@drboe: Ich finde, wir sehen das beide gar nicht so verschieden. Klar können die in ihrer Satzung die Einzelheiten der Beitragszahlung regeln, zum Beispiel wann und wohin die Schickschuld entrichtet werden soll. Aber den RB aktiv einzutreiben, gehört nicht zu den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Sie dürfen das Geld in Empfang nehmen und verteilen, aber dem Bürger nicht selbst das Geld aus der Tasche nehmen.
dazu folgende fiktive Situationen:
verboten:
Rundfunkanstalt: "Ey, Du Bürger - ich kenne Dich nicht. Du bist bestimmt ein Beitragspflichtiger! Hier ist deine neue Beitragsnummer. Los, zahle in Zukunft auf mein Konto!"
Bürger: "Äh - wie jetzt? Ich bin doch gar nicht RBs-pflichtig. Du darfst von mir kein Geld fordern! Verpiss Dich!"
erlaubt:
Rundfunkanstalt: "Ey, Du Bürger - ich kenne Dich nicht, aber weiß, dass Du hier gemeldet bist. Hast Du eine Wohnung? Wie lange wohnst Du schon hier?"
Bürger: "Ja, ich wohne hier und zwar seit 2017."
Rundfunkanstalt: "Ok, dann hast Du hier einen Festsetzungsbescheid, der feststellt, dass Du Deine Rundfunkbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt hast. Wenn Du trotzdem nicht zahlst, dann verpetzen wir dich an das Finanzamt. Das vollstreckt dann den rückständigen Rundfunkbeitrag. Wenn Du in Zukunft pünktlich zahlst, ist alles gut. Ansonsten, falls schon jemand für deine Wohnung zahlt, könntest Du auch dessen Beitragskonto angeben. Dann bist Du raus."
Das mit den Steuergesetzen ist halb so wild - das zuständige Finanzamt schickt Dir einen Steuerbescheid, wenn es etwas von Dir haben will. Darin steht auch, wofür zu zahlen ist, wann und wohin. Die sind auch eine richtige Behörde mit hoheitlichen Rechten und nicht nur ein ö-r Unternehmen.
Vor der Zustellung des Bescheids musst Du gar nichts zahlen.