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Autor Thema: Was soll ein "potentieller" Nutzen sein? Das ist mir unklar.  (Gelesen 13919 mal)

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  • Cry for Justice
Und tatsächlich-praktische Rundfunknutzung ist ausschließlich nur mit tatsächlich-praktisch vorhandenen und funktionstüchtigen Rundfunkempfangsgeräten möglich.
Und genau damit sind wir wieder bei des Pudels Kern.
Dann hat natürlich keiner so richtig freiwillig ein tatsächlich-praktisch vorhandenes und funktionstüchtiges Rundfunkempfangsgerät in seiner Wohnung, seinem Haushalt oder sonst irgendwo in seinem real existierendem Leben vorzuweisen. Denn kein zahlender Pudel will dümmer als ein nicht zahlend wollender Pudel sein. Oh schon wieder einer von des Pudels Kernen. Oder doch nur eh eine Diskussion ohne tatsächlich sinnvoll verwertbares Ende.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2018, 22:03 von Bürger«
Schrei nach Gerechtigkeit

g
  • Beiträge: 860
In dem Kontext* geht es nicht um das Benutzen bzw. nicht nutzen des Rundfunks Angebots. Hätte der Gesetzgeber bzw. das Gericht von Benutzern  sprechen wollen, dann würde man dieses mit größter Wahrscheinlichkeit auch dort finden.

*In dem Kontext von RN: 53 bis 55 aus dem Urteil, geht es nur um die Frage; "Steuer oder Abgabe?" Das Augenmerk richtet sich dabei auf die Vorzugslast. In dieser Vorzugslast sind zwei Sachverhalte relevant, die hier scheinbar übersehen wurden.

Die Rede ist von dem "Pflichtigen" und nicht vom "Benutzer". Hätte der Gesetzgeber oder das Gericht einen Benutzer gemeint, müsste dieses im Kontext des Urteils auch zu finden sein. Dies ist nicht der Fall. In der hier geführte Diskussion blieb das Leider außer Acht.

Ich zitiere die weiteren Passagen:
Quelle:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

Zitat
Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. 

2.Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint.

3.Die Landesgesetzgeber durften die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme anknüpfen, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.

Hierzu meine persönliche Meinung.
Es wird jedoch mehrfach von nutzen und Nutzung gesprochen.

'Nutzen zu können' ist für meine Begriffe schlichtweg falsch. Es muss lauten: zu nutzen.

Ein ausgeglichener Vorteil ist dann ein Vorteil, wenn er ausgeglichen ist. Die bloße Möglichkeit, gleicht nicht aus, erst bei Inanspruchnahme der Möglichkeit.
Die Bürger haben dutzende Möglichkeiten, Angebote wahrzunehmen. Solange sie diese Möglichkeiten nicht in Anspruch nehmen, entsteht kein Vorteil - Nutzen.

Wenn ich vorm Schaufenster des Fleischers stehe und mir die Knacker anschaue, werde ich noch lange nicht satt. Erst beim Kauf derselben.

Wie kann einem Nichtnutzer ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden? Es wird lediglich vermutet.
Mir muss dieser sog. Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden können. Ja, wie soll das gehen?

***Zu3.:
Hier nochmal :
Die LRA ist ein Unternehmen. Das steht auf deren website.
Bis 2012 hatte der Nutzer mit der LRA einen Vertrag geschlossen, indem er sich als Nutzer angemeldet hat.
Womit wird die Nutzung ermöglicht?
Die Möglichkeit der Nutzung ergibt sich schlichtweg aus dem Besitz eines Empfangsgerätes.
(Der Nutzer hat kein Empfangsgerät angemeldet, sondern sich selbst als Nutzer und somit einen Nutzungsvertrag geschlossen.
Der Nutzer konnte sich als Hörfunknutzer oder TV-Nutzer anmelden.)


Das o.g. ist ja nicht nur meine Meinung, sondern die von vielen Anderen auch.

Es wird angenommen, es wird vermutet und man unterstellt. Das ist reine Willkür.


***Edit "Bürger" - Hinweis:
Dass die Geräte-Anmeldung zu Rundfunkgebühren-Zeiten ein "Vertragsschluss" gewesen sei, kann so nicht unwidersprochen stehenbleiben. Die Anmeldung hatte weder damals noch hat sie heute etwas mit einem herkömmlichen "Vertragsschluss" gemein - siehe u.a. unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
Es war lediglich die Anmeldung des Gerätes und damit als "Teilnehmer" am Rundfunk ("Rundfunkteilnehmer"/ "Anstaltsteilnehmer" - siehe "ö.-r. Anstalten") - und damit das abgabenauslösende Moment, ähnlich wie auch bei KFZ kein "Vertragsschluss" stattfindet, sondern die Abgabe (in diesem Fall KFZ-Steuer) ausschließlich durch Verwirklichung des Abgabentatbestandes ausgelöst wird. Gleiches gilt für alle anderen "Abgaben" (Gebühren/ Beiträge/ Steuern).
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2018, 23:04 von Bürger«

  • Beiträge: 7.310
In dem Kontext* geht es nicht um das Benutzen bzw. nicht nutzen des Rundfunks Angebots. Hätte der Gesetzgeber bzw. das Gericht von Benutzern  sprechen wollen, dann würde man dieses mit größter Wahrscheinlichkeit auch dort finden.
Nun, denn schau doch mal in den oft benannten Rundfunkstaatsvertrag, denn dort ist von Nutzern und Teilnehmern die Sprache.

Dazu hat es im Forum sogar ein Thema.

Besagen d. Rechtsgrundlagen (ja? welche?), dass nur "Nutzer" zahlen müssten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21278.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2018, 23:13 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 860
Des Weiteren wird von einem Vorteil ausgegangen. Der Vorteil, von dem hier die Rede ist, ist ein Ausgleich der Vorzugslast¹. Er besteht darin, Rundfunk empfangen zu können. Ergo: "Die Möglichkeit Rundfunk zu empfangen!" Nicht mehr und nicht weniger.
¹ http://www.rechtslexikon.net/d/vorzugslast/vorzugslast.htm
Danke für den link.
Dort steht:
Zitat
öffentliche Abgabe, die dem Ausgleich von Vorteilen dient, die der Pflichtige durch eine öffentliche Einrichtung (Beitrag) oder Tätigkeit (Gebühr) erzielt. Gegensatz: Steuer.
Hier ist die Rede ganz konkret von real dient und real erzielt und nicht von irgendwelchen potentiellen Möglichkeiten.


Ein Teilnehmer ist definitiv ein Nutzer oder auch "Kunde", wie in der sog. Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug geschrieben steht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2018, 23:01 von gerechte Lösung«

K
  • Beiträge: 232
Der Vorteil, von dem hier die Rede ist, ist ein Ausgleich der Vorzugslast¹. Er besteht darin, Rundfunk empfangen zu können. Ergo: "Die Möglichkeit Rundfunk zu empfangen!" Nicht mehr und nicht weniger.

Nehmen wir das einmal so hin: Also ein Ausgleich von Vorteilen durch eine öffentliche Einrichtung.

Dazu Rn80:
Zitat
Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden

Soweit so gut. Es wird aber niemand bestreiten, dass die "herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln " aufbereitete Aufarbeitung der verfügbaren Informationen nach wie vor von der Presse (gewähr-)geleistet wird.

Demnach kann ein z.B. Zeitungsleser keinen (zusätzlichen) Vorteil aus der genannten öffentlichen Einrichtung haben, weil es kein Vorteil ist, etwas zu bekommen, was man schon hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2018, 23:13 von Bürger«

  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Oder doch nur eh eine Diskussion ohne tatsächlich sinnvoll verwertbares Ende.

Danke erst mal für die Kritik.
Im diesem Forum sind die Mitglieder -da spreche ich hier sicher für alle- stets an sinnvoll Verwertbarem interessiert.
In jedem einzelnen Thema, versteht sich.
Und Kritik sollte möglichst konstruktiv sein.

Dann verweise ich mal auf das m. M. n. ebenfalls zum Nutzen-Komplex gehörende Thema
ARDZDFDR-Nutzungsergebnis. Was kommt dabei heraus?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27706.msg174213.html#msg174213

Da springen wir zwar vom "potentiellen" Nutzen zum wirklichen "Nutzen",
aber nur allein Potential ist ja bekanntlich noch nicht alles.
Was ist denn nun genau dran am tatsächlichen "Nutzen". Wer genau hat alles realen "Nutzen"?

Markus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2018, 00:25 von unGEZahlt«

b
  • Beiträge: 237
  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.
Wenn man bedenkt, was man im Internet alles nutzen kann, potentiell, wenn man einen Rechner mit Internetanschluss oder Smartphone mit Brauser sein eigen nennt, dann erschliesst sich die Argumentation des zugerechneten Nutzens, weil er "potentiell" denkbar ist, erst in ihrem ganzen Wahnsinn. Wikipedia könnte von jedem Bürger weltweit einen Beitrag einfordern, und auch von jedem Unternehmen, denn die Wikipedia wird sicher häufiger zu beruflichen Zwecken genutzt, als dass in einem Unternehmen zur beruflichen Information und Nutzen des Unternehmens der Fernseher oder das Radio eingeschaltet wird. Neben den Unternehmen wäre der Anknüpfungspunkt Mensch günstig für die Entstehung einer Beitragspflicht, denn die Wikipedia wird typsicherweise von Menschen gelesen, nicht von Schweinen oder Hühnern. 
Bekanntlich sind schon Doktorarbeiten aus der Wikipedia kopiert worden, wenn der Nutzen dann auch nicht allzu nachhaltig war. Aber vielleicht auch nicht weniger nachhaltig als der vermeintliche Nutzen nach Konsum von ARD/ZDF.

Und ein Smartphone bräuchte man nicht mal, für den zugerechneten "potentiellen" Nutzen, denn ein gebrauchtes Gerät aus China kann sich nach Ansicht der Verfassungsrichter jeder kaufen, ist auch nicht teurer als ein Radio und damit potentiell vorhanden im eigenen Besitz.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2018, 01:05 von beat«
Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

  • Beiträge: 7.310
[Dazu Rn80:
Zitat
Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden
Warum wird von "der Nutzer" geschrieben, wenn es doch aber auf die reale Nutzung gar nicht ankommtl und schon die bloße Möglichkeit der Nutzung ausreichen soll?

Gerade der Nutzer ist doch aber aufgerufen die Rundfunkdarbietungen skeptisch zu begleiten, muß er doch die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, weil der Rundfunk selbst das nicht leisten kann?

Der Nicht-Nutzer hat ja auf Grund seiner Nicht-Nutzung gar keine Möglichkeit dazu, eine derartige Aufgabe zu übernehmen, weil er vom Inhalt der Rundfunkdarbietungen gar keine Kenntnis hat.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Das ist doch schlicht Unsinn, lieber @tokiomotel...

...
Dann hat natürlich keiner so richtig freiwillig ein tatsächlich-praktisch vorhandenes und funktionstüchtiges Rundfunkempfangsgerät in seiner Wohnung, seinem Haushalt oder sonst irgendwo in seinem real existierendem Leben vorzuweisen.
...

Noch nicht mitbekommen, dass der Gerätebezug mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ausdrücklich abgeschafft worden ist? Eben weil der berühmte potentielle Nutzen® aber ein Unsinn ist, muss das Bundesverfassungsgericht ersteren durch die kalte Küche wieder einführen, um wenigstens notdürftig den Willkürcharakter des ganzen Urteils auch in dem Punkt kaschieren zu können. Aus einzig dem Grunde - abgesehen vom damit eindeutig gewordenen, aber schlicht & einfach rechtswidrigen Erziehungsanspruch des Bundesverfassungsgerichts ggü. dem Bürger - muss die Bruderschaft des Ersten Senats auch diese Jubelarie auf die angebliche "Qualität" des "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks gegenüber anderen Anbietern zelebrieren.

Die Tatsache, dass ein Gerätebesitz logisch auf die Nutzung des "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks schliessen läßt, ist eine aus dem letzten Jahrhundert, die schlicht nicht mehr gilt. Sagt ja das Bundesverfassungsgericht selbst, »man müsse ja keinen "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk empfangen«. Recht haben sie, die 7 Brüder beiderlei Geschlechts des Ersten Senats :->>>. Man müsste die Kiste inzwischen schon auf "öffentlich-rechtlich" abstimmen, das Bundesverfassungsgericht versucht aber - und muss das per legitimatorischer Nebelkerze auch versuchen - dem Rezipienten mit den benannten Tricks genau dieses obige frühere Alleinstellungsmerkmal als nach wie vor gültig unters Jacket zu jubeln.

Die voraufgehend thematisierte, diesen Aspekt der vom Bundesverfassungsgeicht erfolgten Gleichsetzung von potentiellem Nutzen mit realem fokussierende Frage und auch das Drumherum, etwa wieso von Nutzern die Rede sei, wenn es doch auf die Nutzung gar nicht ankomme, ist absolut grundlegend - weit mehr als sinnfreie Erörterung von Syntax und Semantik der deutschen Sprache oder des spannenden Terrains der Logik - und stattdessen interessantes Anschauungsmaterial für Rechtsverdrehung auf höchstem Niveau im Dienste im weiten Rahmen politischer Bestrebungen. 

Und schon auch Dr. Winkler hatte in seinem Aufsatz zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28430.0.html
bereits in mehreren Punkten von einem auffälligen Hinbiegen von Sachverhalten und Begrifflichkeiten in Richtung eines Kompletturteils zugunsten des "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks (damit bloß keinerauf die Idee kommt, z. B.  einen oder zwei Infokanal /-kanäle für höchstens Zwofuffzich im Monat bereitzustellen, den volksverblödenden Rest der 60 Fernseh- und 90 Rundfunksender aber bezahlpflichtig zu verschlüsseln) wie auch davon gesprochen, das Bundesverfassungsgericht favorisiere letztlich einen »Gesinnungsrundfunk« - womit es sich den bereits oben von mir angesprochenen, vollkommen rechtswidrigen Erziehungsanspruch gegenüber dem Bürger anmasst, und der neben anderem dezidiert vor den EGMr gebracht gehört.

...
Oder doch nur eh eine Diskussion ohne tatsächlich sinnvoll verwertbares Ende.

Klingt - zumal in Verbindung mit Deinen sonstigen Ausführungen und Ausflügen ins Tierreich - alles ein bisschen so, als hättest Du ein Interesse am Ende dieses thematischen Fadens. Worin besteht das ggf.?

PS: Höchstens in einem Punkt wäre Dir bzgl. des obigen Schlussatzes Recht zu geben: Dass der Nutzen im Hinblick auf die Herstellung rechtskonformer Verhältnisse im Wege fortgesetzten Prozessierens vor Gericht tatsächlich fragwürdig ist, nämlich. Das ist aber nicht den Diskussionsteilnehmern vorzuwerfen bzw. dem Ersteller dieses Threads.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2018, 03:51 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

g
  • Beiträge: 860
Ich stoße mich nach wie vor an: 'potentiell einen Nutzen haben', weil das für meine Begriffe nicht möglich ist.
Es ergibt für mich keinen Sinn. Wie soll potentiell ein Nutzen entstehen?

Einen potentiellen Kunden setze ich gleich mit potentiellen Nutzer. Der Kunde kauft, der Nutzer nutzt.

Als ein potentieller Kunde wird z.B. ein Interessent bezeichnet. Er ist noch kein Kunde (Nutzer), er könnte aber zu einem Kunden (Nutzer), werden?, da er schonmal Interesse zeigt.
Ein Nichtinteressent dürfte demzufolge als potentieller Kunde gar nicht oder nur ganz bedingt infrage kommen.

Es gibt eine Rechtsperson, die z.B. eine Ware anbietet und es gibt z.B. ein Angebot von Sendungen.
Der potentielle Kunde (Nutzer) hat Interesse und wird zum Kunden (Nutzer) wenn er einen Kaufvertrag oder Nutzungsvertrag schließt.
Beim Brötchenkauf ist das ganz unspektakulär und wird als Kaufvertrag von den Meisten gar nicht wahrgenommen.

Ich erinnere daran, dass in der sog. Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug eindeutig von "Kundenbetreuung" die Rede ist.
Man ist demzufolge Kunde beim Unternehmen Rundfunk.


Meine Auslegung des Unterschiedes von Gebühr und Beitrag anhand des Beispieles des Freizeitparks.
Wenn ich gesamt 17.50 € pauschal für alles bezahle, dann gehe ich von Beitrag aus. Ich habe potentiell die Möglichkeit der freien leistungsunabhängigen Nutzung aller darin befindlichen Gerätschaften.

Wenn ich einen Eintrittspreis von 1,50 € habe und an jedem Gerät dann 1,50 € zahle, betrachte ich es als Gebühr, da leistungsbezogen.


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  • Beiträge: 687
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Ich hatte bei der Formulierung „potentiell“ den Eindruck, dass das Bundesverfassungsgericht hier das Wort „gemeinnützig“ vermeiden wollte.
Ich hatte diesbezüglich mal eine Diskussion mit einem medienpolitschen Sprecher einer Partei, der mir tatsächlich weiß machen wollte, dass die ÖRR gemeinnützig sein sollten. Dem habe ich natürlich entschieden widersprochen. Einen tatsächlichen Nutzen für die Gemeinschaft oder die Gesellschaft kann ich jedenfalls nicht erkennen.Vielmehr finde ich, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine Belastung für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind. 

Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28411.msg178838.html 


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
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Äh doch, Äh nö, bin erst seit gestern in diesem Forum zugange..  ;D
Finde es nur immer wieder belustigend und beschämend zugleich, wie hier auf dem bescheuerten Nutzen, welcher Art auch immer, immer wieder aufs Neue herum geritten wird. Ihr springt auf jedes kleine Bubserle an und macht einen Elefanten draus. Überlegt doch mal, für was ihr alles zahlt und das genauso wenig freiwillig, sondern mit dem Druck ganz anderen Kalibers, dem ihr euch untertänig ergebend unterwerft, weil gegen dessen Gegenpol das Finanzamt und Co. noch weniger ein Kraut gewachsen ist. Ihr zahlt für so vieles und werdet in den meisten Fällen keinen noch so sonstwas für einen Nutzen davon tragen oder in irgend einem messbaren Wert kompensieren können. Warum geht ihr nicht auch dagegen an? Die Liste vom Staat aufgedrückter Beiträge, Abgaben, Gebühren oder sonstiger uralter Zehnten ist sicher mehrere Seiten lang. Wie war das doch gleich mit den Diskussionen typus open End..




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Schrei nach Gerechtigkeit

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  • Beiträge: 860
@tokiomotel ,
Es handelt sich um Worte, die immerhin das BVerfG in Bezug auf eine windige Begründung zur Wohnungs-Zwangs-Steuer gebraucht hat. Nicht irgendwer.

Mir konnte jedoch bislang noch niemand eine plausible Erklärung dazu geben, was das sein soll:
" potentiell einen Nutzen haben".
Auch du nicht.
Man kann potentiell keinen Nutzen haben. Entweder man hat ihn oder nicht.

Das BVerfG geht zwar darauf ein, dass es keine Steuer zu sein hat bzw. sein darf. Das ist ja richtig. Es ist aber eine Abgabe, die steuermäßig erhoben wird, weil diese für JEDE Wohnung erhoben wird, obwohl die Wohnung für eine Rundfunk-Nutzung nicht zwangsläufig erforderlich ist. Was erforderlich ist für eine Nutzung, ist ein Empfangs-Gerät.


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Kann mir nicht vorstellen, dass sich hier alle Mitglieder diese unaufhörliche Meckerei -das Forum käme nicht zum Ende- noch weiter antun wollen.
Und das Forum heißt auch nicht Weltretter.de, sondern gez-boykott.de.
Dieses Thema hier trägt auch nicht den Titel "Meckerei über das Forum", sondern: Was soll ein "potentieller" Nutzen sein?

Also Kyotojugendherberge (o. s.)-> Da es Dir anscheinend nicht um einen "potentiellen" Nutzen geht, müsstest Du eher ein neues Thema mit o. g. Titel öffnen. Da ist dann jede Menge Platz dafür.

Hier geht es weiter, falls das Thema noch nicht am Ende ist, dann ausschließlich weiter mit: Was soll ein "potentieller" Nutzen sein?

Markus



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  • Beiträge: 883
Ich finde diesen Thread hier auch wichtig. Vor allem die drei Argumente
"Was nutzt die Wursttheke "potentiell" einem Vegetarier"?",
 "Was ist der potentielle Nutzen von Zecken?" und
"Das Gericht hätte auch "Nichtnutzer" schreiben können, schrieb aber nur etwas von potentiellen Nutzern."
Das sind Fragen, die man als Rechtsfragen einen Verwaltungsrichter fragen könnte. Der muss das ja ausinterpretieren:
Das Verfassungsgericht hat ja selbst zu Befreiungsgründen geschrieben:
Zitat
Gleiches gilt, wenn aus Gründen, die in der Person des Beitragspflichtigen liegen, der Rundfunkempfang für diesen schon von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist,
Wichtig ist in dem Zusammenhang auch die Tatsache, dass Unternehmen befreit werden, die mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk konkurrieren.

Nimmt man all das zusammen, dann ergibt sich für mich das Bild, dass ich nicht zahlen muss, wenn meine "Volksgruppe" vom Rundfunk nicht erreicht und sogar diskriminiert wird. Das gilt zum Beispiel für Atheisten, Unterstützer von anderen als in Rundfunkräten vertretenen Parteien und Nichtnutzer.
Atheisten werden als orientierungslos diffamiert, Kleinstparteien als unprofessionell und Nichtnutzer als Schwarzseher.
Somit hat man nicht nur keinen Nutzen, es wird einem sogar aktiv geschadet und die eigenen Überzeugungen werden durch den Dreck gezogen.

Aber bevor man politisch wird, sollte man die Rechtsfragen im Gericht "objektiv" stellen. Das heißt rundfunkfrei. Wie das Beispiel mit der Wursttheke. Ich würde das berühmte Restaurant-Beispiel, das den Schaden des Rundfunks deutlich macht hier sogar noch ausbauen:
Ein Fleisch-Restaurant, ein Fisch-Restaurant, ein Käserestaurant (ja das gibts alles) und ein veganes Restaurant laufen alle gut. Dann kommt der Staat und führt eine Käse-flatrate ein. Jeder Bürger muss den Unterhalt des Käseladens zahlen und isst dann dort kostenlos. Die drei anderen Angebote werden dann natürlich schlechter. Befreit wird nur ein Käse-Allergiker. Dessen Beitrag zahlen die Nicht-Allergiker. Aber wo ist der Unterschied zwischen einer Allergie und einem Würgereflex bei Schimmelkäse? Der potentielle Nutzen ist für beide gleich Null.
Ich nehme stark an, dass man nur das Problem der Beweislast hat. Eine Allergie lässt sich beweisen, ein Würgereflex ist schon schwerer. Dann wird vor Gericht die Würge-Aussage als "Schutzbehauptung" relativiert. Ich könnte mir vorstellen, dass man medizinisch nachweisen kann, dass man sich aufregt, wenn man öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumiert. Aber welches Gericht würde dafür schon ein medizinisches Gutachten in Auftrag geben? Gleichwohl, kann man ja mal fragen...


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