Der von Zeitungsbezahler bezeichnete Angriffsweg ist genau der, der nicht
begangen, sondern mit einer Feststellungsklage
umgangen werden soll.
Die
Anfechtung des Festsetzungsbescheids wäre nämlich nur dann erforderlich, wenn es zweifelsfrei feststünde, daß es sich hierbei um einen
Verwaltungsakt handeln würde. Mit der
Anfechtung des Verwaltungsakts. egal ob durch Widerspruch oder Klage, wird lediglich der
Regelungsgehalt des Festsetzungsbescheids
inhaltlich angegriffen. Dabei wird aber die
Eigenschaft als Verwaltungsakt nicht in Frage gestellt.
Mit der
Feststellungsklage wird aber ein ganz anderer Weg beschritten: hiermit wird die
Eigenschaft des Festsetzungsbescheids als Verwaltungsakt grundlegend der gerichtlichen Überprüfung unterzogen, ohne daß überhaupt auf den Inhalt, also den Gegenstand des Bescheids, überhaupt Bezug genommen wird. Es geht
ausschließlich um die Frage, ob dieses Stück Papier ein Verwaltungsakt ist oder nicht.
Erst aus dem Ergebnis eines derartigen Rechtsstreits ergeben sich die weiteren Optionen für die Anfechtung:
- das Gericht stellt fest, daß es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt: dann hat das Papier keine rechtliche Bedeutung, ein Widerspruch oder gar eine Anfechtungsklage sind unnötig, der FB ist nichtig und kann auch nicht die Grundlage für eine Vollstreckung sein.
- das Gericht stellt fest, daß ein Verwaltungsakt vorliegt: dann läuft ab der Zustellung des Urteils die Widerspruchsfrist, da die Feststellungsklage zunächst aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 1 VwGO).
Die Feststellungsklage vor Anfechtung des Festsetzungsbescheids eröffnet zudem eine zweite Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung, da auch für die Feststellungsklage der Instanzenweg bis hin zum Bundesverfassungsgericht eröffnet ist.
Ist die Feststellungsklage im Verwaltungsrechtsweg nicht erfolgreich (die Verfassungsbeschwerde hemmt nicht die Rechtskraft eines letztinstanzlichen Urteils), so kann mit dem Widerspruch und der Anfechtungsklage dieser Rechtsweg wegen desselben Festsetzungsbescheids zum zweiten Mal beschritten werden.
Auch die Einwände, daß vollautomatisch erlassene Verwaltungsakte seit Juni 2020 zulässig seien, stelle ich in Frage. Zwar gibt es seitdem gesetzliche Regelungen, es ist aber noch nicht überprüft worden, ob diese auch verfassungskonform sind. Denn als Ausdruck hoheitlicher Gewalt unterliegt das Erlassen von Verwaltungsakten dem in Art. 33 Abs. 4 normierten Funktionsvorbehalt, wonach hoheitliche Gewalt nur von Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sind, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, ausgeübt werden darf. Computer zählen nicht dazu. Zudem sind zahlreiche Fragen ebenfalls nicht gesetzlich festgelegt, z. B. ob der Programmierer einer Software, die Verwaltungsakte erstellt, im Beamtenverhältnis stehen muß, oder der Administrator bzw. die Mitarbeiter des Rechenzentrums. Zudem ist nicht geklärt, ob und von wem die entsprechende Software auf Fehlerfreiheit überprüft und zertifiziert werden muß und ob der Quellcode und die Entscheidungslogik offengelegt werden müssen - wegen der im Rechtsstaat erforderlichen Transparenz und Nachvollziehbarkeit behördlichen Handelns. Dies ließe sich noch umfangreich fortführen, würde hier aber zu weit vom eigentlichen Thema abschweifen.