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Autor Thema: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht  (Gelesen 39829 mal)

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Nanu? Wo bin ich denn hier gelandet?

Ahhh! NRW! Hmmm ... aha! EuGH Vorlage! Hervorragend! Ick find ditt jutt!

Better noch leisten zusätzliche gallische Waffenhilfe! Ich lade mal ab.

Uiii! Sehr schwer dieser Hinkelstein!

Rein fiktiv:

Zitat

VI.

Der Kläger beantragt dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:

Liegt eine verbotene automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 15 Richtlinie 95/46/EG vor, die auf einem „Profiling“ nach folgenden Kriterien im Rahmen der Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV):

1.   über 18 Jahre

2.   Melderechtlich nach dem Bundesmeldegesetz (ohne Auskunftssperre  erfasst)

vor?

Der Kläger behauptet, dass eine Bewertung persönlicher Aspekte, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung, im Rahmen der Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 RBStV, die das Alter und den melderechtlichen erfassten Aufenthaltsort der rundfunkbeitragspflichtigen Person zugrunde legen, vorliegt.
   
Diese automatisierte Bewertung löst die Heranziehung zur „Rundfunkbeitragspflicht“ aus, die eine nachteilige rechtliche Wirkung für die Betroffenen (Beitragszahlung ohne Bereithalten eines Empfangsgerätes) entfaltet.

Das beauftragte / „beliehene“ zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum, Beitragsservice ARD / ZDF / Deutschlandradio des Mitgliedstaates (DE) nimmt die „verwaltungsrechtliche Bearbeitung“ von ca. 44,6 Millionen Beitragskonten mit 1046 Mitarbeiter und 17 Auszubildenden im Mitgliedstaat (DE) wahr.

Eine Zuordnung der einzelnen Meldedatensätze zu Wohnungen wird nicht vorgenommen. Damit wird zum Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten keine geeignete datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) vorgenommen. Diese fehlende Voreinstellung, nämlich die Zuordnung zu den Wohnungen und ausschließliche Verwendung des ersten Meldedatensatzes (Erstanmeldung in der jeweiligen Wohnung), hätte in den vorliegenden Lebenssachverhalten Doppelerfassungen verhindert.

Bei der in der Historie (Verfahrensdokumentation) bezeichneten Stelle „GIM“, handelt es um einen vollautomatischen Programmablauf, der ohne menschliches Mitwirken und Eingaben und damit ohne menschlichen Willen und Ermessensausübung, Einzelfallentscheidungen im „Massenverfahren abwickelt“. Der vollautomatische Programmablauf, die massenhafte „Abwicklung“ von „Amtshilfeersuchen / Vollstreckungsersuchen“ wird ebenfalls von diesem Computeralgorithmus vollautomatisch vorgenommen.

Das „vollautomatisierte Verwaltungsverfahren“ verwendet dabei sogennannte  „Sonderbriefe“ (z.B. 980220, 980221, 980222, 980523).

Ein sich ggf. anschließendes Datenverarbeitungsverfahren (Widerspruchsvorgänge) stellt eine mehr oder minder formale Bearbeitung, bei der der Mensch nachgeschaltet ist, dar. Dieser Mensch hat keine Befugnis und ausreichende Datengrundlage, um von der  vorherigen automatisierten Entscheidung abweichen zu können.

Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 trat Art. 20 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens trat im Mitgliedstaat (DE) § 35 a VwVfG erst am 01. Januar 2017 in Kraft (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil 1 Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016, Seite 1679 - 1709).

Die Drucksache 18/8434 des Deutschen Bundestages – 18. Wahlperiode Seite 122-123 führt aus:
Zitat
Zu Artikel 20 – neu – (Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes)

Allgemeines

Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Fortentwicklung der drei Verfahrensordnungen AO, VwVfG und SGB X werden die neuen Instrumente „vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten“ und „Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten durch Datenabruf“ auch in das VwVfG eingeführt. Die neuen Regelungen im VwVfG stimmen weitestgehend mit denen in der AO überein. Abweichungen sind den unterschiedlichen Anwendungsbereichen und der Anpassung an den jeweils bestehenden Gesetzestext geschuldet.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht zu § 35a – neu –)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des § 35a VwVfG.

Zu Nummer 2 (§ 24 Absatz 1 Satz 3 – neu –)

Der Einsatz automatischer Einrichtungen beim Erlass von Verwaltungsakten dient der Verfahrensbeschleunigung und Kostenreduzierung, weil vor allem einfach strukturierte Verfahren mit geringerem Aufwand schnell erledigt werden können. Automatische Verfahren erfordern einen hohen Grad an Schematisierung. Individuelle Fallkonstellationen können von einem automatisierten Prüfraster nur berücksichtigt werden, wenn sie bei der Einrichtung des jeweiligen Systems antizipiert werden können. Das birgt die Gefahr, dass bei unvorhergesehenen Fallgestaltungen falsche Ergebnisse erzielt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber auch beim Einsatz automatischer Einrichtungen. Die Regelung stellt klar, dass für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Betroffenen Berücksichtigung finden müssen. Zugleich stellt die Vorschrift die Effizienz des Einsatzes automatischer Einrichtungen dadurch sicher, dass nicht jedweder individuelle Vortrag zu einer Aussteuerung und Einzelfallprüfung führen muss. Bei individuellem Einzelvortrag muss demnach eine Aussteuerung und – je nach Relevanz für das Verfahren – eine weitere Bearbeitung außerhalb des automatisierten Verfahrens erfolgen oder es kann eine Rückführung in dieses erfolgen.

Zu Nummer 3 (§ 35a – neu –)

Seit langem setzt die Verwaltung in vielfältiger Weise automatische Einrichtungen als Hilfsmittel auch beim Erlass von Verwaltungsakten ein. Die Verwendung moderner Informationstechnik nimmt stetig zu; zugleich werden die verfügbaren Systeme immer leistungsfähiger, so dass inzwischen auch ein vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten technisch möglich und rechtlich vertretbar ist. Die Vorschrift stellt klar, dass es sich auch hierbei um Verwaltungsakte handelt, so dass die Vorschriften über Verwaltungsakte anwendbar sind. Daran könnten sonst Zweifel bestehen, da nach der Begriffsbestimmung in § 35 VwVfG die den Verwaltungsakt charakterisierende Entscheidung oder Feststellung regelmäßig die Willensbetätigung eines Menschen voraussetzt. Beim Einsatz vollautomatischer Systeme fehlt es aber an einer Willensbetätigung im jeweiligen Einzelfall, diese wird vielmehr bei der Programmierung des Systems gleichsam vorweggenommen. Trotz fortgeschrittener Technik kommt der vollautomatische Erlass von Verwaltungsakten nur in Frage, wenn das anzuwendende materielle Recht nach Subsumtion des jeweiligen Sachverhalts eine Entscheidung ohne Ausübung von Ermessen und keine Beurteilungsspielräume vorsieht. Die Ausübung von Ermessen setzt ebenso eine menschliche Willensbetätigung voraus wie die individuelle Beurteilung eines Sachverhalts. Der Gesetzesvorbehalt soll angesichts des weiten Anwendungsbereiches des VwVfG sicherstellen, dass nur geeignete Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung zugelassen werden.

Das hier eingeführte „automatisierte Verwaltungsmassenverfahren“ wurde bereits am 01.01.2013 ohne verwaltungsrechtliche gesetzliche Grundlage geregelt.

Dies stellt einen Verstoß gegen Art. 15 der Richtlinie 95/46/EG sowie die nationale Regelung des Mitgliedstaates (DE) § 6 a BDSG dar, da eine gesetzliche Grundlage nicht vorlag.

Zitat
§ 6a BDSG Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

Hierzu führte der nationale Bundesgesetzgeber, Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode, aus:

Zitat
Zu Nummer 4 (§ 6a)

Durch die Regelungen in § 6a werden die Vorgaben des Artikels 15 der Richtlinie umgesetzt. Nach geltendem § 6a sind Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen und die sich ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten stützen, verboten, solange nicht eine der Ausnahmen des Absatzes 2 vorliegt. Grundlage dieser Regelung ist Artikel 15 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten jeder Person das Recht einräumen, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu wer- den, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, solange nicht eine der Ausnahmen des Absatzes 2 vorliegt. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll § 6a Abs. 1 nunmehr ergänzt werden um einen neuen Satz 2, in dem der Begriff der ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützten Entscheidung konkretisiert wird. Danach liegt eine solche Entscheidung insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.
Hierdurch wird klargestellt, dass die Vorgaben des § 6a nicht dadurch umgangen werden können, indem dem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren noch eine mehr oder minder formale Bearbeitung durch einen Menschen nachgeschaltet wird, dieser Mensch aber gar keine Befugnis oder ausreichende Datengrundlage besitzt, um von der automatisierten Entscheidung abweichen zu können.
Diese Ergänzung entspricht Sinn und Zweck der Regelung in Artikel 15 der Richtlinie und hält sich demnach im vorgegebenen europarechtlichen Rahmen.
Zulässig sind Entscheidungen nach § 6a Abs. 1 gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 dann, wenn die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet und dem Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt wird. Entsprechend der Vorgaben der Richtlinie (vgl. Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe a) gilt insofern als geeignete Maßnahme insbesondere die Möglichkeit des Betroffenen, seinen Standpunkt geltend zu machen. Da dies nur möglich ist, sofern dem Betroffenen zumindest die wesentlichen Gründe der Entscheidung bekannt sind, wird die Pflicht zur Mitteilung über das Vorliegen einer Entscheidung in § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ergänzt um die Pflicht, dem Betroffenen auf Verlangen die wesentlichen Gründe der Entscheidung mitzuteilen. Auch diese Ergänzung hält sich demnach in dem durch die Regelungen der Richtlinie vorgegebenen Rahmen.

Die automatisierten Einzelentscheidungen begründen die lebenslange „Wohnungssteuerpflicht“. Hinweise darauf, dass die „Entscheidung“ im Rahmen eines automatisierten EDV-Massenverfahrens erfolgte, sind den sogenannten „Direktanmeldungen“ nicht zu entnehmen (§ 6 a Abs. 2 Nr. 2 BDSG).

Damit wird Artikel 15 Richtlinie 95/46/EG verletzt.


Sooo, Rundfunkteilnehmerautomatenprogramm mittels Hinkelstein atomisiert!

Nächstes Jahr im Mai komm ich nochmal vorbei und lade die EU-DSGVO-Hinkelstein-Version ab.

Ggf. die §§ der Landesdatenschutzgesetze zusätzlich einfügen.

Mutt jetzt weiter zurück an die Havel, Oder und Spree und grüße euch alle in NRW!!!


 :)


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n
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Was ist den:

Zitat
Das „vollautomatisierte Verwaltungsverfahren“ verwendet dabei sogennannte  „Sonderbriefe“ (z.B. 980220, 980221, 980222, 980523).
worauf beziehen sich diese Nummern?


und  weiss jemand was GIM genau heisst?

(Forumsuche und Googlesuche sind bei GIM kaputt: google findet nichts (!) obwohl GIM hier definitiv vorkommt: "site:www.gez-boykott.de GIM" )


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und  weiss jemand was GIM genau heisst?
Der Urheber dieser Wortschöpfung, dieser teuflische Profät, wird diese Frage sicher gerne beantworten.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX, da bin ick wieder!

Erstmal: VIVA @querkopf! Ick find ditt jutt watt du hier fiktiv machst!

OT: GIM und Sonderbriefe

Verfahren in Vollstreckungssachen von Rundfunkgebühren durch ein Finanzamt im Wege einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung - Behandlung einer bereits vor Klageerhebung erledigten Anfechtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Urteil vom 01.03.2017, 7 K 7188/16, Link:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201770264&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
18

Nachdem der Berichterstatter darauf hingewiesen hat, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach Auskehrung des Betrages an den Rundfunk B… erledigt sei und daher nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht komme, bei der ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse darzulegen sei, hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, es sei zweifelhaft, ob das Vollstreckungsersuchen vom 03.01.2016 tatsächlich von der Intendantin des Rundfunk B… stamme, weil der 03.01.2016 ein Sonntag gewesen sei und weil es laut Behördenakte (am 02.01.2016) von der Stelle „GIM“ erstellt worden sei (in dem Vollstreckungsersuchen heißt es am Ende: „Mit freundlichen Grüßen, Rundfunk B…, die Intendantin. Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Dienstsiegel und Unterschrift wirksam“). Es sei zudem fraglich, ob die das Vollstreckungsersuchen zeichnende Intendantin tatsächlich als Leiterin des Rundfunk B… im Bereich des mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbundenen Rundfunkbeitragsrechts angesehen werden könne, weil ihr insoweit die demokratische Legitimation fehle. Zudem sei die Beweiskraft der übersandten Behördenakten, soweit sie in elektronischer Form geführt würden, nicht zu bejahen, weil die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht gewährleistet sei. Der Beitragsservice veranlasse massenhaft Zustellungen ohne Beachtung des Verwaltungszustellungsgesetzes – VwZG -. Es fehle an einem Urkundenbeweis für den jeweils zugestellten Bescheid. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags dürfe zudem aus verfassungsrechtlichen Gründen generell nicht den Rundfunkanstalten – für die der Grundsatz der Staatsferne gelte - übertragen werden, sondern müsse durch staatliche Behörden erfolgen. Zudem gelte für den Rundfunk B… das Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – C… - nicht; deshalb sei es unzulässig, dass der Rundfunk B… Verwaltungsakte erlasse. Gegen die Zulässigkeit des Erlasses von Leistungsbescheiden durch den Rundfunk B… spreche auch, dass er außerhalb des C… Verwaltungsaufbaus stehe. Der Widerspruchsbescheid vom 08.07.2016 sei rechtswidrig. Auch die Festsetzungsbescheide seien rechtswidrig; bei diesen fehle schon die nach § 37 Abs. 3 VwVfG vorgeschriebene Namenswiedergabe, sodass sie nichtig seien. Außerdem fehle es an einem Verwaltungsakt des Rundfunk B…, welcher den Übergang vom früheren Rundfunkgebührenmodell zum neuen Rundfunkbeitragsmodell zum 01.01.2013 regele.

Also rein fiktiv habe ich gehört, dass gegen dieses "Urteil" fiktive Verfassungsbeschwerde erhoben wurde.

Thema: Verfassungsbeschwerde Urteil FG Berlin-Brandenburg

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22684.0.html

"GIM" ist die "Stelle" die in der "Historie" (Verfahrensdokumentation) bei der "Abwicklung" der VolXstreckungsersuchen" bezeichnet (Spalte Übersicht: FB 330 - VE erstellt am XX.XX.201X) wird .

Hierzu siehe auch:

Thema: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.msg135016.html#msg135016

Was "GIM" nun tatsächlich heißt, wissen wir noch nicht. Bislang ist es uns noch nicht gelungen den RBB (in unseren fiktiven Fällen), die 1. und 27. Kammer des VG Berlin, das FG Berlin-Brandenburg oder die Datenschützer dazu zu bewegen, dass mal bekannt zu geben. Wir wissen nur eines:

G am Anfang in der Historie bedeutet GEZ
L am Anfang die Landesunfuganstalt.

Das ergab eine fernmündliche Anfrage beim Datenschutz des BeitraXservus. Was genau die "Abkürungen" bedeuten, wissen die da auch nicht.

Gemäß "Verfahrensverzeichnis BeitraXschuldner" (Herkunft: RBB Klageverfahren 27. Kammer VG Berlin) werden "Veränderungen" in einer "Historie" protokolliert um die "Authenzität" des "elektronischen Verwaltungsvorganges" zu "gewährleisten".

Siehe Anhang (GEZ-Verfahrensverzeichnis Seite 11).

Die sogenannten Sonderbriefe (Mailingaktion) eröffnen das automatische Verfahren.

Das geht aus der Historie hervor.

Siehe Anhang (Historie 1 / Sonderbrief / Historie 2).

Die Auswertung verschiedener Historien (Bereich RBB / MDR) belegt, dass die "VolXstreckungsersuchen" "vollautomatisch" wie auch die "Festsetzungbescheide" von "GIM" "abgewickelt" werden.

Im Bereich des NDR wird die Originalhistorie nicht zur Gerichtsakte gegeben, sondern als Art Tabelle "aufbereitet". Die "veranlassende Stelle" verschwindet dann.

Bei der Gelegenheit: VIVA FFNI!  :)

Die "natürlichen Sachbearbeiter" (vermutlich GS) beim BeitraXservus können vom "automatischen Verwaltungsverfahren" nicht abweichen. Das ergibt ebenfalls die Auswertung der Historie.

Zum Beispiel wird der "Vorgang" "gesperrt" und dann wieder "freigegeben". Der "Ablauf" läuft dann vollautomatisch weiter. So ist "GIM" auch für das "Standardschreiben Ratenzahlung" nach der VolXstreckung verantwortlich.

Ditt iss schon erstaunlich, dass zahlreiche Verfassungsbeschwerden beim BVerfG liegen und eigentlich im JAHR 5 niemand genau weiß was der BeitraXservus (also die Datenverarbeitungsanlage) tatsächlich macht.

Wichtig ist also sich nicht nur mit fiktiven rechtlichen Fragen zu befassen, sondern auch mit dem "tatsächlichem automatischen Verwaltungsverfahren".

Naja und dann natürlich auch öffentlich zum Widerstand dagegen aufzurufen!

Also:

An alle!

Keinen Cent für ARD und ZDF!

Ey DU da draußen! Jaaa jenau DU! DU mutt DICH nur entscheiden welchen WEG DU gehst!

Join the GEZ-Boykott-Forum!
Come to the bright side of life!

Hier jibbet unterschiedliche kostenlose fiktive Rechtsauffassungen für den GEZ-Boykott und fiktive Mustervorlagen!

Ick find ditt TOLL!!!

VIVA GEZ-Boykott-Forum!!!

So mutt weiter.

Denkt dran OT GIM und Sonderbriefe nicht weiter vertiefen. Sonst jibbet BLAUE KARTE!  ;)

VIVA Mods!

 :)



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Lev

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Noch mal zurück zum Thema - "erster Termin vor Ort in einer Vollstreckung."

Habe ein Video gefunden (Fallbeispiel das deutlich mach was passieren kann).
https://youtu.be/_33E1InhoLw

Anmerkung:
Die Tonart des GV macht deutlich welcher Druck hier aufgebaut wird. Es gehört ganz sicher nicht zu den Instrumenten des VwVG sich derart in Szene zu setzten und beizutreiben.
Der Betroffene bleib erstaunlich ruhig und das war auch richtig so. Denn unabhängig von dem was er inhaltlich sagt, ist wichtiger was er macht.
 
Zur Erinnerung:
Zitat
Der Termin des GV vor Ort dient in der Regel zwei Sachverhalten.
1. Dem beitreiben der Forderung und damit der Befriedung des Gläubigers
2. Der Überprüfung der Forderung, denn für N muss nachvollziehbar bleiben was passiert.

D. h. bei einer ö.r. Forderung fußt der Verwaltungsakt (VA) und damit auch die Vollstreckung, auf einem „vollstreckbaren Titel“. Was immer das bedeutet, soll jetzt mal außen vor bleiben.
Praktisch betrachtet handelt der GV aufgrund seines Vollstreckungsauftrags den er von der Behörde hat (Gläubiger). Also nicht dem Bürgermeister oder der Stadtkasse.

Zitat
Auf die Frage:
"Bei dem ersten Termin vor Ort in einer Vollstreckung, klingelt der GV und L macht ihm auf. Was ist die wichtigste Voraussetzung, wenn der GV jetzt Pfänden möchte, weil L die Zahlung verweigert?"

Ist die Antwort:
Das Einverständnis von L

Es reicht zu sagen: Gehen Sie bitte!

Lev


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q
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Also zumindest in NRW ist es so, daß der GV seinen Auftrag nicht von der LRA bekommt, sondern von der Vollstreckungsbehörde, die wiederum üblicherweise die Stadtkasse / Gemeindekasse ist.

Die Vollstreckungsbehörde erteilt, wenn sie nicht selbst durch eigene Vollstreckungsbeamte tätig wird, den Auftrag an den GV, wobei dann nicht selten der Gläubiger der Forderung von der LRA zur Stadtkasse mutiert (mir ist hier ein konkreter Fall aus dem Kreis Aachen bekannt). Damit gäbe es schon mal einen Angriffspunkt, weil der Gläubiger nicht zutreffend bezeichnet ist.

Da nicht die LRA den Vollstreckungsauftrag erteilt hat, sondern die Vollstreckungsbehörde, muß sich eine gerichtliche Abwehrmaßnahme, also z. B. die Unterlassungsklage, immer gegen die Stadt bzw. Gemeinde richten, deren Verwaltung die Vollstreckungsbehörde angehört.


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Lev

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Lieber querkopf,
schon mal auf die Anträge deiner Klage geschaut?  ???
Zitat
Der Kläger beantragt

dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:
Da du es ja schon überarbeitet hast, wirst du merken es ist immer der gleiche Antrag. Ist dir sicher schon aufgefallen.
Das dass alles irgendwie nichts mit dem was du erklärst zu tun hat ist die anscheinend noch nicht aufgefallen. Oder?
Zitat
Das einzig wirksame Mittel ist die Unterlassungsklage gegen die Vollstreckungsbehörde der Stadt K vor dem Verwaltungsgericht.

Die Klage richtet sich gegen die Stadt K, Vertreten durch den / die Oberbürgermeister /-in

Klagegegenstand ist Unterlassung

Klageantrag ist, die Stadt K zu verurteilen, die gegen den Kläger betriebene Vollstreckung wegen Rundfunkbeiträgen im Auftrag der LRA zu unterlassen.

Vielleicht solltest du noch mal genau hinschauen, wenn Pinguin schreibt:
Zitat
Es ist immer kritisch, wenn man ungeprüft Werke eines anderen einfach übernimmt, (mal vom Urheberrechtsschutz abgesehen)

Was Herr Dr. Sprißler mit dieser Antragstellung erreichen will, ist so schwer nicht zu verstehen. Mit einer Klage gegen die Stadt K oder deren Verurteilung,  hat das wenig  :-[  zu tun

Danke!

Lev



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Wer meinen Text sorgfältig und mit Bedacht gelesen hat, konnte unschwer feststellen, daß sich die Klageanträge über zwei Absätze erstrecken und mitnichten identisch sind, auch wenn der den Antrag einleitende Satz immer der gleiche ist.

Auch das zweite Zitat ist aus dem Sachzusammenhang gerissen, denn hier ist unschwer anhand der Beitragsfolge dieses Themas nachvollziehbar, daß es an besagter Stelle um eine Möglichkeit ging, sich einer unmittelbar bevorstehenden Vollstreckung zu erwehren, nachdem die Vollstreckungsbehörde jegliche Einwände zurückgewiesen hat.

Das erschließt sich natürlich nur dem, der Texte sorgfältig lesen und vor allem verstehen kann und auch in der Lage ist, Sachzusammenhänge nachzuvollziehen.

Ich habe aber den Eindruck, daß es hier lediglich darum geht, im Schutz der Anonymität des Internets und hinter einem Pseudonym verborgen, abseits jeder sachlichen Diskussion unsachliche persönliche Angriffe gegen andere Forenmitgleider zu starten. Ich habe für ein derart pubertär-infantiles Verhalten wenig Verständnis.

Da mir aber  meine Zeit für diese Ränkespielchen zu kanpp bemessen und zu schade ist, berufe ich mich auf die Worte, die der letzte Sachsenkönig, Friedrich August III., bei seiner Abdankung geäußert haben soll  und werde mich aus der aktiven Mitarbeit in diesem Forum verabschieden.


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F
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@ querkopf : ich frage mich, warum du das Forum nicht mehr aktiv nutzen möchtest?!
Nur weil jemand wie du m.E. richtig erkannt hast, sein 'pubertär-infantiles Verhalten' auslebt.
Davon würde ich mich nicht irritieren lassen.
Gruß Petra


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@querkopf

Folgendes hast Du als Zitate in diesem Thema eingestellt:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg153811.html#msg153811

Zitat
Der Kläger beantragt

dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:

Ist es mit Art. 10 EMRK/Art. 11 GRCh (Informationsfreiheit) vereinbar, daß ein Mitgliedstaat in nationalem Gesetz vorsieht, daß ein Fernsehsender, der jedenfalls bei der Beitragserhebung als Behörde auftritt, einen Beitrag zur Finanzierung gerade dieses Senders von jedem im Sendegebiet wohnhaften Erwachsenen bußgeldbewehrt verlangen darf, unabhängig davon, ob er überhaupt ein Empfangsgerät besitzt oder nur andere, nämlich ausländische oder andere, private Sender nutzt?

[...]

Zitat
Der Kläger beantragt

dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:

Ist das nationale Gesetz „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ (RBStV), insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag eine Alleinerziehende pro Kopf mit dem vielfachen dessen belastet, was ein Mitglied einer Wohngemeinschaft schuldet? Ist die Richtlinie 2004/113/EG so auszulegen, daß auch der streitgegenständliche Beitrag erfaßt wird und daß eine mittelbare Benachteiligung ausreicht, wenn aufgrund der realen Begebenheiten zu 90 % Frauen höher belastet werden?

Ist das nationale Gesetz „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ (RBStV), insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen, die einen zweiten Wohnsitz aus beruflichen Gründen benötigen, doppelt so hoch ausfällt wie bei anderen Berufstätigen?

Ist das nationale Gesetz „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ (RBStV), insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot und der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen so ausgestaltet ist, daß ein Deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, der Deutsche unmittelbar jenseits der Grenze aber keinen Beitrag schuldet, ebenso der ausländische EU-Bürger, der sich aus beruflichen Gründen unmittelbar jenseits einer EU-Binnengrenze niederlassen muß, mit dem Beitrag belastet wird, der EU-Bürger unmittelbar vor der Grenze jedoch nicht, auch wenn beide am Empfang des deutschen Senders nicht interessiert sind?

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg153810.html#msg153810

Zitat
Der Kläger beantragt

dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:

Ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. Dezember 2010, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (GV. NRW.), Ausgabe 2011, Nr. 30 vom 16.12.2011, Seite 661 bis 682, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. Dezember 2015 (Gesetz vom 23. Februar 2016 - GBl. S. 126, 129), mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich seit 1.1.2013 von jedem im deutschen Bundesland Nordrhein-Westfalen wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos zugunsten der Sendeanstalten WDR, ZDF und Deutschlandradio erhobene Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zugunsten ausschließlich dieser öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gegenüber privaten Rundfunkanstalten darstellt? Sind Art. 107/108 AEUV so auszulegen, daß das Gesetz betreffend den Rundfunkbeitrag der Zustimmung der Kommission bedurft hätte und mangels Zustimmung unwirksam ist?

[...]

Zitat
Der Kläger beantragt
dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:

Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, daß er die im nationalen Gesetz „RBStV“ festgesetzte Regelung erfaßt, nach der grundsätzlich von jedem in NRW wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos ein Beitrag zugunsten ausschließlich behördlicher/öffentlich-rechtlicher Sender erhoben wird, weil dieser Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zur technischen Ausgrenzung von Sendern aus EU-Staaten beinhaltet, da die Beiträge dazu verwendet werden, einen konkurrierenden Übertragungsweg zu errichten (DVB-T2 - Monopol), dessen Nutzung durch ausländische Sender nicht vorgesehen ist? Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, daß er auch nicht unmittelbare Geldzuwendungen, sondern auch andere wirtschaftlich relevante Privilegierungen (Titulierungsrecht, Befugnis zum Handeln sowohl als wirtschaftliches Unternehmen als auch als Behörde, Besserstellung bei der Berechnung der Schulden) erfaßt?

[...]

Zitat
Der Kläger beantragt

dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:

Ist es mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot privilegierender Beihilfen vereinbar, wenn aufgrund eines nationalen Gesetzes, ein deutscher Fernsehsender, der öffentlich - rechtlich organisiert und als Behörde auftritt, zugleich aber im Werbemarkt mit privaten Sendern konkurriert, dadurch gegenüber diesen privilegiert wird, daß er nicht wie die privaten Wettbewerber seine Forderungen gegenüber Zuschauern beim ordentlichen Gericht titulieren lassen muß, bevor er zwangsvollstrecken kann, sondern selbst ohne Gericht einen Titel schaffen darf, der gleichermaßen zur Zwangsvollstreckung berechtigt?

Was hilft das dem TE, wo es doch noch gar nicht um eine Klage geht?


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Q
  • Beiträge: 31


Was hilft das dem TE, wo es doch noch gar nicht um eine Klage geht?

Zunächst einmal VIELEN DANK für alle bisherigen zielführenden, aber auch teilweise etwas abschweifenden Ausführungen. Vielleicht später für den TE nutzbar oder auch aktuell für andere User die bereits einige Schritte weiter sind, interessant & nützlich !

@pinguin ... ja korrekt soweit ist Person N (als Threadersteller) in diesem "Faden" ja (noch) nicht. Aber schaden kann es auch nicht schonmal fiktive Argumentationen zusammenzutragen.


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Lev

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Ich würde das Thema gerne wieder aufgreifen. Denn das Problem ist ja noch nicht gelöst

Und noch lieber würde ich gerne wissen ob N, den Punkt der Vollstreckung der bis hierhin beleuchtet wurde auch verstanden hat. Wenn was unklar ist, dann bitte Fragen.
Ansonsten würde ich von N mal gerne hören, was er denkt, wie es in der Vollstreckung (also nach dem ersten Termin des GV)  weiter läuft. Genauer noch, was nun folgt und wie das abläuft.

Danke

P.S. Jeder andere ist natürlich aufgerufen sich genauso einzubringen.


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Q
  • Beiträge: 31
@ Lev:  Da Person N weiterhin an das Gute in den Menschen glauben möchte, wovon Q aufgrund einer eingehenderer Recherche in diesem Forum in Zusammenhang mit den BS und auch schon früher in Zeiten der GEZ  >:D ;D nicht so Recht überzeugt ist, geht Person N bisher davon aus dass die Stadtkasse K ihre/seine Einwendungen nach genauer Prüfung zustimmt, insbesondere dass das Verfahren über die"Amtshilfe" der "Schwesterbehörde BS/LRA WDR" nach dem für die Vollstreckungsbhörde Stadtkasse K grundlegendem VwVG NRW $1 (4) einzustellen ist und an den "vermeintlichen Gläubiger" BS zurückzugeben ist.

Zitat
(4) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Im Fall des § 5 muss diese Belehrung eine Woche vor Beginn der Ermittlungen erfolgen. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.

Die fehlende Einwilligung zur Vollstreckung sollte ja mittlerweile deutlich gegenüber der Stadtkasse zum Ausdruck gekommen sein (in den Schreiben & auch beim 1.Termin vor Ort)


Da das wohl nicht in aller Regel so gehandhabt wird, wie zum Beispiel die im Forum beliebten fixierten Start-Fäden zu den möglichen Verläufen wiedergeben:

z.Bsp:  https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

oder

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16655.0.html

Beliebte mögliche weitere Punkte sind ja die direkte Kontopfändung oder die Aufforderung zur Vermögensauskunft (sofern kein Konto oder andere "Reichtümer" (Auto, ...) zur Pfändung ermittelt werden können/konnten.


wird es wohl letztendlich auch auf eine Klage gegen die Stadt K vor dem Verwaltungsgericht zweck Einstellung der Vollstreckung hinauslaufen ?!!!

Q und sicherlich auch Person N wären natürlich auch an weiteren Erfahrungsberichten von Usern aus der Stadt K dankbar, wie es nach dem ersten Termin des Vollstreckungsbeamter der Stadt K weiterging (n.b. vielfach brechen vereinzelte Threads gerne mal ab, weil die fiktiven Personen dort oder die TE aufgegeben haben und sich dann plötzlich aus dem Forum zurückgezogen haben; Zum Beispiel: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17780.0.html )

DANKE vorab !


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  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Die Einwendungen landen ja bei der Vollstreckungsbehörde, nicht bei einem Richter. Möglicherweise ist dort dann wichtig, was die Vollstreckungsbehörde als "Einwendungen" auffassen kann und/oder muß.

Zum VwVG NRW gibt es bspw auch noch VO VwVG NRW (Ausführungsverordnung)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000352
und VV VwVG NRW (Verwaltungsvorschriften)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255

Dort werden "Vollstreckungsbehörde" und "Einwendungen" behandelt

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2017, 00:43 von maikl_nait«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

Lev

  • Beiträge: 331
Q ich glaube zwar dich verstanden zu haben, aber leider gibt es da von deiner Seite noch ein  Missverständnis (ist nett gemeint!).
Im ersten Absatz von Antwort  #57 schreibst du:
Zitat
...geht Person N bisher davon aus dass die Stadtkasse K ihre/seine Einwendungen nach genauer Prüfung zustimmt, insbesondere dass das Verfahren über die"Amtshilfe" der "Schwesterbehörde BS/LRA WDR" nach dem für die Vollstreckungsbhörde Stadtkasse K grundlegendem VwVG NRW $1 (4) einzustellen ist und an den "vermeintlichen Gläubiger" BS zurückzugeben ist.
Ich würde den Punkt gerne mal etwas ausleuchten, den ich glaube da hat N noch eine Sache nicht ganz verstanden.

Der §1 Abs.4 des VwVG-NRW beschreibt das Widerspruchsverfahren.
+ Protokoll / Einwendungen -  ...ist der Widerspruch
+ Der V.schuldner ist zu belehren - ... ist die Rechtsfolgebelehrung im W.
+ ... es folgen die Fristen für das Verfahren
+ danach die möglichen Rechtsmittel des Verfahrens (Klage)
+ Für den Fall das du Recht bekommst (ist die Beitreibung einzustellen) D.h. es muss
   wahrscheinlich das AG über den Fall entscheiden (ZPO).

Das wahr nur zur Verdeutlichung des Abs.4 von §1. Und jetzt kommt das wichtige!
Du bist in der Vollstreckung und nicht mehr im Widerspruchsverfahren. D. h. selbst wenn du einwandfreie Gründe hättest würden Sie dir vorerst nicht mehr helfen. Denn der 1. Schritt der ö.r. Forderung ist schon beendet und damit für dich nun unanfechtbar geworden.



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