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  • VERHANDLUNG VG Freiburg, Mi. 14.11.2018, 13:30: 14. November 2018

Autor Thema: VERHANDLUNG VG Freiburg, Mi. 14.11.2018, 13:30  (Gelesen 8668 mal)

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VERHANDLUNG VG Freiburg, Mi. 14.11.2018, 13:30
Autor: 24. September 2018, 21:15
Verhandlung VG Freiburg
Mi, 14.11.2018, 13.30h

Zi.Nr. 528

Das VG Freiburg hält mal wieder mindestens 2 Verhandlungen an einem Tag ab.

Klage wurde im Juli 2016 eingereicht. Der Kläger wird eine interessante Argumentation vortragen, die ich so bisher auch noch nicht gehört habe.
Es wird um zahlreiche interessierte Zuschauer gebeten.


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Es waren 6 Verhandlungen am heutigen Tag terminiert.

Beginn 9:00

Der erste Kläger erscheint schon mal nicht.

10:00 zweite Verhandlung. Vielleicht kann der Kläger den Ablauf aus seiner Sicht schildern.

Von 6 Klägern insgesamt sind nur 3 erschienen.

Ich kann nur zur fünften Verhandlung Beginn 13:34 berichten.
Richterin bekannt.
6 Zuschauer
SWR-Vertreter nicht anwesend. Für was den auch noch. Der Freifahrtschein wurde doch am 18.7.18 ausgestellt.

Das VG Freiburg ist zum Hochsicherheitstrakt mutiert.
3 Polizisten am Eingang zum Verhandlungssaal. Mit Ausweiskontrolle, abzugeben alle elektronischen Geräte die in einen Plastiksack eingetütet werden, (von wegen Umweltschonend) und nach der Verhandlung gegen eine nummerierte Banderole wieder abgeholt werden durften, einschließlich Tüte. Jacken ausziehen, Taschen abgeben die Arme ausbreiten, und von einem Polizisten mit einem elektronischen Scanner, und anschließendem abtasten, zwischen den Beinen bis an die Schuhe, ( das ist jetzt kein Witz), der Spaß hat am VG Freiburg schon lange aufgehört.

Vermutlich hat die Richterin die auch zur damaligen Freiburger Delegation zum BVerfG-Urteil am 18.7.18 gehörte, bei der dortigen Einlasskontrolle etwas gesehen, was sie unbedingt auch mal ausprobieren wollte. Einfach so als kleiner Überraschungseffekt für die verdutzten Zuschauer und Zwangszahler, die am VG Freiburg jetzt auch noch auf diese Weise drangsaliert werden. Wenn die ganze Show schon kostenlos ist, dann soll jeder der dort hin will auch etwas davon haben. Diese Einlasskontrolle müssten sich mal die Richter am BVerfG anschauen, die würden vor Neid erblassen. Nun gut.

Nach dem üblichen formalen Eingangs-Ablauf trägt der Kläger seine Klagebegründung vor.

Die streitgegenständlichen Bescheide verletzen ihn in seinem Grundrecht nach Art. 3 Abs.3 GG

Verletzung des Grundrechts auf negative Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK

Der Kläger bezieht sich auf einen Beschluss des BVerfG  1BvR 2550/12 in dem es am Schluss heist: Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfals nicht von vorneherein aussichtslos.

Der Kläger sieht die zu prüfende Frage, nämlich die Verwendung der Rundfunkbeiträge in Bezug auf die instutitionelle Ausgestaltung der SWR-Gremien. Hier sieht der Kläger eine Verfassungswidrigkeit, die bisher von keinem Gericht geprüft wurde.
Er würde sich also auf sein Grundrecht auf Chancengleichheit nach Art. 3 Abs.3 berufen.

Man sähe schon an der Gewichtung. Bereits an dritter Stelle mit 9 Sitzen würden die Kirchenvertreter im SWR-Rundfunkrat das sind 12% der Sitze vertreten sein.
Kläger bemängelt, dass der SWR den Kirchensendungen verhältnismäßig viel Sendezeit zugesteht Richterin meint: dass er deswegen sich beim SWR beschweren müsste, das wäre keine VG-Sache.

Kläger weiter:Die Finanzierung von Verkündigungssendungen mit nach dem Gleichheitsgrundsatz eingezogenen Rundfunkbeitragsgeldern widerspricht der in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegten negativen Religionsfreiheit, wonach der Bürger das Recht hat keiner Kirche anzugehören, und keine Kirche zu finanzieren, wenn er keiner angehört. ( EGMR, 21 Februar 2008)


Richterin hört sich das alles an, und will das alles prüfen.

Zum Schluss stellt der Kläger noch die Frage nach dem Leistungsbescheid. Richterin meinte der wäre nicht nötig, das ergäbe sich alles aus dem RBSTV.

Der Kläger stellt dann trotzdem in Sachen Leistungsbescheid einen unbedingten Beweisantrag, der bei der Richterin die Mundwinkel etwas nach unten gehen lassen. Man merkt dass sie damit nicht mehr gerechnet hatte.
Richterin erklärt: dass sie dazu die Verhandlung um 2 Std. unterbrechen muss.
Somit erst mal Ende der Sitzung.


Zitat
Vom Kläger bekam ich heute Abend folgende Nachricht:

mein Beweisantrag zum fehlenden Leistungsgebot bei den beiden Festsetzungsbescheiden des SWR wurde abgelehnt.
Die Begründung kann ich nicht mehr genau wiedergeben, es sei kein richtiger Beweis oder sowas... Irgendeine von der Realität abgehobene Kunstlogik, kurz und schnell dahergesprochen.
Schriftlich kriege ich die Begründung dann zugeschickt.

Ich habe Richterin ……….. noch auf den fehlenden Leistungsbescheid angesprochen.
Vor der Festsetzung bräuchte es gar keinen Leistungsbescheid, weil im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bereits alles drin steht. (Also sollte jeder den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auswendig lernen, ).
Leistungsbescheid bräuchte man erst nach dem Festsetzungsbescheid als Grundlage der Vollstreckung.
So habe ich ihre Worte verstanden.

Ich bin schon gespannt, wie abenteuerlich die Ablehnung meiner Klage ausfallen wird.

Resümee: Der RBSTV ist ab 18.7.18 die Kirchhofsche Bibel in der alles steht, und aus der die Gerichte alles ableiten und begründen dürfen.



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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Das VG Freiburg ist zum Hochsicherheitstrakt mutiert.
3 Polizisten am Eingang zum Verhandlungssaal. Mit Ausweiskontrolle, abzugeben alle elektronischen Geräte die in einen Plastiksack eingetütet werden, (von wegen Umweltschonend) und nach der Verhandlung gegen eine nummerierte Banderole wieder abgeholt werden durften, einschließlich Tüte. Jacken ausziehen, Taschen abgeben die Arme ausbreiten, und von einem Polizisten mit einem elektronischen Scanner, und anschließendem abtasten, zwischen den Beinen bis an die Schuhe, ( das ist jetzt kein Witz), der Spaß hat am VG Freiburg schon lange aufgehört.

Vermutlich hat die Richterin die auch zur damaligen Freiburger Delegation zum BVerfG-Urteil am 18.7.18 gehörte, bei der dortigen Einlasskontrolle etwas gesehen, was sie unbedingt auch mal ausprobieren wollte. Einfach so als kleiner Überraschungseffekt für die verdutzten Zuschauer und Zwangszahler, die am VG Freiburg jetzt auch noch auf diese Weise drangsaliert werden. Wenn die ganze Show schon kostenlos ist, dann soll jeder der dort hin will auch etwas davon haben. Diese Einlasskontrolle müssten sich mal die Richter am BVerfG anschauen, die würden vor Neid erblassen. Nun gut.

Ist ja echt krass, da ich ja auch bei einigen Verhandlungen in Freiburg dabei war.

Dazu als Ergänzung die 1. Verhandlung beim VG Karlsruhe,

28.01.14
Termin am VG Karlsruhe (28.01.14)

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7709.msg58399.html#msg58399

Siehe Situationsbericht von Helmut Enz ab Beitrag: # 21


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

P
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Im Fall, dass der Kläger nicht alleine wohnt und von Amts wegen die weiteren Beteiligen nicht gehört wurden, sollte die Berufungszulassung in diese Richtung stark vorangetrieben werden. Ebenfalls, im Falle es sind mehr als ein Bewohner betroffen, muss der fehlende Leistungsbescheid für die Berufung angezogen werden, weil erst mit Bekanntgabe diesem auf Antrag die Schuld geteilt würde. Das ist aber unabhängig von der Ladung aller Betroffenen. Hier ist das Gericht offensichtlich davon ausgegangen, dass es nur den einen Betroffenen gibt. Zukünftiger also unmittelbar beachten falls nicht alleine gewohnt wurde bezogen auf den Zeitraum für welchen die Forderung angeblich per Feststellungsbescheid besteht. Vielleicht ist es möglich das Gericht noch auf die fehlende Ladung hinzuweisen, dass wäre wohl zu diskutieren. Z.B. In der Art, dass sich ein weiterer Betroffener jetzt bei Gericht meldet, weil er ja jetzt erst davon erfahren hat und reklamiert, warum er nicht geladen wurde. Also nicht der Kläger sollte das Gericht nachträglich informieren. Der aktuelle Kläger sollte das für die Berufung nutzen.

Gute Aussichten auf Erfolg dürften also bei Wohngemeinschaften vorliegen.

Der Hintergrund sei, dass das Gericht ja von Amtswegen die Vollständigkeit der Bescheide prüfen müsste. Das passiert offensichtlich gar nicht, denn dann würde von Amts wegen auffallen, dass bei Wohngemeinschaften alle Betroffenen zu laden sind.

Zu lesen sind § 13 VwVfg / § 65 VwGO .


insbesondere § 65 (2)
"
...
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung)."

Siehe dazu die Hinweise unter
Praxisversuch: Einbringen der Gesamtschuldnerschaft in die Klage (1.Instanz VG)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29294.0.html


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Vielleicht sollte noch eine Art "Wörterbuch" befragt werden.
z.B.Der Link führt zu einer Seite, wo der Begriff Beteiligte allgemein beleuchtet wird.Es finden sich z.T. auch Beispiele.

https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/beteiligte.html


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Gesellschaftspolitisch ist diese Einlasskontrolle im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag eine weitere Stufe auf dem Weg der Eskalation. Weiß die Richterin, welches Signal sie damit gesetzt hat?

Und die zwei Stunden brauchte die Richterin wohl, um in Köln anzurufen und sich ausführlich einweisen zu lassen.  ::)

Zitat
Vom Kläger bekam ich heute Abend folgende Nachricht:
Ich habe Richterin ……….. noch auf den fehlenden Leistungsbescheid angesprochen.
Vor der Festsetzung bräuchte es gar keinen Leistungsbescheid, weil im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bereits alles drin steht.
Die Richterin meint, dass es selbstausführende Normen gibt. Im RBStV steht nicht drin, wieviel der Kläger konkret zahlen muss. Die Höhe ergibt sich auch nicht aus dem RFinStV. Die Höhe der Schickschuld soll der Kläger erraten, und wenn er sich vertut, kommt er in den Knast. Also: Daran hängt es schon. Blödsinnige Ausrede der Richterin. Mal sehen, was im Urteil steht.

Zitat
Leistungsbescheid bräuchte man erst nach dem Festsetzungsbescheid als Grundlage der Vollstreckung.
Das wäre etwas Neues. Bislang war es wohl so, dass nach dem bestandskräftigen Festsetzungsbescheid bei Nichtzahlung gleich eine Mahnung kommt.

Einem Leistungsbescheid könnte man widersprechen.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Ich habe Richterin ……….. noch auf den fehlenden Leistungsbescheid angesprochen.
Vor der Festsetzung bräuchte es gar keinen Leistungsbescheid, weil im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bereits alles drin steht.
(...)

Ja genau, der "Leistungsbescheid" wird auch hier in diesem Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes wie folgt abgeurteilt:

Zitat
Mit Festsetzungsbescheid vom 01.08.2015 setzte der Beitragsservice des Beklagten *** gegenüber dem Kläger, der trotz entsprechender Zahlungsaufforderungen keine Rundfunkbeiträge entrichtet hatte, den rückständigen Betrag an Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 28.02.2015 in Höhe von 467,48 ê sowie einen Säumniszuschlag von 8,00 €, insgesamt 475,48 €, fest.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31.08.2015 Widerspruch ein.
Der Kläger machte geltend, dass der Bescheid kein rechtsfähiger und vollstreckbarer Titel sei.
Hierfür sei vielmehr ein vorheriger Leistungsbescheid erforderlich.
Auch für das Entstehen der Beitragsschuld und dessen Fälligkeit sei ein vorheriger Leis tungsbescheid unabdingbar.
Überdies sei seine Rundfunkbeitragsp?icht noch nicht rechtskräftig festgestellt worden.
So habe er einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV gestellt, der ohne hinreichende Begründung abgelehnt worden sei.
Über seinen hiergegen eingelegten Widerspruch sei bislang nicht entschieden worden.
Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 01.09.2015 setzte der Beitragsservice des Beklagten den rückständigen Rundfunkbeitrag für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis 30.08.2015 in Höhe von 105,48 € nebst eines Säumniszuschlags von 8,00 €, insgesamt 113,48 €, fest.
Auch hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15.09.2015 Widerspruch ein.
Er trug dabei die gleichen Argumente wie zum Widerspruch vom 31.08.2015 vor.
Hervorhebungen nicht im Original!

Begründung der Verwaltungsgerichtsbarkeit:

Zitat
Aus dem Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014, Az. 5 T 81/14, kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht das Erfordernis eines vorherigen Leistungsbescheids hergeleitet werden.
Streitgegenstand jenes Verfahrens war ein Vollstreckungsersuchen.
Zudem wurde der Beschluss des Landgerichts Tübingen mit Beschluss vom 11.06.2015 vom Bundesgerichtshof, Az. l ZB 64/14, aufgehoben.
Überdies verfängt der Einwand des Klägers nicht, dass es nach der Ausgestaltung des Regelungssystems nicht möglich sei, gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Beitragserhebung in Anspruch zu nehmen, ohne der Auferlegung von Säumniszuschlägen ausgesetzt zu sein. Dem Inhaber einer Wohnung, der sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags gerichtlich zur Wehr setzen will, ohne der Auferlegung eines Säumniszuschlags ausgesetzt zu sein, ist es unbenommen, der Beitragserhebung unter Vorbehalt Folge zu leisten und im Rahmen eines Erstattungsbegehrens die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2016 -1 D 337/16 -
Hervorhebungen nicht im Original!
Quelle: Urteil VG des Saarlandes im Namen des Volkes vom 16.01.2017 AZ: 6 K2061/15

Bild dir deine Meinung!  >:(

PS.

*** Hier wird eindeutig der BS als Teil der LRAn bestätigt, eine andere Argumentation ist hier nicht möglich. Der BS hat außergerichtlich dieses zu tun. Dies wird auch so von der Verwaltungsgerichtsbarkeit akzeptiert.  >:(

Noch PS.

Frage:
Wo steht denn zitiert, dass der sogen. Zwangsrundfunkbeitragsschuldner oder besser, wie im Zitat erfolgt, dem "Inhaber einer Wohnung",  es unbenommen ist, der Beitragserhebung unter Vorbehalt Folge zu leisten ... ?  :o


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es scheint so, dass es zum Thema Leistungsgebot im Festsetzungsbescheid bei Anfechtungsklagen noch einiges zu diskutieren gibt. Die Frage an das Gericht, bitte aufzuzeigen wo das Leistungsgebot im Festsetzungsbescheid zu finden ist, blieb bisher unbeantwortet. Bisher sind nur ausweichende Antworten bekannt z.B.:

Zitat
"Sie können doch beim BS anrufen."
Zitat
"Das steht in den Zahlungserinnerungen."
Zitat
"Das hat mit dem Thema Vollstreckung zu tun, das hier nicht behandelt wird."

Es wird in einem Verfahren über einen Bescheid verhandelt, der zu einer Leistung auffordern soll und ein vollstreckbarer Titel sein soll. Aber kein Gericht äußert sich darüber, zu welcher Leistung aufgefordert wird und wo im Festsetzungsbescheid die Leistung, zu der aufgefordert wird, zu finden ist.

Hierzu auch:
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.msg183261.html#msg183261


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2018, 17:10 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Es wird in einem Verfahren über einen Bescheid verhandelt, der zu einer Leistung auffordern soll und ein vollstreckbarer Titel sein soll. Aber kein Gericht äußert sich darüber, zu welcher Leistung aufgefordert wird und wo im Festsetzungsbescheid die Leistung, zu der aufgefordert wird, zu finden ist. (...)
Hervorhebung nicht im Original!

Das stimmt so nicht ganz, guggst du hier:

Zitat
(...)
Vor der Festsetzung bräuchte es gar keinen Leistungsbescheid, weil im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bereits alles drin steht.
(...)
Hervorhebung nicht im Original!
Quelle: Zitat von: Frühlingserwachen am Gestern um 23:47
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28820.msg183978.html#msg183978
 :o


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zitat
(...)
Vor der Festsetzung bräuchte es gar keinen Leistungsbescheid, weil im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bereits alles drin steht.
(...)
Hervorhebung nicht im Original!
Quelle: Zitat von: Frühlingserwachen am Gestern um 23:47
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28820.msg183978.html#msg183978
 :o

Auch in dieser Aussage wird ausgewichen und nicht auf die Frage nach einem Leistungsgebot eingegangen, die da lautet:

Zitat
Wo findet sich im Festsetzungsbescheid das Leistungsgebot, zu welcher Leistung wird aufgefordert?


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Im sogn. RBStV ist die Höhe der Abgabe nicht geregelt. Da steht also mitnichten alles drin. Bzw. in den Gesetzen zur Einkommenssteuer steht "auch" alles drin, man erhält aber dennoch einen Leistungsbescheid. Es ist schon merkwürdig, was bezüglich des ÖRR für Sonderlocken Eingang in die Rechtsanwendung und -sprechung gefunden haben.
Nun empfiehlt ein Gericht sogar die Zahlung "unter Vorbehalt". Die Wahrheit ist, dass der Vorbehalt allein gar nichts nützt. Widerspricht man einem Bescheid nämlich nicht, so wird er rechtskräftig. Legt man jedoch Widerspruch ein und wird diesem abgeholfen, so ist der Sender auch ohne Vorbehalt zur Rückzahlung verpflichtet. Heißt, ein Vorbehalt bei staatlichen Abgaben ist eine kraftlose Geste und in etwa so nützlich wie Fusspilz.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2018, 17:00 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Wo findet sich im Festsetzungsbescheid das Leistungsgebot, zu welcher Leistung wird aufgefordert?

Nach einer Meinung einer fiktiven Person xyz, kann der BS keinen "LEISTUNGSBESCHEID" erstellen.

Dazu benötigt es der hoheitlichen Gewalt einer sogen. "LANDESBEHÖRDE".
Diese Eigenschaft hat der BS nicht.
Folglich wird dieser ominöse "LEISTUNGSBESCHEID" erst im richterlichen Verfahren seitens der LRAn spruchreif.
Der BS wird ganz einfach zur "VERWALTUNGSVEREINFACHUNG" vorgeschoben und vom Landesgesetzgeber akzeptiert.
Klagen gegen diesen Umstand, ist völlig sinnlos (da die AUSLEGUNGEN der Verwaltungsgerichtsbarkeit bzgl. des RBStV von den "angestellten Rechtsberatern der LRAn" der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgegeben werden, Meinung einer fiktiven Person xyz  ;)).   ::)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Klagen gegen diesen Umstand, ist völlig sinnlos (da die AUSLEGUNGEN der Verwaltungsgerichtsbarkeit bzgl. des RBStV von den "angestellten Rechtsberatern der LRAn" der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgegeben werden, Meinung einer fiktiven Person xyz  ;)).   ::)

Dies bedeutet aber keinesfalls, dass, wenn man(n) Frau den "vorbestimmten Ausgang des Klageverfahrens" (Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit) bewusst in Kauf nimmt, trotzdem die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der daraus resultierenden "Verwaltungsvereinfachung" beanspruchen sollte.  :) ;)


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Das Thema Leistungsbescheid und Befugnis des BS wollen wir hier nicht weiter vertiefen, es soll nur für den interessierten  Leser/Kläger darauf hingewiesen werden, dass es zu dem Thema "Sonderlocke" - hier speziell Leistungsgebot - noch Gesprächsstoff in mündlichen Verhandlungen bietet und im Sinne der Rechtssicherheit auch die klare Aussagen eines Gerichtes bedarf.

Tangierende Themen siehe bitte u.a. unter
fehlendes Leistungsgebot > Zulässigkeit von Säumnisgebühren/ Säumniszuschlägen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19657.0.html
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.html
"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14210.0.html

sowie auch
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507


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VERHANDLUNG VG Freiburg, Mi. 14.11.2018, 13:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28820.msg183978.html#msg183978

Wie schon geschrieben, wurden die Beweisanträge abgewiesen. Auch die Klage insgesamt.

Wie mir der Kläger berichtete, ging die Richterin in der Abweisung auf den Hauptgrund der Klage überhaupt nicht ein:

Verletzung des Grundrechts auf negative Religionsfreiheit nach Art.9 EMRK und Art.4 GG sowie Art. 140 GG in Verbindung mit Art.136-139 WRV

Zitat
Die Finanzierung von Verkündigungssendungen mit nach dem Gleichheitsgrundsatz eingezogenen Rundfunkbeitragsgeldern widerspricht der in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegten negativen Religionsfreiheit, wonach der Bürger das Recht hat keiner Kirche anzugehören und keine Kirche zu finanzieren, wenn er keiner angehört. ( EGMR, 21. Februar 2008,Alexandridis/ Griechenland ( CE:ECHR:2008:0221JUD001951606,§32 und die dort angeführte Rechtssprechung)
Nur Auszugsweise aus der Klage:

Neben der Bereitstellung von kostenloser Sendezeit für Verkündigungssendungen besteht die Tatsache, dass die Kirchensendungen in der regel komplett vom SWR finanziert werden.
Zitat
Eine rechtliche Grundlage dafür gibt es keine, weshalb für den SWR keine Verpflichtung besteht, allgemeine Beitragsgelder für Verkündigungssendungen einzelner Religionsgemeinschaften auszugeben. Selbst die Bereitstellung der Sendezeiten sollte nicht unentgeldlich für die Kirchen sein.
Im Staatsvertrag über den SWR §9 Abs.1 wird lediglich festgelegt, der Bundesregierung und den Regierungen der Länder in Katastrophenfällen.....angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeldlich einzuräumen. In § 9 Abs.3 wird den Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften nur das Recht zugesprochen, "ihre Auffassung in zweckentsprechenden Sendezeiten des SWR angemessen zu vertreten". Dort ist nirgends die Unentgeltlichkeit geschweige denn die Übernahme der Produktionskosten festgelegt.

Transparenz über die Höhe der Unterstützung der Kirchen gibt es keine, aber sie dürfte im 3-stelligen Millionenbereich liegen. Die Produktionskosten für eine Verkündigungssendung liegen in etwa bei 130.000€ pro Stunde. (https://puplikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=30&t=126)

Hier findet eine Umverteilung von allgemeinen, nach dem Grundsatz der Belastungsgleichheit eingezogenen Beitragsgeldern zugunsten der Kirchen statt, für die keine Rechtsgrundlage existiert.

War das der Richterin ein zu heiliges Thema, dass sie nicht darauf einging? Und wer legt sich schon mit der Kirche an. Und das brave Zwangszahl und Kirchenschäfchen wird sagen: "Was, das haben wir doch alles nicht gewusst."
Ab jetzt können zumindestens einige nicht mehr sagen, sie hätten es nicht gewusst ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Januar 2019, 19:00 von Bürger«

 
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