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Autor Thema: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG  (Gelesen 44797 mal)

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Rein fiktiv.

Lupus, Lupus ... du bist doch nicht etwa bei deiner "Sommeroffensive" in einen gallischen "Hinterhalt" geraten?!? Nee, wa? Oder doch?

Phase I Operation:

Intifada gallica solea!

Zitat
Verwaltungsgericht Berlin

Kirchstr. 7
10557 Berlin


Klage

der
               Intifada gallica solea

gegen die Bundesrepublik Deutschland / das Land Berlin vertreten durch den:

         BeitraX Servus
         vertreten durch den Geschäftsführer
         Herrn Dr. Lupus
         Castra Colonia

gegen die rechtswidrig „erlassene maschinell automatisierte Vollstreckungsanordnung“ (§ 3 VwVG) vom 01.08.2016, zur

Beitragsnummer NiX ZahliX

zu angeblich ausstehenden „Rundfunkbeiträgen“ in Höhe von xxx Euro.

Ich beantrage:

1)
Den Streitwert vorläufig auf unter 500 Euro festzusetzen.

2)
Akteneinsicht nach Beiziehung und Eingang der „elektronischen Akte“ des Beklagten zur o.g. Beitragsnummer.

3)
Festzustellen, dass die „Vollstreckungsanordnung“ der nicht-rechtsfähigen gemeinsamen Stelle der „Landesrundfunkanstalten“ grob rechtswidrig ist und den Tatbestand der Amtsanmaßung § 132 StGB erfüllt.

Weitere Anträge erfolgen nach Akteneinsicht.

Die „Vollstreckungsanordnung“ ist im Original und in Ablichtung der Klage beigefügt.
Um Rücksendung des Originals wird nach Abschluss des Verfahrens gebeten.

1.   Zulässigkeit der Klage:

Unzweifelhaft handelt es sich bei dem Schreiben des Beklagten, der den Rechtscharakter einer „xxxxxx“ hat, wohl um eine „Vollstreckungsanordnung“ nach § 3 VwVG. In Anbetracht des bislang als äußerst grob rechtswidrig zu bezeichnenden Vorgehens dieses „Organs“, ist die Sprungklage wohl als zulässig zu bezeichnen, insbesondere weil der Beklagte ein gemeinsames Dienstleistungs- und Rechenzentrum der nationalen öffentlich-rechtlichen TV und Radiosender ARD, ZDF und Deutschlandradio ist und der Bundesgerichtshof dieses „Organ“ als eine örtliche ausgelagerte nicht partei- und prozessfähige gemeinsame Inkassostelle bezeichnet (Beschluss vom 11.06.2016; Az. I ZB 64/16; RdNr. 34 unten). Dieses „Organ“ gibt in seiner

„Ankündigung der Zwangsvollstreckung“

an:
Zitat
Nach Ablauf dieser Frist werden wir die Forderung dem zuständigen Vollstreckungsorgan zum Einzug übergeben und die Zwangsvollstreckung mit allem Nachdruck (Sach- und Lohnpfändung) betreiben.

Der Justizgewährungsanspruch gestattet es mir gegen dieses „Organ“ Klage zu erheben, insbesondere um schwere bevorstehende Straftaten, wie etwa Amtsanmaßung, Beihilfe zur Amtsanmaßung (Finanzamt als „Vollstreckungsbehörde“), ggf. Verletzung des Steuergeheimnisses sowie der Versuchten Anstiftung zur Rechtsbeugung etc. (an das Finanzgericht Berlin - Brandenburg abgegebene Verfahren xx K xxxx/16 [VG xx L xxx.16, VG xx K xxx.16] zu verhindern.
Zur Gewährleistung und Herstellung meiner Schutzrechte, insbesondere aber zur Aufrechterhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung und des Rechtsstaatsprinzips, ist es daher erforderlich die xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes anzurufen.

2.   Einzelrichter

Einer Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter stimme ich zu.

Die Anwendung der Verfassung von Berlin und der verwaltungsrechtlichen Gesetze und Vorschriften bereiten keinerlei Schwierigkeiten. Hierzu zählt insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin.


3.   Vorläufige Klagebegründung:

Um der Verfassungsmäßigen Ordnung und dem Rechtsstaatsprinzip nunmehr auch mit den Mitteln des Strafrechtes Geltung zu verschaffen, ist es erforderlich, die hier vorliegende „Vollstreckungsanordnung“ durch die „bewährte“ xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes verwaltungsrechtlich nachprüfen zu lassen, um im Anschluss über die Bundesanwaltschaft dem Grundgesetz Geltung zu verschaffen und persönliches Handeln natürlicher Personen, dass sich als strafrechtlich sanktioniertes Verhalten im „Namen“ der beteiligten Organe darstellt, durch die Einleitung entsprechender Ermittlungsverfahren strafrechtlich überprüfen zu lassen.

3.1.   „Prozessvertretung“

Vorab wird angeregt, der Beklagte möge doch, dem zweistufigen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin entsprechend und insbesondere da er nicht „partei- und prozessfähig“ ist, die für ihn in diesem Lebenssachverhalt zuständige oberste Landesbehörde:

Den Regierenden Bürgermeister von Berlin
Senatskanzlei II B
Jüdenstr. 1
10178 Berlin

informieren und um seine „verwaltungsgerichtliche“ Vertretung bitten, da er „niedere Verwaltungsbehörde ohne eigene Rechte“ ist und auch nur als „einheitliche Stelle“ i.S.d. Abschnitts 1 a VwVfG ohne eigene Rechte handelt.

Auch erfolgt eine Ernennung oder Einstellung zum „behördlichen Mitarbeiter“ des Landes Berlin nicht, wie die xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes im Beschluss 27 L 64.13 vom 22.05.2013, RdNr. 9 meint, durch einen Beck’schen Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage Hahn/Vesting (Hrsg.) i.V.m. den getroffenen Arbeitsverträgen, sondern durch die Verfassung von Berlin Art. 77.

Falls der Beklagte nun annimmt er „handele“ im „Auftrag“ der „Rundfunkbeitragsbehörde“ des Landes Berlin dem Rundfunk Berlin - Brandenburg und diese wäre seine „Prozessvertretung“ so irrt er, wie übrigens auch die xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes, denn die gemeinsame Lesung verschafft Klarheit:
Zitat
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 21. April 2016
VwVfG BE 2016; GVBl. 2016, 218

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(4)
Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.


Anders als die grob verfassungswidrige herrschende Rechtsauffassung nun meint, ist dem RBB verwaltungsrechtliches Handeln - wegen seiner Staatsferne - unmöglich.
Vorsorglich verweise ich auch auf das OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss Az. 16 A 49/09 vom 14. Juli 2010, Urteil Az. 16 A 1873/12 vom 25. April 2013; sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss Az. 2 S 1431/08 vom 19. Juni 2008).

Auch verfügen weder der Beitragsservice noch der nationale TV-Sender RBB über „Bedienstete“ die eine demokratische personelle Legitimation der handelnden (Amts)walter innehaben  (VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999 Rdnr. 24 - Rdnr. 28).


3.2.   „Vollstreckungsanordnung“ § 3 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Zitat
§ 8 Vollstreckung VwVfG BE 2016; GVBl. 2016, 218

(1)   Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.November 2014 (BGBl. I S. 1770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe des Zwangsgeldes höchstens 50 000 Euro beträgt. § 7 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch der Polizeipräsident in Berlin und die Bezirksämter von Berlin Vollzugsbehörden sind. § 19 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen nach § 10 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden.

Zitat
§ 3 Vollstreckungsanordnung Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

(1)   
Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2)
Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
a)   der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)   die Fälligkeit der Leistung;
c)   der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides
oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
(3)
Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4)
Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

Unzweifelhaft soll wohl dieses „Schreiben“ des Beklagten vom 01.08.2016 den Anschein eines Verwaltungsaktes erwecken. Dieser „Verwaltungsakt“ des Beklagten, einem „privaten Geschäftsbesorger“ des Landes Berlin, soll wohl eine „Vollstreckungsanordnung“ mit „integriertem Leistungsbescheid“ nach § 3 VwVG darstellen, die einen gerichtlichen Vollstreckungstitel §§ 704, 794 ZPO ersetzt.

Ein Leistungsbescheid sowie die Vollstreckungsanordnung müssen von einem dazu befugten Hoheitsträger erlassen worden sein.

Hieran scheitert dieses „Schreiben“, dass als Post-Spam oder Papier-Müll zu bezeichnen ist, selbst bei Heranziehung der äußerst fragwürdigen Rechtsprechung zum RBStV. Der Beklagte ist nichts weiter als eine örtlich ausgelagerte nicht partei- und prozessfähige gemeinsame Inkassostelle des nationalen öffentlich-rechtlichen TV. Für den Bereich des Bundeslandes Berlin entfaltet der RBStV oder ein Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht auch keine Behördeneigenschaft.

Dieses „Vorgehen“ und dieser „Verwaltungsakt“ lösen beim mir ein unmittelbares Rechtschutzbedürfnis aus.

Weiterer Sachvortrag und ergänzende Begründung der Klage erfolgen nach Akteneinsicht in die beigezogene „Verwaltungs-E-Akte“ des Beklagten.


Lupus! Huhuhu! Hallooo!

Willkommen in den östlichen gallischen Provinzen, Lupus!

Da wo dir gallische Holzsandalen zuwinken!


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P
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Person x hat jetzt eine ganze Weile gelesen auch die weiteren Beiträge in den weiteren Themen und stellt sich die Frage ob es am Ende dann einen Sammelband geben wird. Respekt vor der Zeit, welche sicherlich notwendig war das bisherige zusammen zu schreiben und rauszusuchen. Wir drücken die Sandalen.


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E

Emge Phil

E. P. möchte anmerken, dass die Vollstreckungsanordnung von der ersuchenden Behörde gegenüber der Vollstreckungsbehörde erlassen wird und nicht vom Vollstreckungsschuldner angegriffen werden kann (BFH, Beschl. v. 04.07.1986 - VII B 151/85, Rn. 12).

Auch sind Zahlungsaufforderungen ebenso wie Vollstreckungsankündigungen seitens der zuständigen Vollstreckungsbehörde (hierzu BSG, Beschl. v. 25.06.2015 - B 14 AS 38/14 R, Rn. 15, m. w. N.) keine Verwaltungsakte.


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Guten TagX,

@PersonX, hihihi, vielleicht ne Loseblattsammlung. Diss sieht immer so aus als ... ist aber von mehreren.

@Emge Phil, danke für den Tipp.

Rein fiktiv:

Zeit mal darzustellen, um was es wirklich geht.

Zitat

3)
Festzustellen, dass die „Vollstreckungsanordnung“ der nicht-rechtsfähigen gemeinsamen Stelle der „Landesrundfunkanstalten“ grob rechtswidrig ist und den Tatbestand der Amtsanmaßung § 132 StGB erfüllt.


1.   Zulässigkeit der Klage:

Unzweifelhaft handelt es sich bei dem Schreiben des Beklagten, der den Rechtscharakter einer „xxxxxx“ hat, wohl um eine „Vollstreckungsanordnung“ nach § 3 VwVG. In Anbetracht des bislang als äußerst grob rechtswidrig zu bezeichnenden Vorgehens dieses „Organs“, ist die Sprungklage wohl als zulässig zu bezeichnen, insbesondere weil der Beklagte ein gemeinsames Dienstleistungs- und Rechenzentrum der nationalen öffentlich-rechtlichen TV und Radiosender ARD, ZDF und Deutschlandradio ist und der Bundesgerichtshof dieses „Organ“ als eine örtliche ausgelagerte nicht partei- und prozessfähige gemeinsame Inkassostelle bezeichnet (Beschluss vom 11.06.2016; Az. I ZB 64/16; RdNr. 34 unten). Dieses „Organ“ ...


Wir sind in diesem "Lebenssachverhalt" über den "Punkt" hinaus, an dem wir uns die "herrschende Rechtsauffassung des nationalen öffentlich - rechtlichen Fernsehens" weiter anhören und durchlesen. Es ist an der Zeit die einzelnen natürlichen handelnden Personen zur Rechenschaft zu ziehen.

http://www.amtspflichtverletzung.de/bgh/19820429bgh.htm

Das betrifft insbesondere auch eine Dame, die sich jetzt im Ruhestand befindet und deren "Lebenswerk" vor kurzem gewürdigt wurde. Dieses "Lebenswerk" gipfelt darin, dass ein nationaler staatsferner öffentlich - rechtlicher Fernsehsender zum "staatlichen Erfüllungsgehilfen" Wohnungs- und Meldewesenüberwachung mutierte.
Und auch Herr oder Frau "GIM" haben wir fiktiv "fokusiert". Herr oder Frau "GIM", die vermutlich mit einem "Arbeitsvertrag" des WDR ausgestattet sind, und als "Amtsträger" "Vollstreckungsanordnungen und auch die -ersuchen"  veranlassen (steht in eurer Verwaltungshistorie). Dabei tritt Herr oder Frau "GIM" auch als Intendantin des RBB auf. Daneben stehen diverse "echte" Amtsträger und sehen tatenlos zu bzw. decken das Verhalten. Nun, damit ist langsam aber sicher Schluss. Wer sich nämlich daran beteiligt, sei es durch aktives Tun oder durch Unterlassen, der begeht ebenfalls eine Amtspflichtvereltzung. Wenn also fiktiver Weise alle 3 Gewalten tatenlos zusehen, sind das auch natürliche Personen und Amtsträger. Diese haben eine Grantenstellung. Es wird wohl dann irgendwann Zeit sein, diese in den Fokus zu stellen und an IHREN persönlichen Geldbeutel ranzugehen. Denn als Beispiel:

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
3 K 972/07 We (wg. Benutzungsgebührenrecht/ Abwasserzweckverband)

http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/4173ebc649a6b597c12577de0054dc7d/$FILE/09-4KO-00482-U-A.pdf

Wenn also ein "Organ" wie das Land Berlin, eine Verwaltungstätigkeit mit hoheitlichen Aufgaben wie etwa die "Rasterfahndung" nach "Schwarzbewohnern" zur Herstellung der "Beitragsgerechtigkeit" an ein "Organ" (Fernsehen RBB) abgibt, gibt das Land damit Aufgaben der Hauptverwaltung (Art. 67 VvB) an dieses "Organ" ab. Die Hauptverwaltung handelt durch "Amtsträger" Art. 77 VvB. Das "Organ" Land Berlin wäre daher gut beraten vorher zu prüfen, an welches "Organ" und damit welche handelnde Personen es z.B. die Überwachung des Meldewesens betraut. Wenn dann das "Organ" RBB, dass über keine "Amtsträger" nach Art. 77 VvB verfügt, nun seinerseits diese Aufgaben (Art. 67 VvB) an ein "nichtrechtsfähiges Organ" vollständig abgibt, dann delegiert es hoheitliches Handeln - wie hier vollständig - weiter und es verbleibt wohl nur ein "Hoheitstorso".

Zitat
Seite 13 s. Link OVG Thüringen

Diese Art der Aufgabenerledigung, mit der sich der Zweckverband seiner Handlungsfähigkeit
so weit entkleidete, dass ein bloßer Hoheitstorso verblieb, ist bei hoheitlichem
Tätigwerden mit der Rechtslage nicht vereinbar.

Ein "Hoheitstorso" eines "Organes" RBB für den das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung nicht gilt. Diese "Organe" handeln alle durch natürliche Personen. Die "Sprungklage" dient nun dazu, festzustellen, dass die natürliche Person zu dieser

"Ankündigung der Zwangsvollstreckung"

hierzu nicht befugt war und dann dazu Herrn oder Frau "GIM" durch öffnen des Geldbeutels "GIM" in Regress zu nehmen. Denn "GIM" griff auf Datensätze zu, die zweckgebunden sind. Er oder sie erweckten dabei den Eindruck, sie handeln als "Organ" zur Beitreibung eines öffentlichen Beitrages. Hierzu waren die Datensätze auch vorgesehen. Nicht aber für den Zweck, dass Hinz und Kunz - mit wissen von Amtsträgern wie etwa Richtern oder Vollstreckungsbeamten - durch die Gegend laufen und den Eindruck erwecken, sie wären ein staatliches Organ das dazu berufen ist "Amtshilfe" einzufordern. Faktisch handelt hier fiktiv ein "Hilfssheriff" des Kindergartens aus der Nachbarschaft.

Hierzu ist es nun erforderlich, anhand der Verwaltungshistorie tatsächlich nachzuprüfen, wer dieses Schreiben veranlasst hat. Wie z.B. auch bei den Vollstreckungsersuchen:

(ein wenig nach oben scrollen)
Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.msg129474.html#msg129474

Dazu dient nun diese "Sprungklage". Denn beim Blick in die Verwaltungshistorie wird der fiktive Herr Dr. Wolf, nennen wir ihn mal fiktiv Lupus, feststellen, dass sich in dem "Verwaltungsvorgang" mehrere "Widersprüche" befinden, die das Beklagte Organ und zwar ausschließlich den Beitragsservice auffordern, den "Widerspruchsvorgang" an das Land Berlin abzugeben.

Letztmalig teilte dieses "Organ" als "dezentraler Beitragsservice" mit, dass er dies nicht veranlassen wird, sondern in Zukunft Schreiben gleichen Inhalts unbeantwortet zur Akte nimmt.

Selbstverständlich kann diese "Organ" diesen "Versuch" wagen.

Allerdings wird es diesmal unserseits nicht bei einer 4 Stelligen Schadensersatzforderung bleiben.

Die "abschreckende Wirkung" für dieses "Verhalten" der einzelnen "Organe" rechtfertigt aus unserer Sicht einen 5 stelligen Betrag. Insbesondere deshalb weil die Schutzrechte der Betroffenen im vorliegenden Sachverhalt in den letzten Monaten erheblich missachtet wurden.

Dieser Schadensersatz trifft das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, Sen II B. Denn erschwerend tritt hinzu, dass die zuständige Senatskanzlei nachweislich vom rechtswidrigen Treiben der "Organe" mehrfach durch verschiedenene Betroffene (Gell? Habt ihr doch bekommen die Schreiben? Jaaa, ihr habt ja schließlich fleißig geantwortet.) informiert wurde.

Es ist danach Aufgabe des Landes Berlin als "Organ" sich diese Mittel, die für ev. Schadensersatz aufgewendet werden mussten, von den einzelnen "Verantwortlichen" beizutreiben.

Dieses Vorgehen der "Sprungklage" ist auch dem Grundsatz der "staatsferne" des nationalen öffentlichen - rechtlichen Fernsehens geschuldet und auch nur konsequent.

Denn wer in den Wald ruft:

Schreiben gleichen Inhalts legen wir zukünftig unbeantwortet zur Akte.

Muss sich dann nicht wundern, wenn der gallische Wald ebenso verfährt. Er kopiert die Schreiben der Bediensteten leitet sie nach Brüssel weiter.

Denn das "Beklagte Organ" ist ein Dienstleister. Aber das ist eine andere fikitve Geschichte.

 :)

Der gallische Walt muss auch nicht Untätigkeitsklage erheben, weil ein Widerspruchsvorgang nicht an das Land Berlin abgegeben wird.
Er wartet bis er direkt weiter beschwert ist.

Dann erklingt aus dem gallischen Wald das Motto des Imperiums:

Willst du nicht hören, so musst du zahlen.

Habt ihr (Imperium) ja die ganze Zeit in den gallischen Wald gerufen, gell?

Und so kann jetzt das Imperium einen großen Schluck seiner eigenen Medizin nehmen und das schließt die Herstelllung der völligen "STAATSFERNE" mit ein:

Meine Damen und Herren des nationalen öffentlich - rechtlichen TV und Radio, Sie dürfen nun die Wohnungen und Betriebsstätten des STAATSVOLKES verlassen. Auf Widersehen!

Weitere Klagen gegen den "RBB" wird es von uns nicht mehr geben. Das "Jus­ti­zi­a­riat" und die dort handelnden Personen haben den Rechtscharkter eines fiktiven Claus Kleber vom fiktiven Heute Journal inne. Fraglich ist dabei, ob sie im Bestiz eines Presseausweise sind.

Wir Klagen nur noch gegen Lupus im Castra Colonia und das Land Berlin. alles andere wäre STAATSFERN.

Diss ist aber auch ne andere Geschichte. Sorry Mods, ich weiß beim Thema bleiben 

:)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2016, 02:15 von Bürger«

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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Dank für diese Mammutarbeit an den "Prophet des Satans".
Eine Fundgrube der präzis verwertbaren rechtlichen Gesichtspunkte gegen einen Staat, der beim Rundfunkbeitrag wie ein verwöhntes kleines Kind von der rechten Bahn abgekommen ist und den wir Bürger mit strenger elterliche Liebe begleiten müssen auf dem Weg zurück zum Recht.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Guten TagX!

Fiktiv natürlich.

Ey, yoo, Legio XXVII. als nächstens kommt dann wohl der Befangenheitsantrag.

Zitat


VG XX K XXX.16

X / Land Berlin (DE) vertreten durch den Beitragsservice


Angeforderte Stellungnahme vom XX.08.2016


Sehr geehrter Richter X,

bezüglich Ihrer angeforderten Stellungnahme bitte ich um Fristverlängerung und werde nach Eingang Ihrer schriftlichen Stellungnahme, zu der Sie hiermit Gelegenheit binnen 10 Tagen erhalten, abschließenden Sachvortrag leisten.

1.
Ich bitte Sie mir mit gerichtlicher Stellungnahme schriftlich mitzuteilen, woraus Sie Ihre rechtliche Befugnis ableiten, den von mir mit Klageschrift vom XX. August 2016 bezeichneten Beklagten,

gegen die Bundesrepublik Deutschland / das Land Berlin vertreten durch den:

         BeitraX Servus
         vertreten durch den Geschäftsführer
         Herrn Dr. Lupus
         Castra Colonia

in die öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg abändern zu wollen.
Eine Vollmacht hierzu habe ich dem Gericht nicht erteilt. Ich muss daher davon ausgehen, dass Ihnen ein entsprechender Antrag des Beklagten vorliegt, den Sie wohl - aus einem Büroversehen - Ihrer Verfügung vom XX. August nicht beigefügt haben.

2.
Zutreffend verweisen Sie auf § 10 Abs. 7 RBStV wonach die Möglichkeit besteht, die Aufgaben ganz oder teilweise an eine gemeinsame Stelle abzugeben.

Im Rahmen diverser summarischer Prüfungen in Sachen RBStV gehe ich davon aus, dass Ihnen die Verwaltungsvereinbarung Beitragsservice bekannt ist. Die von Ihnen im Rubrum:

XX ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg

bezeichnete nationale öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg hat die Aufgaben des RBStV vollständig an den Beklagten abgegeben. Dies ergibt sich, wie Ihnen bekannt ist, aus § 2 [hier: insbesondere d)] besagter Vereinbarung.

Hierzu merke ich bereits jetzt folgendes an:

Der von mir zutreffend bezeichnet Beklagte nimmt als einheitliche Stelle Abschnitt 1 a VwVfG Teilaufgaben zur staatlichen Finanzierung des nationalen öffentlichen - rechtlichen Rundfunks wahr. Er vertritt dabei einzeln die 16 Bundesländer und im vorliegenden Lebenssachverhalt das Bundesland Berlin. Ob der Beklagte tatsächlich wie gesetzlich durch § 10 Abs. 7 RBStV vorgeschrieben nicht rechtsfähig ist, kann derzeit dahingestellt bleiben, da er in den vorliegenden Sachverhalten rechtsfähig auftritt. Dies ergibt sich z.B. aus der Tatsache, dass der Beklagte, ein mich im Verfahren VG XX L XX.16 / VG XX K XX.16 (abgegeben an das Finanzgericht Berlin - Brandenburg XX K XXXX/16) betreffendes Vollstreckungsersuchen mit:

Rundfunk Berlin - Brandenburg
Die Intendantin

zeichnete.

Der RBB zeichnet im Schreiben des Beklagten vom XX.08.2016 auch nicht verantwortlich. Unerheblich dabei ist auch, ob der nationale öffentliche - rechtliche Fernsehsender RBB die Aufgaben vor der Schaffung der gemeinsamen Stelle Beitragsservice innehatte. Der RBB ist mit der Beauftragung des Beitragsservice, zur Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich des Bundeslandes Berlin, als verbliebener Hoheitstorso zu bezeichnen, der mangels Gültigkeit des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung darüber hinaus auch nicht befugt ist verwaltungsrechtlich zu handeln.
Das Land Berlin hat die Aufgaben der Rundfunkbeitragsverwaltung vollständig an den Beklagten abgegeben.
Wie dessen Schreiben vom XX.08.2016 zu entnehmen ist, begehrt dieser nun XXX Euro von mir und droht ansonsten die Zwangsvollstreckung durch die Vollstreckungsorgane des Landes Berlin an.

3.
Mit der Klageschrift vom XX.08.2016 habe ich dem Beklagten nahegelegt, da er gesetzlich wohl als nicht „partei- und prozessfähig“ anzusehen wäre, die oberste Landesbehörde des Bundeslandes Berlin, für die er bei der Einziehung und im Rahmen der Bescheidung zu „Rundfunkbeiträgen“ tätig wird, um seine Vertretung zu bitten.
Wenn überhaupt eine Umdeutung des Beklagten durch das Gericht - ohne vorherige Stellungnahme des von mir bezeichneten Beklagten - zulässig wäre, so wäre dies wohl, der

Regierende Bürgermeister von Berlin
Senatskanzlei II B
Jüdenstr. 1
10178 Berlin

4.
Zweifelfrei befindet sich der Sitz meines Gewerbes in Berlin. Es handelt sich auch um eine „Beitragspflicht“ aufgrund einer landesgesetzlichen Bestimmung des Bundeslandes Berlin. Woraus Sie, Herr Richter X die Möglichkeit ableiten, den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht Köln, Bundesland Nordrhein-Westfalen verweisen zu wollen, bitte ich in Ihrer Stellungnahme näher zu beleuchten. Eine solche Verweisung würde implizieren, dass es sich bei dem Beitragsservice um eine Bundesbehörde mit Sitz in Köln handelt.

Ich verweise auf die Bundestagsdrucksache 16/10493, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG), Seite 18:

Soll das Verfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden, so muss dafür eine Stelle bestimmt werden. Diese Festlegung kann jedoch nicht im Verwaltungsverfahrensgesetz erfolgen, sondern nur im Verwaltungsorganisationsrecht. Mit den Aufgaben der einheitlichen Stelle kann eine eigens dafür geschaffene Behörde betraut sein. Es können aber auch bestehende Behörden – etwa die für die betroffenen Verfahren hauptsächlich zuständige Genehmigungsbehörde – als einheitliche Stelle bestimmt werden. Das Verwaltungsverfahrensgesetz enthält insoweit keine Einschränkungen.

Ein Bundesgesetz zur Schaffung einer solchen „Rundfunkbeitragsbehörde“ ist mir nicht bekannt und wäre wohl auch grob verfassungswidrig, da der Rundfunk Aufgabe der Länder ist. Im vorliegenden Lebenssachverhalt des Bundeslandes Berlin.

Welche Aufgaben der Beklagte tatsächlich im Namen des Landes Berlin wahrnimmt, wird sich im Verlauf des Klageverfahrens zeigen. Ob dies im Einklag mit der landesgesetzlichen Bestimmung RBStV und vereinbar mit dem Staatsorganisations- und Verwaltungsrecht des Landes Berlin ist, wird das angerufene Berliner Verwaltungsgericht abschließend zu beurteilen haben und nicht ein Verwaltungsgericht in Köln.

5.
Einer Übertragung auf den Einzelrichter hatte ich bereits mit Klageschrift vom XX.08.2016 zugestimmt, wobei ich nunmehr erhebliche Zweifel daran hege, ob das so richtig war. Wenn der Vorsitzende der XX. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes bereits am Beklagten und dem Gerichtsstand scheitern, was erwartet mich dann erst bei einem anderen Richter der „bewährten“ XX. Kammer.

6.
Sollte dem Berliner Verwaltungsgericht keine Stellungnahme oder ein entsprechender Antrag, des von mir als Beklagten bezeichneten Beitragsservice vorgelegen haben, so bitte ich ferner bei der gerichtlichen Stellungnahme darzulegen, woraus das Berliner Verwaltungsgericht seine Befugnis ableitet, Partei i.S.d. des Beklagten zu ergreifen und meine Klage gegen einen nationalen staatsfernen öffentlich - rechtlichen Fernsehsender lenken will.


Mit freundlichen Grüßen




Ey! Yoo! Lupus! Let´s get ready to rumble!

... woraus Sie Ihre rechtliche Befugnis ableiten ... reguläre gallische Truppen, Lupus? In den östlichen gallischen Provinzen? Ham wa auch gehört!!!  ;D  ;D  ;D

 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2016, 21:22 von seppl«

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Guten TagX

Rein fiktiv natürlich:

Nach erneuter "gerichtlicher" Aufforderung zur Stellungnahme
(das Gericht = Anwalt des Beklagten BeitraX Servus?):

Zitat

Angeforderte Stellungnahme vom XX.09.2016

Sehr geehrte ...

1.
Das Berliner Verwaltungsgericht ist zuständiges unabhängiges Gericht für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (§§ 1 sowie 2 VwGO).
Dem Geschäftsverteilungsplan des nach § 3 VwGO eingerichteten Berliner Verwaltungsgerichtes als Verwaltungsgericht des Bundeslandes Berlin (§ 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung [AGVwGO] vom 22. Februar 1977 eingerichteten) ist zu entnehmen, dass die 27. Kammer für:

Zitat
(0600)   Visumsrecht
(0600)   Ausländerrecht
(0240)   Presserecht
(0250)   Rundfunk-, Fernseh- und Medienrecht; Rundfunkbeitragsrecht einschließlich Rundfunkbeitragsbefreiung, soweit nicht die 8. Kammer zuständig ist
(0450)   Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrecht
(0260)   Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (ohne Subventionen)
(1112)   Kirchensteuerrecht

zuständig ist. Generelle Klagen gegen den Rundfunk Berlin - Brandenburg sind im Geschäftsverteilungsplan des Berliner Verwaltungsgerichtes nicht aufgeführt.

2.
Bezüglich Ihrer angeforderten aktuellen Stellungnahme verweise ich auf meinen Schriftsatz vom XX.09.2016:

Zitat
4.
Zweifelfrei befindet sich der Sitz meines Gewerbes in Berlin. Es handelt sich auch um eine „Beitragspflicht“ aufgrund einer landesgesetzlichen Bestimmung des Bundeslandes Berlin. Woraus Sie, die Möglichkeit ableiten, den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht Köln, Bundesland Nordrhein-Westfalen verweisen zu wollen, bitte ich in Ihrer Stellungnahme näher zu beleuchten. Eine solche Verweisung würde implizieren, dass es sich bei dem Beitragsservice um eine Bundesbehörde mit Sitz in Köln handelt.

Ich verweise auf die Bundestagsdrucksache 16/10493, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG), Seite 18:

Soll das Verfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden, so muss dafür eine Stelle bestimmt werden. Diese Festlegung kann jedoch nicht im Verwaltungsverfahrensgesetz erfolgen, sondern nur im Verwaltungsorganisationsrecht. Mit den Aufgaben der einheitlichen Stelle kann eine eigens dafür geschaffene Behörde betraut sein. Es können aber auch bestehende Behörden – etwa die für die betroffenen Verfahren hauptsächlich zuständige Genehmigungsbehörde – als einheitliche Stelle bestimmt werden. Das Verwaltungsverfahrensgesetz enthält insoweit keine Einschränkungen.

Ein Bundesgesetz zur Schaffung einer solchen „Rundfunkbeitragsbehörde“ ist mir nicht bekannt und wäre wohl auch grob verfassungswidrig, da der Rundfunk Aufgabe der Länder ist. Im vorliegenden Lebenssachverhalt des Bundeslandes Berlin.

Welche Aufgaben der Beklagte tatsächlich im Namen des Landes Berlin wahrnimmt, wird sich im Verlauf des Klageverfahrens zeigen. Ob dies im Einklag mit der landesgesetzlichen Bestimmung RBStV und vereinbar mit dem Staatsorganisations- und Verwaltungsrecht des Landes Berlin ist, wird das angerufene Berliner Verwaltungsgericht abschließend zu beurteilen haben und nicht ein Verwaltungsgericht in Köln.

Ergänzend führe ich wie gewünscht noch aus:

Rdnr. 13 zu § 52 VwGO Kopp / Schenke, Kommentar VwGO, 15. Auflage:
Zitat
Eine Ausnahme von der Regel, dass der Ort des Erlasses des VA maßgeblich ist, gilt nach Satz 2 und 3 für Verwaltungsakte von Behörden, deren Zuständigkeitsbereich sich auf mehrere Gerichtsbezirke erstreckt, sowie von sog. „gemeinsamen“ Länderbehörden, wie des gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein für das 2. juristische Staatsexamen. Dadurch soll eine Konzentration von Prozessen bei dem Gericht vermieden werden, dass sonst an dem Sitz einer Behörde mit weiträumigem Wirkungsbereich zuständig wäre. Die Regelung ist auch in Fällen anwendbar, in denen die Zuständigkeit der Behörde für mehrere Gerichtsbezirke auf einer behördlichen Zuständigkeitserklärung beruht…

Wie Ihnen bekannt ist, hat der nationale Fernsehsender Rundfunk Berlin - Brandenburg, die ihm verfassungswidrig vom Land Berlin, übertragenen Aufgaben des Rundfunkbeitragsrechtes an den Beklagten übertragen. Diese Übertragung erfolgte durch Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug im November 2013. Diese Übertragung durch Verwaltungsvereinbarung wurde dabei durch alle Intendantinnen und Intendanten der sog. Landesrundfunkanstalten vorgenommen. Der Beklagte nimmt daher als Dienstleistungs- und Rechenzentrum Aufgaben des Rundfunkbeitragsrechtes aller Bundesländer wahr.
Im Rahmen etwaiger Klagen gegen die vom Beklagten erlassene „Vollstreckungsanordnung“, die der Beklagte bundesweit „verfügt“, würde es in Anwendung des § 52 Nr. 5 VwGO zu einer erheblichen Konzentration bundesweiter Klagender vor dem Verwaltungsgericht Köln kommen.
Im vorliegenden Sachverhalt handelt es sich ferner um nach Berliner Landesrecht verfassungswidrig übertragener Verwaltungsaufgaben zum Rundfunkbeitrag und damit um Verwaltungsaufgaben des Rundfunkbeitragsrechtes  der Bundesländer Berlin (Zuständigkeit 27. Kammer) und Brandenburg. Die Nachprüfung des spezifischen Berliner Verfassungs- und Landesrechtes kann nicht Aufgabe des Kölner Verwaltungsgerichtes sein.
Die einheitliche Stelle (zentrales Dienstleistungs- und Rechenzentrum Beitragsservice) nimmt die verfassungswidrig übertragenen Aufgaben vollkommen selbstständig wahr. Hierbei werden Formulare, standardisierte Bescheide, standardisierte Vollstreckungsersuchen verfasst und versendet. Eine Beteiligung des Landes Berlin findet hierbei nicht statt. Weder der RBB noch die eigentlich zuständige Hauptverwaltung des Landes Berlin ist an diesem „Verwaltungsverfahren“ in irgendeiner Form beteiligt.
Gegen eine Verweisung an das Verwaltungsgericht Köln spricht ferner, dass der Beklagte, der auch die Widerspruchsentscheidungen zu „Feststellungsbescheiden“ selbstständig erlässt, für Klagen Betroffener das Berliner Verwaltungsgericht bezeichnet. Damit ist wohl auch der Beklagte selbst der Auffassung, dass das Berliner Verwaltungsgericht für Klagen Betroffener, die ihren Wohnsitz oder Sitz des Gewerbes in Berlin haben, zuständig ist.
Unerheblich dabei ist, ob der Beklagte in diesem Zusammenhang den Rundfunk Berlin - Brandenburg als die „öffentliche Stelle“ bezeichnet, gegen die eine Klage zu richten wäre. Im vorliegenden Sachverhalt ist mit der „Vollstreckungsanordnung“ der Beklagte als selbstständig handelndes „Organ“ auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts aufgetreten. Der Rundfunk Berlin - Brandenburg ist im vorliegenden Lebenssachverhalt dabei in keinster Weise in Erscheinung getreten.
Ferner dient der Rundfunkbeitrag, wie Ihnen bekannt sein dürfte, der Finanzierung des öffentlich - rechtlichen Rundfunks und soll ihm die staatlichen finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen. Der Rundfunkbeitrag ist eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist.
Es handelt sich daher im vorliegenden Lebenssachverhalt um einen öffentlichen Beitrag nach dem Rundfunkrecht des Bundeslandes Berlin, woraus sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der 27. Kammer als gesetzlicher Richter zwingend ergibt.
Wie mit der Klageschrift vom XX.08.2016 dargelegt, begehrt das „Organ“ Beitragsservice Rundfunkbeiträge des Landes Berlin, für mein in Berlin ansässiges Gewerbe. Zu diesem Zwecke hat es wohl eine rechtswidrig „erlassene maschinell automatisierte Vollstreckungsanordnung“ (§ 3 VwVG) vom XX.08.2016, zur Beitragsnummer XXX erlassen.

Angeblich ausstehende Rundfunkbeiträge werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 abs. 6 RBStV).
Unzweifelhaft stammt die besagte Vollstreckungsanordnung vom XX.08.2016 vom Beklagten, der wohl annimmt er könne im Namen des Landes Berlin „behördlich“ tätig werden.
Dies verwaltungsgerichtlich nachzuprüfen ist Aufgabe des unabhängigen Verwaltungsgerichtes im Bundesland Berlin und gem. Geschäftsverteilungsplan damit Aufgabe der XX. Kammer, als unabhängiger gesetzlicher Richter (Art. 3 Abs. 1, Art. 79 und Art. 80 VvB sowie Art. 101 GG).

3.
Mit Schriftsatz vom XX.09.2016 unter:

Zitat
6.
Sollte dem Berliner Verwaltungsgericht keine Stellungnahme oder ein entsprechender Antrag, des von mir als Beklagten bezeichneten Beitragsservice vorgelegen haben, so bitte ich ferner bei der gerichtlichen Stellungnahme darzulegen, woraus das Berliner Verwaltungsgericht seine Befugnis ableitet, Partei i.S.d. des Beklagten zu ergreifen und meine Klage gegen einen nationalen staatsfernen öffentlich - rechtlichen Fernsehsender lenken will.

bat ich um Darlegung der Befugnis des angerufenen Verwaltungsgerichtes Partei i.S.d. Beklagten zu ergreifen. Hierzu enthält die Stellungnahme der XX. Kammer vom XX.09.2016 keine Angaben.
Ich bitte dem nunmehr nachzukommen und ergänzend mitzuteilen, weshalb die XX. Kammer Aufgaben der Klageerwiderung des Beklagten hinsichtlich der „örtlichen Zulässigkeit“ der Klage wahrnimmt.
Aufgabe des Verwaltungsgerichtes im jetzigen Stadium des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dürfte es doch wohl vielmehr sein, dem Beklagten die Klageschrift mit der Bitte um Klageerwiderung zuzusenden und die Übersendung der „behördlichen Akte“ anzuordnen. Weshalb ich hier bereits 2 Stellungnahmen anfertigen musste erschließt sich mir nicht. Ich gewinne immer mehr den Eindruck, dass der Beklagte „verwaltungsgerichtlich“ vertreten wird, während ich nicht anwaltlich vertreten bin und auch trotz intensiver Suche auch keinen Anwalt finde.

4.
Zur Vorbereitung der Beistellung eines Notanwaltes und damit Herstellung der Waffengleichheit, insbesondere da der Beklagte ja wohl „verwaltungsgerichtlich“ vertreten ist, übersende ich Ihnen bereits im jetzigen Stadium des Klageverfahrens diverse absagende E-Mails der von mir angeschriebenen Anwaltskanzleien.

Ey yoo Lupus! Beklagter! Willkommen in den östlichen gallischen Provinzen, Lupus!

Im Land der kleinen gallischen Zecken! Im Land der Fallen und Hinterhalte!

 ;D ;D ;D


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....Befugnis ableitet...geil... ;) :D :D

Jau, nu herrscht erstmal großes Kopfkratzen... >:D


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                                                Curt Goetz

M
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insbesondere da der Beklagte ja wohl „verwaltungsgerichtlich“ vertreten ist,
AUTSCH - das war frech! :o


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Guten TagX

@ MMichael  ;D ;D ;D, da muss die XXVII. Legio durch! Die haben sich bis jetzt aufgeführt ... diss gegegegeht jar nich!
@ ellifh Jaaa! Den Satz haben wir geklaut! Diss klären wir später auf!

Rein fiktiv:

"GIM" hat nun einen seiner berüchtigten "Feststellungsbescheide" erlassen und darin nebenbei erwähnt, dass er die Zwangsvollstreckung eingeleitet hat.  ;D ;D ;D

Irgendwie hat "GIM" noch nicht mitbekommen, dass grad geklagt wird. Egal!

Hier der fiktive Widerspruch:


Zitat
Berlin (DE), den XX.09.2016




Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

Freimersdorfer Weg 6,
DE-50829 Köln
Deutschland




Ihr Geschäftszeichen xxxxxx


Rechtsbehelf Art. 47 EuGRCh
„Widerspruch“ zum „Festsetzungsbescheid“ v. xx.09.2016


EU-Beschwerdeverfahren:
EU-Kommission      CHAP(2016)0xxxx
ECHR            1xxxx/16

Nationale Beschwerdeverfahren:
Verwaltungsgericht Berlin      VG xx L xxxx.16; VG xx K xxxx.16
Finanzgericht Berlin-Brandenburg   xx K xxxx/16
Verwaltungsgericht Berlin      VG xx K xxxx.16

DSB Berlin            xx.xxxx.x

Verletzung Richtlinie 95/46/EG
Verletzung Richtlinie 2004/18/EG


(1)   
Das nationale Dienstleistungs- und Rechenzentrum Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio nimmt Dienstleistungs- und Rechenaufgaben der nationalen Region Berlin des Mitgliedstaates (DE) auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung wahr. Im Rahmen der sogenannten In-House-Vergabe der Region Berlin des Mitgliedstaates (DE), erfolgt die Vergabe von Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung der Region Berlin grundsätzlich an das ITDZ-Berlin.
Mit Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug erfolgte die Beauftragung des Dienstleistungs- und Rechenzentrums, Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio (nachfolgend als Beitragsservice bezeichnet), durch die sogenannten Landesrundfunkanstalten, nationale öffentlich - rechtliche Fernsehsender. Die nationalen öffentlichen - rechtlichen Fernsehsender verletzten im Rahmen der Vergabe der Dienst- und Rechenleistungen die seinerzeit gültige Richtline 2004/18/EG, indem sie ohne Zustimmung der staatlichen behördlichen Vergabestellen der jeweiligen Region (16 Bundesländer), ein Dienstleistungsunternehmen zur Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungs- und Rechenaufgaben betrauten.

(2)
Das Dienstleistungsunternehmen Beitragsservice verfügt über keinerlei behördliche Amtsträger (Art. 77 Verfassung von Berlin) der Region Berlin des Mitgliedstaates (DE).

(3)
Im Rahmen der dienstleistenden Rechen- und Verwaltungstätigkeit im Auftrag der Region Berlin des Mitgliedstaates (DE) erlässt das Dienstleistungszentrum Beitragsservice im sogenannten Massenverfahren automatisiert „Feststellungsbescheide“ die von Subdienstleistungsdruckunternehmen gedruckt und versendet werden. Zentraler Druckdienstleister der Verwaltung Region Berlin des Mitgliedstaates (DE) ist das ITDZ Berlin.
Das elektronische Aktenverwaltungssystem ist nicht von der Region Berlin des Mitgliedstaates (DE) zertifiziert. Die nationalen gesetzlichen Bestimmungen und Strategien (Berliner E-Government-Strategie [BEGS]; Berliner E-Government Gesetz [EGovG Bln]) der Region Berlin des Mitgliedstaates (DE) werden missachtet. Das zentrale Dienstleistungsunternehmen Beitragsservice ist weder in die regionalen (16 Bundesländer) noch nationale E-Government - Strategie des Mitgliedstaates (DE) eingebunden.

(4)
Der nationale Dienstleister hat seinen Hauptsitz in Köln, Region Nordrhein-Westfalen, im Mitgliedstaat (DE) der Union. Er ist damit als europäischer Dienstleister verpflichtet Primär- und Sekundärrecht der Union, insbesondere die Schutzrechte der Unionsbürger, zu beachten.
Wie mit Beschwerde CHAP(2016)xxxxx dargelegt, verletzt das nationale zentrale Dienstleistungs- und Rechenzentrum massiv die Richtlinie 95/46/EG.

(5)
Mit dem elektronisch erstellten „Bescheid“ vom xx.09.2016 und durch einen privaten Subdruckdienstleister ausgedruckten Schreiben erweckt das zentrale Dienstleistungsunternehmen den Eindruck, es sei gesetzlich befugt „Bescheide“ nach dem nationalen Verwaltungsverfahrensgesetz zu erlassen.

(6)
Gegen diesen „Bescheid“ des nationalen Dienstleistungsunternehmen wird hiermit Rechtsbehelf nach Art. 47 EuGRCh erhoben, vorsorglich Widerspruch nach nationalem Recht des Mitgliedstaates (DE).

(7)
Das nationale Dienstleistungszentrum Beitragsservice des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit aufgefordert bis zum

xx. Oktober 2016

einen vollständigen Ausdruck der Gesamtübersicht (sogenannte Historie) zum elektronischen Aktenverwaltungsverfahren Beitragsnummer xxx xxx xxx zu übersenden.

(VIII)
Das nationale Dienstleistungszentrum Beitragsservice des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit aufgefordert bis zum

xx. Oktober 2016

Ablichtungen der jeweiligen geltenden Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug ab dem 01.01.2013 zu übersenden.

(9)
Das nationale Dienstleistungszentrum Beitragsservice des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit aufgefordert bis zum

xx. Oktober 2016

schriftlich zu erklären, welche Notifizierungen seiner Tätigkeiten bei den behördlichen Stellen der Union und des Mitgliedstaates (DE) erfolgten sowie welche Zertifizierungen hinsichtlich des elektronischen Aktensystems vorgenommen wurden.

(10)
Das nationale Dienstleistungszentrum Beitragsservice des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit aufgefordert bis zum

xx. Oktober 2016

schriftlich in Übersichtsform bekannt zu geben, welche interne „Dienstanweisungen“ im Bereich der elektronischen Rundfunkbeitragsverwaltung durch den zentralen Dienstleister Beitragsservice erlassen wurden.

(11)
Das nationale Dienstleistungszentrum Beitragsservice des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit aufgefordert bis zum

xx. Oktober 2016

schriftlich, die Höhe des erzielten Jahresumsatzes für die Verwaltungstätigkeit in Form der Dienst- und Rechenleistungen bekannt zu geben. Die genaue Gesamthöhe der vergebenen Subdienstleistungen ist ebenfalls bekannt zu geben.


A.
Die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche, insbesondere auch zur Kompensation des immateriellen Schadens, erfolgt gesondert. Der zentrale Dienstleister wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Geräte- und Empfangsunabhängige Beitrag zu öffentlichen Rundfunkdienstleistungen für Unternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat (DE) einen Wettbewerbsnachteil innerhalb der Union darstellt.

B.
Die Bediensteten des zentralen Dienstleistungszentrums Beitragsservice werden hiermit aufgefordert Primär- und Sekundärrecht der Union, insbesondere die Schutzrechte der Unionsbürger zu beachten.

C.
Das zentrale Dienstleistungszentrum Beitragsservice wird aufgefordert die behördliche staatliche Aufsicht der Region Berlin des Mitgliedstaates (DE), den

Regierenden Bürgermeister von Berlin
Senatskanzlei II B 1
Jüdenstr. 1
DE-10178 Berlin
Deutschland

über dieses Rechtsbehelfsverfahren Art. 47 EuGRCh zu informieren.

D.

Weiterer Sachvortrag erfolgt nach Eingang der angeforderten Nachweise.

Die Anforderung wird vorsorglich auch auf das nationale Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 15. Oktober 1999 gestützt.
Das nationale zentrale Dienstleistungs- und Rechenzentrum Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio wird hiermit ausdrücklich auf die RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION vom 16. November 2006 hingewiesen.

E.
Sollte bis zum xx. Oktober 2016 keine schriftliche Mitteilung ergangen sein, erfolgt ohne weitere Ankündigung Beschwerde bei der EU-Kommission gegen das nationale Dienstleistungszentrum Beitragsservice des Mitgliedstaates (DE).



Ey yoo "GIM". Ditt iss Unionisch! Deine "Textbausteine" kannste da vergessen.
Deinen Arbeitsplatz übrigens auch. Der ist bald Geschichte! Unions-Geschichte!
Schmeiß dir ein paar Aspirin rein und .... genau lauf über:

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.0.html

Und damit sind wir dann jetzt wohl offiziell im EU-Vergaberecht. Jut das ditt VG Berlin davon noch nix weiß und noch über das VG Kölle nachdenkt!

Lupus, Lupus ... ditt sieht jar nich jut aus!

Schau mal in deine "elekto-Akten". Keine Antwort drin waa? Lass doch schnell ein "ARD-ZDF Gutachten" schreiben.

Auf der Mauer, auf der Lauer, ...  ;D ;D ;D


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...da freut sich doch die kleine Wanze auf den xx.Oktober 2016, sucht mal schnell was Papierkram zusammen... >:D >:D


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Guten TagX!

Ahhh! Hier iss noch einiges zu berichten! Rein fiktiv natürlich.

Das Verfahren wurde fiktiv an das fiktive VG Köln verwiesen.

Naja. Darauf gab es die fiktive Anhörungsrüge:

Zitat
Werte xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes,

Ihren Beschluss vom xx. September nach vorheriger „telefonischer Anhörung durch Nachfragen“ einer Frau Y nehme ich zum Anlass auf folgendes hinzuweisen:

1.   Ein schriftliche Vollmacht zur Vertretung des Beklagten beim Berliner Verwaltungsgericht, die auf eine Frau Y lautet wurde mir nicht bekannt gegeben.

2.   Üblicherweise erfolgt nach „Einlassung“ des Beklagten eine erneute Einholung einer Stellungnahme des Klägers, damit dieser sich zur Rechtsauffassung des Beklagten äußern kann.

3.   Der richtige Beklagte ist das Land Berlin vertreten durch den Beitragsservice. Denn dieser zeichnet verantwortlich für das Berliner „verwaltungsrechtliche“ Handeln.

Ich erhebe daher hiermit frist- und formgerecht:

Anhörungsrüge § 152 a VwGO


1.   
Gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. Juli 2016, im Verfahren - 2 BvR 1552/14 - haben Beschwerdeführer nach dem abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität den Rechtsweg nicht nur formell zu erschöpfen, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen, in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer gehalten sein kann, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann mit einer Anhörungsrüge anzugreifen, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen will, die Erhebung der Anhörungsrüge aber zur Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen führen könnte.

2.
Die fernmündliche Anhörung des Beklagten am xx.09.2016, wohl unmittelbar vor einer Entscheidung der xx. Kammer am gleichen Tage, führt nach sachlicher Bewertung dazu, dass mir, dem Kläger keine Möglichkeit eingeräumt wurde auf das „fernmündliche“ Vorbringen der „Prozessbevollmächtigten?“ des Beklagten zu reagieren. Die Einlassung der „Prozessbevollmächtigten?“ des Beklagten, „richtiger“ Beklagter sei der RBB und sie werde keine Stellungnahme vor der Verweisung der Klage an das VG Köln abgebeben, ist zweifelsfrei eine Stellungnahme.

3.
Woraus nun die „Prozessbevollmächtigte?“ des Beklagten ihre rechtliche Befugnis ableitet, ohne vorherige Konsultation des Landes Berlin und des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, eine mit weitreichenden Konsequenzen behaftete  „fernmündliche Stellungnahme“ abgeben zu können, bedarf hier nur insofern nur folgender Anmerkungen:

Unzweifelhaft führt der Beklagte ein Berliner Landesgesetz aus. Er treibt die Rundfunkbeiträge für die nationalen öffentlichen - rechtlichen Fernsehsender bei. Zu denen zählt ebenfalls der Rundfunk Berlin - Brandenburg. Diese landesgesetzliche Regelung, der RBStV, dient der staatlichen Finanzierung des öffentlich - rechtlichen Rundfunks und somit auch des RBB. Der Beklagte nimmt daher für das Land Berlin zweifelsfrei eine „verwaltungsrechtliche Tätigkeit“ wahr. Damit handelt er als unmittelbare Staatsverwaltung des Landes Berlin auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes. Die unmittelbare Staatsverwaltung des Landes Berlin ist zweistufig. Dass nun „der Schwanz mit dem Hund wedelt“ ist vollkommen ausgeschlossen. Die „Prozessbevollmächtigte?“ des Beklagten scheint wohl der Rechtsauffassung zu sein, sie könne im Namen des Landes Berlin eine fernmündliche Einlassung, nämlich sich erst „einzulassen“ nachdem die Klage an das VG Köln verwiesen wurde, ohne Absprache mit dem Land Berlin treffen, ist ausgeschlossen. Klagen gegen einen Verwaltungsträger des Landes Berlin vor dem Verwaltungsgericht Köln stellen zweifelfrei ein Novum in der Berliner „Verwaltungsgerichtsgeschichte“ dar. Offensichtlich verkennt die „Prozessbevollmächtigte?“ wohl völlig ihre verwaltungsrechtliche Stellung im Gefüge der Verwaltung des Landes Berlin. Gem. Art. 59 Abs. 1 VvB dem Grundsatz des Verhältnisses zwischen Staat und Bürger hat der Gesetzgeber hier alle wesentlichen Entscheidungen getroffen. Er hat auch das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung [AGVwGO] vom 22. Februar 1977 erlassen. Wie nun die „Prozessbevollmächtigte?“ und wohl auch die XX. Kammer, zu der völlig abwegigen Rechtsauffassung gelangen, das Verwaltungsgericht in Köln sei zuständiges Verwaltungsgericht für ein Klageverfahren gegen „Verwaltungshandeln“ des Landes Berlin, ist ein Umstand, den es mit dem Mittel der Anhörungsrüge näher zu beleuchten und nachzuprüfen gilt.

4.
Der Beschluss der XX. Kammer vom XX. September 2016 ist als Unanfechtbar gekennzeichnet, daraus folgt, dass es außer der Anhörungsrüge kein anderes Rechtsmittels gibt. Die Anhörungsrüge ist daher statthaft.

5.
Die angegriffene Entscheidung der XX. Kammer vom XX. September 2016 ist auch Entscheidungserheblich. Die „Verlagerung“ des verwaltungsgerichtlichen Sitzes für Klagen gegen das Land Berlin nach Köln ist als herausragend in der Berliner Verwaltungsrechtsgeschichte zu bezeichnen. Sie zwingt nämlich den in Berlin wohnhaften Kläger und auch die ggf. oberste Landesbehörde im Falle von Prozessterminen zu denen sie geladen werden, zu Fahrten vom Wohnsitz, Sitz der Behörde, quer durch die Republik nach Köln. Das Verwaltungsgericht Köln wird wiederum mit den Eigenarten des Verwaltungsaufbaus des Landes Berlin rechtlich konfrontiert. Bereits mit Stellungnahme vom XX.09.2016 legte ich dar:
Zitat
Die Nachprüfung des spezifischen Berliner Verfassungs- und Landesrechtes kann nicht Aufgabe des Kölner Verwaltungsgerichtes sein.

Das hielt weder die XX. Kammer noch die „Prozessbevollmächtigte?“ des Beklagten davon ab, eine Rechtsauffassung zu äußern und nunmehr auch mit historischem einmaligem Berliner verwaltungsgerichtlichem Beschluss schriftlich zu manifestieren, der das Verwaltungsgericht Köln zur „Außenstelle“ des Verwaltungsgerichtes Berlin „erhebt“. Die Übertragung von Aufgaben nach dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung [AGVwGO] an das Verwaltungsgericht Köln und die Unterstellung des Verwaltungsgerichtes Köln unter die Obhut des Justizsenators muss angemessen gewürdigt werden. Hierzu ist das Mittel der Anhörungsrüge bestens geeignet. Die Schaffung einer „Außenstelle“ des Berliner Verwaltungsgerichtes mit der Konsequenz, dass zukünftig eine „Karawane“ von Klägern und beigeladenen Landesvertretern Berlins durch die Republik zieht, ist rechtlich völlig unhaltbar.

6.
Auch die fernmündliche „Anhörung“ der „Prozessbevollmächtigten?“ des Beklagten wirft einige rechtliche Fragen auf, die es näher zu beleuchten gilt. Hat das Berliner Verwaltungsgericht in Gestalt der XX. Kammer hier vielleicht die telefonische verwaltungsgerichtliche Verhandlung ohne Ladung des Klägers erfunden? Der als Anlage beigefügte „Vermerk“ ist jedenfalls nicht geeignet zu widerlegen, dass auch die hier offensichtlich benachteiligten Bundesländer Berlin und Nordrhein-Westfalen zu der beabsichtigten Verlagerung des Gerichtssitzes von Berlin nach Köln gehört wurden.

7.
Es gehört zu den elementaren Rechtsgrundsätzen, dass der Berliner vor Eintritt der Durchführung staatlicher Vollstreckungsmaßnahmen des Landes Berlin, Zugang zu einem Berliner Gericht und damit auch Rechtsschutzmöglichkeit erhalten muss.
Die Handlungsform einer hoheitlich handelnden Berliner Behörde, in Gestalt der Androhung staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die einen mich belastenden Akt staatlichen Handelns darstellen, ist der Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG). Die Ankündigung der Zwangsvollstreckung des Beklagten vom XX.08.2016 ist die einseitige, außenverbindliche Anordnung, auf dem Gebiet des öffentlichen Berliner Rechtes. Die Ankündigung der Zwangsvollstreckung regelt, wohl nach Auffassung des Beklagten „kraft hoheitlicher Gewalt“, den einzelnen gewerblichen Rundfunkbeitragsfall zu ausstehenden öffentlichen Rundfunkbeiträgen. Sie bestimmt erstmals einen vom gewerblichen Beitragsschuldner zu entrichten Betrag, legt den Zahlungstermin fest und teilt die Zahlungsdaten mit und droht die staatliche Zwangsvollstreckung für den Fall des Nichthandelns an. Damit sind exakt der Regelungsgehalt, für den die Handlungsform „Verwaltungsakt“ (§ 35 VwVfG), die verwaltungsrechtlich exklusiv gesetzlich vorgeschrieben ist, erfüllt. Dieses Verfahren setzt voraus, dass staatliche Beiträge durch vorangehende Bescheide einer Berliner Behörde erhoben werden.
Das anschließende Ersuchen der handelnden Berliner Behörde an eine Berliner Vollstreckungsbehörde ist hiervon zu unterscheiden.
Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). Es muss sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist. (BGH, Beschluss vom 30. März 2010 – V ZB 79/10 –, Rn. 8, juris). Typische Merkmale einer Behörde sind gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die transparente Regelung wesentlicher Handlungsabläufe, Gestaltungsmöglichkeiten und Eingriffsbefugnisse durch Gesetz, Verordnung oder Satzung. Erforderlich ist zudem, dass das Handeln der Behörde als Verwaltungshandeln erkennbar ist, dass sich Behörde und Behördenmitarbeiter als solche erkennbar verhalten. Die formale Bezeichnung als Behörde reicht nicht zur Begründung einer materiellen Behördeneigenschaft, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen und Vorgaben fehlen.

8.
Wie bereits mit der erhobenen Klage XX.08.2016 unter 3.1.   „Prozessvertretung“ dargestellt:
Zitat
Vorab wird angeregt, der Beklagte möge doch, dem zweistufigen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin entsprechend und insbesondere da er nicht „partei- und prozessfähig“ ist, die für ihn in diesem Lebenssachverhalt zuständige oberste Landesbehörde:

Den Regierenden Bürgermeister von Berlin
Senatskanzlei II B
Jüdenstr. 1
10178 Berlin

informieren und um seine „verwaltungsgerichtliche“ Vertretung bitten, da er „niedere Verwaltungsbehörde ohne eigene Rechte“ ist und auch nur als „einheitliche Stelle“ i.S.d. Abschnitts 1 a VwVfG ohne eigene Rechte handelt.

Auch erfolgt eine Ernennung oder Einstellung zum „behördlichen Mitarbeiter“ des Landes Berlin nicht, wie die 27. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes im Beschluss 27 L 64.13 vom 22.05.2013, RdNr. 9 meint, durch einen Beck’schen Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage Hahn/Vesting (Hrsg.) i.V.m. den getroffenen Arbeitsverträgen, sondern durch die Verfassung von Berlin Art. 77.

Falls der Beklagte nun annimmt er „handele“ im „Auftrag“ der „Rundfunkbeitragsbehörde“ des Landes Berlin dem Rundfunk Berlin - Brandenburg und diese wäre seine „Prozessvertretung“ so irrt er, wie übrigens auch die XX. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes, denn die gemeinsame Lesung verschafft Klarheit:

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 21. April 2016
VwVfG BE 2016; GVBl. 2016, 218

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(4)   Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

ist dies zwingend geboten gewesen.

Hieran haben sich weder die XX. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes noch die „Prozessbevollmächtigte?“ des Beklagten orientiert, geschweige denn die Rechte des Landes Berlin bei ihren „Entscheidungen“ berücksichtigt.

9.
Danach ergibt sich zweifelsfrei, dass die Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichtes mit Beschluss vom XX. September 2016, VG XX K XXX.16 auf Fehler in der Anhörung sowohl meiner Person, als Kläger, als auch im Rahmen der „fernmündlichen Anhörung / verwaltungsgerichtlichen Verhandlung“ beruhen. Die vorliegende „Entscheidung“ des Berliner Verwaltungsgerichtes berührt darüber hinaus auch in Entscheidungserheblicher Weise die Rechte des Landes Berlin und des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Eine vorherige Konsultation / Anhörung des Justizsenators und Justizministers war hier zwingend geboten.

10.
Ich beantrage daher im Rahmen des Anhörungsrügen-Verfahrens:

1.
Die vorläufige Aussetzung des Beschlusses der XX. Kammer VG XX K XXX.16 vom XX. September 2016.

2.
Die schriftliche Anhörung des Berliner Senators für Justiz und Verbraucherschutz hinsichtlich der beabsichtigten Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichtes zur Verlagerung des Verwaltungsgerichtsitzes nach Köln, in Klageverfahren die auf dem Verwaltungshandeln des Beklagten und damit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts des Landes Berlin basieren.

3.
Die schriftliche Anhörung des zuständigen Justizministers des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der beabsichtigten Entscheidung des Bundeslandes Berlins und des Beitragsservice, Frau Y, zur Verlagerung des Verwaltungsgerichtsitzes von Berlin nach Köln, in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren die auf dem Verwaltungshandeln des Beitragsservice im Bereich des Bundeslandes Berlin und damit auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts des Landes Berlin basieren.

4.
Die schriftliche Anhörung der „Prozessbevollmächtigten?“ des Beklagten unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht.

Abschließendes:

Da hier auch in die Rechte der Rechtsaufsicht und politischer Entscheidungsträger der Bundesländer Berlin und Nordrhein-Westfalen eingegriffen wird, ist deren Anhörung ebenfalls zwingend geboten.
Vorsorglich habe ich daher 4. Ausfertigungen dieser Anhörungsrüge mittels EDV-Datenverarbeitungsanlage erstellt, die allesamt eigenhändig Unterschrieben sind.

Ich weise vorsorglich auch darauf hin, dass dieses Mittel der Anhörungsrüge, sofern der Anschein der Untauglichkeit von der XX. Kammer erweckt wird, nicht das einzige Mittel sein wird, das ich einsetze.
Das Berliner Verwaltungsgericht sollte sich daher auch darauf besinnen, dass manche Entscheidung auch hinsichtlich ihrer „politischen Sinnhaftigkeit“ überprüfbar ist.
Eine Entscheidung hinsichtlich des Gerichtsstandes für Verwaltungsverfahren des Landes Berlin, im auch „justizpolitisch strategischem Sinn“, durch eine subalterne Verwaltungsgerichtskammer auf „fernmündlichen Zuruf“ einer Frau Y vom Beitragsservice zu treffen, ist äußerst gewagt.

Meine bisherigen Zweifel an der Unparteilichkeit der XX. Kammer werden durch ein solches Vorgehen nur bestärkt.

Ich behalte mir ausdrücklich weiteren Sachvortrag - insbesondere mit dem Mittel des Befangenheitsantrages - vor.

Auch behalte ich mir vor Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung der XX. Kammer, VG XX K XXX.16 vom XX. September 2016  zu erheben und zwar nicht in Nordrhein-Westfalen, sondern vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.




Anhang der fiktive Beschluss nebst fiktivem "Vermerk".


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Yoo! Die Anhörungsrüge wurde fiktiv "erfasst" siehe Anhang.

Dann meldete sich das  fiktive VG Köln und wollte eine fiktive Stellungnahme (siehe Anhang).

Die hat das fiktive VG Köln auch fiktiv bekommen:

Zitat

Verwaltungsgericht Köln



CHAP(2016)XXXX   Beschwerde Verfahren EU-Kommission

Mitgliedstaat (DE)

Nationale Region NRW:

VG Köln X K XXXX/16

sowie nationale Region BE:

VG Berlin   VG XX K XXX.16


XXX /   Bundesrepublik Deutschland (DE), Land Berlin  vertreten durch den Beitragsservice

Angeforderte Stellungnahme vom XX.09.2016 (Poststempel 06.10.16)

Sehr geehrte Frau Richterin X,

bezüglich Ihrer schriftlich geäußerten Bitte vom XX.09.2016 bei mir eingegangen am XX.10.2016 teile ich Ihnen mit:

nichts dergleichen werde ich tun, solange ich nicht Einsicht in den Ausdruck der „elektronische Akte“ (§§ 7 sowie 9 EGovG Bln GVBl. 2016, 282) des Beklagten erhalten habe.
Offensichtlich fühlt sich auch das Verwaltungsgericht Köln dazu berufen die Rolle des „Prozessbevollmächtigten“ des Beklagten einzunehmen. Dies ist mittlerweile die dritte Stellungnahme zu der ich verwaltungsgerichtlich gebeten wurde, während meine Klage vom XX.08.2016 durch die Republik „reist“ und der Beklagte fernmündlich „angehört“ wird.
Sie tragen nunmehr unverzüglich dafür Sorge, dass mir der gesamte bisherige verwaltungsgerichtliche Schriftverkehr mit dem Beklagten und insbesondere die Stellungnahmen des Beklagten sowie Klageabweisungsanträge bekannt gegeben werden.

1.
Sie teilen ferner unverzüglich spätestens jedoch

bis zum XX.10.2016

schriftlich mit, woraus das Verwaltungsgericht Köln seine örtliche Zuständigkeit ableitet. Dabei berücksichtigen Sie ferner die mit Anhörungsrüge vom XX.09.2016 (VG XX K XXX.16 R) von mir dargestellte Rechtslage, unter besonderer Berücksichtigung der Verfassung von Berlin und dem zweigeteiltem Verwaltungsaufbau des Bundeslandes Berlin.

2.
Sie teilen mir weiter unter Beifügung einer Ablichtung des Eingangsvermerkes mit, wann genau die Gerichtsakte des VG Berlin bei Ihnen eingegangen ist und wann der Beklagte verwaltungsgerichtlich aufgefordert wurde einen Ausdruck der „behördlichen“ elektronischen Akte vorzulegen.

3.
Sie nehmen hiermit zur Kenntnis, dass der „Vollstreckungsanordnung“ des Beklagten mittlerweile ein „Vollstreckungsersuchen“ beim Finanzamt X folgte.

Beweis:
Ablichtung Zahlungsaufforderung

Ihre geäußerte Rechtsauffassung (Der Beitragsservice vertritt weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Land Berlin) vom XX.09.2016 impliziert, dass hier kein Handeln auf dem Gebiet des Verwaltungsrechtes vorliegt. Damit sind wohl die „Vollstreckungsanordnung“ sowie das „Vollstreckungsersuchen“ grob rechtswidrig.
Sie stellen nunmehr schriftlich dar, welches Gericht für die Anordnung einstweiligen Rechtschutzes gegen das grob rechtswidrige Vorgehen des Beklagten sachlich und örtlich zuständig ist.

4.
Das Verwaltungsgericht Köln, das Verwaltungsgericht Berlin sowie der Beklagte, werden hiermit aufgefordert das Primär und Sekundärrecht der Union, insbesondere meine Schutzrechte, zu beachten.

5.
Ich kündige bereits jetzt Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin an.


Anlagen:
Abschrift Anhörungsrüge VG Berlin v. XX.09.2016
Ablichtung Zahlungsaufforderung Finanzamt X


Naja und der Beklagte wurde fiktiv aufgefordert:

Zitat
Verwaltungsgericht Köln


CHAP(2016)XXXX   Beschwerde Verfahren EU-Kommission

Mitgliedstaat (DE)

Nationale Region NRW:

VG Köln X K XXXX/16

sowie nationale Region BE:

VG Berlin   VG XX K XXX.16


XXX /Bundesrepublik Deutschland (DE), Land Berlin vertreten durch den Beitragsservice

Aufforderung zur namentlichen Bekanntgabe des „Amtsträgers“
„Elektronische Akte“

1.
Der klagegegenständlichen „Vollstreckungsanordnung“ (§ 3 VwVG) des Beklagten vom XX.08.2016 zu angeblich ausstehenden Rundfunkbeiträgen folgte ein an die örtliche Vollstreckungsbehörde des Bundeslandes Berlin, dem Finanzamt X, gerichtetes „Vollstreckungsersuchen“.

Der Beklagte wird hiermit aufgefordert

bis zum XX.XX.2016

schriftlich bekanntzugeben, welcher Amtsträger für dieses „Vollstreckungsersuchen“ unter Bezeichnung des Namens, Dienst- bzw. Amtsbezeichnung, Dienststelle bzw. Dienstsitz verantwortlich zeichnet und wann diese natürliche Person durch den Senat von Berlin eingestellt bzw. ernannt wurde. Der Beklagte wird ausdrücklich auf Art. 77 der Verfassung des Bundeslandes Berlin hingewiesen.

2.
Der Beklagte wird hiermit aufgefordert dieses „Vollstreckungsersuchen“ als Ausdruck seines „elektronischen Aktensystems“ unter Beachtung des § 416 a ZPO zur Gerichtsakte zu geben.
Der Beklagte wird ferner aufgefordert einen Ausdruck der „Historien-Übersicht“, ebenfalls unter Beachtung des § 416 a ZPO, zur Gerichtsakte zu geben. Der Beklagte gibt hierzu ferner eine schriftliche Erklärung ab, auf welchem Blatt dieses „Urkundenbeweises“ und in welcher Zeile sich die EDV-Bearbeitungsvermerke, sowohl zur „Vollstreckungsanordnung“ als auch dem „Vollstreckungsersuchen“, befinden.

3.
Der Beklagte wird ferner aufgefordert

bis zum XX.XX.2016

bekanntzugeben, welche natürliche Person sich hinter der Abkürzung „GIM“ verbürgt und ob es sich dabei um die Intendantin des RBB Frau S. handelt.

4.
Der Beklagte wird ferner aufgefordert bekanntzugeben, wo sich meine Originalschriftsätze:

1)
vom XX.09.2016, Rechtsbehelf Art. 47 EuGRCh, „Widerspruch“ zum „Festsetzungsbescheid“ v. XX.09.2016,

2)
vom XX.04.2016 RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE sowie Widerspruch „Festsetzungsbescheid“ v. XX.04.2016 sowie

3)
vom XX.07.2016, Ihre „Widerspruchsentscheidung“ v. XX.06.2016, Aufforderung zur Abgabe des Widerspruchsvorganges an die Senatskanzlei des Regierenden Bürgermeister von Berlin, Ankündigung Untätigkeitsklage gegen den Beitragsservice,

nach dem Scanvorgang verblieben sind und welcher Form die Authentizität der Digitalisate sichergestellt wird (vgl. (BSI Technische Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen Version 1.0).

5.
Das Verwaltungsgericht Köln, das Verwaltungsgericht Berlin sowie der Beklagte, werden hiermit aufgefordert das Primär und Sekundärrecht der Union, insbesondere meine Schutzrechte, zu beachten.



Na Lupus? Ditt läuft, waa?  ;D ;D ;D ;D





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Rein fiktiv.

Na Lupus? Wie läuft ditt so?

Yoo Lupus:

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg129230.html#msg129230


Im Anhang Post für Lupus über das VG Köln.

Fiktive Anm. muss natürlich heißen:

Freies Gallien östliche Provinzen Berlin-Brandenburg     ./.

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Berlin vertreten durch den Beitragsservice vertreten durch den Lupus vertreten durch "GIM" ...

 ;D ;D ;D ;D


Yoo Lupus! "Liebe Grüße" aus Berlin - Brandenburg! Du "Bundesbehörde"!


 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. November 2016, 04:54 von Bürger«

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Rein fiktiv:

Zum Nachweis, dass der "RBB" nur ein "Hoheitstorso" ist, empfiehlt es sich immer wieder die
"Bescheide", "Widerspruchsentscheidungen" etc. mit der "Historie" (Übersicht der "elektronischen Verwaltungsakte") abzugleichen.


Da komm dann "Sachen" zum Vorschein, waa Lupus?

Beim "Abgleichen" mittels Datum immer + - 3 Tage.

Häää? Jaaa! Der fiktive Kalender von Lupus tickt "anders". Da wird dann mal ein "Bescheid" am 20.01.2016 "verfügt". Der "Amtsträger" "verfügt" auch gleich den "privaten" Druck für den 22.01.2016.
Naja und auf dem "Bescheid" steht dann der 21.01.2016!!!!   :o

Wie z.B. bei der fikitiven "Widerspruchsentscheidung" (s. Anhang) des fiktiven "RBB":

Die stammt ja gar nicht vom "RBB"!

Nöö! Nix LS, LSM etc. (L = Landesrundfunkanstalt)

Die stammt ja von "GS" (G = GEZ).

Dollet Ding!

Tztztz.... RBB staatsferner Hoheitstorso! RBB staatsferner Hoheitstorso!

Hier nochmal der Link zum "Hoheitstorso Urteil":

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
3 K 972/07 We (wg. Benutzungsgebührenrecht/ Abwasserzweckverband)

http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/4173ebc649a6b597c12577de0054dc7d/$FILE/09-4KO-00482-U-A.pdf


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