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Autor Thema: Was soll ein "potentieller" Nutzen sein? Das ist mir unklar.  (Gelesen 13773 mal)

g
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Meine rein persönliche Meinung nach dem Recht der Meinungsfreiheit.

Lt. BVerfG :
Zitat
1.Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

Einen Nutzen habe ich wann?

Ich möchte meinen, immer dann, wenn ich etwas nutze. Daher auch der Begriff: Nutzen.
Wenn ich die Straßenbahn nicht nutze, wie kann ich dann einen Nutzen davon haben?
Also bei Nichtnutzung kann definitiv auch kein Nutzen entstehen.
Dieser entsteht erst bei Gebrauch, Nutzung.

Was soll dann dieser für meine Begriffe nicht vorhandene "potentielle Nutzen" sein, oder eben " die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben?

Ich kapier das nicht.
Ich begreife das nicht.
Ich kann mir einfach nicht vorstellen, wie man sowas verbreiten kann?

Meine Meinung: Das Wort potentiell gehört da nicht rein. Es hat dort nichts verloren. Es geht nur um den direkten Nutzen.
Das potentiell ist dazugemogelt worden, um sich rechtfertigen zu können.

Der Nutzen entsteht erst mit der Inanspruchnahme der Möglichkeit und nicht vorher.
Keine Inanspruchnahme = Kein Nutzen.
Der Begriff : "potentieller Nutzen" , erschließt sich mir nicht. Ich habe keine Ahnung, was das sein soll?


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Lev

  • Beiträge: 331
@ Deine Frage
Zitat
Was soll dann dieser für meine Begriffe nicht vorhandene "potentielle Nutzen" sein, oder eben " die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben?

Ich kapier das nicht.
Ich begreife das nicht.
Ich kann mir einfach nicht vorstellen, wie man sowas verbreiten kann?

____________________Die Hilfe um es besser zu verstehen___________________________

In RN  - 53 bis 55 - widmet sich das Gericht der Frage: "Steuer oder Abgabe?"   Erläutert wird Schrittweise.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

In RN 53 wird erläutert, dass es sich um keine Steuer, sondern um eine Form der Abgabe handelt.
In RN 54 wird erläutert, um welche Form der Abgabe es sich handelt (Beiträge oder Gebühren). Das Augenmerk gilt allerdings der Vorzugslast.
In RN 55 wird verdeutlicht, wo der Unterschied zwischen Gebühren und Beiträgen besteht. Bei Gebührenbezogenen-Abgaben ist der Anlass der Gebührenschuld, eine individuell zurechenbare Leistung. Bei Beiträgen wie der Vorzugslast, soll dem Pflichtigen ein potenzieller individueller Vorteil entstehen (Sondervorteil).


____________________Die Antwort auf deine Frage ist...___________________________________

... Es geht um "Rundfunkrepzeption". D.h. die potenzielle Möglichkeit Rundfunk zu empfangen (Der Sondervorteil in einer Vorzugslast).


Lev   :)


http://www.rechtslexikon.net/d/vorzugslast/vorzugslast.htm
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/Tappe/Folien_1-27.pdf
http://www.docju.de/themen/steuern/abgaben.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Sonderabgabe_(Deutschland)#/media/File:Oeffentlich-rechtliche_Lasten_Abgabe.svg





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2018, 22:48 von Lev«

g
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____________________Die Antwort auf deine Frage ist...___________________________________
... Es geht um "Rundfunkrepzeption". D.h. die potenzielle Möglichkeit Rundfunk zu empfangen (Der Sondervorteil in einer Vorzugslast).

Siehe oben:
Zitat
1.Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben.

Für mich ist es ein Unterschied, ob man eine potentielle Möglichkeit in Betracht zieht oder potentiell einen Nutzen haben zu wollen.

Wie kann man potentiell einen Nutzen haben?
Für meine Begriffe ist das Unfug? Oder?

Eine Möglichkeit ist allemal gegeben, aber der Nutzen entsteht erst bei Nutzung. Nicht vorher.

Beispiel Freizeitpark.
Ich bin außerhalb. Eintritt: 17,50 € .
Ich habe die Möglichkeit reinzugehen, um nutzen zu können.

Wenn ich reingehe, dann habe ich potentiell die Möglichkeit, die Gerätschaften (Mehrfach, so oft es mir möglich ist.) zu nutzen. Ob ich davon Gebrauch mache, ist dann meine Entscheidung.

Als Nichtnutzer beim Rundfunk befinde ich mich außerhalb.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2018, 03:56 von Bürger«

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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Meine Meinung:

Wenn eine obdachhabende, "potentielle Nutzungsperson" das obligatorisch zu finanzierende "Angebot"
tatsächlich-praktisch nutzen würde, und es führte ausschließlich nur zu negativen Auswirkungen wie bspw.
Verringerung der Meinungsbildungstauglichkeit, Verminderung des Intellekts, Erhalt von Falschinformationen, Langeweile/Zeitverschwendung, usw.

dann

muss sich die obdachhabende, "potentielle Nutzungsperson" gegen den ungerecht erhobenen Zwangsbeitrag
für Müll/Abfall/Kehricht/Schmutz/Unrat (ARDZDFDR) wehren.

Selbst empfinde ich es als geisteskrank, eine "potentielle Nutzungsmöglichkeit" für bspw. Drogen, Atomwaffen, Zecken oder ARDZDFDR in Erwägung zu ziehen.
Kein geistig gesunder Mensch würde etwas nutzen wollen, das Schaden zufügt.

Markus


Als Edit. Dieser Eingangs erwähnte BVerfG-Unsinn kann auch mit wenigen Wortersetzungen ganz neue "potentielle Möglichkeiten" eröffnen:
Zitat
1.Das Grundgesetz steht der Erhebung von Strafen in Form von Inhaftierungen nicht entgegen, die denjenigen zustehen, die als potentielle Amokläufer gelten, da sie in ihrer Küche als potentielle Tatwaffe ein Gurkenmesser inne haben könnten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2018, 11:58 von unGEZahlt«

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Des Pudels Kern, lieber @gerechte Lösung...

Zitat
...
Eine Möglichkeit ist allemal gegeben, aber der Nutzen entsteht erst bei Nutzung. Nicht vorher.
...

...das ist schlicht & einfach logisch. Du darfst aber eben die Rechnung nicht ohne die Bruderschaft des Ersten Senats machen (und analog die örtlichen GEZ-Geschäftsstellen bzw. GEZ-Bezirksverwaltungen (»Verwaltungs-« bzw. »Oberverwaltungsgerichte«) resp. GEZ-Bundesgeschäftsstellen). Natürlich nehmen die Damen und Herren beamteten Juristen das Prinzip Logik für sich in Anspruch. Das darf aber nur zur Anwendung kommen, wenn das nicht dem politisch gewünschten Ergebnis eines Verfahrens im Wege steht. Der Fall "Rundfunkbeitrag" ist doch nur das aktuellste entsprechender Beispiele.

War im Falle des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Dauer des damaligen Zivildienstes ggü. dem Grundwehrdienst das gleiche, & bezüglich  der seinerzeitigen Strafanzeigen gegen die Bundesregierung bzw. Verantwortliche im Fall der Beteiligung des völkerrechtswidrigen und gem. §80 StGB strafbewehrten Angriffskriegs gegen Jugoslawien nichts anderes. Es war ja nicht so, dass nun alle dem Treiben der deutschen Bundeswehr bei diesem schönen Krieg tatenlos zugesehen hätten, wo aber doch allen Ernstes offiziell schwadroniert wurde, es sei lediglich das Vorbereiten eines Angriffskrieges strafbar, nicht aber dessen Führung (Wer hätte denn je gehört, dass man einen Krieg vorbereiten muss, um diesen überhaupt führen zu können!?!?!?), weswegen eine Strafverfolgung der entsprechenden Verantwortlichen der Bundesregierung leider ausgeschlossen sei.

Für zumal deutsche Richter (aber ebenso wohl auch manche Herrschaften am Europäischen Gerichtshof) ist es ganz offensichtlich im Bedarfsfall in Sachen »Logik« im Verhältnis zur Wirklichkeit wie mit dem Verhältnis von Fuß zum Schuh - im Interesse des gewünschten Ergebnisses wird eben der Fuß »passend« gemacht :->>>


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Noch anders ausgedrückt:

Genau so,
wie ein Amokläufer erst nach verübter Tat mit Freiheitsentzug bestraft werden kann,
kann ein Obdachhabender erst bei tatsächlich-praktischer Rundfunknutzung mit einer Rundfunkbeitragszahlungspflicht belegt werden.

Und tatsächlich-praktische Rundfunknutzung ist ausschließlich nur mit tatsächlich-praktisch vorhandenen und
funktionstüchtigen Rundfunkempfangsgeräten möglich.

ARDZDFDR haben meiner Meinung nach auch keinen "potentiellen Nutzen".
Sie stellen ausschließlich nur eine tatsächlich-praktische Nutzlosigkeit und Schädlichkeit dar.

Entschuldigung vorab. Aber Ferdinand Kirchhof kann sich seinen schwachsinnigen "potentiellen Nutzen" sonstwohin stecken. Und zwar dort, wo ARD, ZDF und DR auch hineingehören.

Markus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2018, 19:58 von Bürger«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
... Es geht um "Rundfunkrepzeption". D.h. die potenzielle Möglichkeit Rundfunk zu empfangen (Der Sondervorteil in einer Vorzugslast)

Richtig, was die Betrachtung des BVerfG betrifft, sachlich dennoch falsch. Selbst die potentielle Nutzungsmöglichkeit besteht nämlich weder durch den dem Gesetz zu Grunde liegenden, willkürlichen Anknüpfungspunkt Wohnung, noch, wie das BVerwG im Urteil zu Beherbergungsbetrieben korrekt festgestellt hat, bereits durch die Ausstrahlung von Rundfunksendungen durch die ÖR-Anstalten. Vielmehr muss man, um der Nutzungsmöglichkeit näher zu kommen a) mittels eigener, zusätzlicher Aufwendungen Geräte beschaffen, die geeignet sind Rundfunk zu empfangen und b) sich regelmäßig in einem Gebiet aufhalten, in dem mit diesen Geräten ein Empfang tatsächlich möglich ist. Letzteres ist keineswegs selbstverständlich, wie die inzwischen forcierten Diskussionen um die Abschaltung von UKW, die in der Vergangenheit bereits zweifach vorgenommenen Änderungen an der terristischen Übertragung von TV-Sendungen und die dabei auch vorgenommene Abschaltung von Sendern für bestimmte Regionen belegen.

Um einmal ein Extrembeispiel "potentieller Möglichkeiten" zu nennen: bekanntlich kann praktisch jeder mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Atome Kernwaffen bauen. Deren Herstellung dürfte in Deutschland zwar strafbar sein. Aber auch wenn die "potentielle Möglichkeit" der Produktion von Kernwaffen an deutlich weitere Voraussetzungen gekoppelt ist als die Realisierung einer tatsächlichen Nutzung von Rundfunkempfang, so existiert sie letzlich ebenso wie die vom BVerfG postulierte "potentielle Nutzungsmöglichkeit" öffentlich-rechtlicher Rundfunksendungen.

Unterhalb dieses Extrems lassen sich nun diverse "potentielle Nutzungsmöglichkeiten" finden, die man an nahezu beliebige Maßstäbe koppeln könnte. Z. B. könnte man mit dem Angebot zur Nutzung von Wasserzeiten im örtlichen Schwimmbad entweder jeden Bürger auf der Basis seiner Wasserverdrängung oder die Sportvereine über die Zahl der Mitglieder belasten, wobei es weder darauf ankommen soll, ob ein Bürger überhaupt schwimmen kann oder ein Verein über eine Schwimmsparte verfügt. Ja, es käme u. U. nicht einmal darauf an, ob überhaupt geplant ist Wasser in die Becken einzulassen. Jauche trägt ja auch und Moorbäder sollen angeblich gesund sein.
In ähnlicher Weise liesse sich die Finanzierung von Kindergärten, Schulen und Universitäten über völlig willkürliche Tatbestände, Stichwort "Ersatzmaßstäbe" auf alle Bürger umlegen. Schließlich hat jeder Bürger die potentielle Möglichkeit Kinder in die Welt zu setzen,- der Fortbestand des Staates und der Demokratie hängt davon sogar mehr ab als vom ÖR-Rundfunk, - für die er dann diese Einrichtungen benötigt; dank der Schulpflicht existiert sogar ein Zwang zur Nutzung. Und da man sich im Wettbewerb mit privaten Schulträgern befindet, muss der Staat nicht nur die Finanzierung sicher stellen, er muss auch garantieren, dass die Einrichtungen sich entwickeln können. Jedes Dorf braucht erkennbar ein Gymnasium, jede Kleinstadt eine Universität!

In aller Kürze: die vom BVerfG verkündete Entscheidung ist ein Meilenstein des Irrsinns, mit dem vordergründig ein System beatmet werden soll, dessen realer Nutzen mehr herbei fabuliert als belegt wird. Ganz nebenbei werden aber auch etablierte und bewährte Prinzipien staatlicher Abgaben geschleift und der Willkür Tür und Tor geöffnet, da sachfremde Erwägungen über "Ersatzmaßstäbe" genügen sollen.

NB: Steuern sind ebenso Abgaben wie Gebühren und Beiträge. Die beiden letztgenannten sind lediglich "nicht-steuerliche" Abgaben.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

n
  • Beiträge: 1.452
Vielleicht wird der Irrsinn klarer, wenn die ursprüngliche Definition in der Beitragsrechtsprechung angeschaut wird:
Da wird immer von finanziellem Nutzen gesprochen.

Wenn ich aus irgend einem Grund Geld sparen kann, dann mache ich das natürlich, und dieser Vorteil darf abgeschöpft werden.

Allerdings spare ich beim Rundfunk kein Geld (Netflix ist z.B. billiger) und mir ist meine freie Wahl der Information genommen.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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Lt. BVerfG :
Zitat
1.Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben.

"die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr potentiell  einen Nutzen haben. "

Das BVerfG spricht explizit von "einen Nutzen haben".

Was ist damit gemeint?

Man muss zwangsläufig einen Nutzen oder potentiell einen Nutzen haben. Der Nutzen ist klar definiert.
Ich weiß da eben nicht, wie potentiell ein Nutzen entstehen soll.
Ob so oder so, man muss einen Nutzen haben.

Sind die Nichtnutzer damit gemeint? M.E. sind die konsequenten Nichtnutzer damit gar nicht gemeint, da diese heute weder einen Nutzen haben noch potentiell einen Nutzen haben.
(Man spricht nicht von haben könnten.)
Ein Nichtnutzer will nicht nutzen, auch in Zukunft nicht.
Woher soll da ein Nutzen kommen?
Damit klammere ich die Nichtnutzer lt. BVerfG von den Kosten aus.


Beispiel:
Ein Veganer vor einem Fleisch- und Wurstgeschäft.
Kommt diese Person heute potentiell als Kunde infrage? Ein klares Nein.


Nachtrag:
Wenn das BVerfG geschrieben hätte, dass auch die Nichtnutzer daran zu beteiligen sind, wäre es eindeutig. Das steht dort nicht. Es sind die zu beteiligen, die einen Nutzen haben - demzufolge, die Nutzer.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2018, 20:58 von gerechte Lösung«

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Lt. BVerfG :
Zitat
1.Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben.

Diesen unsäglichen Satz interpretiere ich zumindest anders.
Die Behauptung:"Jeder Wohnungsinhaber hat, wenn er will, die Möglichkeit einen Nutzen aus ARDZDFDR erzielen." wollten diese Rechtsbeugungsstaatsdiener, m. E. n., damit wohl eher ausdrücken.

Was natürlich nicht funktioniert. Es wird nirgends beschrieben, wie geisteskranker Rundfunkquatsch für Obdachhabende irgendwie nützlich sein könnte.
Da hätten die auch genauso gut gleich behaupten können, Vomiertes würde sich als ein Gourmet-Festmahl eignen.

Die haben sich sicher blödsinnig ausgedrückt. Aber die wollten eigentlich garantiert einen Rundfunkbeitragsfreundlichen Satz erstellen.

Ich weiß nicht, ob wir wirklich noch weiter über diesen BVerfG-Schwachsinn debattieren sollten ( ? )

Bspw. der EGMR, die fünfte Instanz, wäre vielleicht ein lohnenderes Thema.

Markus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2018, 23:02 von unGEZahlt«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Vielleicht ist es nützlich sich der Bedeutung von potentiell, potenziell laut Duden zu bedienen.

Zitat
potenziell, potentiell

möglich (im Gegensatz zu wirklich), denkbar; der Anlage, Möglichkeit nach [vorhanden]; vielleicht zukünftig

Beispiele
ein potenzieller Käufer, Gegner, Wähler
das ist eine potenzielle Gefahr
potenzielle Gewalttäter
(Physik) potenzielle Energie (Energie, die ein Körper aufgrund seiner Lage [in einem Kraftfeld] besitzt)

Anmerkung: Das Beispiel der Physik passt, anders als die ersten Beispiele, nicht zum Gebrauch mit im Gegensatz zu wirklich, denkbar, vielleicht zukünftig, da "potenzielle Energie" definiert ist als Energie der Lage und diese real existiert.

Ein potenzieller Nutzen wäre demnach ein nicht wirklicher Nutzen, also ein nicht wirklich vorhandener Nutzen. Alternativ ein denkbarer Nutzen, ein vielleicht zukünftiger Nutzen bzw. dass in der Anlage {des Rundfunkangebots} die Möglichkeit eines Nutzens vorhanden sein soll. M. E. in jedem Fall eine steile These, deren Beleg die Richter, wie oft in Urteilen, allerdings schuldig bleiben. Es bleibt eine reine Behauptung. Man könnte auch sagen, dass die Richter hier letztlich eine Meinung vertreten. Die Meinung einer Handvoll Menschen kann mehrheitsfähig sein, muss es aber nicht, und kann ebenso objektiven Tatsachen entsprechen oder eben nicht.

In jedem Fall kann man anderer Meinung sein, was angesichts der Macht, die man den Meinungen der Verfassungsrichter zubilligt, allerdings solange wirkungslos bleibt, als man die Machtverhältnisse nicht an anderer Stelle, nämlich den Parlamenten, ändert. Alternativ wäre eine kollektive, mindestens massenhafte Weigerung dem Urteil des BVerfG zu entsprechen, hilfreich. Würden also z. B. die Bewohner von 10 Mio. Wohnungen konsequent die Zahlung verweigern, so müssten die Politiker fürchten, dass diese Bürger sich bei Wahlen gegen sie entscheiden, sie also Gefahr laufen ihren bequemen und lukrativen Job verlieren. Man darf durchaus annehmen, dass dann fieberhaft nach Lösungen gesucht würde, zumal 10 Mio. Prozesse wohl auch die Justiz lahm legen würden.

M. Boettcher


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L
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Es wurde hier im Forum bereits des öfteren das scharfsinnige Dictum von Victor Klemperer "die Sprache bringt es an den Tag" (LTI Notizbuch eines Philologen) bemüht - und das trifft auch die hiesige Sprachverstellung.

Die Rede vom "potentiellen Nutzen" zeigt in der Tat den verzweifelten Versuch des BVerfG, den juristisch unhaltbaren "Rundfunkbeitrag" als Vorzugslast zu retten. Ein Nutzen kann jedoch nicht "potentiell" sein, allenfalls eine Nutzung. Man könnte also sagen, die Möglichkeit der Nutzung entspräche einer potentiellen Nutzung.

Letztlich wird eine potentielle Nutzung - oder die Möglichkeit der Nutzung - mit einer unausweichlichen Abgabe belegt. Und das zeigt die Absurdität der Forderung und den rechtsbrecherischen Übergriff des Rundfunkbeitragszwangssystems. Um den "Rundfunkbeitrag" als vermeintliche Vorzugslast hinzubiegen - wozu zumindestens entfernt ein Vorteil oder Nutzen absehbar sein müsste, wird aus der potentiellen Nutzung ein "potentieller Nutzen" gemacht. - ... die Sprache bringt es an den Tag ...


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Der exakte Wortlaut nochmal:
Zitat
[...] die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr potentiell  einen Nutzen haben.

An den Kosten beteiligen? In welcher Höhe? Mit 10 ct. pro Monat.
Für meine Begriffe ist das Gewäsch, wenn nichts konkret benannt wird.

Zu Nutzen:
Quelle:  https://www.wortbedeutung.info/Nutzen/

Zitat
1) ein Vorteil, den man aus einer Sache zieht

Potentiell einen Vorteil aus einer Sache ziehen? Welchen Vorteil sollte der Nichtnutzer denn in Zukunft haben, wenn er weder jetzt noch später als Nutzer in Betracht kommt, damit auch zukünftig keine (potentielle) Nutzung auf der Tagesordnung steht?
Es ist und bleibt: Schwachsinn. Es ergibt keinen Sinn!


Ich ziehe es mal ins Lächerliche.
Beispiel Veganer vor einem Fleischgeschäft.
Der Fleischer (GEZ) will seine Wurst (ARD, ZDF), die dem Verfallsdatum immer näher kommt, noch an den Mann bringen.
Der Fleischer geht zum Veganer (Nichtnutzer), zieht ihm 17.50 € aus seiner Tasche und schiebt ihm die Wurst in den Rachen.
Der Veganer erbricht die Wurst (Dem Nichtnutzer wird übel.)

Der Nutzen hierbei:
Der Fleischer (GEZ) hat seine 17.50 € in der Tasche und sein Gammelfleisch (ARD, ZDF) ist er los.
Der Veganer (Nichtnutzer) leidet nicht an Übergewicht, aber ihm ist immer noch übel. (Dem Nichtnutzer ist einfach nur ZUM Kotzen.)
Der Veganer stellt sich nie wieder vor einen Fleischladen.

Die Hoffnung: Der Nichtnutzer macht bei der nächsten Wahl sein Kreuz an die richtige Stelle?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2018, 17:46 von Bürger«

Lev

  • Beiträge: 331
Zitat: "Nach einer verbreiteten philosophischen Begriffsverwendung ist das Meinen ein Fürwahrhalten, dem sowohl subjektiv als auch objektiv eine hinreichende Begründung fehlt. Dadurch unterscheidet sich das Meinen vom Glauben und vom Wissen."
https://de.wikipedia.org/wiki/Meinung

______________________Warum das Zitat__________________________________________
Ich habe mich bemüht, wertfrei aus dem Kontext des Urteils, die Frage des Autors zu beantworten. Das Fürwahrhalten und die Meinungen die sich daraus ergeben, sind verblüffend. Leider haben sie mit dem Kontext* nicht viel zu tun.


________________________Warum_______________________________________________

In dem Kontext* geht es nicht um das Benutzen bzw. nicht nutzen des Rundfunks Angebots. Hätte der Gesetzgeber bzw. das Gericht von Benutzern  sprechen wollen, dann würde man dieses mit größter Wahrscheinlichkeit auch dort finden.

*In dem Kontext von RN: 53 bis 55 aus dem Urteil, geht es nur um die Frage; "Steuer oder Abgabe?" Das Augenmerk richtet sich dabei auf die Vorzugslast. In dieser Vorzugslast sind zwei Sachverhalte relevant, die hier scheinbar übersehen wurden.

Die Rede ist von dem "Pflichtigen" und nicht vom "Benutzer". Hätte der Gesetzgeber oder das Gericht einen Benutzer gemeint, müsste dieses im Kontext des Urteils auch zu finden sein. Dies ist nicht der Fall. In der hier geführte Diskussion blieb das Leider außer Acht.

Des Weiteren wird von einem Vorteil ausgegangen. Der Vorteil, von dem hier die Rede ist, ist ein Ausgleich der Vorzugslast¹. Er besteht darin, Rundfunk empfangen zu können. Ergo: "Die Möglichkeit Rundfunk zu empfangen!" Nicht mehr und nicht weniger.
¹ http://www.rechtslexikon.net/d/vorzugslast/vorzugslast.htm

Lev

i.v.m. weiter oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28213.msg181254.html#msg181254

P.S. Ich bitte meine Rechtschreibung zu entschuldigen.


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P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
Ich ziehe es mal ins Lächerliche.
Irgendwie wird das danach folgende nicht als lächerlich empfunden. Es trifft genau den Kern, ein überzeugter Nicht-Nutzer wird ebenfalls - wie auch ein überzeugter Veganer kein Fleisch konsumieren will - keinen öffentlich-rechtlichen.
Er möchte nicht einmal die Möglichkeit dazu haben, weil bereits das als Belästigung, mit potenziellen Schäden, angesehen wird.
Leider findet das bisher keine Beachtung, obwohl das zu beachten ist.


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