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Autor Thema: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes  (Gelesen 37347 mal)

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Rein fiktiv

zu Teil 8 Punkt O

O.   Nationale Verfahren

Phase I Abgeschlossen; Abtrennung erfolgreich verlaufen.



Streitwertfestsetzung 5000 Euronen


Asymmetrische Prozessführung mit minimalen "Beitragsmitteln".



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zu Teil 8 Punkt O

O.   Nationale Verfahren

Der gesetzliche Richter für Datenschutz siehe Anhang.

Hinweis: Bei der Abtrennung von der Rundfunkkammer an die Datenschutzkammer wird der
Streitwert neu festgesetzt. Daher Empfehlung vorerst abwarten. Zur Zeit ergibt unsere Auswertung, dass 5000 Euronen festgesetzt werden. Das hängt sicher auch damit zusammen, dass eine Kammer die vornehmlich Datenschutz und Polizeirecht behandelt mit dem "RBB" und seinen "Festsetzungsbescheiden" nicht viel anfangen kann.

Beiladung der Berliner Beauftragten für den Datenschutz wurde beantragt § 65 VwGO und mit der Richtlinie 95/46/EG begründet.
Übertragung Einzelrichter vorläufiger Rechtschutz (Datensperre) zugestimmt. Begründung:
Keine Schwierigkeit bei Anwendung der Rechtsprechung zur Rasterfahndung und Vorratsdatenspeicherung.

EU-Kommission:

Aktuelle lfd. Nr. CHAP(2016)024XX

Bekanntgegebene EU-Kommissionsbeschwerden der FFBB im Gallischen Dorf:

fiktiv 3


Edit "Bürger":
Anonymisierung im Anhang ergänzt.


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P
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Sehr geehrter Prof.,

wurde in einer fiktiven Klage vor einem fiktiven Verwaltungsgericht bzgl. der Einwendungen gegen Datenschutzverstöße auch darauf hingewiesen, daß laut § 3 Rundfunkbeitragssatzung eine Anmeldung der Schriftform nach §§ 126 und 126a BGB zu entsprechen hat?
Wenn ein fiktiver Kläger aber niemals eine Anmeldung unterzeichnet hat, dann kann er auch nicht als angemeldet gelten. Ohne seine Unterschrift ist die Schriftform gemäß §§ 126 und 126a BGB nicht gewahrt.
Die Intendantenentscheidung über die "Direktanmeldung" ist kein Gesetz, die Zwangsanmeldung darum nicht legal.
-> Daten werden ohne Zustimmung des Betroffenen und ohne gesetzliche Grundlage erhoben und gespeichert.

Mit freundlichem Gruße
Ein Philosoph


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Rein fiktiv lassen wir den virtuellen Prof. wieder zu Wort kommen.
Der stets und ständig seine Schuhe sucht.

Zitat
Ahhh! Ein Philosoph!

Ich grüße Sie!

Jaja! Die "Direktanmeldung"!

Danke für Ihre Hinweise.

Hier unter Teil 5 von X Punkt H die fiktive Rechtsaufassung.

Jaja! Die Verwaltungsgerichte.

Dort gilt erstmal die reine Datenerhebung und Verarbeitung rechtswissenschaftlich zu untersuchen, naja und technisch auch.

Jetzt gilt es Beweise zu sammeln. Für die EU-Kommission. Nationale Gerichte dienen sozusagen nur als Diener zum Sammeln der Beweise.

Es ist von interesse wie die "Programmfahndung" genau programmiert wurde und welcher automatisierte Ablauf stattfand. Wie z.B. diese äußerst verdächtige Direktanmeldung.

Da hilft die Akteneinsicht immer weiter. Ein Blick in die "Verwaltungshistorie" bringt aufschluss.

Dort kann ein jeder Betroffener erblicken mit welchen Abläufen die gute alte GEZ zur Direktanmeldung kam. Die laut G = Beitragsservice nur ein Hinweisbrief ist. Was auch immer das aus rechtlicher Sicht bedeutet. Achtung! GEZ?

So ist z.B. die "Zielgruppe" "EMA Einmalabgl"

Der Adressanbieter ist das Einwohnermeldeamt.

Ja Sie lesen richtig. Adressanbieter. Wenn wundert das schon, erhielt das Einwohnermeldeamt für die Meldedatensätze Geld. Sozusagen sind wir allesamt Meldedatenertragsware.

Ein Umstand der die EU-Kommission sicher interessieren wird.

Sicher auch die Tatsache, dass in der "E-Akte" also der "Verwaltungshistorie" bei der Verarbeitung der Daten als Datenverarbeitende Stelle Buchstabengruppen (3 bzw. 2 Buchstaben) auftauchen.

Aus den Anfangsbuchstaben kann ein jeder ersehen, wer auf die Daten zugriff.

Hinter dem Anfangsbuchstaben G verbürgt sich der Beitragsservice. Ist ja klar. G wie GEZ.
Und hinter L die Landesrundfunkanstalt.

Ja und verwaltungsrechtliche Teil der Bewertung zum "bereichspezifischen Rundfunkverwaltungsrecht" übernehmen die Rundfunkkammer. Die demnächst sicher auch über das "Dienstsiegel" nachsinnen müssen.

So, ich hoffe ich konnte zur "Aufklärung" beitragen und verweise auf den Anhang.

Ein "Musterbeispiel" fiktiver E-Akten-Verwaltung eines nicht-rechtsfähigen gemeinsamen Inkassounternehmens. G = Beitragsservice.

Übrigens die Direktanmeldung zur "Wohnung" erfolgte nach Auswertung verschiedener G-Akten nur einmal. Wenn Mensch also in eine andere Wohnung zog, nahm er die "alte" Wohnung mit.

Auch sehr interessant. Es verhält sich also so, dass Mensch = Wohnung ist.

Mensch zahlt sozusagen "Wohn-Mensch-Beitrag". Das erklärt auch warum der Prof. K aus H von der "umhegten" Wohnung in seinem G = Beitragsservice Gutachten schrieb.

Der umhegte Mensch-Wohnung. Oder das Wohnung-Mensch. Die verdinglichte Mensch-Wohnung-Würde?

Ahh, meine Schuhe. Ich muss weg.

Soweit der fiktive Prof. der nun an seiner "Dienstsiegeltheorie" weiterarbeitet und im Gesetz über die Hoheitsabzeichen des Landes Berlin und den Ausführungsvorschriften dazu liest.
Schallendes Gelächter ertönt aus seiner Kammer, wenn er dann noch in Satzung des RBB liest:
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/satzung_des_rundfunk.file.html/rbb-Satzung-13022014.pdf
Zitat
§ 1 Name und Aufgaben
(1) Die Anstalt führt den Namen Rundfunk Berlin Brandenburg (rbb).
(2) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel.
(3) Aufgaben, Sendegebiet und Verpflichtungen der Anstalt ergeben sich aus dem rbb Staatsvertrag

Jaja der "staatsferne" Rundfunkrat als Senat von Berlin.

Dieses Vollstreckungsersuchen .... ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.


Edit "Bürger":
Link zur Satzung des rbb ergänzt.


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Rein fiktiv

zu Teil 8 Punkt O

O.   Nationale Verfahren

Phase I:

Operation "Der Gallische Gong"

Zitat


Eil - Antrag auf Erlass einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung

des

         Herrn
         Datix Schützix
         Freies Gallien

gegen das XXXX vertreten durch den
         
         XXX

Wird beantragt anzuordnen, dass die personenbezogenen Daten des Klägers im „EDV-Aktenverwaltungs- und Verarbeitungssystem“ des gemeinsamen Rechenzentrums der Landesrundfunkanstalten, dem

         BeitraX Servus
         Castra Cololnia
         
zur          „BeitraX nummerus 0

gelöscht werden.

Hilfsweise:
Für die Dauer von 6 Monaten (hilfsweise: bis zur Entscheidung in der Hauptsache), die sofortige Sperrung des Zugriffs auf die personenbezogenen Daten für die Bediensteten des BeitraX Servus und der von ihm beauftragten Privatunternehmen anzuordnen und die weitere automatisierte Datenverarbeitung der Daten des Antragsstellers zu untersagen.


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Völlig fiktiv.

zu Teil 8 Punkt O

O.   Nationale Verfahren

Phase I:

Operation "Gallische Flügel"

Teil 1 (GF) von 3 (GF)

In Unionisch (Sprache der EU); der "südliche" Flügel. Was der "nördliche" Flügel macht, haa, diss verraten wa später.

Zitat
Südlicher gallischer Flügel ./. Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Berlin

xx K xxxx/16      Klageverfahren

CHAP(2016)0xxxx
Beschwerde Verfahren EU-Kommission; Verstoß Datenschutz / Versagung  Schutzrechte der Union


Urteilsantrag im Klageverfahren xx K xxxx/16

(1)   
Der Beklagte ist behördliche Stelle des Mitgliedsstaates Bundesrepublik Deutschland und entsprechend Art. 4 EUV verpflichtet für eine konforme Auslegung des Primär- und Sekundärrechtes der Union Sorge zu tragen.
Entsprechend seiner Loyalitäts- und Treupflichten der Union gegenüber, hat der Mitgliedstaat zu Gewährleisten das eine einheitliche Wirksamkeit, Sicherung der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts sowie Sicherung des Vorrangs des Unionsrechtes und dem Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung der nationalen Gesetze erfolgt.

Das ist im vorliegenden Lebenssachverhalt nicht geschehen. Der Mitgliedsstaat hat in erheblichem Umfang gegen seine Loyalitäts- und Treupflichten verstoßen und keinerlei Schutzrechte aus der EuGRCh gewährt.

Dies betrifft den Beklagten, das Finanzamt X, das Berliner Verwaltungsgericht xx. Kammer, das Amtsgericht X, das Landgericht X, den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin und in besonders herausragender Weise den Fernsehsender Rundfunk Berlin - Brandenburg.

Dem Beschwerde / Klagevorgang liegt folgender Lebenssachverhalt zugrunde:

(2)   Vorverfahren:

(2.1)   
Meldedatenübermittlung / „Direktanmeldung“ / fehlender Veranlagungsbescheid


Im Jahre 2013 übermittelte der Mitgliedsstaat unter völliger Missachtung der Richtlinie 95/46/EG, 69,8 Millionen zweckgebundene personenbezogene Meldedaten, die nach dem MRRG (Melderechtsrahmengesetz / Vorgängerregelung des Bundesmeldegesetz) dem Meldegeheimnis unterlagen und erhielt dafür 5 Cent pro Datensatz. Die Übermittlung / der Abruf erfolgte über zentrale öffentliche Stellen (Einwohnermeldeämter) der nationalen Regionen (16 Bundesländer) an eine rechtswidrig beauftragte Einheitliche Stelle (Abschnitt 1 a Verwaltungsverfahrensgesetz), dem Beitragsservice ARD und ZDF, zentrales Dienstleistungs- und Rechenzentrum der öffentlichen - rechtlichen Fernsehsender.
Die Vergabe dieser Dienstleistung an das zentrale Dienstleistungszentrum Beitragsservice erfolgte dabei unter Missachtung der EU-Vergaberichtlinien sowie der Missachtung der In-House-Verfahren der nationalen Regionen durch die nationalen öffentliche-rechtlichen Fernsehsender (Landesrundfunkanstalten) des Mitgliedsstaates und wurde darüber hinaus auch erst verspätet schriftlich fixiert (Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug November 2013).
Die nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erhobenen zweckgebundenen personenbezogenen Meldedaten wurden beim dem zentralen Dienstleistungs- und Rechenzentrum verbotenerweise automatisiert Verarbeitet (Rasterfahndung § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [RBStV]). Das gemeinsame Dienstleistungs- und Rechenzentrum wird vom Bundesgerichtshof als eine örtliche ausgelagerte nicht partei- und prozessfähige gemeinsame Inkassostelle klassifiziert (Beschluss vom 11.06.2016; Az. I ZB 64/16; RdNr. 34 unten).

Von dieser verbotenen automatisierten Datenverarbeitung waren meine Ehegattin und ich unmittelbar betroffen.
Im weiteren Verlauf führte das zentrale Dienstleistungs- und Rechenzentrum auf „Anordnung“ der damaligen Intendantin des RBB, Frau Reim, eine sogenannte „Direktanmeldung“ zu „Rundfunkbeiträgen“ für meine Ehegattin und mich zur „Rundfunkbeitragspflichtigen“ Wohnung Xstr. x, xxxxx durch. Diese doppelte „Anmeldung“ stellt eine grobe Verletzung des Auswahlermessens und Missachtung wesentlicher gesetzlicher Verwaltungsregelungen dar:

Zitat
BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91:

21
Die vom Oberverwaltungsgericht den Senat bindend festgestellte (§ 137 Abs. 2 VwGO) - auch im vorliegenden Fall gehandhabte - ständige Verwaltungsübung des Beklagten, regelmäßig die erste im Datensatz aufgeführte Person als Zahlungspflichtigen auszuwählen, trägt der mit der gesetzlichen Ermächtigung angestrebten Verwaltungsvereinfachung Rechnung. Gegen eine solche Ermessenshandhabung ist für den Regelfall nichts einzuwenden (vgl. etwa Urteile vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <213 ff.>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65] und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 2 A 1.91 - Buchholz 261 § 15 BUKG Nr. 4 S. 14 m.weit.Nachw.). Der erste im Datensatz genannte "Wohnungsinhaber" ist in der Regel einer der Mieter oder Bewohner, die die Wohnung die längste Zeit nutzen und durch die abzuschöpfende Mietsubvention am meisten begünstigt worden sind. Den ersten "gespeicherten" Wohnungsinhaber als Zahlungspflichtigen heranzuziehen ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise als unbillig erscheinen lassen und eine abweichende Ermessensausübung gebieten. Ermessenserwägungen in dieser Richtung sind nur veranlasst, wenn Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 6.85 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 9 S. 3 <13> m.weit.Nachw.; s. auch Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 42.83 - Buchholz 403.1 Allgemeines Datenschutzrecht Nr. 8 S. 2 <9 ff.>). Davon kann bei völliger Auskunftsverweigerung durch die Wohnungsinhaber und der sich daran knüpfenden gesetzlichen Vermutung der Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 50 v.H. (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AFWoG) keine Rede sein.

Die Pflicht zur Rundfunkbeitragsleistung entsteht mit Zugang eines Veranlagungsbescheides.
Der Veranlagungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung der, nachdem er unanfechtbar geworden ist, in Bestandskraft erwächst (vgl. Urteil BSG, vom 11.04.2013 Az. B 2 U 8/12 R). Die Heranziehung zur Leistung eines „Rundfunkbeitrages“ für eine Wohnung ist daher durch Veranlagungsbescheid der nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zuzustellen ist zu bescheiden (§§ 4, 10 Abs. 3, 11 Abs.1, 12 Abs. 1, 13 Gesetz über Gebühren und Beiträge Berlin). Die nationale Behörde des Mitgliedsstaates hat dabei ein Auswahlermessen bei mehreren möglichen Beitragsschuldnern wahrzunehmen und einen zu bestimmen. Dabei hat die nationale Behörde des Mitgliedsstaates die Person zu bestimmen, deren erster Meldedatensatz zur Wohnung vorliegt. Im vorliegenden Sachverhalt führt der zentrale Dienstleister des Mitgliedsstaates kein derartiges Verfahren durch und „meldet“ für eine Wohnung mehrere Personen „direkt“ an. Dies waren im vorliegenden Lebenssachverhalt meine Ehegattin und ich.
Erschwerend kommt im vorliegenden Sachverhalt hinzu, dass im Zuge meiner Nachermittlungen im Rahmen der gewährten Akteneinsicht festgestellt wurde, dass der zentrale Dienstleister Beitragsservice keine Benachrichtigung i.S.d. Richtlinie 95/46/EG vornahm und die „Bescheide“ über dezentrale private Druckdienstleister des Mitgliedsstaates versendet werden. Die Briefe werden dabei nicht nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt.
Im Mitgliedsstaat hat ordnungsgemäße Behördenpost einen gelben Briefumschlag und wird nach den Vorschriften §§ 177 - 182 der Zivilprozessordnung [ZPO] zugestellt. Dies geschieht größtenteils in Form der dokumentierten Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten § 180 Zivilprozessordnung. Die Briefe des zentralen Dienstleister unterscheiden sich daher nicht von normaler Werbung durch Banken, Telefonanbieter etc.. Der Absender lässt zudem für unbedarfte Bürger der Union nicht erkennen, dass es sich um ein „behördliches Schreiben“ handeln soll. Von einer sog. Zugangsfiktion kann daher nicht ausgegangen werden (Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 01.09.2015, Az. 7 V 7177/15 [Rdnr. 18 - 20].

(2.2.)
Doppelter Vollstreckungsversuch Januar 2015, Versuch der gerichtlichen Herstellung der Schutzrechte


Mit Mahnung vom xx.01.2015 und xx.01.2015 wendete sich erstmals eine behördliche Stelle des Mitgliedsstaates, das Finanzamt X, an uns und forderte uns zur Zahlung von jeweils xxx,xx Euro „Rundfunkgebühren“ auf Grundlage von „Bescheiden“ vom xx.07.2014 sowie xx.08.2014 für den Zeitraum Januar 2013 - Juni 2014 auf. Dem Schreiben lag ein roter Hinweiszettel bei, indem ggf. die Anordnung der Türöffnung bzw. die Durchführung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt wurde. Die Mahnung selbst enthielt den Hinweis auf eine Gebührenfestsetzung in Höhe von 20 Euro sollte der Betrag nicht beglichen werden.

Die Schreiben stellten nicht die nach Art. 11 der Richtlinie 95/46/EG geforderte Benachrichtigung her, obwohl personenbezogene Daten an die nationale behördliche Stelle übermittelt worden waren und diese im EDV-System der nationalen behördlichen Stelle erfasst, gespeichert und verarbeitet wurden (EuGH vom 09.07.2015 Rechtssache C-201/14).
Die Mahnungen kündigten ferner an, dass sollte eine Zahlung nicht erfolgen, am xx.02.2014 die behördliche Angestellte, des Finanzamtes X des Mitgliedsstaates, dass Grundstück in der Zeit von XX.00 - XX.00 Uhr aufsuchen wird und das darum gebeten wird ihr Zutritt zu den Räumen zu gewähren und den Betrag von xxx,xx Euro (zweifach insgesamt xxx,xx Euro) nebst zusätzlichen Gebühren in Höhe von 20 Euro (zweifach insgesamt 40 Euro) bereitzuhalten sind. Anderenfalls muss mit der Durchführung anderer Vollstreckungsmaßnahmen gerechnet werden, zu denen auch die Pfändung von Sachen - unter Umständen auch von Pkw unter Anbringung einer Parkkralle - gehört.
Dies stellte sich uns als behördliche psychische Druckausübung zur Zahlung von „Rundfunkgebühren“ dar.

Beweis:

AHE Nr. xx/x/xxxx/15 Finanzamt X in der Beiakte
AHE Nr. xx/x/xxxx/14 Finanzamt X in der Beiakte
(Beiakte = Loseblattsammlung Beitragsservice)
   
   
Hiergegen beantragten wir Vollstreckungsschutz mit Schreiben vom xx.01.2015 sowie xx.01.2015, indem wir mitteilten die bezeichneten „Gebührenbescheide“ nie erhalten zu haben und wiesen darauf hin, dass der beabsichtigten Vollstreckungshandlung kein „Verwaltungsverfahren“ einer Landesbehörde zugrunde liegt.
Am xx.02.2015 suchte die behördliche Bedienstete des Mitgliedsstaates Frau Gerichtsvollzieherin XXXX das befriedete Grundstück Xstr. X, XXXX auf. Ihr wurde der Zugang zum Grundstück durch mich verweigert und die Rechtslage wurde Ihr nochmals mündlich dargelegt. Darauf antwortete sie sinngemäß, dass Ihr die Rechtslage bekannt sei und Sie nach Absprache mit Ihrem Vorgesetzten dennoch die Zwangsvollstreckung weiter betreiben werde.
   
Hierauf erfolgte am xx.02.2015 ein gerichtlicher Vollstreckungsschutzantrag beim Amtsgericht X der mit Beschluss vom xx.03.2015 Az. xxMxxxx/15 abgewiesen wurde, worauf beim Landgericht X am xx.03.2015 sofortige Beschwerde erhoben wurde. Die sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichtes X am xx.05.2015 Az. xxTxxx/15 -xxMxxxx/15 zurückgewiesen. Dieses gerichtliche Vollstreckungsschutzverfahren richtete sich direkt gegen die Region des Mitgliedsstaates, das Bundesland Berlin, vertreten durch den Dienstleister Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio, 50656 Köln.

Beweis:
vorgenannter Abweisungsbeschluss LG X vom xx.05.2015 Az. xxTxxx/15
in der Beiakte

Gegen den Beschluss wurde am xx.07.2015 Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes X erhoben. Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom xx.09.2015 Az. xxx/15 verworfen.
   
(3)
Automatisierten „Verwaltungsverfahren“ des zentralen Dienstleisters im Vorlauf zum klagegegenständlichen Vollstreckungsverfahren


Mit „Festsetzungsbescheid“ vom xx.04.2015 setzte der zentrale Dienstleister des öffentlich-rechtlichen Fernsehens Rundfunkbeiträge in Höhe von 61,94 Euro fest und teilte mit, dass er am xx.12.2014 die Zwangsvollstreckung eingeleitet hatte (2.2). und forderte zur Zahlung von insgesamt xxx,xx Euro auf.
Hiergegen wurde Widerspruch beim nationalen öffentlichen-rechtlichen Fernsehsender RBB mit Schreiben vom xx.05.2015 erhoben und die rechtswidrige Datenerhebung und Rasterfahndung (§ 14 Abs. 9 RBStV) angegriffen und beantragt das Verfahren in den vorherigen Stand zu versetzen.
Es wurde der Speicherung, Verarbeitung und Datennutzung meiner personenbezogenen Daten widersprochen. Ferner wurde klargestellt, dass die Direktanmeldung verwaltungsrechtlich ordnungsgemäß zu bescheiden ist.

Am xx.05.2015 erfolgte die „Bestätigung Abmeldung“ meiner Ehegattin (1. Meldedatensatz) durch den zentralen Dienstleister Beitragsservice mittels Standardformularschreiben. Zeitgleich erfolgte an mich ein Schreiben des zentralen Dienstleisters in dem mir die „Stornierung“ des „Beitragskonto“ meiner Ehegattin mitgeteilt wurde. Es erfolgten ferner Mitteilungen zu meinen „Reklamationen“ die mit einer Gesamtforderung an mich in Höhe von xxx,xx Euro endeten.

Mit Schriftsatz vom xx.06.2015 wurde die Feststellung des Vorliegens eines nichtigen Verwaltungsaktes beim nationalen öffentlichen-rechtlichen Fernsehsender RBB des Mitgliedsstaates durch meine Ehegattin beantragt. Hierauf haben wir bis heute keine Antwort erhalten. Selbst eine Rechtsaufsichtsbeschwerde bei den obersten behördlichen Stellen der nationalen Regionen, der Bundländer Berlin und Brandenburg, führte nicht zur Nachprüfung des „Verwaltungsverfahrens des zentralen Dienstleisters Beitragsservice“.

Mit zeitgleichen Schreiben des nationalen zentralen Dienstleister Beitragsservice vom Samstag, den xx.08.2015 erinnerte er mich an die Zahlung von xxx,xx Euro „Rundfunkbeiträgen“ und mahnte zeitgleich xxx,xx Euro an wobei er um den Ausgleich des Mahnbetrages in Höhe von xxx,xx Euro bis zum xx.08.2015 aufforderte. Mit meinem Schriftsatz vom xx.09.2015 forderte ich den öffentlich-rechtlichen Fernsehsender auf, auf meine Beschwerde vom xx.05.2015:

Rechtswidriger „Festsetzungsbescheid“ v. xx.04.2015
Rechtswidrige Datenerhebung und -rasterung
und
„Antrag auf Einsetzung in den vorherigen Stand“

und widersprach erneut der Datenverarbeitung und Speicherung meiner personenbezogenen Daten.
Ergänzend führte ich ferner an:
   
Die verfassungsmäßige Ordnung lässt es nicht zu, dass sich öffentlich rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten grob willkürlich über elementrare verfassungs- und verwaltungsverfahrensgesetzliche Grundsätze hinwegsetzen.



Ende Teil 1 (GF) von 3 (GF)

Anm. die Löschungsfrist § 14 Abs. 9 RBStV für personenbezogene (auch nicht überprüfte) Datensätze beträgt 12 Monate. D.h. wenn der 2., 3., 4., ... Datensatz nicht mehr benötigt wird, weil bereits eine "Direktanmeldung" für die "Wohnung" vorgenommen wurde, ist er zu löschen.
2 "Direktanmeldungen" gegegegeht gar nich!


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Teil 2 (GF) von 3 (GF)

Zitat
Beweise:
Schriftverkehr in der Beiakte

Das „Verwaltungsverfahren“ des zentralen Dienstleisters befand sich zu diesem Zeitpunkt im Vorverfahren §§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung und war durch meinen Widerspruch und Antrag auf Einsetzung in den vorherigen Stand vom xx.05.2015 gehemmt. Angegriffen wurden die „Direktanmeldung“ und die Erhebung der zweckgebundenen personenbezogenen Meldedatensätze. Erschwerend tritt hinzu, dass zu diesem Zeitpunkt auch der Antrag meiner Ehegattin auf Feststellung des Vorliegens eines nichtigen Verwaltungsaktes dem öffentlich-rechtlichen Fernsehsender unbearbeitet vorlag und somit keine rechtswirksame Anmeldung zur Wohnung XXXstr. X, XXXXX vorlag und auch kein rechtswirksamer Veranlagungsbescheid formgerecht zugestellt war. Dem „Vollstreckungsersuchen“ liegen somit nichtige „Feststellungsbescheide“ zugrunde, die darüber hinaus auch nicht wirksam zugestellt wurden und die ich auch teilweise nicht erhalten habe. Ich schließe nicht aus, dass diese „Schreiben“ mich anfänglich alle erreichten und ich diese als Werbung dem Müll zuführte. Dies ist jedoch nicht mir anzulasten, sondern dem nationalen zentralen Dienstleister, da er nationale „Feststellungsbescheide“ grundsätzlich nicht, in der nach dem nationalen Recht, geforderten gesetzlichen Form zustellt.

(4)   
Klage- / beschwerdegegenständliches Vollstreckungsverfahren AHE Nr. XX/X/XXXX/15
Finanzgericht X, Az. X K XXXX/16


Mit Zahlungsaufforderung vom XX.10.2015 forderte mich die nationale behördliche Stelle das Finanzamt X zur Zahlung von XXX,XX Euro auf.
Hiergegen beantragte ich mit Schriftsatz vom XX.11.2015 Vollstreckungsschutz wegen einer rechtswidrigen Vollstreckungsmaßnahme und führte u.a. aus:

Zitat
Der beabsichtigten Vollstreckungshandlung liegt kein „Verwaltungsverfahren“ einer „Landesbehörde“ zugrunde.
Der Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio ist im vorliegenden Sachverhalt weder sachlich noch personell zuständige Behörde.
Die im Rahmen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages erfolgte „Zwangsanmeldung“ stellt einen Verwaltungsakt dar. Ein hierzu erforderlicher Bescheid des RBB ist immer noch nicht erfolgt!

IV

Die Grundrechte in ihrer Abwehrfunktion, die Verpflichtung des Staates aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), rechtswidriges Verwaltungshandeln zu unterlassen, bilden im vorliegenden Sachverhalt die Voraussetzungen für einen unausweichlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch.
Ich muss nicht die vom Land X angedrohte grob rechtswidrige und willkürliche Vollstreckung meiner Vermögenswerte dulden.
Die „Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen“ ist darüberhinaus völlig unverhältnismäßig, da „das öffentliche rechtliche Fernsehen und der Rundfunk“ bereits einen Milliardenüberschuss erzielt haben.
Ferner entrichte ich bereits „Rundfunkclubgebühren“ für eine „Betriebsstätte“ unter der Beitragsnummer XXXXXX. Das zweimalige Heranziehen zur Finanzierung des „Staatsfernsehens“ stellt somit auch eine Ungleichbehandlung, also Diskriminierung dar.
Es ist nicht zu erwarten, dass der öffentliche Fernsehfunk zusammenbricht, wenn die hier rechtswidrig erhobene „Wohnungsgebühr“ unzulässig vollstreckt wird.

Beweis:
Mein Schriftsatz vom XX.11.2015 in der Akte

Ferner beantragte ich die Übersendung einer Kopie des „Vollstreckungsersuchens.
Mit Schriftsatz vom XX.11.2015 erfolgte Stellungnahme der öffentlichen behördlichen Stelle Finanzamt X. Der Antrag auf Vollstreckungsschutz wurde abgelehnt und unzulässig in einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub umgewandelt.
   
Die nationale öffentliche behördliche Stelle teilte ferner mit, sie werde Schreiben gleichen Inhalts zukünftig unbeantwortet zu den Akten legen.  :'(

Bezüglich des weiteren Inhalts verweise ich auf die Akte. Das Vollstreckungsersuchen wurde nicht in Ablichtung übersandt.

Mit Schriftsatz vom XX.11.2015 wurde der Umdeutung meines Antrages vom XX.11.2015 in einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub widersprochen und nochmals das Vollstreckungsersuchen angefordert sowie Klage vor dem Verwaltungsgericht angekündigt.

Am XX.01.2016 wurde mir die Einziehungs- und Pfändungsverfügung vom XX.12.2015 übersandt, worauf am XX.01.2016 Klage beim nationalen Berliner Verwaltungsgericht erhoben und einstweiliger gerichtlicher Rechtschutz beantragt wurde.
Ferner wurde beantragt das Vollstreckungsersuchen in Form der Übersendung einer Ablichtung bekanntzugeben.

Die XX. Kammer des nationalen Verwaltungsgerichtes bestätigte mit Schriftsatz vom XX.01.2016 den Verfahrenseingang VG XX L XX.16 / VG XX K XX.16 und teilte mit, dass sie beabsichtigt, dass Verfahren an das nationale Finanzgericht zu verweisen. Hierzu forderte mich das nationale Verwaltungsgericht zur Stellungnahme auf.
Am XX.01.2016 erfolgte meine Stellungnahme in der ich mitteilte, dass ich bei dem öffentlich-rechtlichen Fernseher RBB mit Schriftsatz vom XX.01.2016 Untätigkeitsklage ankündigte, für den Fall das nicht bis zum XX.02.2016 eine Widerspruchsbescheidung erfolgt. Ich führte ferner aus:

Als Frist habe ich den XX. Februar 2016 gesetzt. Untätigkeitsklage wurde angekündigt.

Beweis:
Kopie Ankündigung Untätigkeitsklage v. XX.01.2016

Dieser Aufforderung liegen mein Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand zugestellt am XX.05.2015; Rechtswidriger „Festsetzungsbescheid“ v. XX.04.2015; Rechtswidrige Datenerhebung und -rasterung.
   

Mein Widerspruch v. XX.09.2015 zugestellt am XX.09.2015; Rechtswidrige Festsetzungsbescheide

Beweis:
Kopie genanntes Schreiben

Mein Widerspruch v. XX.11.2015 zugestellt XX.11.2015; Rechtswidrige „Festsetzungsbescheide“; Widerspruch

Beweis:
Kopie genanntes Schreiben

zugrunde.

Die Nachholung der Grundbescheidung hätte spätestens seit dem XX.05.2015 die Landesrundfunkanstalt durchführen müssen: Der Widerspruchsbescheid wäre dann durch die Fachaufsichtsbehörde,

die Staatskanzlei Brandenburg
Referat 21
Heinrich - Mann - Allee 107
14473 Potsdam.

erfolgt.

Am XX.01.2016 zog das Finanzamt X von meinem Girokonto XXX,XX Euro ein. Bei den Kontodaten handelt es sich um besonders geschützte Datensätze (vgl. § 93b Abs. 3 und Abs. 4 AO sowie § 24 c KWG [Kreditwesengesetz]), die im vorliegenden Lebenssachverhalt darüberhinaus aus einer Steuerdatei entstammen und die nach § 30 der Abgabenordnung (AO) dem Steuergeheimnis unterliegen. Siehe auch BVerfG Beschluss vom 13. Juni 2007, 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05.

Am XX.02.2016 erfolgte der „Widerspruchsbescheid“ des öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders RBB.
Gegen diesen „Widerspruchbescheid“ des nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders wurde am XX.02.2016 Klage vor dem nationalen Berliner Verwaltungsgericht erhoben.

Beweis:
Verfahren Verwaltungsgericht VG XX L XXX.16 / VG XX K XXX.16

Mit Schriftsatz vom XX.02.2016 informierte ich die XX. Kammer des nationalen Berliner Verwaltungsgerichtes, dass zwischenzeitlich die Pfändung von XXX,XX Euro von meinem Girokonto erfolgt worden war.

Beweis:
Erledigungsantrag vorläufiger Rechtschutz vom XX.02.2016 in der Akte

Mit Verfügung vom XX.03.2016 des nationalen Berliner Verwaltungsgerichtes durch Fax (Eilt sehr!) an die nationale behördliche Stelle dem Finanzamt X wurde Gelegenheit zur Stellungnahme, hinsichtlich der beabsichtigten Verweisung an das nationale Finanzgericht Berlin - Brandenburg, gewährt. Hiervon macht die nationale behördliche Stelle nicht gebrauch.


Beweis:
Verfügung vom XX.03.2016 VG Berlin und der Verfahrensgang hierzu in der Akte.

Erst am XX.03.2016 entschloss sich die XX. Kammer das Verfahren VG XX L XX.16. sowie VG XX K XX.16 an das Finanzgericht X abzugeben. Damit hat sich das nationale Gericht einer schweren Verletzung meiner Schutzrechte schuldig gemacht, indem es einen von mir eingereichten Eilantrag vom XX.01.2016 zu einem „Vollstreckungsersuchen“ des öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders Rundfunk Berlin - Brandenburg nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Eile behandelte.

Mit Schriftsatz vom XX.03.2016 erklärte ich zu Verfahrensbeschleunigung Rechtsmittelverzicht und forderte nochmals zu Bekanntgabe des „Vollstreckungsersuchens“ auf.
Ferner wurden die nationalen Gerichte über die beabsichtigte Gesetzesänderung der nationalen Region, Bundesland Berlin, zum Gesetz über das Verfahren der Berlin Verwaltung informiert und auf das verbotene maschinell automatisierte Verfahren (Art. 15 Richtlinie 95/46/EG) des nationalen zentralen Dienstleisters „in Form der Zahlungserinnerung“ hingewiesen. Am Schluss dieses Schriftsatzes erfolgte noch der Hinweis darauf, dass die Auftragsvergabe an das nationale zentrale Dienstleistungs- und Rechenzentrum nicht in der nach der EU-Vergaberichtlinie vorgeschriebenen Form vorgenommen wurde.
   
Am XX.04.2016 erfolgte die Bestätigung des Verfahrenseinganges beim nationalen Finanzgericht Berlin - Brandenburg unter Bezeichnung des Az. XX V XXXX/16 (Eiliger Rechtschutz; Aussetzung der Pfändung!) sowie Az. XX K XXXX/16.
Mit Schriftsatz vom XX.04.2016 zum Az. XX V XXXX/16 wurde das nationale Finanzgericht darauf hingewiesen, dass sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung erledigt hat, da der Betrag in Höhe von XXX,XX Euro vom Konto eingezogen wurde. Ebenfalls mit Schriftsatz vom XX.04.2016 zum Az. XX K XXXX/16 wurde ergänzend beantragt, festzustellen, dass das

Vollsteckungsersuchen des Landes Berlin vertreten durch den
Fernsehsender Rundfunk Berlin - Brandenburg
zentraler oder dezentraler Beitragsservice

rechtsmissbräuchlich erfolgte.
Es wurde ferner Akteneinsicht beantragt.

Beweis:
Schriftsatz vom XX.04.2016 Az. XX K XXXX/16 in der Akte

Mit Scheiben vom XX.05.2016, Az.  XX V XXXX/16 wurde ich vom nationalen Gericht aufgefordert bekanntzugeben, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit meinem Schreiben vom XX.04.2016 zum Az. XX V XXXX/16 für erledigt erklärt oder zurückgenommen wurde.
Hierzu erfolgte meine Stellungnahme am XX.05.2016 indem nochmals darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag gegenstandslos ist, da die nationale behördliche Stelle von meinem Girokonto XXX,XX Euro eingezogen hat.

Beweis:
Schriftsätze vom XX.05.2016 sowie XX.05.2016 in der Akte

Am XX.05.2016 beantragte ich die Übertragung des Rechtsstreites vom XX. Senat auf einen anderen Senat beim nationalen Finanzgericht X wegen Besorgnis der Befangenheit.

Beweis:
Mein Befangenheitsantrag vom XX.05.2016 in der Akte

Mit Schriftsatz vom XX.06.2016 des nationalen Gerichtes wurde Akteneinsicht für meinen Bevollmächtigten gewährt und mitgeteilt, dass die nationale behördliche Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum XX.06.2016 eingeräumt wurde.

Mit den Schriftsätzen vom XX.06.2016, wurde vom nationalen Gericht die Einzelheiten zur Kontaktaufnahme bezüglich der Akteneinsicht mitgeteilt und die Stellungnahme der nationalen Behördlichen Stelle vom XX.05.2016 Az. XX V XXXX/16 (Vorläufiger Rechtsschutz!) zum bekanntgegeben.

Am XX.06.2016 wurde mir der Beschluss des nationalen Finanzgerichtes X vom XX.05.2016 zum Erlass einer einstweiligen Anordnung Az. XX V XXXX/16, „die Verfahrenseinstellung“ übersandt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschluss am XX.05.2016 von der Vorsitzenden Richterin XXXX stammt und zu meinem Befangenheitsantrag vom XX.05.2016 zugestellt am XX.05.2016 bis heute keine Entscheidung getroffen wurde.  :'(

Beweis:
Siehe Akte Verfahrensverlauf und Ablichtung meines nationalen Rückscheins <-  :)

Anm.: Kann man mal machen. Bestimmt das übliche Büroversehen. Kenn wa ja schon.

Am XX.06.2016 erfolgte durch meinen Bevollmächtigten Akteneinsicht.

Mit Schriftsatz vom XX.06.2016 zum Verfahren Az. XX K XXXX/16 wurde die nationale behördliche Stelle von mir aufgefordert die Herkunft meiner Kontostammdaten bekanntzugeben und die Weitergabe dieser geschützten Kontostammdaten an das nationale Dienstleistungs- und Rechenzentrum Beitragsservice gerügt.

Unter den Augen der „unabhängigen“ nationalen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie des öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders Rundfunk Berlin - Brandenburg, der Datenschutzbeauftragten des RBB Frau XXXX, wurden diese grob rechtswidrig erlangten Kontodaten (§ 42 a Nr. 4 BDSG) im Rahmen der „Rückgabe des Vollstreckungsersuchens“ an den Rundfunk Berlin - Brandenburg weitergereicht und befinden sich nun in der „Elektronisch-Akte“ des nationalen Dienstleistungs- und Rechenzentrums Beitragsservice und des öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders Rundfunk Berlin - Brandenburg. Frau XXXX ist nebenamtlich im Justiziariat des nationalen Fernsehsender tätig und vertritt den von mir beklagten nationalen Fernsehsender im zeitgleichen nationalen Verwaltungsgerichtsverfahren VG XX L XXX.16 / VG XX K XXX.16.
Mit Kostenrechnung vom XX.06.2016 zum Az. XX V XXXX/16 (Eiliger Rechtsschutz!) wurde ich zur Zahlung von XX,XX Euro aufgefordert.

Mit Schriftverkehr XX.06.2016 (mein Schreiben), XX.07.2016 Schreiben BaFin sowie XX.07.2016 wurde wegen der rechtswidrigen Erhebung und Weitergabe meiner Kontostammdaten die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeschaltet.

Beweis:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg Verfahren XX K XXXX/16

Mit gerichtlichem Schriftsatz vom XX.07.2016 im nationalen Verfahren XX K XXXX/16 wurden mir die Stellungnahmen der nationalen behördlichen Stelle zum Verfahren Az. XX V XXXX/16 (Eiliger Rechtsschutz!) sowie Az. XX V XXXX/16 (Eiliger Rechtsschutz!) bekanntgegeben.

Die nationale Stelle das Finanzamt X, als Vollstreckungsbehörde der nationalen Region des Bundeslandes Berlin, zum damaligem Zeitpunkt gesetzlich nach § 5a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berlin Verwaltung (alt)  im Auftrag der Hauptverwaltung des Landes Berlin Art. 67 Verfassung von Berlin, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz Berlin i. V. mit Nr. 5 Abs. 6 der Anlage des Allgemeinen Zuständigkeitskatalog, zuständig für die Beitreibung von Abgaben aller Art teilt darin mit:

Zitat
„Um die Frage des Klägers in seinem Schriftsatz zu beantworten, wie das Finanzamt an seine Kontostammdaten gekommen sei, füge ich dieser Stellungnahme als Anlage einen Auszug der vom Kläger elektronisch übermittelten Steuererklärung für 20XX bei. Aus diesem Ausdruck wird ersichtlich, dass der Kläger selbst Auskünfte zu seiner Bankverbindung gegenüber dem Finanzamt erteilt hat. Zur Information wird mitgeteilt, dass die entsprechende Angaben vom Kläger auch in der Steuererklärung für 20XX gemacht wurden.“

(4)
Die Klage ist zulässig und Begründet.


Angefochten wird der Verwaltungsakt der nationalen behördlichen Stelle, dem Finanzamt Berlin - Brandenburg in Gestalt der Einziehungs- und Pfändungsverfügung vom XX.12.2015 Az. D-XX/X/XXXX/15-PfEVfG-ZE-, mein nicht beschiedener Antrag auf Vollstreckungsschutz vom XX.11.2016 zum Az. AHE-Nr. XX/X/XXXX/15 und damit verbunden die vorherige rechtswidrige Erhebung der Kontostammdaten und deren Weiterreichung an den das zentrale Dienstleistungs- und Rechenzentrum Beitragsservice sowie den nationalen Fernsehsender Rundfunk Berlin - Brandenburg.

Die Klage die der Herstellung meiner Schutzrechte und Aufhebung der rechtswidrigen einzelnen Verwaltungsakte sowie der Kompensation des immateriellen Schadens.


Ende Teil 2 (GF) von 3 (GF)

Rein fiktiv natürlich:

Anm.: echt dumm würde es jetzt für den RBB laufen, wenn Mensch beweisen könnte, dass das "Vollstreckungsersuchen" gar nicht von der Intendantin ist. Ja, das wäre voll doof!
Also immer fleißig in die Akten schauen und in die "Historie". Die "E-Akte" dieses ...


Huhuhu! Ey, "GIM" nächstes mal würde ich "maschinell massenhaft" mit:

Im Auftrag

unterzeichnen.

Alles andere ist irgendwie suizidär.

Aber ey "GIM" mach dir keinen Kopf! Hier ist die Lösung:

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg129230.html#msg129230


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Rein fiktiv natürlich.

Teil 3 (GF) von 3 (GF)

Zitat
Gründe:

(4.1)   
Gemäß § 30 AO unterliegen die im Zusammenhang mit den Steuererklärungen 20XX und 20XX, dem nationalen Finanzamt gegenüber gemachten Angaben dem Steuergeheimnis. Hierzu zählen auch die Kontostammdaten. Diese sind darüber hinaus auch durch andere nationale gesetzliche Regelungen sowie durch Primär- und Sekundärrecht der Union besonders geschützt.

Der Zugriff auf diese Dateien erfolgte durch die nationale Stelle die im vorliegenden Sachverhalt:

1.   
nicht auf dem Gebiet des Steuerrechtes (Urteile des BVerwG vom 18.03.2016 in den Revisionsverfahren, BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15),

2.   
und im Rahmen der „Amtshilfe“ als nationale „Landesvollstreckungsbehörde“ somit nicht als „Steuerbehörde“ in Steuersachen handelte,

grob rechtswidrig. Erschwerend kommt hier hinzu, dass die behördliche Stelle die von mir nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, zum Zwecke der Durchführung des    Einkommenssteuerverfahrens mitgeteilten Kontodaten, an das nationale Dienstleistungs- und Rechenzentrum und damit auch an öffentlich-rechtliche Fernsehsender weitergab.

Zitat
Die Datenverarbeitungssysteme stehen im Dienste des Menschen; sie haben, ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der natürlichen Personen, deren Grundrechte und -freiheiten und insbesondere deren Privatsphäre zu achten und zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, zur Entwicklung des Handels sowie zum Wohlergehen der Menschen beizutragen (Richtlinie 95/46/EG [2]).

Die Angaben die ich als Steuerpflichtiger mache, gewähren tiefe Einblicke in meine persönlichen Verhältnisse, meine Lebensführung und berufliche, betriebliche, unternehmerische und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Angaben fallen unter den personenbezogenen Datenschutz und die Privatheit des Einzelnen. Das Geheimhaltungsinteresse dieser Angaben dient aber nicht nur dem Schutz des Einzelnen, sondern auch dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem entgegenbringen eines Vertrauens gegenüber den behördlichen nationalen Steuerstellen. Es liegt im Interesse der Union und der Mitgliedsstaaten, dass der Steuerpflichtige seine Privatheit offenbart und nicht aus Furcht vor den Folgen der Weitergabe, der gegenüber den Finanzbehörden gemachten Angaben, die Angaben unvollständig oder unrichtig offenbart.
Dieser Grundsatz von Treu und Glauben und Vertrauen gegenüber der nationalen Finanzbehörde des Mitgliedsstaates ist zutiefst erschüttert worden. Unter eklatanter Missachtung der Unionsschutzrechte und der Richtlinie 95/46/EG wurden durch die nationale Stelle, die als behördliche Vollstreckungsstelle außerhalb des Bereiches steuerliche Zwecke handelte, Einblick in die dem Steuergeheimnis unterliegenden Datensysteme genommen und besonders sensible Kontostammdaten erhoben. Diese geschützten Kontostammdaten wurden im Anschluss dazu verwendet und verwertet, um Zugriff auf das geschützte Konto zu erlangen und mittels Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.12.2015 der nationalen behördlichen Vollstreckungsstelle XXX,XX Euro aufgrund eines „Vollstreckungsersuchens“ vom XX.10.2015 das mit

Zitat
Rundfunk Berlin - Brandenburg
Die Intendantin

Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.

schlussgezeichnet war, einzuziehen.

(4.2)
Die Intendantin des öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders ist keine Amtsträgerin und nicht vom Senat der nationalen Region des Mitgliedsstaates, dem Bundesland Berlin, nach Art. 77 Verfassung von Berlin ernannt oder eingestellt worden. Der öffentlich-rechtliche Fernsehsender zählt nicht zur staatlichen Hauptverwaltung, Art. 67 Verfassung von Berlin, der nationalen Region, dem Bundesland Berlin, an. Der Verwaltungsrat des nationalen Fernsehsenders schließt mit der Intendantin des nationalen Fernsehsenders gemäß der Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg § 19 einen Dienstvertrag. Der Verwaltungsrat des nationalen Fernsehsenders Rundfunk Berlin - Brandenburg wird nicht vom Senat der nationalen Region des Mitgliedsstaates, dem Bundesland Berlin, nach Art. 77 der Verfassung von Berlin ernannt oder eingestellt. Dies gilt auch für den Rundfunkrat des nationalen Fernsehsenders.
Eine demokratische personelle Legitimation der handelnden (Amts)walter liegt somit nicht vor (VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999 Rdnr. 24 - Rdnr. 28).
Das nationale Vollstreckungsersuchen stammt somit nicht von einem Amtsträger sondern von einer Person die nicht im Auftrag und nach Weisung der Regierung und mit Bindung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle (Rundfunk- und Verwaltungsrat des nationalen Fernsehsenders) handelt (VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999 28).

Gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung gilt das Verwaltungsgesetz nicht für den nationalen Fernsehsender RBB.

Dies ist Ausfluss der besonderen nationalen Regelungen zu den öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern im Mitgliedsstaat Bundesrepublik Deutschland und Ausdruck der Staatsferne (Beschluss Az. 16 A 49/09 vom 14. Juli 2010, Urteil Az. 16 A 1873/12 vom 25. April 2013 OVG Nordrhein-Westfalen; VGH Baden-Württemberg, Beschluss Az. 2 S 1431/08 vom 19. Juni 2008)
Mit Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, GVBl. 2016, 218 wurde das Urteil des nationalen OVG Berlin-Brandenburg vom 26.05.2015, OVG 11 S 28.15 vom Gesetzgeber kassiert.
Eine nationale staatliche Behörde Rundfunk Berlin-Brandenburg als Teil der nationalen staatlichen Hauptverwaltung (Art. 67 VvB) der nationalen Region, Bundesland Berlin, Anstalt des öffentlichen Rechtsmit der „Behördenanschrift“:

         Rundfunk Berlin-Brandenburg
         c/o ARD ZDF Deutschlandradio
         Beitragsservice
         50656 Köln,

ist weder im Organigramm der nationalen Verwaltung der nationalen Region Berlin noch im Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) bezeichnet.
Damit handelt es sich beim dem nationalen Fernsehsender RBB nicht um eine staatliche Behörde. Das Vollstreckungsersuchen stammt somit von einem nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender.

Daher lag kein Fall behördlicher Amtshilfe vor.

Das Vollstreckungsersuchen ist rechtswidrig.

(4.3.)
Dem nationalen „Vollstreckungsersuchen“ geht die nationale Vollstreckungsanordnung der ersuchenden nationalen behördlichen Stelle, im vorliegenden Lebenssachverhalt, einem nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender voraus. Mit meinem Antrag auf Vollstreckungsschutz vom XX.11.2015, war es die Pflicht der nationalen behördlichen Vollstreckungsstelle diese „Vollstreckanordnung“ anzufordern und nachzuprüfen. Dabei hätte sie festgestellt, dass dieser Vollstreckungsanordnung kein Leistungsbescheid in Form eines Veranlagungsbescheides zugrunde liegt. Erschwerend tritt hier hinzu, dass diese nationale behördliche Stelle den nationalen Finanzämtern zugeordnet ist und einerseits auf Steuerdaten zurückgreift, aber andererseits die „Veranlagung“ zu einem öffentlichen Beitrag völlig aus Acht lässt.
Sie hätte ferner feststellen müssen, dass die nach dem nationalen Verwaltungszustellungsgesetz erforderlichen Nachweise für eine wirksame Zustellung nicht vorlagen. Erschwerend tritt hier hinzu, dass es sich dabei um die gleiche nationale behördliche Vollstreckungsstelle handelte, die mit dem „doppeltem Vollstreckungsversuch [oben (2.2.)] betraut worden war. Der nationalen behördlichen Stelle waren diese Umstände auch bekannt, da sie zudem mit meinem Schriftsatz vom XX.11.2015 (Antrag Vollstreckungsschutz) auch nochmals darauf hingewiesen wurde. Der behördlichen Stelle war somit auch bekannt, dass mindestens Zweifel an der rechtswirksamen Zustellung des „Feststellungsbescheides“ vom XX.07.2014, XX.08.2014 sowie XX.11.2014 (ein Samstag!) angebracht waren. Dazu tritt ebenfalls die Tatsache, dass dieses „Feststellungsbescheide“ doppelt (zusätzlich meine Ehegattin) erlassen worden waren.
Schon aus diesem Grund ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtswidrig, dass sie auch nicht die „Bescheide“ insgesamt auflistet und zusätzlich Vollstreckungsgebühren beinhaltet, die in den vorliegenden Lebenssachverhalten vom öffentlichen-rechtlichen Fernsehsender zu tragen sind und erst mit dem nächsten Feststellungsbescheid fällig werden (§ 13 Beitragssatzung des RBB).

Auch wurde die nationale behördliche Vollstreckungsstelle auf das Widerspruchverfahren hingewiesen. Dieses Widerspruchverfahren [siehe (3) unten] befand sich im Vorverfahren, mein Widerspruch hatte aufschiebende Wirkung, da er direkt die Datenerhebung, die „Direktanmeldung“ und die Rasterfahndung angriff.

Die Einziehungs- und Pfändungsverfügung vom XX.12.2015 Az. D-XX/X/XXXX/15-PfEVfG-ZE-, erfolgte somit rechtswidrig

(4.3)
Die nationale behördliche Stelle, das Finanzamt Treptow - Köpenick wurde mehrfach nachweislich in einfacher verständlicher Sprache darauf hingewiesen, dass das „Amtshilfeersuchen“ nicht von einer nationalen staatlichen, behördlichen Stelle stammt. Das zentrale Dienstleistungs- und Rechenzentrum wurde durchgängig als xxxxxx bezeichnet. Es wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass der nationalen „Amtshilfe“ auch kein nationales ordnungsgemäßes verwaltungsrechtliches Verfahren vorausging. Dennoch führte die nationale behördliche Stelle das Verwaltungsvollstreckungsverfahren fort und erhob weitere besonders geschützte personenbezogene Daten in Form meiner Kontostammdaten.

Die von der nationalen Vollstreckungsbehörde der nationalen Region, dem Bundesland Berlin, durchgeführte Vollstreckungshandeln ist vollkommen unvereinbar mit Primär- und Sekundärrecht der Union und missachtet in ausufernder Weise grob willkürlich meine Schutzrechte. Dieses Verwaltungsvollstreckungshandeln nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und der Abgabenordnung stellt sich nach dem nationalen Recht als rechtswidrig und grob willkürlich dar. Es ist ferner ein massiver Verstoß gegen das Steuergeheimnis. Dem Handeln der nationalen behördlichen Vollstreckungsbehörde liegt ein grob rechtswidriges Vollstreckungsersuchen zu Grunde. Erschwerend tritt vorliegendem Lebenssachverhalt hinzu, dass der Mitgliedsstaat durchgängig hierauf aufmerksam gemacht wurde und nationale Gerichte die Schutzrechte nicht herstellten. Damit wurde dem Ansehen der Union als Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts schwerer Schaden zugefügt. Die Loyalitäts- und Treupflicht der Union gegenüber gebietet es, dass ein Mindestmaß an der Wahrnehmung von Prüfungspflichten durch tatsächlich nationale Amtsträger erfüllt wird.

Ferner tritt ebenfalls erschwerend hinzu, dass im hiesigen nationalen finanzgerichtlichem Verfahren, die nationale Vollstreckungsbehörde im laufenden Verfahren mit meinen Schriftsätzen vom XX.03.2016 sowie XX.04.2016 ergänzend auf die Rechtswidrigkeit des „Verwaltungsvollstreckungsverfahrens“ aufmerksam gemacht wurde. Letztmalig mit Schriftsatz vom XX.07.2016 wiederholte die nationale behördliche Vollstreckungsstelle die Rechtsauffassung des nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders, unter grober Missachtung des Primär- und Sekundärechtes der Union und der nationalen Gesetze, und führte zum Schluss aus:

Zitat
Ich halte den Austausch weiterer vorbereitender Schriftsätze nicht mehr für notwendig und beantrage vor dem Hintergrund obiger Ausführungen, die Klage abzuweisen.


(5)   Urteilsantrag

In Erwägung der vorgenannten Gründe und wegen schwerer Verfehlungen des Mitgliedstaates sowie Versagung meiner Schutzrechte wird beantragt, durch Urteil die beklagte nationale behördliche Stelle:

      Finanzamt X
      
      

in Vertretung der Bundesrepublik Deutschland Mitglied der Europäischen Union, nationale Region Bundesland Berlin

zur Zahlung von

mindestens 5000 Euro Schadensersatz

zur Kompensation des immateriellen Schadens und Wiederherstellung meiner Schutzrechte sowie zur Entfaltung einer abschreckenden Wirkung, nebst der Rückerstattung der rechtswidrig eingezogen / gepfändeten

XXX,XX Euro

zu verurteilen.


Im Urteil festzustellen, dass das Finanzamt X grob rechtswidrig die Vollstreckung von „Rundfunkbeiträgen“ durchführte. Sowie im Urteil ausdrücklich festzustellen, dass der Beklagte mit der Erhebung meiner Kontostammdaten gegen das Steuergeheimnis § 30 AO verstieß und die geschützten Kontostammdaten darüber hinaus an den RBB Beitragsservice grob rechtswidrig, im Rahmen der Rücksendung des Vollstreckungsvorganges, übermittelte (§ 42 a BDSG).

Ferner festzustellen, dass das Primär- und Sekundärrecht, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG durch die nationale behördliche Stelle missachtet wurde.

Es wird ferner beantragt, die Kosten des Verfahrens, einschließlich des einstweiligen gerichtlichen Rechtschutzverfahrens, dem Beklagten aufzuerlegen und meine notwendigen Auslagen und Aufwendungen zu erstatten. Es wird beantragt, dass das urteilende nationale Gericht diese Kosten angemessen festsetzt.


(6)
Die bezeichneten nationalen öffentlichen Stellen namentlich das Finanzamt X sowie der nationale Fernsehsender Rundfunk Berlin - Brandenburg, sind ihrer Treue und Loyalitätspflichten, der Union und der nationalen Region Berlin - Brandenburg gegenüber verpflichtet und haben das Primär- und Sekundärrecht der Union zu beachten. Die bezeichneten nationalen öffentlichen Stellen werden hiermit aufgefordert unverzüglich ihr schädigendes Verhalten einzustellen. Sie werden ferner hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nationale Gesetze unionsrechtskonform auszulegen sind und nationale Gesetze die im Widerspruch mit dem Primär- und Sekundärrecht der Union stehen zwingend nicht angewendet werden dürfen.

Die Erhebung und Weitergabe meiner zweckgebundenen Meldedaten und deren automatisierte Verarbeitung durch das nationale zentrale Dienstleistungs- und Rechenzentrum Beitragsservice ist ursächlich für die vorliegende Beschwerde / Klage und stellt eine völlige Missachtung der Richtlinie 95/46/EG dar.

Eine Ablichtung dieses Antrages geht der EU-Kommission im Verfahren CHAP(2016)0XXXX, massive Verletzungen der Richtlinie 95/46/EG durch die Bundesrepublik Deutschland, zu.



Teil 3 (GF) von 3 (GF), Operation "gallische Flügel" hier der südliche.

Uuiii! 5000 Euronen. Na da wird das Finanzamt Augen machen!

Natürlich alles fiktiv.


So und an dieser Stelle kommt der virtuelle Prof. zu Wort. Wir (die FFBB) wollen uns nämlich bedanken:

Zitat

Ich grüße Sie meine Damen und Herren.

Und ich grüße Sie ganz besonders, Herr Pinguin!

Herr Pinguin, bei Ihnen haben wir Unionisch gelernt und dafür gebührt Ihnen Dank.

Wir haben uns daher entschlossen, Ihnen ehrenhalber den virtuellen Titel Prof.EU zu verleihen.

Herr Prof.EU Pinguin im Namen der FFBB vielen Dank für Ihre Beiträge auf dem Gebiet des Unionsrechtes.


Jooo!

Und weiter jeht et fiktiv für Lupus:

Du hör mal Lupus vom BeitraX Servus, der nördliche Flügel hat uns von einer regulären gallischen Division berichtet. Soll wohl die 7. sein? Und irgendwie hat deine  Kohorte (Finanzamt im Norden) wohl, naja ... voll auf gallischen Granit gebissen? Ist da was dran?

So und fiktiv für "GIM" jibet och watt!

Huhuhuhu! "GIM" schau! Wir haben dir ein Bild gemalt!


 :)


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d
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Der bitte durch den Threadstarter das Schreiben der LABO hier hochzuladen, komme ich gerne nach - siehe Anhang.


Edit "Bürger":
Anonymisierung des Dokuments musste leider noch ergänzt werden.
Bitte immer vollständig anonymisieren - also auch nicht öffentliche Tel-Durchwahlnummern, etc.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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M
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Zitat
Kostenerstattung
1v3_BMP.gif
Soso!
Im Gesetz RBStV ist vorgschrieben, dass der Adresslieferant EMA gegen Kostenerstattung liefert.
Das Landesamt und der rbb hielten sich aber nicht an das Gesetz und werden sich (nach Meinung des Schreibers) nicht daran halten!?
Hörthört!
Wenigstens wurde der Widerspruch gegen die Ablehnung des Widerspruchs zugelassen.
Wobei: Die Widerspruchsstelle ist die, den Bescheid ausstellende Stelle!? Das ist ja wie beim Anstaltsrundfunk, wo der Widerspruch gegen Ablehnungen von Anträgen immer wieder von ein und der selben Stelle abgelehnt wird... vielleicht ...


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Hi donos!
Zitat
Ein Eingehen auf Ihre erwähnte Beschwerde bei der EU-Kommission zur RL 95/46 ist entbehrlich.

Uiiii!  ;D ;D ;D naja, ziemlich gewagt.

Danke! Ab damit nach Brüssel!  ;D ;D ;D

Ey yoo Lupus! § 34 Abs. 6 Satz 2 BMG! 

Zitat
(6) Datenübermittlungen und Auskünfte von Meldebehörden an andere öffentliche Stellen im Inland sind gebührenfrei. Landesrechtliche Regelungen zur Gebührenerhebung bei Datenübermittlungen aus zentralen Meldedatenbeständen oder Portalen auf Landesebene bleiben unberührt.


§ 14 Abs. 9 RBStV

Zitat
(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
....

Hmm, hört sich wirklich irgendwie zwingend an. Kann? Ggf.? Nöö, gegen Kostenerstattung. 

Uiii! Landesrechnungshof kommt!  ;D ;D ;D


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m
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Hallo
möchte euch jetzt nicht "entmutigen" aber fiktive Person Y hat schon 2 Schreiben aus Brüssel erhalten.
Fazit: Interessiert die EU Kommission nicht die Bohne. Schmettern alles ab wie die deutschen Gerichte !!


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Guten Tag X!

Rein fiktiv:

@mullhorst "entmutigen" häää?  ;D ;D ;D

Keine sorge! Im "abgeschmettert" werden ham wa Erfahrung! Und?

Hatt es denen was gebracht? Ähhh? Nööö!

Und weil wa schon alle so oft "abgeschmettert" wurden, ham wa auch gleich Plan A-Z:

Die "Untätigkeitsklage, Art. 265 AEUV". Learning bei doing! Hier der Link:


http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/die-verfahren-im-europarecht-die-untaetigkeitsklage-nach-art-265-aeuv/


Naja, aufgefordert wurde die EU-Kommission durch zahlreiche Beschwerden. Yoo und nun müssen sie ja mal irgendwann was entscheiden. Da kann sie natürlich sagen ach nee die Richtlinie 95/46/EG gilt für ARD und ZDF nicht. Oder das "bereichsspezifische Gesetz" ist eine "ausreichende gesetzliche Grundlage". Na klar. Da spielen die anderen Mitgiliedstaaten und Kontrollstellen (EU Datenschutzgruppe) bestimmt mit.

Dazu eine kleine fiktive Geschichte:

Zitat
Die EU-Datenschutzgruppe tagt. In der Pause steht der Deutsche neben dem Litauer und Franzosen.

Franzose: "Sag mal Lupus du wirkst irgendwie gestresst. Viel zu tun?"

Deutscher (Lupus): "Hör bloß auf. Wir bereiten gerade wieder die Übertragung des Melderegisters ans Fernsehen vor. Knapp 70 Millionen personenbezogene Datensätze für eine Rasterfahndung nach Schwarzbewohnern."

Litauer: "Was macht ihr?"

Der Franzose bricht in schallendes gelächtert aus, klopft Lupus auf die Schulter und sagt:

"Mann Lupus" Der war gut! Da sagen die Menschen immer ihr Deutschen hättet kein Humor! Trotz Stress und Anspannung noch Witze machen. Ans Fernsehen! Rasterfahndung! Schwarbewohner! Hahahaha!"

Der "Witz" macht schnell die Runde und die Sitzung muss vertagt werden, da schallendes Gelächter ein weiteres geordnetes Tagen unmöglich macht.



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ARD und ZDF:

Rasterfahnder! Nationale Service Agentur (NSA)! Ministerium für Staatsfernsehbeitrag (MfS)!


GEZ-Widerstand = Datenschutz-Flächenbrand!

 >:D




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M
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fiktive Person Y hat schon 2 Schreiben aus Brüssel erhalten.
gibts da nen screenshot von? (ggf. per PM?) und: was wurde nach brüssel geschrieben? weiß pinguin davon? ;)


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weiß pinguin davon? ;)
Nein; zudem aus Datenschutzgründen die Aktivitäten anderer Forenuser nicht bekanntgegeben würden. Denn das darf jeder für sich selber tun.


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