Nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich. Rundfunkbeitrag hat mit Straßenverkehr halt nichts zu tun. Sachfremde, zielgerichtete Argumentation wäre in dem "fiktiven" Fall auch ein Grund für einen Befangenheitsantrag. Sachfremd und zielgerichtet ist es, auf einen Befangenheitsantrag bzgl. Rundfunkbeitrag mit der Straßenverkehrsordnung zu argumentieren. Warum sollte der Richter im Straßenverkehrsrecht grundsätzlich befangen sein? Wäre die Argumentation gültig, so könne man gar keine Befangenheitsanträge mehr stellen, weil ja jeder Richter fiktiv auch in die Rolle des Klägers oder des Beklagten schlüpen könnte. Wir wohnen ja alle auf demselben Planeten. Wie könnte man da unbefangen sein? Der fiktive Richter sollte aus dem Amt entfernt werden. Er zahlt selbst Rundfunkbeitrag und wollte nicht, dass es für ihn teurer wird. Er war befangen.
Maßgeblich ist nunmal der Einzelfall. In einem Mietrechtsstreit würde ich den Richter ablehnen, wenn er selbst als Vermieter auftritt - und der schlaue beklagte ihn dann, wenn er als Mieter auftritt. Muss der "arme" Richter halt in seinen eigenen vier Wänden wohnen, um sich durch seine Rechtsprechung nicht selbst bevorteilen zu können. Wer als Richter am BGH nicht weiß wohin mit dem Geld und daher die eine oder andere Wohnung kauft und vermietet, der hat auch starkes Interesse daran, zahlungsunwillige Mieter durch "Eigenbedarf blah schwätz Eigentümergemeinschaft" zu kündigen. Und wie haben die geurteilt? Überraschung!
Dieser Sachverhalt zeigt aber m.E. die eklatanten Mängel im deutschen Verwaltungsrecht auf. Schließlich gibt dieses dem Richter das Recht, trotz nicht abgeholfenem Befangenheitsantrag zu Urteilen. Das Gerichtsverfassungsgesetz ist, wenn ich nicht irre, ca. 150 Jahre alt. Da fällt einem doch nichts mehr ein.