Es mag sein, dass kein „Ermessen“ möglich ist. Allerdings entbindet dies den ÖRR bzw. dessen BS nicht davon zu klären, ob die Voraussetzungen zur Forderung des sogn. Rundfunkbeitrags gegeben sind. Und die sind:
a) die Person, die man in Anspruch nehmen will, ist Inhaber einer Wohnung gemäß des sogn. Rundfunkbeitrags
b) für die Wohnung, als dessen Inhaber die fragliche Person gilt, wird noch kein sogn. Rundfunkbeitrag gezahlt
Punkt b) wird vom ÖRR/BS nur insofern „geklärt“, als man den Bürger, von dem der BS kürzlich Meldedaten erhalten hat, schriftlich auffordert sich anzumelden, wenn für die Wohnung noch nicht gezahlt wird, oder aber denjenigen zu benennen, der für die Wohnung zahlt. Als Beleg einer bestehenden Zahlung soll die „Beitragsnummer“ des Zahlers übermittelt werden. Dafür gibt es m. E. keine Grundlage. Und daher kann man m. E. feststellen, dass ein automatischer Festsetzungsbescheid, der ohne tatsächliche Klärung von Punkt b erstellt wird, nicht funktioniert. Nur Politik und Rundfunkmacher verstehen das nicht, bzw. wollen es nicht verstehen.
Aus dem sogn. Rundfunkbeitrag ergibt sich, dass man für eine Wohnung nur einen Beitrag zahlen muss. Meldet sich ein Inhaber an, so gilt diese Anmeldung für alle anderen Inhaber ebenso (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §8(3)). Dies hängt nicht davon ab, zu welchem Zeitpunkt weitere Personen als Wohnungsinhaber zu betrachten sind. Zwar kann die Rundfunkanstalt nach §9(1) von Wohnungsinhabern Auskünfte verlangen, jedoch sind diese daran gekoppelt, dass „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben“. Wohnen allein ist gerade kein solcher Anhaltspunkt, jedenfalls dann nicht, wenn für die fragliche Wohnung bereits von einem Dritten gezahlt wird. Diejenigen, für deren Wohnung bereits gezahlt wird, schulden nämlich gar keinen Beitrag, so dass von ihnen folgerichtig auch keine Auskünfte verlangt werden können; man kann die allenfalls bitten. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nicht so auszulegen, dass jeder Wohnungsinhaber, für dessen Wohnung gezahlt wird, jederzeit vom ÖRR/BS gezwungen werden kann, seinen Status zu bestätigen. Antwortet der (weitere) Wohnungsinhaber einer bereits belasteten Wohnung auf Anfragen nicht, und fordert der ÖRR/BS deshalb von ihm den sogn. Rundfunkbeitrag, so ist diese Forderung m. E. ohne rechtliche Grundlage. Es wäre schön, würden alle, die in der Situation sind, nicht reagieren, und das Verfahren bis zum Gericht eskalieren, würde sich schnell erweisen, welch wackliges Konstrukt im „automatischen Festsetzungsbescheid“ darstellt.
M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.