Im Falle, dass eine Person A (also der Untermieter) erklärt: für die Wohnung würde bereits bezahlt, aber keine weiteren Daten liefert und sich auch nicht freiwillig angemeldet hat kann somit folgende Situation entstehen. -->
Der Beitragsservice oder die LRA verlangen Auskünfte, also insbesondere Namen und
Rundfunkbeitragsnummer. Ein Beispiel wie das Verlangen vielleicht begründet wird:
[...]
Zur Prüfung Ihrer Beitragspflicht geben wir Ihnen nochmal die Gelegenheit, uns innerhalb von vier Wochen den Namen und die Rundfunkbeitragsnummer des Bewohners der Wohnung mitteilen, der den Rundfunkbeitrag zahlt. Eine Prüfung Ihrer Abmeldevoraussetzungen
steht dann aus unserer Sicht nichts entgegen.
Überdies möchten wir Sie darauf hinweisen, dass sich Ihre Anzeigepflicht aus §8 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages -RBStV ergibt.
Hier sind die Meldepflichten der Beitragsschuldner geregelt und in den Abs. 4 und 5 die von der Meldepflicht umfassten Daten aufgeführt.
Aus §11 Abs. 5 ergibt sich die Berechtigung, diese Daten für die im Rahmen des Rundfunkbeitragseinzugs obliegenden Aufgaben zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. [...]
Es ist immer noch nicht zu verstehen, wie aus §11 Abs 5. und §8 Abs. 4 und Abs. 5 sie die Namen und die Nummer bekommen wollen, wenn es dann um die "Anmeldung" gehen soll bzw. dem Nachweis, das bereits bezahlt wird.
Person A (Untermieter) würde keine
Abmeldung wollen, er wollte ja noch nicht einmal eine
Anmeldung, weil diese offenbar gar nicht erforderlich ist, wenn
denn bereits bezahlt würde. Z.B. im Falle ein Inhaber z.B. der Hauptmieter hätte eine Anmeldung und zahlt.
-->
Aber schaut Euch mal §8 Abs. 4 und §8 Abs. 5 ganz genau an.
Fazit: Wenn also keine freiwillige Anmeldung vorliegt und angegeben würde, dass bereits bezahlt würde, und es um eine Zwangsanmeldung gehen würde, dann würden Sie jetzt eine
Abmeldung nach einer "Anmeldung" ausführen wollen. Auf welcher Grundlage überhaupt, denn §8 Abs. 2 kämme wohl nicht in Frage.
Zusätzlich möchten Sie Daten. Das Problem ist jedoch es bestand für Person A bisher kein Grund einer Anzeigepflicht nach §8 Abs. 1 i.V.m. §8 Abs. 3 Anmeldung auszuführen, weil doch §8 Abs. 3 gilt.
Hier in der Betrachtung also bereits ein Hauptmieter zahlt bzw. angemeldet und nicht befreit ist.
Ebenso kommt eine Abmeldung nach §8 Abs. 2 nicht Frage, weil dort nicht ersichtlich ist, ob es auch einer Abmeldung bedarf, wenn keine Pflicht zu einer Anzeige bestand. Zudem wird dort nur die Abmeldung bei Ende des Innehabens geregelt.
Zudem ist A ja möglicherweise immer noch Inhaber einer Wohnung, es somit widersprüchlich sein würde.
§8 Abs. 4 regelt die Daten für die Anzeige
In Abs. 4 ist definiert was bei einer Anzeige übermittelt werden soll. Dort steht unter 8 "Beitragsnummer", aber nicht welche.
§8 Abs. 5 regelt die
AbmeldungIn Abs. 5 ist definiert was bei einer
Abmeldung passieren soll. Was versteht der Gesetzgeber unter
Abmeldung? Was versteht die LRA unter
Abmeldung?
Dort steht unter 3 "Beitragsnummer", aber nicht welche.
Auszüge aus dem RBStV Stand nach dem 15. Änderungsstaatsvertrag
§ 8 Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten
nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres
anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.
(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere
anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung
der Beitragspflicht ergibt.
(4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,
9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.
(5) Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
2. der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und
3. die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners.
§ 11 Verwendung personenbezogener Daten
(1) Beauftragt die Landesrundfunkanstalt Dritte mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs oder der Ermittlung
von Beitragsschuldnern, die der Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind, so gelten für
die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der dafür erforderlichen Daten die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren
Bestimmungen.
(2) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des
Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht
für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen.
Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen
Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen
getroffenen Maßnahmen. Im Übrigen gelten die für den behördlichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(3) Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf von ihr gespeicherte personenbezogene Daten der Beitragsschuldner
an andere Landesrundfunkanstalten auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens übermitteln, soweit dies zur
rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug
erforderlich ist. Es ist aufzuzeichnen, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen
Daten übermittelt worden sind.
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur
Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und
nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass
1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und
2. sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.
Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 genannten
Daten. Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürfen nicht an die übermittelnde
Stelle rückübermittelt werden. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach
den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt. Die Daten Betroffener, für die
eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.
(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten undsonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben,verarbeiten oder nutzen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigtwerden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monatenzu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
--> Daraus folgt, solange der Untermieter nicht Daten liefert wird die LRA von Ihm den Beitrag für die Wohnung verlangen. Sollte bereits bezahlt werden würde das bei Weigerung die geforderten Daten zu liefern, sei es aus Datenschutz oder sei es, weil die Daten nicht vorliegen, zur Aufrechterhaltung der Forderung kommen. Daraus könnte eine doppelte Zahlung werden z.B. im Fall des fortgesetzen Vollzugs durch Vollstreckung oder auch bei direkter freiwilliger Zahlung.
Zur Eingangsfrage zurück zukommen, wie kann eine Person Y feststellen, ob für eine Wohnung doppelt bezahlt wird.Person Y müsste bei der LRA eine Auflistung anfordern, welche Beitragseingänge für die Wohnung mit "Lage" verzeichnet wurden. Das Problem dabei, wenn Person Y für Wohnung W mit Lage 1 zahlt und der Untermieter für Wohung W unbekannte Lage zahlt, denn dann sieht das für die LRA wie zwei Wohnungen aus. Solange also die Zahlung an eine Beitragsnummer, welche einer Person zugeordnet ist und diese nicht eineindeutig einer Wohnung durch eine eineindeutige Lagebeschreibung zugeordnet ist ist es nicht feststellbar ob bereits für genau diese Wohnung bereits bezahlt wird. Solange also nicht die Merkmale der eineindeutigen Lage erfasst sind ist es nicht möglich.
Es sei die Inhaber helfen freiwillig bei der Zuordnung und Feststellung mit. Das folgt jedoch keinen verwaltungsrechtlichen richtigen Regeln.
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Es ist auch so, dass der Hauptmieter, falls er zahlt, keine Möglichkeit hat das Geld vom Untermieter rechtlich sicher einzufordern, wenn dieser die Beitragszahlung z.B. verweigern möchte.