Ein Beitragsbescheid kann auf einen Singlehaushalt oder auf einen Mehrpersonenhaushalt ausgestellt sein.
Bei einer Einpersonenwohnung ist der Inhaltsadressat des Bescheides = Bekanntgabeadressat = Empfänger.
Bei einem Mehrpersonenhaushalt sind die Inhaltsadressaten die Inhaber der Wohnung, der Bekanntgabeadressat und Empfänger aber nur der Träger der Teilnehmernummer. Die Angabe der Inhaltsadressaten fehlt in diesen Bescheiden.
Ein formaler Fehler, der den weiteren Verwaltungsweg beeinflusst. Insbesondere bei einer Klage, weil Beteiligte kein Rechtsgehör bekommen können.
In einem Bescheid müssen nicht alle Gesamtschuldner namentlich aufgeführt werden, wenn sich eine Gesamtschuldnerschaft inhaltlich ableiten lassen würde. Einen Bescheid jedoch nur an eine Person zu richten, egal ob Personenmehrheit oder Einzelperson Inhaltsadressat ist, reicht nicht. Die Angabe der Wohnanschrift, für die gezahlt werden soll, genügt absolut nicht der inhaltlichen Bestimmtheit der Schuldnerschaft Ausdruck zu verleihen.
Hiermit ließe sich eine Feststellungsklage auf Nichtigkeit des Beitragsbescheides für einen Mehrpersonenhaushalt gut begründen. Das Feststellungsinteresse des Betroffenen liegt darin, dass er eben nicht als Einzelschuldner zu behandeln ist (wichtig dann bei der Vollstreckung, auch bei der Aufteilung der Gesamtschuld).
Als Hintergrundinformation sei noch beigefügt, dass die Landesrundfunkanstalt durch ihre Anmeldeformulare die Gesamtschuldnerschaft (mit Aufforderung!) sogar registriert, aber zur Bescheiderstellung nicht nutzt: Sie fordert von Mitwohnenden die Teilnehmernummer an, unter der die Wohnung geführt wird. Diese Teilnehmernummer könnte dann
einfachst als gesamtschuldnerische Einheit gekennzeichnet werden, ohne überhaupt Daten der Einzelbewohner speichern zu müssen. Es wird (nicht aus verwaltungsvereinfachenden, sondern) aus
betrügerischen Gründen aber nicht gemacht. Das Wissen um eine Gesamtschuldnerschaft wird
aktiv aus dem Datenbestand gelöscht.
Zu Zeiten der Rundfunkgebühr für Gerätebesitz stellte sich die Frage der Gesamtschuldnerschaft nicht. Das änderte sich mit der Wohnungsbezogenheit. Um die Abwicklung weiter wie "gewohnt" über Einzelschuldner laufen zu lassen, wurde die Inhaberschaft als Personenmehrheit auf diese Weise "ausgeschaltet". Landesrundfunkanstaltintern und rechtswidrig, damit gesamtschuldnerische Rechtsregeln nicht zur Geltung gelangen!
Mein Vorschlag für Mehrpersonenhaushalte: Widerspruch gegen den Beitragsbescheid aus formalen Gründen. Es besteht eine Gesamtschuldnerschaft, die nicht im Bescheid auftaucht. Der Angeschriebene ist kein Einzelschuldner. Als Bezeichnung der Gesamtschuldnerschaft im Bescheid würde vorerst "An
die Inhaber der Wohnung xy" dem Recht genüge tun.
Mal sehen, was dann als Widerspruchsbescheid kommt: Die ewig vorgeschobene "Verwaltungsvereinfachung"? Falls der Bescheid nicht neu ausgestellt wird (was wahrscheinlich ist) hat eine Feststellungsklage auf Nichtigkeit vor dem VG (zumindest formalrechtlich) m.M.n. gute Aussicht auf Erfolg.
Auch eine Verwaltungsvereinfachung ist kein Argument für ein formelles Verschwindenlassen von Rechtsträgern in Form von natürlichen Personen.
(Wer den Unterschied zwischen Beitragspflicht und Zahlungspflicht nicht kennt, halte sich bitte mit Kommentaren zurück. Und - nicht falsch verstehen - Ich halte die Gesamtschuldnerschaft "Zusammenwohnende" trotzdem auch noch für grundrechtswidrig)
Siehe weiter unten in diesem Thread für einen
Beispiel-"Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit von Beitragsbescheiden nach § 125 AO"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28945.msg185706.html#msg185706Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)