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Autor Thema: Rechtliche Ausgangslage bei Untervermietung?  (Gelesen 11331 mal)

A
  • Beiträge: 1
Person A lebt im Ausland und hat seine Wohnung nachweislich durch Untermietverträge untervermietet. Person A hat sich aber nicht abgemeldet, um z.B. Wahlrecht etc aufrechtzuerhalten etc.

Muss Person A trotzdem den Rundfunkbeitrag entrichten? Theoretisch müssten sich die neuen Untermieter behördlich anmelden und würden damit selbst Rundfunkbeitragspflichtig. Das zu kontrollieren ist nicht Aufgabe von Person A, oder? Die GEZ müsste also auch versuchen den Beitrag bei den Untermietern zu holen.

Wie kann man hier nun sicherstellen, dass die GEZ ihre Arbeit korrekt macht und nicht doppelt abkassiert? Es gilt ja, dass pro Wohnung nur ein Beitrag gezahlt werden muss. Woher kann man als Hauptmieter nun wissen, dass sie nicht doppelt kassieren oder gar nicht erst versucht haben, von den Untermietern den Betrag einzutreiben? Andersherum, widerspricht es nicht dem Gleichbehandlungsprinzip, wenn die GEZ nur von Person A den Beitrag fordert?

Liegt hier eventuell ein Grund vor die Forderung abzulehnen? Wenn ja, mit welcher Begründung?


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L
  • Beiträge: 33
Der Beitragsservice kann sich im Zweifel darauf zurückziehen, dass Person A in einer Wohnung in Deutschland gemeldet ist und deshlab zahlen muss. Das steht so im RBStV, der (noch) nicht für verfassungswidrig erklärt wurde.
Person A hat aber ein grundlegendes Problem schon erkannt; der Beitragsservice (BS) kann nämlich sowohl Person A zwangsanmelden als auch die Untermieter von Person A. Und das wird er auch tun.
Person A hat jetzt also mehrere Optionen:
a) Untermieter freundlich nach deren Beitragssnummer fragen und dann damit zum BS
b) Daten der Untermieter einfach so zum BS, falls Beitragssnumer nicht bekannt, dann Neuanmeldung mit Untermieterdaten
c) Warten, bis Person A einen Festsetzungsbescheid erhält und dann Widerspruch einlegen und ultimativ Klage einreichen (siehe diverse Threads hier im Forum)
Mit Option a) und b) ist Person A aus der Nummer raus, falls die Untermieter ordentlich zahlen. Sobald aber die Untermieter nicht zahlen oder der Beitragsservice "vergisst", dass Person A ja nicht zahlen musste, heißt Person A nur noch Arschkarte, denn dann möchte der Beitragsservice von Person A alle Beiträge der letzten drei Jahre nachgezahlt haben. Und spätestens dann muss Person A den Klageweg beschreiten.
Wer aber sofort (also derzeit) den Widerspruch-/Klageweg einschlägt, hat den Vorteil, dass hier im Forum diverse Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht begleitet werden, so dass eine Klagebegründung für ein akademisches Fallbeispiel schnell zusammengezimmert ist.


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
M. E. muss ein Untermieter in der Regel keinen eigenen sogn. Rundfunkbeitrag zahlen. Eine Wohnung bleibt auch dann eine Wohnung, wenn sie durch zwei oder mehr Parteien bewohnt wird. Dies ist analog einer WG. Man berücksichtige auch, dass der Untermieter seine Räume in der Regel über Teile der Wohnung erreicht und nicht vom Treppenhaus oder von außen über einen eigenen Zugang. Da der sogn. Rundfunkbeitrag keine Haushaltsabgabe ist, kann man zudem davon ausgehen, dass der Hauptmieter bereits die Abgabe leistet. Da nur ein Beitrag je Wohnung anfällt, ist seitens des BS vom Untermieter kein Beitrag zu verlangen. Natürlich kann man per Untermietvertrag eine Vereinbarung über eine Kostenteilung bzw. bei Abwesenheit vollständiger Übernahme treffen, dem BS gegenüber ist dennoch der Mieter weiterhin zahlungspflichtig. Daher kann/muss der Untermieter gar nicht über eine eigene Nummer beim BS verfügen. Auch die Übermittlung der Daten des Untermieters an den BS zu melden empfiehlt sich nicht. Einmal steht es dem Hauptmieter m. E. nicht zu, den Untermieter quasi anzumelden, zum anderen ist damit ggf. die Gefahr verbunden, dass für die Wohnung zweimal der sogn. Beitrag gefordert wird, da der BS die Gegebenheiten vot Ort weder kennt noch untersucht. Insofern wäre das kontraproduktiv. M. E. hätte man bei Abschluss des Untermietvertrages diesen Punkt regeln müssen. Nachträgliche Vertragsänderungen sind immer problematisch.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
  • Beiträge: 4.011
Genau weil keine LRA die Situation vor Ort kennen passiert in Abhängigkeit der Reaktion des Untermieters unterschiedliches.
Fall 1: Der Untermieter meldet sich beim EMA an. Mit dieser Aktion wird der Untermieter für die LRA sichtbar. Zu weiteren Klärung wird er infolgedessen Post bekommen mit der Bitte sich anzumelden oder eine laufende Nummer abzugeben welche er im Fall der Hauptmieter diese nicht mitgeteilt hat nicht hat. Daraus folgt dann irgendwann eine zusätzliche Anmeldung für Ihn, ganz unabhängig ob für die Wohnung bereits ein Konto existierte oder nicht. Somit wird der Beitrag vollständig von Ihm gefordert.

Das Gleiche, also die vollständige Forderung, passiert wohl auch, wenn der Untermieter Daten vom Hauptmieter angibt, diese dort aber unbekannt sind. In diesem Fall bekommt der Hauptmieter ebenfalls Post, dass ganz unabhängig davon ob er im Ausland ist oder nicht.

Im ungünstigen Fall wird pro Inhaber der Beitrag gefordert und gegenüber jedem Inhaber irgendwie Bescheide versand. Das ist besonders "günstig" für einen Inhaber, welcher gemeldet ist, aber nicht vor Ort ist. Das Meldesystem sieht doch eine Abmeldung vor, wenn ein Zeitraum x überschritten ist oder wird, auch wenn das wohl nicht ganz eindeutig verständlich ist.

Solange die Wohnung bewohnt ist, gilt diese als beitragspflichtig. Der Beitrag soll nur einmal anfallen. Wer ihn bezahlen soll sollen die Inhaber unter sich ausmachen. Solche Regeln sind keine, welche einem Rechtsstaat gerecht werden, sondern die Auswirkung davon gipfelt in Willkür bei der Auswahl seitens der LRA, wenn jetzt ein beliebiger Inhaber angeschrieben wird. Ist ja auch klar, solange die LRA nicht weiß wer in der Wohnung wohnt, dann schreibt Sie Personen an in der Hoffnung, dass diese erklären in einer Wohnung zu wohnen, in welcher ist dabei jedoch auch noch nicht klar, deshalb wollen Sie diese Nummer, aber was sagt die überhaupt aus? Die Nummer sagt aus, das Person A mit bei Person der die Nummer zugeordnet ist wohnt, sofern die Lage der Wohnung unbekannt ist weiß die LRA damit trotzdem nicht für welche Wohnung bezahlt wird, denn dazu müsste jemand vor Ort kommen und prüfen. Die Nummer wird also, sofern keine Wohnungslagedaten vorhanden sind nur der Postadresse zugeordnet.

Welche Schlussfolgerung ist daraus zu ziehen. Es ist nicht dies laufende Nummer notwendig, sondern nur eine genaue Lagebeschreibung oder eindeutiges Kennzeichen der Wohnung, andere Daten über dritte Personen könnten mit Hinweis auf den Datenschutz verweigert werden. Die meist geforderte Nummer gehört nicht zur Wohnung sondern zu dritten Person, zumal diese auch nicht bekannt sein muss.

Wollte die LRA herausfinden, welche Wohnungen es gibt, dann kann Sie vor Ort prüfen oder die mögliche Auskunft vom Besitzer einholend.




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n
  • Beiträge: 1.457
Das Problem sind  die Definitionen, nochmal verkürzt  zusammengefasst:

-Jede Wohnung ist beitragspflichtig
- Schuldner ist der Inhaber
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
     1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
     2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
- (1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
        1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
        2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

---------

Jetzt die Anwendung auf die Untervermietung:

1) Komplette Wohnung ist untervermietet von A an U:
Hier ist der U (Untermieter) Beitragsschuldner, Person A wohnt nicht da, ist also nicht Beitragsschuldner.
Das weiss der Beitragsservice aber nicht !! Der wird penetrant solange fordern, bis mindestens ein Beitragskonto zahlt, oder bis die Sache gerichtlich geklärt ist!!!

2) Ein Zimmer ohne eigenem Zugang ist untervermietet von A an U:
Da U keine Wohnung im Sinne des RBSTV bewohnt, ist U kein Beitragsschuldner.
Das weiss der Beitragsservice aber nicht !! Der wird penetrant solange fordern, bis mindestens ein Beitragskonto zahlt, oder bis die Sache gerichtlich geklärt ist!!!


3) Ein Zimmer mit eigenem Zugang ist untervermietet von A an U:
Die Personen A und U sind Beitragspflichtig
Das weiss der Beitragsservice aber nicht !! Der wird penetrant solange fordern, bis mindestens ein Beitragskonto zahlt, oder bis die Sache gerichtlich geklärt ist!!!

Vollständigkeit halber:
- Wie sich der Gesetzgeber die Beitragspflicht bei einer Wohnung mit Terrassentür in den Garten vorstellt weiss ich nicht. Eigentlich sind das auch zwei RBStV-Wohnungen.
- Das Terppenhaus in Mehrfamilienhäusern ist auch eine RBStV-Wohnung (abgeschlossen u. zum schlafen geeignet), alle anderen Wohnungen sind dann keine RBStV-Wohnungen mehr (nur noch über eine andere Wohnung zugäglich) (siehe Forumssuche neuartige Wohnung).

5) Die Garage der Wohnung ist untervermietet von A an U:
Eine Garage ist eine Wohnung, da sie eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit ist, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist.
(In ein leeres Zimmer stellt man ein Bett zum Schlafen, in die Garage stellt man ein Wohnmobil rein, und schon kann man in der Garage schlafen, also zum Schlafen geeignet)
Nach dem Gesetz ist der Inhaber Beitragsschuldner und der muss also zwei Beiträge  (Wohnung und die Garage) zahlen.

Der Punk 5 wird heute nur nicht durchgesetzt, weil
 - sonst ein Sturm der Entrüstung durch das Land braust,
 - der Beitragsservice kennt nur die Meldeadressen und nicht die Garagen.
Aber vielleicht werden die alten GEZ-Kontrolleure in der Zukunft wieder reaktiviert und gehen auf Garagenjagt ....


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

P
  • Beiträge: 4.011
Im Falle, dass eine Person A (also der Untermieter) erklärt: für die Wohnung würde bereits bezahlt, aber keine weiteren Daten liefert und sich auch nicht freiwillig angemeldet hat kann somit folgende Situation entstehen. -->
Der Beitragsservice oder die LRA verlangen Auskünfte, also insbesondere Namen und Rundfunkbeitragsnummer.

Ein Beispiel wie das Verlangen vielleicht begründet wird:

Zitat
[...]
Zur Prüfung Ihrer Beitragspflicht geben wir Ihnen nochmal die Gelegenheit, uns innerhalb von vier Wochen den Namen und die Rundfunkbeitragsnummer des Bewohners der Wohnung mitteilen, der den Rundfunkbeitrag zahlt. Eine Prüfung Ihrer Abmeldevoraussetzungen
 steht dann aus unserer Sicht nichts entgegen.
 Überdies möchten wir Sie darauf hinweisen, dass sich Ihre Anzeigepflicht aus §8 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages -RBStV ergibt.
 Hier sind die Meldepflichten der Beitragsschuldner geregelt und in den Abs. 4 und 5 die von der Meldepflicht umfassten Daten aufgeführt.
 Aus  §11 Abs. 5 ergibt sich die Berechtigung, diese Daten für die im Rahmen des Rundfunkbeitragseinzugs obliegenden Aufgaben zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. [...]


Es ist immer noch nicht zu verstehen, wie aus §11 Abs 5. und §8 Abs. 4 und Abs. 5 sie die Namen und die Nummer bekommen wollen, wenn es dann um die "Anmeldung" gehen soll bzw. dem Nachweis, das bereits bezahlt wird.

Person A (Untermieter) würde keine Abmeldung wollen, er wollte ja noch nicht einmal eine Anmeldung, weil diese offenbar gar nicht erforderlich ist, wenn denn bereits bezahlt würde. Z.B. im Falle ein Inhaber z.B. der Hauptmieter hätte eine Anmeldung und zahlt.

-->
 
Aber schaut Euch mal §8 Abs. 4 und §8 Abs. 5 ganz genau an.

Fazit: Wenn also keine freiwillige Anmeldung vorliegt und angegeben würde, dass bereits bezahlt würde, und es um eine Zwangsanmeldung gehen würde, dann würden Sie jetzt eine Abmeldung nach einer "Anmeldung" ausführen wollen. Auf welcher Grundlage überhaupt, denn §8 Abs. 2 kämme wohl nicht in Frage.

Zusätzlich möchten Sie Daten. Das Problem ist jedoch es bestand für Person A bisher kein Grund einer Anzeigepflicht nach §8 Abs. 1 i.V.m. §8 Abs. 3  Anmeldung auszuführen, weil doch §8 Abs. 3 gilt.
Hier in der Betrachtung also bereits ein Hauptmieter zahlt bzw. angemeldet und nicht befreit ist.

Ebenso kommt eine Abmeldung nach §8 Abs. 2 nicht Frage, weil dort nicht ersichtlich ist, ob es auch einer Abmeldung bedarf, wenn keine Pflicht zu einer Anzeige bestand. Zudem wird dort nur die Abmeldung bei Ende des Innehabens geregelt.
Zudem ist A ja möglicherweise immer noch Inhaber einer Wohnung, es somit widersprüchlich sein würde.

§8 Abs. 4 regelt die Daten für die Anzeige
 
In Abs. 4 ist definiert was bei einer Anzeige übermittelt werden soll. Dort steht unter 8 "Beitragsnummer", aber nicht welche.
 
§8 Abs. 5 regelt die Abmeldung
In Abs. 5 ist definiert was bei einer Abmeldung passieren soll. Was versteht der Gesetzgeber unter Abmeldung? Was versteht die LRA unter Abmeldung?
Dort steht unter 3 "Beitragsnummer", aber nicht welche.
 
Auszüge aus dem RBStV Stand nach dem 15. Änderungsstaatsvertrag

Zitat
§ 8 Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten
 nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres
 anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.
(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).
 
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere
 anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung
 der Beitragspflicht ergibt.
 
(4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
 1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
 2. Tag der Geburt,
 3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
 4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
 5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
 6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
 7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
 8. Beitragsnummer,
 9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
 10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,
 11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
 12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.
 
(5) Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
 1. Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
 2. der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und
 3. die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners.


Zitat
§ 11 Verwendung personenbezogener Daten
(1) Beauftragt die Landesrundfunkanstalt Dritte mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs oder der Ermittlung
 von Beitragsschuldnern, die der Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind, so gelten für
 die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der dafür erforderlichen Daten die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren
 Bestimmungen.
 
(2) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des
 Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht
 für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen.
 Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen
 Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen
 getroffenen Maßnahmen. Im Übrigen gelten die für den behördlichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen
 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
 
(3) Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf von ihr gespeicherte personenbezogene Daten der Beitragsschuldner
 an andere Landesrundfunkanstalten auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens übermitteln, soweit dies zur
 rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug
 erforderlich ist. Es ist aufzuzeichnen, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen
 Daten übermittelt worden sind.
 
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur
 Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und
 nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass
     1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und
     2. sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.
 
 Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 genannten
 Daten. Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürfen nicht an die übermittelnde
 Stelle rückübermittelt werden. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach
 den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt. Die Daten Betroffener, für die
 eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.
 
(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten undsonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben,verarbeiten oder nutzen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigtwerden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monatenzu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
--> Daraus folgt, solange der Untermieter nicht Daten liefert wird die LRA von Ihm den Beitrag für die Wohnung verlangen. Sollte bereits bezahlt werden würde das bei Weigerung die geforderten Daten zu liefern, sei es aus Datenschutz oder sei es, weil die Daten nicht vorliegen, zur Aufrechterhaltung der Forderung kommen. Daraus könnte eine doppelte Zahlung werden z.B. im Fall des fortgesetzen Vollzugs durch Vollstreckung oder auch bei direkter freiwilliger Zahlung.


Zur Eingangsfrage zurück zukommen, wie kann eine Person Y feststellen, ob für eine Wohnung doppelt bezahlt wird.

Person Y müsste bei der LRA eine Auflistung anfordern, welche Beitragseingänge für die Wohnung mit "Lage" verzeichnet wurden. Das Problem dabei, wenn Person Y für Wohnung W mit Lage 1 zahlt und der Untermieter für Wohung W unbekannte Lage zahlt, denn dann sieht das für die LRA wie zwei Wohnungen aus. Solange also die Zahlung an eine Beitragsnummer, welche einer Person zugeordnet ist und diese nicht eineindeutig einer Wohnung durch eine eineindeutige Lagebeschreibung zugeordnet ist ist es nicht feststellbar ob bereits für genau diese Wohnung bereits bezahlt wird. Solange also nicht die Merkmale der eineindeutigen Lage erfasst sind ist es nicht möglich.
Es sei die Inhaber helfen freiwillig bei der Zuordnung und Feststellung mit. Das folgt jedoch keinen verwaltungsrechtlichen richtigen Regeln.

---
Es ist auch so, dass der Hauptmieter, falls er zahlt, keine Möglichkeit hat das Geld vom Untermieter rechtlich sicher einzufordern, wenn dieser die Beitragszahlung z.B. verweigern möchte.
 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2017, 12:18 von PersonX«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@NoGez99: ob Auseinandersetzungen in jedem aufgeführten Fall zu befürchten/führen sind, kann man ohne Beispiele kaum entscheiden. Allerdings ist die im Staatsvertrag mitgeteilte Definition von Wohnung relativ hirnrissig. In der heutigen Zeit ist ein zum schlafen geeigneter Raum allein nämlich  keine Wohnung. Wir sind nicht mehr kurz nach dem Krieg, als solche Unterkünfte ggf. zählten. Waschgelegenheit an der Pumpe im Freien und fehlende Toilette machen aus einem Raum mit Bett oder Matratze auf dem Boden m. E. keine Wohnung. Das Beispiel der Garage mit Wohnmobil hatten wir schon andernorts. Ich halte von dieser Annahme nichts und lasse mich erst überzeugen, dass ein abgestelltes Wohnmobil zur Wohnung mutiert, wenn der BS eine solche Konstruktion zwangsanmeldet. Üblicherweise ist man weder in einer Garage noch einem Wohnmobil gemeldet. M. E. helfen Extrembeispiele kaum in der rechtlichen Auseinandersetzung, da Gerichte auf die "Norm" abstellen. Wohnen in einer Garage gehört nicht dazu.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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