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Autor Thema: Beschwerdeformular zur Meldung eines Verstoßes gegen das EU-Recht  (Gelesen 6226 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Beschwerdeformular zur Meldung eines Verstoßes gegen das EU-Recht

https://ec.europa.eu/assets/sg/report-a-breach/complaints_de/

In einem fiktiven Fall könnte kostenlose Beschwerde gegen eine Landesrundfunkanstalt bei der europäischen Komission eingereicht worden sein.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Angaben zum Beschwerdeführer eingeben


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Angaben zur Rundfunkanstalt


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Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO  durch den vollautomatisierten Erlass vollstreckbarer Titel, allgemein bekannt als "Festsetzungsbescheide".

Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO  durch den vollautomatisierten Erlass von Vollstreckungsersuchen an die ersuchte Vollstreckungsbehörde.

[Verstoß gegen Art. 51 DSGVO durch § 27 Abs.1 Satz 1 LDSG] (betrifft Baden-Württemberg, vergleichbarer Wortlaut in den eigenen Landesdatenschutzgesetzen suchen, falls vorhanden)


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Der  vollständig automatisierte Erlass von Vollstreckungstiteln und Vollstreckungsersuchen durch die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beeinträchtigen Personen rechtlich und anderweitig erheblich. Sie stellen einen gravierenden Verstoß gegen Art. 22 DSGVO dar.

§ 27 Abs.1 Satz 1 LDSG ist mit Art. 51 DSGVO unvereinbar, weil keine unabhängige Aufsichtsbehörde vorliegt und diese zudem nur über eingeschränkte Rechte verfügt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2020, 07:40 von Markus KA«
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Nach einigen Tagen könnte die/der Beschwerdeführer/in folgende Bestätigung erhalten haben:


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[Verstoß gegen Art. 51 DSGVO durch § 27 Abs.1 Satz 1 LDSG] (betrifft Baden-Württemberg, vergleichbarer Wortlaut in den eigenen Landesdatenschutzgesetzen suchen, falls vorhanden)

Für Thüringen gilt:
Zitat
Verstoß gegen Art. 51 DSGVO durch § 42 Abs.1 Satz 1 MDR-StV(neu)
§ 42 Abs.1 Satz 1 MDR-StV(neu) ist mit Art. 51 DSGVO unvereinbar, weil keine unabhängige Aufsichtsbehörde vorliegt und diese zudem nur über eingeschränkte Rechte verfügt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2020, 18:18 von Bürger«
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Nach langer Zeit des Wartens könnte ein Beschwerdeführer folgendes Schreiben erhalten haben:

Zitat
Betr.: CHAP(2020)XXX –Ihre Beschwerde vom 09.03.2020


Sehr geehrter Herr XXX,

wir nehmen Bezug auf Ihre Beschwerde vom 09.03.2020, die Sie über das Beschwerdeformular der Europäischen Kommission eingereicht haben. Diese ist unter der Referenz CHAP(2020)905 registriert. Wir haben alle Informationen, die Sie uns übermittelt haben, zur Kenntnis genommen. Wir bitten zu entschuldigen, dass wir erst jetzt auf Ihre Beschwerde reagieren können.

Sie beschweren sich über den vollständig automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden durch den SWR bezüglich der Zahlung des Rundfunkbeitrages. Sie bringen mit Ihrer Beschwerde ferner vor, dass keine unabhängige Aufsichtsbehörde vorliege und diese zudem nur über eingeschränkte Rechte verfüge.

Seit dem 25. Mai 2018 gilt für alle Mitgliedstaaten der EU die Datenschutz-Grundverordnung1 (DS-GVO), welche die Datenschutzrichtlinie 1995/46/EG aufhebt und ersetzt. Die DS-GVO stärkt die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sowie die Rechte des Einzelnen in Bezug auf seine jeweiligen personenbezogenen Daten. Die Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, die für Organisationen des privaten oder öffentlichen Sektors unmittelbar gelten, sofern diese personenbezogene Daten in der EU verarbeiten.

Unter anderem schreibt Art. 22 Absatz 1 DS-GVO vor, dass eine Person das Recht hat, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Gemäß Art. 22 Absatz 2 lit. b) DS-GVO gilt dieser Absatz 1 jedoch nicht, wenn die Entscheidung aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten.

Eine solche Rechtsvorschrift besteht in § 10a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RdFunkBeitrStVtr). Hiernach kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide zulässigerweise vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Dies ist hier der Fall. Ein Ermessen besteht gemäß § 2 Absatz 1 RdFunkBeitrStVtr nicht, da hiernach ein Rundfunkbeitrag zu entrichten „ist“.

Es wurden auch Maßnahmen zur Wahrung der Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen der von dem Festsetzungsbescheid betroffenen Person getroffen. Als solche Maßnahmen kommen gemäß Erwägungsgrund Nummer 71 der DS-GVO insbesondere in Betracht, das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass eine Person in den Verarbeitungsprozess eingreift, das Recht, den eigenen Standpunkt darzulegen sowie das Recht, die Entscheidung anfechten und damit eine inhaltliche Neubewertung erzwingen zu können. Diese Rechte sind hier gegeben. So kann gemäß §§ 4, 4a RdFunkBeitrStVtr der Beitragsschuldner eine Ermäßigung oder eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Hierbei kann der eigene Standpunkt dargelegt werden, warum der Rundfunkbeitrag nicht oder nur teilweise geschuldet sein soll. Nach den uns vorliegenden Informationen sind wir der Meinung, dass die unmittelbar geltenden europarechtlichen Verfahrensvorgaben auch beim automatisierten Bescheiderlass berücksichtigt wurden. So kann gegen den Beitragsbescheid je nach Ausgestaltung des Landesrechts entweder Widerspruch eingelegt oder Anfechtungsklage erhoben werden.

Ferner wird auch der Umgang der Landesrundfunkanstalten mit personenbezogenen Daten gemäß § 11 RdFunkBeitrStVtr durch die zuständige Aufsichtsbehörde überwacht. Dies ist gemäß § 39 Staatsvertrag über den Südwestrundfunk (StV-SWR) in Verbindung mit § 27 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg (LDSG-BW) der

Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz beim Südwestrundfunk
Herr Prof. Dr. Armin Herb
Neckarstr. 230
70180 Stuttgart
Telefon: 0711 9291 3014
Telefax: 0711 9291 3019
E-Mail: datenschutz@swr.de

Sie haben gemäß Art. 77 DS-GVO das Recht auf Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DS-GVO verstößt. Des Weiteren möchten wir Sie darauf hinweisen, dass gemäß Art. 78 DS-GVO jede betroffene Person das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss der Aufsichtsbehörde (Absatz 1) bzw. deren Untätigkeit (Absatz 2) hat. Wenn Sie mit dem Beschluss beziehungsweise der Untätigkeit einer Aufsichtsbehörde unzufrieden sind, können Sie daher gegen die Behörde Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht unter Einhaltung der einschlägigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erheben. Des Weiteren ist es aufgrund von Art. 79 DS-GVO möglich, gegen den Verantwortlichen den Rechtsweg zu beschreiten.

Bitte beachten Sie, dass die Europäische Kommission nicht befugt ist, Beschwerden über die Anwendung der DS-GVO im Einzelfall zu beurteilen. Die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der DS-GVO fällt in die Zuständigkeit der nationalen Datenschutzbehörden und Gerichte, unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Kommission als Hüterin der Verträge.

Auf Grund der uns vorliegenden Informationen haben wir keinen Anhaltspunkt, dass die genannte Aufsichtsbehörde nicht den Anforderungen der Art. 51 ff. DS-GVO entspricht, insbesondere, dass sie gemäß Art. 52 DS-GVO bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß der DS-GVO nicht völlig unabhängig ist. Ihre Unabhängigkeit ist in § 39 (1) StV-SWR und § 27 (5) LDSG-BW vorgesehen.

Ihr kommen auf Grund der uns vorliegenden Informationen auch gemäß § 27 (7) LDSG-BW die in Art. 58 DS-GVO vorgesehenen Befugnisse zu.

Ich teile Ihnen daher mit, dass wir beabsichtigen, das Verfahren einzustellen. Sollten Sie jedoch über neue Informationen verfügen, die eine erneute Prüfung Ihrer Beschwerde erforderlich machen könnten, würden wir Sie bitten, uns diese Informationen binnen vier Wochen nach Eingang dieses Schreibens zukommen zu lassen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Kommission den Fall sonst zu den Akten legen.

Mit freundlichen Grüßen

Olivier MICOL
Referatsleiter

Hinweis: Jede Person hat zu jeder Zeit das Recht ihre Beschwerde abgeben zu können, auch heute noch.


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Nun könnte die beschwerdeführende Person mit folgenden Schreiben geantwortet haben:

Zitat
Europäische Kommission
Generaldirektion und Verbraucher
Direktion C Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit
Referat C.3: Datenschutz


Betr.: CHAP(2020)xxx – Beschwerde vom xx.xx.2020

Betr.

1.   Beabsichtigte Einstellung
2.   Recht auf gute Verwaltung
3.   Antrag auf Zugang zu Dokumenten
4.   Antrag Fristverlängerung


Sehr geehrte Europäische Kommission.
Sehr geehrter Herr Referatsleiter Micol.

1   Die beabsichtigte Einstellung

Die Europäische Kommission beabsichtigt die von mir am 09.03.2020 erhobene Beschwerde gegen den Mitgliedstaat (DE) zu den Verstößen gegen Primär- und Sekundärrecht der Union (Art. 8 EuGRCH, Art. 288 AEUV sowie der DSGVO) mit den folgenden Begründungen einzustellen:

1.
„Eine solche Rechtsvorschrift besteht in § 10a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RdFunkBeitrStVtr). Hiernach kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide zulässigerweise vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Dies ist hier der Fall. Ein Ermessen besteht gemäß § 2 Absatz 1 RdFunkBeitrStVtr nicht, da hiernach ein Rundfunkbeitrag zu entrichten „ist“.“

2.
„Auf Grund der uns vorliegenden Informationen haben wir keinen Anhaltspunkt, dass die genannte Aufsichtsbehörde nicht den Anforderungen der Art. 51 ff. DS-GVO entspricht, insbesondere, dass sie gemäß Art. 52 DS-GVO bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß der DS-GVO nicht völlig unabhängig ist. Ihre Unabhängigkeit ist in § 39 (1) StV-SWR und § 27 (5) LDSG-BW vorgesehen.

Ihr kommen auf Grund der uns vorliegenden Informationen auch gemäß § 27 (7) LDSG-BW die in Art. 58 DS-GVO vorgesehenen Befugnisse zu.“

zu 1.

Zunächst ist festzustellen, dass § 10a RdFunkBeitrStVtr erst zum 01.06.2020 in Kraft trat. Damit bestand vom 25. Mai 2018 bis 31.05.2020 keine Rechtsvorschrift gem. Art. 22 Absatz 2 lit. b) DSGVO im Bereich des Rundfunkbeitragsrechtes die eine vollautomatische Bescheidung gestattet hätte. Die öffentlichen Stellen (Landesrundfunkanstalten) führen diese Form der rechtswidrigen Bescheidung bereits seit Einführung des Rundfunkbeitrages zum 01.01.2013 im Mitgliedstaat (DE) durch. Damit wurde gegen den Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidung Art. 15 RL 95/46/EG im Mitgliedstaat (DE), durch § 6 a BDSG (alt) in nationales Bundesrecht transformiert und ab dem 25. Mai 2018 gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO durchgehend seit dem 01.01.2013 bis zum 31.05.2020 verstoßen.

zu 2.

„Staatsferne sektorspezifische Aufsichtsbehörden“ sind der DSGVO fremd. Der „Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz beim Südwestrundfunk“ ist im Mitgliedstaat (DE) nicht die einzige „staatsferne sektorspezifische Aufsichtsbehörde“. Solche „Aufsichtsbehörden“ finden sich u.a. im MDR-Staatsvertrag, NDR-Staatsvertrag und dem WDR-Gesetz. Diese „Aufsichtsbehörden“ stehen im direkten Widerspruch zur errichteten Aufsichtsbehörden wie z.B. im Bereich des Südwestrundfunks (Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz):

-   dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg  (§ 20 LDSG B-W) sowie
-   den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz.

Die Errichtung dieser „staatsfernen sektorspezifischen Aufsichtsbehörden Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz“ war seinerzeit höchst umstritten.
Hierzu übersende ich der Europäischen Kommission die Stellungnahme des Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom 29. März 2018. Dieser führt unter 3. aus, ich zitiere:

„3. Die in Art. 51 Abs. l und Art. 52 DSGVO vorgesehene Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden ist nicht umgesetzt.
 In § 16 Abs. 1 Satz 1 ZDF-Staatsvertrag und gleichlautend in § 16 Abs. l Satz 1 DLR-Staatsvertrag und §42 Abs. 1 Satz l MDR-Datenschutz-Staatsvertrag ist vorgesehen, dass die jeweilige Rundfunkanstalt einen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz ernennt, der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 51 DSGVO ist. Da der Rundfunkbeauftragte die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der gesamten Tätigkeit der jeweiligen Rundfunkanstalt überwacht, also nicht nur bei der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, lassen sich Abweichungen von Kapitel VI der DSGVO (Unabhängige Aufsichtsbehörden) nicht durch Art. 85 DSGVO rechtfertigen.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs „müssen die Kontrollstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben objektiv und unabhängig vorgehen. Hierzu müssen sie vor jeglicher Einflussnahme von außen einschließlich der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme des Bundes oder der Länder sicher sein und nicht nur vor der Einflussnahme seitens der kontrollierten Einrichtungen“ (EuGH, Urt. v. 9. März 2010 - C-518/07). Fernsehrat bzw. Hörfunkrat, Rundfunkrat oder Verwaltungsrat sind Organe der jeweiligen Rundfunkanstalt; die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde würde nach dem Entwurf also durch und mit Zustimmung je eines Organs der zu kontrollierenden Stelle ernannt und in amtlicher Weise seines Amtes enthoben werden können - eine Einflussnahme seitens der kontrollierten Einrichtung wäre damit alles andere als ausgeschlossen, eine unabhängige Kontrolle wäre objektiv nicht möglich.

 Defizite bei der Unabhängigkeit werden auch dadurch deutlich, dass in § 16 Abs. 3 ZDF-Staatsvertrag, § 16 Abs. 3 DLR-Staatsvertrag und § 42 Abs. 3 MDR-Datenschutz-Staatsvertrag Näheres zum Amt, insbesondere zur Vergütung, wiederum durch Organe der zu kontrollierenden Stelle, nämlich Fernsehrat bzw. Hörfunkrat, Rundfunkrat oder Verwaltungsrat, beschlossen werden soll. Die erforderliche Finanzausstattung soll entgegen A11. 52 Abs. 6 DSGVO nicht in einem eigenen Haushaltsplan, sondern gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 ZDF-Staatsvertrag, § 17 Abs. 2 Satz 3 DLR-Staatsvertrag und § 42a Abs. 2 Satz 3 MDR-Datenschutz-Staatsvertrag im Haushaltsplan der zu kontrollierenden Stelle (!) ausgewiesen werden.
4. Nicht mit Unionsrecht vereinbar sind die Vorschriften zu den Aufsichtsbehörden in §§ 16 ff. ZDF-Staatsvertrag, §§ 16 ff DLR-Staatsvertrag und §§ 40 ff. MDR-Datenschutz Staatsvertrag auch im Hinblick auf das vorn EuGH entwickelte Normwiederholungsverbot für EU-Verordnungsrecht sowie auf die vollständige Übereinstimmung mit den Regelungen der  DSGVO.  Nach der Rechtsprechung des EuGH- dürfen die Gesetzgeber der Mitgliedsstaaten im Ausgangspunkt EU-Verordnungsrecht nicht wiederholen, tun keine Zweifel an der unmittelbaren Anwendbarkeit der EU-Verordnungen zu setzen. (Vgl. EuGH, Urt. v. 28.03.1985, C-272/83, Rn. 26 f.). Unzulässig sein dürfte insbesondere die Formulierung in § 18 Abs. 1 Satz 2 ZDF-Staatsvertrag, § 18 Abs. 1 Satz 2 DLR-Staatsvertrag und § 42b Abs. 1 Satz 2 MDR-Datenschutz-Staatsvertrag, wonach der Rundfunkbeauftragte die Aufgaben und Befugnisse „entsprechend“ der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 DSGVO habe. Die Verordnung gilt unmittelbar, so dass es keines Anwendungsbefehls im nationalen Recht bedarf. Das Wort „entsprechend“ könnte den unzutreffenden Eindruck vermitteln, man befände sich nicht im Anwendungsbereich der DSGVO. Auch soweit Abweichungen gemäß Art. 85 DSGVO zulässig sind (was, wie ausgeführt, nicht für den vollständigen Tätigkeitsbereich der Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz der Fall ist) wäre es fehlerhaft, Vorschriften der DSGVO, von denen nicht abgewichen werden soll, für „entsprechend“ anwendbar zu erklären.“


2   Das Recht auf gute Verwaltung

Das in Art. 41 EuGRCh manifestierte Recht auf eine gute Verwaltung legt in Absatz 1 fest:

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.“

Gemäß Absatz 2 Spiegelstrich 2:

„- die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.“

In Anbetracht der Dauer des Vorprüfungsverfahrens durch die Europäische Kommission und der Begründung der beabsichtigten Einstellung der Beschwerde, kann von einer angemessenen Frist der Bearbeitung nicht die Rede sein.

Die Begründung der beabsichtigen Einstellung wirft ferner die Frage auf, worauf die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission fußt und welche Informationen bzw. Stellungnahmen sie eingeholt hat. Die Europäische Kommission ist die Hüterin der Verträge. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass Rechtsakte der Union beachtet werden und im Falle einer Verordnung die allgemeine Geltung in den Mitgliedstaaten erlangt wird (Vereinheitlichung des Rechtes). Für Richtlinien gilt, dass sie hinsichtlich der zu erreichenden Ziele für die Mitgliedstaaten verbindlich sind. Hier liegen der Beschwerde Lebenssachverhalte zu Grunde, bei denen der Mitgliedstaat (DE):

1.
durch öffentliche Stellen (Landerundfunkanstalten) anhaltend über Jahre hinweg gegen den Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen (Art. 15 RL 95/46/EG nunmehr Art. 22 Abs. 1 DSGVO) verstoßen hat und

2.
erneut (EuGH, Urt. vom 09.03.2010, Rs C 518/07) gegen den in der Europäischen Union einheitlich geltenden Rechtssatz der Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden (Aufsichtsbehörden / Kontrollstellen) verstoßen hat.

3   Der Antrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß Art. 42 EuGRCh

Gemäß Art. 42 EuGRCh besteht ein Recht auf Zugang zu Dokumenten.

Der Beschwerdeführer beantragt hiermit Zugang zu den der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens zu Grunde liegenden Dokumenten (Anfragen der Europäischen Kommission nebst Antworten, eingeholte Stellungnahmen etc.) durch Übersendung per E-Mail im PDF-Format.

4   Der Antrag auf Fristverlängerung

Erst nach Kenntnisnahme der Dokumente ist es dem Beschwerdeführer möglich die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission rechtlich zu würdigen. Ferner ist nachzuprüfen, ob die Europäische Kommission vorliegend ihrer Verpflichtung nach Art. 258 AUEV nachgekommen ist, insbesondere da der Mitgliedstaat (DE) erneut gegen den Rechtssatz der Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden verstoßen hat.
Die Europäische Kommission hat für die Vorprüfung und ihr Ergebnis mehr als 12 Monate in Anspruch genommen.

Der Beschwerdeführer beantragt hiermit Fristverlängerung auf 12 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage „neuer Informationen“ ab Zugang der unter Kapitel 3 bezeichneten Dokumente.


Mit freundlichen Grüßen


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