"Die Veranstaltung von Programmen im ****** und ****** Bereich ordnete das Gericht dagegen nicht der Grundversorgung zu, sofern
durch private Anbieter eine hinreichende Meinungsvielfalt gesichert wird."
BVerfGE 74, 297 – vom 24. März 1987; 5. Rundfunkurteil – „Baden-Württemberg-Beschluss“
Quelle: Buch: "Gewinnerzielung durch kommunale Daseinsvorsorge"
Erste Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlichrechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband „legitime öffentliche Aufgaben“ erfüllt (BVerfGE 10, 89 [102]; 15, 235 [241]). Damit sind die Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht,
die aber so geartet sind, dass sie weder im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss.