Aufgrund des wiederkehrenden Charakters und bislang leider noch nicht erfolgter Zusammenstellung, hier nun der Versuch, gesammelter
allgemeiner Hinweise/ Erfahrungen zum Thema
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, GerichtAuf die Schnelle - Erweiterung einschl. Rechtsgrundlagen/ Beispiele etc. folgt sukzessive:
Akteneinsicht (Deutschland) - wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Akteneinsicht_(Deutschland)
Sehr gute Übersicht - unbedingt empfehlenswert zum Verständnis der Anforderungen und Rechte:
justiz-und-recht.de
Prozess, Prozessrecht und ProzesstaktikAkten in der VerwaltungGrundprinzipien und Bedeutung rechtsstaatlicher Aktenführunghttps://justiz-und-recht.de/akten-in-der-verwaltung/Inhalt
Regelungen über Akten
Sinn und Zweck der Aktenführung
Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns
Notwendigkeit der Nachvollziehbarkeit
Gute Aktenführung als Grundprinzip rechtsstaatlicher Verwaltung
Was ist eine Akte?
Grundprinzipien rechtsstaatlicher Aktenführung
Vollständigkeit der Akten
Nicht sachbezogene und unwesentliche Vorgänge
Vollständige schriftliche Dokumentation
Alle bedeutsamen Schriftstücke
Vermerke über nicht-schriftliche Vorgänge
Hinweise auf anderweitig veraktete Schriftstücke
Erkennbarkeit des Urhebers
Wahrheit der Akten
Klarheit der Akten
Sicherung der Auffindbarkeit der Akte
Manipulationsschutz
Paginierung
Beschränkung der Aktenführungsbefugnis
Schutz vor unbefugtem Zugriff
Schutz vor vorzeitiger Vernichtung
Dienst- und strafrechtlicher Schutz
Akteneinsicht
Akteneinsicht für Verfahrensbeteiligte
Akteneinsicht für nicht am Verfahren Beteiligte
Die Behördenakte im Gerichtsverfahren
Beweiskraft von Akteninhalten
Urkundenbeweis
Augenscheinbeweis
Behördenakten als Grundlage für die Sachverhaltsermittlung öffentlich-rechtlicher Gerichtsbarkeiten
Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit, Beweislastumkehr
Aktenvorlage in Gerichtsverfahren
Wie erkenne ich Unregelmäßigkeiten in der Aktenführung?
Was mache ich beim Verdacht von Unregelmäßigkeiten in der Aktenführung?
Schluss
1) Akteneinsicht bei der "(Verwaltungs-)Behörde"im vorgerichtlichen Verwaltungsverfahren gemäß
§ 29 VwVfG - Akteneinsicht durch Beteiligte(bzw. gleichartige Regelung im jeweiligen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz)https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__29.html(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Hinweis: Hier bitte keine Diskussion zum (Nicht-)"Behörden"-Charakter von ARD-ZDF-GEZ - die wollen "Verwaltungsakte" bis hin zu "Widerspruchsbescheiden" erlassen, also kann man sich grundsätzlich erst einmal auf die im vorgerichtlichen "Verwaltungsverfahren" zustehende Akteneinsicht berufen. Im Weiteren siehe u.a. auch unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
Das wird hier sicher noch Thema werden...
2) Akteneinsicht beim Gerichtim gerichtlichen Klageverfahren gemäß
§ § 100 VwGO - Akteneinsichthttps://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__100.html(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.
Hinweis: Die beklagte Rundfunkanstalt wird mit Zustellung der Klage über das Gericht i.d.R. von diesem aufgefordert, den "Verwaltungsvorgang" an das Gericht zu übersenden. Bezeichnet wird diese Aktenblättersammlung dann oft als "Beiakte" oder auch "Behördenakte".
Akteneinsicht bei Gericht bedeutet also in aller Regel
- Einsicht in die Gerichtsakte
- Einsicht in die "Verwaltungsakte"/ "Beiakte"/ "Behördenakte"
Dies sollte, wenn man nicht u.U. vor unvollständigen Akten stehen will, vor Vereinbarung des Akteneinsichtstermins geklärt werden.
Die Akteneinsicht bei Gericht ist i.d.R. ohne Anwalt möglich, jedoch ggf. mit Anwalt sinnvoll, weshalb man die Einsicht ggf. "vorbehaltlich einer Einsicht durch einen noch zu findenden qualifizierten Rechtsbeistand" beantragen sollte.
Die Akteneinsicht wird i.d.R. schriftlich beantragt, mit Formulierungen, die nicht umständlicher sein müssen als einfach nur "Ich stelle Antrag auf Akteneinsicht" oder "Ich beantrage Akteneinsicht", worauf der Antragsteller Informationen zum weiteren Verlauf erhält, d.h. i.d.R. eine Telefonnummer der Geschäftsstelle, unter welcher er telefonisch einen Termin zumeist nicht eher als am folgenden Werktag vereinbaren kann, da die Akten entweder aus dem Archiv oder vom Tisch des Richters entnommen werden müssen.
Akteneinsicht wird mitunter in der Gerichtsbibliothek gewährt.
Für Ablichtungen werden i.d.R. Kosten fällig (nicht selten ~50ct/Seite, ab einer gewissen Anzahl dann etwas günstiger).
Einfacher/ praktikabler ist es da, dies mit geeigneter Digital-Kamera/ Smartphone abzufotografieren. Vorher ausgiebig zu Hause testen und/oder auch eine persönliche Unterstützung mitnehmen.
Technische Hinweise
> Insbesondere bei der Rundfunkanstalts-"Beiakte"/-"Verwaltungsakte" sind alle Blätter bis zum Blattrand und also auch incl. der jeweiligen Blattnummer abzulichten.
> Da die Schrift oftmals klein ist, dürfen die Bilder nicht verwackelt und sollten auch immer gut und gleichmäßig ausgelichtet sein, d.h. die Blätter sollten flach und nicht gebogen sein.
> Die Bilder der Akteneinsicht sollten für die weitere Sichtung/ Bewertung vorsortiert auf USB-Stick oder eigenem Laptop verfügbar sein. Eine Duchsicht nur am Handy ist nicht praktikabel.
> Die Bilddateien sollten umbenannt/ mit der jeweiligen Blattzahl sowie - jedenfalls bei wichtigen Blattseiten - im Dateinamen mit kurzem Inhaltsvermerk versehen werden.
"Grundregel"
> Dasjenige ablichten, was einem unbekannt ist/ verwunderlich/ besonders erscheint (einschl. handschriftl. Vermerke).
> Dasjenige notieren, was eigentlich drin sein müsste, aber nicht zu finden ist.
(Dazu empfiehlt sich - auch generell - die persönliche, vollständig und chronologisch sortierte Vergleichsakte von zu Hause mit dabei zu haben oder wenigstens eine - ebenfalls sehr empfehlenswerte - chronologische tabellarische Übersicht des gesamten bisherigen bzw. relevanten Schriftverkehrs.)
Edit 03.10.2020:
> Die Erfahrung hat gelehrt, dass es sinnvoll ist, die Akte/n lückenlos abzulichten, egal was man meint, ggf. schon zu kennen oder nicht.
Sofern man Mängel findet - was bei ARD-ZDF-GEZ der Regelfall ist - kann und sollte man die Mängel unverzüglich rügen. Das Gericht wird dann in seinem eigenen "richterlich unabhängigem Ermessen" Beseitigung der Mängel von ARD-ZDF-GEZ verfügen. Die Ergänzung der Unterlagen wird einem dann mitgeteilt, worauf man dann wieder telefonisch einen Termin zur Einsicht vereinbaren kann.
Das muss aber noch nicht bedeuten, dass alle Mängel beseitigt und die Akten "vollständig, wahrheitsgemäß und in jeder Hinsicht überprüfbar" sind.
Sofern dies nicht der Fall ist, würde selbstverständlich erneut gerügt, was zu rügen ist.
Wer unverhältnismäßig weit entfernt vom eigentlichen Gerichtsstandort wohnt, kann auch beantragen, die Akten kostenfrei an ein Gericht am Wohnort zur Einsicht zu übersenden. Dennoch kann es sein, dass dies nur kostenpflichtig erfolgt, wofür man allerdings richterlichen Hinweis erwarten darf, wenn man explizit "kostenfreie" Übersendung beantragt. Auch hier: Versuch macht klug. + alles auf eigene Verantwortung.
So die bisherigen lokalen Erfahrungen, welche sich mit den Erfahrungen andernorts weitestgehend decken dürften.
Zur
Bedeutsamkeit ordnungsgemäßer Aktenführung - und weil das im Forum offensichtlich noch nicht mit Gerichtsentscheidungen untersetzt ist, ersatzweise vorerst hier:
BVerwG, Beschluss vom 16. März 1988 - 1 B 153.87https://dejure.org/1988,3005https://research.wolterskluwer-online.de/document/ddb4b37b-9fdb-4ac1-b5eb-a8a93ec7e762Die Pflicht zur Aktenführung soll den Geschehensablauf wahrheitsgetreu und vollständig dokumentieren und dient damit in zweifacher Weise der Sicherung gesetzmäßigen Verwaltungshandelns. Die Dokumentation soll den Geschehensablauf so, wie er sich ereignet hat, in jeder Hinsicht nachprüfbar festhalten. Sie soll hierbei nicht lediglich den Interessen der Beteiligten oder der entscheidenden Behörde dienen, sondern auch die Grundlage für die kontinuierliche Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht und für die parlamentarische Kontrolle des Verwaltungshandelns bilden. Damit wirkt die Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Aktenführung zugleich auch präventiv insofern auf das Verwaltungshandeln ein, als sie die Motivation zu allseits rechtmäßigem Verwaltungshandeln stärkt und rechtswidriges Verwaltungshandeln erschwert. Diese Sicherung gesetzmäßigen Verwaltungshandelns durch wahrheitsgetreue und vollständige Aktenführung dient auch dem Schutz derjenigen Beteiligten, deren persönliche Daten in den Akten festgehalten sind und über die die Akten gegebenenfalls Nachteiliges oder Belastendes auch enthalten; sie werden durch die wahrheitsgetreue und vollständige Dokumentation des Geschehensablaufs in der dargelegten Weise vor nicht rechtmäßigem Verwaltungshandeln geschützt.
BVerfG, Beschluss vom 06. Juni 1983 - 2 BvR 244/83, 2 BvR 310/83https://dejure.org/1983,884Die [...] den zuständigen Behörden übertragene Entscheidung über [...] Anträge [...] sowie über die gegebenenfalls [...] zu ergreifende Maßnahmen macht – wie weithin anderes Behördenhandeln auch – die Führung von Akten erforderlich, ohne dass dies des ausdrücklichen Ausspruchs im Gesetz bedarf. Zumal bei Rechtsvorgängen, die sich [...] meist über längere Zeit erstrecken, ist die den Behörden nach dem Grundgesetz obliegende Vollziehung der Gesetze nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge denkbar, die das bisherige sachbezogene Geschehen sowie mögliche Erkenntnisquellen für das zukünftig in Frage kommende behördliche Handeln enthält. Erst derartige schriftliche Akten gestatten der vollziehenden Gewalt eine fortlaufende Kenntnis aller für sie maßgeblichen Umstände ohne Rücksicht darauf, ob aus innerorganisatorischen Gründen oder wegen der Zuständigkeitsbegründung einer anderen Behörde ein neuer Bediensteter, der kein eigenes Wissen über die Vorgeschichte besitzt, mit der Bearbeitung der Sache betraut wird. Die Aktenführung liegt, worauf die Verwaltungsgerichte zutreffend hingewiesen haben, damit zugleich im wohlverstandenen Interesse des betroffenen Einzelnen, der nur auf der Grundlage möglichst vollständiger Erfassung aller rechtlich erheblichen Tatsachen seinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf angemessene Behandlung seiner Angelegenheit durch die zuständigen Behörden – und gegebenenfalls durch die Gerichte – mit Erfolg geltend machen kann.
Siehe speziell zu Rundfunkbeitrags-Problematik u.a. auch unter
vollständ. automat. Bescheide > Prüfpflichten/Ermessen/Beurteilungsspielraum> zu den Problemen der wohnungsbezogenen Erhebung, jedoch personenbezogenen Aktenführunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34871.msg211250.html#msg211250Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)> zur strukturellen Untauglichkeit der personenbezogenen Aktenführunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg202680.html#msg202680"Corona"-Hinweis Stand 23.03.2020:
Insbesondere aufgrund der aktuellen Lage - siehe u.a. unter
Ausnahmezustand/Epidemie: Gerichte > eingeschränkte Tätigkeit [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33505.0
dürften derzeit bei vielen, wenn nicht vielleicht sogar allen Gerichten erhebliche Einschränkungen bei der Akteneinsicht bestehen. Da es ein Recht auf Akteneinsicht gibt, sollte - wie auch generell - in den kommenden Wochen und bei wieder anlaufenden Verfahren darauf geachtet werden, dass rechtzeitig vor etwaigem Verhandlungstermin bzw. vor abschließendem Sachvortrag immer erst noch Akteneinsicht in die vollständigen Akten ermöglicht und genommen wird!Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.