Unbenommen der auch aus meiner Sicht bestehenden Nachvollziehbarkeit bzw. Richtigkeit Deiner Überlegungen
im Grundsatz...
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Nur bei Unmöglichkeit der Teilung muss eine Gesamtschuld anders geregelt werden.
Was verinnerlicht werden muss, ist, dass bei einer Gesamtschuldnerschaft keinesfalls die genauen Schuldanteile der einzelnen Beteiligten irgendwie verschwimmen dürfen.
Das BGB sagt dazu deutlich:
§ 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Mit Betonung auf "bestimmt". Die Aussage der ÖRRen "man könne sich den Beitrag unter den Mitbewohnern aufteilen, wie es beliebt" ist eine unbestimmte Aufteilung und nicht im Sinne der Gesamtschuldnerschaft, die jeden einzelnen von mehreren rechtlich autonome Einzelschuldnern zum Zwecke des für den Gläubiger einfacher zu erreichenden Schuldausgleichs verpflichtet, notfalls die gesamte Schuldsumme vorzustrecken.
...& des Vorgehens gegen die benannte Art der Willkür fragt sich ein fiktiver Besucher aber doch, ob ein weiteres Eingehen auf das oben hervorgehobene im Licht der wiedergegebenen Rechtsvorschrift entweder als Handhabe gegen die A....geigen einen Sinn hat oder, welches Verständnis der Auslegung von "bestimmt" zugrundeliegt, dass speziell das als Argumentationspunkt sinnvoll erscheinen
könnte? Denn die Vorschrift bezieht sich doch auf das Innenverhältnis der (hier einfach mal als rechtens
angenommenen) "Gesamtschuldnerschaft".? Wäre damit nicht auch anzunehmen, dass die sinngemäß eingeräumte Möglichkeit, etwas anderes könne bestimmt sein, sich auch nur auf die innere, also gegenseitige Übereinkunft der "Schuldner" bezieht, also im fiktiven Fall eben nicht auf ein externes Festlegungsrecht eines Gläubigers gegenüber diesen, wie Du es auslegst? In diesem Sinn & insofern fragt sich ein fiktiver Besucher, ob das Ganze in dem Punkt wirklich mehr ist als wieder mal eine bloße Nebelkerze, um von der eventuell sogar grundsätzlichen Rechtswidrigkeit dieser "Gesamtschuldnerschafts"-Konstruktion abzulenken?
Dann würden die A...geigen (den RBStV rezitierend) doch
natürlich öffentlich bekunden, gerade weil sie im Einklang mit Recht und Gesetz stünden, überliessen sie selbstredend den Gesamtschuldnern, wie die sich den "Rundfunkbeitrag" untereinander aufteilen.
Beim nächsten fragt sich ein Besucher zweierlei:
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Hier wird das Graufeld beleuchtet: Die ÖRRen sagen ja, dass man die Gesamtschuldfrage im Innenverhältnis privatrechtlich klären soll. Die Gesamtschuld entsteht jedoch per Gesetz. Und eine Gesamtschuld ohne Beachtung des Innenverhältnisses kann sich per Definition nicht Gesamtschuld schimpfen.
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Mir wurde aber schon mitgeteilt, dass die Klage unter Umständen als nicht zulässig erklärt werden würde - und dann spielen diese Gedanken sowieso keine Rolle.
1) Ob - hier ausdrücklich abgesehen vom konkret-unmittelbaren Aspekt wie im Fall der Bestattungsklage (Beachtung Innenverhältnis) oben - auch bereits im Grundsatz (& auch hier unter Berücksichtigung von 421 BGB) Deine obige Folgerung (...kann sich per Definition nicht Gesamtschuld schimpfen), wirklich zwingend ist?
2) Ob es bzgl. einer Nichtzulässigkeitserklärung, und dass dann irgendwelche Gedanken sowieso keine Rolle spielen würden, nicht a) auf die
Begründung ankäme bzw. ob b) man nicht eine derartige gerichtliche Nichtzulässigkeitserklärung ebensogut von Anfang an als das Nehmen der ersten Etappe auf dem Weg der berühmten "Erschöpfung des Rechtsweges" ansehen könnte?
Zum folgenden kann man nur sagen...
Zur Gesamtschuldnerschaft und wie diese überhaupt in den grundgesetzlich geschützten Bereich der Wohnung installiert werden kann, ohne Freiheiten zu verletzen, hat das BVerfG noch (wohlweislich) überhaupt nichts gesagt. Auch meine Anfrage an Herrn P. Kirchhof dazu blieb im Schweigen des Waldes hängen, bzw. drehte sich dort im Kreis. Er selbst spricht, wenn gefragt, mal von Haushalten, mal von Wohnungen aber nie von Wohnungsinhabern oder wie die Schuld überhaupt geteilt werden könnte bei mehreren Personen.
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...dass Du damit nichts anderes getan hast, als jedem Menschen noch einmal die beiden wichtigsten Teilstrategien zu verdeutlichen, wie in diesem Land die "Rechtsprechung" zu Gunsten des "öffentlich-rechtlichen", staatsfernen
® Rundfunks fabriziert wird - zum einen die jeweiligen Fragestellungen einfach zu übergehen, zum anderen (bewußt oder tatsächlich aus Unvermögen?) mit haarscharf am Sachverhalt vorbeigehenden begrifflichen Belegungen Verwirrung zu stiften bzw. eine Fragestellung zu zerreden bzw. "Antworten" zu geben, die keine sind.