Rein fiktiv natürlich.
Teil 3 (GF) von 3 (GF)
Gründe:
(4.1)
Gemäß § 30 AO unterliegen die im Zusammenhang mit den Steuererklärungen 20XX und 20XX, dem nationalen Finanzamt gegenüber gemachten Angaben dem Steuergeheimnis. Hierzu zählen auch die Kontostammdaten. Diese sind darüber hinaus auch durch andere nationale gesetzliche Regelungen sowie durch Primär- und Sekundärrecht der Union besonders geschützt.
Der Zugriff auf diese Dateien erfolgte durch die nationale Stelle die im vorliegenden Sachverhalt:
1.
nicht auf dem Gebiet des Steuerrechtes (Urteile des BVerwG vom 18.03.2016 in den Revisionsverfahren, BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15),
2.
und im Rahmen der „Amtshilfe“ als nationale „Landesvollstreckungsbehörde“ somit nicht als „Steuerbehörde“ in Steuersachen handelte,
grob rechtswidrig. Erschwerend kommt hier hinzu, dass die behördliche Stelle die von mir nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, zum Zwecke der Durchführung des Einkommenssteuerverfahrens mitgeteilten Kontodaten, an das nationale Dienstleistungs- und Rechenzentrum und damit auch an öffentlich-rechtliche Fernsehsender weitergab.
Die Datenverarbeitungssysteme stehen im Dienste des Menschen; sie haben, ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der natürlichen Personen, deren Grundrechte und -freiheiten und insbesondere deren Privatsphäre zu achten und zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, zur Entwicklung des Handels sowie zum Wohlergehen der Menschen beizutragen (Richtlinie 95/46/EG [2]).
Die Angaben die ich als Steuerpflichtiger mache, gewähren tiefe Einblicke in meine persönlichen Verhältnisse, meine Lebensführung und berufliche, betriebliche, unternehmerische und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Angaben fallen unter den personenbezogenen Datenschutz und die Privatheit des Einzelnen. Das Geheimhaltungsinteresse dieser Angaben dient aber nicht nur dem Schutz des Einzelnen, sondern auch dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem entgegenbringen eines Vertrauens gegenüber den behördlichen nationalen Steuerstellen. Es liegt im Interesse der Union und der Mitgliedsstaaten, dass der Steuerpflichtige seine Privatheit offenbart und nicht aus Furcht vor den Folgen der Weitergabe, der gegenüber den Finanzbehörden gemachten Angaben, die Angaben unvollständig oder unrichtig offenbart.
Dieser Grundsatz von Treu und Glauben und Vertrauen gegenüber der nationalen Finanzbehörde des Mitgliedsstaates ist zutiefst erschüttert worden. Unter eklatanter Missachtung der Unionsschutzrechte und der Richtlinie 95/46/EG wurden durch die nationale Stelle, die als behördliche Vollstreckungsstelle außerhalb des Bereiches steuerliche Zwecke handelte, Einblick in die dem Steuergeheimnis unterliegenden Datensysteme genommen und besonders sensible Kontostammdaten erhoben. Diese geschützten Kontostammdaten wurden im Anschluss dazu verwendet und verwertet, um Zugriff auf das geschützte Konto zu erlangen und mittels Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.12.2015 der nationalen behördlichen Vollstreckungsstelle XXX,XX Euro aufgrund eines „Vollstreckungsersuchens“ vom XX.10.2015 das mit
Rundfunk Berlin - Brandenburg
Die Intendantin
Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.
schlussgezeichnet war, einzuziehen.
(4.2)
Die Intendantin des öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders ist keine Amtsträgerin und nicht vom Senat der nationalen Region des Mitgliedsstaates, dem Bundesland Berlin, nach Art. 77 Verfassung von Berlin ernannt oder eingestellt worden. Der öffentlich-rechtliche Fernsehsender zählt nicht zur staatlichen Hauptverwaltung, Art. 67 Verfassung von Berlin, der nationalen Region, dem Bundesland Berlin, an. Der Verwaltungsrat des nationalen Fernsehsenders schließt mit der Intendantin des nationalen Fernsehsenders gemäß der Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg § 19 einen Dienstvertrag. Der Verwaltungsrat des nationalen Fernsehsenders Rundfunk Berlin - Brandenburg wird nicht vom Senat der nationalen Region des Mitgliedsstaates, dem Bundesland Berlin, nach Art. 77 der Verfassung von Berlin ernannt oder eingestellt. Dies gilt auch für den Rundfunkrat des nationalen Fernsehsenders.
Eine demokratische personelle Legitimation der handelnden (Amts)walter liegt somit nicht vor (VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999 Rdnr. 24 - Rdnr. 28).
Das nationale Vollstreckungsersuchen stammt somit nicht von einem Amtsträger sondern von einer Person die nicht im Auftrag und nach Weisung der Regierung und mit Bindung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle (Rundfunk- und Verwaltungsrat des nationalen Fernsehsenders) handelt (VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999 28).
Gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung gilt das Verwaltungsgesetz nicht für den nationalen Fernsehsender RBB.
Dies ist Ausfluss der besonderen nationalen Regelungen zu den öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern im Mitgliedsstaat Bundesrepublik Deutschland und Ausdruck der Staatsferne (Beschluss Az. 16 A 49/09 vom 14. Juli 2010, Urteil Az. 16 A 1873/12 vom 25. April 2013 OVG Nordrhein-Westfalen; VGH Baden-Württemberg, Beschluss Az. 2 S 1431/08 vom 19. Juni 2008)
Mit Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, GVBl. 2016, 218 wurde das Urteil des nationalen OVG Berlin-Brandenburg vom 26.05.2015, OVG 11 S 28.15 vom Gesetzgeber kassiert.
Eine nationale staatliche Behörde Rundfunk Berlin-Brandenburg als Teil der nationalen staatlichen Hauptverwaltung (Art. 67 VvB) der nationalen Region, Bundesland Berlin, Anstalt des öffentlichen Rechtsmit der „Behördenanschrift“:
Rundfunk Berlin-Brandenburg
c/o ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln,
ist weder im Organigramm der nationalen Verwaltung der nationalen Region Berlin noch im Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) bezeichnet.
Damit handelt es sich beim dem nationalen Fernsehsender RBB nicht um eine staatliche Behörde. Das Vollstreckungsersuchen stammt somit von einem nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender.
Daher lag kein Fall behördlicher Amtshilfe vor.
Das Vollstreckungsersuchen ist rechtswidrig.
(4.3.)
Dem nationalen „Vollstreckungsersuchen“ geht die nationale Vollstreckungsanordnung der ersuchenden nationalen behördlichen Stelle, im vorliegenden Lebenssachverhalt, einem nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender voraus. Mit meinem Antrag auf Vollstreckungsschutz vom XX.11.2015, war es die Pflicht der nationalen behördlichen Vollstreckungsstelle diese „Vollstreckanordnung“ anzufordern und nachzuprüfen. Dabei hätte sie festgestellt, dass dieser Vollstreckungsanordnung kein Leistungsbescheid in Form eines Veranlagungsbescheides zugrunde liegt. Erschwerend tritt hier hinzu, dass diese nationale behördliche Stelle den nationalen Finanzämtern zugeordnet ist und einerseits auf Steuerdaten zurückgreift, aber andererseits die „Veranlagung“ zu einem öffentlichen Beitrag völlig aus Acht lässt.
Sie hätte ferner feststellen müssen, dass die nach dem nationalen Verwaltungszustellungsgesetz erforderlichen Nachweise für eine wirksame Zustellung nicht vorlagen. Erschwerend tritt hier hinzu, dass es sich dabei um die gleiche nationale behördliche Vollstreckungsstelle handelte, die mit dem „doppeltem Vollstreckungsversuch [oben (2.2.)] betraut worden war. Der nationalen behördlichen Stelle waren diese Umstände auch bekannt, da sie zudem mit meinem Schriftsatz vom XX.11.2015 (Antrag Vollstreckungsschutz) auch nochmals darauf hingewiesen wurde. Der behördlichen Stelle war somit auch bekannt, dass mindestens Zweifel an der rechtswirksamen Zustellung des „Feststellungsbescheides“ vom XX.07.2014, XX.08.2014 sowie XX.11.2014 (ein Samstag!) angebracht waren. Dazu tritt ebenfalls die Tatsache, dass dieses „Feststellungsbescheide“ doppelt (zusätzlich meine Ehegattin) erlassen worden waren.
Schon aus diesem Grund ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtswidrig, dass sie auch nicht die „Bescheide“ insgesamt auflistet und zusätzlich Vollstreckungsgebühren beinhaltet, die in den vorliegenden Lebenssachverhalten vom öffentlichen-rechtlichen Fernsehsender zu tragen sind und erst mit dem nächsten Feststellungsbescheid fällig werden (§ 13 Beitragssatzung des RBB).
Auch wurde die nationale behördliche Vollstreckungsstelle auf das Widerspruchverfahren hingewiesen. Dieses Widerspruchverfahren [siehe (3) unten] befand sich im Vorverfahren, mein Widerspruch hatte aufschiebende Wirkung, da er direkt die Datenerhebung, die „Direktanmeldung“ und die Rasterfahndung angriff.
Die Einziehungs- und Pfändungsverfügung vom XX.12.2015 Az. D-XX/X/XXXX/15-PfEVfG-ZE-, erfolgte somit rechtswidrig
(4.3)
Die nationale behördliche Stelle, das Finanzamt Treptow - Köpenick wurde mehrfach nachweislich in einfacher verständlicher Sprache darauf hingewiesen, dass das „Amtshilfeersuchen“ nicht von einer nationalen staatlichen, behördlichen Stelle stammt. Das zentrale Dienstleistungs- und Rechenzentrum wurde durchgängig als xxxxxx bezeichnet. Es wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass der nationalen „Amtshilfe“ auch kein nationales ordnungsgemäßes verwaltungsrechtliches Verfahren vorausging. Dennoch führte die nationale behördliche Stelle das Verwaltungsvollstreckungsverfahren fort und erhob weitere besonders geschützte personenbezogene Daten in Form meiner Kontostammdaten.
Die von der nationalen Vollstreckungsbehörde der nationalen Region, dem Bundesland Berlin, durchgeführte Vollstreckungshandeln ist vollkommen unvereinbar mit Primär- und Sekundärrecht der Union und missachtet in ausufernder Weise grob willkürlich meine Schutzrechte. Dieses Verwaltungsvollstreckungshandeln nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und der Abgabenordnung stellt sich nach dem nationalen Recht als rechtswidrig und grob willkürlich dar. Es ist ferner ein massiver Verstoß gegen das Steuergeheimnis. Dem Handeln der nationalen behördlichen Vollstreckungsbehörde liegt ein grob rechtswidriges Vollstreckungsersuchen zu Grunde. Erschwerend tritt vorliegendem Lebenssachverhalt hinzu, dass der Mitgliedsstaat durchgängig hierauf aufmerksam gemacht wurde und nationale Gerichte die Schutzrechte nicht herstellten. Damit wurde dem Ansehen der Union als Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts schwerer Schaden zugefügt. Die Loyalitäts- und Treupflicht der Union gegenüber gebietet es, dass ein Mindestmaß an der Wahrnehmung von Prüfungspflichten durch tatsächlich nationale Amtsträger erfüllt wird.
Ferner tritt ebenfalls erschwerend hinzu, dass im hiesigen nationalen finanzgerichtlichem Verfahren, die nationale Vollstreckungsbehörde im laufenden Verfahren mit meinen Schriftsätzen vom XX.03.2016 sowie XX.04.2016 ergänzend auf die Rechtswidrigkeit des „Verwaltungsvollstreckungsverfahrens“ aufmerksam gemacht wurde. Letztmalig mit Schriftsatz vom XX.07.2016 wiederholte die nationale behördliche Vollstreckungsstelle die Rechtsauffassung des nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders, unter grober Missachtung des Primär- und Sekundärechtes der Union und der nationalen Gesetze, und führte zum Schluss aus:
Ich halte den Austausch weiterer vorbereitender Schriftsätze nicht mehr für notwendig und beantrage vor dem Hintergrund obiger Ausführungen, die Klage abzuweisen.
(5) Urteilsantrag
In Erwägung der vorgenannten Gründe und wegen schwerer Verfehlungen des Mitgliedstaates sowie Versagung meiner Schutzrechte wird beantragt, durch Urteil die beklagte nationale behördliche Stelle:
Finanzamt X
in Vertretung der Bundesrepublik Deutschland Mitglied der Europäischen Union, nationale Region Bundesland Berlin
zur Zahlung von
mindestens 5000 Euro Schadensersatz
zur Kompensation des immateriellen Schadens und Wiederherstellung meiner Schutzrechte sowie zur Entfaltung einer abschreckenden Wirkung, nebst der Rückerstattung der rechtswidrig eingezogen / gepfändeten
XXX,XX Euro
zu verurteilen.
Im Urteil festzustellen, dass das Finanzamt X grob rechtswidrig die Vollstreckung von „Rundfunkbeiträgen“ durchführte. Sowie im Urteil ausdrücklich festzustellen, dass der Beklagte mit der Erhebung meiner Kontostammdaten gegen das Steuergeheimnis § 30 AO verstieß und die geschützten Kontostammdaten darüber hinaus an den RBB Beitragsservice grob rechtswidrig, im Rahmen der Rücksendung des Vollstreckungsvorganges, übermittelte (§ 42 a BDSG).
Ferner festzustellen, dass das Primär- und Sekundärrecht, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG durch die nationale behördliche Stelle missachtet wurde.
Es wird ferner beantragt, die Kosten des Verfahrens, einschließlich des einstweiligen gerichtlichen Rechtschutzverfahrens, dem Beklagten aufzuerlegen und meine notwendigen Auslagen und Aufwendungen zu erstatten. Es wird beantragt, dass das urteilende nationale Gericht diese Kosten angemessen festsetzt.
(6)
Die bezeichneten nationalen öffentlichen Stellen namentlich das Finanzamt X sowie der nationale Fernsehsender Rundfunk Berlin - Brandenburg, sind ihrer Treue und Loyalitätspflichten, der Union und der nationalen Region Berlin - Brandenburg gegenüber verpflichtet und haben das Primär- und Sekundärrecht der Union zu beachten. Die bezeichneten nationalen öffentlichen Stellen werden hiermit aufgefordert unverzüglich ihr schädigendes Verhalten einzustellen. Sie werden ferner hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nationale Gesetze unionsrechtskonform auszulegen sind und nationale Gesetze die im Widerspruch mit dem Primär- und Sekundärrecht der Union stehen zwingend nicht angewendet werden dürfen.
Die Erhebung und Weitergabe meiner zweckgebundenen Meldedaten und deren automatisierte Verarbeitung durch das nationale zentrale Dienstleistungs- und Rechenzentrum Beitragsservice ist ursächlich für die vorliegende Beschwerde / Klage und stellt eine völlige Missachtung der Richtlinie 95/46/EG dar.
Eine Ablichtung dieses Antrages geht der EU-Kommission im Verfahren CHAP(2016)0XXXX, massive Verletzungen der Richtlinie 95/46/EG durch die Bundesrepublik Deutschland, zu.
Teil 3 (GF) von 3 (GF), Operation "gallische Flügel" hier der südliche.
Uuiii! 5000 Euronen. Na da wird das Finanzamt Augen machen!
Natürlich alles fiktiv.
So und an dieser Stelle kommt der virtuelle Prof. zu Wort. Wir (die FFBB) wollen uns nämlich bedanken:
Ich grüße Sie meine Damen und Herren.
Und ich grüße Sie ganz besonders, Herr Pinguin!
Herr Pinguin, bei Ihnen haben wir Unionisch gelernt und dafür gebührt Ihnen Dank.
Wir haben uns daher entschlossen, Ihnen ehrenhalber den virtuellen Titel Prof.EU zu verleihen.
Herr Prof.EU Pinguin im Namen der FFBB vielen Dank für Ihre Beiträge auf dem Gebiet des Unionsrechtes.
Jooo!
Und weiter jeht et fiktiv für Lupus:
Du hör mal Lupus vom BeitraX Servus, der nördliche Flügel hat uns von einer regulären gallischen Division berichtet. Soll wohl die 7. sein? Und irgendwie hat deine Kohorte (Finanzamt im Norden) wohl, naja ... voll auf gallischen Granit gebissen? Ist da was dran?
So und fiktiv für "GIM" jibet och watt!
Huhuhuhu! "GIM" schau! Wir haben dir ein Bild gemalt!