Hallo
ich hab heute morgen eine Anfrage an das Bayerische Landesamt für Steuern gestellt.
Das kam als Antwort zurück
zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen allgemein und unverbindlich Folgendes mitteilen:
Der Rundfunkbeitrag ist in der Bundesrepublik Deutschland das gegenwärtige Modell zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD, ZDF, Deutschlandradio). Diese sind gemäß Rundfunkstaatsvertrag im öffentlichen Auftrag tätig. Der Rundfunkbeitrag wird eingezogen durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Nähere Einzelheiten zum Rundfunkbeitrag finden Sie z.B. hier. Der Rundfunkbeitrag gehört zu den öffentlich-rechtlichen Abgaben. Bei den öffentlich-rechtlichen Abgaben unterscheidet man zwischen Steuern (§ 3 Abs. 1 Abgabenordnung AO) und sonstigen Abgaben (Beiträge, Gebühren, Zinsen, Sonderabgaben, Geldstrafen und Geldbußen sowie sonstige Ungehorsamsfolgen wie etwa Auflagen nach § 153a StPO, Zwangsgelder oder Ordnungsgelder). Steuern sind nach § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlichen-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Volljährige Privatpersonen zahlen derzeit je Wohnung einen monatlichen Rundfunkbeitrag von 17,50 €. Es spielt dabei keine Rolle, wie viele Rundfunkgeräte in einer Wohnung vorhanden sind oder wie viele Menschen dort leben. Privatpersonen können den Rundfunkbeitrag im Regelfall steuerlich bei der Einkommensteuer nicht geltend machen, da er grundsätzlich zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG) gehört. Auch ein Abzug des Rundfunkbeitrags nach § 35a EStG kommt nicht in Betracht, da es sich insofern um keine haushaltsnahe Dienstleistunghandelt. Bei Privatleuten kommt eine steuerliche Berücksichtigung des Rundfunkbeitrags somit nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. So können z.B. im Rahmen einer steuerlich anerkannten doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) u.a. die Kosten der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, zu denen auch der Rundfunkbeitrag gehört, bis zu 1.000 € monatlich steuerlich abgesetzt werden.
Unternehmen und Institutionen zahlen den Rundfunkbeitrag entsprechend der Anzahl ihrer Betriebsstätten, sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge. Für Unternehmer handelt es sich um Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG).
Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen etwas weiter.
Des weiteren ging eine Anfrage an das Bayerische Landesamt für Statistik:
Die Antwort dazu:
der Rundfunkbeitrag ist nicht Gegenstand der amtlichen Statistik.
Den aktuellen Geschäftsbericht finden Sie im Internet:
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdfWeitere Informationen zu dieser Thematik liegen uns leider nicht vor.