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Autor Thema: vollständ. automat. Bescheide > Prüfpflichten/Ermessen/Beurteilungsspielraum  (Gelesen 2270 mal)

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  • Beiträge: 134
§35a VwVfG verlangt für das Erlassen vollautomatisierter Verwaltungsakte neben der Rechtsvorschrift (die es ja nun gibt) auch das Fehlen von Ermessen und Beurteilungsspielraum.
Ob das bei einem Festsetzungsbescheid der Fall ist, sei dahingestellt.
Leben z.b. mehrere gleichberechtigte Personen in einem Haushalt, muss nur eine davon zahlen. Nach welchen Kriterien diese Person ausgewählt wird, bleibt ein Rätsel. Möglicherweise liegt die Wahl im Ermessen des Beitragsservice, möglicherweise gar im Ermessen der Software.
Gleiches gilt für den Zeitpunkt an welchem der Festsetzungsbescheid erstellt wurde. Hier scheint es kein nachvollziehbares Muster zu geben. Die Dinger flattern halt irgendwann ins Haus. Da aber immer 8€ Säumniszuschlag berechnet werden, ist ein Beitragsschuldner höher verschuldet als ein anderer, obwohl es sonst womöglich keine Unterschiede im Verhalten gibt. Der Zeitpunkt könnte ebenfalls im Ermessen der Software zu liegen und richtet sich womöglich nach den Kapazitäten der Poststelle.


Edit "Bürger":
Dieser Beitrag samt folgender Diskussion musste ausgegliedert werden aus
Mögl. Widerspruch auf (vollautomatische) Festsetzungsbescheide ab 06/2020?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34374.0
weil die Vertiefung der hier aufgeworfenen eigenständigen Aspekte Prüfpflichten, Ermessen, Beurteilungsspielraum bezogen auf den Einstiegsbeitrag und unter dortigem Thread-Betreff deplatziert/ nicht ganz passend waren bzw. darüber hinausgingen.
Siehe ergänzend u.a. auch unter
HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34001.0
Hessischer Rundfunk hebt weitere vollautomatisierte Bescheide auf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34059.0
Diskussionen zum Thema vollständig automatisiert erlassener Bescheide und diesbzgl. Rechtsfolgen bitte unter
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31934.0
Hier im Thread bitte ausschließlich Aspekte Prüfpflichten, Ermessen, Beurteilungsspielraum diskutieren.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Februar 2021, 00:06 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Es mag sein, dass kein „Ermessen“ möglich ist. Allerdings entbindet dies den ÖRR bzw. dessen BS nicht davon zu klären, ob die Voraussetzungen zur Forderung des sogn. Rundfunkbeitrags gegeben sind. Und die sind:
a) die Person, die man in Anspruch nehmen will, ist Inhaber einer Wohnung gemäß des sogn. Rundfunkbeitrags
b) für die Wohnung, als dessen Inhaber die fragliche Person gilt, wird noch kein sogn. Rundfunkbeitrag gezahlt

Punkt b) wird vom ÖRR/BS nur insofern „geklärt“, als man den Bürger, von dem der BS kürzlich Meldedaten erhalten hat, schriftlich auffordert sich anzumelden, wenn für die Wohnung noch nicht gezahlt wird, oder aber denjenigen zu benennen, der für die Wohnung zahlt. Als Beleg einer bestehenden Zahlung soll die „Beitragsnummer“ des Zahlers übermittelt werden. Dafür gibt es m. E. keine Grundlage. Und daher kann man m. E. feststellen, dass ein automatischer Festsetzungsbescheid, der ohne tatsächliche Klärung von Punkt b erstellt wird, nicht funktioniert. Nur Politik und Rundfunkmacher verstehen das nicht, bzw. wollen es nicht verstehen.

Aus dem sogn. Rundfunkbeitrag ergibt sich, dass man für eine Wohnung nur einen Beitrag zahlen muss. Meldet sich ein Inhaber an, so gilt diese Anmeldung für alle anderen Inhaber ebenso (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §8(3)). Dies hängt nicht davon ab, zu welchem Zeitpunkt weitere Personen als Wohnungsinhaber zu betrachten sind. Zwar kann die Rundfunkanstalt nach §9(1) von Wohnungsinhabern Auskünfte verlangen, jedoch sind diese daran gekoppelt, dass „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben“. Wohnen allein ist gerade kein solcher Anhaltspunkt, jedenfalls dann nicht, wenn für die fragliche Wohnung bereits von einem Dritten gezahlt wird. Diejenigen, für deren Wohnung bereits gezahlt wird, schulden nämlich gar keinen Beitrag, so dass von ihnen folgerichtig auch keine Auskünfte verlangt werden können; man  kann die allenfalls bitten. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nicht so auszulegen, dass jeder Wohnungsinhaber, für dessen Wohnung gezahlt wird, jederzeit vom ÖRR/BS gezwungen werden kann, seinen Status zu bestätigen. Antwortet der (weitere) Wohnungsinhaber einer bereits belasteten Wohnung auf Anfragen nicht, und fordert der ÖRR/BS deshalb von ihm den sogn. Rundfunkbeitrag, so ist diese Forderung m. E. ohne rechtliche Grundlage. Es wäre schön, würden alle, die in der Situation sind, nicht reagieren, und das Verfahren bis zum Gericht eskalieren, würde sich schnell erweisen, welch wackliges Konstrukt im „automatischen Festsetzungsbescheid“ darstellt.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Februar 2021, 02:36 von René«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 692
Lieber Herr Dr.B.,

zu den von Ihnen vorgebrachten Punkten a) und b) sage ich nur YES!

Eine große Schaufel am Mühlrad, auf das wir gemeinsam unser Wasser gießen werden, hat das BVerfG in seinem Urteil 1 BvR 1675/16 vom 17. Juli 2018 angebracht, was die Prüfungspflichten der Rundfunkanstalten angeht:
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
RN 109
[...] Probleme bei der Zuordnung bestimmter Personen zu Wohnungen hingegen weisen keinen spezifischen Zusammenhang mit der Beitragspflicht für Zweitwohnungen auf, sondern sind durch die gesetzgeberische Entscheidung bedingt, die Beitragspflicht wohnungs- und nicht personenbezogen zu erheben. Im Übrigen ergibt sich auch bei Erstwohnungsinhabern die Notwendigkeit, Änderungen, die zwischen den Zeitpunkten der Meldeabgleiche auftreten, zu erfassen. Der Mehraufwand für Zweitwohnungen ist daher nicht wesentlich höher als für die bisherige Wohnungserfassung, da jeweils festgestellt werden muss, wer unter der gemeldeten Adresse welche Wohnung innehat und für sie beitragspflichtig ist.

Es ist also nicht ausschließlich so, dass die Verfassungsrichter dem Rundfunk alles durchgehen lassen. Jedenfalls halte ich diese Passage für ein belastbares Schaufelrad, das uns helfen wird, den real existierenden Rundfunkbeitrag auszuhebeln.

Jetzt fehlt nur noch der Teil der Behördenverantwortung oder der Behördenwille zur vollautomatischen Anmeldung, Rundfunkbeitragsbescheidung und Vollstreckung. Im Gesetz steht ja nur, dass es gemacht werden kann, aber die Entscheidung dazu muss doch die Behörde im Rahmen ihrer Gremien (Rundfunkrat, Verwaltungsrat, Intendanz) getroffen haben, denn schließlich darf ja nicht irgendein IT-ler beim Beitragsservice selbst entscheiden, dass die Schriftstücke jetzt der Computer nach eigenen Regeln erstellt und basierend auf den vollautomatisch übermittelten Melde-Daten der Bundesbürger, die nur er kennt und von denen alle wissen, dass sie fehlerbehaftet sind.

Übrigens ist die fehlerhafte Ermessensausübung nicht der einzige Angriffspunkt, sondern vor allem die unterlassene Ausübung des gebotenen Ermessens seitens der Rundfunkanstalten.

Viele Grüße aus Bremen
Mork vom Ork


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2024, 14:50 von Bürger«

  • Beiträge: 692
Ebenso gehört zum Ermessen der Behörde auch die Prüfung, ob Befreiungstatbestände vorliegen. Diese können ja, nach unserer Erfahrung, bis zu drei Jahre rückwirkend nachgewiesen werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Februar 2021, 01:37 von Bürger«

h
  • Beiträge: 305
Ebenso gehört zum Ermessen der Behörde die zwingende, aber von den LRAs nicht vorgenommene Prüfung auf Zahlungsverjährung gemäß §232 AO - siehe u.a. unter
VGH BaWü 13.11.20, 2 S 2134/20 - Heilung vollaut. Bescheid durch Wid.-besch.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34692.msg210964.html#msg210964
Automatische Verjährung öffentlich rechtlicher Forderungen §232 AO?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34775.0
Diese könnte aber im Gegensatz zu den Vorgängerargumenten - den Willen der LRAs vorausgesetzt - automatisiert werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Februar 2021, 01:45 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Mork vom Ork, @hankug: ich vermute, dass das nicht zum Bereich „Ermessen“ gehört, sondern zu den Prüfpflichten, nämlich ob den Zahlungspflichten ggf. Hindernisse entgegen stehen, die dem Sender/BS bekannt sein müssten. Wobei sie über Befreiungsgründe wohl keine Informationen haben können; ich jedenfalls wünsche nicht, dass sie neben der Nutzung der Meldedaten auch noch Zugriff auf Informationen der Arbeitsagentur und der Sozialämter haben.

M. Böttcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Februar 2021, 12:40 von Markus KA«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 692
@drboe: Das wäre ja der Supergau, wenn der Beitragsservice auch noch bundesweit Zugriff auf die Daten der Sozialämter und der Arbeitsargentur hätten!!!
Was ich mit Prüfung der Befreiungstatbestände meine ist, dass die Rundfunkanstalten vor der Bescheiderstellung bei den Betroffenen abfragen müssten, ob Befreiungstatbestände vorliegen und müssten diese erläutern, damit der Bürger sehen kann, welche Lebensumstände zur Befreiung führen.

Prüfpflichten der Rundfunkanstalten vor der Bescheiderstellung wären:

- Prüfung der Wohnungsinhaberschaft durch Auskunftsersuchen beim Bürger A aufgrund der vermuteten Wohnungsinhaberschaft anhand des Meldedatensatzes A
    - Teil des Auskunftsersuchens müsste auch sein:
        - die Abfrage der genauen Lage der vom Bürger bewohnten konkreten Wohnung W (§ 2 RBStV) im Objekt
        - Zeitraum der Wohnungsinhaberschaft
        - Abfrage und Aufklärung über Befreiungstatbestände
- Prüfung, ob schon ein Beitragskonto für W besteht
    - wenn nein --> neues Beitragskonto für W anlegen und A diesem Beitragskonto zuordnen (Anmeldung + Anmeldebestätigung)
    - wenn ja    --> Prüfung, ob ein Zahlungsrückstand für den von A angegebenen Zeitraum bei W vorliegt:
        - wenn nein --> Meldedatensatz A löschen
        - wenn ja    --> A auf W anmelden und Anmeldebestätigung an A verschicken
                         --> Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen A bei z.B. 6-monatiger Rückständigkeit
                         --> Mahnpfad für A beschreiten

Wenn all dies im Vorfeld geprüft wurde, dann kann der Mahnpfad ohne weiteres Ermessen beschritten werden:

- Mahnpfad:
    - Zahlungserinnerung an zuerst eingetragenen Wohnungsinhaber verschicken
    - bei Nichtzahlung --> Mahnung
    - bei weiterer Nichtzahlung --> Beitragsbescheid für Wohnung W über Zeitraum X bis Y an alle W zugeordneten Wohnungsinhaber A, B,... (Gesamtschuldner) verschicken
    - bei weiterer Nichtzahlung --> Vollstreckungsersuchen bei lokaler Vollstreckungsbehörde, Schuldner A, bei Nichterfolg dann bei B, usw.

Wie Ihr seht, stellt sich das logische Prüfmuster nicht so einfach dar, wie eine "einfache Wenn-Dann-Entscheidung".
Und ratet mal, was genau davon die Landesrundfunkanstalt prüft - na, was? .... NICHTS !!! Die beschreitet einfach mit dem ungeprüften Meldedatensatz den Mahnpfad und trägt ihn schließlich in einen Vollstreckungstitel ein, bis letztendlich die Vollstreckungsbehörden oder die Gerichte die Fehler der Meldedaten bereinigen müssen.


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  • Beiträge: 7.410
@Mork vom Ork

Dann sind die Länder aber noch immer nicht befugt, derartiges pauschal einzuführen oder ihren Unternehmen pauschal zu erlauben.

Zitat
- wenn ja    --> A auf W anmelden und Anmeldebestätigung an A verschicken
A meldet sich aber nun nicht an, weil kein Interesse an diesem Sch*** besteht.

Wo ist die gesetzliche Legitimation für den Rest der beschriebenen Abläufe?

Irgendwie wird immer um den heißen Brei herumdiskutiert?

Die Länder und ihre Einrichtungen sind nicht befugt, allgemeine Abgaben mit Steuercharakter  einzuführen. Genau dieses folgt aber aus

Zitat
- wenn ja    --> A auf W anmelden und Anmeldebestätigung an A verschicken
, wenn A entweder nicht reagiert oder eben Desinteresse bekundet.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Mork vom Ork: ich habe es gerade nochmal nachlesen: Ermessen räumt einem behördlichen Entscheidungsträger einen gewissen Entscheidungsrahmen bei der Rechtsanwendung ein. Die Entscheidungsmöglichkeiten sind dann weniger starr festgelegt.

Zitat
§ 10a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Die Formulierung zwingt eigentlich dazu, sich jedes Mal die Frage zu stellen, ob ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum besteht. Wahrscheinlich läuft der tatsächliche Ablauf darauf hinaus, dass der Sender bzw. seine Handlanger beim BS sich niemals die Frage stellen, ob ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum vorliegt. An welchen Punkten sollte der Computer das auch festmachen? Ich gehe davon aus, dass über die "Wohnungsinhaberschaft"  allein über die Adresse und das Lebensalter entschieden wird. Es wird vermutlich nicht festgestellt werden, ob die fragliche Person überhaupt geschäftsfähig ist. Die Prüfung, ob für die Wohnung schon gezahlt wird, wird, wie schon erwähnt, auf die Person, die man von den Meldeämtern genannt bekommt, abgeworfen. Äußert die sich nicht, was sie im Fall, dass bereits gezahlt wird, m. E. nicht muss, läuft die Vollautomatik. Die sieht für mich so aus, als ob man Menschen zum reinen Objekt staatlichen Handelns macht, also ihre Menschenwürde verletzt.  Vorne Meldedaten rein, hinten Äußerungszwang und Festsetzungsbescheid raus. Das ist demokratieerhaltend oder gar -fördernd?

M. Boettcher


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  • Beiträge: 692
Herr Dr. B. - Du stellst die richtigen Fragen  >:D

Wenn bei jedem Festsetzungsbescheid die Frage nach dem Ermessen beantwortet werden muss, um die Anwendbarkeit des vollautomatischen Verfahrens zu prüfen, so wären wir wieder bei einem Vorgang, der von einem Sachbearbeiter geprüft wird und somit nicht vollautomatisch durchgeführt werden kann. Das wäre ja an sich auch schon wieder eine Ermessensausübung und somit das Ende der Vollautomatisierung. So kann es in der Praxis also nicht sein. Die Behörde muss also generell für die Verfahren "rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide" prüfen, ob es sich um "gebundene Entscheidungen" = "kein Ermessen möglich" handelt, und entscheiden, ob das vollautomatische Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung von Datenschutzrecht und der sichergestellten Einflussmöglichkeit der betroffenen Personen durchgeführt werden soll. Dies wäre der sogenannte Behördenwille, also nicht der Wille oder das Ermessen einer Einzelperson (Sachbearbeiter).
Das Interessante an diesem Behördenwillen zum vollautomatischen Verwaltungsverfahren ist, dass diese Entscheidung schon zu Gebührenzeiten spätestens im Jahr 2005 getroffen wurde und unbekannt ist, welche Person oder Verwaltungsorgan diese Entscheidung getroffen hat. Das gesamte Verfahren hat sich seitdem nicht geändert, höchstens die Textbausteine sind aktualisiert worden. (Es geht z.B. immer noch um Teilnehmerkonten und nicht um Wohnungen.) Das Verfahren blieb unangetastet, aber man hat sukzessive die Gesetzgebung angepasst. Es ist zu bezweifeln, dass die Prüfung und Entscheidung zum vollautomatischen Verwaltungsverfahren später zur Einführung des Rundfunkbeitrags im Jahr 2013 oder des § 10a RBStV im Jahr 2020 erneuert wurde.

Genau, der Bürger und Mensch wird von der Maschine als reines Objekt behandelt - als Zahlschaf! Somit handelt es sich um einen glasklaren und unverkennbar krassen Verstoß gegen Artikel 22 DSGVO "Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling". Die DSGVO hat Vorrang vor den Verwaltungsverfahrensgesetzen!

Die Rundfunkseite vertritt in Klageverfahren die Ansicht, dass es sich bei den Festsetzungsbescheiden um ermessenfreie Wenn-Dann-Entscheidungen handelt, also: Wenn das Teinehmerkonto im Soll ist, dann wird gemahnt und vollstreckt. Diese wären dann der Vollautomatisierung zugänglich. Es ist nur schwer zu vermitteln, dass es sich bei den Fesetsetzungsbescheiden um die erste behördliche Äußerung im Gewand eines Verwaltungsakts handelt, die die Zahlpflicht für einen Beitragsschuldner über einen Zeitraum zu einer Wohnung festsetzt. Diese Zuordnung ist keine gebundene Entscheidung und erfordert einen Prüfungsvorgang mit behördlicher Sachaufklärung im Einzelfall. Wenn jetzt aber herauskommt, dass der Computer lediglich den Adressdatensatz und für einen berechneten Zeitraum eine Forderungssumme in ein Formular einträgt und drucken lässt, dann fehlt dem gedruckten Bescheid der vorangegangene Verwaltungsvorgang. Und schon fällt bei rechtlicher Prüfung der Festsetzungsbescheid als Scheinverwaltungsakt wie ein Pappkamerad um. Leider versuchen oder wagen es die meisten Richter nicht, hinter die Kulisse zu blicken.
Man möchte schreien: Der Kaiser ist NACKT


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  • Beiträge: 1.457
Bei jede Wohnung mit mehr als einem Inhaber ist es doch in der Willkür dem Ermessen der Behörde, an welchen Inhaber der Festsetzungsbescheid adressiert wird.
Folglich gibt es bei mehr als einem Inhaber einen Ermessensspielraum.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

P
  • Beiträge: 4.011
Es ist jedoch nicht bekannt ob eine Wohnung einen Haushalt oder mehr als einen Haushalt beherbergt. Wobei ein Haushalt aus mehr als einer Person bestehen kann oder auch nur aus einer. Somit wäre es auch möglich, dass eine Wohnung Raum bietet für zwei Haushalte mit jeweils einer Person. Beitragspflichtig ist jedoch nicht der Haushalt. Eine Beitragspflicht wird an die Wohnung hier gilt Wohnung nach der Definition des RbStV
in der Art gekoppelt, dass wenn diese zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder benutzt wird, dann unter Beachtung der weiteren Bestimmungen der Beitrag für die Wohnung anfällt und
die Inhaber als Gesamtschuldner herangezogen werden. Dabei kann ein Haushalt mit einer Person als Gesamtschuldner gezogen werden oder eben auch mehr als eine Person als Gesamtschuldner.

Vor der Ermessensentscheidung muss also erstmal geprüft werden, welche Art Wohnung vorliegt, um damit auch eine Entscheidungsgrundlage im nächsten Schritt zu besitzen.


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