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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Hamburg => Thema gestartet von: seppl am 17. Juli 2020, 02:23

Titel: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 17. Juli 2020, 02:23
Nach 7 Jahren, 2+ Klagen und mehreren "irrtümlichen" Vollstreckungsversuchen ist bei mir nun auch die Vollstreckungsankündigung für den Rundfunkbeitrag eingetrudelt.

Etwas anders als bei anderen sind hier meine Angaben zur Gesamtschuldnerschaft gewesen: Dem NDR ist durch meine eingereichte Melderegisterauskunft bekannt, dass mehrere wechselnde Bewohner in der zu bebeitragenden Wohnung leben und lebten. Was von mir nicht geliefert wurde, sind die Beitragsnummern der Bewohner zwecks Löschung seitens des NDR, um einen "sauberen" Einzelschuldner zu erhalten.
Folge daraus: Alle Bewohner wurden einzeln voll beitragspflichtig eingestuft. Vollzahler können ja nur die "Befreiung" erlangen, wenn sie die Beitragsnummer eines Mitbewohners angeben, was hier nicht passiert ist. Bereits jetzt besteht nach der Art, wie die Ermittlung der Beitragspflichtigen vor sich geht, eine Beitragsüberhebung, die der NDR behauptet, nicht erkennen zu können. Es darf aber nach BGB Gesamtschuldnerregelung zwar von jedem der volle Beitrag (1x pro Wohnung!) eingezogen werden, aber NUR EINMAL! Sobald von einem gezahlt wurde, darf nicht mehr vollstreckt werden - eben auch nicht "sicherheitshalber" oder ins Ungewisse.

Nun schickt der Beitragsservice Köln, wie es eben typisch für diesen nicht rechtsfähigen Verein ist, den sogenannten "Titel", der nie etwas anderes als einen Einzelschuldner ausweist, als "vollstreckbar" nach Hamburg. "Der Schuldner kann sich ja über das von der Kasse.Hamburg bereitgestellte spezielle Formular zur Beitragsbefreiung wegen "versehentlicher"  Doppeltbebeitragung korrigierend an den Beitragsservice wenden"!
Antrag auf Befreiung Rundfunkbeitrag (von der Kasse.Hamburg bereitgestellt!)
https://www.hamburg.de/contentblob/10936380/ab175707a4addc711194b61d53968e8d/data/antrag-auf-befreiung-rundfunkbeitrag.pdf

Man bemerke: Das Formular der Kasse.Hamburg ist für Fälle gedacht, bei denen bereits ein Ersuchen vorliegt, das fälschlicherweise behauptet, die Vollstreckungsvoraussetzungen seien gegeben! Zu dem Zeitpunkt soll aber das Verwaltungsverfahren bereits geregelt und gesichert abgeschlossen sein! Die fehlerhaften Vollstreckungsersuchen entstehen nicht aus Einzelirrtümern, sondern sind zwingende Folge der Verwaltungsabwicklung. Sie werden fälschlicherweise "vollstreckbar", wenn der/die betroffene/n "Schuldner" nicht oder "falsch" reagiert/ reagieren (oder als letzten Rettungsanker das Formular, dass nach beitragsservischem Neusprech von "Befreiung" spricht, anstatt von einer "Korrektur der unrechtmäßigen Beitragsüberhebung", was es nämlich eigentlich auslösen soll) ausfüllt.  Bundesweit flächendeckende Beitragsüberhebungen unbekannter Zahl! Eine als Versuch der unrechtmäßigen Beitragsüberhebung zu wertende Aktion (man kann es auch Betrugsversuch nennen) wird jedoch bei jeder Mehrpersonenwohnung ausgeführt, da jeder Bewohner isoliert mit Beitragspost konfrontiert wird (Inhaltsadressat=Bekanntgabeadressat).

Im Anhang an erster Stelle die Vollstreckungsankündigung.
In meinem gestrigen Anruf bei der Kasse.Hamburg fiel mir auf, dass die Mitarbeiterin bei meiner Forderung nach einer Kopie des Vollstreckungsersuchens des NDR erst abwimmelnd reagierte: "es sei eher nur für interne Bearbeitung gedacht" war das erste, das zweite war "es läge nur in elektronischer Form vor" (nicht ausdruckbar? ein reiner Datenstrom?). Dann sagte sie mir, ich solle den Antrag dazu schriftlich einreichen. Wenn ich meine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit  der Vollstreckung plausibel formuliere, würde die Kasse.Hamburg u.U. beim NDR nachfragen, was es damit auf sich hätte. Sie würden aber auf jeden Fall vollstrecken, wenn der NDR dann trotzdem keine Bedenken zur Forderung hätte.

Ungefragt habe ich erstmal eine Fristverlängerung zur Reaktion erhalten.

Der zweite Anhang ist der Antrag auf die Kopie des Vollstreckungsersuchens und die Erläuterung, warum ich die Vollstreckung für bedenklich halte.

Ich bin gespannt, ob diese Vollstreckungsstelle wirklich in unsichere Verhältnisse reinvollstrecken wird. Das zweite ist, ob der NDR, den unsicheren Sachverhalt ignorierend, die Vollstreckung trotz Unsicherheiten vorantreiben wird und mich somit in eine klärende Vollstreckungsgegenklage drängt.

Im Zusammenhang mit der nie in irgend einem Schrieb des Beitragsservice auftauchenden Gesamtschuldnerschaft Zusammenwohnender verweise ich hier auf meine etwas verwaiste Openpetition zur Nichtigkeit der Beitragsbescheide.
https://www.openpetition.de/petition/online/feststellung-der-nichtigkeit-der-ndr-rundfunk-beitragsbescheide
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: Leo am 17. Juli 2020, 18:53
In meinem gestrigen Anruf bei der Kasse.Hamburg fiel mir auf, dass die Mitarbeiterin bei meiner Forderung nach einer Kopie des Vollstreckungsersuchens des NDR erst abwimmelnd reagierte: "es sei eher nur für interne Bearbeitung gedacht" war das erste, das zweite war "es läge nur in elektronischer Form vor" (nicht ausdruckbar? ein reiner Datenstrom?).

ope23 hat diesen Sachverhalt schön formuliert, ich habe sein Zitat an anderer Stelle schon einmal verlinkt:

NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31333.msg205717.html#msg205717
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: ope23 am 17. Juli 2020, 19:13
Der ope23 (Danke für die nette Wiedergabe.  :) ) ließ sich erst kürzlich von Agenten aus den finsteren Aktenräumen eines Verwaltungsgerichts vermelden, dass im Briefumschlag, der vom Beitragsservice an den Gerichtsvollzieher versandt wird, das Vollstreckungsersuchen tatsächlich als Papierblatt eingelegt ist und zweitens es sogar eine papierne Zweitausfertigung für den Schuldner ("für den Schuldner" osä steht oben rechts neben den Kontaktdaten) gibt. Der Gerichtsvollzieher könnte also ohne weiteres die Zweitausfertigung an den Schuldner weiterreichen.

Stichwort "Datenstrom" ist also vom Tisch. Es gibt eine Ausfertigung des Vollstreckungsersuchens fertig auf einer bunten Baumscheibe direkt für den Schuldner zum Behalten für die eigenen Unterlagen. Die Dame einer Stadtkasse könnte also den Wisch ruhig mal rüberreichen und damit ihren Aktenordner etwas entlasten. Die Erstausfertigung darf sie ja behalten.

Diese Zweitausfertigung unterscheidet sich von der für den GV bestimmten Ausfertigung in den Kontaktdaten: 0800-Kram statt konkreter Durchwahlnummern; die Angabe des Bankkontos des BS, auf welches der GV denn das geraubte Geld überweisen soll, fehlt außerdem.

Akteneinsicht, Akteneinsicht, Akteneinsicht. Lohnt sich wirklich. Sollte man viel öfter beantragen. Bei Gericht wird man nett behandelt, wenn sie sehen, dass man kein Keulenschläger ist.


Edit "Bürger": Wie wohl auch schon andernorts hingewiesen...
Die Vollstreckung bei GV/ Amtsgericht läuft augenscheinlich anders (auf Papier) als die Vollstreckung bei Stadtkassen (dort wohl "digitale Datenströme"). Bitte beachten.
Man kann insofern wohl (leider?) nicht so ohne weiteres von der Stadtkasse die (Papier-)"Ausfertigung für den Schuldner" erlangen, weil diese mglw. tatsächlich nicht existiert.
Zur Papier-Ausfertigung bei Vollstreckung durch GV/ Amtsgericht siehe u.a. unter
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13065.0
Hier bitte nur weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 22. Juli 2020, 13:56
Hier das weitere Vorgehen vorerst kommentarlos als Text

- Antwortschreiben der Kasse.Hamburg vom 16.07.2020 mit Benachrichtigung über Aussetzung der Vollstreckung
Zitat
Freie und Hansestadt Hamburg
Finanzbehörde - Kasse.Hamburg
Forderungsmanagement K33107
Bahrenfelder Str. 254-260
D - 22765 Hamburg
Telefon 040 - 428 23 1900 (Zentrale)
Telefax 040 - 4 279 23 611
E-Mail K41@kasse.hamburg.de
AZ.: 90001200029896
16.07.2020

Herr xxx

Buchungszeichen: 90001200029896 - K33107 bitte bei allen Überweisungen und Zuschriften unbedingt angeben.

Ihr Schreiben vom 16.07.2020 per FAX

Sehr geehrter Herr xxx, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres o.g. Schreibens. Dieses wurde zur Bearbeitung an den Gläubiger der Forderung
Norddeutscher Rundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
Telefon: 01806 / 999 555 10 weitergeleitet.

Die Vollstreckung wird bis zur Antwort der o.g. Stelle ausgesetzt.

Mit freundlichen Grüßen
Kasse. Hamburg
Das Schreiben wurde mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, deshalb sind Unterschriften und Namenswiedergabe entbehrlich (§ 37 Absatz 5 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz)
- Mein Schreiben vom 20.07.2020 dazu, dass ich das bei der KH eingegangene Vollstreckungsersuchen sehen möchte und dass der Beitragsservice Köln als reine Verwaltungsstelle nicht der richtige Ansprechpartner ist
Zitat
Az.: 90001200029896 NDR Az.:421673208 /02.03.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die schnelle Bearbeitung meines Faxes vom 16.07.2020.
Um Missverständnissen vorzubeugen erkläre ich hier noch einmal, dass ich Sie um Einsicht in das bei der Kasse.Hamburg eingegangene Vollstreckungsersuchen des NDR mit Datum des Eingangs durch Zusendung einer Kopie gebeten hatte.
Desweiteren teile ich Ihnen mit, dass die nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle in Köln nicht der richtige Ansprechpartner in diesem Fall ist. Das Vollstreckungsersuchen wurde dort vollautomatisiert abgesendet.
Ob dieses Ersuchen überhaupt der Sachlage entspricht, ist zweifelhaft, da gerade in diesem Fall durch das Verwaltungsverfahren zum Einzug des Rundfunkbeitrags gesichert ist, dass wohl noch weitere Zahlungen von in der Wohnung gemeldeten Personen über weitere Einzelschuldnerkonten für die betreffende Wohnung geleistet wurden, für die ich nun nochmals herangezogen werden soll. Mit einer Vollstreckung läge dann eine rechtswidrige Beitragsüberhebung vor.
Für eine juristische Stellungnahme zur Vollstreckbarkeit ist also der NDR Hamburg direkt anzusprechen. Ich werde daher dem Vertreter des Beklagten NDR bei den diesbezüglichen Klagen vor dem VG Hamburg - Herrn xxx (Justiziariat) - eine Kopie meines o.g. Schreibens zur Stellungnahme übermitteln. Ihm ist die Sachlage bekannt.
Er kann u.a. Auskunft über den noch nicht beschiedenen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Beitragsbescheide geben. Nichtige Bescheide sind nicht vollstreckbar.
Mit freundlichen Grüssen
xxx
Per Fax an Kasse.Hamburg: 040427923855
- Widerspruch gegen anonyme Behandlung bei drohender Vollstreckung
Zitat
Az.: 90001200029896 NDR Az.:421673208 /02.03.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihrem Schreiben vom 16.07.2020 fehlt es an Namen und Unterschrift. Bitte bestätigen Sie mir, dass es nicht ohne einen für die Bearbeitung verantwortlichen Mitarbeiter erstellt wurde. Aufgrund der aktuellen Sachlage der strukturell in der automatisierten Beitragsabwicklung gegebenen hohen Wahrscheinlichkeit der unrechtmäßigen Beitragsüberhebungen selbst in den Vollstreckungsersuchen („Doppeltbebeitragungen“ - siehe Ihr „Antrag auf „Befreiung“ vom Rundfunkbeitrag“ auf der Webseite der Kasse.Hamburg) widerspreche ich einer behördenseits anonymen Abwicklung in dieser Sache.
Mit freundlichen Grüssen
xxx
Per Fax an Kasse.Hamburg: 040427923855

Im Zusammenhang mit den unüberprüften/unüberprüfbaren Vollstreckungsersuchen des NDR verweise ich hier noch einmal auf meine etwas verwaiste Openpetition zur Nichtigkeit der Beitragsbescheide.
https://www.openpetition.de/petition/online/feststellung-der-nichtigkeit-der-ndr-rundfunk-beitragsbescheide

Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 23. Juli 2020, 02:16
In meinem gestrigen Anruf bei der Kasse.Hamburg fiel mir auf, dass die Mitarbeiterin bei meiner Forderung nach einer Kopie des Vollstreckungsersuchens des NDR erst abwimmelnd reagierte: "es sei eher nur für interne Bearbeitung gedacht" war das erste, das zweite war "es läge nur in elektronischer Form vor" (nicht ausdruckbar? ein reiner Datenstrom?).

ope23 hat diesen Sachverhalt schön formuliert, ich habe sein Zitat an anderer Stelle schon einmal verlinkt:

Wenn nun die Vollstreckungsbehörden bloß Datengruppen vom BS bekommen, wird mir klar, warum soviele "Beitragsschuldner" (*) nie ein Vollstreckungsersuchen ihrer zuständigen LRA zu sehen bekommen, warum die Gerichtsvollzieher immer rumgedruckst haben.

Vermutung: Es gibt von den LRA gar keine Vollstreckungsersuchen. Die "angefragten" Vollstreckungsstellen machen aus den Datengruppen selbst ein, ja, was? einen Zettel, auf dem sie sich selbst beauftragen, die Vollstreckung gegen einen "Beitragsschuldner" (*) durchzuführen?!

Eine interne EMail von der Kasse Hamburg an den Beitragsservice Köln, die mir zugeflogen ist, lässt erahnen, dass die Datenströme zur Vollstreckung fliessen, ohne dass bei der KH das irgendjemand richtig dokumentieren kann oder konnte. Der lockere Umgangston der Mail lässt drauf schliessen, dass das irgendwie nur als "nebensächliches Problemchen" angesehen wird. Immerhin gab es 2017 ja auch schon Vollstreckungen des Rundfunkbeitrags...

Zitat
Von: "xxx (K.HH)" <xxx@kasse.hamburg.de>
An: "yyy@beitragsservice.de'" <yyy@beitragsservice.de>,
"zzz@beitragsservice.de" <zzz@beitragsservice.de>
Kopie: "vvv" <vvv@kasse.hamburg.de>
Datum: 05.10.2017 14:28
Betreff: WG: Vollstreckungs- und Vermögensauskunftsgrund "Nutzung von öffentlich rechtlichem Rundfunk" [#24815]

Hallo Frau yyy,
hallo Herr zzz,

ich hoffe es geht Ihnen gut.

Bei uns ist alles soweit im Lot, allerdings gibt es einige, uns wohlbekannte Rundfunkbeitragsgegner, die uns mit ihren Anfragen bzw. Aussagen immer wieder zu Höchstleistungen in der Qualitätssicherung anspornen. Einer von ihnen ist Herr  :angel: , der mit der unten angehängten Anfrage die Kennzeichnung der "privaten Nutzung” beim Rundfunkbeitrag hinterfragt. Ob diese Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz beantwortet werden muss, will ich noch über unser Justiziariat klären lassen.

Davon unabhängig haben Herr vvv und ich festgestellt, dass uns (zumindest in elektronischer Form) keine Schnittstellenbeschreibung für die Übernahme von Ersuchen des Beitragsservice vorliegt. Diese ist für unsere Verfahrensdokumentation jedoch schon aus anderen Gründen unerlässlich.

Könnten Sie uns eine Beschreibung des Datensatzaufbaus, wie die Daten in der aktuellen Form übergeben werden, zukommen lassen?

Sollte diese Anfrage nach dem hiesigen Transparenzgesetz beantwortet werden müssen, müssten wir innerhalb eines Monats antworten.

Vielen Dank im Voraus,
xxx

Namen der Beteiligten sind im  mir vorliegenden Dokument genannt.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 23. Juli 2020, 13:46
Guten TagX,

X-Amtshilfe – Optimierung und Vereinfachung der Kommunikation
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32276.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32276.msg198630.html#msg198630

X-Amtshilfe ist der technische Standard zur digitalen Übermittlung von "Vollstreckungsersuchen" und wurde auf Betreiben des BeitraXservus eingeführt. Nicht jede Gemeinde ist an dieses "digitale Netz" angeschlossen. Daher erfolgt dann die Versendung der "Vollstreckungsersuchen" auf dem Postweg.
Das ändert allerdings niX daran, dass das Vollstreckungsersuchen (VE) vollautomatisch ausgelöst wird. Wie nun dieser Programmschritt genau funktioniert ist ein Geheimnis.

Mittlerweile bieten auch Privatunternehmen" die Einrichtung der Schnittstelle bei Gemeinden, Städten etc. an.

Amtshilfe.net
https://www.amtshilfe.net/index.php/de/

Digitalisierung von Amtshilfeersuchen mit dAmtshilfe
https://www.dataport.de/damtshilfe/

Leistungsbeschreibung dAmtshilfe
https://www.dataport.de/fileadmin/user_upload/kampagnenseiten/damtshilfe/leistungsbeschreibung_damtshilfe.pdf

Dataport. Digitalisierung. Mit Sicherheit. Wer wir sind
https://www.dataport.de/wer-wir-sind/unternehmen/

Zitat
Dataport Altenholz
Dataport AöR
Altenholzer Straße 10–14
24161 Altenholz

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung von „Dataport“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml/screen/JWPDFScreenBSInt/

"Seltsamer Weise" findet sich im § 15:
Zitat
§ 15 Datenschutz, Sicherheitsüberprüfungen

1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dataport und ihre Niederlassungen gelten die Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (LDSG) mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 . Dataport bestellt eine behördliche Datenschutzbeauftragte oder einen behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 10 LDSG .

(2) Verarbeitet Dataport oder eine ihrer Niederlassungen personenbezogene Daten für hamburgische öffentliche Stellen, gelten dafür das Hamburgische Datenschutzgesetz (HmbDSG) mit Ausnahme seines § 2 Absatz 2 und die sonstigen für hamburgische öffentliche Stellen geltenden Vorschriften über den Datenschutz. Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften, berät Dataport und ihre Niederlassungen insoweit in Fragen des Datenschutzes und nimmt insoweit das Anhörungsrecht gegenüber der oder dem Datenschutzbeauftragten der Anstalt wahr. Beanstandungen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 HmbDSG richtet die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) an die für behördenübergreifende IuK-Angelegenheiten zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2a) Verarbeitet Dataport oder eine ihrer Niederlassungen personenbezogene Daten für öffentliche Stellen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, gelten dafür das Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V) und die sonstigen für öffentliche Stellen in Mecklenburg-Vorpommern geltenden Vorschriften über den Datenschutz. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften, berät Dataport und ihre Niederlassungen insoweit in Fragen des Datenschutzes und nimmt insoweit das Anhörungsrecht gegenüber der oder dem Datenschutzbeauftragten der Anstalt wahr. Beanstandungen nach § 32 Absatz 1 DSG M-V richtet die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern an das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern.

(2b) Verarbeitet Dataport oder eine ihrer Niederlassungen personenbezogene Daten für bremische öffentliche Stellen, gelten dafür das Bremische Datenschutzgesetz (BremDSG) mit Ausnahme seines § 1 Absatz 5 und die sonstigen für bremische öffentliche Stellen geltenden Vorschriften über den Datenschutz. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) der Freien Hansestadt Bremen überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften, berät Dataport und ihre Niederlassungen insoweit in Fragen des Datenschutzes und nimmt insoweit das Anhörungsrecht gegenüber der oder dem Datenschutzbeauftragten der Anstalt wahr. Die Unterrichtung nach § 29 Absatz 1 Satz 2 BremDSG erfolgt auch gegenüber dem für IuK-Grundsatzangelegenheiten zuständigen Senator der Freien Hansestadt Bremen.

(2c) Verarbeitet Dataport oder eine ihrer Niederlassungen personenbezogene Daten für öffentliche Stellen des Landes Niedersachsen, gelten dafür das Landesdatenschutzgesetz Niedersachsen (NDSG) und die sonstigen für öffentliche Stellen in Niedersachsen geltenden Vorschriften über den Datenschutz. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften, berät Dataport und ihre Niederlassungen insoweit in Fragen des Datenschutzes und nimmt insoweit das Anhörungsrecht gegenüber der oder dem Datenschutzbeauftragten der Anstalt wahr. Beanstandungen nach § 23 NDSG richtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen an das Finanzministerium Niedersachsen.

(2d) Verarbeitet Dataport oder eine ihrer Niederlassungen personenbezogene Daten für öffentliche Stellen des Landes Sachsen-Anhalt, gelten dafür das Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt (DSG LSA) und die sonstigen für öffentliche Stellen in Sachsen-Anhalt geltenden Vorschriften über den Datenschutz. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften, berät Dataport und ihre Niederlassungen insoweit in Fragen des Datenschutzes und nimmt insoweit das Anhörungsrecht gegenüber der oder dem Datenschutzbeauftragten der Anstalt wahr. Beanstandungen nach § 24 DSG LSA richtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt an das Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Bewerberinnen und Bewerbern, gegenwärtigen oder früheren Beschäftigten der Anstalt und ihrer Niederlassungen gelten ergänzend zu § 23 Absatz 1 LDSG , § 28 Absatz 1 und 2 sowie Absätze 4 bis 7 HmbDSG , § 35 Absatz 1 DSG M-V , § 20 BremDSG , § 88 NBG sowie § 28 DSG LSA .

(4) Für die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen gelten das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HmbSÜG) und die nach § 34 dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung.

(5) Dataport lässt auch eine Kontrolle zu, wenn das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Niedersachsen sowie die oder der Datenschutzbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt sich einvernehmlich wechselseitig mit der Durchführung der Überwachung beauftragen.
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?nid=l&showdoccase=1&doc.id=jlr-DataportSHStVtrGHAV3StVtr-P15&st=lr

Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG); vom 18. Mai 2018
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml/screen/JWPDFScreenBSInt/

Seit 25. Mai 2018 gilt die DSGVO. Errichte ich jetzt eine Datenbank und ein "Verteilungsnetz" dann gilt:

Art. 30 DSGVO Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
https://dsgvo-gesetz.de/art-30-dsgvo/

sowie

Art. 32 DSGVO Sicherheit der Verarbeitung
https://dsgvo-gesetz.de/art-32-dsgvo/

Im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeit ist wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 aufzuführen (Art. 30 abs. 1 lit. g) DSGVO).

Da kann ick dann nicht in einer E-Mail schreiben: Bei uns ist alles soweit im Lot ...
NiX ist im Lot! Ihr habt völlig ... piep ... piep ... (zensiert)! Und zwar seit Jahren! Dieses grandiose Versagen rechtfertigt schon die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst! Jahrelang völlig illegale Vollstreckungsverfahren betreiben, um dann auszuführen allerdings gibt es einige, uns wohlbekannte Rundfunkbeitragsgegner, die uns mit ihren Anfragen bzw. Aussagen immer wieder zu Höchstleistungen in der Qualitätssicherung anspornen.
Die "Höchstleistung" besteht wohl vielmehr darin, den Datenschutz mit Füßen zu treten und tausende illegale VolXstreckungsverfahren in Hamburg auf Zuruf einer Maschine zu betreiben.

Die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes mit Titelfunktion setzt voraus, dass der Verwaltungsakt von einem Amtsträger erlassen wurde. Das ist bei den "Festsetzungsbescheiden" ohne jeden Zweifel nicht der Fall. Damit fehlt schon jede Grundlage für ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

Das Sahnehäubchen kommt dann noch oben drauf: Um Amtshilfe (Art. 35 GG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_35.html
bittet eine Maschine in Kölle!

Mit Rechtshilfe (Art. 35 GG) ist nicht gemeint, dass das BVerfG, die LVerfG´e München und Berlin "Rechtshilfe durch Beschlüsse und Urteile für den BeitraXservus" leisten, die vollkommen unvereinbar mit GG, den Landesverfassungen, ja der gesamten Rechtsordnung sind.
Wann kommen die "Verfassungsgerichte" mit ihren Ärschen hoch und bereiten diesem UnfuX endlich ein Ende! Unfassbar, dass sich die ARD und ZDF zur NSA aufspielen und eine völlig illegale digitale Verwaltung geschaffen haben und dann noch Amtsträger einer "Kasse" die illegal "Kasse für ARD und ZDF machen" von "Höchstleistungen" sprechen!

Polter ... Knall ... Schepper ... es ist wieder soweit, der Profät zerlegt seine spärliche, bereits mehrfach beschädigte Wohnungseinrichtung ...

>:(



Edit "Bürger": Bitte keine weiter abschweifenden Diskussionen. Das Kern-Thema lautet
Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 24. Juli 2020, 10:29
Dem NDR liegen durch meine konsequente Verweigerung jeglicher Mitarbeit bei der Ermittlung meiner "Beitragsschuld" keine Angaben über meine Vermögensverhältnisse vor. Weder als be- noch als entlastender Moment.

Die Vollstreckbarkeit irgendeiner Summe ist also überhaupt nicht gesichert. Nun soll die Kasse.Hamburg das mit der Vermögensauskunft bei Vollstreckung nachholen? Das sieht für mich nicht so aus, als ob das rechtens ist. Ähnlich gelagert ist das der Fall bei der sogenannten "Direktanmeldung", die den Betroffenen ohne irgendeine Beteiligung seiner natürlichen Person zum zahlungsfähigen "Vollschuldner" erklärt - er wird zum Abgabegegenstand.

Dazu gibt es eine Anfrage über 'Frag den Staat':
Vollstreckung Rundfunkbeitrag: Ersetzt die Vermögensauskunft der Kasse Hamburg bei Direktanmeldung die Feststellung der Zahlungsfähigkeit nach RBStV?
https://fragdenstaat.de/a/189458

und die ich der Kasse.Hamburg nun im Zusammenhang mit meiner Vollstreckung per Fax zugestellt habe:

Zitat
Az.: 90001200029896 NDR Az.:421673208 /02.03.2020
Erinnerung an Beantwortung der Anfrage #189458 über ‚Frag den Staat‘ nach dem HmbTG vom 20.06.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
Da auch in meinem Vollstreckungsfall dem NDR keine Informationen von mir über meine Zahlungsfähigkeit vorliegen, bitte ich um zeitnahe Bearbeitung der Anfrage.
Nach dem RBStV § 12 (1) 2. hat der Gesetzgeber der Landesrundfunkanstalt das Recht eingeräumt, diese Angaben vorerst im Ordungswidrigkeitenverfahren zu ermitteln. Ein direktes Durchgreifen per Vollstreckung ist nicht angesagt.
Anhang: Anfrage #189458 über ‚Frag den Staat‘
Mit freundlichen Grüssen
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 26. Juli 2020, 16:15
Falls jemand sich mal die Daten des automatischen Vollstreckungsersuchens des NDR an die Kasse Hamburg ansehen möchte: Im Anhang Seite 4 bis 6.

Die Kasse.Hamburg hat mir den Ausdruck des "Datenstroms" zukommen lassen. Die Felder für Unterschrift und Dienstsiegel sind leer geblieben. Der Ausdruck sieht irgendwie so aus, als ob auch bei der Kasse.Hamburg niemand etwas damit anfangen kann... und beglaubigen mag!
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: drboe am 26. Juli 2020, 17:22
Am 02.01.2017 wurde ein Betrag von 428,64 € festgesetzt für den Zeitraum 10/2013 - 09/2015. Die Forderung für 10/2013 - 12/2013 müsste zum Zeitpunkt der Festsetzung verjährt sein.

Die Verjährungsfrist für Forderungen aus 2013 beginnt mit dem Jahreswechsel auf 2014. Nach drei Jahren, d. h. mit dem Jahreswechsel auf 2017, ist die Forderung verjährt. Die Gesamtforderung des NDR ist daher unrichtig, nämlich um 3 x 17,98 € = 53,94 € zu hoch.

M. Boettcher


Edit "Bürger": Danke für diesen richtigen und wichtigen Hinweis. Das scheint Methode zu sein, denn es gibt mehrere Betroffene A-Z, bei denen ebenfalls dem Grunde nach verjährte Forderungen vollstreckt werden sollen. Diese Betroffenen könnten damit argumentiert haben, dass die im Bescheid aus 2017 festgesetzten Beträge aus 2013 "von Gesetzes wegen verjährt" sind und diese Verjährung offenkundig ist - und wohl insbesondere dem geübten Auge einer Vollstreckungsstelle ersichtlich sein dürfte ;)
§ 7 Abs. 4 RBStV - Verjährung
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs
"(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung."
§ 195 BGB - Regelmäßige Verjährungsfrist
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
"Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre."
Fiktive Betroffene A-Z könnten argumentiert haben:
"Verjährte Forderungen sind weder fällig noch vollstreckbar und erfüllen somit nicht die erforderlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung."
Dies hier nur als ergänzender Edit eingefügt, um keine Nebendiskussion zur Verjährung zu eröffnen, die bereits andernorts im Forum ausgiebig geführt wird.
Hier bitte weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 26. Juli 2020, 17:48
Da ich den Rundfunkbeitrag in der jetzigen Ausführung ja für Unrecht halte und konsequent gar nicht freiwillig zahlen werde, ist dieser Punkt zwar wichtig für die "normale" Abwicklung und könnte sie ausbremsen. Mir ist zuerst aber die "Zahlung" von 3,39 Euro aufgefallen (am Ende der Liste)***, die ich bestimmt nicht getätigt habe. Es ist die richterlich angeordnete "Ausbuchung" einer Bank-Rückbuchungsgebühr, die mir 2013 vom NDR in Rechnung gestellt wurde. Um die Summe eines Bescheides nicht zu verändern, wurde mir die Gebühr einfach per "Zahlung" gutgeschrieben! Anstatt die Kosten aus meinem Konto zu entfernen und als NDR-eigene Kosten zu buchen. Das ist ein buchhalterischer Fehler! Es ist in meinem Konto eine Einnahme gebucht worden, die eigentlich eine reine Ausgabe des NDR war. Der NDR weiß überhaupt nicht, wo vorne und wo hinten ist beim Rundfunkbeitrag. Bei einem buchhalterischen Fehler liegt es am System. Vielleicht werden ja auch Rundfunkbeiträge, die auf richterliche Anordnung nicht gezahlt werden müssen, auf diese Weise verbucht!


***Edit "Bürger": Siehe dazu nunmehr auch unter
Schnittstellenfehler Beitragsservice/NDR führt zu falscher Vollstreckungssumme
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34727.0
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: ope23 am 26. Juli 2020, 18:14
Vielen Dank erstmal für das hochinteressante PDF.

Dass eine Stadtkasse nichts damit anfangen kann, ist evident. Der NDR schreibt auf der pdf-Seite 4 nur die dürren Textzeilen
Zitat
In der angehängten Datei finden Sie die Datensätze unserer Vollstreckungsersuchen.
Wir bitten Sie, wegen rückständiger Rundfunkgebühren/-beiträge die Zwangsvollstreckug gegen die genannten Beitragsschuldner durchzuführen.
Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung liegen vor, insbesondere sind die o.g. Bescheide unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung.
Quelle: in https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33983.msg206889.html#msg206889 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33983.msg206889.html#msg206889) verlinkter Anhang

Was folgt, ist Datenmüll, den ein Stadtkassierer nicht zu verstehen braucht.

Keine Geldsumme, die konkret einzutreiben ist.

"Summe Hauptforderungen"? Nein, denn was ist mit der "Summe Nebenforderungen"? Nein, auch nicht.

Und, diese "Gesamtsumme Rückstand" vielleicht?
Interessiert die ersuchte Behörde nicht, was da für ein Rückstand sein soll. Rückstand ist ein Buchungsposten beim Gläubiger.

Der Stadtkassierer denkt: "Verdammt, wieviel soll ich jetzt eintreiben?" "Welche Summen mit welchen Bezeichnungen?" "Was soll der Schuldner denn von mir denken, wenn ich irgendeinen Mondbetrag beitreibe und er nicht weiß, welche Schuld nun beglichen ist?"

Ich würde sagen, dieser Datenstrom ist für eine Stadtkasse unbrauchbar. Das Vollstreckungsersuchen leidet schon rein inhaltlich an erheblichen Mängeln, nicht einmal an irgendwelchen Finten wie "zugrundeliegende Bescheide keine Verwaltungsakte".

Will da eine Stadtkassiererin echt die Verantwortung übernehmen und in das Grundrecht des Eigentums des angeblichen Schuldners eingreifen?

Das ist doch Murks.

Ganz wie ich es schon immer gesagt habe: Die Landesrundfunkanstalten machen es mit gummiweichen Formulierungen und mit ganz viel Framing so, dass Menschen in ehrbaren Behörden sich die Finger verbrennen müssen. Die Intendanten framen sich aus jeder Verantwortung heraus.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: PersonX am 26. Juli 2020, 18:31
Der PersonX fällt auf, dass der Beglaubigungsvermerk vor dem Ende der Inhaltsauflistung steht. Ebenfalls Dienst Siegel und Unterschrift. Scheint ein Reihenfolge Fehler zu sein. Erwartet würde Inhalt Anfang Makierung, dann der vollständige digitale Inhalt, dann die Ende Information. Dann erst weitere Angaben. Hier stehen die weiteren Angaben jedoch innerhalb, es wirkt somit leicht falsch. Im Grund wahrscheinlich unerheblich, aber merkwürdig.

PersonX glaubt im digitalen steht gar nichts von Unterschrift oder Dienstsiegel.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 27. Juli 2020, 01:35
Um die Summe eines Bescheides nicht zu verändern, wurde mir die Gebühr einfach per "Zahlung" gutgeschrieben! Anstatt die Kosten aus meinem Konto zu entfernen und als NDR-eigene Kosten zu buchen. Das ist ein buchhalterischer Fehler! Es ist in meinem Konto eine Einnahme gebucht worden, die eigentlich eine reine Ausgabe des NDR war. Der NDR weiss überhaupt nicht, wo vorne und wo hinten ist beim Rundfunkbeitrag. Bei einem buchhalterischen Fehler liegt es am System.
Das erinnert an die Kritik des Landesrechnungshofs NRW an der Bilanzierungspraxis des Beitragsservice, der in seiner Bilanz auf der Aktivseite Forderungen gegen direktangemeldete Personen aufweist, die gar nicht (mehr) beitragspflichtig sind, und zum Ausgleich dann auf der Passivseite Verbindlichkeiten gegen diese Personen aufführt.

Dadurch wurde die Bilanz in rechtswidriger Weise aufgebläht, auch wenn das ausgewiesene Nettovermögen sich nicht geändert hat.

Was mir noch aufgefallen ist: nach der Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte (Z.B. Göttingen) müssten einige Säumniszuschläge unzulässig sein, weil die Festsetzungszeiträume bereits in einem früheren Bescheid hätten berücksichtigt werden können und müssen. Z.B. war der Beitrag für 4.13 bis 6.13 bereits Mitte Mai 13 fällig und somit am 5.7.13 mehr als einen Monat überfällig, so dass er bereits dann hätte festgesetzt werden können. Dann wäre der Säumniszuschlag im Bescheid vom 2.8.13 rechtswidrig.

Auch im Bescheid vom 2.1.17 hätte bereits der durch Bescheid vom 2.1.19 geregelte Zeitraum festgesetzt werden können.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: Mork vom Ork am 27. Juli 2020, 12:30
Falls es noch niemandem aufgefallen ist: In den Datensätzen der Bescheide sind keine Wohnungen aufgeführt!!!
Desweiteren dürfte auch in dem zuerst aufgeführten Bescheid ein Rundfunkbeitrag von 2015 am 01.01.2019 verjährt sein.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 27. Juli 2020, 14:12
@Mork vom Ork: Bingo! . Die Kasse.Hamburg kann damit gar nicht mal feststellen (selbst wenn sie es wollen würde!), wenn für Wohnungen doppelt vollstreckt wird! Die Fragestellung hatte ich schon einmal mit der Leitung der Kasse.Hamburg, ob es denn nicht verwundert, dass nur Einzelschuldner scheinbar nicht zahlen wollen/können. Dass die Wohnungen gar nicht mal angeführt werden, wusste ich da noch gar nicht!
Es lohnt sich wirklich, Dokumente im Forum zu veröffentlichen. Viele Augen sehen mehr! Danke an Euch!
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: ope23 am 27. Juli 2020, 14:55
Ja, gut, aber die Stadtkasse braucht nicht zu untersuchen, ob da jetzt irgendwelche Wohnungen oder Autoradios oder doppelte Bebeitragungen dahinterstehen. Das zu beurteilen, kann sie rein fachlich nicht. Die Wohnungen usw. stehen in den aufgezählten Festsetzungsbescheiden drin. Die Vollstreckungsbehörde (z.B. eine Stadtkasse) muss keine sachliche Beurteilung vornehmen. Sie muss aber trotzdem (...das ist das Mauseloch...) bestimmte Dinge klar angesagt bekommen -> siehe weiter unten das Zitat.

Soviel ich verstanden habe, müsste die Angelegenheit vor ein Vollstreckungsgericht gebracht werden (Vollstreckungsgegenklage, glaube ich, war das Stichwort). Ein fiktiver Vollstreckungsrichter könnte sich den Sachverhalt noch einmal anhören.

Aber ich sehe sowieso nicht, was die Stadtkasse, die so einen ausgedruckten Datenstrom bekommt, überhaupt tun soll. Was ist ein Vollstreckungsersuchen denn überhaupt? Ein Verwaltungsakt?! Innerbehördlich gelten teilweise andere Regelungen und Bezeichnungen, daher meine Frage. Und für was genau kann die Vollstreckungsbehörde (z.B. eine Stadtkasse) zur Verantwortung gezogen werden? Sie ist ja nicht ein blinder Dienstleister, der das Stöckchen bringt, sondern trägt eigene Verantwortlichkeiten.

Von der Stadt Köln habe ich etwas gefunden:
Zitat
Vollstreckungsamtshilfe

Hierbei handelt es sich um eine behördliche Dienstleistung für andere Vollstreckungsbehörden und Gläubiger (siehe unten) im Rahmen eines Vollstreckungsersuchens für im Verwaltungszwangsverfahren beitreibbare Geldforderungen.
(...)

Vollstreckungsersuchen

Das Vollstreckungsersuchen muss eine hinreichend genaue Bezeichnung des Schuldgrundes (Einzelheiten zum Grundlagenbescheid) beinhalten sowie die Forderungsbeträge und eine Erklärung zur Vollstreckbarkeit. Zum Schuldgrund zählen im wesentlichen vier Elemente: Anspruchsart, Entstehung der Zahlungsverpflichtung, Höhe und Fälligkeit der beizutreibenden Forderung. Bei Bußgeldern ist zudem das Bescheiddatum anzugeben. Der Verzicht auf die Angabe des detaillierten Schuldgrundes kann leider nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Schuldnerin oder der Schuldern den Schuldgrund positiv kennen beziehungsweise eigentlich kennen müsste. Die Schriftform ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Nach Absprache mit uns können Sie die Daten auch in elektronischer Form
übermitteln.
Quelle: https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/00536/index.html (https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/00536/index.html)

Ich würde sagen, diese vier fabelhaften Gründe gehen im Datenmüll so ziemlich unter, wenn sie denn überhaupt dort zu finden sind.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: pinguin am 27. Juli 2020, 15:35
Ja, gut, aber die Stadtkasse braucht nicht zu untersuchen,
Sieht der Bundesfinanzhof anders; die ersuchte Behörde ist gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu jedem Zeitpunkt der Vollstreckung verantwortlich für die Einhaltung der Vollstreckungsvoraussetzungen; siehe auch

hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.msg92306.html#msg92306

mit der Aussage

Zitat
Zitat
Rn. 8
[...] Daraus ergibt sich, daß die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlaß eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. [...]

BFH
Az. VII B 151/85
Beschluss vom 04.07.1986

http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM

Hinweis: Die Randnummern sind bei dieser Quelle nicht angegeben.

Und damit, werter User ope23, hat sich Deine Frage erübrigt?

Die ersuchte Behörde hat einen Sachverhalt von Amts wegen zu prüfen, weil sie gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zur Einhaltung der Vollstreckungsvoraussetzungen verpflichtet ist.

Folglich kann der Vollstreckungsschuldner diese Stadtkasse in Haftung nehmen, wenn sie ihrer Amtspflicht der Sachverhaltsprüfung nicht nachgekommen ist; bei dieser Gelegenheit sei auch an die weiteren Vorgaben des Bundes erinnert:

Vollstreckungsanweisung und Vollziehungsanordnung des Bundes
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29852.msg187006.html#msg187006
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: Kurt am 27. Juli 2020, 15:40
Die Vollstreckungsorgane brauchen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht zu prüfen: sie bekommen mit Vollstreckungsersuchen vom Gläubiger attestiert, dass diese vorliegen.
Sie sind lediglich für die "Art und Weise der Durchführung einer Verwaltungsvollstreckung" verantwortlich.

etwas off-topic - jedoch zur Erklärung:

Bitte im jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz und/oder der "Durchführungsverordnung zum jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz" nachschauen: es gibt keine allgemeine Vorschrift wie ein Vollstreckungsersuchen auszusehen hat. So kann es sein, dass in Bundesland x gefordert wird: "Vollstreckungsersuchen muss Unterschrift und Siegel" enthalten während in Bundesland y nichts darüber zu finden ist.

Vollstreckungsersuchen gehen an:
- in Berlin / Bremen an die Finanzämter
- in Hamburg an die Finanzbehörde (Kasse.Hamburg)
- in Bawü / Sachsen / Bayern an die Gerichtsvollzieher, wobei Bawü und Sachsen eine Besonderheit darstellen, laut (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind die Landesrundfunkanstalten in den beiden Bundesländer selbst die Vollstreckungsbehörden und können Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Lohn/Kontopfändung) eigenständig verschicken
- in allen übrigen Bundesländern an die kreisfreien Städte, Kommunen oder jeweiligen Landkreise

Quellen/zum Nachlesen:
Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder:
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm
Kostenordnungen zu den VwVG der Länder:
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg-kosto_laender.htm
******
Beispiele ergänzende Verordnungen zu Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzen:
Landesverordnung zur Durchführung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVGDVO):
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/n1n/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGDVRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0
Verordnung des Innenministeriums über die Erhebung von Kosten der Vollstreckung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (Vollstreckungskostenordnung - LVwVGKO):
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVGKostO+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: ope23 am 27. Juli 2020, 16:28
So linear liegen die Obliegenheiten der Vollstreckungsorgane (heißen die so?) nun auch nicht, dazu habe ich schon zuviele andere Urteile gelesen.

Bitte, Kurt, nimm mal Stellung zu dem von pinguin verlinkten Urteilstext des BFH.

Ich zitiere als einen Höhepunkt diesen Abatz:
Zitat
Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für de Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, daß ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, daß der Erlaß des Bescheids lediglich zugesichert wird.
Quelle: http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM (http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM)

Eine einfache Zusicherung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen, wie es die Landesrundfunkanstalten regelmäßig den Vollstreckungsorganen vorgauekln, reicht also nicht aus. Das ist erstmal der logische Stand der Dinge. Der BFH führt dann weiteres aus, z.B. geht es um eine Verantwortung der ersuchenden Behörde gegenüber der ersuchten Behörde usw., aber auch das ist schön:
Zitat
Da der Leistungsbescheid mit einer Zahlungsaufforderung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen ist, muß der Vollstreckungsschuldner sich auch gegenüber der ersuchten Behörde auf das Fehlen eines Leistungsbescheids berufen können.
Quelle: http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM (http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM)

Rums. Die Stadtkasse muss sich also in jeden Fall anhören müssen, dass die zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide keine Verwaltungsakte sind. Die Stadtkasse kann über diesen Einwand nicht hinweggehen.

Und so weiter.

Eigentlich ein erstaunlich hellsichtiger Urteilstext. Und das gegen ein Finanzamt(!). Ich finde die Ausführungen sehr gut nachvollziehbar und habe dazu gelernt, dass es auch Binnenverantwortlichkeiten (innerhalb der Verwaltung als Großem-Ganzen) gibt.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 27. Juli 2020, 18:06
Fraglich ist, ob die Hilfs-Vollstreckungsstelle ohne Rücksicht auf Verluste das machen muss/ soll, was der !interessenbehaftete! Gläubiger verlangt. Ich denke - und das ist auch meine Erfahrung - WENN SIE KENNTNIS DAVON ERHÄLT, DAS ETWAS FALSCHLÄUFT/ FALSCHLAUFEN WIRD, ist sie mit in der Pflicht, wenn es wirklich passiert. Hat sie keine Kenntnis - ist nur der Gläubiger verantwortlich.
Alle Hilfs-Vollstreckungsstellen sind mit der Ursache der Schuld nicht vertraut und es braucht sie aus Gründen der schnellen Abwicklung auch nicht zu interessieren. Wird aber irgendetwas Plausibles ihr gegenüber vom angeblichen Schuldiger vorgebracht, sollte die Vollstreckung erstmal ausgebremst werden (so wie im Moment auch in diesem Fall).

Es steht nirgendwo im Gesetz und die Hilfs-Vollstreckungsstelle wird aus ökonomischen Gründen auch immer darauf hinweisen, dass bei ungeklärter Sachlage der GLÄUBIGER vom Schuldner kontaktiert werden soll, nicht die HILFS-VOLLSTRECKUNGSSTELLE. Nun ist es aber so, dass der Gläubiger hier in Eigeninteresse vollstrecken lässt. Er braucht dann bei Einwänden ja mit Augen zu nur sagen "Nö, ist nicht" und es wird vollstreckt, wenn die Hilfs-Vollstreckungsstelle nicht selbst auch Kenntnis über zweifelhafte Abwicklungen bekommt. Sie KANN dann einfach nicht einschreiten, weil sie von nix weiss... Daher, auch wenn es der Hilfs-Vollstreckungsstelle schmerzt: EINWÄNDE IMMER (ZUMINDEST AUCH) AN DEN GERICHTSVOLLZIEHER/ DIE VOLLSTRECKUNGSSTELLE ZUR KENNTNISNAHME (FAX/BRIEF)) SCHICKEN!
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 28. Juli 2020, 01:28
Kleiner Nebenschauplatz: "Das Schreiben wurde mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, deshalb sind Unterschriften und Namenswiedergabe entbehrlich (§37 HmbVwVfG)"

Da setzt sich offensichtlich jemand an die Tastatur, denkt sich ein Schreiben aus und meint, nur weil es über den PC läuft, braucht nix unterschrieben zu werden. So geht es nicht.
Erstmal witzig: die beiden "computergesteuerten Schreiben" haben sich selber schon in der Vorlagebezeichnung (Kleingedruckte Hochkant Schrift am linken Seitenrand unten) als
AV_SONST_025 2018-01-18 freies Anschreiben betitelt.
Schreiben vom 16.07.2020:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=33983.0;attach=26215
Schreiben vom 23.07.2020:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=33983.0;attach=26232

Die in §37 VwVfG gemeinten Schreiben sind aber die, die auf Datenverarbeitung, also nicht auf Entscheidungen oder anderer geistiger Arbeit von dafür verantwortlichen Personen basieren. Sonst wäre ja nur ein handschriftlicher oder mit Schreibmaschine verfasster Brief unterzeichnungspflichtig.

Ich fordere also in unten angehängtem, mit maschineller Hilfe (Kugelschreiber) erstelltem Schreiben die Dokumente erneut in der adäquaten Vollständigkeit an. Es geht hier nicht um irgendeinen Firlefanz, sondern um eine Missachtung von Rechten zur Abwehr einer endgültigen Entscheidung zur Vollstreckung meiner Person. (Sorry, die "Maschine" konnte meine Handschrift auch nicht lesbarer darstellen  ;) )
Zitat
28.07.2020
Buchungszeichen: 90001... -K33107
Ihre Schreiben vom 16.07. und 23.07.20

Die beiden Schreiben sind sicherlich nicht im Sinne des §37 HmbVwVfG erstellt worden. Es ist augenscheinlich, dass beide Briefe als "Freie Anschreiben", also nicht rein auf Datenverarbeitung basierendem Vorgang verfasst wurden. Bitte übersenden Sie mir beide Schreiben erneut mit Unterschrift und Namenswiedergabe und die amtliche Beglaubigung des Vollstreckungsersuchens vom 23.07. bzw. 02.03.20 mit Unterschrift und Dienstsiegel um meine Rechte wahrnehmen zu können.

MfG
xxx
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 29. Juli 2020, 10:53
Kleiner Nachtrag: Am 25.07.2020 hatte ich aufgrund des Vollstreckungsersuchens einen Antrag auf Akteneinsicht beim NDR gestellt. Bisher war der NDR da immer widerspenstig. Die "Personenaktivitätsakte" wird bei den LRAen ziemlich unter Verschluss gehalten und im Rahmen einer gesetzlichen Datenauskunft ja auch überhaupt nicht beachtet. Unter dem "Antrag auf Akteneinsicht" muss sie sie hervorholen. Der Antrag sollte von jedem, der vollstreckt wird, gestellt werden. Schon das könnte die Vollstreckung u.U. bremsen und interessante Details aufdecken.
Zitat
An den NDR Beitragsservice
Herrn xxx
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg

Akteneinsicht in die aktuelle Sachakte BK xxx xxx xxx
Sehr geehrter Herr xxx,
im Rahmen des laufenden Vollstreckungsversuches des NDR zu dem von Ihnen zu meiner Person geführten Beitragskonto bitte ich um Einsicht in die aktualisierte, paginierte Sachakte.

Mit freundlichen Grüssen
xxx                                       
per Fax an den NDR: +494041563225
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: PersonX am 29. Juli 2020, 11:08
Stichwort "Personenaktivitätsakte"
An sich wird wohl die Einsicht in eine Akte zu einer Person nur Daten zu einer Person bringen, deshalb würde eine Akteneinsicht in die Akten zum Gegenstand vielleicht wichtiger sein. Der Gegenstand ist dabei die Wohnung, Raumeinheit oder was auch immer als das verbindende Element zählt.
Ist halt eine Frage der Vollständigkeit und Nachprüfbarkeit.
Mit einer "Personenaktivitätsakte" lassen sich sicherlich Aktivitäten einer Person nachvollziehen, aber im Grunde ist es wichtiger Aktivitäten zum Gegenstand nachzuvollziehen.
Siehe dazu auch das entsprechende Thema zur Akteneinsicht im Forum.
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0
sowie speziell auch
Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg198814.html#msg198814
bzgl. "materieller Akte zur Wohnung".
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 29. Juli 2020, 15:59
Ich gehe davon aus. dass die Vollstreckung eben daran scheitern wird, dass es keine Akte zum Gegenstand gibt, sondern nur zu Einzelpersonen. Es gibt ja nicht einmal einen Hinweis darauf, dass andere Personen gesamtschuldnerisch an der Vollstreckungssumme beteiligt sind. Und nachdem festgestellt wurde, dass nicht einmal die Wohnung im Vollstreckungsersuchen genannt wird, ist nicht klar, wer (welcher der Schuldner) für was (welche Wohnung/ Zeitraum) die Abgabe eigentlich leisten soll.
Selbst die mit Unrecht behaftete gesamtschuldnerische Vorschrift nach RBStV §2 (3) wird in der NDR internen Beitragsabwicklung missachtet.
Dieses Ganze kann nur aufgedeckt und nachgewiesen werden, wenn man den Vorgang bis zur Vollstreckung durchlaufen lässt.
Verlorene Klagen, sogar rechtskräftig gewordene bedeuten nicht unbedingt, dass vollstreckt werden kann.
Stichworte: Rechtskräftig, aber nicht vollstreckbar. Ein Sonderfall, aber es gibt ihn.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 19. August 2020, 10:47
Nachdem mein
Antrag auf Akteneinsicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=33983.0;attach=26244;image
erwartungsgemäß wie gehabt reflexartig vom NDR abgelehnt wurde (Bildversion mit Anlage Vollstreckungsersuchen VERSION NDR im Anhang):
Zitat
Norddeutscher Rundfunk, Beitragsservice, Frau xxx, Telefon (040) 4156-xxxx, Telefax (040) 4156-3225
Postanschrift NDR Beitragsservice Rothenbaumchaussee 132, 20149 Hamburg

Herr
xxx
Datum 14.08.2020

Rundfunkbeitrag, Beitragsnummer xxx xxx xxx

Sehr geehrter Herr xxx,
mit Fax vom 25.07.2020 bitten Sie aufgrund des Vollstreckungsersuchens des NDR vom 02.03.2020 um Akteneinsicht.
Nach Rücksprache mit unserem Justitiariat wurden Ihnen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren die im o.g. Vollstreckungsersuchen aufgeführten Festsetzungsbescheide (siehe Vollstreckungsersuchen vom 02.03.2020 in der Anlage) sowie sämtlicher Schriftverkehr zugesandt. Insofern liegen Ihnen alle relevanten Unterlagen bereits vor. Wir sehen daher keine Veranlassung, Ihnen die Unterlagen erneut zukommen zulassen.
Im Übrigen wurden die Gerichtsverfahren unter dem Aktenzeichen 19 K 433/18 mit Urteil vom 30.11.2018 und unter dem Aktenzeichen 19 K 1668/19 mit Urteil vom 15.11.2019 rechtskräftig abgeschlossen. Die im Vollstreckungsersuchen vom 02.03.2020 aufgeführten Forderungen bzw. Festsetzungsbescheide sind alle bestandskräftig und vollstreckbar.
Wir sehen Ihr Schreiben als abschließend beantwortet an und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
2 Unterschriften
Anlage
habe ich nun Widerspruch eingelegt, der zur Kenntnisnahme auch an die Kasse.Hamburg gesendet wurde:
Zitat
An den NDR Beitragsservice
Frau xxx
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg

Widerspruch gegen die Weigerung der Akteneinsicht in die aktuelle Sachakte BK 421 673 208. Ihr Schreiben vom 14.08.2020
Sehr geehrte Frau xxx, sehr geehrte/r x.xxx
erneut muss ich den NDR darauf hinweisen, dass ein Akteneinsichtsbegehren nichts mit einer Auffassung der betroffenen öffentlichen Stelle zu tun hat. Sie ist nach rechtsstaatlichen und hier verwaltungsrechtlichen Vorgaben zu gewähren.
Das Vollstreckungsverfahren ist ein neuer Vorgang, der Aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung unabhängig von den genannten Klagen abläuft. Inwieweit die Urteile daraus vollstreckbar sind, wird das Vollstreckungsverfahren zeigen. Die Kasse.Hamburg als behördliche Vollstreckungshilfe hat keine Kontrolle über die dem Vollstreckungsersuchen vorangegangenen Verwaltungsvorgänge, die zu einer unter Umständen unrechtmäßigen Vollstreckung führen können. Es wäre im Moment also nur mir, als betroffene Person des angeblichen Schuldners mit der Akteneinsicht möglich, die Vorgänge beim NDR Beitragsservice von extern zu überprüfen.
Die Akte ist zudem mit der Löschung nicht beitragsrelevanter Dokumente im Rahmen des Datenschutzes nach Aussage von Herrn xxx* vor einiger Zeit stark verändert worden. Somit liegt mir die aktuelle Akte nicht vor. Ich fordere Sie daher erneut auf, mir Akteneinsicht zu gewähren. Ich setze Ihnen nun eine Frist von 2 Wochen dafür.
Ich teile dem NDR ebenfalls erneut mit, dass Rundfunkbeiträge von mir auch in Zukunft aus inzwischen bestärkter innerer Überzeugung auch in Zukunft nicht gezahlt werden. Es werden der Allgemeinheit immense Summen unter dem Anschein der Rechtsstaatlichkeit aber in hauptsächlich unternehmerischen Interesse unter der Androhung von Gewalt abgepresst, die zwar mit staatlichen Zwangsmitteln aber nicht unter rechtsstaatlicher Kontrolle ausgeübt wird. Die permanente und reflexartige Weigerung zur Akteneinsicht ist Beispiel dazu.
Mit freundlichen Grüssen
xxx                                       
per Fax an den NDR: +494041563225
Kopie an Kasse.Hamburg +4940427923855
*Schreiben des "NDR-Datenhoffs"unter
Vernichtung der staatsfernen Personenaktivitätsdatenbank (NDR):
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32965.msg202213.html#msg202213
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 18. September 2020, 05:43
Kurze Aktualisierung:
- Da aus Datenschutzgründen keiner der in der Wohnung gemeldeten Personen die Beitragsnummer eines Zahlers angegeben hat/ angeben konnte, musste es verwaltungsssystembedingt dazu kommen, dass der NDR auch für eine weitere Person der selben Wohnung ein Vollstreckungsersuchen an die Kasse.Hamburg stellte. Das könnte den Straftatbestand der Beitragsüberhebung erfüllen (StGB § 353 Abgabenüberhebung), zumindest sollte es ein konkreter Versuch dazu sein, denn laut RBStV ist ein Beitrag pro Wohnung zu bezahlen und nicht ein Beitrag pro auf Einzelpersonen ausgestellte Beitragsbescheide, die ohne Einschreiten der Betroffenen alle regelmäßig vollstreckbar werden.
- Ich sendete einen Hinweis an die Kasse.Hamburg, dass ein weiteres Vollstreckungsersuchen für die Wohnung läuft. (Ohne Angabe von Namen, Aktenzeichen und Beitragsnummer der anderen Person)
- in kürzester Zeit wurde mir von der K.H. mitgeteilt, dass der Beitragsservice das Konto der weiteren Person "stornieren" wird. (Die Kasse Hamburg hat mit dem Vollstreckungsersuchen Kenntnis über Name und Beitragsnummer und hat damit wohl den Beitragsservice Köln angeschrieben) Bescheide und Vollstreckungsersuchen verschwinden also klammheimlich unschuldig pfeifend im Papierkorb. Eine Aufhebung des Bescheids - wie es bei Verwaltungsakten üblich ist - erfolgt offensichtlich nicht.
Eine nachträgliche Dokumentation des rechtswidrigen Ablaufs des Vollstreckungsversuches verschwindet damit gleichzeitig aus den offiziellen Akten.
- die Kasse.Hamburg nimmt einerseits die Beitragsbescheide und Vollstreckungsersuchen für eine Vollstreckung bedenkenlos als Verwaltungsakt ernst, fehlerhafte Bescheide und daraus entstandene Vollstreckungsersuchen werden andererseits jedoch wie reines Altpapier behandelt.
- die Kasse.Hamburg hilft dabei, bei Hinweisen durch Beteiligte, eine durch den versteckten unrechtmäßigen Verwaltungsablauf beim NDR mögliche Beitragsüberhebung zu verhindern.  Was aber, wenn keine Hinweise erfolgen? Dann wird rechtswidrig doppelt und dreifach vollstreckt! Der "unschuldige Schuldner" bzw. Bürger wird somit systematisch(!) grundrechtswidrig gezwungen, sich gegen rechtswidriges Verhalten einer öffentlichen Stelle zu verteidigen!
- die Kasse.Hamburg nahm an, oder wurde vom Beitragsservice Köln erneut informiert, der Weg für die Vollstreckung einer Einzelperson sei nun frei und forderte mich erneut auf, innerhalb einer Woche zu zahlen, erhielt aber nach dieser Aktion die von mir anonymisierte Version einer Melderegisterauskunft, die noch weitere potentielle Beitragszahler enthält. Ob diese gezahlt haben oder evtl. sogar vollstreckt wurden, bleibt unklar und sollte überprüft werden (Meine Schreiben dazu an den NDR im Anhang). Der NDR verweigert mir die Auskunft schon seit 2018. Wohl aus gutem Grund...
- eine Vollstreckung ist bislang nicht erfolgt.
- da die Kasse.Hamburg nur mit dem nicht-rechtsfähigen Beitragsserviceautomaten in Köln kommuniziert (wohl  damit der für die rechtswidrige Verschleierungstaktik verantwortliche NDR aus der rechtlichen Schusslinie bleibt) habe ich mir erlaubt, die Kommunikation zwischen mir und der Kasse.Hamburg auch dem NDR Hamburg per Fax zur Kenntnis zu übersenden - gegen "davon haben wir nichts gewusst"- Argumentationen.

Die Dokumente hierzu folgen ggf. zu einem späteren Zeitpunkt, da der Vorgang noch  nicht abgeschlossen ist...

Fazit: Die Kasse.Hamburg vollstreckt bei Mehrpersonenhaushalten regelmäßig ins Blaue, wenn sich die beteiligten "Schuldner" nicht gegen gesetzeswidrige Behandlung (Beitragsüberhebung) durch die öffentliche Stelle (hier: NDR Hamburg) zur Wehr setzen.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: ope23 am 19. September 2020, 15:26
In einem vollautomatischen System decken kleine Fehler manchmal riesige Desaster auf, weswegen der notorische §35a in diversen Verwaltungsverfahrensgesetzen schlicht nicht in Verwaltungspraxis umsetzbar ist. Darauf müssten die technikwundergläubigen Juristen, insbesondere die Richter, einmal kommen.

Der kleine Fehler ist nun die Sache mit der "weiteren Person"... Person T.

(...)
dass der NDR auch für eine weitere Person der selben Wohnung ein Vollstreckungsersuchen an die Kasse.Hamburg stellte.
Wäre die Geschäftsführung des Beitragsservice von Sinnen, hätte man den bekennendermaßen zu Höchstleistungen anspornende Sonderspezialfall seppls Wohnung einfach mal ganz aus der EDV rausnehmen und nur noch händisch von ehrbaren Beamten bearbeiten lassen sollen. So aber zerlegt sich die EDV der angeblichen gemeinsamen Stelle der LRA so nach und nach... (und möglicherweise die LRA gleich mit, weil sog. "Justitiare" auch technikwundergläubig sein könnte... da hat die Skepsis eines Bublaths nicht verfangen).

- in kürzester Zeit wurde mir von der K.H. mitgeteilt, dass der Beitragsservice das Konto der weiteren Person "stornieren" wird. (Die Kasse Hamburg hat mit dem Vollstreckungsersuchen Kenntnis über Name und Beitragsnummer und hat damit wohl den Beitragsservice Köln angeschrieben)
Das Wort "stornieren" würde ich nicht auf die Goldwaage legen, die sind ja auch nur eine Kasse... im Supermarkt werden Bons ja auch nur storniert und hebt sie nicht mit einem Verwaltungsakt förmlich auf.  ;D

Bescheide und Vollstreckungsersuchen verschwinden also klammheimlich unschuldig pfeifend im Papierkorb. Eine Aufhebung des Bescheids - wie es bei Verwaltungsakten üblich ist - erfolgt offensichtlich nicht.
Ist schon sicher, dass Person T von dieser "Stornierung" oder von einer Aufhebung nicht erfahren wird? Person T wartet doch jetzt sehnsüchtig auf die Sonderfahrt nach Santa Fu.

Eine nachträgliche Dokumentation des rechtswidrigen Ablaufs des Vollstreckungsversuches verschwindet damit gleichzeitig aus den offiziellen Akten.
Person T könnte Akteneinsicht begehren. Vielleicht mit Beistand von einer Person S.^^

Den "Storno"-Vorgang in den Akten darf auch eine LRA nicht wegframen. Das wäre akute Dokumentenfälschung oder was Schlimmeres.

- die Kasse.Hamburg nimmt einerseits die Beitragsbescheide und Vollstreckungsersuchen für eine Vollstreckung bedenkenlos als Verwaltungsakt ernst, fehlerhafte Bescheide und daraus entstandene Vollstreckungsersuchen werden andererseits jedoch wie reines Altpapier behandelt.
Fazit: Die Kasse.Hamburg vollstreckt bei Mehrpersonenhaushalten regelmäßig ins Blaue, wenn sich die beteiligten "Schuldner" nicht gegen gesetzeswidrige Behandlung (Beitragsüberhebung) durch die öffentliche Stelle (hier: NDR Hamburg) zur Wehr setzen.
Vielleicht dient dieser Thread schon jetzt anderen Zahlschafen im Gehege der Kasse.Hamburg, um schon immer gleich gegen die Vollstreckung aus Vollstreckungsersuchen anzugehen, indem auf die hier dokumentierte fehlerhafte Arbeit eben der Kasse.Hamburg hingewiesen wird?

Und mich wundert es sowieso, dass die Kasse.Hamburg überhaupt diesen Eiertanz mitmacht. Sie braucht dem vollständig automatisiert erlassenen Vollstreckungsersuchen doch gar nicht zu entsprechen.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: PersonX am 19. September 2020, 17:27
@ope23
Der stornierte Vorgang ist jedoch in einer Akte der Person T, nicht in der Akte einer Person S. Person S kann Akteneinsicht bekommen in die Akte S und wahrscheinlich auch in die Akte zur Wohnung, in welcher alle Zahlungsvorgänge aus den Akten T und S zusammen dokumentiert sind. Das Problem ist jedoch, dass bisher die Behauptung im Raum steht, dass es nur Akten zu Personen gibt.
Diese Art der Aktenführung ist für Dritte jedoch nicht nachprüfbar, wenn es nicht um Zahlungen einzelner Personen geht, sondern den Zahlstatus zu einer Wohnung. -Systemfehler, liegt darin begründet, weil die Wohnung unverletzlich ist und der Rundfunk behauptet, nicht wissen zu wollen bzw. zu dürfen, wer mit wem.


Wie dem auch sei, Einsicht in eine angeschwärzte Akte einer Person T ohne deren Einwilligung kann vielleicht gar nicht gewährt werden.
Es bleiben also die eigene Akte hier S und die Akte zur Wohnung selbst, welche aber behauptet wird, nicht vorhanden zu sein.
Der Fehler resultiert aus dem Problem, dass der Beitrag zwar an Wohnungen anknüpfen soll, es aber kein Register und damit Akten zu Wohnung gibt. Für eine richtige Prüfung, auch in Bezug zur Feststellung der Beitragshöhe wäre das Führen eines tatsächlichen Wohnungsregister notwendig. Beim Rundfunk wird darauf verzichtet und der Beitrag fällt wie die Schneehöhe aus ;) Mal mehr mal weniger.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 02. Oktober 2020, 15:23
Kurze Aktualisierung:
Nachdem ich dachte, die Kasse.Hamburg vollstreckt nun widerspruchslos "ins Blaue" (Mit Datum vom 16.09.2020 erhielt ich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung über mein Konto), kam heute ein Schreiben, dass die Vollstreckung ausgesetzt sei und der Vorgang an die Rechtsabteilung der Kasse.Hamburg abgegeben wurde. Die Pfändung ruht daher im Moment aufgrund eines Schreibens von mir an die Kasse.Hamburg (vom 23.09.2020) in dem ich auf buchhalterische Fehler im Vollstreckungsersuchen des NDR hingewiesen hatte. Das Schreiben wurde als Widerspruch gegen die Pfändung interpretiert.

Zwischendurch habe ich die aktuelle Sachakte des NDR zum V(ollstreckungsv)erfahren erhalten. Interessant wird es mit der behördlichen, bei der Kasse.Hamburg bestehenden Sachakte, in die ich auf zwei rechtlichen Wegen Einblick bekommen möchte: einmal wegen des konkreten Fehlers in der Berechnung der Schuldsumme und zum zweiten aufgrund der DSGVO, die die Behörde verpflichtet, mir allgemein Einblick in die über mich gespeicherten Daten zu gewähren.
Mit den zwei Sachakten sollte sich der Sachverhalt, wie gut die Kommunikation in der Schnittstelle zwischen NDR (LRA)  und Kasse.Hamburg (Vollstreckungshilfsbehörde) abläuft, nachvollziehen lassen.
Es wird vielleicht gerne angenommen, dass die Vollstreckung ein einziger "durchflutschender" Akt ist - aber nein: hier sind zwei Stellen beteiligt, die jeweils ihre eigene Aktenführung halten bzw. halten müssen...
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 04. Oktober 2020, 13:04
Da ich nun weiss, wo meine Einwendung der Kasse.Hamburg gegenüber hingeschickt worden ist, nämlich an die Rechtsabteilung der Finanzbehörde, habe ich die Mängelliste etwas vervollständigt und per Fax hinterhergeschickt. Im Gegensatz zu den "Familienjustiziaren" des NDR vertreten die in der "echten" Behörde arbeitenden Juristen nicht die Interessen eines reinen Wirtschaftsunternehmens und werden auch nicht aus dem Rundfunkbeitrag finanziert, sondern über allgemeine Abgaben. Somit sind sie erstmal vertrauensberechtigt.

Zitat
Hamburg 04 Oktober 2020

Rechtsabteilung der Finanzbehörde
Gänsemarkt 36
20354 Hamburg

Az.: 90001200029896 NDR Az.:xxxxxxxxx
Ihnen liegt genanntes Vollstreckungsverfahren/ Pfändungsverfügung zur rechtlichen Überprüfung vor.
Mit Schreiben vom 20./22./28.07. und , 18./19.08.2020 wurde die Kasse.Hamburg über folgende weitere Mängel in der Forderungsbearbeitung des NDR in Kenntnis gesetzt:

- Formfehler in den zugrundeliegenden Bescheiden
Die der Forderung zugrundegelegten Beitragsbescheide sind auf mich als Einzelschuldner ausgestellt. Es handelt sich nach § 2 (3) RBStV in diesem Fall jedoch um eine per Meldedatenauskunft nachgewiesene und durch den NDR nicht bestrittene gesamtschuldnerische Forderung. Dies ist nicht im Ansatz im Verfahren zur Ermittlung der Beitragsschuld sowie in sämtlichen Schreiben des NDR/ Beitragsservice erkennbar und dürfte die Beitragsbescheide nichtig werden lassen, da nicht festzustellen ist, welchen Personenkreisen diese Schuld zuzuordnen ist. Der Inhaltsadressat ist in allen Bescheiden nicht der angegebene Bekanntgabeadressat.
Erkennbare allgemeine Folge daraus ist das seit 2016 von der Kasse.Hamburg im Internet vorgehaltene Formular zur „Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags“, dass nichts anderes ist, als ein letzter Versuch der Korrektur einer rechtswidrigen Beitragsüberhebung, die der NDR im internen Verwaltungsablauf zu verantworten hat. Ein bedeutender Teil der Vollstreckungsersuchen des NDR ist fehlerhaft und nach § 2 RBStV, nach dem für eine Wohnung nur ein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist, egal wieviele Personen dort wohnen, rechtswidrig und somit nicht vollstreckbar

- Nichtaufteilung der Gesamtschuld trotz gestelltem Antrag.
Gerichtlich wurde im Urteil der Untätigkeitsklage xxx ./. NDR Hamburg vom 15.11.2019 Az.: 19 K 1668/19 im Rahmen der Nichterkennbarkeit der Gesamtschuldnerschaft in den Bescheiden festgestellt, dass als Folge daraus auch keine Aufteilung der Gesamtschuld entsprechend §§ 268 ff. AO für Zwecke der Vollstreckung in Teilschulden vorgenommen werden kann und dadurch die Vollstreckung gegen die Gesamtschuldner nicht grundrechtskonform auf ihre jeweiligen Anteile an der Gesamtschuld beschränkt werden kann. Hier fehlt es ebenfalls am NDR-internen Verfahren dazu, so dass ich grundrechtswidrig gegen meinen konkreten Willen bzw. fehlendem konkludentem Verhalten für Schulden anderer Personen im Rahmen einer rein gesetzlich bestimmten „Gesamtschuld“ (die in dieser mangelhaften Ausführung einer Kollektivschuld entspricht, die im deutschen Recht keinen Platz hat) aufkommen soll.

- Nichtfeststellung grundlegender Voraussetzungen für die Zahlungspflicht durch den NDR
Der Gesetzgeber hat dem NDR das Mittel der Verfolgung von Nicht- oder lückenhaften Angaben zur Zahlungspflicht durch den sogenannten Beitragsschuldner mit § 12 RBStV als Ordnungswidrigkeit an die Hand gelegt. Auch wenn es als eine „kann“ Bestimmung formuliert ist, deutet es darauf hin, dass ohne lückenlose Feststellung der Zahlungspflicht keine Forderung gibt, die im Zwangsverfahren beigetriebenwerden kann, denn eine solche Klausel wäre wirkungslos und überflüssig, wenn auch ohne vollständige Angaben eine Zwangsvollstreckung sofort möglich wäre.

Aufgrund meiner Überzeugung, der Rundfunkbeitrag ist in seiner jetzigen Ausführung grundrechtswidrig und widerspricht meinem Rechtsverständnis einer freien Staatsform, wurden und werden generell keine Angaben zu meiner Zahlungsfähigkeit, Befreiungs-oder Ermäßigungsgründen sowie persönliche Daten von weiteren in der Wohnung gemeldeten Personen dem NDR bzw. Beitragsservice Köln gegenüber gemacht.
Der NDR weigert sich desweiteren seit Jahren, mitzuteilen, ob die Schuld bereits durch einen oder mehrere andere für die Wohnung gemeldete/n Person/en über andere Beitragskonten beglichen worden ist (was für mich nach § 422 BGB i.V.m den Regelungen des RBStV befreiende Wirkung hätte) Ein Vollstreckungsersuchen des NDR geht also in diesem Fall völlig „ins Blaue“ und ist zurückzuweisen oder sogar als nichtig zu erklären.

Bitte ziehen Sie die Sachakte der Kasse.Hamburg zur Prüfung hinzu.

Mit freundlichen Grüssen

Per Fax an die Finanzbehörde HH: 040427923719
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 08. Oktober 2020, 12:22
Wer aufmerksam die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Kasse.Hamburg angeschaut hat,
PfEV:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=33983.0;attach=26536;image
wird festgestellt haben, dass der angegebene Drittschuldner falsch bezeichnet ist. Unter der Anschrift "Sonninstrasse 24-28 20097 Hamburg" ist der Empfangsbevollmächtigte "S-Servicepartner Nord" zuhause. Die HASPA AG (Die wohl als Drittschuldner gemeint ist), hat ihren Sitz aber dort nicht.

Auf der Seite
Bankverbindungen pfänden, Kontaktadressen
http://vollstreckungstipps.de/bankverbindungen-pfanden-kontaktadressen.html
Offensichtlich erstellt von einem Vollstreckungsbeauftragten, findet man zur HASPA auch noch folgende Aussage:
Zitat
Keine Zustellungen an Servicepartner
zu beachten ist dass die Servicepartner (z.B. S-Servicepartner GmbH, Brunnenstr. 111, 13344 Berlin oder Gustav-Meyer-Allee 1, 13355 Berlin, oder Servicepartner Norddeutschland GmbH, Sonninstr. 24-28, 2009 Hamburg) die Pfändungsabwicklungen/bearbeitungen für verschiedene Banken übernehmen (da Pfändungen zur Bearbeitung oft ausgelagert werden)
z.B. für folgende Banken ist es die S-Servicepartner GmbH:
– Sparkasse Bayreuth c/o S-Servicepartner GmbH
– Sparkasse Oberpfalz Nord c/o S-Servicepartner GmbH
– Sparkasse Märkisches Sauerland Hemer-Menden c/o S-Servicepartner
– Sparkasse Nördlingen c/o Servicepartner GmbH
– Kreissparkasse Augsburg AdÖR c/o S-Servicepartner GmbH
– Sparkasse Niederrhein c/o S-Servicepartner GmbH
Neu: – Sparkasse Bühl c/o S-Servicepartner GmbH
Neu: – Sparkasse Wiedenbrück c/o Servicepartner GmbH
Die S-Servicepartner GmbH befindet sich in der Brunnenstr. 111, 13355 Berlin (auch Gustav-Meyer-Allee 1, 13355 Berlin) Wichtig ist hierbei, dass im Adressfeld die Drittschuldnerbank genannt und dann c/o die jeweilige Servicepartner-Firma genannt wird (wegen der internen Zuordnung)
Die Zustellungen sollen immer, siehe meine Ausführungen bei der „Hamburger Sparkasse“, an die Adresse der Bank zugestellt werden. Im Zweifelsfall rufe ich bei der Bank an um nach der Zustelladresse fragen. (02.08.2017)
________________________________________________________________________________

Hambuger Sparkasse AG (Haspa) zuzustellen unter Wikingerweg 1, 20097 Hamburg  Antworten erhält man in der Regel durch die Haspa c/o S-Servicepartner Norddeutschland GmbH, SP-ND MS-31, Sonninstr. 24-28, 20097 Hamburg

(Zentrale: 040 / 35 79 – 0) FAX der Pfändungsabteilung: 040/3579-3495     Ich wurde von einem Gerichtsvollzieher (vielen Dank auch :-)) auf folgendes aufmerksam gemacht:
„..rechtlich wirksame Pfändungen an die als Drittschuldner benannten Banken/Sparkassen können jeweils nur bewirkt werden durch Zustellung an die Drittschuldner selbst und unter einer Anschrift des Drittschuldners (§ 829 Abs. 2 Satz 1 und § 829 Abs. 3 ZPO. Die Durchführung der Zustellungen regeln u.a. die §§ 166,176, 178 ff. ZPO (an den Drittschuldner selbst, ges. Vertreter -oder einen dort beim Empfänger/Drittschuldner angestellten Mitarbeiter) Soweit diese dann die weitere Bearbeitung an eine Service-Gesellschaft als Dienstleister auslagern, ist, für die rechtliche Wirksamkeit der Zustellung und die begehrte Wirksamkeit einer Pfändung gem. §§ 829, 840 ff. ZPO unerheblich…siehe auch Zöller 31. Auflage 2016, § 829 ZPO RN 15 -Wirksam wird die Pfändung mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner RN 22 -Der Pfändungsbeschluss ist ohne Wirkung, wenn die Zustellung an den Drittschuldner nicht erfolgt ist)

Ich werde den Empfehlungen des Gerichtsvollziehers folgen.. (02.08.2017)
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 11. November 2020, 11:42
Kleine Aktualisierung:
Seit Ende September liegt mein Einspruch gegen die Vollstreckung/ Pfändung nun in der Rechtsabteilung der Finanzbehörde. Zur fairen Verteidigung hatte ich Akteneinsicht sowohl bei der Kasse.Hamburg als auch beim NDR beantragt. Bei der Kasse.Hamburg kann ich laut Schreiben vom 30.10.20 (Anhang) "mit datenschutzrechtlichen Bedenken" Akteneinsicht nehmen.
Zitat
Kasse.Hamburg
Leitung Forderungsmanagement
Bahrenfelder Straße 254-260
D - 22765 Hamburg
Az.: K33
30.10.2020

Antrag auf Akteneinsicht
Ihr Fax vom 01.10.2020 an die Kasse.Hamburg

Sehr geehrter Herr xxx,

leider kann ich Ihren Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich der hier verarbeiteten persönlichen Daten erst jetzt beantworten.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen bestehen Bedenken gegen das von Ihnen beabsichtigte Fotografieren der hiesigen Unterlagen. Die Unterlagen liegen ohnehin nur noch in elektronischer Form vor, da hier grundsätzlich keine Papierakten mehr geführt werden.

Wir sind gehalten, Ihnen die mit der Akteneinsicht verbundenen Kosten per Gebührenbescheid in Rechnung zu stellen. Ich verweise insoweit auf die als Anlage beigefügte Erläuterung zum Gebührengesetz (Stand 14.01.2020). Mit der Gewährung der Akteneinsicht würden gem. Nr. 1 Buchstabe a) voraussichtlich Kosten bis zur Höhe der Vollstreckungsgebühren entstehen.

Sollten Sie weiterhin eine persönliche Akteneinsicht anstreben, vereinbaren Sie bitte zuvor einen Termin mit uns, da wir aufgrund der aktuellen Situation gehalten sind, persönliche Kontakte auf das Mindestmaß zu reduzieren.

Mit freundlichen Grüßen
...
Der NDR blockt wie immer die Akteneinsicht. Der Einblick in die zur Wohnung gehörigen Beitragsakten soll verwehrt bleiben, auch wenn jetzt in meiner Akte eine Referenzbeitragsnummer eines einzelnen anderen Bewohners prangt. So kann dann aber nicht aufgeklärt werden, ob und wann der Rundfunkbeitrag u.U. von anderen Mitbewohnern beglichen wurde.  Der ansässige Beitragsservice meint, es sei barer Unsinn ("entbehre jeglicher sachlicher Grundlage"), den ich schreibe. (Schreiben vom 06.11.20 im Anhang)
Zitat
NDR, Beitragsservice,
Rothenbaumchaussee 132,
20149 Hamburg

Datum 06.11.2020

Rundfunkbeitrag
Beitragsnummer 421 673 208
Ihr Fax vom 02.11.2020

Sehr geehrter Herr xxx,

Ihre Ausführungen und die von Ihnen gegenüber dem NDR aufgestellten Feststellungen/Forderungen entbehren jeglicher sachlicher Grundlage. Insofern bitten wir um Verständnis, dass wir darauf nicht eingehen.
Im Übrigen haben wir Ihnen in unserem Schreiben vom 22.10.2020 bereits mitgeteilt, dass auf Ihrem Beitragskonto keine Beiakten/Referenzakten anderer Beitragskontoinhaber*innen hinterlegt sind.
Wir sehen die Angelegenheit als abschließend beantwortet an und verbleiben mit freundlichen Grüßen
(2 Unterschriften)
Somit kann ich bislang kein faires Verfahren z.B. als Vollstreckungsgegenklage führen. Ich habe nun einen widerspruchsfähigen Ablehnungsbescheid zur Verweigerung der Akteneinsicht angefordert.
Zitat
An den NDR Beitragsservice
Frau xxx
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg

08. November 2020

Ihre Schreiben vom 29.10. und 06.11.2020 BK 421 673 208
Sehr geehrte Frau xxx,

Ihre rechtliche Einschätzung der Sachlage als Angestellte und Vertreterin des NDR Hamburg hat für vom Beitragsservice initiierte angebliche Verwaltungsverfahren zum Beitragseinzug hier keine bzw. nur Bedeutung im unternehmerischen Interesse. Ich habe nachdrücklich einen Antrag auf Akteneinsicht in Sachen einer mich betreffenden öffentlich rechtlichen Forderung gestellt. Bitte teilen Sie mir zeitnah mit, wie ich Akteneinsicht nehmen kann oder veranlassen Sie bei Ablehnungsabsicht meiner Fristsetzung entsprechend und im Sinne eines fairen Verfahrens die Erstellung eines begründeten und widerspruchsfähigen Bescheides dazu. Eine weitere Verzögerung der Bearbeitung von Anträgen durch Nichthandeln oder durch wiederholte, verwaltungsrechtlich irrelevante Schreiben ist - insbesondere hier aufgrund der mich treffenden Einschränkungen durch die Vollstreckungsmaßnahmen - nicht zu akzeptieren.

Mit freundlichen Grüssen
xxx

per Fax an den NDR: +494041563225 (bzw: -3233, weil Faxnummer des Briefkopfes nicht erreichbar)
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: drboe am 11. November 2020, 15:58
Wenn der NDR sich so vehement gegen eine Akteneinsicht sperrt, nährt das natürlich den Verdacht, dass sich dort Dinge finden würden, die den NDR entweder rein gar nichts angehen, oder aber solche, die bisherige Forderungen - z. B. die Offenlegung von Zahlungen vormaliger Mitbewohner - bestätigen würden. Letzteres wäre nicht nur peinlich für den NDR, sondern, sofern vor Gericht Unkenntnis über solche Zahlungen behauptet wurde, womöglich Prozessbetrug.

Wenn der NDR die Akteneinsicht partout nicht will, wird er womöglich keinen rechtsmittelfähigen Bescheid ausstellen, bzw. sich damit u. U. viel Zeit lassen. Denn am Ende der Intensivierung dieser "Brieffreundschaft" stünde ein Gericht, das den Anspruch auf Einsicht bestätigen könnte. Schließlich geht es hier nicht um Journalismus, sondern mehr oder weniger um Buchhaltung. Und selbst wenn ein Gericht zunächst nicht pro Einsichtnahme entscheidet, so bliebe der Rechtsweg, womöglich bis "ganz oben". Dass die bisherige Weigerung dem Sender am Ende nützt, ist daher durchaus zu bezweifeln.

M. Boettcher
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: ope23 am 11. November 2020, 16:34
Wenn nun der NDR nicht einmal eine rechtsmittelfähige Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht erteilt, müsste die Akteneinsicht "so" eingeklagt werden.

Denkbar wäre auch, erstmal eine solche rechtsmittelfähige Ablehnung einzuklagen (zum Einklagen einer Ablehnung gibts ja schon Erfahrungswerte  *fg*) und dann auf die so eingeklagte Ablehnung die Akteneinsicht einzuklagen.  :o

Ist aber alles fiktiv fantasiert. Und dann noch folgendes:

Eine "elektronische" Aktenführung ist kein Hindernis mehr.

(Spätere Ergänzung (17:05 Uhr)): Und was macht man, wenn die Akte zum Gericht gegeben werden soll? Spätestens dann muss die "elektronische Akte" in Papierform ausgedruckt werden. Zur Akteneinsicht bei Gericht muss die Akte vollständig sein. Und ohne Kosten einsehbar.)


Schnelles Kugeln liefert für eine "Begutachtung in Digital-Form" die Gebühr von 5 Euro.

Für Akteneinsichten dürfen keine Mondtarife verlangt werden. Es gilt auch hier das Übermaßverbot, und Urteile zur Höhe von Gebühren von Akteneinsichten gibt es auch
(ich habe z.B. https://www.rechtslupe.de/allgmeines/bemessung-der-akteneinsichtsgebuehr-334149 (https://www.rechtslupe.de/allgmeines/bemessung-der-akteneinsichtsgebuehr-334149), sehr schön zu lesen)
.


Die datenschutzrechtlichen Bedenken könnten sich nur auf Folgendes stützen:
Zitat
Datenschutz – Geheimhaltungsinteresse Dritter: Die Akten enthalten Informationen zum Gesundheitszustand, den Vermögensverhältnissen oder Geschäftsgeheimnissen von Dritten und würden das Geheimhaltungsinteresse verletzen.
mit der Ergänzung
Zitat
Die Behörde darf Ihnen Ihr Recht auf Akteneinsicht nur aus diesen drei (der hier zitierte Datenschutz ist der dritte Grund) genannten Gründen verweigern – in allen anderen Fällen muss die Behörde Ihrem Antrag stattgeben. Die Entscheidung muss sie begründen.
Quelle beider Zitate: https://www.advocado.de/ratgeber/verwaltungsrecht/rechtsmittel/akteneinsicht-im-verwaltungsverfahren.html (https://www.advocado.de/ratgeber/verwaltungsrecht/rechtsmittel/akteneinsicht-im-verwaltungsverfahren.html)

Kann sein, dass eine Stadtkasse unseren seppl für so besonders furchtsam hält, dass er leicht vor einer Gebühr oder vor dem Gesundheitszustand eines Stadtkassierers zurückweiche. Wissen wir aber doch, dass er schon durch eine Hölle von Justitia gegangen ist *thumbsup*.

Mir scheint, dass sowohl das Schreiben der Stadtkasse als auch das des NDR-Beitragsservices ziemlich irrelevanten Inhalt haben. Die beiden Einrichtungen haben nichts mehr entgegenzusetzen. Beide Schreibenschreiber versuchen es dann mit der Furchtsamkeit des kleinen deutschen Michel...   ???

Eher wird die Akteneinsichtsgebühr der Preis für eine Bahnsteigkarte sein, um dann die Revolution zu beginnen.  ;D

Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 21. November 2020, 16:22
Gestern kam per PZU der Widerspruchsbescheid der Finanzbehörde.
Es wurde eigentlich nichts überprüft. Meine Einwände wurden überhaut nicht beachtet:

Zitat von: Finanzbehörde Widerspruchsbescheid 18.11.2020
Finanzbehörde Postfach 30 17 41, D-20306 Hamburg
Az. 14 - 612-4/2376

PER POSTZUSTELLUNGSURKUNDE
Herrn xxx

Interner Service und Steuerung
Abteilung Recht
Abteilungsleitung
Gänsemarkt 36
D - 20354 Hamburg
Telefon: 040 - 4 28 xx - Zentrale - 0
Telefax: 040 - 4 27 31 - 07 54
Ansprechpartnerin: RDin xxx
Az.: 14 - 612-4/2376
18.11.2020


WIDERSPRUCHSBESCHEID
In der Widerspruchssache des
Herrn xxx
wegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16.09.2020 hat die Abteilung Recht der Finanzbehörde am 18.11.2020 durch Regierungsdirektorin xxx entschieden:
1. Der Widerspruch vom 23.09.2020 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Kasse Hamburg, Finanzbehörde vom 16.09.2020 wird zurückgewiesen.
2. Der Widersprechende trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kosten werden durch gesonderten Bescheid festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann auch in elektronischer Form (§ 55a Verwaltungsgerichtsordnung) erhoben werden. Die insoweit zu beachtenden besonderen technischen Anforderungen sind unter http://justiz.hamburg.de/erv-hamburg dargestellt.

-2-
Gründe:
l.
Der Widersprechende wendet sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Zusammenhang mit Rundfunkbeitragsforderungen des NDR. Mit insgesamt 5 Bescheiden vom 05.07.2013, 04.04.2014, 02.01.2017 sowie 02.01.2019 setzte der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice gegenüber dem Widersprechenden rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Januar 2013 bis Dezember 2016 i.H.v. insgesamt 902,35 Euro fest.
Da der Widersprechende auch auf Mahnung hin nicht zahlte, wurde der Vollstreckungsfall am 02.03.2020 als elektronisches Vollstreckungsersuchen an die Kasse Hamburg übergeben.
Mit Schreiben vom 06.07.2020 kündigte die Kasse Hamburg dem Widersprechenden die Zwangsvollstreckung eines Betrages i.H.v. 948,30 Euro (Forderung i.H.v. 902,35 Euro + Versandgebühren i.H.v. 0,95 Euro + Vollstreckungsgebühr i.H.v. 45,- Euro) an.
Mit Schreiben vom 16.07.2020 reagierte der Widersprechende und bat um eine Kopie des Vollstreckungsersuchens. Zudem behauptete er, dass er nicht der Schuldner der Forderung sei.
Nach Mitteilung der Gläubigerin mit Schreiben vom 06.08.2020 wurden durch den Widersprechenden verschiedene verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen die Festsetzungsbescheide geführt, die jedoch zu Gunsten der Gläubigerin entschieden wurden und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen sind.
Am 16.09.2020 erließ die Kasse Hamburg eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über einen Betrag i.H.v. 954,11 Euro (Forderung des NDR i.H.v. 902,35 Euro + Versandgebühren i.H.v. 0,95 Euro + 3x 0,80 Euro + Vollstreckungsgebühr i.H.v. 45,- Euro + Postzustellungsgebühr i.H.v. 3,41 Euro). Zudem wurde am gleichen Tag eine Schuldnerausfertigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Widersprechende versandt.
Mit Schreiben vom 23.09.2020 legte der Widersprechende Widerspruch ein. Er lehne aus persönlichen Gründen die Zahlung der Rundfunkbeiträge ab. Zudem lege ein buchhalterischer Fehler vor.

-3-
Mit Schreiben vom 29.10.2020 teilte der NDR dem Widersprechenden nochmals mit, dass alle Festsetzungsbescheide bestandskräftig und vollstreckbar seien. Die Kasse Hamburg erhielt eine Durchschrift dieses Schreibens. |

Der Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Widerspruch ist zulässig. Insbesondere wurde er fristgerecht erhoben.
2. Der Widerspruch ist unbegründet. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist formell und materiell rechtmäßig.

a) Die für die formelle Rechtmäßigkeit maßgeblichen Vorschriften wurden gewahrt. Die sachliche Zuständigkeit der Kasse Hamburg für den Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ergibt sich aus § 4 Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) i.V.m. Punkt III Nr. 3 der Anordnung über Vollstreckungsbehörden. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bedarf nach § 37 Abs. 5 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) keiner Unterschrift. Nach dieser Vorschrift können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit: Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Bei der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Kasse Hamburg handelt es sich um einen derartigen Verwaltungsakt.
b) Die Voraussetzungen für die materielle Rechtmäßigkeit sind ebenfalls gegeben. Der Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung richtet sich nach 88 3, 30, 35 Abs. 1HmbVwVG i.V.m. 88 309 Abs. 3, 314 Abgabenordnung (AO).
aa)Erforderlich ist zunächst ein wirksamer im Verwaltungswege vollstreckbarer Titel. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HmbVwVG findet die Verwaltungsvollstreckung statt, soweit Behörden eine Vollstreckung in Amtshilfe vornehmen und das für die ersuchende Stelle geltende Recht eine Vollstreckung im Verwaltungswege zulässt. Sind diese Grundlagen der Vollstreckung erfüllt, steht dies einem im Verwaltungswege vollstreckbaren Titel gleich. So ist es hier.
(1) Die Vollstreckung wird in Amtshilfe gemäß § 4 Abs. 1 HmbVwVfG i.V.m. 8 5 Abs. 2 HmbVwVG für den Beitragsservice vorgenommen. Zwar handelt es sich bei dem Beitragsservice selbst nicht um eine Behörde, also keine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Der Beitragsservice gilt laut Recht-

-4-
sprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss v. 11.06.2015, Az. I ZB 64/14) jedoch als örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle für die Landesrundfunkanstalten, in deren Namen er zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen befugt ist und daher auch um Vollstreckungshilfe ersuchen kann.
(2) Das für die ersuchende Stelle geltende Recht lässt auch eine Vollstreckung im Verwaltungswege zu. Hier kann sich der Beitragsservice als ersuchende Stelle auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag berufen. Gemäß § 10 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages werden Festsetzungsbescheide, die ihre Grundlage in. dem Vertrag finden, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Der Festsetzungsbescheid findet seine Grundlage in § 10 Abs. 5 Rundfünkbeitragsstaatsvertrag.
(3) Darüber hinaus hat der Beitragsservice die Vollstreckbarkeit der Festsetzungsbescheide im Rahmen des Vollstreckungsersuchens bescheinigt. Die Vollstreckungsbehörde, also hier die Kasse Hamburg, ist gemäß 8 5 Abs. 2, 3 HmbVwVG an das Ersuchen gebunden und hat die Vollstreckbarkeit des Titels nicht nachzuprüfen.
(4) Die Festsetzungsbescheide sind auch wirksam. Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheide kommt es nicht an, da etwaige Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte gemäß § 35 Abs. 1 HmbVwVG i.V.m. 8 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen hätten verfolgt werden müssen. Entsprechend der Angaben des NDR sind die Festsetzungsbescheide mittlerweile bestandskräfti
(5) Gemäß 8 34 Abs. 3 HmbVwVG ist die Kasse Hamburg nur in den Fällen, die in Abs. 1 und 2 abschließend genannt sind, zur Einstellung oder zur Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen verpflichtet (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2005, Az. 1 Bs 177/05; LG Dresden, Beschluss vom 11. November 2014, Az. 2 T 781/14). Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich.
bb) Auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen wurden gewahrt.

-5-
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 des Gebührengesetzes (GebG). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Nr. 8a der Anlage zum GebG. Die Kosten werden durchgesonderten Bescheid festgesetzt.

Unterschrift
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: Roggi am 21. November 2020, 17:56
Meine Einwände wurden überhaut nicht beachtet
Dazu fällt mir auf Anhieb ein:
fehlendes rechtliches Gehör

Zitat von: Finanzbehörde Widerspruchsbescheid 18.11.2020
Nach dieser Vorschrift können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit: Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Bei der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Kasse Hamburg handelt es sich um einen derartigen Verwaltungsakt.
Ob das so stimmt? Jeder Computer ist auch eine automatische Einrichtung, dennoch sitzt eine Person davor. Mißbräuchliche Anwendung dieser Vorschrift? Nach dem Ausdruck kann es unterschrieben werden, wo ist dabei das Problem, wenn die Vollstreckung tief in die Rechte des Bürgers eingreift?

Zitat von: Finanzbehörde Widerspruchsbescheid 18.11.2020
Der Beitragsservice gilt laut Recht-
-4-
sprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss v. 11.06.2015, Az. I ZB 64/14) jedoch als örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle für die Landesrundfunkanstalten, in deren Namen er zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen befugt ist und daher auch um Vollstreckungshilfe ersuchen kann.
Eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle ohne Rechtsperson?

Zitat von: Finanzbehörde Widerspruchsbescheid 18.11.2020
Die Vollstreckungsbehörde, also hier die Kasse Hamburg, ist gemäß 8 5 Abs. 2, 3 HmbVwVG an das Ersuchen gebunden und hat die Vollstreckbarkeit des Titels nicht nachzuprüfen.
Steht dem nicht Europarecht entgegen? Die Behörde ist haftbar?

Zitat von: Finanzbehörde Widerspruchsbescheid 18.11.2020
(4) Die Festsetzungsbescheide sind auch wirksam. Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheide kommt es nicht an, da etwaige Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte gemäß § 35 Abs. 1 HmbVwVG i.V.m. 8 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen hätten verfolgt werden müssen. Entsprechend der Angaben des NDR sind die Festsetzungsbescheide mittlerweile bestandskräftig
Weitere Chancen, um die Vollstreckung abzuwenden: Wenn noch ein Widerspruch oder eine Klage läuft, die noch nicht beschieden wurden, sind die Festsetzungsbescheide nicht bestandskräftig, sondern anfechtbar.

Wenn im Vollstreckungsersuchen Formfehler enthalten sind, ist die Vollstreckung anfechtbar.

Einige weitere Argumente könnten hier zu finden sein:
LG Tübingen, Beschluss v. 20.02.2020, 5 T 38/20 - Titel, Klausel, Zustellung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34450.0
und dortige Entscheidung des LG Tübingen
Landgericht Tübingen, Beschluss vom 20.02.2020, 5 T 38/20
https://www.urteilsbesprechungen.de/2020/11/16/landgericht-tuebingen-beschluss-vom-20-02-2020-5-t-3820/
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: ope23 am 21. November 2020, 19:03
Ach, die ganze Begründung einer Stadtkasse ist in nahezu jedem Satz Mumpitz. Nicht einmal brillant, einfach nur hornalte Textbausteine wiedergekäut und ausgespuckt.

Die wollen nur, dass geklagt wird.

Der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk führt Vorverfahren grundsätzlich unter Nichtbeachtung von sachlichen Einwänden durch und damit ad absurdum. Deswegen schreiben die Bewohner in meiner Straße nur noch Kurzwidersprüche ohne Begründung, die dann für das Klageverfahren aufgehoben wird.

Offenbar versucht es eine Stadtkasse auch wie der ruhmreiche deutsche örR: Einwände ignorieren. Der vermeintliche Schuldner kann ja klagen.

Wahrscheinlich hat die Stadtkasse noch gar nicht mitbekommen, dass Herr Poppins gar nicht über Rundfunksachen entscheidet, und könnte nun vergeblich hoffen, vor Gericht durchzukommen.  Auf hoher See...

Was mich aber wundert: Es soll auch bei einer Vollstreckung noch beim Verwaltungsgericht geklagt werden? Ich hätte fast vermutet, das Vollstreckungsgericht wäre dann ein Amtsgericht. (Das ist ja der Weg, über den die Rundfunksachen letztlich beim berühmten LG Tübingen landen und nicht bei einem badischen OVG.)
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: pinguin am 21. November 2020, 21:32
Zitat von: Finanzbehörde Widerspruchsbescheid 18.11.2020
Die Vollstreckungsbehörde, also hier die Kasse Hamburg, ist gemäß 8 5 Abs. 2, 3 HmbVwVG an das Ersuchen gebunden und hat die Vollstreckbarkeit des Titels nicht nachzuprüfen.
Steht dem nicht Europarecht entgegen? Die Behörde ist haftbar?
Da stehen nicht nur die Entscheidungen des BFH entgegen, insbesondere jene, der das Bundesfinanzministerium beigetreten ist, sondern auch jene des Kartellsenates des BGH.

Die ersuchte Behörde ist gegenüber dem Schuldner haftbar, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht eingehalten sind. Ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen ist nicht titelfähig.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 02. Dezember 2020, 11:12
Gestern hatte ich einen "Antrag auf Rücknahme des Widerspruchsbescheid" per Fax an die Person gesendet, die den Bescheid unterschrieben hatte. Ich hatte gehofft, dass der Vorgang der Vollstreckung im Rahmen meines Widerspruchs überprüft wird und die Fehlbuchung - d.h. die fehlerhafte Vollstreckungssumme - entdeckt werden würde. Aber es wurde nichts überprüft, weder vom NDR noch vom Justitiariat der Finanzbehörde. Die Vollstreckung läuft unbeeindruckt vollautomatisch durch. Sollte hier jetzt wieder der deutliche Fehler ignoriert werden, muss ich laut Widerspruchsbescheid klagen.

Antrag auf Rücknahme des Widerspruchsbescheids:
Zitat
Faxübertragung-Protokoll
Datum/Zeit: Di Dez 01 2020 - 18:49:22 Transferstatus: ERFOLG Seiten übertragen: 1 Empfängername: Empfängernummer: 040427310754 Sendername: xxx Sendernummer: xxx

Finanzbehörde Abteilung Recht
Frau RDin xxx
Gänsemarkt 36
20354 Hamburg

Rücknahme des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2020 Az.: 14-612-4/2376

Sehr geehrte Frau xxx,
aufgrund der vollautomatischen Abwicklung der Vollstreckungsersuchen zum Rundfunkbeitrag werden die zwischen NDR und Kasse.Hamburg elektronisch übermittelten Daten offensichtlich keiner Plausibilitätsprüfung unterzogen. Der mir vorliegende Ausdruck des elektronisch übermittelten Vollstreckungsersuchens des NDR enthält eine mit „Zahlung“ benannte Summe, die nicht in die Berechnung der angeblichen Schuldsumme einbezogen wurde. Die Behauptung des NDR, alle Beitragsbescheide wären in ihrer Ursprungsform rechtskräftig geworden, stimmt nicht. In der Verhandlung vor dem VG Hamburg zur Klage 19K433/18 am 30. November 2018 hat der Beklagte NDR selbst, vertreten durch den Herrn xxx „den Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2014 aufgehoben, soweit der festgesetzte Betrag 61,94 Euro übersteigt“. (Zitat Beschluss v. 7. Dezember 2018, s. 6, letzter Absatz)

Die Forderung der Kasse. Hamburg ist somit in der Summe falsch. Die damit verbundene Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist damit ungültig. Sie ist aufzuheben. Der Widerspruchsbescheid ist zurückzunehmen, da er auf falschen Angaben des NDR basiert

Das Vollstreckungsersuchen des NDR ist zurückzuweisen. Der Ausgangsfehler liegt in der nicht vorhandenen Kontrolle der vollautomatischen elektronischen Datenverarbeitung des NDR Beitragsservice. Der von mir als „Buchhaltungsfehler“ bezeichnete NDR-interne Vorgang wird hier eben allerdings auch in der Akte der Kasse. Hamburg als Summenfehler in der datentechnischen Bearbeitung erkennbar und macht die Finanzbehörde mitverantwortlich für unkorrekte Vollstreckungen.

Die im Widerspruchsbescheid enthaltenen Erklärungen sind in diesem Fall unwesentlich geworden.

Für die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsersuchens soll allein der NDR vor dem Verwaltungsgericht zur Verantwortung zu ziehen sein. Für den rechtmäßigen Vollstreckungsablauf ist hingegen allein die Finanzbehörde verantwortlich. Dieser ist hier fehlerhaft, bzw. unzureichend oder gar nicht überprüft worden. Dazu kommt, dass als Vollstreckungsgläubiger in der Pfändungsverfügung die Kasse.Hamburg als Vollstreckungsstelle und eben nicht der NDR als Verwaltungseinheit aufgeführt ist. Bitte nennen Sie mir die Gerichtsbarkeit, bei der ich genannten datentechnischen Vollstreckungsfehler prüfen lassen kann.

Unabhängig von diesem Fehler verweigere ich den Rundfunkbeitrag in der aktuellen Form als voraussetzungslose „Wohnabgabe" grundsätzlich. Da keine Prüfung meiner Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungspflicht bei der Mehrpersonenwohnung über den NDR stattfinden kann, läuft die Vollstreckung und Pfändung ohne Beachtung meiner persönlichen Umstände und ohne Nutzung irgendeines Angebotes ab. Ich werde somit als Sache behandelt, die in einer Wohnung zahlungspflichtig „untergestellt ist“, Es erwartet mich die Härte einer lebenslangen Vollstreckungs- und Pfändungsgeschichte, da es bislang weder einer Willenserklärung meinerseits bedarf noch eine Ausstiegsmöglichkeit gibt, die nicht an finanzielle Notlagen oder körperliche Versehrtheit gebunden ist.

Mit freundlichen Grüssen

Unterschrift  - Per Fax an Finanzbehörde: 040427310754
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 06. Februar 2021, 16:52
Was ist bislang passiert?
- Eine Rückantwort auf meinen Antrag auf Rücknahme des Widerspruchsbescheids ist bislang nicht erfolgt.
Daher habe ich am 21.12.2020 2 Klagen beim VG Hamburg eingereicht:
1) Klage gegen den NDR tituliert als Vollstreckungsgegenklage - Thema ist aber nicht primär die falsche Vollstreckungssumme, sondern die fehlerhafte Buchhaltungssoftware, die zur Fehlberechnung der Vollstreckungssumme geführt hat. Meiner Ansicht nach führt ein so allgemeiner und potentiell alle Vollstreckungen betreffender Fehler zur Nichtigkeit aller automatischen Vollstreckungsersuchen.
2) Klage gegen die Kasse.Hamburg wegen Ausführung von Vollstreckungen auf nicht nachvollziehbarer Datenbasis. Die Vollstreckungssumme gibt nicht plausibel die Angaben aus dem Datenstream des automatischen Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice wider. Ebenfalls ein umfassender Fehler, der sich jeder Einzelüberprüfung entzieht, da fehlerhafte Schnittstellen im Datenübertragungssystem daran Schuld sind.

Die beiden Klagen wurden ohne mein Zutun vom VG Hamburg mit Schreiben vom 28.12.2020 zu einer Klage gegen die Freie und Hansestadt Hamburg zusammengefasst. Az: 19 K 5258/20
(Anm. mod. seppl: Die Zusammenfassung fand nicht statt, wie sich bei der mündlichen Verhandlung herausstellte. Die Klage gegen den NDR war augenscheinlich irrtümlich vom Gericht als Kopie der Klage gegen die Kasse.Hamburg der Finanzbehörde zugestellt worden!)

Klage 1: xxx ./. NDR Hamburg:
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Hiermit erhebe ich,
xxx, xxx, Hamburg
Vollstreckungsabwehrklage gegen den
NDR Hamburg, Rothenbaumchaussee 132/134 20149 Hamburg
wegen
Vollstreckungsversuches einer zu meinen Ungunsten fehlerhaft berechneten Schuldsumme
Sachverhalt:
Am 02.03.2020 reichte der NDR Hamburg ein elektronisches Vollstreckungsersuchen bei der Kasse.Hamburg ein. Die Schuldsumme beinhaltet darin die unveränderten Rundfunkbeitragsforderungen an mich aus den Originalbescheiden seit Anfang 2013. Die durch richterlichen Beschluss vom 10.12.2018
zur Klage 19 K 433/18 reduzierte Forderung wurde nicht berücksichtigt. Die Forderungssumme ist daher falsch.
Mein Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der in Amtshilfe vollstreckenden Kasse.Hamburg wurde nach ungenügender Prüfung des Sachverhalts von der Rechtsabteilung der Finanzbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2020 ablehnend beschieden. Die Vollstreckungsmaßnahme ist jedoch unrechtmäßig und zurückzunehmen. Das fehlerhafte Vollstreckungsersuchen ist zurückzuweisen. Die Vollstreckungsmaßnahmen und die Pfändung meines Kontos sind sofort aufzuheben.
Mit den Verfahrenskosten und Verfahrensnebenkosten ist der Beklagte zu belasten.
Meine gewissensbedingte Weigerung, den Rundfunkzwangsbeitrag als rechtens anzuerkennen wird von der Klage gegen konkrete Fehler bei vollautomatisierten Berechnungen der Vollstreckungssumme nicht berührt. Ich werde weiterhin mit fester Überzeugung keinen Beitrag an den NDR bzw. Beitragsservice Köln leisten.
Antrag auf Prozesskostenhilfe wird gestellt.
Weiterer Sachvortrag folgt.
Unterschrift

Klage 2: xxx ./. Finanzbehörde Hamburg:
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg
Hiermit erhebe ich,
xxx, xxx, Hamburg
Klage gegen die
Finanzbehörde Hamburg, Gänsemarkt 36, 20354 Hamburg
wegen
unrechtmäßiger Fortführung von Vollstreckungs- und Pfändungsmaßnahmen der Verfügung vom 16.09.2020 auf Grundlage eines durch sichtbaren Programmierfehler inkonsistenten und daher ungültigen vollautomatischen Vollstreckungsersuchens
Sachverhalt:
Im mir vorliegenden Ausdruck vom 23.07.2020 des elektronischen Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice Köln an die Kasse.Hamburg vom 02.03.2020 befindet sich auf der Seite 3 zweite Zeile der Posten „Zahlung: 3,39 EUR“. Dieser wurde der Vollstreckungssumme nicht zugeordnet. Er steht zusammenhangslos hinter der bereits berechneten Schuldsumme. Dies führte zu einem falschen Ergebnis der Berechnung. Der von mir der Kasse.Hamburg gegenüber im Widerspruch vom 23.09.2020 formulierte „Buchungsfehler“ wurde im ablehnenden Widerspruchsbescheid der Abteilung Recht der Finanzbehörde vom 18.11.2020 offensichtlich trotzdem nicht erkannt.
Die Vollstreckungsmaßnahme ist unrechtmäßig. Aufgrund eines programmbedingten Fehlers wurde die Schuldsumme zu meinen Ungunsten falsch berechnet. Das Vollstreckungsersuchen ist als ungültig zurückzuweisen. Die Vollstreckungsmaßnahmen und die Pfändung meines Kontos sind sofort aufzuheben.
Mit den Verfahrenskosten und Verfahrensnebenkosten ist der Beklagte zu belasten.
Meine gewissensbedingte Weigerung, den Rundfunkzwangsbeitrag als rechtens anzuerkennen wird von der Klage gegen konkrete Fehler bei vollautomatisierten Vollstreckungsmaßnahmen nicht berührt. Da es aktuell keiner Willensentscheidung zur Zahlung der Zwangsabgabe oder zur Nutzung eines Angebotes durch mich bedarf, entsteht grundrechtswidrig eine Schuld ohne mein Zutun. Es stände mir unter den aktuellen Bedingungen - entgegen unserem herrschenden freiheitlichen Rechtsprinzip - eine belastende, unausweichliche und lebenslange Vollstreckungs- und Pfändungsgeschichte bevor.
Antrag auf Prozesskostenhilfe wird gestellt.
Weiterer Sachvortrag folgt.
Unterschrift

Mit Schreiben vom 15.01.2021 beantragt die Freie und Hansestadt Hamburg die Klage abzuweisen. Die Beiladung des NDR wird dabei "angeregt".

Texte der Schriftstücke des VG Hamburg siehe weiter unten in hiesigem Threads unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33983.msg211338.html#msg211338
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: ope23 am 06. Februar 2021, 20:00
Ja, ich bin auch sehr gespannt. Denn hierzuforum wurde nie richtig gesagt, wer bei einer Vollstreckungsgegenklage denn der Klagegegner sein soll.

Das VG Hamburg scheint also hier eine Art "Klarstellung" geleistet zu haben und meint, dass sich das freie Hamburg beide Klagen zu Herzen nehmen muss.

Damit gerät natürlich der NDR wiederum aus der Schusslinie. Würde letztlich bedeuten, dass eine vom Gläubiger falsch übermittelte Vollstreckung nicht angreifbar ist, oder wie?

Wie soll ich dann also bitte als Vollstreckungsschuldner verhindern, dass mein Gläubiger der Bank oder dem Gerichtsvollzieher irgendwelchen Quatsch erzählt? Kommen meine Einwände erst bei einer konkretklar ablaufenden Kontopfändung oder bei einer handfest mit SEK-Schutz ablaufenden Verhaftung zum Tragen?

Zu einer Pfändungsverfügung gibt es ja schon mind. einen interessanten Thread - siehe u.a. unter
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30858.0

Und dass die LRA jahrelang den Vollstreckern irgendwelchen Quatsch erzählen, wissen wir nicht erst seit heute.  >:(


Ich bin also wirklich gespannt auf die Schriftstücke, insbesondere auf dasjenigewelche vom VG Hamburg.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: pinguin am 07. Februar 2021, 12:27
Würde letztlich bedeuten, dass eine vom Gläubiger falsch übermittelte Vollstreckung nicht angreifbar ist, oder wie?
Wieso? Es wurde doch seitens des Bundesfinanzhofes, der ja zu öffentlichen Mitteln entscheidet, bereits entschieden, daß die ersuchte Behörde gegenüber dem Vollstreckungsschuldner die Beweislast dafür trägt, daß die Vollstreckung in jedem Stadium der Vollstreckung rechtmäßig ist. (BFH VII B 151/85). Für das, was die ersuchte Behörde gegenüber dem Vollstreckungsschuldner verbockt, steht sie diesem gegenüber in voller Haftung.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 10. Februar 2021, 14:50
Hier nun die Schriftsätze des VG Hamburg zur Klage:

1. Eingangsbestätigung
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg Kammer 19 Die Geschäftsstelle

Herrn
xxx
Hamburg

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl      Datum
19 K 5258/20   3.xx   42843-xxxx   28.12.2020

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Freie und Hansestadt Hamburg

Sehr geehrter Herr xxx,
aufgrund einer richterlichen Verfügung wird mitgeteilt, dass die Klage hier am 21.12.2020 eingegangen ist und unter der o.g. Geschäftsnummer geführt wird.

Sie werden gebeten, binnen eines Monats

- einen bestimmten Verfahrensantrag schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb der angegebenen Geschäftszeiten zu stellen
- mitzuteilen, wenn Bedenken bestehen, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO)
- mitzuteilen, ob das Einverständnis mit einer Entscheidung des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters anstelle der Kammer erklärt wird (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO)
- eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers auf dem vorgeschriebenen Vordruck, der auch bei Sozialhilfebezug ganz auszufüllen ist, sowie entsprechende Belege einzureichen (§§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 ZPO)
- gegebenenfalls den letzten Sozialhilfe-Bescheid bzw. Bescheid über Leistungen nach dem SGB Il einzureichen

Ferner wird mitgeteilt, dass die Sachakten nach Eingang bei Gericht, der durch die Klagerwiderung angezeigt wird, in der Geschäftsstelle eingesehen werden können

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Justizfachangestellter

Hinweis:
Da wir Eingänge vermehrt scannen, möchten wir Sie bitten, Ihre Schriftsätze und Anlagen nicht zu tackern.
2. Finanzbehörde: Antrag auf Abweisung der Klage / VGHH Übertragung auf Einzelrichter
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg Kammer 19 Die Geschäftsstelle
Herrn
xxx
Hamburg

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl      Datum
19 K 5258/20   3.44   42843-7562   18.01.2021

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Freie und Hansestadt Hamburg

Sehr geehrter Herr xxx,

in vorbezeichneter Sache erhalten Sie anliegende(s) Schriftstück(e).

Mit freundlichen Grüßen
Justizangestellte
Zitat
19 K 5258/20 Verwaltungsgericht Hamburg

Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache

Herr xxx, Hamburg, - Kläger -

gegen

die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Finanzbehörde, Amt für Organisation und Zentrale Dienste -Allgemeines Justitiariat-,
Gänsemarkt 36,
20354 Hamburg,
- Beklagte -

hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 19, am 18. Januar 2021 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. xxx-yyy, die Richterin am Verwaltungsgericht zzz, den Richter xyz

beschlossen:Der Rechtsstreit wird auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen, weil die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, 8 6 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO.

Unterschriften

Für die Richtigkeit der Abschrift Hamburg, den 21.01.2021
Unterschrift .
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg Kammer 19 Die Geschäftsstelle

Herrn xxx
Hamburg

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl      Datum
19 K 9290/20   3.44   42843-7562   18.01.2021

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Freie und Hansestadt Hamburg

Sehr geehrter Herr xxx,

gemäß richterlicher Verfügung erhalten Sie anliegende Abschrift zur Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Justizangestellte

Hinweis:
Da wir Eingänge vermehrt scannen, möchten wir Sie bitten, Ihre Schriftsätze und Anlagen nicht zu tackern.
Zitat
Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Az.: 14-612-4/2376 (2)

Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

19 K 5258/20
PER ERV

Interner Service und Steuerung Abteilung Recht - Abteilungsleitung
Gänsemarkt 36
20354 Hamburg
Telefon +49 40 42823-0
Telefax +49 40 42731-0754
Ansprechparinerin: RDin xxx
E-Mail xxx@fb.hamburg.de
Az. 14-612-4/2376 (2)
15. Januar 2021

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Freie und Hansestadt Hamburg
Az. 19 K 5258/20,
beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.

Begründung:
1. Es bestehen keine Bedenken, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu.übertragen.
2. Es besteht darüber hinaus Einverständnis mit einer Entscheidung des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters anstelle der Kammer.
3. Die hier vorliegende Sachakte wird anbei elektronisch übersandt. Aufgrund der Dateigröße erfolgt der Versand in zwei Teilen.
4. Hinsichtlich der Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides verwiesen.
5. Soweit der Kläger vorträgt, die Forderungshöhe sei „nicht korrekt“ wäre eine Stellungnahme des NDR erforderlich. Die Beiladung des NDR wird angeregt. Im Übrigen verweist die Beklagte auf die Regelung des $ 5 Abs. 2 HmbVwVG, wonach sie zur Nachprüfung der Vollstreckbarkeit des Titels nicht verpflichtet ist. Gleichwohl hat die Beklagte den NDR im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens beteiligt und von dort die Auskunft erhalten, dass die Forderung fällig und vollstreckbar ist. Entsprechend der Ausführungen des NDR habe es in Bezug auf die vollstreckte Forderung verwaltungsgerichtliche Verfahren unter den Aktenzeichen 19 K 433/18 und 19 K 1668/19 gegeben. Diese Klagen seien damals abgewiesen worden und die Urteile rechtskräftig geworden.

Unterschrift
3. Beiladung NDR
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg Kammer 19 Die Geschäftsstelle
Herrn xxx
Hamburg

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl      Datum
19 K 5258/20   3.44   42843-7562   25.01.2021

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Freie und Hansestadt Hamburg

Sehr geehrter Herr xxx,

in vorbezeichneter Sache erhalten Sie anliegenden Beschluss.

Sie werden gebeten, in Zukunft alle Schriftsätze und ihre Anlagen in 3-facher Ausfertigung ein-
zureichen, damit sie den Beteiligten zugesandt werden können. Sollte das nicht geschehen,
können auf Ihre Kosten Ablichtungen hergestellt werden (pro Seite 0,50 EUR).

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Justizangestellte
Zitat
19 K 5258/20 Verwaltungsgericht Hamburg

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache
Herr xxx Hamburg,
- Kläger -

gegen

die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Finanzbehörde, Amt für Organisation und Zentrale Dienste -Allgemeines Justitiariat-,
Gänsemarkt 36,
20354 Hamburg,
- 14-612-4/2376 -,
- Beklagte -

hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 19, am 25. Januar 2021 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. xxx beschlossen:

Der Norddeutsche Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, Rothenbaumchaussee 132, 20149 Hamburg, wird zu der oben bezeichneten Rechtssache beigeladen, weil seine rechtlichen Interessen berührt werden.

Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Unterschrift

Für die Richtigkeit der Abschrift Hamburg, den 04.02.2021

Unterschrift
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: ope23 am 10. Februar 2021, 18:40
Vielen Dank. :-)

Es fehlt ein Schreiben oder ein Hinweis, dass der Klagegegner nicht, wie augenscheinlich vom Kläger beabsichtigt, der NDR, sondern dass die Klage umgebogen wurde als Klage gegen die Freie Hansestadt Hamburg.

Ich finde es ungewöhnlich, dass ein Gericht den Beklagten "einfach" auswechselt.

Ich möchte das verstehen. :)

Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 10. Februar 2021, 19:10
@ope23: Es wurden ja 2 Klagen erhoben: Eine gegen den NDR und eine gegen die Kasse.Hamburg, siehe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33983.msg211290.html#msg211290

In der Sache gegen die Kasse.Hamburg (Finanzbehörde) geht es ja darum, dass ein unplausibler "Datensalat", der vom Beitragsservice kommt, in eine nur legitim erscheinende Vollstreckung umgesetzt wurde.

Da die Datenübergabe grundsätzlich durch mindestens einen Schnittstellenfehler falsch verknüpft ist, gilt dieser Fehler nicht nur für meine Vollstreckung, sondern für alle Rundfunkbeitragsvollstreckungen. Potentiell kann es jeden treffen, der die gleichen Vorraussetzungen mitbringt. Wenn bestimmte Daten vom Vollstreckungsersuchenden nicht mitgeliefert werden, ist die Schuld bei diesem zu suchen. Werden alle Daten mitgeliefert, jedoch im Hoheitsbereich der Vollstreckungsstelle falsch verarbeitet, triffft diese die Schuld. Das ist hier der Fall.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: ope23 am 10. Februar 2021, 19:38
Die beiden Klagen wurden ohne mein Zutun vom VG Hamburg mit Schreiben vom 28.12.2020 zu einer Klage gegen die Freie und Hansestadt Hamburg zusammengefasst. Az: 19 K 5258/20
Im hier sichtbaren Schreiben von 28.12.2020 von der Geschäftsstelle des VG Hamburgs steht ganz stumpf schon "./. Freie und Hansestadt Hamburg" ohne weitere Erläuterung.

Die Zusammenfassung der Klagen und die Umwidmung des Beklagten müssen also schon vorher erfolgt sein.

Ist das in dieser "richterlichen Verfügung" passiert, von der das Schreiben der Geschäftsstelle schreibt? Diese richterliche Verfügung müsste Dir doch auch zugegangen sein.

Den Mechanismus, den das VG Hamburg verwendet, um die Klage (vom NDR weg) abzubiegen, will ich verstehen.

Kann ja nicht sein, dass mein Klagegegner später nur noch als "Beigeladener" aufkreuzt, wenn der Richter Lust hat, ihn beizuladen oder vielleicht auch nicht, und wenn der Klagegegner als doch noch Beigeladener dann eventuell Lust hat, doch mal zu kommen oder lieber eher nicht. Was sind das für Winkelzüge?! Rechtsbeugung schon bei Registrierung der Klage?!
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 10. Februar 2021, 20:35
@ ope23: Nein, ich habe keine richterliche Verfügung erhalten. Sieht so aus, als wenn das Gericht mir, dem Unwissenden, "Formfehler" ohne weitere Erklärung korrigiert.
Ich muss aber sagen, dass ich es stimmiger finde, gegen eine "echte" Behörde bzw. die Stadt zu klagen. Die verteidigt sich ja nicht engstirnig im eigenen wirtschaftlichen Interesse. Als Beigeladenen finde ich den NDR hier ok.

Da beide Klagen gleichzeitig eingereicht wurden und die selben Anlagen enthielten, habe ich schon die Vermutung gehabt, dass beim Überfliegen der Schriftstücke gedacht wurde, eine Einzelklage wäre in doppelter Ausführung eingereicht worden. (Klageschriften  wurden an der Poststelle abgegeben)

Ziel dieses Klageweges ist es nicht, die paar Groschen zuvielberechnete Gebühren zu sparen, sondern Anhaltspunkte zu liefern, dass die Buchhaltungssoftware des Beitragsservice nicht geeignet ist, vollautomatische Vollstreckungsersuchen zu verschicken. Offenbar wird die ehemals beitragsserviceinterne Schnittstelle zum Druck der Vollstreckungsersuchen nun per Datenstream direkt an die Vollstreckungsstellen geleitet. Inkl. aller Verarbeitungsfehler und ohne Kontrollmöglichkeit (Programme laufen nun mal im Hintergrund).

Es stellt sich die Frage, nach welchen Standards die Software zertifiziert ist. Irgendwas Ernstzunehmendes kann es ja bei solchen Schnittstellenfehlern (keine oder fehlerhafte Zuordnung von mindestens einem Datenfeld zur Berechnung der Schuldsumme) nicht sein.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 18. Februar 2021, 17:54
Heute bekam ich die Stellungnahme des NDR zugesendet. Sie bestätigt, dass die Vollstreckungssumme des Ersuchens falsch ist. Allerdings behauptet der NDR darin, dass er die Kasse.Hamburg über eine Reduzierung der Vollstreckungssumme am 08.02.2021 "informiert" hätte.
Für den folgenden Vollstreckung- und Pfändungsversuch hatte das aber keine Auswirkungen, so dass auch hier ein falscher Betrag beigetrieben werden sollte und soll.
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Die Geschäftsstelle
 
Herrn xxx
Hamburg

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl   Datum
19 K 5258/20                  42843-         15.02.2021

In der Verwaltungsrechtssache
xxx .|. Freie und Hansestadt Hamburg

Sehr geehrter Herr xxx
gemäß richterlicher Verfügung erhalten Sie den Schriftsatz des Beigeladenen (NDR) vom 11.02.2021 zur Stellungnahme bzw. Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Justizfachangestellter
Zitat
Norddeutscher Rundfunk Justitiariat
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg
Telefon (040) 4156-0
Telefax (040) 41 56-27 99
E-Mail info@ndr.de
www.ndr.de

Verwaltungsgericht Hamburg
19. Kammer
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Ihr Zeichen Unser Zeichen Durchwahl Fax     E-Mail... @ndr.de Datum
                                                              -2799                              11.02.2021

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Freie und Hansestadt Hamburg
Az.:19 K 5258/20
wird für den Beigeladenen wie folgt Stellung genommen:

I.
Der Beigeladene führt den Kläger als Beitragsschuldner für eine Wohnung unter der Anschrift xxx
in xxx Hamburg mit der Beitragskontonummer xxx xxx xxx
Da der Kläger keine Rundfunkbeitragszahlungen leistete, setzte der Beigeladene mit
1. Festsetzungsbescheid vom 05.07.2013 für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2013 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 65,33 EUR,
2. Festsetzungsbescheid vom 02.08.2013 für den Zeitraum 01.04.2013 bis 30.06.2013 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 61,94 EUR,
3. Festsetzungsbescheid vom 04.04.2014 für den Zeitraum 01.07.2013 bis 30.09.2013 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 61,94 EUR,
4. Festsetzungsbescheid vom 02.01.2017 für den Zeitraum 01.10.2013 bis 30.09.2015 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 436,64 EUR und
5. Festsetzungsbescheid vom 02.01.2019 für den Zeitraum 01.10.2015 bis 31.12.2016 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 270,50 EUR
fest und forderte den Kläger zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 01.12.2014 und 19.12.2019 mahnte der Beigeladene die festgesetzten Beträge an. Am 02.03.2020 ersuchte der Beigeladene die Beklagte um Vollstreckung eines Betrages in Höhe von insgesamt 902,35 EUR. Mit Schreiben vom 08.02.2021 wurde die Beklagte informiert, dass sich der Vollstreckungsbetrag um 3,39 EUR auf 898,96 EUR reduziert hat.

ll.
Die Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen des §30 HmbVwVG liegen vor. Rechtsbehelfen gegen die in dem Vollstreckungsersuchen vom 02.03.2020 an die Finanzbehörde Hamburg Forderungsmanagement K44 benannten Festsetzungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Forderungen sind fällig. Die Forderungen wurden angemahnt und die in den Mahnungen bestimmten Zahlungsfristen sind verstrichen.

III.
Der in dieser Sache entstandene Verwaltungsvorgang wird als Anlage überreicht.

NORDDEUTSCHER RUNDFUNK

Anlagen

Der Norddeutsche Rundfunk kann nur von zwei bevollmächtigten Personen vertreten werden

Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: drboe am 18. Februar 2021, 20:09
Dass die Klage unbegründet ist, dürfte eine steile These sein. Immerhin ist seit Juli 2020 bekannt, dass die Forderung zu hoch ist. Da der NDR erst im Februar 2021 abrückt, kann wohl unterstellt werden, dass er erst durch die Klage zur Korrektur bewegt werden konnte.

M. Boettcher
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 18. Februar 2021, 20:25
Der NDR verwechselt sich bei der Aussage der Unbegründetheit aus lauter Gewohnheit mit dem Beklagten. Er ist hier aber "nur" Beigeladener, Sachzeuge zur Klärung der Tatsachen, die das Gericht noch nicht kennt. Er gehört keiner Partei an. Ob der die Klage für zulässig oder unzulässig hält, ist egal. Was man daraus nur deuten könnte, ist versuchte Einflussnahme auf eine zukünftige Gerichtsentscheidung.
Ich kann mir vorstellen, dass die Justitiare dafür so etwas wie eine Vorgabe haben, dass in jeder Stellungnahme einfach der Satz "Die Klage ist unbegründet" bzw. auch "Die Klage ist unzulässig" als Trigger für die sowieso überforderten oder auch evtl unfähigen Richter reinschreiben sollen. Der NDR bestätigt inhaltlich mit der Behauptung, es ist eine andere Vollstreckungssumme fällig gewesen, ja gerade die Begründetheit der Klage gegen die Kasse.Hamburg.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: hankhug am 18. Februar 2021, 22:11
Interessant wäre, auch über den eigentlichen Klagegenstand hinaus zu erfahren, was das VG Hamburg zu der fortwährenden und hier schon wieder sichtbaren gesetzeswidrigen Geltendmachung verjährter Forderungen durch den NDR zu sagen hat.

Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online
§ 232 AO Wirkung der Verjährung
Huethig-Jehle-Rehm, Dr. Christof Lindwurm (Januar 2019)
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/248021/
Zitat
[...] Die Zahlungsverjährung der AO ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; dies gilt nicht nur im Erhebungs- oder Vollstreckungsverfahren, sondern auch im Festsetzungsverfahren [...]
Die LRAen müssten die Verjährung grundsätzlich von sich aus prüfen, tun es aber nicht und haben auf diesem Wege mutmaßlich schon Abermillionen gesetzeswidrig eingenommen. Hier wären genügend Tatbestände des §263 Abs.3 StGB erfüllt.
Andere wandern für solche Vergehen für mehrere Jahre ins Gefängnis, bei den LRAen scheint das aber völlig in Ordnung zu sein...
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 20. Februar 2021, 01:05
4. Festsetzungsbescheid vom 02.01.2017 für den Zeitraum 01.10.2013 bis 30.09.2015 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 436,64 EUR und
5. Festsetzungsbescheid vom 02.01.2019 für den Zeitraum 01.10.2015 bis 31.12.2016 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 270,50 EUR

Die Bereiche zwischen dem  01.10.2013 bis zum 31.12.2013 sowie zwischen dem 01.10.2015 bis zum 31.12.2015 liegen ausserhalb der dreijährigen Verjährungsfrist.

Nach der AO wäre die Verjährung von Amts wegen zu prüfen und der Anspruch erlischt automatisch (AO § 232). Im Zivilrecht hingegen muss der "Schuldner" aktiv vom Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. d.h. der Schuldner muss die Verjährung anzeigen  (§ 214 Abs. 1 BGB).

Meine Sichtweise:
Zu Gebührenzeiten wurde mit der Anmeldung von Rundfunkgeräten eine Willenserklärung abgegeben, das ÖRR Angebot zu nutzen. Auch das konkludente Verhalten des Vorhaltens von Geräten, von GEZ-Spitzeln ausgeforscht, konnte als Nutzungserklärung noch angesehen werden. Die (wenn auch nur noch auf dem Papier stehende) "Freiwilligkeit" der Nutzung fiel in den Bereich des Privatvertrags, also Zivilrecht. Damals musste man also verfristete Gebührenerhebungen monieren, um eine Aufhebung zu erreichen.
Die Umstellung Anfang 2013 auf eine rein gesetzlich bestimmte Abgabe (ohne notwendige Willenserklärung des Betroffenen - weder durch Nutzung noch durch Gerätebesitz) wurde im Buchhaltungssystem des Beitragsservice, der zentral deutschlandweit wirkt, nicht berücksichtigt bzw. umgestellt. Obwohl seitdem "von Amts wegen" eine Verfristung kontrolliert werden müsste, wird das alte Verfahren nun rechtswidrig weitergeführt. Da beim nicht rechtsfähigen Beitragsservice in Köln keine wirksame Kontrolle von aussen stattfindet, konnte das unbemerkt bleiben. Weder der Beitragsservice noch die LRAen haben Interesse, dieses lukrative rechtswidrige Nebengeschäft aufzugeben. Ich mutmaße auch noch, dass den Mitarbeitern des Beitragsservice das gar nicht bewusst ist. Vorgegaukelte Prämisse 2013 war ja (wer sich noch daran erinnert): Es ändert sich nichts, es wird nur einfacher.

Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 20. Februar 2021, 05:39
Meiner Meinung nach war auch die Rundfunkgebühr vor 2013 eine "öffentlich rechtliche" Abgabe, wurde gegebenenfalls ohne Richter vollstreckt. Die Gebühr war ja auch eine Abgabe auf das "Bereithalten" eines Empfangsgerätes, genau wie bei der KFZ-Steuer. Auf die Nutzung des Staatsfunks kam es auch damals nicht an. Auch wer nur Privatsender konsumierte, musste diese "Gebühr", die eigentlich ein "Beitrag" war, zwangsweise bezahlen.
Hatte nichts mit Zivilrecht zu tun, verjährte Gebühren hätten auch damals nicht beigetrieben werden dürfen.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: hankhug am 20. Februar 2021, 10:51
Wenn beim Rundfunkbeitrag nun generell die AO angewendet wird, müsste ich hier allerdings einen Schritt zurückrudern, denn die Zahlungsverjährung nach AO ist -nach weiterer Recherche- offenbar 5 Jahre ( §228 AO, https://dejure.org/gesetze/AO/228.html). D.h. die gesetzliche Prüfungspflicht bezieht sich möglicherweise nur auf diesen Zeitraum...
(ist allerdings dann tatsächlich etwas off-topic)
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: ope23 am 20. Februar 2021, 11:24
Die 5 Jahre beziehen sich doch auf Steuerschulden, es steht extra das Wort "besondere". Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer. Die 5 Jahre sind wahrscheinlich dafür gedacht, damit die Finanzämter sich nicht beeilen müssen.

Und mW wurde hier im Forum schon berichtet, dass die Einrede der Verjährung nach 3 Jahren schon gefruchtet haben soll.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 20. Februar 2021, 11:25
Nach § 7 (4) RBStV richtet sich die Verjährung nach dem BGB, also 3 Jahre.

Zitat
RBStV § 7 Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
...
­(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
Zitat
BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: ope23 am 20. Februar 2021, 11:28
Sieht off-topic aus, aber es geht hier um seppls Vollstreckungssumme. Sind im Geld, das die Stadtkasse haben will,  neben dem Rechenfehler noch verjährte Forderungen enthalten?! Müssten ja dann noch herausgeklagt werden  :laugh:

Anm. seppl: siehe
4. Festsetzungsbescheid vom 02.01.2017 für den Zeitraum 01.10.2013 bis 30.09.2015 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 436,64 EUR und
5. Festsetzungsbescheid vom 02.01.2019 für den Zeitraum 01.10.2015 bis 31.12.2016 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 270,50 EUR
Die Bereiche zwischen dem  01.10.2013 bis zum 31.12.2013 sowie zwischen dem 01.10.2015 bis zum 31.12.2015 liegen ausserhalb der dreijährigen Verjährungsfrist.
Das Berechnungssystem des Beitragsservice stimmt vorne und hinten nicht, so dass ich mit der Klage darauf hinausmöchte, dass auf diese Art keinesfalls automatische Vollstreckungsersuchen erstellt werden dürfen. Weder bei mir noch bei anderen. Bundesweit!
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: hankhug am 20. Februar 2021, 11:41
Danke nochmal für den Hinweis auf § 7 (4) RBStV. Dann haben die LRAen wohl doch keine aus §232 AO ableitbare gesetzliche Prüfungspflicht.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 20. Februar 2021, 11:45
@hankhug: Meiner Meinung nach doch, denn die Festsetzung der Frist auf 3 Jahre ändert nichts an der Art der Schuld. Es bleibt eine öffentlich rechtliche Forderung und wird nicht durch die Frist zum Privatvergnügen. Sinn der amtlichen Prüfungspflicht ist es nämlich, den Bürger bei einer Abgabe, der er willenlos (per Gesetz) ausgeliefert ist, vor rechtswidrigem hoheitlichen Zugriff zu schützen. Das ist hier der Fall.
Bei der geräteabhängigen Rundfunkgebühr war das nicht der Fall. Man konnte die Geräte "freiwillig" an- und abmelden. Dort galt somit das Leistungsverweigerungsrecht nach BGB.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: drboe am 20. Februar 2021, 13:33
3-jährige Verjährung ist gesetzt. Ich habe im Februar 2019 erfolgreich Widerspruch gegen eine Forderungsaufstellung eingelegt, die auch Forderungen für das Jahr 2015 enthielt, obwohl es für das Jahr 2015 zuvor noch keinen Festsetzungsbescheid gegeben hatte. Für alle vorherigen Zeiträume ab 2013  hatte man rechtzeitig jeweils vor Eintritt der Verjährung einen Festsetzungsbescheid zugestellt. Das Jahr 2015 hatte man übersehen. Wie ich weiß, war ich nicht der Einzige, bei dem das passiert ist. Im Widerspruchsbescheid wurde die Forderung für 2015 seitens des NDR fallen gelassen. Ersichtlich endete eine dreijährige Verjährung mit dem 01.01.2019. Wäre ein längerer Verjährungszeitraum anzuwenden, so hätte der NDR sicher keine Veranlassung zu einer Korrektur der Forderungen gehabt.

Kurz: die Behauptung des beigeladenen NDR, seine Vollstreckungsforderung sei begründet, steht auf ziemlich wackeligen Füßen. Bei der Korrektur vom Feb. 2021 hätte das an sich auffallen müssen. Die wurde ja vermutlich vom NDR veranlasst. Sofern nicht, auch gut. Der NDR muss sich Fehler des BS in jedem Fall zurechnen lassen. Ist ja „seine Abteilung“.  8)

M. Boettcher
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: hankhug am 20. Februar 2021, 14:43
@seppl: Der (der LRA zu-)geneigte Verwaltungsrichter, der solche Verfahren möglichst schnell und geräuschlos vom Tisch bekommen will, wird sich da vermutlich wieder stumpf auf den Gesetzestext  §7(4) RBStV berufen, nach dem die Regelungen zur Verjährung dem BGB, also Zivilrecht folgen.
Aber ich sehe das im Grundsatz genauso wie Du. Nur wird man es vermutlich wieder durch alle Instanzen durchfechten müssen.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 20. Februar 2021, 15:20
@hankhug: Ich befinde mich mit der Klage nicht mehr auf dem "normalen" Klageweg. Es ist eine Vollstreckungsgegenklage, die - nach Anordnung des VG Hamburg -  gegen die Freie und Hansestadt Hamburg geführt wird. Ich hoffe, dass da ein etwas anderer Mechanismus greift. Ich bin jedenfalls hoffnungsvoll.

@drboe: Zur Diskussion steht ja nicht eine längere oder kürzere Verjährungsfrist - es gelten, nach RBSTV sowie nach Deiner Erfahrung, 3 Jahre - sondern ob der NDR "von Amts wegen" die Frist einhalten muss oder ob das BGB Leistungsverweigerungsrecht gilt. Hast Du die Fristüberschreitung mit dem BGB begründet oder hat der NDR einen eigenen "Irrtum" in der Berechnung nach AO zugegeben? Wird da irgendwas im Schriftverkehr deutlich?

§7 (4) RBStV bezieht sich isoliert auf die Verjährungsfrist. Nicht auf die Abgabe an sich.
§2 (3) bezieht sich z.B. ja in der Gesamtschuldnerfrage auf §44 AO. Also von daher kann gar nicht bestimmt werden, was nun gilt. Nur, dass es eine klare hoheitliche Forderung ohne Willensentscheidung des Betroffenen ist, macht es zu einer Abgabe, bei der die Behörde schon aufpassen muss, dass die Forderung richtig ist. Klar - Einzelfehler gibt es auch bei Behörden, die bemängelt werden können - aber hier haben die Fehler System. Und sei es nur aus Unachtsamkeit. Profitieren tun auf jeden Fall rechtswidrig die dafür zuständigen LRAen.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: hankhug am 20. Februar 2021, 17:34
Obwohl seitdem "von Amts wegen" eine Verfristung kontrolliert werden müsste, wird das alte Verfahren nun rechtswidrig weitergeführt. Da beim nicht rechtsfähigen Beitragsservice in Köln keine wirksame Kontrolle von aussen stattfindet, konnte das unbemerkt bleiben. Weder der Beitragsservice noch die LRAen haben Interesse, dieses lukrative rechtswidrige Nebengeschäft aufzugeben. Ich mutmaße auch noch, dass den Mitarbeitern des Beitragsservice das gar nicht bewusst ist.
Mindestens seit März 2020 ist der Sachverhalt -wenn auch noch nicht mit Bezug auf §232 AO- zumindest dem Hessischen Rundfunk bekannt, da in einer Klageschrift vorgetragen. Auf eine inhaltliche Stellungnahme wartet der Kläger mittlerweile fast 1 Jahr...
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: drboe am 20. Februar 2021, 19:46
@seppl: m. E. muss der NDR selbst die Forderung fallen lassen, weil ihm auffallen müsste, dass Verjährung eingetreten ist und er ja beim Einzug des „Beitrags“ als Behörde agiert. Vermutlich wird man auf den Einwand, unberechtigte Forderungen zu stellen, antworten, dass das ein Fehler des Sachbearbeiters war. Bedauerlicher Einzelfall. Oder: „Softwarefehler, da kann man nix machen“.

Nach meiner Erinnerung habe ich seinerzeit einfach festgestellt, dass die Forderung für 2015 verjährt ist, da mir bis 2019 kein Festsetzungsbescheid vorlag. Der NDR hat das dann bestätigt. Der wesentliche Teil des Bescheids lautete: Nach den Verjährungsvorschriften sind die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 verjährt. Deshalb wird der Einrede der Verjährung stattgegeben und ihr Beitragskonto entsprechend korrigiert.

M. Boettcher
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 20. Februar 2021, 20:33
Einrede der Verjährung Manfred Geiken
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/einrede-der-verjaehrung_idesk_PI42323_HI5434037.html
Zitat
Das Instrument der Einrede der Verjährung ist im öffentlichen – und damit auch im Sozialversicherungsrecht – grundsätzlich nicht anzuwenden, da die Verjährungsfristen hier von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Sie werden nicht erst auf Einrede des Beitragsschuldners wirksam.
@drboe: Ich schätze, der Bescheid mit der stattgegebenen "Einrede" kam von den Nichtrechtsfähigen aus Köln, oder?
Das wird bei meiner Verhandlung auf jeden Fall auch noch Thema werden, ob ich alles in den Bescheiden zu prüfen und zu beanstanden habe oder ob das nicht die Möchtegern-Behörde von vornherein tun muss.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: Bürger am 21. Februar 2021, 00:44
Dringende Bitte @alle, hier der Thementreue, zielgerichteten Diskussion und auch der Auffindbarkeit wegen das Thema "Verjährung" nicht weiter zu vertiefen, da dazu zudem schon andernorts in diesem Forum geeignete Threads mit wichtigen Erkenntnissen und Diskussionen bestehen - siehe Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) mit Begriffen wie "Verjährung" und Verwendung weiterer Such-Optionen.

Unter Bezugnahme auf den Ersthinweis von
#8 drboe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33983.msg206892.html#msg206892
sollten alle sich auf diesen Hinweis/ die Verjährung beziehenden Kommentare ab
#50 hankhug
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33983.msg211423.html#msg211423
in eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff ausgegliedert werden.

Hier bitte nur noch weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
und sich somit ausschließlich auf die undefinierte Gesamtschuldnerlage und nicht auf - wenn auch glücklicherweise - in diesem Zusammenhang aufgedeckte Ungereimtheiten bzgl. der Vollstreckung bereits lang verjährter Forderungen konzentrieren sollte.

Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 21. Februar 2021, 03:59
@hankhug: Ich befinde mich mit der Klage nicht mehr auf dem "normalen" Klageweg. Es ist eine Vollstreckungsgegenklage, die - nach Anordnung des VG Hamburg -  gegen die Freie und Hansestadt Hamburg geführt wird. Ich hoffe, dass da ein etwas anderer Mechanismus greift.
Mit der Vollstreckungsabwehrklage können in der Tat nur Sachverhalte geltend gemacht werden, die nicht bereits mit einem Widerspruch und ggf. einer Anfechtungsklage gegen einen Festsetzungsbescheid geltend gemacht werden konnten.

Folgende Punkte, können also nur mittels Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid geprüft werden:
- grundsätzliche Berechtigung, Rundfunkbeiträge für die Wohnung zu erheben
- Höhe des Rundfunkbeitrages
- Verjährung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides
- Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen und sonstigen Kosten  (Rücklastschriftgebühren etc.)
- Rückständigkeit des Rundfunkbeitrages: einerseits die Fälligkeit, andererseits erfolgte Zahlungen bis zur Zustellung  des Widerspruchsbescheides,  auch von Mitbewohnern, die ggf. eine eigene Beitragsnummer haben
- die Frage, ob bis zur Zustellung des Widerspruchsbescheides eine Befreiung von der Beitragspflicht erfolgt ist

Mit der Vollstreckungsabwehrklage kann dann geprüft werden,
- ob überhaupt Festsetzungsbescheide wirksam bekanntgegeben wurden
- ob diese unanfechtbar geworden sind bzw. ob einem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommt
- ob die Festsetzungsbescheide nachträglich geändert wurden, dieses aber nicht berücksichtigt wurde (das ist ja hier der Fall)
- ob Mahngebühren erhoben werden dürfen,
- ob nach Zustellung des Widerspruchbescheides Zahlungen erfolgt sind (ggf. auch von anderen Mitbewohnern mit eigener Beitragsnummer, das soll ja nach der Threadüberschrift erfolgen)
- ob nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides Verjährung eingetreten ist (da könnte dann eine 30 jährige Frist gelten)
- ob nachträglich noch eine Befreiung erfolgt ist

Gegenüber der vollstreckenden Stelle kann man dann z.B. geltend machen, dass die Vollstreckungskosten zu hoch sind, dass einzelne Vollstreckungshandlungen rechtswidrig sind etc.

Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: pinguin am 21. Februar 2021, 08:01
Ich schätze, der Bescheid mit der stattgegebenen "Einrede" kam von den Nichtrechtsfähigen aus Köln, oder?
War das nicht schon mal thematisiert? Steht "c/o" im Adressfeld, kommt das Schreiben aus Köln und nicht aus dem Ort, wo die LRA ihren Sitz/Hauptsitz hat.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: drboe am 21. Februar 2021, 11:06
Ich schätze, der Bescheid mit der stattgegebenen "Einrede" kam von den Nichtrechtsfähigen aus Köln, oder?
Das wird bei meiner Verhandlung auf jeden Fall auch noch Thema werden, ob ich alles in den Bescheiden zu prüfen und zu beanstanden habe oder ob das nicht die Möchtegern-Behörde von vornherein tun muss.
Nein! Der Widerspruch gegen die zu hohe Forderung ging natürlich an den NDR in Hamburg. Dem wurde ausweislich der Adresse des Senders (Blockstempel, Sendeadr. im Sichtfenster) mit Schreiben des NDR aus 18005 Rostock, Richard-Wagner-Straße stattgegeben.

M. Boettcher
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 21. Februar 2021, 11:35
@drboe: Ah, ja, ok - danke für die Aufklärung. Von den Rostockern habe ich ja auch schon Einiges bekommen.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 11. März 2021, 18:41
Die Fortführung der Schreiben des VG Hamburg.
gepostet hier in
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33983.msg211418.html#msg211418

Anschreiben VG Hamburg 09.03.2021
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg Kammer 19 Die Geschäftsstelle
Herrn xxx
Hamburg

Aktenzeichen 19 K 5258/20
Zimmer 3.44
Durchwahl 42843- xxx
Datum 09.03.2021

In der Verwaltungsrechtssache
xxx / Freie und Hansestadt Hamburg

Sehr geehrter Herr xxx

gemäß richterlicher Verfügung erhalten Sie den Schriftsatz der Finanzbehörde vom 8.3.2021 nebst Anlage, mit der Bitte um Äußerung bis zum 24.3.2021, ob das Verfahren vor dem Hintergrund des Schriftsatzes vom 8.3.2021 für erledigt erklärt wird.

Mit freundlichen Grüßen
Justizfachangestellter
Zitat
Justiziariat der Finanzbehörde an das VG Hamburg - Info über die "Reduzierung" durch den NDR
Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde

Az. 14-612-4/2376 (2)

Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

19 K 5258/20

PER ERV

Interner Service und Steuerung
Abteilung Recht - Abteilungsleitung
Gänsemarkt 36
20354 Hamburg
Telefon +49 40 42823-0
Telefax +49 40 42731-xxx
Ansprechpartnerin: RDin xxx
E-Mail xxx@fb.hamburg.de
Az. 14-612-4/2376 (2)
08. März 2021

In der Verwaltungsrechtssache
xxx / Freie und Hansestadt Hamburg, Az. 19 K 5258/20,

teilt die Beklagte mit, dass der Beigeladene mit Schreiben vom 08.02.2021 sein Vollstreckungsersuchen in Höhe von 3,39 Euro auf 898,96 Euro gemindert hat. Mit Schreiben vom 26.02.2021 hat die Beklagte dementsprechend auch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16.09.2020 gegenüber der Drittschuldnerin auf den neuen Gesamtbetrag von nunmehr 950,72 Euro reduziert, vgl.
Anlagenkonvolut B1.
Bereits jetzt schließt sich die Beklagte der zu erwartenden Erledigungserklärung des Klägers in Höhe des geminderten Betrages von 3,39 Euro an.
Zitat
NDR an Finanzbehörde über die "Reduzierung"
BEITRAGSSERVICE NDR
00046362
NDR 20140 Hamburg

Finanzbehörde Hamburg Forderungsmanagement K44
Bahrenfelder Str. 254-260
22765 Hamburg

Norddeutscher Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Beitragsservice
Frau xxx
Telefon 040 4156-xxx
Telefax 040 4156-3233
Postanschrift
NDR Beitragsservice
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg
Web rundfunkbeitrag.de
Datum 08.02.2021
Beitragsnummer xxx xxx xxx

Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren
Unser Ersuchen vom 02.03.2020 über 902,35 EUR xxx, Hamburg

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Vollstreckungsersuchen vom 02.03.2020 reduziert sich um 3,39 EUR auf 898,96 EUR.

Nach Rücksprache mit unserem Justitiariat wegen des aktuellen Klageverfahrens bitten wir um Fortsetzung der Vollstreckungsmaßnahmen und bestätigen ausdrücklich die Vollstreckbarkeit unserer Forderung.
Mit freundlichen Grüßen
Zitat
Kasse.Hamburg an den Drittschuldner (1) (HASPA-meinKonto)
Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde - Kasse.Hamburg

BZ.: 90001200029896

Hamburger Sparkasse AG
c/o S-Servicepartner Norddeutschland GmbH
SP-ND MS-31
Sonninstraße 24-28
20097 Hamburg

Forderungsmanagement K335
Bahrenfelder Str. 254-260
D - 22765 Hamburg
Telefon 040 - 428 23 - xxx
Telefax 040 - 4 279 23 110

Ansprechpartner xxx
Zimmer
E-Mail K41@kasse.hamburg.de

AZ.: 90001200029896
26.02.2021

Buchungszeichen: 90001200029896 bitte bei allen Überweisungen unbedingt angeben. Für Zuschriften bitte 90001200029896 - K33115 verwenden.
Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16.09.2020
Ihr Aktenzeichen: 149102

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Anlage übersenden wir Ihnen die Veränderungsmitteilung zu o.g. Pfändungs- und Einziehungsverfügung und möchten, wie mit unserem Schreiben vom 30.09.2020 mitgeteilt, darauf hinweisen, dass die Kasse.Hamburg ihre Rechte aus der nachstehend näher bezeichneten Pfändungs- und Einziehungsverfügung weiterhin vorläufig für ruhend erklärt. Wir werden von uns aus auf die Angelegenheit zurückkommen.

Sollten Sie keine Ruhendstellung akzeptieren, bitten wir um eine kurze Mitteilung.

Mit freundlichen Grüßen
Kasse.Hamburg

Das Schreiben wurde mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, deshalb sind Unterschriften und Namenswiedergabe entbehr-
lich (§ 37 Absatz 5 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz)
Zitat
Kasse.Hamburg an den Drittschuldner (2) (HASPA-meinKonto)
Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde - Kasse.Hamburg

BZ.: 90001200029896

Hamburger Sparkasse AG
c/o S-Servicepartner Norddeutschland GmbH
SP-ND MS-31
Sonninstraße 24-28
20097 Hamburg

Forderungsmanagement K335
Bahrenfelder Str, 254-260
D - 22765 Hamburg
Telefon 040 - 428 23 - xxx
Telefax 040 - 4 279 23 110

Ansprechpartner xxx
Zimmer
E-Mail K41@kasse.hamburg.de
AZ.: 90001200029896
26.02.2021

Buchungszeichen: 90001200029896 bitte bei allen Überweisungen unbedingt angeben. Für Zuschriften bitte 90001200029896 - K33115 verwenden.
Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16.09.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Kasse.Hamburg teilt mit, dass die nachstehend näher bezeichnete Pfändungs- und Einziehungsverfügung reduziert wird.
Neuer Betrag: 950,72 EUR
Nach Zahlung dieses neuen Betrages ist die Pfändung erledigt.
Ursprünglicher Betrag: 954,11 EUR
Name: xxx  geb. am: xx.xx.xxxx Hamburg

Mit freundlichen Grüßen
Kasse. Hamburg

Das Schreiben wurde mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, deshalb sind Unterschriften und Namenswiedergabe entbehr-
lich (§ 37 Absatz 5 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz)
Zitat
Anlage Forderungsaufstellung 2.02.2021
Forderungsaufstellung zum Schuldner:
Datum: 26.02.21

Buchungszeichen
Bezeichnung der Forderung Betrag
90001200029896 (Debitor: 30397277)
Gläubiger: Norddeutscher Rundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6 , 50829 Köln
Tel.: 01806 / 999 555 10
(xxx xxx xxx /02.03.20 ) Ersuchen vom: 02.03.20

Forderungen des Norddeutschen Rundfunks (NDR), Rothenbaumchaussee 132, 20149 Hamburg: Rückständige Rundfunkbeiträge, keine Befreiung, privater Bereich von 01.13 bis 12.16, 4 Folgebescheide vom 02.01.19, 02.01.17, 04.04.14, 02.08.13. Erster Bescheid vom: 05.07.13 gemahnt am 01.12.14
902,35 €
Minderung Gläubiger 08.02.2021 26.02.21
-3,39 €
Auslagen für Porto
0,95 €
Gebühr nach Vollstreckungskostenordnung
45,00 €
Auslagen für Porto
0,80 €
Auslagen für Porto
0,80 €
Auslagen für Porto
0,80 €
Auslagen für Postzustellungsurkunde
3,41 €
Gesamt:
950,72 €
 
Zusammenfassung der Beträge
Saldo Hauptforderungen:
(ggf. inkl. Nebenforderungen des Gläubigers, wenn nicht separat ausgewiesen)
898,96 EUR
Saldo Nebenforderungen:
51,76 EUR
Saldo Zinsen und Säumniszuschläge:
0,00 EUR
Gesamt:
(inkl. Zahlungen in Höhe von 0,00 EUR)
950,72 EUR
Zitat
Transferprotokoll vom 09.03.2021
9.3.2021 transfervermerk.html

Transfervermerk erstellt am: 08.03.2021, 13:56:27 (weitere Details und Anmerkungen können Sie dem separaten Prüfprotokoll entnehmen)
Prüfergebnis der OSCI-Nachricht: DataportMsgPrefix16152077395211287677743150827853
Informationen zum Übermittlungsweg: Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach,
Eingang auf dem Server: 08.03.2021, 13:49:00
(Ende des Empfangsvorgangs) (lokale Serverzeit)
Inhaltsdaten: nachricht.xmi, nachricht.xsl, visitenkarte.xml, visitenkarte.xsl, herstellerinformation,.xml
Anhänge: 2021-03-08 Teilerledigung 19 K 5258-20.pdf, Anlagenkonvolut B1.pdf

Visitenkarte des Absenders
Nutzer-ID DE.Justiz.6ceeaBß2a-27fB-4feb-8940-abc633f37b30.05bc
Anrede Juristische Person
Akademischer Grad
Name/Firma Finanzbehörde (Abteilung Recht)
Vorname
Organisation Oberste Landesbehörde HH
Organisationszusatz
Straße Gänsemarkt
Hausnummer 36
Postleitzahl 20354
Ort Hamburg
Bundesland Hamburg
Land DE

AZ: 19 K 5258/20

GMM-Nachricht
Nachrichtentyp Allgemeine Nachricht
Betreff 19 K 5258/20
Nachricht Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der Bitte um Beachtung des Anhangs,
Mit freundlichen Grüßen
xxx
Freie und Hansestadt Hamburg
Finanzbehörde, Amt Interner Service und Steuerung
Abteilungsleiterin Recht (FB 14)
Postanschrift: Postfach 30 17 41, 20306 Hamburg
Büroanschrift: Gänsemarkt 36, 20354 Hamburg
Telefon 040-42823 - xxx

E-Mail: xxx@fb,hamburg.de

Allgemeine Datenschutzhinweise der Finanzbehörde finden Sie im Internet unter
https: //www.hamburg.de/fb/datenschutzerklaerung-fb/.
Sofern Sie keinen Internetzugang haben oder aus sonstigen Gründen eine Übersendung in
Papierform wünschen, teilen Sie uns dies bitte möglichst umgehend mit.

AZ: 19 K 5258/20

file:///S:/Kammer19/19_K_5258_20/DataportMsgPrefix16152077395211287677743150827853transfervermerk.htmi
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 11. März 2021, 19:23
Eine Zwangsvollstreckung ist doch kein Kindergeburtstag. Ist das möglich, willkürlich den zu vollstreckenden Betrag zu ändern? Oder ist nicht die Zwangsvollstreckung sofort einzustellen und der Staatsfunk kann es dann irgendwann erneut mit dem richtigen Betrag versuchen? Mit neuen Kosten.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 11. März 2021, 19:37
Zumindest die Kasse.Hamburg scheint sich da nicht so ganz sicher zu sein. Warum sollte sie sonst beim Drittschuldner (Bank) anfragen (!) Ob das mit der Ruhendstellung "ok ist":
Zitat
Sollten Sie keine Ruhendstellung akzeptieren, bitten wir um eine kurze Mitteilung.
Die Bank hat mir mitgeteilt, dass ihr eine Ruhendstellung schnurz ist. Auch mir gegenüber. Sie ziehen das Geld trotzdem gnadenlos ab und überweisen es dem NDR. Nur: jetzt hat sich die Forderung geändert. Es liegt ihr die alte, aber zumindest formell richtige Pfändungs- und Einziehungsverfügung vor und jetzt irgend ein "ist das ok so für sie?"- Schreiben mit einer anderen Summe von der Kasse.Hamburg. Ich denke, die Banken wollen die Aufforderung 'vollstrecken' oder 'nicht vollstrecken' und nicht  'ein bischen vollstrecken'.
Ja - Kindergeburtstag. Nur ich soll da nicht mitspielen...
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 11. März 2021, 20:13
Die Bank hat mir mitgeteilt, dass ihr eine Ruhendstellung schnurz ist. Auch mir gegenüber. Sie ziehen das Geld trotzdem gnadenlos ab und überweisen es dem NDR.
Ja, das hat die Targobank auch gemacht. RA Bölck hat dann dafür gesorgt, dass die Bank dem Staatsfunkopfer den Betrag erstatten musste. Hier irgendwo im Forum.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 11. März 2021, 20:19
Ja, die Geschichte kenne ich auch.
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516
Dafür muss die Bank aber in Kenntnis gesetzt worden sein, um in die Pflicht genommen zu werden. Und das Ganze hat auch noch in Niedersachsen stattgefunden.
Die Banken sind da hart, aber sie haben mit dem umfassenden Betrug des Rundfunkbeitrags nichts zu tun. Das ist deren allgemeines Verhalten bei Pfändungen.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 11. März 2021, 20:24
Die Bank ist doch offensichtlich von der Kasse Hamburg über die Ruhendstellung in Kenntnis gesetzt worden:

Zitat
als Anlage übersenden wir Ihnen die Veränderungsmitteilung zu o.g. Pfändungs- und Einziehungsverfügung und möchten, wie mit unserem Schreiben vom 30.09.2020 mitgeteilt, darauf hinweisen, dass die Kasse.Hamburg ihre Rechte aus der nachstehend näher bezeichneten Pfändungs- und Einziehungsverfügung weiterhin vorläufig für ruhend erklärt. Wir werden von uns aus auf die Angelegenheit zurückkommen.

Sollten Sie keine Ruhendstellung akzeptieren, bitten wir um eine kurze Mitteilung.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 11. März 2021, 20:33
Ja, stimmt. Aber bis jetzt konnte ja noch nichts geraubt werden. Bin mal gespannt auf die Rückmeldung der Bank.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 11. März 2021, 20:44
Die Banken haben natürlich überhaupt keine Lust auf diese Zwangsvollstreckungen, weil das sie hohen(qualifizierten) Personalaufwand kostet und nichts damit verdient wird.
Deshalb habe ich vor der drohenden Kontopfändung mit meinem Kundenberater darüber gesprochen und- siehe da- er lehnt die Staatsfunkzwangsabgabe ebenfalls ab und hat mir versichert mich zu unterstützen und nicht die Bankverbindung zu kündigen.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 16. März 2021, 08:53
Hier meine kurze Stellungnahme zum Schriftsatz des VG Hamburg vom 09.03.2021 zur Erledigterklärung der Klage.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33983.msg212139.html#msg212139

Zitat
xxx Hamburg

Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Meine Klagen vom 21.12.2020 gegen die Finanzbehörde Hamburg sowie gegen den NDR Hamburg zusammengefasst vom Verwaltungsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 19 K 5258/20
Betrifft: Erledigterklärung der Klage - Ihr Schreiben vom 09.03.2021
xxx ./. Freie und Hansestadt Hamburg
Die Finanzbehörde beruft sich bei der Zustimmung zur Erledigterklärung auf das Schreiben des vom VG Hamburg in der Klage als Beigeladenen deklarierten NDR Hamburg vom 08.02.2021. Der dort angegebene Sachverhalt der Reduzierung wurde bereits in der von mir in den aktuellen Klageschriften angegebenen Klage aus dem Jahre 2018 mit dem entsprechenden Beschluss erledigt. Derselbe Sachverhalt kann nicht erneut Gegenstand einer Klage sein. Dementsprechend kann die Klage diesbezüglich auch von keiner Partei als erledigt erklärt werden.
xxx                                       
Vorab per Fax an: Verwaltungsgericht Hamburg 004940428437219
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 31. März 2021, 18:53
Ein Termin zur Verhandlung wurde anberaumt: 15.04.2021 11 Uhr Saal 4.01 (4. Stock) VG Hamburg Lübeckertordamm 4. - siehe Anhang.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: Leo am 31. März 2021, 19:28
Ein Beitrag von Andy88 aus einem anderen Thread ist bei undefinierter Gesamt"schuldner"lage vielleicht auch interessant - obwohl es nur um ein Telefongespräch geht, also juristisch nicht verwertbar ist. Zumindest beim BR möchte man nicht "ins Blaue" vollstrecken, sondern da, wo etwas zu holen ist.
Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15723.msg197213.html#msg197213
Person B [...] hat [...] mit dem Gerichtsvollzieher telefoniert und von dort den Tipp erhalten, direkt mit der Vollstreckungsabteilung des BR zu telefonieren.

Das Telefonat mit dem BR lieferte einige interessante Erkenntnisse. Inhaltlich dürften diese den Lesern hier bekannt sein, sie bestätigen jedoch m. E. den Wissensstand:

1. Es wurde geleugnet, dass es eine Gesamtschuldnerschaft gibt. Stattdessen wurde behauptet, dass "einer von beiden" den Beitrag zu bezahlen habe

2. Man suche sich seitens des BS für die Vollstreckung "denjenigen aus, bei dem die größte Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Geld zu holen sei"  :laugh:

[...]
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 31. März 2021, 23:06
Da ich hier gegen die Stadt Hamburg klage, sind die ermittelten Summen der angeblichen Beitragsschuld hier nicht mehr zu diskutieren. Mein Augenmerk liegt auf der fehlerhaften Übertragung der vollautomatischen Vollstreckungsersuchen zwischen Beitragsservice Köln und der Kasse.Hamburg.
Es verschwinden Summen, die im Datenstream noch vorhanden sind aus den Berechnungen der Kasse.Hamburg, was Folge mindestens eines Schnittstellenfehlers ist.
Desweiteren ist die vom Beitragsservice benutzte Software nicht geeignet, vollautomatische Vollstreckungsersuchen zu erstellen. z.B. ist nicht feststellbar, ob evtl. ein anderer Gesamtschuldner bereits gezahlt hat. Auch die Fristüberschreitung bei über drei Jahren zurückliegenden  Beitragsforderungen werden nicht bemerkt. Es wurden früher schon bei mir mehrfach fehlerhafte  Vollstreckungsversuche unternommen, weil der Beitragsservice die Aussetzung der Vollziehung wegen laufender Klage missachtet hatte.
Die fehlerhafte Erstellung von Vollstreckungsdokumenten durch Fehlübermittlung von Daten aus dem nicht behördlich kontrollierten und nicht geeigneten Datenbestand des zentralen Beitragsservice in Köln, die ohne menschliche (Nach)Kontrollmöglichkeit einer neutralen behördlichen Stelle abläuft, ist nicht rechtens.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: Nichtgucker am 09. April 2021, 12:41
Hat sich noch was ergeben?
Der Termin für die Verhandlung beim VG Hamburg ist ja nun bald, am Donnerstag, 15. April um 11.00 Uhr.
Titel: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 09. April 2021, 16:58
Dank @Nichtgucker für die Nachfrage, die mich eben angetrieben hat, Anträge ans Gericht zu schreiben.
Mit heisser Nadel gestrickt, aber irgendwie finde ich es nicht stimmig, wenn 2 Klagen eingereicht werden, dass daraus begründungslos Eine gemacht wird, zudem wenn einer der Beklagten mit einem mal nur "Beigeladener" wird (NDR).
Dazu noch habe ich aus diesem Grund um Terminverschiebung gebeten.

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Meine Klagen vom 21.12.2020 gegen die Finanzbehörde Hamburg sowie gegen den NDR Hamburg zusammengefasst vom Verwaltungsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 19 K 5258/20
Antrag auf begründeten Beschluss zur Zusammenlegung der Klagen.
Antrag auf Terminverschiebung der Verhandlung
xxx ./. Freie und Hansestadt Hamburg
Es fehlt bislang an einem begründeten Beschluss zur Zusammenlegung meiner beiden am selben Tag eingereichten Klagen. Da es sich bei meinen Klagen um die Rechtswidrigkeit einer Vollstreckung aufgrund einer fehlerhaften Schnittstelle zwischen der Datenverarbeitung des Beitragsservice Köln mit der der Kasse.Hamburg,  der unzureichenden Kommunikation zwischen NDR Hamburg und Beitragsservice Köln sowie um grundlegende Fehler im Buchungsprogramm des Beitragsservice Köln handelt, sind beide Stellen zur Verantwortung zu ziehen. Ein reiner einmaliger Vortrag des NDR Hamburg zur Sache als Beigeladener erfüllt nicht das Anliegen der Klagen.
Bislang kann ich mich als Kläger auf die vom Gericht beschluss- und begründungslos festgelegte Zusammenfassung zu einer Klage nicht einstellen, da der aktuell angegebene Beklagte nur die Kasse.Hamburg vertreten kann.
In diesem Zusammenhang stelle ich – leider sehr kurzfristig, da mir nur wenig Bearbeitungszeit zwischen Ostern und Lockdown blieb – Antrag auf Verschiebung des Verhandlungstemins am 15.04.2021 um mindestens einen Monat.
xxx                                         
Vorab per Fax an: Verwaltungsgericht Hamburg 004940428437219
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: karlsruhe am 12. April 2021, 13:16
Kleine Unterstützung durch Anwesenheit erwünscht?
VG karlsruhe
(Gerne nur als PM)
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: Nichtgucker am 14. April 2021, 01:04
Gibt es eine Antwort des Gerichtes ?
Findet die Verhandlung statt ?

Der Termin ist morgen, am 15. April !
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 14. April 2021, 11:22
@ Nichtgucker: Bis jetzt habe ich noch keine Terminänderung erhalten... Ich gehe daher davon aus, dass die Verhandlung stattfindet.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: Ninja am 16. April 2021, 10:44
Hallo, hat die Verhandlung stattgefunden und wie ist es ausgegangen? Danke
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Bla
Beitrag von: seppl am 16. April 2021, 14:00
Kurz gesagt: Ich weiss es bis jetzt nicht. Die erste Verhandlung des Tages hat sich mindestens bis 14.00 Uhr hinausgezögert. Eine Auskunft, ob vertagt wird, gab es nicht. Es sollte noch eine weitere Verhandlung zum Rundfunkbeitrag vor meiner stattfinden, so dass ein Beginn überhaupt nicht mehr abzuschätzen war. Ich habe mich um 13.30 Uhr bei der Geschäftsstelle abgemeldet, um einen neuen Termin gebeten und einen Beweisantrag, der in der Verhandlung vorgetragen werden sollte, eingereicht. Ca. zwischen 14.15 und 14.30 Uhr verließ auch der zu meiner Verhandlung geladene Vertreter der Finanzbehörde das Gericht. Der Vertreter des beigeladenen NDR ist noch länger geblieben.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 17. April 2021, 04:53
Ein Prozessbeobachter, der die überlange Wartezeit auf die nachfolgenden Verhandlungen durchgestanden hat, teilte mit gestern noch mit, dass die Richterin gesagt haben soll, sie wolle einen neuen Termin ansetzen.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 18. April 2021, 13:12
Hier noch der Beweisantrag, der während des vergeblichen Wartens auf die Verhandlung bei der Geschäftsstelle eingereicht wurde (ohne Anhänge):
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg
15.04.2021
Beweisantrag nach § 86 VwGo zur Verhandlung Az.: 19 K 5258/20
Die Schnittstelle zwischen Beitragsservice Köln und der Kasse.Hamburg hat schwerwiegende programmierbedingte Fehler und ist nicht geeignet, vollautomatisch Vollstreckungsersuchen zur Bearbeitung des Vollstreckungsvorganges zu verarbeiten.
1.: Die Schnittstellen sind nicht fachgerecht aufeinander abgestimmt. Eine sachgerechte bzw. zertifizierte Schnittstellenprüfung ist vor Inbetriebnahme nicht erfolgt. Es befinden sich unverarbeitete Daten zur Berechnung der Vollstreckungssumme im Datenstream, die die Vollstreckungssumme verfälschen.
Anlagen:
- E-Mail Kommunikation zwischen der Leitung der Kasse.Hamburg und dem Beitragsservice Köln
- Klassisches Vollstreckungsersuchen des NDR
- Ausdruck des Datenstreams, der bei der Kasse.Hamburg ankommt
2.: Eine automatische Einhaltung von Fristen erfolgt nicht. Es wird die Vollstreckungssumme durch Fristenüberschreitung im Bescheidverfahren verfälscht.
Anlagen:
- Aufstellung der dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Bescheide
3.: Eine Übermittlung von gesamtschuldnerischen Beziehungen über die Schnittstellen erfolgt durch den Beitragsservice nicht. Es werden regelmäßig alle, auch gesamtschuldnerisch veranlagte Personen als Einzelschuldner übertragen und von der Kasse.Hamburg als solche vollstreckt. Gegen die daraus entstehende systematische hoheitliche Beitragsüberhebung sollen sich die Schuldner wehren.
Anlagen:
- Formular zur „Befreiung vom Rundfunkbeitrag“ (PDF im Internet von der Kasse.Hamburg bereitgestellt)
- Vollstreckung des in der Wohnung gemeldeten Klägers
- Vollstreckung der in der Wohnung gemeldeten Frau xxx
Zur Prüfung soll ein unabhängiger Sachverständiger herbeigezogen werden.
Sollte eine Verhandlung stattfinden, in der dies thematisiert wird, könnte ich direktes Beweismaterial zu den angeführten Punkten von ebenfalls Geschädigten gebrauchen. Insbesondere dürfte es weitere in Mehrpersonenwohnungen gemeldete Personen geben, die mehrfach den Wohnungsbeitrag für eine Wohnung zahlen sollen/ gezahlt haben und Vollstreckungsversuche zu fristüberschreitenden (3 Jahre) Bescheide dürfte es auch geben. Dokumente können im Thread gerne anonymisiert eingestellt werden. Zur Nutzung als Beweismaterial brauche ich aber verifizierbare Angaben.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 01. Mai 2021, 09:04
Der Termin vom 15.04.2021 wurde nachträglich aufgehoben wegen überlanger Verhandlung im ersten Termin des Tages.
Die Verhandlung wurde neu anberaumt:
VG Hamburg Lübeckertordamm 4,
Dienstag 18.05.2021 09:30 Uhr,
Saal 4.01, 4.Stock
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: Nichtgucker am 11. Mai 2021, 02:21
Ich werde am 18. Mai um 9.30 Uhr beim VG Hamburg nicht dabei sein können.

Viel Glück !
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: Nichtgucker am 18. Mai 2021, 22:49
Hat der Termin stattgefunden und was ist ggf. geschehen ?
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 12. August 2021, 13:19
Hallo,
ich muss für meine lange Auszeit hier im Thread entschuldigen. Bei mir war dann doch mal wieder länger die Luft raus beim Kampf gegen die juristischen (Wind)mühlen ...

Vorab kurz, ohne Dokumentation:
Ja, die Verhandlung hat stattgefunden.
Ja, ein ablehnendes Urteil wurde verfasst.

Nun aber das Aktuelle, warum ich schreibe: Der Finanzbehörde wurde als Kopie meiner Klage zur Stellungnahme eine falsche Klageschrift vom Gericht zugesandt. Nämlich das Original der Vollstreckungsgegenklage gegen den NDR, die ich zeitgleich eingereicht hatte, und die bis dato als verschollen galt.

Die beiden Klagen wurden definitiv nicht zusammengefasst. Es gibt zwei Aktenzeichen:
19K5258/20 Beklagter Finanzbehörde bzw. Stadt Hamburg K = Klage
19V3354/21 Beklagter NDR - V = Vollstreckung(sgegenklage?)

In Vollstreckungssachen des Rundfunkbeitrags klage ich also nicht gegen die Finanzbehörde sondern gegen den NDR

Nun denke ich, dass unter diesen Umständen die stattgefundene Verhandlung wiederholt werden muss. Ein schwerwiegender Verfahrensfehler liegt vor.

Dazu mein Fax von vorhin ans VG Hamburg:
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

12.08.2021
Anfrage Wiederaufnahmeverfahren Aktenzeichen 19K5258/20
Mit Schreiben vom 04.08.2021 (Az.: 19V3354/21) informierte mich das Verwaltungsgericht Hamburg darüber, dass dem Klagegegner zum Verfahren 19K5258/20 eine falsche Klageschrift zur Bearbeitung übersandt wurde. Der Finanzbehörde als Klagegegner war es dadurch verunmöglicht, angemessen Stellung zur Sache zu beziehen – aufgrund ihrer neutralen Behördenstellung evtl. sogar zu meinen Gunsten. Mir als Kläger wurde es  dazu zur mündlichen Verhandlung verunmöglicht, auf Aussagen des Beklagten eingehen zu können, da ich nicht auf die sach- und themenfremde Argumentationen eingehen konnte.
Ich bitte um Information, ob das Gericht von sich aus den schwerwiegenden Fehler erkennt, der zu einer Unmöglichkeit einer Verhandlung und eines falschen Urteils führte und ob das Gericht ohne Wiederaufnahmeklage einer Wiederaufnahme des Verfahrens 19K5258/20 zustimmen kann.
Dieses Schreiben soll ggf. auch zur Fristeinhaltung dienen.
xxx                                     
Vorab per Fax an: Verwaltungsgericht Hamburg 004940428437219
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 12. August 2021, 14:18
Eine "formfreie" Wiederaufnahme des Verfahrens dürfte gegen den Grundsatz der Rechtskraft der Entscheidung verstoßen und damit nicht in Frage kommen.

Denkbar wäre ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, wenn sich erst jetzt herausstellt, dass ein Verfahrensfehler vorlag (das ist ja ein Zulassungsgrund für eine Berufung) und der Rechtsmittelführer ohne eigene Schuld nicht in der Lage war, diesen Verfahrensfehler zu erkennen. Das würde aber voraussetzen, dass ein Anwalt eingeschaltet wird, um die Berufung, ihre Zulassung und den Wiedereinsetzungsantrag näher zu begründen. Außerdem müsste man erklären, warum dieser Fehler nicht frührer aufgedeckt wurde (z,B. in der mündlichen Verhandlung, als sich die Finanzbehörde so "seltsam" verhalten hat).

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens in einem neuen Verfahren vor dem VG (ohne Anwaltszwang) kann nach dem vierten Buch der ZPO, auf das § 153 VwGO  verweist, beantragt werden (Monatsfrist beachten!): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html#BJNR005330950BJNG068202301 (https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html#BJNR005330950BJNG068202301)

Denkbar wäre hier wohl allenfalls eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7b) wegen Auffindens einer Urkunde (hier die Nachricht des VG über den falsch versandten Schriftsatz), denn dass ein Richter sich bezüglich dieses Irrtums der Geschäftsstelle strafbar gemacht hat im Sinne von Nr. 5 erscheint mir ausgeschlossen. Aber wegen ihrer Hilfsnatur nach § 582 könnte eine Restitutionsklage ohnehin unzulässig sein, wenn ein Rechtsmittel mit Wiedereinsetzungsantrag noch möglich ist.

Ohne Dokumentation der Urteile, Schriftsätze  und Verhandlungsprotokolle kann man aber kaum sagen, ob diese Wege Erfolgsaussichten haben.

Titel: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: Bürger am 12. August 2021, 14:54
Es könnte einfacher(?) und sicherer(?) sein, in diesem Fall den - zulässigen und sachdienlichen - Antrag in der Rechtsantragsstelle zu stellen.
Das Forum ist ja auch kein Jura-Forum für solch allgemeine verwaltungsgerichtliche Verfahrensfragen.

...aber eigentlich (Konjunktiv) müsste das Gericht ja sachdienlich auslegen - fragt sich nur für wen "sachdienlich" ::)
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: ope23 am 12. August 2021, 15:37
Über eine falsche Klageschrift zu verhandeln, ist aber schon selten dämlich.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Kläger deshalb in Berufung gehen und damit quasi eine Instanz für nichts verbrauchen muss.

Das erinnert mich daran, dass man für einen Festsetzungsnichtbescheid das Verwaltungsvorverfahren für nichts verbrauchen soll, weil am Ende der Widerspruchsbescheid den Festsetzungsnichtbescheid magisch "heilt", ohne(!) dass auf weitere Einwände eingegangen wird.

In beiden Fällen ist das kein effektiver Rechtsschutz, weil die öffentliche Verwaltung den Kläger bzw. den Widerspruchsführer durch schlechte Urteile bzw. Bescheide einfach auskegelt.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 12. August 2021, 18:51
@Gesamtschuldner:
Eine "formfreie" Wiederaufnahme habe ich in der Nachfrage nicht ausgeschlossen, weil ich nicht weiss, wie es gehandhabt wird, wenn der urteilende Richter selbst erst später erkennt, dass er einen Fehler gemacht hat.
Im Rücksendeschreiben der Finanzbehörde vom 29. Juli 2021 ans Gericht steht:
Zitat
In der Verwaltungsrechtssache ... ist der Beklagten mitgeteilt worden, dass versehentlich eine falsche Klagschrift, in dem der NDR als Beklagter bezeichnet wurde, übersandt wurde. Anbei wird wie erbeten das Original zurückübersandt.
- Von wem ist der Beklagten der Irrtum mitgeteilt worden?
- Wenn das Original "wie erbeten" zurückgesandt wurde, muss dass Gericht doch zumindest ab irgendeinem Zeitpunkt über die Falschübersendung informiert gewesen sein. Die Finanzbehörde hat es offensichtlich nicht aus Eigeninitiative zurückgeschickt.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 13. August 2021, 03:51
Die beiden Klagen wurden ohne mein Zutun vom VG Hamburg mit Schreiben vom 28.12.2020 zu einer Klage gegen die Freie und Hansestadt Hamburg zusammengefasst. Az: 19 K 5258/20
Eine solche Zusammenfassung von 2 Klagen gegen zwei unterschiedliche Beklagte derart, dass der Prozess nur gegen eine Beklagte fortgeführt wird, dürfte unzulässig sein.

Unter Umständen hat das Gericht jetzt erkannt, dass die Klage gegen den NDR noch nicht entschieden bzw. erledigt ist.

Dann könnte es durchaus sein, dass man Dir die Rücknahme der Klage bzw. eine Erledigungserklärung nahelegt, wenn die Vollstreckungssumme zwischenzeitlich von den fehlerhaft noch einbezogenen 3,39€ befreit wurde.

Wie verhält sich denn das Urteil gegen die Finanzbehörde zu diesem Thema?

Grundsätzlich kann man natürlich wegen der 3,39€ auch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellen, d.h. beantragen festzustellen, dass die Vollstreckung insoweit rechtswidrig war.

Es ist schon ein starkes Stück, wenn eine Behörde vor Gericht nachgibt und den Bescheid zu Gunsten des Klägers ändert, aber anschließend den nicht geänderten Bescheid zu vollstrecken versucht. Im vorliegenden Fall wurde ja die Klage insoweit wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig zurückgewiesen. Das Gericht hatte anscheinend darauf vertraut, dass der alte Bescheid dann auch nicht mehr vollstreckt wird.

Wären die 3,39€ vom Gericht durch Urteil korrigiert worden, hätte man gegen die unzulässige Vollstreckung unmittelbar das Gericht anrufen können und die versuchte Verwaltungsvollstreckung durch Vollstreckung aus dem Gerichtsurteil unterbinden können.

Wenn eine Behörde (bitte keine Diskussionen darüber, dass der NDR keine Behörde ist) vor Gericht zunächst nachgibt, dann aber den zurückgenommenen Bescheid trotzdem vollstreckt, unterläuft sie damit ja die gerichtliche Rechtsschutzgarantie nach Artikel 19 Grundgesetz.

Auch wenn es im vorliegenden Fall vielleicht nur Schlamperei beim NDR war, darf man so etwas nicht durchgehen lassen.

Damit missachtet und untergräbt sie den Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz nach Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 13. August 2021, 15:54
Die beiden Klagen wurden ohne mein Zutun vom VG Hamburg mit Schreiben vom 28.12.2020 zu einer Klage gegen die Freie und Hansestadt Hamburg zusammengefasst. Az: 19 K 5258/20
Eine solche Zusammenfassung von 2 Klagen gegen zwei unterschiedliche Beklagte derart, dass der Prozess nur gegen eine Beklagte fortgeführt wird, dürfte unzulässig sein.
Da natürlich nicht jedesmal der komplette Thread für eine Antwort gelesen wird, hier meine rückwirkende Korrektur:
Für mich wurden nur dem Anschein nach die Klagen zusammengelegt, da Finanzbehörde und NDR zur mündlichen Verhandlung gemeinsam geladen wurden. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung stellte sich jedoch heraus, dass der Richterin eine Klage gegen den NDR gar nicht vorlag. Erst kürzlich stellte sich dann heraus, dass die "verschwundene" Klageschrift irrtümlicherweise der Finanzbehörde als Kopie der eigentlichen Klageschrift zugestellt worden war. Sie schien aber vorher aus dem Posteingang des Gerichts verschwunden gewesen zu sein.
Das VG Hamburg hat nun kommentarlos über den Irrtum zur Klage 19K5258/20 die zurückerhaltene Klageschrift mit einem weiteren Aktenzeichen 19V3354/21 versehen.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 27. August 2021, 13:45
Das Verwaltungsgericht zieht offensichtlich eine Wiederaufnahme aufgrund des fehlerhaften Verfahrens zu meiner Klage in Erwägung.

Schreiben des VG Hamburg an mich vom 24.08.2021:
Zitat
Aktenzeichen Zimmer Durchwahl Datum
19 K 5258/20 3.xx 42843-xxxx 24.08.2021

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Freie und Hansestadt Hamburg

Sehr geehrter Herr xxx,
gemäß richterlicher Verfügung wird angefragt, ob Sie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 VwGO begehren oder aber eine Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 im Hinblick auf das rechtskräftige abgeschlossene Verfahren 19 K 5258/20 erheben möchten.
Es wird um Beantwortung bis zum 1.9.2021 gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
xxx
Justizfachangestellter

Vorausgegangen war diesem Schreiben eine Kopie des Antwortschreibens der Finanzbehörde Hamburg an das VGHH. Offensichtlich wurde auch hier zum Thema Wiederaufnahme angefragt:

Schreiben Finanzbehörde HH an VG HH
Zitat
19 K 5258/20 E-Mail xxx.xx@fb.hamburg.de Az. 14.512-4/2376 (2)

PER ERV 20. August 2021

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Freie und Hansestadt Hamburg, Az. 19 K 5258/20,

Auf die richterliche Verfügung vom 17.08.2021 hin teilt die Beklagte mit, dass ihrer Auffassung nach kein Anlass besteht, das Verfahren wieder aufzunehmen. Der Widerspruchsbescheid und die Akten der Beklagten waren Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Zudem wurde der NDR beigeladen. Es ist für die Beklagte somit kein Grund ersichtlich, dass das Verfahren nicht umfassend geführt wurde und irgendwelche Aspekte unberücksichtigt geblieben sind, die im Falle der Zustellung der an die Finanzbehörde gerichteten Klage entscheidungserheblich gewesen wären.

xxx

Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 29. August 2021, 03:47
So wie ich das verstehe, ist doch die Klage gegen den NDR noch offen, d.h. noch nicht entschieden.

Das Antwortschreiben des Gerichts bezieht sich aber auf das durch Urteil entschiedene Verfahren gegen die Finanzbehörde.
Hier möchte man jetzt von Dir wissen, wie Dein Schreiben zu verstehen, d.h. in die Prozessordnungen einzuordnen ist.

Prognosen für Erfolgsaussichten eines Wiederaufnahmeantrags sind damit nicht verbunden.

Eine Restitutionsklage dürfte neue Gerichtskosten auslösen, ein Antrag auf Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung nicht.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 29. August 2021, 11:39
@GesamtSchuldner: Danke für Deine sachlich klare Sichtweise. Ich habe wohl zu früh glänzende Augen bekommen, nur weil das Gericht die Wiederaufnahme erwähnt hat.
Folgendes Fax habe ich soeben an das VG Hamburg gesendet:

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg
29.08.2021
Anfrage Wiederaufnahmeverfahren Aktenzeichen 19K5258/20 (Ihr Schreiben vom 24.08.2021)
Zur Einschätzung der Lage fehlen mir Informationen über die richterliche Verfügung vom 17.08.2021, auf die die Beklagte in ihrem ablehnenden Schreiben zur Wiederaufnahme vom 20.08.2021 reagierte.
Insbesondere stellt sich mir die Frage, ob mit der richterlichen Verfügung der Beklagten nun auch die richtige Klageschrift nebst Anlagen zum Abgleich offiziell bekannt gegeben wurde. Entscheidungserheblich sollte u.a. sein, dass der darin angebene Sachverhalt der schwerwiegend fehlerhaften Datenverarbeitung im Verantwortungsbereich der Finanzbehörde nicht erörtert wurde.
Ich bitte um Beantwortung und angemessene Fristverlängerung.
xxx                                       
Vorab per Fax an: Verwaltungsgericht Hamburg 004940428437219
Titel: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 02. September 2021, 09:24
Meine Anfrage zum Schnittstellenfehler bei der Übergabe der Daten zu den Vollstreckungsersuchen bei "FragdenStaat"

Verantwortliche Stelle für die Datensicherheit der vollautomatischen Übergabe von Daten zu Rundfunkbeitragsforderungen zur Vollstreckung
https://fragdenstaat.de/a/226724

hat heute folgende unbefriedigende Antwort erhalten:
Zitat
Sehr geehrter Herr xxx
für die Übermittlung der Vollstreckungsersuchen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist die dortige Abteilung Vollstreckung zuständig. Auf Seiten der Kasse.Hamburg ist das Referat K21 - Kassenprozesse, Schnittstellen und Fachverfahren - im Bereich K2 - Technische und fachliche Betreuung der Kassenprozesse - zuständig.
Mit freundlichen Grüßen
xxx

Wenn zwei Stellen für eine Sache zuständig sein sollen, entsteht ein unlösbares Problem der Zuständigkeit bei Fehlern. Insbesondere wenn es sich beim Übergang von einer Nicht-staatlichen zu einer staatlichen Stelle handelt. (Beitragsservice Köln - Finanzbehörde Hamburg).

Daher meine Nachfrage:
Zitat
Sehr geehrter Herr xxx
vielen Dank für die Antwort, die jedoch nicht meine Frage beantwortet:
Wer ist für die Schnittstelle verantwortlich?
Dass der Beitragsservice von Seiten der Landesrundfunkanstalten verantwortlich ist für die Übermittlung der Daten zur Rundfunkbeitragsvollstreckung und die Kasse.Hamburg ab Empfang der Daten für die Verarbeitung auf ihrer Seite, ist selbsterklärend. Bei der Schnittstelle treffen jedoch die Verantwortlichkeiten aufeinander.  Es muss daher entweder eine gemeinsame Stelle geben, die Verantwortung übernimmt oder einer der Parteien muss die Zuständigkeit zugeordnet worden sein.
Falls Sie die Frage nicht beantworten können, leiten Sie sie bitte an die von Ihnen angegebene Stelle bei der Kasse.Hamburg zur Beantwortung weiter.
Mit freundlichen Grüssen
xxx
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 18. September 2021, 12:56
Eine erneute Nachfrage über fragdenstaat
https://fragdenstaat.de/anfrage/verantwortliche-stelle-fur-die-datensicherheit-der-vollautomatischen-ubergabe-von-daten-zu-rundfunkbeitragsforderungen-zur-vollstreckung/#nachricht-625706
hat ergeben, dass es keine verantwortliche Stelle für die Schnittstelle bei der Datenübergabe gibt! Es gibt offensichtlich keine funktionsfähige Überprüfung der Übertragung. Die Daten werden "blind" übergeben.
Desweiteren wird dort mehrfach mitgeteilt, dass die Verantwortlichkeiten der Datenverarbeitung bei den Vollstreckungsersuchen zwischen LRA/Beitragsservice und Vollstreckungsstelle/Kasse.Hamburg voneinander GETRENNT verlaufen. Das bedeutet, dass für die Datenverarbeitung auf Seiten der Vollstreckungsstelle/Kasse.Hamburg nach Übergabe der Daten nicht mehr der unter reiner Eigenkontrolle arbeitende Datenschutzbeauftragte des NDR/der LRA zuständig sein müsste, sondern der Landesdatenschutzbeauftragte/hamburgische Datenschutzbeauftragte.
Titel: Re: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 12. Oktober 2021, 21:55
Hier ein Nachtrag meiner Kommunikation August/September mit dem VG Hamburg (vorerst kommentarlos):
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg

Herrn
xxx
Hamburg

Aktenzeichen Zimmer Durchwahl Datum
19 K 5258/20 3.44 42843-7562 24.08.2021

In der Verwaltungsrechtssache
Pinz . /. Freie und Hansestadt Hamburg

Sehr geehrter Herr xxx,

gemäß richterlicher Verfügung wird angefragt, ob Sie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 VwGO begehren oder aber eine Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 im Hinblick auf das rechtskräftige abgeschlossene Verfahren 19 K 5258/20 erheben möchten.

Es wird um Beantwortung bis zum 1.9.2021 gebeten

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Justizfachangestellter
Zitat
Faxübertragung-Protokoll Datum/Zeit: So Aug 29 2021 - 11:24:25 Transferstatus: ERFOLG
Empfänger ID: Hamburg Seiten übertragen: 1
Empfängername: Verwaltungsgericht Hamburg Fax. Empfängernummer: 040428437219

Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Anfrage Wiederaufnahmeverfahren Aktenzeichen 19K5258120 (Ihr Schreiben vom 24.08.2021)

Zur Einschätzung der Lage fehlen mir Informationen über die richterliche Verfügung vom 17.08.2021, auf die die Beklagte in ihrem ablehnenden Schreiben zur Wiederaufnahme vom 20.08.2021 reagierte.

Insbesondere stellt sich mir die Frage, ob mit der richterlichen Verfügung der Beklagten nun auch die richtige Klageschrift nebst Anlagen zum Abgleich offiziell bekannt gegeben wurde. Entscheidungserheblich sollte u.a. sein, dass der darin angebene Sachverhalt der schwerwiegend fehlerhaften Datenverarbeitung im Verantwortungsbereich der Finanzbehörde nicht erörtert wurde.

Ich bitte um Beantwortung und angemessene Fristverlängerung.

Unterschrift

Vorab per Fax an: Verwaltungsgericht Hamburg 004940428437219
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg

Herrn
xxx
Hamburg

Aktenzeichen Zimmer Durchwahl Datum
19 K 5258/20 3.44 42843-7562 31.08.2021

In der Verwaltungsrechtssache
Pinz . /. Freie und Hansestadt Hamburg

Sehr geehrter Herr xxx,

gemäß richterlicher Verfügung wird mitgeteilt, dass eine Restitutionsklage ein neues Klageverfahren (mit entsprechenden Kosten) darstellt, wohingegen ein Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kostenfrei ist, allerdings nach Zustellung des Urteils nicht mehr möglich ist.

Es wird darum gebeten, binnen 2 Wochen eine abschließende Erklärung zur Anfrage des Gerichts vom 24.08.2021 abzugeben.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Justizfachangestellter
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg

Herrn
xxx
Hamburg

Aktenzeichen Zimmer Durchwahl Datum
19 K 3817121 3.44 42843-7562 09.09.2021

In der Verwaltungsrechtssache
Pinz . / . Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrter Herr Pinz,

anbei wird Ihnen die beglaubigte Abschrift des Einzelrichterbeschlusses vom 09.09.2021 übersandt.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren 19 V 3354/21 nunmehr unter dem Aktenzeichen 19 K 3817/21 geführt wird. Außerdem werden Sie um Äußerung gebeten, ob die Klage trotz des Schreibens des Beklagten vom 8. Februar 2021, wodurch dieser sein Vollstreckungsersuchen um 3,39 € auf 898,96 € gemindert hat, die vorliegende Klage aufrecht erhalten werden soll.

Es wird um Äußerung bis zum 23.09.2021 gebeten.

Mit freundlichen Grüssen
Unterschrift
Justizfachangestellter
Das bislang letzte Dokument zum Thema Wiederaufnahme/ Weiterführung der Klagen wurde von mir am 23.09.2021 per Fax ans VG Hamburg übersendet:
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Meine Klagen vom 21.12.2020 geführt unter den AZ.: 19 K 5258/20 und 19 V 3354/21 bzw. 19 K 3817/21. Ihr Schreiben vom 09.09.2021

Die von mir im Dezember 2020 eingereichten zwei Klagen sind durch Fehler und Änderungen gerichtsseits sowie Nichtbeteiligung meiner Person als Kläger bei Kommunikation mit der Finanzbehörde soweit verfremdet worden, dass Antworten im Sinne effektiven Rechtsschutzes von mir nicht mehr gegeben werden können.

Beide Klagen behandeln im Kern fehlerhafte Datenverarbeitung vom NDR Hamburg und der Kasse.Hamburg. Bei Fehlern in der Datenverarbeitung - die zur Unzulässigkeit der vollautomatischen Vollstreckungsersuchen führen - kommt es auf konkrete Einzelbeträge nicht an. Wie mir Herr xxx / Finanzbehörde | Kasse.Hamburg Fachliche Leitstelle avviso — K210 telefonisch (040 42823 -xxxx) bestätigte, kommt es bei solchen Fehlern nicht darauf an „ob es sich um 3,39 oder 339 Euro handelt.
Meinen Beweisantrag zu diesem Thema wurde von der vorsitzenden Richterin bei der mündlichen Verhandlung zur Klage 19 K 5258/20 abgelehnt.

Desweiteren verweigere ich - wie gerichtsbekannt - die Zahlung des grundrechtswidrigen Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen. Somit kann ich auch keine Aussagen zu direkten oder indirekten Teilbeträgen, wie eben die fraglichen 3,39 Euro treffen.

Es wurde mehrfach gerichtsseits mit den Beklagtenvertretern kommuniziert, ohne mich als im Machtgefälle Bürger — Behörde untergeordnetem Kläger zu beteiligen.

Eine weiter definierte Stellungnahme kann ich bislang nicht abgeben. Ich bitte um Überprüfung und Korrektur der Mängel zur Fortführung der Verhandlungen.

Sebastian Pinz

Vorab per Fax an: Verwaltungsgericht Hamburg 004940428437219
Titel: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
Beitrag von: seppl am 15. März 2022, 00:03
Hier ein kleines Update, um zu zeigen, dass eine der beiden Vollstreckungsgegenklagen noch keinen gerichtlichen Abschluss gefunden hat (AZ 19 K 3817/21).
Im Justitiariat des NDR scheint man aber zu denken, es wäre in der Sache schon alles erledigt und hat schon mal den Antrag auf die Kostennote über 20 Euro zu meinen Lasten ans Gericht gesendet. ( Anhang) Diese Pauschale ist von der unterlegenen Partei zu zahlen, die aber hier noch gar nicht offiziell feststeht.
Ich habe daher dem Gericht mitgeteilt, der Antrag wäre abzuweisen und noch einmal auf  Fehler im automatisierten Vollstreckungsverfahren hingewiesen, die nicht nur in diesem Fall zu fehlerhaften Forderungen führen. (Anhang)

Anschreiben Gericht vom 02.02.2022:
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg Kammer 19 Die Geschäftsstelle
Herrn
xxx
Hamburg

Aktenzeichen 19 K 3817/21 Zimmer 3.44 Durchwahl 42843-7562 Datum 02.02.2022

In der Verwaltungsrechtssache xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrter Herr xxx,
gemäß Verfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird die Durchschrift des Schriftsatzes vom 26.01.2022 zur Kenntnisnahme ggf. zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt, falls Einwendungen gegen die beantragte Festsetzung erhoben werden.

Nach § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO können juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden anstelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Gemäß Nr. 7002 VV RVG sind dies 20,00 EUR.

Mit freundlichen Grüßen

Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig.

Antrag des NDR vom 26.01.2022:
Zitat
Norddeutscher Rundfunk Justitiariat  20140 Hamburg

Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg
Unser Zeichen DS/Kr Durchwahl 2215 Fax 3172 E-Mail ... @ndr.de Datum 26.01.2022 Aktenzeichen: 19 K 3817/21

In dem Rechtsstreit
xxx ./. NDR
wird beantragt,
die nachstehend aufgeführten Kosten gemäß § 104 ZPO festzusetzen.
Höchstsatz der Pauschale nach Nr. 7002VV RVG I.V.m. § 162 Abs. 2 VwGO 20,00 €

NORDDEUTSCHER RUNDFUNK
Name des Sachbearbeiters

Norddeutscher Rundfunk, Deutsche Bank, Hamburg, IBAN: DE03200700000050891100

Der Norddeutsche Rundfunk kann nur von zwei bevollmächtigten Personen vertreten werden

Meine Stellungnahme dazu vom 18.02.2022:
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Stellungnahme AZ 19 K 3817/21 Kostenantrag des NDR vom 26.01.2022

Der Kostenantrag ist abzulehnen. Das Gericht hat über die Sache noch nicht entschieden.
Die Anerkennung einer Reduzierung der Vollstreckungssumme um 3,39 Euro seitens des NDR beseitigt nicht die Frage der Unmöglichkeit der Vollstreckung aus einem automatischen Vollstreckungsersuchen mit weiteren schweren Fehlern, die im Datenverarbeitungsbereich des Beitragsservice bzw. Verantwortungsbereich des NDR liegen:
- Falsche Angabe des Inhaltsadressaten der Bescheide/ Mehrfachforderung des Rundfunkbeitrags bei vorliegendem Mehrpersonenhaushalt
- Keine automatische Verfristung bzw. Fristeinhaltung bei Bescheiderstellung durch den Beitragsservice/ Beitragsüberhebung verfristeter Beiträge im automatisierten Verfahren.
- Akteneinsicht beim NDR wie am 27.12.2021 beantragt wurde mir bislang nicht gewährt

Unberührt bleibt meine Verweigerung der grundrechtswidrigen Abgabe als voraussetzungslose Schuld bei bloßer Existenz als natürliche Person.

xxx                                       
Vorab per Fax an: Verwaltungsgericht Hamburg 004940428437219