Es waren 6 Verhandlungen am heutigen Tag terminiert.
Beginn 9:00
Der erste Kläger erscheint schon mal nicht.
10:00 zweite Verhandlung. Vielleicht kann der Kläger den Ablauf aus seiner Sicht schildern.
Von 6 Klägern insgesamt sind nur 3 erschienen.
Ich kann nur zur fünften Verhandlung Beginn 13:34 berichten.
Richterin bekannt.
6 Zuschauer
SWR-Vertreter nicht anwesend. Für was den auch noch. Der Freifahrtschein wurde doch am 18.7.18 ausgestellt.
Das VG Freiburg ist zum Hochsicherheitstrakt mutiert.
3 Polizisten am Eingang zum Verhandlungssaal. Mit Ausweiskontrolle, abzugeben alle elektronischen Geräte die in einen Plastiksack eingetütet werden, (von wegen Umweltschonend) und nach der Verhandlung gegen eine nummerierte Banderole wieder abgeholt werden durften, einschließlich Tüte. Jacken ausziehen, Taschen abgeben die Arme ausbreiten, und von einem Polizisten mit einem elektronischen Scanner, und anschließendem abtasten, zwischen den Beinen bis an die Schuhe, ( das ist jetzt kein Witz), der Spaß hat am VG Freiburg schon lange aufgehört.
Vermutlich hat die Richterin die auch zur damaligen Freiburger Delegation zum BVerfG-Urteil am 18.7.18 gehörte, bei der dortigen Einlasskontrolle etwas gesehen, was sie unbedingt auch mal ausprobieren wollte. Einfach so als kleiner Überraschungseffekt für die verdutzten Zuschauer und Zwangszahler, die am VG Freiburg jetzt auch noch auf diese Weise drangsaliert werden. Wenn die ganze Show schon kostenlos ist, dann soll jeder der dort hin will auch etwas davon haben. Diese Einlasskontrolle müssten sich mal die Richter am BVerfG anschauen, die würden vor Neid erblassen. Nun gut.
Nach dem üblichen formalen Eingangs-Ablauf trägt der Kläger seine Klagebegründung vor.
Die streitgegenständlichen Bescheide verletzen ihn in seinem Grundrecht nach Art. 3 Abs.3 GG
Verletzung des Grundrechts auf negative Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK
Der Kläger bezieht sich auf einen Beschluss des BVerfG 1BvR 2550/12 in dem es am Schluss heist: Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfals nicht von vorneherein aussichtslos.
Der Kläger sieht die zu prüfende Frage, nämlich die Verwendung der Rundfunkbeiträge in Bezug auf die instutitionelle Ausgestaltung der SWR-Gremien. Hier sieht der Kläger eine Verfassungswidrigkeit, die bisher von keinem Gericht geprüft wurde.
Er würde sich also auf sein Grundrecht auf Chancengleichheit nach Art. 3 Abs.3 berufen.
Man sähe schon an der Gewichtung. Bereits an dritter Stelle mit 9 Sitzen würden die Kirchenvertreter im SWR-Rundfunkrat das sind 12% der Sitze vertreten sein.
Kläger bemängelt, dass der SWR den Kirchensendungen verhältnismäßig viel Sendezeit zugesteht Richterin meint: dass er deswegen sich beim SWR beschweren müsste, das wäre keine VG-Sache.
Kläger weiter:Die Finanzierung von Verkündigungssendungen mit nach dem Gleichheitsgrundsatz eingezogenen Rundfunkbeitragsgeldern widerspricht der in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegten negativen Religionsfreiheit, wonach der Bürger das Recht hat keiner Kirche anzugehören, und keine Kirche zu finanzieren, wenn er keiner angehört. ( EGMR, 21 Februar 2008)
Richterin hört sich das alles an, und will das alles prüfen.
Zum Schluss stellt der Kläger noch die Frage nach dem Leistungsbescheid. Richterin meinte der wäre nicht nötig, das ergäbe sich alles aus dem RBSTV.
Der Kläger stellt dann trotzdem in Sachen Leistungsbescheid einen unbedingten Beweisantrag, der bei der Richterin die Mundwinkel etwas nach unten gehen lassen. Man merkt dass sie damit nicht mehr gerechnet hatte.
Richterin erklärt: dass sie dazu die Verhandlung um 2 Std. unterbrechen muss.
Somit erst mal Ende der Sitzung.
Vom Kläger bekam ich heute Abend folgende Nachricht:
mein Beweisantrag zum fehlenden Leistungsgebot bei den beiden Festsetzungsbescheiden des SWR wurde abgelehnt.
Die Begründung kann ich nicht mehr genau wiedergeben, es sei kein richtiger Beweis oder sowas... Irgendeine von der Realität abgehobene Kunstlogik, kurz und schnell dahergesprochen.
Schriftlich kriege ich die Begründung dann zugeschickt.
Ich habe Richterin ……….. noch auf den fehlenden Leistungsbescheid angesprochen.
Vor der Festsetzung bräuchte es gar keinen Leistungsbescheid, weil im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bereits alles drin steht. (Also sollte jeder den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auswendig lernen, ).
Leistungsbescheid bräuchte man erst nach dem Festsetzungsbescheid als Grundlage der Vollstreckung.
So habe ich ihre Worte verstanden.
Ich bin schon gespannt, wie abenteuerlich die Ablehnung meiner Klage ausfallen wird.
Resümee: Der RBSTV ist ab 18.7.18 die Kirchhofsche Bibel in der alles steht, und aus der die Gerichte alles ableiten und begründen dürfen.