstreckungsgegenklage, glaube ich, war das Stichwort). Ein fiktiver Vollstreckungsrichter könnte sich den Sachverhalt noch einmal anhören.

Aber ich sehe sowieso nicht, was die Stadtkasse, die so einen ausgedruckten Datenstrom bekommt, überhaupt tun soll. Was ist ein Vollstreckungsersuchen denn überhaupt? Ein Verwaltungsakt?! Innerbehördlich gelten teilweise andere Regelungen und Bezeichnungen, daher meine Frage. Und für was genau kann die Vollstreckungsbehörde (z.B. eine Stadtkasse) zur Verantwortung gezogen werden? Sie ist ja nicht ein blinder Dienstleister, der das Stöckchen bringt, sondern trägt eigene Verantwortlichkeiten.

Von der Stadt Köln habe ich etwas gefunden:
Zitat
Vollstreckungsamtshilfe

Hierbei handelt es sich um eine behördliche Dienstleistung für andere Vollstreckungsbehörden und Gläubiger (siehe unten) im Rahmen eines Vollstreckungsersuchens für im Verwaltungszwangsverfahren beitreibbare Geldforderungen.
(...)

Vollstreckungsersuchen

Das Vollstreckungsersuchen muss eine hinreichend genaue Bezeichnung des Schuldgrundes (Einzelheiten zum Grundlagenbescheid) beinhalten sowie die Forderungsbeträge und eine Erklärung zur Vollstreckbarkeit. Zum Schuldgrund zählen im wesentlichen vier Elemente: Anspruchsart, Entstehung der Zahlungsverpflichtung, Höhe und Fälligkeit der beizutreibenden Forderung. Bei Bußgeldern ist zudem das Bescheiddatum anzugeben. Der Verzicht auf die Angabe des detaillierten Schuldgrundes kann leider nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Schuldnerin oder der Schuldern den Schuldgrund positiv kennen beziehungsweise eigentlich kennen müsste. Die Schriftform ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Nach Absprache mit uns können Sie die Daten auch in elektronischer Form
übermitteln.
Quelle: https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/00536/index.html

Ich würde sagen, diese vier fabelhaften Gründe gehen im Datenmüll so ziemlich unter, wenn sie denn überhaupt dort zu finden sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2020, 16:06 von Bürger«

  • Beiträge: 7.255
Ja, gut, aber die Stadtkasse braucht nicht zu untersuchen,
Sieht der Bundesfinanzhof anders; die ersuchte Behörde ist gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu jedem Zeitpunkt der Vollstreckung verantwortlich für die Einhaltung der Vollstreckungsvoraussetzungen; siehe auch

hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.msg92306.html#msg92306

mit der Aussage

Zitat
Zitat
Rn. 8
[...] Daraus ergibt sich, daß die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlaß eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. [...]

BFH
Az. VII B 151/85
Beschluss vom 04.07.1986

http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM

Hinweis: Die Randnummern sind bei dieser Quelle nicht angegeben.

Und damit, werter User ope23, hat sich Deine Frage erübrigt?

Die ersuchte Behörde hat einen Sachverhalt von Amts wegen zu prüfen, weil sie gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zur Einhaltung der Vollstreckungsvoraussetzungen verpflichtet ist.

Folglich kann der Vollstreckungsschuldner diese Stadtkasse in Haftung nehmen, wenn sie ihrer Amtspflicht der Sachverhaltsprüfung nicht nachgekommen ist; bei dieser Gelegenheit sei auch an die weiteren Vorgaben des Bundes erinnert:

Vollstreckungsanweisung und Vollziehungsanordnung des Bundes
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29852.msg187006.html#msg187006


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.239
Die Vollstreckungsorgane brauchen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht zu prüfen: sie bekommen mit Vollstreckungsersuchen vom Gläubiger attestiert, dass diese vorliegen.
Sie sind lediglich für die "Art und Weise der Durchführung einer Verwaltungsvollstreckung" verantwortlich.

etwas off-topic - jedoch zur Erklärung:

Bitte im jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz und/oder der "Durchführungsverordnung zum jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz" nachschauen: es gibt keine allgemeine Vorschrift wie ein Vollstreckungsersuchen auszusehen hat. So kann es sein, dass in Bundesland x gefordert wird: "Vollstreckungsersuchen muss Unterschrift und Siegel" enthalten während in Bundesland y nichts darüber zu finden ist.

Vollstreckungsersuchen gehen an:
- in Berlin / Bremen an die Finanzämter
- in Hamburg an die Finanzbehörde (Kasse.Hamburg)
- in Bawü / Sachsen / Bayern an die Gerichtsvollzieher, wobei Bawü und Sachsen eine Besonderheit darstellen, laut (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind die Landesrundfunkanstalten in den beiden Bundesländer selbst die Vollstreckungsbehörden und können Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Lohn/Kontopfändung) eigenständig verschicken
- in allen übrigen Bundesländern an die kreisfreien Städte, Kommunen oder jeweiligen Landkreise

Quellen/zum Nachlesen:
Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder:
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm
Kostenordnungen zu den VwVG der Länder:
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg-kosto_laender.htm
******
Beispiele ergänzende Verordnungen zu Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzen:
Landesverordnung zur Durchführung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVGDVO):
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/n1n/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGDVRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0
Verordnung des Innenministeriums über die Erhebung von Kosten der Vollstreckung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (Vollstreckungskostenordnung - LVwVGKO):
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVGKostO+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

o
  • Beiträge: 1.564
So linear liegen die Obliegenheiten der Vollstreckungsorgane (heißen die so?) nun auch nicht, dazu habe ich schon zuviele andere Urteile gelesen.

Bitte, Kurt, nimm mal Stellung zu dem von pinguin verlinkten Urteilstext des BFH.

Ich zitiere als einen Höhepunkt diesen Abatz:
Zitat
Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für de Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, daß ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, daß der Erlaß des Bescheids lediglich zugesichert wird.
Quelle: http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM

Eine einfache Zusicherung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen, wie es die Landesrundfunkanstalten regelmäßig den Vollstreckungsorganen vorgauekln, reicht also nicht aus. Das ist erstmal der logische Stand der Dinge. Der BFH führt dann weiteres aus, z.B. geht es um eine Verantwortung der ersuchenden Behörde gegenüber der ersuchten Behörde usw., aber auch das ist schön:
Zitat
Da der Leistungsbescheid mit einer Zahlungsaufforderung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen ist, muß der Vollstreckungsschuldner sich auch gegenüber der ersuchten Behörde auf das Fehlen eines Leistungsbescheids berufen können.
Quelle: http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM

Rums. Die Stadtkasse muss sich also in jeden Fall anhören müssen, dass die zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide keine Verwaltungsakte sind. Die Stadtkasse kann über diesen Einwand nicht hinweggehen.

Und so weiter.

Eigentlich ein erstaunlich hellsichtiger Urteilstext. Und das gegen ein Finanzamt(!). Ich finde die Ausführungen sehr gut nachvollziehbar und habe dazu gelernt, dass es auch Binnenverantwortlichkeiten (innerhalb der Verwaltung als Großem-Ganzen) gibt.


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Fraglich ist, ob die Hilfs-Vollstreckungsstelle ohne Rücksicht auf Verluste das machen muss/ soll, was der !interessenbehaftete! Gläubiger verlangt. Ich denke - und das ist auch meine Erfahrung - WENN SIE KENNTNIS DAVON ERHÄLT, DAS ETWAS FALSCHLÄUFT/ FALSCHLAUFEN WIRD, ist sie mit in der Pflicht, wenn es wirklich passiert. Hat sie keine Kenntnis - ist nur der Gläubiger verantwortlich.
Alle Hilfs-Vollstreckungsstellen sind mit der Ursache der Schuld nicht vertraut und es braucht sie aus Gründen der schnellen Abwicklung auch nicht zu interessieren. Wird aber irgendetwas Plausibles ihr gegenüber vom angeblichen Schuldiger vorgebracht, sollte die Vollstreckung erstmal ausgebremst werden (so wie im Moment auch in diesem Fall).

Es steht nirgendwo im Gesetz und die Hilfs-Vollstreckungsstelle wird aus ökonomischen Gründen auch immer darauf hinweisen, dass bei ungeklärter Sachlage der GLÄUBIGER vom Schuldner kontaktiert werden soll, nicht die HILFS-VOLLSTRECKUNGSSTELLE. Nun ist es aber so, dass der Gläubiger hier in Eigeninteresse vollstrecken lässt. Er braucht dann bei Einwänden ja mit Augen zu nur sagen "Nö, ist nicht" und es wird vollstreckt, wenn die Hilfs-Vollstreckungsstelle nicht selbst auch Kenntnis über zweifelhafte Abwicklungen bekommt. Sie KANN dann einfach nicht einschreiten, weil sie von nix weiss... Daher, auch wenn es der Hilfs-Vollstreckungsstelle schmerzt: EINWÄNDE IMMER (ZUMINDEST AUCH) AN DEN GERICHTSVOLLZIEHER/ DIE VOLLSTRECKUNGSSTELLE ZUR KENNTNISNAHME (FAX/BRIEF)) SCHICKEN!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2020, 11:08 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Kleiner Nebenschauplatz: "Das Schreiben wurde mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, deshalb sind Unterschriften und Namenswiedergabe entbehrlich (§37 HmbVwVfG)"

Da setzt sich offensichtlich jemand an die Tastatur, denkt sich ein Schreiben aus und meint, nur weil es über den PC läuft, braucht nix unterschrieben zu werden. So geht es nicht.
Erstmal witzig: die beiden "computergesteuerten Schreiben" haben sich selber schon in der Vorlagebezeichnung (Kleingedruckte Hochkant Schrift am linken Seitenrand unten) als
AV_SONST_025 2018-01-18 freies Anschreiben betitelt.
Schreiben vom 16.07.2020:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=33983.0;attach=26215
Schreiben vom 23.07.2020:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=33983.0;attach=26232

Die in §37 VwVfG gemeinten Schreiben sind aber die, die auf Datenverarbeitung, also nicht auf Entscheidungen oder anderer geistiger Arbeit von dafür verantwortlichen Personen basieren. Sonst wäre ja nur ein handschriftlicher oder mit Schreibmaschine verfasster Brief unterzeichnungspflichtig.

Ich fordere also in unten angehängtem, mit maschineller Hilfe (Kugelschreiber) erstelltem Schreiben die Dokumente erneut in der adäquaten Vollständigkeit an. Es geht hier nicht um irgendeinen Firlefanz, sondern um eine Missachtung von Rechten zur Abwehr einer endgültigen Entscheidung zur Vollstreckung meiner Person. (Sorry, die "Maschine" konnte meine Handschrift auch nicht lesbarer darstellen  ;) )
Zitat
28.07.2020
Buchungszeichen: 90001... -K33107
Ihre Schreiben vom 16.07. und 23.07.20

Die beiden Schreiben sind sicherlich nicht im Sinne des §37 HmbVwVfG erstellt worden. Es ist augenscheinlich, dass beide Briefe als "Freie Anschreiben", also nicht rein auf Datenverarbeitung basierendem Vorgang verfasst wurden. Bitte übersenden Sie mir beide Schreiben erneut mit Unterschrift und Namenswiedergabe und die amtliche Beglaubigung des Vollstreckungsersuchens vom 23.07. bzw. 02.03.20 mit Unterschrift und Dienstsiegel um meine Rechte wahrnehmen zu können.

MfG
xxx


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juli 2020, 09:49 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Kleiner Nachtrag: Am 25.07.2020 hatte ich aufgrund des Vollstreckungsersuchens einen Antrag auf Akteneinsicht beim NDR gestellt. Bisher war der NDR da immer widerspenstig. Die "Personenaktivitätsakte" wird bei den LRAen ziemlich unter Verschluss gehalten und im Rahmen einer gesetzlichen Datenauskunft ja auch überhaupt nicht beachtet. Unter dem "Antrag auf Akteneinsicht" muss sie sie hervorholen. Der Antrag sollte von jedem, der vollstreckt wird, gestellt werden. Schon das könnte die Vollstreckung u.U. bremsen und interessante Details aufdecken.
Zitat
An den NDR Beitragsservice
Herrn xxx
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg

Akteneinsicht in die aktuelle Sachakte BK xxx xxx xxx
Sehr geehrter Herr xxx,
im Rahmen des laufenden Vollstreckungsversuches des NDR zu dem von Ihnen zu meiner Person geführten Beitragskonto bitte ich um Einsicht in die aktualisierte, paginierte Sachakte.

Mit freundlichen Grüssen
xxx                                       
per Fax an den NDR: +494041563225


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

P
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Stichwort "Personenaktivitätsakte"
An sich wird wohl die Einsicht in eine Akte zu einer Person nur Daten zu einer Person bringen, deshalb würde eine Akteneinsicht in die Akten zum Gegenstand vielleicht wichtiger sein. Der Gegenstand ist dabei die Wohnung, Raumeinheit oder was auch immer als das verbindende Element zählt.
Ist halt eine Frage der Vollständigkeit und Nachprüfbarkeit.
Mit einer "Personenaktivitätsakte" lassen sich sicherlich Aktivitäten einer Person nachvollziehen, aber im Grunde ist es wichtiger Aktivitäten zum Gegenstand nachzuvollziehen.
Siehe dazu auch das entsprechende Thema zur Akteneinsicht im Forum.
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0
sowie speziell auch
Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg198814.html#msg198814
bzgl. "materieller Akte zur Wohnung".


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Ich gehe davon aus. dass die Vollstreckung eben daran scheitern wird, dass es keine Akte zum Gegenstand gibt, sondern nur zu Einzelpersonen. Es gibt ja nicht einmal einen Hinweis darauf, dass andere Personen gesamtschuldnerisch an der Vollstreckungssumme beteiligt sind. Und nachdem festgestellt wurde, dass nicht einmal die Wohnung im Vollstreckungsersuchen genannt wird, ist nicht klar, wer (welcher der Schuldner) für was (welche Wohnung/ Zeitraum) die Abgabe eigentlich leisten soll.
Selbst die mit Unrecht behaftete gesamtschuldnerische Vorschrift nach RBStV §2 (3) wird in der NDR internen Beitragsabwicklung missachtet.
Dieses Ganze kann nur aufgedeckt und nachgewiesen werden, wenn man den Vorgang bis zur Vollstreckung durchlaufen lässt.
Verlorene Klagen, sogar rechtskräftig gewordene bedeuten nicht unbedingt, dass vollstreckt werden kann.
Stichworte: Rechtskräftig, aber nicht vollstreckbar. Ein Sonderfall, aber es gibt ihn.


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  • Beiträge: 3.247
Nachdem mein
Antrag auf Akteneinsicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=33983.0;attach=26244;image
erwartungsgemäß wie gehabt reflexartig vom NDR abgelehnt wurde (Bildversion mit Anlage Vollstreckungsersuchen VERSION NDR im Anhang):
Zitat
Norddeutscher Rundfunk, Beitragsservice, Frau xxx, Telefon (040) 4156-xxxx, Telefax (040) 4156-3225
Postanschrift NDR Beitragsservice Rothenbaumchaussee 132, 20149 Hamburg

Herr
xxx
Datum 14.08.2020

Rundfunkbeitrag, Beitragsnummer xxx xxx xxx

Sehr geehrter Herr xxx,
mit Fax vom 25.07.2020 bitten Sie aufgrund des Vollstreckungsersuchens des NDR vom 02.03.2020 um Akteneinsicht.
Nach Rücksprache mit unserem Justitiariat wurden Ihnen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren die im o.g. Vollstreckungsersuchen aufgeführten Festsetzungsbescheide (siehe Vollstreckungsersuchen vom 02.03.2020 in der Anlage) sowie sämtlicher Schriftverkehr zugesandt. Insofern liegen Ihnen alle relevanten Unterlagen bereits vor. Wir sehen daher keine Veranlassung, Ihnen die Unterlagen erneut zukommen zulassen.
Im Übrigen wurden die Gerichtsverfahren unter dem Aktenzeichen 19 K 433/18 mit Urteil vom 30.11.2018 und unter dem Aktenzeichen 19 K 1668/19 mit Urteil vom 15.11.2019 rechtskräftig abgeschlossen. Die im Vollstreckungsersuchen vom 02.03.2020 aufgeführten Forderungen bzw. Festsetzungsbescheide sind alle bestandskräftig und vollstreckbar.
Wir sehen Ihr Schreiben als abschließend beantwortet an und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
2 Unterschriften
Anlage
habe ich nun Widerspruch eingelegt, der zur Kenntnisnahme auch an die Kasse.Hamburg gesendet wurde:
Zitat
An den NDR Beitragsservice
Frau xxx
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg

Widerspruch gegen die Weigerung der Akteneinsicht in die aktuelle Sachakte BK 421 673 208. Ihr Schreiben vom 14.08.2020
Sehr geehrte Frau xxx, sehr geehrte/r x.xxx
erneut muss ich den NDR darauf hinweisen, dass ein Akteneinsichtsbegehren nichts mit einer Auffassung der betroffenen öffentlichen Stelle zu tun hat. Sie ist nach rechtsstaatlichen und hier verwaltungsrechtlichen Vorgaben zu gewähren.
Das Vollstreckungsverfahren ist ein neuer Vorgang, der Aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung unabhängig von den genannten Klagen abläuft. Inwieweit die Urteile daraus vollstreckbar sind, wird das Vollstreckungsverfahren zeigen. Die Kasse.Hamburg als behördliche Vollstreckungshilfe hat keine Kontrolle über die dem Vollstreckungsersuchen vorangegangenen Verwaltungsvorgänge, die zu einer unter Umständen unrechtmäßigen Vollstreckung führen können. Es wäre im Moment also nur mir, als betroffene Person des angeblichen Schuldners mit der Akteneinsicht möglich, die Vorgänge beim NDR Beitragsservice von extern zu überprüfen.
Die Akte ist zudem mit der Löschung nicht beitragsrelevanter Dokumente im Rahmen des Datenschutzes nach Aussage von Herrn xxx* vor einiger Zeit stark verändert worden. Somit liegt mir die aktuelle Akte nicht vor. Ich fordere Sie daher erneut auf, mir Akteneinsicht zu gewähren. Ich setze Ihnen nun eine Frist von 2 Wochen dafür.
Ich teile dem NDR ebenfalls erneut mit, dass Rundfunkbeiträge von mir auch in Zukunft aus inzwischen bestärkter innerer Überzeugung auch in Zukunft nicht gezahlt werden. Es werden der Allgemeinheit immense Summen unter dem Anschein der Rechtsstaatlichkeit aber in hauptsächlich unternehmerischen Interesse unter der Androhung von Gewalt abgepresst, die zwar mit staatlichen Zwangsmitteln aber nicht unter rechtsstaatlicher Kontrolle ausgeübt wird. Die permanente und reflexartige Weigerung zur Akteneinsicht ist Beispiel dazu.
Mit freundlichen Grüssen
xxx                                       
per Fax an den NDR: +494041563225
Kopie an Kasse.Hamburg +4940427923855
*Schreiben des "NDR-Datenhoffs"unter
Vernichtung der staatsfernen Personenaktivitätsdatenbank (NDR):
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32965.msg202213.html#msg202213


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Kurze Aktualisierung:
- Da aus Datenschutzgründen keiner der in der Wohnung gemeldeten Personen die Beitragsnummer eines Zahlers angegeben hat/ angeben konnte, musste es verwaltungsssystembedingt dazu kommen, dass der NDR auch für eine weitere Person der selben Wohnung ein Vollstreckungsersuchen an die Kasse.Hamburg stellte. Das könnte den Straftatbestand der Beitragsüberhebung erfüllen (StGB § 353 Abgabenüberhebung), zumindest sollte es ein konkreter Versuch dazu sein, denn laut RBStV ist ein Beitrag pro Wohnung zu bezahlen und nicht ein Beitrag pro auf Einzelpersonen ausgestellte Beitragsbescheide, die ohne Einschreiten der Betroffenen alle regelmäßig vollstreckbar werden.
- Ich sendete einen Hinweis an die Kasse.Hamburg, dass ein weiteres Vollstreckungsersuchen für die Wohnung läuft. (Ohne Angabe von Namen, Aktenzeichen und Beitragsnummer der anderen Person)
- in kürzester Zeit wurde mir von der K.H. mitgeteilt, dass der Beitragsservice das Konto der weiteren Person "stornieren" wird. (Die Kasse Hamburg hat mit dem Vollstreckungsersuchen Kenntnis über Name und Beitragsnummer und hat damit wohl den Beitragsservice Köln angeschrieben) Bescheide und Vollstreckungsersuchen verschwinden also klammheimlich unschuldig pfeifend im Papierkorb. Eine Aufhebung des Bescheids - wie es bei Verwaltungsakten üblich ist - erfolgt offensichtlich nicht.
Eine nachträgliche Dokumentation des rechtswidrigen Ablaufs des Vollstreckungsversuches verschwindet damit gleichzeitig aus den offiziellen Akten.
- die Kasse.Hamburg nimmt einerseits die Beitragsbescheide und Vollstreckungsersuchen für eine Vollstreckung bedenkenlos als Verwaltungsakt ernst, fehlerhafte Bescheide und daraus entstandene Vollstreckungsersuchen werden andererseits jedoch wie reines Altpapier behandelt.
- die Kasse.Hamburg hilft dabei, bei Hinweisen durch Beteiligte, eine durch den versteckten unrechtmäßigen Verwaltungsablauf beim NDR mögliche Beitragsüberhebung zu verhindern.  Was aber, wenn keine Hinweise erfolgen? Dann wird rechtswidrig doppelt und dreifach vollstreckt! Der "unschuldige Schuldner" bzw. Bürger wird somit systematisch(!) grundrechtswidrig gezwungen, sich gegen rechtswidriges Verhalten einer öffentlichen Stelle zu verteidigen!
- die Kasse.Hamburg nahm an, oder wurde vom Beitragsservice Köln erneut informiert, der Weg für die Vollstreckung einer Einzelperson sei nun frei und forderte mich erneut auf, innerhalb einer Woche zu zahlen, erhielt aber nach dieser Aktion die von mir anonymisierte Version einer Melderegisterauskunft, die noch weitere potentielle Beitragszahler enthält. Ob diese gezahlt haben oder evtl. sogar vollstreckt wurden, bleibt unklar und sollte überprüft werden (Meine Schreiben dazu an den NDR im Anhang). Der NDR verweigert mir die Auskunft schon seit 2018. Wohl aus gutem Grund...
- eine Vollstreckung ist bislang nicht erfolgt.
- da die Kasse.Hamburg nur mit dem nicht-rechtsfähigen Beitragsserviceautomaten in Köln kommuniziert (wohl  damit der für die rechtswidrige Verschleierungstaktik verantwortliche NDR aus der rechtlichen Schusslinie bleibt) habe ich mir erlaubt, die Kommunikation zwischen mir und der Kasse.Hamburg auch dem NDR Hamburg per Fax zur Kenntnis zu übersenden - gegen "davon haben wir nichts gewusst"- Argumentationen.

Die Dokumente hierzu folgen ggf. zu einem späteren Zeitpunkt, da der Vorgang noch  nicht abgeschlossen ist...

Fazit: Die Kasse.Hamburg vollstreckt bei Mehrpersonenhaushalten regelmäßig ins Blaue, wenn sich die beteiligten "Schuldner" nicht gegen gesetzeswidrige Behandlung (Beitragsüberhebung) durch die öffentliche Stelle (hier: NDR Hamburg) zur Wehr setzen.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

o
  • Beiträge: 1.564
In einem vollautomatischen System decken kleine Fehler manchmal riesige Desaster auf, weswegen der notorische §35a in diversen Verwaltungsverfahrensgesetzen schlicht nicht in Verwaltungspraxis umsetzbar ist. Darauf müssten die technikwundergläubigen Juristen, insbesondere die Richter, einmal kommen.

Der kleine Fehler ist nun die Sache mit der "weiteren Person"... Person T.

(...)
dass der NDR auch für eine weitere Person der selben Wohnung ein Vollstreckungsersuchen an die Kasse.Hamburg stellte.
Wäre die Geschäftsführung des Beitragsservice von Sinnen, hätte man den bekennendermaßen zu Höchstleistungen anspornende Sonderspezialfall seppls Wohnung einfach mal ganz aus der EDV rausnehmen und nur noch händisch von ehrbaren Beamten bearbeiten lassen sollen. So aber zerlegt sich die EDV der angeblichen gemeinsamen Stelle der LRA so nach und nach... (und möglicherweise die LRA gleich mit, weil sog. "Justitiare" auch technikwundergläubig sein könnte... da hat die Skepsis eines Bublaths nicht verfangen).

- in kürzester Zeit wurde mir von der K.H. mitgeteilt, dass der Beitragsservice das Konto der weiteren Person "stornieren" wird. (Die Kasse Hamburg hat mit dem Vollstreckungsersuchen Kenntnis über Name und Beitragsnummer und hat damit wohl den Beitragsservice Köln angeschrieben)
Das Wort "stornieren" würde ich nicht auf die Goldwaage legen, die sind ja auch nur eine Kasse... im Supermarkt werden Bons ja auch nur storniert und hebt sie nicht mit einem Verwaltungsakt förmlich auf.  ;D

Bescheide und Vollstreckungsersuchen verschwinden also klammheimlich unschuldig pfeifend im Papierkorb. Eine Aufhebung des Bescheids - wie es bei Verwaltungsakten üblich ist - erfolgt offensichtlich nicht.
Ist schon sicher, dass Person T von dieser "Stornierung" oder von einer Aufhebung nicht erfahren wird? Person T wartet doch jetzt sehnsüchtig auf die Sonderfahrt nach Santa Fu.

Eine nachträgliche Dokumentation des rechtswidrigen Ablaufs des Vollstreckungsversuches verschwindet damit gleichzeitig aus den offiziellen Akten.
Person T könnte Akteneinsicht begehren. Vielleicht mit Beistand von einer Person S.^^

Den "Storno"-Vorgang in den Akten darf auch eine LRA nicht wegframen. Das wäre akute Dokumentenfälschung oder was Schlimmeres.

- die Kasse.Hamburg nimmt einerseits die Beitragsbescheide und Vollstreckungsersuchen für eine Vollstreckung bedenkenlos als Verwaltungsakt ernst, fehlerhafte Bescheide und daraus entstandene Vollstreckungsersuchen werden andererseits jedoch wie reines Altpapier behandelt.
Fazit: Die Kasse.Hamburg vollstreckt bei Mehrpersonenhaushalten regelmäßig ins Blaue, wenn sich die beteiligten "Schuldner" nicht gegen gesetzeswidrige Behandlung (Beitragsüberhebung) durch die öffentliche Stelle (hier: NDR Hamburg) zur Wehr setzen.
Vielleicht dient dieser Thread schon jetzt anderen Zahlschafen im Gehege der Kasse.Hamburg, um schon immer gleich gegen die Vollstreckung aus Vollstreckungsersuchen anzugehen, indem auf die hier dokumentierte fehlerhafte Arbeit eben der Kasse.Hamburg hingewiesen wird?

Und mich wundert es sowieso, dass die Kasse.Hamburg überhaupt diesen Eiertanz mitmacht. Sie braucht dem vollständig automatisiert erlassenen Vollstreckungsersuchen doch gar nicht zu entsprechen.


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P
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@ope23
Der stornierte Vorgang ist jedoch in einer Akte der Person T, nicht in der Akte einer Person S. Person S kann Akteneinsicht bekommen in die Akte S und wahrscheinlich auch in die Akte zur Wohnung, in welcher alle Zahlungsvorgänge aus den Akten T und S zusammen dokumentiert sind. Das Problem ist jedoch, dass bisher die Behauptung im Raum steht, dass es nur Akten zu Personen gibt.
Diese Art der Aktenführung ist für Dritte jedoch nicht nachprüfbar, wenn es nicht um Zahlungen einzelner Personen geht, sondern den Zahlstatus zu einer Wohnung. -Systemfehler, liegt darin begründet, weil die Wohnung unverletzlich ist und der Rundfunk behauptet, nicht wissen zu wollen bzw. zu dürfen, wer mit wem.


Wie dem auch sei, Einsicht in eine angeschwärzte Akte einer Person T ohne deren Einwilligung kann vielleicht gar nicht gewährt werden.
Es bleiben also die eigene Akte hier S und die Akte zur Wohnung selbst, welche aber behauptet wird, nicht vorhanden zu sein.
Der Fehler resultiert aus dem Problem, dass der Beitrag zwar an Wohnungen anknüpfen soll, es aber kein Register und damit Akten zu Wohnung gibt. Für eine richtige Prüfung, auch in Bezug zur Feststellung der Beitragshöhe wäre das Führen eines tatsächlichen Wohnungsregister notwendig. Beim Rundfunk wird darauf verzichtet und der Beitrag fällt wie die Schneehöhe aus ;) Mal mehr mal weniger.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2020, 19:22 von Bürger«

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Kurze Aktualisierung:
Nachdem ich dachte, die Kasse.Hamburg vollstreckt nun widerspruchslos "ins Blaue" (Mit Datum vom 16.09.2020 erhielt ich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung über mein Konto), kam heute ein Schreiben, dass die Vollstreckung ausgesetzt sei und der Vorgang an die Rechtsabteilung der Kasse.Hamburg abgegeben wurde. Die Pfändung ruht daher im Moment aufgrund eines Schreibens von mir an die Kasse.Hamburg (vom 23.09.2020) in dem ich auf buchhalterische Fehler im Vollstreckungsersuchen des NDR hingewiesen hatte. Das Schreiben wurde als Widerspruch gegen die Pfändung interpretiert.

Zwischendurch habe ich die aktuelle Sachakte des NDR zum V(ollstreckungsv)erfahren erhalten. Interessant wird es mit der behördlichen, bei der Kasse.Hamburg bestehenden Sachakte, in die ich auf zwei rechtlichen Wegen Einblick bekommen möchte: einmal wegen des konkreten Fehlers in der Berechnung der Schuldsumme und zum zweiten aufgrund der DSGVO, die die Behörde verpflichtet, mir allgemein Einblick in die über mich gespeicherten Daten zu gewähren.
Mit den zwei Sachakten sollte sich der Sachverhalt, wie gut die Kommunikation in der Schnittstelle zwischen NDR (LRA)  und Kasse.Hamburg (Vollstreckungshilfsbehörde) abläuft, nachvollziehen lassen.
Es wird vielleicht gerne angenommen, dass die Vollstreckung ein einziger "durchflutschender" Akt ist - aber nein: hier sind zwei Stellen beteiligt, die jeweils ihre eigene Aktenführung halten bzw. halten müssen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Oktober 2020, 22:00 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Da ich nun weiss, wo meine Einwendung der Kasse.Hamburg gegenüber hingeschickt worden ist, nämlich an die Rechtsabteilung der Finanzbehörde, habe ich die Mängelliste etwas vervollständigt und per Fax hinterhergeschickt. Im Gegensatz zu den "Familienjustiziaren" des NDR vertreten die in der "echten" Behörde arbeitenden Juristen nicht die Interessen eines reinen Wirtschaftsunternehmens und werden auch nicht aus dem Rundfunkbeitrag finanziert, sondern über allgemeine Abgaben. Somit sind sie erstmal vertrauensberechtigt.

Zitat
Hamburg 04 Oktober 2020

Rechtsabteilung der Finanzbehörde
Gänsemarkt 36
20354 Hamburg

Az.: 90001200029896 NDR Az.:xxxxxxxxx
Ihnen liegt genanntes Vollstreckungsverfahren/ Pfändungsverfügung zur rechtlichen Überprüfung vor.
Mit Schreiben vom 20./22./28.07. und , 18./19.08.2020 wurde die Kasse.Hamburg über folgende weitere Mängel in der Forderungsbearbeitung des NDR in Kenntnis gesetzt:

- Formfehler in den zugrundeliegenden Bescheiden
Die der Forderung zugrundegelegten Beitragsbescheide sind auf mich als Einzelschuldner ausgestellt. Es handelt sich nach § 2 (3) RBStV in diesem Fall jedoch um eine per Meldedatenauskunft nachgewiesene und durch den NDR nicht bestrittene gesamtschuldnerische Forderung. Dies ist nicht im Ansatz im Verfahren zur Ermittlung der Beitragsschuld sowie in sämtlichen Schreiben des NDR/ Beitragsservice erkennbar und dürfte die Beitragsbescheide nichtig werden lassen, da nicht festzustellen ist, welchen Personenkreisen diese Schuld zuzuordnen ist. Der Inhaltsadressat ist in allen Bescheiden nicht der angegebene Bekanntgabeadressat.
Erkennbare allgemeine Folge daraus ist das seit 2016 von der Kasse.Hamburg im Internet vorgehaltene Formular zur „Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags“, dass nichts anderes ist, als ein letzter Versuch der Korrektur einer rechtswidrigen Beitragsüberhebung, die der NDR im internen Verwaltungsablauf zu verantworten hat. Ein bedeutender Teil der Vollstreckungsersuchen des NDR ist fehlerhaft und nach § 2 RBStV, nach dem für eine Wohnung nur ein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist, egal wieviele Personen dort wohnen, rechtswidrig und somit nicht vollstreckbar

- Nichtaufteilung der Gesamtschuld trotz gestelltem Antrag.
Gerichtlich wurde im Urteil der Untätigkeitsklage xxx ./. NDR Hamburg vom 15.11.2019 Az.: 19 K 1668/19 im Rahmen der Nichterkennbarkeit der Gesamtschuldnerschaft in den Bescheiden festgestellt, dass als Folge daraus auch keine Aufteilung der Gesamtschuld entsprechend §§ 268 ff. AO für Zwecke der Vollstreckung in Teilschulden vorgenommen werden kann und dadurch die Vollstreckung gegen die Gesamtschuldner nicht grundrechtskonform auf ihre jeweiligen Anteile an der Gesamtschuld beschränkt werden kann. Hier fehlt es ebenfalls am NDR-internen Verfahren dazu, so dass ich grundrechtswidrig gegen meinen konkreten Willen bzw. fehlendem konkludentem Verhalten für Schulden anderer Personen im Rahmen einer rein gesetzlich bestimmten „Gesamtschuld“ (die in dieser mangelhaften Ausführung einer Kollektivschuld entspricht, die im deutschen Recht keinen Platz hat) aufkommen soll.

- Nichtfeststellung grundlegender Voraussetzungen für die Zahlungspflicht durch den NDR
Der Gesetzgeber hat dem NDR das Mittel der Verfolgung von Nicht- oder lückenhaften Angaben zur Zahlungspflicht durch den sogenannten Beitragsschuldner mit § 12 RBStV als Ordnungswidrigkeit an die Hand gelegt. Auch wenn es als eine „kann“ Bestimmung formuliert ist, deutet es darauf hin, dass ohne lückenlose Feststellung der Zahlungspflicht keine Forderung gibt, die im Zwangsverfahren beigetriebenwerden kann, denn eine solche Klausel wäre wirkungslos und überflüssig, wenn auch ohne vollständige Angaben eine Zwangsvollstreckung sofort möglich wäre.

Aufgrund meiner Überzeugung, der Rundfunkbeitrag ist in seiner jetzigen Ausführung grundrechtswidrig und widerspricht meinem Rechtsverständnis einer freien Staatsform, wurden und werden generell keine Angaben zu meiner Zahlungsfähigkeit, Befreiungs-oder Ermäßigungsgründen sowie persönliche Daten von weiteren in der Wohnung gemeldeten Personen dem NDR bzw. Beitragsservice Köln gegenüber gemacht.
Der NDR weigert sich desweiteren seit Jahren, mitzuteilen, ob die Schuld bereits durch einen oder mehrere andere für die Wohnung gemeldete/n Person/en über andere Beitragskonten beglichen worden ist (was für mich nach § 422 BGB i.V.m den Regelungen des RBStV befreiende Wirkung hätte) Ein Vollstreckungsersuchen des NDR geht also in diesem Fall völlig „ins Blaue“ und ist zurückzuweisen oder sogar als nichtig zu erklären.

Bitte ziehen Sie die Sachakte der Kasse.Hamburg zur Prüfung hinzu.

Mit freundlichen Grüssen

Per Fax an die Finanzbehörde HH: 040427923719


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Oktober 2020, 13:01 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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