1. Dies Thema der vorsätzlichen Datenschutzverletzung ist von großer juristischer Hebelwirkung.
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Das sollte also im Forum deutlich mehr Niederschlag über Fakten und Verfahren gewinnen?
Wir sollten möglichst viele Beispielfälle beweiskräftig bekommen - so wie hier durch Seppl gemacht.
Energische Forderungen der generellen Neuordnung - wie von Seppl gerade belegt - sind auch anderweitig anhängig. Das wird möglicherweise teilweise in den nächsten Tagen im Internet nachlesbar sein.
2. Die unterschiedlichen Datenschutzbeauftragten
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Der inner- "betriebliche" Beauftragte ist natürlich Teil des Betriebes - meist dort auch Angestellter - und damit "Teil der Gegner". Seine Rechtspflicht ist aber, Rechtverletzungen zu beheben selbst ohne Zwang zu einem Gerichtsverfahren. Insoweit wird er also zu einem "strategisch nutzbaren Halbpartner".
Der/die Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Oberaufseher für den unternehmerischen Teil der Sender, also auch die Mediensteuer-Konten (Tarnbezeichnung: "Beitrags"-Konten). Dort kann man dann Schadensersatz beantragen.
3. Stufenverfahren: 1) betrieblich - 2) Landesbeauftragter
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Zuerst stellt man Antrag beim "betrieblichen".
Egal ob Abhilfe oder nicht, dann beim Landesbeauftragten:
(... Wohl immer zuständig? ... wir sind hier nicht beim "redaktionellen" "Rundfunk"-Datenschutz, sondern beim "unternehmerischen".)
4.a) Sofern nicht abgeholfen: Beschwerde beim Landesdatenschutzbeauftragten.
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4,b) Selbst wenn abgeholfen: Schadensersatz
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gemäß Artikel 82 DSGVO, Berechnungsgrundlage wie "Geschäftsführung ohne Auftrag" (BGB), Durchnschnittsbrutto-Kosten der Wirtschaft rund 55 Euro pro Stunde (Nachweis findet man im Internet).
Hilfsweiser Nachweis: Das ist der Abrechnungsansatz von Kfz-'Werkstätten, Nachweis mit Bildschirm-Fotos ganz einfach.
Das kann sich summieren... in einem aktuellen Fall auf über 100 000 Euro gemäß Antrag auf Bewilligung von Schadensersatz.
Der Vorteil: Bei einer eigenen Rechnung an die ARD-Senderanstalt "für Arbeit" könnte diese den Bürger finanziell ruinieren durch eine "negative Feststellungsklage". Hier aber ist die "richterliche Ermessensfunktion" auf den Landesbeauftragten für Datenschutz bereits gesetzlich delegiert und fixiert und ist als für den Bürger kostenfrei gesetzlich definiert. Also gibt es keine Rechtsgrundlage für "negative Feststellungsklage".
Man beachte das Interesse, dass die Forderung oberhalb von 2 500 Euro liegt, und biete an, statt Geldauszahlung auf die Rundfunkabgabe seit 2013 und bis 2025 zu verrechnen. So etwas nennt sich "eine goldene Brücke bauen", weil dann niemand eine Auszahlung zu verantworten hat - eine Horrorvorstellung für jedes ausführende Rädchen in organisierten Hierarchien.
4.d) Ferner bei Nichtabhilfe (im Fall von gravierenden Verstößen auch bei Abhilfe)
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Antrag auf Bußgeld "in Prozent vom Umsatz": Artikel 83 DSGVO.
5.a) Ganz vernachlässigt wurde im Entscheid des NDR-Beauftragten für Datenschutz das Recht der "Verwaltungsakte".
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Hier wird von ihm die Entfernung aus einer "Verwaltungsakte" angewiesen.
Deren Seiten sind fortlaufend zu nummerieren. Die Nummer ist dauerhaft. Es darf also nicht eine "computer-generierte Nummer" in die Bildschirmanzeige eingeblendet werden.
Wie hier aus Analyse ersichtlich, die Nummer ist wirklich in die Bilddatei hinein geschrieben, ändert sich also nicht.
Demnach hat die Verwaltungsakte nun Lücken in der Seitennummerierung, was eigentlich nicht sein darf. Schließlich haben Bürger und Verwaltungsgerichte einen Anspruch darauf, zu wissen, was entfernt wurde. Also darf eigentlich nur mit eine Teil-Schwärzung operiert werden. So kann man es ja dann gleich beantragen.
Bei extrem viel Falschabspeicherung wäre zu beantragen: Die bisherige "Beitrags"-Nummer dem System zu entziehen, dem Bürger alles in Kopie überlassen, die unrichtigen Bestandteile im Einvernehmen mit dem Bürger zu beizeichnen und damit der Einbringungspflicht beim Verwaltungsgericht zu entziehen.
Eine neue Beitrags-Nummer wäre zuzuteilen.
Die Begeisterung der arbeitsüberlasteten knapp 10 Mitarbeiter beim hausinternen Beitragsservice ist für derartige Knobelaufgaben gewährleistet.
5.b) Konkret im Fall wie von Seppl beschrieben: Der Bürger hat ein berechtigtes Interesse der Kenntnisnahme der Einspeicherungen Dritter.
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Schließlich war dies bisher Anteil der Verwatlungsakte und wurde von den zuständigen ARD-Mitarbeiten gelesen.
Sollte darin beispielsweise handschriftlich stehen "notorischer Querulant" (Rechtsstaatsverteidiger sind das ja sehr rasch im Behörden-Jargon), so hätte der Bürger sogleich die Rechtsgrundlage für Prüfung, ob Strafantrag wegen Beleidigung? ... (Den er gegen Schmerzensgeld vielleicht zurückziehn könnte?)
Und natürlich steht im Anschluss an Kenntnisnahme sodann die Frage an, ob der Bürger seine Zustimmung gibt, diese Dokumente aus der "Verwaltungsakte" zu entfernen (wodurch diese Seiten dann nicht im VG-Verfahren auftauchen würden).
In anderer Sache wurde von hier beantragt: Dass ohne Kenntnisnahme des Bürgers nur für maximal 30 Tage rückwirkend die Verwaltungsakte geändert werden dürfe und dass alles Vorherige als Beweisbestandteil in der Akte zu verbleiben habe. 1 Monat, weil übliche Frist für Fehlerbearbeitung.
6.a) Was man sogleich hineinschreiben kann beim Landesbeauftragten:
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Das Bußgeld muss nicht "letztlich aus der Rundfunkabgabe" gedeckelt werden. Das wäre ja zu einfach für ein "Unternehmen ohne Gewinne am Markt".
Wie Ministerpräsident von Sachsen-Anhalt Haseloff in diesen Tagen erklärte, ein Intendantengehalt oberhalb Bundespräsident sei unziemlich (wir dürfen interpretieren: unzulässig).
Bei entsprechender rückwirkender Berichtigung für die rechtlich bedingten rund 5 Jahre und inklusive Berichtigung der Pensionsansprüche ergibt das eine Summe von mehreren Millionen Euro.
Kulanterweise kann der Bürger ja vorschlagen, dass ein Bußgeld in Größenordnung von nur diesen paar Millionen Euro trotz des jahrelangen systematischen Verstoßes als gleichwohl noch vertretbar angesehen werde.
Nach den Regeln von Deutsche Welle ist sogar nach Regeln des öffentlichen Dienstes zu deckeln - macht rund 150 000 Euro pro Jahr maximal zuzüglich der hohen Pensionsrechte wie öffentlicher Dienst, also da muss kein Intendant bei den "Tafeln" für Lebensmittel betteln.
Damit man so argumentieren kann, sorge man im Vorfeld der Datenschutzbeschwerden für vorab Eingriffsanträge an den Intendanten persönlich. Das wird wie üblich von der Blabla-Abwimmelbrief-Praktikantin abgeschmettert - und schon hat man den Intendanten in der Mitverantwortung für den Datenschutzfehler.
6.b) Auge um Auge, Zahn und Zahn, wir sorgen für Wirbel
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und selbst wenn nicht alles kommt wie beantragt, das zermürbt das System so lange, bis es weicht und insgesamt die Rückkehr zum Rechtsstaat wählt, um dem Bürgerprotest den Boden zu entziehen - also Neuordnung des Systems der Rundfunkabgabe.
Jeder kann und sollte Akteneinsicht beantragen, bei weiter Entfernung beantragen, den Ausdruck per Post zu übersenden - Kostenfreiheit vorher absichern. Wenn das möglichst viele tun und mit diesem Antrag an die Intendanten "persönliches Büro" - das muss laut Verwealtungsvereinbarung dann an sich der "hausinterne" Beitragsservice der ARD-Landesanstalt bearbeiten und geht nicht so einfach per Callcenter etc. etc.
Die "Hausinternen" sind wohl bundesweit im Überlastungsstress. Ist doch nicht UNSER Problem, oder? Wir haben ja wohl nicht das letztlich fehlerhaft undurchführbare Gesetz gemacht? Werm die Konsequenzen nicht passen, der ordne bitte alles vernünftig gestaltend neu - das ginge bei gutem Willen sogar ohne Abwarten auf ein neues Gesetz.
Vorstehend: Das waren Meinungen und nicht voll abgesicherte Rechtsanalyse. Irrtum vorbehalten. Ohnehin hier im Forum ist nichts als Rechtsberatung interpretierbar. Was jemand macht oder nicht, ist immer eigenverantwortlich.
Eigentlich sollte dies Vorstehende in einem neuen Thread ein Dauerthema werden? - Dieser Beitrag liefert Meinungen zum bisherigen Inhalt dieses Threads und deshalb wurde es zunächst einmal hier platziert. Vielleicht einmal mehr und mehr vertieft in einem neuen Thread, sofern dafür Zeit verfügbar ist.