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Autor Thema: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen  (Gelesen 55954 mal)

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  • Grossherzogtum Baden
Die sind aber immer sehr vorsichtig mit ihrer Wortwahl (es wird Gelegenheit u.a. gegeben) sonst wäre der Tatbestand Nötigung gegeben.


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*Angst beginnt im Kopf. Mut auch.*

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Dies ist auch genau so anwendbar auf eine abweisende Antwort des Amtsgerichts z.B. auf eine erhobene Erinnerung einer Mitstreiterin beim Amtsgericht.

Ich habe die entsprechenden Passagen geändert.

Im ..... Absatz des Schreibens vom Amtsgericht....... vom x.x.2018 wird Bezug
Zitat
zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.07.2018 1 BvR 1675/16 u.a. genommen (Ich vermute mit u.a. sind die AZ: 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 gemeint), und mir die Möglichkeit gegeben, die Aufrechterhaltung meiner Erinnerung zu überdenken.

Für eine wirksame Stellungnahme muss von Klägerseite geprüft werden, in wie weit das Urteil des BVerfG auf die Entscheidung des Amtsgerichts, und die darauffolgende Beschwerde  anwendbar ist.

Hierfür beantragt der Kläger die kostenfreie Beifügung und Zustellung der Volltext-Entscheidung des Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) in beglaubigter und gedruckter Version in Ergänzung zum Schreiben des Amtsgericht......... vom..... nach § 86 Abs. 4 u. Abs. 4 VwGO sowie § 99 Abs. 1 Satz 1.

Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes und der Stellungnahme ist es notwendig, dass dem Kläger und dem Amtsgericht dasselbe Urteil mit demselben Inhalt vorliegt, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden, die sich zum Nachteil des Klägers auswirken könnten.

Je nach Umfang der Volltext-Entscheidung des Urteils, beantragt der Kläger eine angemessene Zeit zur Prüfung, in wie weit das Urteil des BVerfG auf die vorliegende Beschwerde-Begründung anwendbar ist. Der Kläger bittet das Gericht zu beachten, dass der Kläger ein juristischer Laie ist, und für diese Prüfung und Ausarbeitung der Stellungnahme aus gesundheitlichen Gründen nur 2-4 Stunden in der Woche zur Verfügung stehen.

Zur Begründung:

1. Der Kläger verfügt nicht über die Möglichkeit Internet nutzen zu können.

2. Der Kläger verfügt nicht über die Möglichkeit Dokumente aus dem Internet einzusehen und verwenden zu können.

3. Auf Grund zahlreicher Manipulationsmöglichkeiten im Internet kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dokument aus dem Internet verändert worden ist.

Mit freundlichen Grüßen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2018, 00:48 von Bürger«

O
  • Beiträge: 23
Hallo zusammen,

Person A hat auch ein ähnliches Schreiben bekommen.

Person A hatte Klage eingereicht und um richterlichen Hinweis gebeten, ob es sich bei dem Beklagten um eine Behörde handelt. In dem Antwortschreiben wurde darauf nicht eingegangen.

Person B hat sich als Antwort folgendes überlegt:
Zitat
In der Verwaltungsstreitsache
Klage vom xx.xx.2017 betreffend Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung unter der sog. “Beitragsnummer“ : xxxxxxxxx


Person A
Musterstraße x
12345 Musterstadt

gegen

Rundfunk Berlin-Brandenburg


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Schreiben vom xx.xx.2018 habe ich zur Kenntnis genommen.

Sie verweisen auf eine Pressemitteilung und fragen, ob  ich trotz jüngster Entscheidung meine Klage weiterführen möchte. Da das genannte Urteil meine Klagebegründung nicht im Geringsten betrifft, besteht weiterhin Aussicht auf Erfolg meiner Klage.

Die Erhebung des Beitrages verletzt meine Menschenwürde und ist folglich nicht mit den bisherigen Bundesverfassungsgerichtsverfahren über die Erhebung des Rundfunkbeitrages zu vergleichen.
Hierauf würde ich genauer eingehen. Allerdings bat ich in meinem letzten Schreiben vor fast einem Jahr, um einen für meine Klagebegründung wesentlichen richterlichen Hinweis, auf den bisher nicht reagiert wurde.

Ich bitte daher nochmals um richterlichen Hinweis zu der Frage:

Handelt es sich bei dem Beklagten um eine Behörde, oder nicht?

Meine Stellungnahme zu diesem Thema habe ich mit dem Schreiben vom xx.xx.17 ebenfalls meiner Bitte um richterlichen Hinweis hinzugefügt.

Erst nach einer Antwort des Gerichts bin ich in  der Lage meine Klagebegründung fortzuführen. Mein Antrag auf Fristverlängerung bis drei Monate nach Erhalt des richterlichen Hinweises besteht weiterhin.

Mit freundlichen Grüßen

Person A


Kann Person A das so lassen oder wäre noch was hinzuzufügen?

Schöne Grüße und viva la Resistance  ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Dezember 2018, 14:50 von DumbTV«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Update: Folgende fiktive Antwort könnte eine Person M auf ihre Anfrage nach einer beglaubigten Volltextversion des Urteils von einem Verwaltungsgericht erhalten haben:

Zitat
"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom XX.XX.2018 verbunden mit der Bitte um Übersendung einer beglaubigten Volltextentscheidung des BVerfG wird darauf hingewiesen, dass beim Verwaltungsgericht keine Übereinstimmungen mit der Urschrift beglaubigt werden können, da die Urschrift hier nicht vorliegt. Bitte wenden Sie sich bezüglich der Entscheidungsanforderung direkt an das BVerfG.

Diesem Rat könnte Person M folgen und sich schriftlich an das BVerfG wenden.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

g
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Kam bei fiktiver Person A heute auch in's Haus geflattert, allerdings mit einer Bitte um Antwort innerhalb von 3 Wochen. Person A denkt nicht daran, den Schwanz einzuziehen - nach dem verachtentswerten Urteil vom BVerfG schon gar nicht. :P

Mich verwirrt nur der folgende Satz aus dem Beamtendeutsch:
Zitat
Für den Fall der Fortsetzung wird um eine Erklärung betreffend ein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) gebeten.
Bedeutet das, in einfach Sätzen, Person A kann ihr Einverständnis für ein schriftliches Verfahren geben?
Ist das gut oder schlecht?


Edit "Bürger":
Hier bitte keine Erörterungen von vom eigentlichen Kern-Thema dieses Threads abschweifenden und zudem schon andernorts im Forum behandelten Fragen wie "Entscheidung durch den Einzelrichter" oder durch die "Kammer", "schriftliches Verfahren" vs. "mündliche Verhandlung" etc.
Siehe hierzu bitte die Forum-Suche.
Damit findet sich dann u.a. auch
Übertragung auf den Einzelrichter (§6 VwGO) > gut oder schlecht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23529.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23529.msg149879.html#msg149879
Hier bitte ausschließlich und eng am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Diesem Rat könnte Person M folgen und sich schriftlich an das BVerfG wenden.

Folgendes fiktive Schreiben könnte Person M an das BVerfG gesendet haben:

Zitat

Bundesverfassungsgericht
-Entscheidungsversand-
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe



Antrag auf Beifügung bzw. Zustellung der Dokumente, hier Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018  (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17)



Max Mustermann, Muster Strasse 10, 1000 Musterstadt         
                                       -Antragsteller-



Es wird beantragt,

die Beifügung und Zustellung der Volltext-Entscheidung in beglaubigter und gedruckter Version des Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018  (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17).


Zur Begründung:


1   Klage am Verwaltungsgericht Musterstadt

Der Antragsteller hat am XX.XX.2018 am Verwaltungsgericht Musterstadt gegen den Gefängnisrundfunk, Anstalt des öffentlichen Beitragszwangssystems- , vertr. durch den Intendanten, eingereicht (Az X K XXXX/18).

Bereits im ersten Absatz des Schreibens vom Verwaltungsgericht Musterstadt vom XX.0X.2018 wird Bezug genommen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 18.07.2018  (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) und folgende Fragen gestellt:

-    „ob Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung besteht.“

-    „es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter.“

-    „zur Erwägung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.“

-    „ob, in Hinblick auf diese Rechtsprechung (Anmerkung: hier ist wohl das zu Beginn aufgeführte Urteil gemeint) die Klage zurückgenommen wird.“


Die Abgabe einer Stellungnahme zu den genannten Fragen des Verwaltungsgerichtes Musterstadt in Bezug auf das angegebene Urteil des BVerfG, setzt die Kenntnis über den Inhalt des Urteils voraus.

Das Verwaltungsgericht Musterstadt bittet um Stellungnahme und weist in seinem Schreiben vom XX.0X.2018 darauf hin:

„Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2018  (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) entschieden, dass die Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäß sind.“

Für eine wirksame Stellungnahme muss von Klägerseite geprüft werden, in wie weit das Urteil des BVerfG auf die vorliegenden Klagebegründungen anwendbar ist.

Hierfür wird beantragt die Beifügung und Zustellung der Volltext-Entscheidung in beglaubigter und gedruckter Version.



2   Verweis des Verwaltungsgerichtes Musterstadt an das BVerfG

Das Verwaltungsgericht Musterstadt weist in seinem Schreiben vom XX.0X.2018 den Antragsteller darauf hin:

„Bitte wende Sie sich bezüglich der Entscheidungsanforderung direkt an das BVerfG.“


3   Keine Internet-Nutzungsmöglichkeit

Der Antragsteller verfügt nicht über die Möglichkeit Internet nutzen zu können.

Der Antragsteller verfügt nicht über die Möglichkeit Dokumente aus dem Internet einzusehen und verwenden zu können.


4   Dokumente aus dem Internet

Auf Grund zahlreicher Manipulationsmöglichkeiten im Internet kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dokument aus dem Internet vollständig vorliegt oder verändert worden ist.


5   Inhaltlich gleiche Dokumente zur Entscheidungsfindung

Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes und der Stellungnahme ist es notwendig, dass dem Kläger und dem Verwaltungsgericht Musterstadt dasselbe Urteil mit demselben Inhalt vorliegt, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden, die sich zum Nachteil des Klägers auswirken könnten.


Antragsteller

Anlage:
Kopie - Verwaltungsgericht Musterstadt - Schreiben vom XX.0X.2018 
Kopie - Verwaltungsgericht Musterstadt - Schreiben vom XX.0X.2018 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2018, 22:55 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

w
  • Beiträge: 118
Ein besonderes Schreiben mit einem besonderen "unvoreingenommenen" Glanzpunkt des Verwaltungsgerichtes Köln.
(Nebenbei bemerkt, in Köln ist auch der der Sitz von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und WDR)
Zitat
"[...] Es wird daher Gelegenheit gegeben, die aussichtslose Klage zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen. [...]"
Noch voreingenommener geht es kaum, hier schwarz auf weiß.

Ein mir bekannte Person hat evtl. ein gleichlautendes Schreiben erhalten.
Die Frage wäre, ob eine Antwort nötig ist? Was passiert, falls auf dieses Schreiben nicht reagiert wird? Folgt dann einfach ein Gerichtsbeschluss? Wenn ja, wieso macht man sich am Gericht die Mühe der Nachfrage? Man könnte ja auch einfach "urteilen", wenn die Rechtslage so klar ist?

Was wäre also besser? Antworten oder Abwarten?


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Z
  • Beiträge: 1.564
Z hat bei einer seiner Klagen inzwischen nach Bekundung seiner weiteren Klagefreudigkeit den Beschluss erhalten, dass die Übertragung auf einen Einzelrichter erfolgt ist, da die Sache minder schwierig erscheint...


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  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Was wäre also besser? Antworten oder Abwarten?
Ein fiktiver Kläger könnte folgendes fiktives Schreiben abgeschickt haben:

Zitat
Aktenzeichen X K XXXXX/17
Verwaltungssache
Max Mustermann
gegen Westdeutscher Rundfunk Köln - Anstalt des öffentlichen Rechts- ,
vertr. durch den Intendanten

Antwort auf das Schreiben des Verwaltungsgerichtes Köln vom XX.07.2018, eingegangen am  XX.08.2018

Antrag auf kostenlose Beifügung bzw. Zustellung der Dokumente, hier Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018  (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) nach § 86 Abs. 4 u. Abs. 4 VwGO sowie § 99 Abs. 1 Satz 1
   


Es folgt die Antwort auf das Schreiben des Verwaltungsgerichtes Köln vom XX.07.2018, eingegangen am  XX.08.2018.

In dem Schreiben des Verwaltungsgerichtes Köln wird um Mitteilung innerhalb zwei Wochen zu den gestellten Fragen gebeten.

Bereits im ersten Absatz des Schreibens vom Verwaltungsgericht Köln wird von der Berichterstatterin der 6. Kammer (ohne Namen), sowie in Vertretung Richter XY, Bezug genommen zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 18.07.2018  (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) und auf folgende voreingenommene Aussage Gelegenheit gegeben:

-    „die aussichtslose Klage zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen.“


Der Kläger beantragt die kostenlose Beifügung und Zustellung der Volltext-Entscheidung in beglaubigter und gedruckter Version des Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018  (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17).

Die Abgabe einer Mitteilung zu der genannten Gelegenheit des Verwaltungsgerichtes Köln in Bezug auf das angegebene Urteil des BVerfG, setzt die Kenntnis des Klägers über den Inhalt des Urteils voraus.

Das Verwaltungsgericht Köln bittet um Mitteilung und weist in seinem Schreiben vom XX.07.2018 darauf hin:

„Darin hat es die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aller Instanzen bestätigt und letztverbindlich entschieden, dass der Rundfunkbeitrag im privaten wie im gewerblichen Bereich  – abgesehen vom Sonderfall der Zweitwohnung- verfassungsgemäß ist.“

Für eine wirksame Stellungnahme bzw. Mitteilung muss von Klägerseite geprüft werden, ob und in wie weit das Urteil des BVerfG auf die vorliegenden Klagebegründungen anwendbar ist.

Hierfür wird beantragt die kostenlose Beifügung und Zustellung der Volltext-Entscheidung in beglaubigter und gedruckter Version in Ergänzung zum Schreiben des  Verwaltungsgerichtes Köln vom XX.07.2018.


Zur Begründung:

1

Der Kläger verfügt nicht über die Möglichkeit Internet nutzen zu können.


2

Der Kläger verfügt nicht über die Möglichkeit Dokumente aus dem Internet einzusehen und verwenden zu können.


3

Auf Grund zahlreicher Manipulationsmöglichkeiten im Internet kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dokument aus dem Internet vollständig oder verändert worden ist.


4

Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes und der Stellungnahme ist es notwendig, dass dem Kläger und dem Verwaltungsgericht Köln dasselbe Urteil mit demselben Inhalt vorliegt, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden, die sich zum Nachteil des Klägers auswirken könnten.



- Kläger-

Max Mustermann



Anlagen:

keine


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  • Beiträge: 453
  • bislang 500€ der Zahlung verweigert
Was passiert, falls auf dieses Schreiben nicht reagiert wird? Folgt dann einfach ein Gerichtsbeschluss? Wenn ja, wieso macht man sich am Gericht die Mühe der Nachfrage? Man könnte ja auch einfach "urteilen", wenn die Rechtslage so klar ist?
Was wäre also besser? Antworten oder Abwarten?

Kundenservice der Verwaltungsgerichte. Wird die Klage zurückgezogen, senkt sich Klagegebühr i.d.R. auf 1/3.
Abwarten ist generell keine gute Idee, der Gerichtsbescheid wird irgendwann erfolgen.


Edit "Bürger":
Bitte hier wie überall im Forum ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
und insbesondere die Klagerücknahme/ Aufrechterhaltung angesichts des BVerfG-Urteils zum Gegenstand hat.
Zu weiterem wie zum Thema Einzelrichter/ mdl. Verhandlung/ Gerichtsbescheid usw. bitte per Suchfunktion die dazu bereits bestehenden mehrfachen Diskussionen andernorts sichten.
Danke für das Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2018, 22:37 von Bürger«
Ich konsumiere nicht, ergo bezahle ich auch nicht. --> seit 2008 rundfunklos glücklich und noch nie bezahlt.

g
  • Beiträge: 16
Was wäre wenn:
In der mündlichen Verhandlung wird die Klage zurückgezogen, dann wird nur die einfache Gerichtsgebühr gezahlt, eventuell eine Monatsrate der Erpressungsgebühr (GEZ). Danach beginnt das Spiel von neuem.

Der Beitragservice würde doch weiterhin nicht an sein Geld kommen, und die Gerichte wären auch beschäftigt.
Oder würde ein weitere Klage von der selben Person gleich abgewiesen werden?

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Neue Spielchen gegen die GEZ“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen“.
Bitte die Möglichkeit der Suche-Funktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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w
  • Beiträge: 118
Der Beitragservice würde doch weiterhin nicht an sein Geld kommen, und die Gerichte wären auch beschäftigt.

Wenn die Klage zurückgezogen wird, muss gezahlt werden, oder man wartet bis der GV vorbeischaut.


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S
  • Beiträge: 403
Auch eine fiktive Person S könnte vom VG Göttingen Nachricht erhalten haben, dass ihr ausgesetztes Verfahren nun fortgeführt wird und ebenfalls um eine Stellungnahme bzgl. einer Rücknahme der Klage gebeten worden sein.

Näheres hierzu siehe:
VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24650.msg179416.html#msg179416


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

  • Moderator
  • Beiträge: 11.745
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...vorsorglich auch gleich hier noch einmal der Verweis unter
VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24650.msg179428.html#msg179428
auf den hiesigen Thread:

Der Kläger wird zwar bei Nicht-Reaktion auf die "Bitte" ggf. nicht gleich per Gerichtsbescheid "kaltgestellt", jedoch könnte anderes "Ungemach" wie eine kurzfristige mündliche Verhandlung folgen, was derzeit ungewollten und unnötigen Handlungsdruck erzeugen würde.

Siehe hierzu Ergänzung unter
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177876.html#msg177876
[...]
***Edit "Bürger" 21.08.2018:
Eine Person B könnte zwischenzeitlich zur Erkenntnis gelangt sein, die "Bitt"-Frist nicht gänzlich tatenlos verstreichen zu lassen, da anderenfalls nicht auszuschließen wäre, dass zwar vielleicht kein unmittelbarer Gerichtsbescheid erlassen wird, jedoch mglw. kurzfristig mündliche Verhandlung anberaumt werden könnte und damit eine relativ kurzfristige Ausschlussfrist für Sachvortrag gegeben wäre, welcher bis einschl. der Verhandlung vorgebracht werden müsste. Person B schätzt ein, dass sie allein schon zur Sichtung und Bewertung des BVerfG-Urteils sowie der gerade erst begonnenen fachwissenschaftlichen Kommentierung weit mehr Zeit benötigt und würde daher mglw. doch schon vor Ablauf der "Bitt"-Frist reagieren - und zwar ähnlich, wie weiter unten im Thread schon konkret textlich vorgeschlagen bzw. auf Person B individualisiert... ;)


Insofern könnte eine ausbleibende fristgerechte Reaktion ggf. nachteilig sein und sollte ggf. doch besser fristgerecht erfolgen.


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Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

b
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Wenn die Verwaltungsgerichte aktuell im Windschatten der verfassungsgerichtlichen Rechtsbeugung vom Juli 2018 die Schreibtische freiräumen wollen, wäre es spätestens an der Zeit die jeweilige Klage um den Aspekt der fehlenden europarechtlichen Genehmigung des Rundfunkbeitrags als neue Beihilfe zu ergänzen. Dann könnte mit Verweis auf das laufende Verfahren EuGH C-492/17 und das ausstehende Urteil eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Urteils des europäischen Gerichtshofs angeregt werden.

Unabhängig davon kann natürlich auch mitgeteilt werden, dass man aufgrund einer Rechtsbeugung andernorts sicher nicht eine berechtigte Klage zurückziehen wird.

Hat das jemand, der den europarechtlichen Aspekt in seiner Klage bisher nicht aufgeführt hat, schon gemacht und steht vielleicht ein entsprechender Mustertext zur Verfügung? Dann würde ich um Veröffentlichung oder Nachricht per privater Message bitten. Danke.


Edit "Bürger":
Diskussion zu weiteren Gründen/ Begründungen bitte nicht hier - hier geht es erst einmal nur um die Aussage zur Aufrechterhaltung/ Weiterbetreibung.
Gründe/ Begründungen werden sich erst nach eingehenderer Befassung mit dem BVerfG-Urteil und der gerade erst beginnenden fachwissenschaftlichen Kommentierung ergeben. Hierzu siehe und diskutiere dann u.a. unter
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html
Hier bitte weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

 
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