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Autor Thema: In europäischer Statistik: Rundfunkbeitrag ist als Steuer klassifiziert  (Gelesen 24160 mal)

b
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Anfrage über fragdenstaat.de bei Information und Technik Nordrhein-Westfalen

Frage vom 03.02.2018
https://fragdenstaat.de/anfrage/offizielle-statistik-rundfunkbeitrag-ist-steuer-8/
Zitat
Auf meine Anfrage hat Statistisches Bundesamt folgendes geantwortet: "Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass das Statistische Bundesamt keine Statistik zum Thema Rundfunkbeiträge erstellt und dementsprechend auch keine Daten zu Rundfunkbeiträgen erhebt. Eine Rechtsgrundlage, die eine Statistik zum Thema Rundfunkgebühren vorsieht, existiert somit auch nicht."

1. Auf Bundesebene existiert somit keine Rechtsgrundlage, die eine Statistik zum Thema Rundfunkgebühren / -beiträge vorsieht. Existiert eine solche Rechtsgrundlage auf Landesebene in NRW?

2. Welche Stelle in NRW wurde beauftragt, offizielle Statistik zu Rundfunkbeiträgen zu sammeln?

Antwort vom 05.02.2018
Zitat
Weder auf Bundes-, noch auf Landesebene ist eine Rechtsgrundlage zur Führung einer Statistik zu Rundfunkbeiträgen gegeben. Entsprechend werden von der amtlichen Statistik keinerlei Daten erhoben, gepflegt oder verwaltet.

Eigentümerinnen der Daten zu Rundfunkbeiträgen sind die Landesrundfunkanstalten, wie z.B. der WDR, die diese Daten erheben, pflegen und verwalten (Vgl. § 8 und § 11 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).


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C
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[…]
Antwort vom 05.02.2018
Zitat
Weder auf Bundes-, noch auf Landesebene ist eine Rechtsgrundlage zur Führung einer Statistik zu Rundfunkbeiträgen gegeben. Entsprechend werden von der amtlichen Statistik keinerlei Daten erhoben, gepflegt oder verwaltet.

Eigentümerinnen der Daten zu Rundfunkbeiträgen sind die Landesrundfunkanstalten, wie z.B. der WDR, die diese Daten erheben, pflegen und verwalten (Vgl. § 8 und § 11 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).

Bedeutet das etwa, dass hier einem "nicht rechtsfähigen Nichts" beim Kassensturz der Milliardenbeträge vollstes Vertrauen ausgesprochen wird - so ganz ohne "externe" Kontrolle? Übernehmen das "intern" die Verwaltungsräte?


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Anfrage über fragdenstaat.de bei Bundesverwaltungsgericht
https://fragdenstaat.de/anfrage/statistik-zu-rundfunkbeitrag-1/

Anfrage vom 04.02.2018
Zitat
Auf meine Anfrage hat Statistisches Bundesamt geantwortet, dass Rundfunkbeitrag in der Bundes- und Landesstatistik als Steuer gebucht wird.

WiSta 1/2017, S. 17
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/2017/01/Wista_1_2017.pdf?__blob=publicationFile
"Bis einschließlich 2012 finanzierten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr Programm auf Basis der Rundfunkgebühren. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wurden diese Gebühren als Verkauf einer Dienstleistung und damit als Produktionswert der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gebucht. Auf der Verwendungsseite wurden sie als Käufe behandelt.

Seit 2013 gilt eine neue Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf Basis eines Rundfunkbeitrags. Da damit nicht mehr die Nutzung maßgebend ist, wird der Rundfunkbeitrag in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer gebucht. Der neue Rundfunkbeitrag wird ab 2013 in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zunächst als Steuereinnahme des Staates gebucht und dann als Transfer des Staates an die Rundfunkanstalten dargestellt."

Ist diese Information bei Bundesverwaltungsgericht vorhanden? Falls ja, welche Stelle hat diese Information an Bundesverwaltungsgericht übermittelt?

Antwort vom 06.02.2018
Zitat
Vorausschicken möchte ich Folgendes: Das Bundesverwaltungsgericht ist das oberste Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), auf das Sie Ihre Informationsbitte ausdrücklich gründen, gilt für Behörden des Bundes. Auf Gerichte ist es nur insoweit anwendbar, als sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben – also insbesondere Aufgaben der Gerichtsverwaltung – wahrnehmen (§ 1 Absatz 1 Satz 2 IFG). Ihr Informationsanspruch kann deshalb nur insoweit bestehen, als er sich auf Informationen richtet, die das Gericht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Rechtsprechungstätigkeit erreicht haben.

Zu Ihrer Frage: Sie selbst haben uns die genannten Informationen des Statistischen Bundesamtes übermittelt. Bevor wir Ihre E-Mail erhielten, lag uns diese Auskunft des Statistischen Bundesamtes nicht vor.


Edit "Bürger"  Hinweis:
Die im Doument nicht geschwärzte Tel-Nummer ist augenscheinlich offiziell - bereits veröffentlicht u.a. unter
Organisationsplan des BVerwG
https://www.bverwg.de/user/data/media/organisationsplan.pdf


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
Da damit nicht mehr die Nutzung maßgebend ist, wird der Rundfunkbeitrag in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer gebucht.

Ich muss Jahrzehnte auf einem anderen Planeten, womöglich in einem anderen Sonnensystem gelebt haben. Zum mitmeisseln:

E s   g a b   n i e   e i n e   G E Z - Z a h l u n g   f ü r   d i e   N u t z u n g   d e s   Ö R - R u n d f u n k s !

Hintergrund: die als Gebühr bezeichnete Zahlung bis zum 31.12.2012 war an den Besitz geeigneter Empfangsgeräte gekoppelt. Auf die reale Nutzung der Geräte kam es ebenso wenig an wie auf den Konsum öffentlich-rechtlicher Programme. Dies führte dazu, dass die sogn. Gebühr in Wahrheit ein Beitrag war. Wesen eines Beitrags ist es, dass nicht die Nutzung abgeschöpft wird, sondern die Nutzungsmöglichkeit. Im Gegensatz dazu ist der heutige "Rundfunkbeitrag" in Wahrheit kein Beitrag sondern eine Steuer auf Wohnen. Dies liegt vor allem an der Entkopplung von der notwendigen Empfangstechnik. Eine Wohnung kann gar nichts, außer ggf. schimmeln. Ich bin schon in zig Wohnungen gewesen, bei der Suche nach einer neuen Bleibe, in keiner dieser leeren Wohnungen konnte ich je ein Rundfunk- oder Fernsehprogramm hören oder sehen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

b
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drboe
Bitte keine Diskussion zur Nutzung.

Es geht allein um diese Info:
Zitat
... wird der Rundfunkbeitrag ... als Steuer gebucht.
Aus welchem Grund der Rundfunkbeitrag als Steuer gebucht wird, spielt erstmals keine Rolle. Hauptsache: der wird als Steuer gebucht.
Und noch ein Hinweis: Bundesverwaltungsgericht zahlt Rundfunkbeiträge und kannte diese Info nicht. Der Bürger - schon.

Warum man den Rundfunkbeitrag als Steuer buchen musste, nämlich aufgrund des Zwangscharakters (keine “Opt-out”-Option), wurde hier im Thread schon erläutert unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25676.msg162695.html#msg162695


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Anfrage über fragdenstaat.de bei Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
In dieser Anfrage ist noch mehr Information drin, also den gesamten Schriftverkehr durchlesen.

Anfrage vom 07.02.2018
https://fragdenstaat.de/anfrage/offizielle-statistik-rundfunkbeitrag-ist-steuer-3/
Zitat
"Seit 2013 gilt eine neue Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf Basis eines Rundfunkbeitrags. Da damit nicht mehr die Nutzung maßgebend ist, wird der Rundfunkbeitrag in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer gebucht."

Lag diese zitierte Information bei Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor meiner Anfrage vor? Falls ja, welche Stelle hat diese Information an Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt?

Antwort vom 09.02.2018
Zitat
die Zeitschrift "Wirtschaft und Statistik" gehört zum Bestand der Bibliothek des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Aufnahme des vom Statistischen Bundesamt übersandten Hefts 1.2017 erfolgte am 17. Februar 2017.


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Anfrage bei der Europäischen Kommission per Mail

Europäische Kommission
Generaldirektion Wettbewerb
Registratur Staatliche Beihilfen
1049 BRÜSSEL
BELGIEN
Fax (32-2) 296 12 42
stateaidgreffe@ec.europa.eu

http://ec.europa.eu/competition/forms/download_de.html

Anfrage
Zitat
Auf meine Anfrage hat deutsches Statistisches Bundesamt geantwortet, dass deutscher Rundfunkbeitrag in der EU-, Bundes- und Landesstatistik als Steuer gebucht wird.

WiSta 1/2017, S. 17
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/2017/01/Wista_1_2017.pdf?__blob=publicationFile

"Bis einschließlich 2012 finanzierten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr Programm auf Basis der Rundfunkgebühren. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wurden diese Gebühren als Verkauf einer Dienstleistung und damit als Produktionswert der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gebucht. Auf der Verwendungsseite wurden sie als Käufe behandelt.

Seit 2013 gilt eine neue Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf Basis eines Rundfunkbeitrags. Da damit nicht mehr die Nutzung maßgebend ist, wird der Rundfunkbeitrag in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer gebucht. Der neue Rundfunkbeitrag wird ab 2013 in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zunächst als Steuereinnahme des Staates gebucht und dann als Transfer des Staates an die Rundfunkanstalten dargestellt."

Ist diese Information bei der Europäischen Kommission vorhanden? Falls ja, welche Stelle hat diese Information an Europäische Kommission übermittelt? Und wann wurde diese Information an Europäische Kommission übermittelt?

Antwort
Zitat
Der Umstand, dass Rundfunkgebühren vor 2013 nicht als Steuer gebucht wurden, ist hier in der Generaldirektion Wettbewerb nicht bekannt gewesen; er hat aber bei der Erwägung, dass es sich hierbei in jedem Fall um eine staatliche Beihilfe handelt, auch keine Rolle gespielt.

Dass sie jetzt als Steuer gebucht werden, bestätigt nur die ursprüngliche Einschätzung der Kommission.


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Anfrage bei Bundesministerium der Finanzen über fragdenstaat.de
https://fragdenstaat.de/anfrage/staatliche-statistik-rundfunkbeitrag-1/

Anfrage vom 31.01.2018
Zitat
1.1.2013 wurde in Deutschland für alle eine öffentliche Abgabe "Rundfunkbeitrag" eingeführt.

Auf Nachfrage beim Statistischen Bundesamt wurde geantwortet, dass "Statistisches Bundesamt keine Statistik zum Thema Rundfunkbeiträge erstellt und dementsprechend auch keine Daten zu Rundfunkbeiträgen erhebt".

Außerdem wurde geantwortet: "Der neue Rundfunkbeitrag wird ab 2013 in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zunächst als Steuereinnahme des Staates gebucht und dann als Transfer des Staates an die Rundfunkanstalten dargestellt."

Welche Stelle wurde seit 1.1.2013 beauftragt, die Rolle des Statistischen Bundesamts im Fall der eingeführten öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" zu übernehmen und offizielle staatliche Statistik zu erheben? Vor allem im Lichte, dass der Rundfunkbeitrag in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zunächst als Steuereinnahme des Staates gebucht wird und alle Steuereinnahmen des Staates in der offiziellen staatlichen Statistik zu erfassen sind.

Antwort vom 13.02.2018
https://fragdenstaat.de/files/foi/83234/IFG-Schreiben_2018_0116136_geschwaerzt.pdf
Zitat
zu Ihrer Frage vom 31. Januar 2018 -

„Welche Stelle wurde seit 1.1.2013 beauftragt, die Rolle des Statistischen Bundesamts im Fall der eingeführten öffentlichen Abgabe ,Rundfunkbeitrag‘ zu übernehmen und offizielle staatliche Statistik zu erheben ? “ -

liegen mir keine Informationen vor. Das Bundesministerium der Finanzen erhebt solche Statistiken nicht.

Ich rege an, sich an den „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ zu wenden (www.rundfunkbeitrag.de).


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Deutschland in Zahlen. Ausgabe 2017. Stand: April 2017
ISBN 978-3-602-14989-6 (Druckausgabe)
ISBN 978-3-602-45607-9 (E-Book|PDF)

https://www.deutschlandinzahlen.de/fileadmin/diz/content_data/Startseite/Printversion/Deutschland_in_Zahlen_07_2017.pdf

S. 64
Zitat
Kaufkraft der Lohnminute
RundfunkbeitragMenge19912016
PreisArbeitszeitPreisArbeitszeit
EuroStd. / Min.EuroStd. / Min.
1 Monat9,710 / 5717,501 / 1
2016: pro Wohnung, vorher Rundfunkgebühr


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dazu muss aber zum Verständnis die Angabe

Zitat
Kaufkraft der Lohnminute1
[...]


1 Westdeutschland; Berechnungsbasis ist die Nettolohn- u. -gehaltssumme je geleistete Arbeitsstunde: 1960 = 1,29 Euro, 1991 = 10,23 Euro, 2016 = 17,33 Euro (Schätzung); 

Wer das also für sich prüfen will müsste somit den Wert von 1991 ausrechnen und den Wert von 2016 nehmen und für sich ins Verhältnis setzen.

Nettoeinkommen in Euro je Monat
WestOstD

1991

2015

1991

2015

1991

2015
Einpersonen-Haushalte
1032

1709

435

1352

934

1634
  40 Stunden p. Woche bzw. 21 Arbeits Tage a 8 h --> 168h
6,14

10,17

2,59

8,05

5,56

9,73

Diese Schätzung würde bei Einzelpersonen bereits nicht stimmen, denn es wäre fast eine 100% Steigerung zu 2015, schaut man sich die Einkommen im Beispiel auf Seite 63 an, so ist das aber nicht zu erkennen, dass die Einkommen Brutto so stark steigen, unter der Annahme, das ca. 30% vom Brutto abgeht für das Netto.

Bruttomonatsverdienste der Arbeitnehmer 1
1Ohne Sonderzahlungen; Vollzeitbeschäftigte;
2 Kredit- u. Versicherungsgewerbe



.
Jahr
.

Produzierendes Gewerbe
 
.
Handel.
Finanzdienstleister 2
West Brutto70% als NettoBrutto70% als NettoBrutto70% als Netto

2015

3911

2737,7

3387

2370,9

4882

3417,4

2016

3992

2794,4

4118

2882,6

4971

3479,7
40h -> 21 Tage a 8h 168
2015

16,30

14,11

20,34
40h -> 21 Tage a 8h 168
2016

16,63

17,16

20,71
Ost

2015

2775

1942,5

2478

1734,6

3803

2662,1

2016

2846

1992,2

2855

1998,5

3921

2744,7
40h -> 21 Tage a 8h 168
2015

11,56

10,33

15,85
40h -> 21 Tage a 8h 168
2016

11,86

11,90

16,34


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2018, 17:03 von PersonX«

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RWI Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung
Steuer- und Abgabenlast in Deutschland – Eine Analyse auf Makro- und Mikroebene
Endbericht
Gutachten im Auftrag der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit
25. März 2017

http://www.rwi-essen.de/media/content/pages/publikationen/rwi-projektberichte/rwi-pb_steuer-_und_abgabenlast.pdf

S. 6-7
Zitat
Das in den VGR ausgewiesene Steueraufkommen umfasst neben den in der Finanzstatistik enthaltenen Steuerarten (ohne – wie später ausgeführt – die Erbschaftsteuer) steuerähnliche Abgaben.

Letztere werden danach abgegrenzt, dass ihnen keine unmittelbare Gegenleistung an die Abgabepflichtigen gegenübersteht. Zu diesen „VGR-spezifischen“ Steuern zählen [...] der Rundfunkbeitrag4 (8,1 Mrd. €) [...] und weitere kleinere Posten5.

4 Der ursprünglich nach Geräten im Haushalt bemessene Rundfunkbeitrag wird seit 2013 von jedem Haushalt erhoben und seitdem in den VGR beim Steueraufkommen erfasst.

5 In den VGR nicht als Steuer gebucht wird die Kirchensteuer (Aufkommen zuletzt rund 11 Mrd. €). Sie wird auch n der vorliegenden Studie nicht zu den Steuern gerechnet, da die Zahlung insofern freiwillig ist, weil die Steuer nur von Kirchenmitgliedern entrichtet wird.
VGR - Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

S. 32
Zitat
Unterteilt man die Haushalte weiter nach dem Familienstand, um homogene Vergleichsgruppen zu schaffen, so zeigt sich, dass sowohl bei Singles und Alleinerziehenden, wie auch bei Paaren mit und ohne Kindern die jeweils durchschnittlichen Einkommensbezieher bereits sehr nah an der stärksten Belastung durch Steuern und Abgaben sind. Zu beachten ist dabei, dass diese Berechnungen die tatsächliche Belastung eher unterschätzen dürften, da nicht alle Abgaben bestimmten Einkommensklassen zugerechnet werden können.


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Anfrage bei der Europäischen Zentralbank per Mail
statistics@ecb.europa.eu

Frage
Zitat
Auf meine Anfrage hat deutsches Statistisches Bundesamt geantwortet, dass deutscher Rundfunkbeitrag in der EU-, Bundes- und Landesstatistik als Steuer gebucht wird.

Welche Information hat Europäische Zentralbank dazu, bzw. wie wird der Rundfunkbeitrag bei der Europäischen Zentralbank behandelt?

Antwort
Zitat
The ECB only receives the data as reported by the German Statistical Office to Eurostat (total taxes broken down in two categories - on products and on services), thus if the German Statistical Office reported these amounts as taxes, we are also handling these figures as taxes.

EUROPEAN COMMISSION
EUROSTAT
Luxembourg, 24 September 2014

FINAL FINDINGS
EDP dialogue visit to Germany
26-27 February 2014

http://ec.europa.eu/eurostat/documents/1015035/3991219/Final-findings-EDP-mission-DE-26-27-February-2014.pdf

S. 31
Zitat
- TV and radio licence fees

Prior to the visit, Eurostat requested a note describing the reform of the system of financing the German public broadcasters and its statistical implications. In the note provided, the Federal Statistical Office presented its methodological considerations pertinent to the case, and concluded that no change to the treatment of the payments and units involved was envisaged in the German national accounts.

Eurostat believed that the classification of the payment levied to finance public broadcasters in Germany (‘Rundfunkbeitrag’), and, consequently, of the broadcasters themselves, should be revisited. Under the new arrangement, all households and business had to contribute to financing of public broadcasters, irrespective of whether they were in fact owners of a TV or radio receiver. Hence, Eurostat found that it would not be correct to continue to record the charges in national accounts as a payment for a service. Given the unrequited and compulsory nature of the payments their classification as taxes seemed to better reflect their economic nature. As a consequence, the payments would not be included in the calculation of sales for the market/nonmarket test when deciding the sector classification of the broadcasters and the classification of the entity collecting the payments could also be affected.

In this context, Eurostat took note of the view of the Federal Statistical Office that government did not control the broadcasters. Therefore, the broadcasters could not be considered as public sector units, and be classified to the general government sector. For this reason, the option of classification of the payments to finance the broadcasters as taxes was discounted by the Federal Statistical Office, given that, under ESA, taxes constituted a type of revenue pertinent to government entities. The Federal Statistical Office recalled that the level of the charges in Germany was fixed not by government but by an external, independent body and that the scheme operated entirely independently of government.

Eurostat stated that given that the types of charges could be imposed only under legislation, government could be deemed to levy taxes earmarked for financing the operation of the broadcasters. Similar arrangements were encountered in other Member States, and in such cases government revenue and related expenditure were imputed by national statistical institutes, following the option of re-routing according to the ESA guidance on rearranged transactions. The approach did not impact on EDP deficit and debt measurement; notwithstanding, in Eurostat’s view, it ensured comparability of estimations of tax burden across the EU Member States.

The Federal Statistical Office explained that it was not clear whether the system would be retained in its existing form given the upcoming court cases challenging the obligation to pay the contribution. Moreover, in the opinion of the Federal Statistical Office, the transactions depicted in the national accounts should be recorded as they were perceived by parties to a transaction and should remain as close as possible to actual cash flows. In addition, in the view of the Federal Statistical Office, neither ESA95 nor ESA 2010 request an extensive use of the rearrangement of transactions. ESA 2010 paragraph 1.72 says that in principle transactions are recorded in the same way as they appear to the institutional units involved and only some transactions are rearranged, i.e. ESA is clear regarding the scale of carrying out the rearrangement of transactions. Finally, the Federal Statistical Office stated that the ESA guidance on rerouting was implemented in the German accounts only where some impacts on EDP deficit or debt arose from a given transaction.


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https://fragdenstaat.de/anfrage/offizielle-statistik-rundfunkbeitrag-ist-steuer-4/

Anfrage vom 01.02.2018
Zitat
[...] Wie berücksichtigt Bundesministerium für Arbeit und Soziales in ihrer Arbeit diese Änderung seit 2013 in der offiziellen Statistik: Rundfunkgebühr bis 2012 = Kauf des privaten Haushalts, Rundfunkbeitrag ab 2013 = Steuereinnahme des Staates?

Antwort vom 21.02.2018
Zitat
In den vom BMAS veröffentlichten amtlichen Statistiken (offiziellen Statistiken) zum Bespiel für die Träger der Deutschen Rentenversicherung oder die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung werden Rundfunkgebühren als Erhebungs- oder Aufbereitungsmerkmale nicht berücksichtigt.

Im Rechnungswesen der Sozialversicherungsträger werden Rundfunkbeiträge berücksichtigt und zum Beispiel bei der Deutschen Rentenversicherung in der Kontenklasse 7 gebucht (vgl. hierzu: Kontenrahmen für die Träger der Deutschen Rentenversicherung).


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Hallo
ich hab heute morgen eine Anfrage an das Bayerische Landesamt für Steuern gestellt.

Das kam als Antwort zurück

zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen allgemein und unverbindlich Folgendes mitteilen:

Der Rundfunkbeitrag ist in der Bundesrepublik Deutschland das gegenwärtige Modell zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD, ZDF, Deutschlandradio). Diese sind gemäß Rundfunkstaatsvertrag im öffentlichen Auftrag tätig. Der Rundfunkbeitrag wird eingezogen durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Nähere Einzelheiten zum Rundfunkbeitrag finden Sie z.B. hier. Der Rundfunkbeitrag gehört zu den öffentlich-rechtlichen Abgaben. Bei den öffentlich-rechtlichen Abgaben unterscheidet man zwischen Steuern (§ 3 Abs. 1 Abgabenordnung AO) und sonstigen Abgaben (Beiträge, Gebühren, Zinsen, Sonderabgaben, Geldstrafen und Geldbußen sowie sonstige Ungehorsamsfolgen wie etwa Auflagen nach § 153a StPO, Zwangsgelder oder Ordnungsgelder). Steuern sind nach § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlichen-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
 
Volljährige Privatpersonen zahlen derzeit je Wohnung einen monatlichen Rundfunkbeitrag von 17,50 €. Es spielt dabei keine Rolle, wie viele Rundfunkgeräte in einer Wohnung vorhanden sind oder wie viele Menschen dort leben. Privatpersonen können den Rundfunkbeitrag im Regelfall steuerlich bei der Einkommensteuer nicht geltend machen, da er grundsätzlich zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG) gehört. Auch ein Abzug des Rundfunkbeitrags nach § 35a EStG kommt nicht in Betracht, da es sich insofern um keine haushaltsnahe Dienstleistunghandelt. Bei Privatleuten kommt eine steuerliche Berücksichtigung des Rundfunkbeitrags somit nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. So können z.B. im Rahmen einer steuerlich anerkannten doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) u.a. die Kosten der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, zu denen auch der Rundfunkbeitrag gehört, bis zu 1.000 € monatlich steuerlich abgesetzt werden.

Unternehmen und Institutionen zahlen den Rundfunkbeitrag entsprechend der Anzahl ihrer Betriebsstätten, sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge. Für Unternehmer handelt es sich um Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG).

Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen etwas weiter.

Des weiteren ging eine Anfrage an das Bayerische Landesamt für Statistik:

Die Antwort dazu:

der Rundfunkbeitrag ist nicht Gegenstand der amtlichen Statistik.

Den aktuellen Geschäftsbericht finden Sie im Internet: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf

Weitere Informationen zu dieser Thematik liegen uns leider nicht vor.


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Ich finde es schon merkwürdig, dass selbst von Ministerien und öffentlichen Stellen die gleichen Floskeln wie beim Beitragsservice selbst kommen.
Ich werde eine weitere Anfrage noch an die erste Stelle schreiben.


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