Ist zwar schon wieder viel Zeit vergangen, aber da in 7 Wochen wieder einige Beitragsforderungen verjähren dürften, hier zur Klarheit, auch für andere Leser...
Tatsächlich befassen sich sehr viele Threads mit der Verjährung und damit verbundenen Themen. Ich nehme die Nachfrage von @hankhug aus 2021 zum Anlass, einen allgemeinen Überblick zu versuchen:
Hast Du denn dafür Belege (Gesetzestexte, Gerichtsurteile), dass das auch für öffentlich-rechtliche Forderungen gilt? Denn der Gesetzeskommentar zu §232 AO (https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/248021/) sagt ja: ...
Die Verjährung von Rundfunkbeiträgen regelt sich nach BGB. Dies bestimmt der RBStV in seinem § 7 Abs. 4. Das BGB bestimmt in seinem § 195 die regelmäßige Verjährungsfrist auf 3 Jahre. Die Frist beginnt u.a. zu laufen am Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).
Wichtig ist dabei § 214 BGB: Der (Beitrags-)Schuldner muss die "Einrede der Verjährung" gegenüber dem (Beitrags-)Gläubiger erklären, damit sie tatsächlich eintritt. Denn stillschweigend klappt das nicht.
Daneben sollte man sich in einige der §§ einlesen, u.a. Hemmung (§ 205 BGB) und Unterbrechung/Neubeginn (§ 212 BGB). Falls jetzt noch Forderungen aus 2020 oder früher eintreffen, sollte man nicht reagieren, nicht antworten, auch keine Ratenzahlungsangebot annehmen oder ausschlagen. Dies hätte alles noch Zeit bis zum 01.01. des neuen Jahres.
Übrigens gefällt mir der § 197 Abs. 2 sehr gut: Er legt auch die Verjährung von vollstreckbaren Urkunden auf 3 Jahre fest, soweit sie "künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben" (unter Bezugnahme auf Ziff. 4 im Abs. 1). Ein Laie könnte sich unter einer solchen Urkunde einen Beitragsbescheid oder ähnliches vorstellen; schließlich schreibt der BS recht häufig sinngemäß, dass seine Forderungen vollstreckbar seien. Aber das müsste man sich noch genauer anschauen.
Übrigens dürfte der § 53 VwVfG beim Rundfunkbeitrag nicht gelten, nämlich gerade wegen des o.g. Verweises im RBStV auf das BGB.
Vielleicht erstelle ich gelegentlich einen allgemeinen Thread zur Verjährung, mal sehen...
Auf jeden Fall freue ich mich für jeden Beitragsverweigerer auf ein weiteres Jahr der Verjährung.
Und um noch die Frage aus dem Threadtitel zu beantworten: Nein, es gibt im Rundfunkbeitragsrecht
keine automatische Verjährung. Nochmal: Man muss die
Verjährung aktiv erklären; dies würde ich aber frühestens dann machen, wenn es später Mahnungen oder Einleitungen von Vollstreckungsmaßnahmen geben sollte.