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Autor Thema: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes  (Gelesen 34137 mal)

M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
fiktive Person Y hat schon 2 Schreiben aus Brüssel erhalten.
gibts da nen screenshot von? (ggf. per PM?) und: was wurde nach brüssel geschrieben? weiß pinguin davon? ;)
Die Schreiben sind hier nachzulesen:

neue EU-Verordnung 2015/1589 zu "Beihilfen"

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18434.msg126116.html#msg126116

Kleiner Ausflug zum Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg128103.html#msg128103


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Die Schreiben sind hier nachzulesen:
Da in dem einen Antwortschreiben, als "JPG" zu besichtigen, von "Gebühr" die Rede ist, darf in Frage gestellt werden, ob die Fragestellung richtig gewählt worden ist.

Weder werden die dem Bürger zugestandenen Grundrechte, verbindlich nachzulesen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, zur Aussprache gebracht, noch die ebenfalls den Bürger betreffenden Aspekte des Datenschutzes.

neue EU-Verordnung 2015/1589 zu "Beihilfen"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18434.msg128658.html#msg128658
Zitat
Viel gravierender ist aber im neuen System die eklatante Mißachtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, siehe Artikel 11 der rechtsverbindlichen Charta zur Meinungs- und Informationsfreiheit und dem "ohne behördliche Einwirkung".

Hier sollte jeder GEZ-Gegner als Bürger eher Erfolg haben.

Das Beihilferecht ist eher was für Unternehmen, die sich im EU-Binnenmarkt durch die großzügige Unterstützung des ÖRR benachteiligt fühlen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2016, 19:29 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

M
  • Beiträge: 508
Die Schreiben sind hier nachzulesen:
Aha. Da ging es um BEIHILFE-/"Wettbewebsrecht"
Hier im Thema wird ja der EU-Datenschutz behandelt - oder!? ... und pinguin wusste doch davon..;)


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und pinguin wusste doch davon..;)
Nö; auch nicht früher oder später als jene, die sich mit der Thematik mindestens grob befassen und in den meisten relevanten Themen mitgelesen haben.


Edit "Bürger"
Bitte nicht abdriften, sondern eng am Kern-Thema dieses Threads diskutieren, welches da lautet
Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2016, 19:31 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Frohes Neues Jahr!!!!!

Und rein fiktiv:

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Vom 15./17. Dezember 2010
Zum 01.01.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/b8/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint



Zitat
(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Yoo Lupus, Viva Colonia! Prost!

NiX2

Volles Programm Lupus! EU-Kommission, Verfassungsbeschwerde, Anrufung ...


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  • This is the way!
Zu Teil 8 Punkt O

O.   Nationale Verfahren

Rein fiktiv natürlich!

Ahhh! Post, siehe Anhang! Aha! Das Büroversehen!

Hmmm, Mensch gewinnt langsam den Eindruck, dass das Büroversehen der Bruder vom Sockenmonster in der Waschmaschine ist. Huch, wo ist denn die zweite Socke hin?

Huch, wo kommt denn der Vorgang her?
Zitat
… und betrachten den Vorgang damit als abgeschlossen.

Ähhh. Nöö!

Fiktives Schreiben 1:

Zitat
Europäische Kommission
Generalsekretariat
- z. Hd. Herrn X -
B-1049 Brüssel
Belgien



CHAP (2016)xxxxx



Sehr geehrter Herr X,

beiliegenden an die Berliner Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit gerichteten Schriftsatz, nebst vorausgehendem Schreiben, erhalten Sie zur Kenntnisnahme mit der Bitte um Berücksichtigung bei der Beschwerdeprüfung.



Fiktives Schreiben 2 Teil 1 von 2


Zitat
Berliner Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit

Friedrichstr. 219
10969 Berlin


./.

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Berlin

GeschZ XX.XXXX.X

CHAP(2016)xxxx   Beschwerde Verfahren EU-Kommission; Verstoß Datenschutz / Versagung Schutzrechte der Union


(1)   Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin (Bundesland Berlin) wird hiermit aufgefordert entsprechend Art. 4 EUV für eine konforme Auslegung des Primär- und Sekundärrechtes der Union Sorge zu tragen.
Entsprechend seiner Loyalitäts- und Treupflichten der Union gegenüber, hat der Mitgliedstaat (DE) zu gewährleisten das eine einheitliche Wirksamkeit, Sicherung der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts sowie Sicherung des Vorrangs des Unionsrechtes und dem Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung der nationalen Gesetze erfolgt.

Das ist im vorliegenden Beschwerdesachverhalt nicht geschehen. Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hat damit in erheblichem Umfang gegen seine Loyalitäts- und Treupflichten verstoßen und seine Verpflichtung dem personenbezogenen Datenschutz Geltung zu verschaffen verletzt.

(2)   Entgegen der Darstellung der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin liegt zweifelsfrei eine verbotene automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten vor, die auf einem „Profiling“ nach folgenden Kriterien im Rahmen der Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) besteht:

   1.   über 18 Jahre

   2.   Melderechtlich nach dem Bundesmeldegesetz - ohne Auskunftssperre - erfasst.

Danach liegt eine Bewertung persönlicher Aspekte, die auf eine ausschließliche automatisierte Verarbeitung im Rahmen der Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 RBStV beruht vor, die das Alter und den melderechtlichen erfassten Aufenthaltsort der betroffenen Person betreffen.
Erschwerend tritt hinzu, dass die unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin es offensichtlich versäumt hat, die monatlich stattfindende Raster- / Programmfahndung nach § 3 a DVO-MeldG mit in die Beurteilung der automatisierten Verarbeitung einzubeziehen. Danach wird auch ein melderechtlicher erfasster Ortswechsel zur automatisierten Bewertung persönlicher Aspekte der Betroffenen herangezogen.


(3)   Diese automatisierte Bewertung löst die Heranziehung zur „Rundfunkbeitragspflicht“ aus, die eine nachteilige rechtliche Wirkung für die Betroffenen entfaltet. Das sich anschließende „Verwaltungsverfahren“ stellt sich zudem als verbotenes automatisiertes Massenverfahren mittels Verwendung sogenannter „Sonderbriefe“ (z.B. 980220, 980221, 980222 sowie 980523) dar.   Das beauftragte / „beliehene“ zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum, Beitragsservice ARD / ZDF / Deutschlandradio des Mitgliedstaates (DE) nimmt dabei die „verwaltungsrechtliche Bearbeitung“ von ca. 44,6 Millionen Beitragskonten mit 1046 Mitarbeiter und 17 Auszubildenden im Mitgliedstaat (DE) wahr. Unzweifelhaft steht damit fest, dass die Vorgaben des § 15 a Berliner Datenschutzgesetzes, des § 6 a Bundesdatenschutzgesetz sowie des Artikel 15 Richtlinie 95/46/EG umgangen werden, indem dem sich anschließenden automatisierten Datenverarbeitungsverfahren eine mehr oder minder formale Bearbeitung durch den Menschen nachgeschaltet wird, dieser Mensch aber gar keine Befugnis und ausreichende Datengrundlage besitzt, um von der automatisierten Entscheidung abweichen zu können.

(4)   Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hat es ferner offensichtlich unterlassen, dass gesamte Rundfunkbeitragsverfahren nachzuprüfen. Die Datenverarbeitung bei dem zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum, Beitragsservice ARD / ZDF / Deutschlandradio des Mitgliedstaates (DE) ist untauglich. Eine Zuordnung der einzelnen zweckgebundenen Meldedatensätze zu den Wohnungen wird nicht vorgenommen. Damit wird zum Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten keine geeignete datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) vorgenommen. Diese Voreinstellung nämlich die Zuordnung zu den Wohnungen und ausschließliche Verwendung des ersten Meldedatensatzes (Erstanmeldung in der jeweiligen Wohnung) hätte im vorliegenden Lebenssachverhalt eine Doppelerfassung verhindert. Die Darstellung der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin, dass sich eine weitere Prüfung durch Mitarbeiter des Beitragsservice, ob bereits beispielsweise ein verzeichneter Beitragsschuldner in der betreffenden Wohnung wohnt, anschließt, ist unzutreffend.

(5) Auch besteht bei der Ersterfassung und dem Aufbau der Rundfunkteilnehmerdatenbank ein generelles Auskunftsverweigerungsrecht der Betroffenen nach § 55 Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz. Die nach § 8 Abs. 1 RBStV bestehende Anzeigepflicht und die Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 RBStV kollidieren mit § 12 RBStV. Danach besteht die konkrete Möglichkeit der staatlichen Verfolgung. Nach § 12 RBStV können folgende Handlungen:

1.   den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2.   der Anzeigenpflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3.   den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

mit einem Bußgeld bis zu 1000 Euro geahndet werden.

(6)   Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hat es ferner offensichtlich unterlassen eine ausreichende Vorabprüfung des gesamten Verfahrens durchzuführen. Sofern die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin anführt, es seien unserseits keine konkreten Beispiele bei der Überprüfung der Wohnungsinhaberschaft an Dritte weitergegeben worden, ist darauf hinzuweisen, dass  die Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG Aufgabe der unabhängigen Kontrollstellen Art. 28 Richtlinie 95/46/EG und nicht der Betroffenen ist. Es bestehen nicht nur konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum, Beitragsservice ARD / ZDF / Deutschlandradio des Mitgliedstaates (DE), Dritte mit der Überprüfung betraute, dies ist gerichtlich belegt:

Zitat
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil von 07.07.2016, 17 Sa 1840/15:

5   

Die Parteien schlossen zuletzt am 14.11.2013/12.12.2013 einen Vertrag über seine Tätigkeit als Regionalberater (Bl. 23 – 32 d. A.).

6

In § 1 Nr. 1 a) des Vertrags verpflichtete sich der Kläger, die Sachverhaltsklärung vor Ort bei sogenannten nicht privaten Nichtreagierern sowie bei Migranten im nicht privaten Bereich durchzuführen. Er hatte insbesondere beitragsrelevante Tatsachen sowie bisher nicht bekannte Beitragsschuldner festzustellen. Gemäß § 2 war das Vertragsverhältnis befristet auf die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014.

7

Nach § 3 Nr. 1 des Vertrags in Verbindung mit der Anlage I war der Kläger in einem bestimmten Vertragsgebiet tätig. Der Beklagte übermittelte ihm in verschlüsselter Form Listen mit Daten aus seinem Vertragsgebiet. Die Nutzungsdauer der Daten ergab sich aus den in den Listen dokumentierten Löschfristen. Gemäß § 3 Nr. 2 des Vertrages konnte der Beklagte ihm im Einzelfall Nichtreagierer außerhalb seines Vertragsgebietes anbieten. Nach § 3 Nr. 3 hatte der Kläger keinen Anspruch darauf, außerhalb der ihn übermittelten Listen tätig zu werden.

(7)   Mit Schriftsatz vom XX.03.2016 wurden der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin beispielhaft 2 Ausschreibungen abrufbar unter:

      ted.europa.eu

übermittelt. Eigene Nachforschungen der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hätten zu dem Ergebnis geführt, dass die Creditreform Mainz Albert & Naujoks KG am Beitragseinzugsverfahren beteiligt ist und beabsichtigt wird das „behördliche Vollstreckungsverfahren“ unter Beteiligung von Privatunternehmen durchzuführen.
   
Beweis:
Abl. / S S85, 30/04/2016, 150920-2016-DE
Deutschland-Köln: Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung 2016/S 085-150920, Vorinformation, Dienstleistungen

Hier ist insbesondere auf II4.) zu verweisen:

Zitat
Kurze Beschreibung der Art und der Menge bzw. des Werts der Waren bzw. Dienstleistungen:

Aus datenschutzrechtlichen Gründen und zur Wahrung der hoheitlichen Zuständigkeit kann die nachstehende Dienstleistung nur durch ein Rechenzentrum der öffentlichen Hand der Bundesrepublik Deutschland angeboten werden.
Die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ARD), das ZDF und das Deutschlandradio, vertreten durch die Geschäftsführung des Beitragsservice (nachfolgend „Beitragsservice“) beabsichtigen die Beschaffung von Dienstleistungen zur Kommunikation mit Vollstreckungsbehörden auf elektronischem und postalischem Weg, die nachfolgende Anforderungen erfüllen:
1.   Entgegennahme von elektronischen Nachrichten im Standard XAmtshilfe vom Beitragsservice
2.   Eigenständige Ermittlung der Zielbehörde und des möglichen Zustellweges auf Ebene der Forderungsart und Schuldneradresse
3.   Zustellung der Nachrichten an die Zielbehörde (elektronisch, postalisch…)
4.   Bereitstellung eines elektronischen Postfachs im Namen des Beitragsservice für eingehende Nachrichten imStandard XAmtshilfe
5.   Entgegennahme von elektronischen Nachrichten von Vollstreckungsbehörden an den Beitragsservice imStandard XAmtshilfe und Ablage im Postkorb des Beitragsservice

Die vollständige Übertragung der sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergebenden Aufgaben an das zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum erfolgte durch Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug und stellt eine vollständige verfassungswidrige Übertragung hoheitlicher Befugnisse der Region Berlin des Mitgliedstaates (DE) dar. Die Ausschreibung von Verwaltungsaufgaben der behördlichen Vollstreckung an Privatunternehmen ist mit dem geltenden Recht sowie der Vergaberichtlinien der Region Berlin des Mitgliedstaates unvereinbar.

(VIII)   Für den Mitgliedstaat (DE) Region Berlin gilt ferner, dass Verwaltungsvereinbarungen mit Behörden der Bundesrepublik Deutschland (Bund) oder deutscher Länder (Bundesländer) gemäß § 20 Absatz 2 Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz AZG) von der zuständigen Senatsverwaltung abgeschlossen werden. Die Übertragung zum Erlass von Rechtsakten zur Abgabe hoheitlicher Befugnisse (vergleich Art. 96 Verfassung von Berlin) der Regionen des Mitgliedsstaates (DE) (Bundesländer) auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

(9)   Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin führt in ihrem Jahresbericht BlnBDI 2010 anlässlich der Einführung des Rundfunkbeitrages auf Seite 185 - 186 aus:

Zitat
13.4 Kein Systemwechsel bei der Rundfunkfinanzierung

Ab 2013 soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht mehr durch eine geräteabhängige Gebühr, sondern durch einen wohnungs- bzw. betriebsbezogenen Beitrag finanziert werden. So sieht es die von den Ministerpräsidenten im Dezember beschlossene Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vor, der derzeit in den Länderparlamenten zur Abstimmung steht.

Die Idee, die Rundfunkgebührenpflicht nicht mehr an einzelne Personen, sondern an den jeweiligen Haushalt zu knüpfen, ist nicht neu. Bereits 2003 wurde über eine solche Neuordnung der Rundfunkfinanzierung diskutiert, jedoch nicht zuletzt aufgrund der Vorbehalte der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder davon Abstand genommen. Auch die aktuellen Planungen zur Neugestaltung der Rundfunkfinanzierung lassen diese Vorbehalte weitgehend unberücksichtigt.256 Die langjährig kritisierte Praxis der umfangreichen Datenerhebung und -verarbeitung durch die GEZ und die Rundfunkgebührenbeauftragten soll noch erweitert und damit einhergehend der Umfang der Datensammlung vergrößert werden. So sieht der Staatsvertrag in Ergänzung zu den bisherigen Regelungen die Möglichkeit einer Datenerhebung bei einer unbegrenzten Anzahl von öffentlichen Stellen ohne Kenntnis der Betroffenen vor. Lediglich vorübergehend soll auf die Nutzung von Datenbeständen des Adresshandels verzichtet werden, soweit sie „private Personen“ betreffen. Eine Loslösung vom Rundfunkbeitragseinzug durch die GEZ könnte diese Mängel ausräumen. Denkbar wäre etwa die Erhebung des Beitrags durch die Finanzämter. Dies hätte zur Folge, dass eine der größten zentralen Datenbanken Deutschlands abgeschafft und ein damit zwangsläufig erhöhtes Missbrauchspotenzial beseitigt würde.

Die geplante Neuordnung der Rundfunkfinanzierung stellt angesichts der Beibehaltung der Organisation des Beitragseinzugs durch die GEZ sowie der Ausweitung der Datenerhebungs- und -verarbeitungsbefugnisse keinen tatsächlichen Systemwechsel dar, sondern eine Verschlechterung gegenüber dem Ist-Zustand. Die Chance für einen datenschutzgerechten Neuanfang wurde damit vertan.

Eine rechtliche Nachprüfung der gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, die Übertragung der verwaltungsrechtlichen Aufgaben zur Erhebung des Rundfunkbeitrages zur staatlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter der Region Berlin, den Rundfunk Berlin-Brandenburg, durch die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin, hätte zwingend zu dem Ergebnis führen müssen, dass diese Übertragung verwaltungsrechtlicher Aufgaben und damit auch die Erhebung personenbezogener Daten unvereinbar mit der Verfassung von Berlin ist.

Danach ist der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter der Region Berlin, der Rundfunk Berlin-Brandenburg zweifelsfrei öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen und keine Behörde. Er ist nicht der Hauptverwaltung der Region Berlin des Mitgliedstaats (DE) zuzuordnen (Art. 67 Verfassung von Berlin) und verfügt über keinen öffentlichen Dienst (Art. 77 Verfassung von Berlin). Ferner ist er von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (§ 2 Absatz 4 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung, VwVfG BE 2016). Auch kann sich der Rundfunkveranstalter der Region Berlin, der Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht aus Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz berufen, da er keine selbstverwaltende Gemeinde ist. Der Rundfunkveranstalter der Region Berlin, der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist Grundrechtsträger nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz und unterliegt damit dem Gebot der Staatsferne.

(10)   Erschwerend tritt im vorliegenden Sachverhalt hinzu, dass die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin, hätte feststellen müssen, dass mit der vollständigen Übertragung der Aufgaben der Datenerhebung und Datenverarbeitung an das nationale Rechen- und Dienstleistungszentrum, ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, gemäß Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug (Endfassung 14.11.2013) der Hörfunkveranstalter Deutschlandradio und der Fernsehveranstalter ZDF der nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten beteiligt werden (§ 3 (Verwaltungsrat) Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug; ZDF drei Mitglieder, Deutschlandradio ein Mitglied). Damit ist die nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten unzulässig nach § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, unter Beteiligung von Stellen die nicht Landesrundfunkanstalten sind, errichtet worden.


Ende Teil 1 von 2, Schreiben 2




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Fiktiv Schreiben 2 Teil 2 von 2


Zitat
(11)   Die Vorgängerregelung des  Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) in der Fassung des Artikels 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 i.d.F. des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15. Oktober 2004, verwies in § 8 Absatz 4 auf den dritten Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes, Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich rechtlicher Wettbewerbsunternehmen, Erster Unterabschnitt Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung, § 28 BDSG. Hierzu ist auch auf die Rechtsprechung des  Bundesgerichtshofes des Mitgliedstaates (DE), Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, Randnummer 40 hinzuweisen. Danach ist die Erstellung und Verbreitung der Hörfunk- und Fernsehprogramme des Rundfunkveranstalter Rundfunk Berlin-Brandenburg, einer Anstalt des öffentlichen Rechts und Teil der ARD, zwar als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung (§ 11 RStV) dienlich, doch werden damit auch wirtschaftliche Ziele verfolgt. So hängt die Höhe der Vergütung, die von den Kabelnetzbetreibern nach dem einschlägigen Tarif für das Recht der Kabelweitersendung zu zahlen ist, von den mit der Weitersendung erwirtschafteten Umsätzen ab. Die Finanzierung erfolgt ferner nicht allein durch Rundfunkbeiträge. Einnahmen kann er vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Sponsoring (§ 8 RStV) und Produktplatzierung (§ 15 RStV) erzielen, ferner durch Werbung, die ihm - zeitlich begrenzt - im Hörfunk gestattet ist (§ 16 Abs. 5 RStV). Der Rundfunkveranstalter hat damit auch ein wirtschaftliches Interesse an einer weiten Verbreitung seiner Programme. Schließlich sind den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach § 16a RStV in gewissem Umfang auch sonstige kommerzielle Tätigkeiten erlaubt, deren wirtschaftlicher Erfolg unter anderem von der Verbreitung ihrer Programme abhängig ist. Danach handelt der Rundfunkveranstalter Rundfunk Berlin-Brandenburg auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.

(12)   Nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 Grundgesetz fällt das Meldewesen in die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Danach scheiden gesetzliche Regelungen der Region Berlin für das Meldewesen zur Übertragung des Nahezu gesamten Meldebestandes an andere Stellen aus. Die Übertragung von ca. 2,9 Millionen personenbezogene Meldedatensätze der zentralen Meldebehörde der Region Berlin an das zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum des Mitgliedstaates (DE) zur Durchführung einer Raster- / Programmfahndung nach § 14 Absatz 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt damit  zweifelsfrei eine Regelung des Meldewesens dar. Dabei wird das zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und öffentlich rechtliche Wettbewerbsunternehmen des Mitgliedstaates (DE) tätig. Die Gesamtzahl der übertragenen personenbezogenen Meldedatensätze belief sich auf ca. 69,8 Millionen Meldedatensätze.
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Bundesmeldegesetz und der Vorläuferregelung dem Melderechtsrahmengesetz (§ 48 BMG und § 21 Absatz 8 MRRG) eine gesetzliche abschließende Regelung für die Übertragung von personenbezogenen Meldedatensätze an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und Wettbewerbsunternehmen des Mitgliedstaates (DE) erlassen. Zum Zeitpunkt der Übermittlung im Jahr 2013 galt die gesetzliche Regelung der Region Berlin § 28 Melderegisterauskunft (Gesetz über das Meldewesen in Berlin [Meldegesetz]). Danach war eine Melderegisterauskunft nach Absatz 8 zulässig soweit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Wettbewerbsunternehmen eine publizistische Tätigkeit ausüben.
Eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters und Wettbewerbsunternehmens Rundfunk Berlin-Brandenburg scheidet auch unter (VIII) dargelegten Gründen aus, so dass eine gesetzliche Regelungsbefugnis der Region Berlin (§ 55 BMG) ausscheidet.

(13)   Sofern die unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin anführt bei, der nach § 19 a Absatz des Berliner Datenschutzgesetzes berufene „behördliche“ Datenschutzbeauftragte des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters und Wettbewerbsunternehmens Rundfunk Berlin-Brandenburg, liege mit der „nebenamtlichen“ Tätigkeit im Justiziariat kein grundsätzlicher Interessenkonflikt vor, so ist auf folgendes Hinzuweisen:

Die Datenschutzbeauftragte des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters und Wettbewerbsunternehmens Rundfunk Berlin-Brandenburg vertritt den Rundfunkveranstalter derzeit in einem von uns geführten Klageverfahren vor dem unteren Verwaltungsgericht der Region Berlin. Gegenstand hier ist unter anderem die unzulässige Datenerhebung nach § 14 Absatz 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Ein Interessenkonflikt liegt somit zweifelsfrei vor.

In Abwägung vorstehender Gründe kommen wir somit zu folgendem Ergebnis:

(14)   Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hat es pflichtwidrig unterlassen seinerzeit von ihrem Klagerecht Gebrauch zu machen und die nicht mit der Richtlinie 95/46/EG vereinbare Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gerichtlich anzugreifen.

(15)   Die unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hat es ferner unterlassen, die andauernde monatliche Übertragung sogenannter „Anlassbezogene Übermittlung von Bewegungsdaten“ der zentralen Meldebehörde der Region Berlin des Mitgliedstaates (DE) nach § 3 a DVO-MeldG zu untersagen.

(16)   Aus einem Büroversehen heraus hat die unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin stark verspätet eine minder formelle „Bearbeitung“ der Anrufung der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin nach § 27 des Berliner Datenschutzgesetzes vorgenommen und entgegen der Richtlinie 95/46/EG keine ausreichende Überprüfung der Eingabe vorgenommen (Randnummer 5 Urteil EuGH Rechtssache C-518/07 vom 09. März 2010). Danach ist ferner davon auszugehen, dass die die unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin nicht in voller Unabhängigkeit das automatisierte Verfahren zum Aufspüren von „Schwarzbewohnern“ durch die Raster- / Programmfahndungen nach § 14 Absatz 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie § 3 a DVO-MeldG vorgenommen hat (Randnummern 17 - 19 Urteil EuGH Rechtssache C-518/07 vom 09. März 2010).

(17)   Erschwerend tritt hinzu, dass mit der beabsichtigten 2. Raster- und Programmfahndung nach § 14 Absatz 9 a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Jahr 2018 eine weitere Raster- und Programmfahndung gesetzlich geregelt wurde und damit das hohes Schutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Mitgliedsstaat (DE) Region Berlin durch die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin nicht gewährleistet wird, sondern tatenlos bei den massiven Verletzungen der Richtlinie 95/46/EG blieb und im Rahmen der Gesetzgebungsverfahrens nicht das geringste unternahm um einen wirkungsvollen Schutz zu erreichen

Sie werden daher hiermit aufgefordert unverzüglich im Sinne des personenbezogenen Datenschutzes tätig zu werden, insbesondere schriftlich mitzuteilen welche Maßnahmen die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin gegen die beabsichtige erneute grob rechtswidrige Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 a RBStV im Jahre 2018 zu ergreifen gedenkt.



Ende Teil 2 von 2.

Diss ist Unionisch! Die gallische Sprache des Datenschutz-Rechts!

 :)


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Der Profät sei darauf hingewiesen, daß die Einarbeitung der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung fehlt. Zwar wurde auf die noch gültige EU-Datenschutzrichtlinie verwiesen, doch ist die neue Datenschutz-Grundverordnung seit vergangenem Jahr in kraft und folglich ohne weiteres Aktivwerden des Bundes, weil Verordnung, selbst von der kleinsten staatlichen Stelle in Eigenverantwortung einzuhalten.

Bitte nicht irritieren lassen;
der Tag des In-Kraft-Tretens ist der Tag, ab dem die Bestimmungen einzuhalten sind, also ab dem 24. Mai 2016;

der Tag der Gültigkeit besagt nur, daß Verfehlungen gegen die Bestimmungen der Verordung ab diesem Tag geahndet werden; 25. Mai 2018;

Der Zeitraum zwischen den beiden Tagen ist lediglich ein gewährter Übergangszeitraum.

Hier nochmals der Link zum genannten Dokument: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1483868749072&uri=CELEX:32016R0679


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Januar 2017, 10:56 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX!

Ahh, Herr ProfEU Pinguin. Gallische Grüße!

Ja, das haben Sie richtig erkannt!

Die EU-DSGVO ist da noch nicht drin. Das Schreiben stellt am Schluss den Übergang von der Richtlinie 95/46/EG zur EU-DSGVO dar. Das wird dann nämlich eine weitere Beschwerde bei der EU-Kommission.

Wir hatten nämlich ausgesprochenes Glück in Berlin!

Denn am 26. Mai 2016 fand die 82. Sitzung des Abgeordnetenhauses statt.

Link Plenarprotokoll:

http://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/protokoll/plen17-082-pp.pdf

Seite 8488:

Zitat

(Präsident Wieland)

Ich rufe auf  lfd. Nr. 6 A:
Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Europa und Bundesangelegenheiten, Medien vom 11.
Mai 2016 und dringliche Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom 25. Mai 2016
Drucksache 17/2937 zur Vorlage –  zur Beschlussfassung –
Drucksache 17/2743

Zweite Lesung
Wird  der  Dringlichkeit  widersprochen?  –
Das  ist  nicht der  Fall. 

Ich  eröffne  die  zweite  Lesung  der  Gesetzesvorlage  und  schlage  vor,  die  Einzel
beratung  der  zwei  Paragrafen  miteinander  zu  verbinden. 
–  Hierzu  höre  ich  keinen  Widerspruch.  Ich  rufe  also  auf  die  Überschrift  und 
die Einleitung sowie die Paragrafen 1 und 2 – Drucksache 17/2743
– einschließlich anliegendem Staatsvertrag.

Eine Beratung ist nicht vorgesehen. 

Zu  der  Gesetzesvorlage  Drucksache  17/2743  empfehlen die  Ausschüsse  einstimmig  – bei Enthaltung der Oppositionsfraktionen – die Annahme.

Wer der Gesetzesvorlage zustimmen  möchte,  den  bitte  ich  um  das  Handzeichen.

– Das   sind   die   Koalitionsfraktionen.   Gegenstimmen?   –

Keine!

Enthaltungen? 

Enthaltung  bei  den  Piraten,  den Grünen  und  der  Fraktion  Die  Linke.  Ersteres  war  die 
Mehrheit.


Damit ist das angenommen.


Yoo, keine Gegenstimmen!

So und ob die EU-DSGVO nun am 25. oder 24. Mai in Kraft trat, Link

https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/

soll uns nicht weiter kümmern. Fakt ist, sie musste bei einem Akt der Gesetzgebung am 26.05.2016 beachtet werden.  :)


§ 14 Abs. 9 a RBStV trat ab 01.01.2017 in Kraft. Die Raster- und Programmfahndung war vorher nicht mal im Gesetzestext abgedruckt. Erst am 01.01.2017.

Frohes Neues Jahr!!!!!

Und rein fiktiv:

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Vom 15./17. Dezember 2010
Zum 01.01.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/b8/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint


Zitat
(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.


An der Havel, Oder und Spree, da lebt die FFBB! Und auch im Spreewald ist die FFBB bereit.
Gegen Lupus liegen wir stets im rechtlichen Hinterhalt!

Hihihi! Darauf haben wir nur gewartet ...

Yoo Lupus! Tut uns leid, dass wir das nicht zwischen dem 31.12.2016, 23.59 Uhr und dem 01.01.2017, 00.01 Uhr nachgeprüft haben, ob der Gesetzestext veröffentlicht wird.

An der Havel, Oder und Spree, da feiert auch mal die FFBB!

 :)

Fazit: wie geschrieben am 01.01.2017 um 01.00 Uhr:

VOLLES PROGRAMM!

Noch ein kleiner Nachtrag zur EU-DSGVO:

Die nationalen datenschutzgesetzlichen Regelungen befinden sich gerade in Überarbeitung, so z.B. das BSDG.

Link zum Download des letzten Referentenentwurf vom BMI 23.11.2016:

https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/entwurf-neues-bdsg-veroeffentlicht/



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Januar 2017, 12:49 von Profät Di Abolo«

P
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Hallo allerseits,

zunächst einmal vielen Dank für diese sehr ausführliche Darstellung der Beschwerde an die EU-Kommission.

Ich habe dem insbesondere das Folgende entnommen (bitte gg. F. gern auch um Präzisierung) - hier auch zur Zusammenfassung für andere Mitlesende:

1. Der Meldedatenabgleich zu Gunsten der GEZ ist nicht nur verfassungswidrig nach Grundgesetz, sondern auch rechtswidrig nach EU- bzw. Europa-Recht (das je nach Form und Art der Norm und deren Auslegung über dem Grundgesetz steht oder mindestens eben so hinzu zu ziehen ist).

Das habe ich hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit bisher eben so gesehen, nur noch nicht in dieser Umfänglichkeit: Denn was ich hier sehr hilfreich finde und bisher noch gar nicht in diese Richtung gedacht hatte, ist der Bezug zur Vorratsdatenspeicherung (und deren eindeutiges Verbot) und zur Rasterfahndung (und die hohen verfassungsrechtlichen Hürden für dergleichen) sowie die (faktischen) "Nebenzwecke" und "Rest-Datenmengen" des Meldedatenabgleichs auch in Bezug hierauf. Den Vergleich und die Argumentation dies bezüglich hier finde ich sehr plausibel und daher eben so hilfreich für die weitere Argumentation schon allein gegen den Meldedaten-Abgleich.

Ich finde dabei gerade auch den Meldedaten-Abgleich neben den vielen anderen genannten Punkten in diesem Forum einen entscheidenden Angriffs-Punkt (prinzipiell sowie "taktisch"), weil die ganze Sache ja erst mit dem Innehaben einer "Wohnung" etc. und dessen "Feststellung" beginnt. Ganz großen Dank dafür!

2. Das mindestens Grundgesetz-mäßige (eventuell auch EU-/Europarecht-mäßige) Gebot der Normklarheit und der Bestimmtheit ist durch die "Staatsverträge" und die hierzu erlassenen Landesgesetze verletzt - insbesondere bei Konstituierung und Aufgaben-Übertragung an Rundfunkanstalten und "Beitragsservice". Dies eben so verbunden mit der verfassungsmäßigen Pflicht(!) der (Landes- wie Bundes-) Gesetzgeberin, alle wesentlichen Normen, INSBESONDERE tief in Grundrechte eingreifende und "abwägende" Normen und noch dazu Ermächtigungen an andere Stellen (auch zum Zweck dieses Eingriffs und dieser Abwägung) selbst(!) und hinreichend abschließend(!) selbst zu treffen. Dies ist ihre Pflicht als demokratisch gewählte Gesetzgebungs-Körperschaften und es ist ihnen verfassungsrechtlich verboten, diese Pflicht vollständig oder unzureichend durch Gesetz geregelt abzugeben. Delegieren dieser Pflicht durch Gesetz ist in Grenzen möglich, doch selbst das nur hinreichend normklar bestimmt durch das selbe Gesetz(!). Sprich: Die Landesgesetzgeberinnen der 16 Bundesländer haben die Regelungen, Konstituierungen und Aufgaben-Zuweisungen in Bezug auf Landesrundfunkanstalten und "Beitragsservice" nicht hinreichend selbst und klar genug geregelt. Allein das ist nach dieser Lesart bereits (formell und materiell) verfassungswidrig - und ich finde diese Lesart ziemlich plausibel.

3. Das Ganze stellt eben so einen Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht dar.

4.In dem gesamten Umfang stellt das zudem einen erheblichen und unzulässigen Verstoß gegen das oberste Verfassungsprinzip der Verhältnismäßigkeit dar, das bei jeglicher Gesetzgebung immer mit einzuhalten ist. Der schiere Umfang insbesondere in Bezug auf den Meldedaten-Abgleich legt das m.E. sehr nahe.

5. Was ich in Bezug auch auf 4. darüber hinaus wichtig finde, ist: Bspw. der Meldedaten-Abgleich selbst ist auch dann und in jedem(!) Fall unverhältnismäßig und verfassungs- sowie evtl. EU-/Europarechts-widrig, wenn das in den Punkten 1. bis 4. Genannte hinreichend geregelt WÄRE(!). Der Zweck der GEZ und der LRA's rechtfertigt schlicht unter keinerlei Gesichtspunkten einen derart tief greifenden Eingriff in unsere Grundrechte. Damit ist die gesamte Grundlage der GEZ und LRA's in der jetzigen Form schon allein deshalb m.E. verfassungs- und EU-/Europarechts-widrig und m.E. nicht mehr anwendbar.

Noch ein Mal ganz großen Dank dafür und gern auch weiter in diese Richtung. Eine fiktive Person, die mir bekannt ist, würde sich derlei auch auf dem Klageweg gern anschließen.


Viele Grüße

Die Pazifistin


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2017, 12:55 von Pazifistin«

  • Beiträge: 7.286
Alle Bestimmungen der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung, die hier ->  http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1485453875940&uri=CELEX:32016R0679 nachzulesen ist, sind bereits seit dem Tage ihres In-Kraft-Tretens eigenverantwortlich von jeder nationalen Stelle einzuhalten, die jedwedes europäische Recht umsetzt bzw. anwendet.

Bei Anwendung bzw. Umsetzung europäischen Rechts sind alle den Bürgern der Europäischen Union gegenüber zugestandenen Grundrechte, die in der seit 2009 rechtsverbindlichen Charta der Grundrechte der Europäischen Union hier -> http://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf nachzulesen sind, mittelbar wie unmittelbar, je nach Art des europäischen Rechtsaktes, von der mit der Umsetzung bzw. Anwendung europäischen Rechts befassten nationalen Stelle eigenverantwortlich einzuhalten.

Diese nationale Stelle ist für jeden Eurocent dem Bürger gegenüber schadensersatzpflichtig, der dem Bürger durch nicht oder nicht sachgemäße Anwendung europäischen Rechts entsteht; wer letztlich dem Bürger gegenüber diesen Schadensersatz leistet, spielt keine Rolle, doch wird sich der, der für diesen finanziellen Schaden aufkommt, diesen letztlich von jener Stelle zurückholen, die diesen Schaden auf Grund der eigenverantwortlichen Mißachtung europäischen Rechts verursacht hat und damit ersatzpflichtig wäre.

Der Bund als Vertragspartner der EU holt sich jeden Eurocent aufgewendeter Mittel für Vertragsstrafen von den Ländern zurück, wenn national die Länder verantwortlich sind, während sich die Länder sicher alles von ihren Kommunen zurückholen werden, wenn den Bürgern ein finanzieller Schaden aus der Nichtanwendung einer europäischen Verordnung entstanden, für die sie in Vorleistung gegangen sind.

Zur tieferen Einprägung; die neue EU-Datenschutzgrundverordnung ist unmittelbar für jede nationale Stelle in allen Mitgliedsländer der Europäischen Union gültig und einhaltungspflichtig.

Sämtliche Verstöße seit dem Tage des In-Kraft-Tretens gegen diese EU-Datenschutzgrundverordnung müssen (!) rückwirkend ab dem Tage der Gültigkeit mit geahndet werden, wenn auch nur 1 neuer Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt. -> Nachzulesen in der bereits verlinkten EU-Datenschutzgrundverordnung.

Es darf jeder zur Anwendung dieser EU-Datenschutzgrundverordnung verpflichteten nationalen Stelle dringend empfohlen werden, diese Verordnung nicht nur einmal in voller Länge durchzulesen.

Die alleinige Regelungsbefugnis für den ganzen europäischen Binnenmarkt hat auf Grund der EU-Verträge die EU. Dazu gehört alles, was den Binnenmarkt tangiert; Arbeitszeitrecht, Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht, Grundrecht für Bürger, etc., nur um einige zu nennen.

Die Mitgliedsstaaten sind nicht befugt, sich über auch nur eine für den EU-Binnenmarkt aufgestellte Bestimmung hinwegzusetzen. Ausnahmen von dieser Aussage werden nach Rücksprache mit allen EU-Mitgliedsländern seitens der EU-Kommission aber durchaus für Einzelne mit Wirkung für eine vorher vereinbarte Zeitdauer vorgenommen.

Die in den Verträgen bzw. der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bezeichneten Ausnahmen hinsichtlich Datenschutz und Grundrechte sind abschließend; weitere Ausnahmen sind weder vorgesehen, noch zulässig.

Daß die Mitgliedsländer der Europäischen Union befugt sind, ihren öffentlich-rechtlichen Rundfunk eigenständig zu regeln, siehe Protokoll 29 der EU-Verträge, befähigt sie nicht, sich über andere bestehende europäische Bestimmungen hinwegzusetzen.

Siehe u.a. auch
[Übersicht] EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20730.0.html

KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.0.html

Kleiner Ausflug zum Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Dezember 2018, 23:28 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Rein fiktiv.

Fiktiver Teil 1 von 2 Römisch Imperiale DSB

Zitat
Berliner Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit




Fratzengeballer

 ./.

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Berlin

CHAP(2016)   Beschwerde Verfahren EU-Kommission; Verstoß Datenschutz / Versagung Schutzrechte der Union

Ihr GeschZ xx.xxxx.x


(1)
Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin (Bundesland Berlin) wird hiermit aufgefordert entsprechend Art. 4 EUV für eine konforme Auslegung des Primär- und Sekundärrechtes der Union Sorge zu tragen.
Entsprechend seiner Loyalitäts- und Treupflichten der Union gegenüber, hat der Mitgliedstaat (DE) zu gewährleisten das eine einheitliche Wirksamkeit, Sicherung der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts sowie Sicherung des Vorrangs des Unionsrechtes und dem Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung der nationalen Gesetze erfolgt.

Das ist im vorliegenden Beschwerdesachverhalt nicht geschehen. Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hat damit in erheblichem Umfang gegen seine Loyalitäts- und Treupflichten verstoßen und seine Verpflichtung dem personenbezogenen Datenschutz Geltung zu verschaffen verletzt.

(2)
Entgegen der Darstellung der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin liegt zweifelsfrei eine verbotene automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten vor, die auf einem „Profiling“ nach folgenden Kriterien im Rahmen der Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) besteht:

1.   über 18 Jahre

2.   Melderechtlich nach dem Bundesmeldegesetz - ohne Auskunftssperre - erfasst.

Danach liegt eine Bewertung persönlicher Aspekte, die auf eine ausschließliche automatisierte Verarbeitung im Rahmen der Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 RBStV beruht vor, die das Alter und den melderechtlichen erfassten Aufenthaltsort der betroffenen Person betreffen.
Erschwerend tritt hinzu, dass die unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin es offensichtlich versäumt hat, die monatlich stattfindende Raster- / Programmfahndung nach § 3 a DVO-MeldG mit in die Beurteilung der automatisierten Verarbeitung einzubeziehen. Danach wird auch ein melderechtlicher erfasster Ortswechsel zur automatisierten Bewertung persönlicher Aspekte der Betroffenen herangezogen.

(3)
Diese automatisierte Bewertung löst die Heranziehung zur „Rundfunkbeitragspflicht“ aus, die eine nachteilige rechtliche Wirkung für die Betroffenen entfaltet. Das sich anschließende „Verwaltungsverfahren“ stellt sich zudem als verbotenes automatisiertes Massenverfahren mittels Verwendung sogenannter „Sonderbriefe“ (z.B. 980220, 980221, 980222 sowie 980523) dar.
Das beauftragte / „beliehene“ zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum, Beitragsservice ARD / ZDF / Deutschlandradio des Mitgliedstaates (DE) nimmt dabei die „verwaltungsrechtliche Bearbeitung“ von ca. 44,6 Millionen Beitragskonten mit 1046 Mitarbeiter und 17 Auszubildenden im Mitgliedstaat (DE) wahr. Unzweifelhaft steht damit fest, dass die Vorgaben des § 15 a Berliner Datenschutzgesetzes, des § 6 a Bundesdatenschutzgesetz sowie des Artikel 15 Richtlinie 95/46/EG umgangen werden, indem dem sich anschließenden automatisierten Datenverarbeitungsverfahren eine mehr oder minder formale Bearbeitung durch den Menschen nachgeschaltet wird, dieser Mensch aber gar keine Befugnis und ausreichende Datengrundlage besitzt, um von der automatisierten Entscheidung abweichen zu können.

(4)

Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hat es ferner offensichtlich unterlassen, dass gesamte Rundfunkbeitragsverfahren nachzuprüfen. Die Datenverarbeitung bei dem zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum, Beitragsservice ARD / ZDF / Deutschlandradio des Mitgliedstaates (DE) ist untauglich. Eine Zuordnung der einzelnen zweckgebundenen Meldedatensätze zu den Wohnungen wird nicht vorgenommen. Damit wird zum Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten keine geeignete datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) vorgenommen.

Diese Voreinstellung nämlich die Zuordnung zu den Wohnungen und ausschließliche Verwendung des ersten Meldedatensatzes (Erstanmeldung in der jeweiligen Wohnung) hätte im vorliegenden Lebenssachverhalt eine Doppelerfassung verhindert. Die Darstellung der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin, dass sich eine weitere Prüfung durch Mitarbeiter des Beitragsservice, ob bereits beispielsweise ein verzeichneter Beitragsschuldner in der betreffenden Wohnung wohnt, anschließt, ist unzutreffend.

(5)      

Auch besteht bei der Ersterfassung und dem Aufbau der Rundfunkteilnehmerdatenbank ein generelles Auskunftsverweigerungsrecht der Betroffenen nach § 55 Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz. Die nach § 8 Abs. 1 RBStV bestehende Anzeigepflicht und die Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 RBStV kollidieren mit § 12 RBStV. Danach besteht die konkrete Möglichkeit der staatlichen Verfolgung. Nach § 12 RBStV können folgende Handlungen:

Zitat
1.
den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2.
der Anzeigenpflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3.
den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

mit einem Bußgeld bis zu 1000 Euro geahndet werden.

(6)
Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hat es ferner offensichtlich unterlassen eine ausreichende Vorabprüfung des gesamten Verfahrens durchzuführen. Sofern die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin anführt, es seien unserseits keine konkreten Beispiele bei der Überprüfung der Wohnungsinhaberschaft an Dritte weitergegeben worden, ist darauf hinzuweisen, dass  die Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG Aufgabe der unabhängigen Kontrollstellen Art. 28 Richtlinie 95/46/EG und nicht der Betroffenen ist. Es bestehen nicht nur konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum, Beitragsservice ARD / ZDF / Deutschlandradio des Mitgliedstaates (DE), Dritte mit der Überprüfung betraute, dies ist gerichtlich belegt:

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil von 07.07.2016, 17 Sa 1840/15:

Zitat
5
Die Parteien schlossen zuletzt am 14.11.2013/12.12.2013 einen Vertrag über seine Tätigkeit als Regionalberater (Bl. 23 – 32 d. A.).

6
In § 1 Nr. 1 a) des Vertrags verpflichtete sich der Kläger, die Sachverhaltsklärung vor Ort bei sogenannten nicht privaten Nichtreagierern sowie bei Migranten im nicht privaten Bereich durchzuführen. Er hatte insbesondere beitragsrelevante Tatsachen sowie bisher nicht bekannte Beitragsschuldner festzustellen. Gemäß § 2 war das Vertragsverhältnis befristet auf die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014.

7
Nach § 3 Nr. 1 des Vertrags in Verbindung mit der Anlage I war der Kläger in einem bestimmten Vertragsgebiet tätig. Der Beklagte übermittelte ihm in verschlüsselter Form Listen mit Daten aus seinem Vertragsgebiet. Die Nutzungsdauer der Daten ergab sich aus den in den Listen dokumentierten Löschfristen. Gemäß § 3 Nr. 2 des Vertrages konnte der Beklagte ihm im Einzelfall Nichtreagierer außerhalb seines Vertragsgebietes anbieten. Nach § 3 Nr. 3 hatte der Kläger keinen Anspruch darauf, außerhalb der ihn übermittelten Listen tätig zu werden.

(7)

Mit Schriftsatz vom XX.XX.2016 wurden der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin beispielhaft 2 Ausschreibungen abrufbar unter:

      ted.europa.eu

übermittelt. Eigene Nachforschungen der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hätten zu dem Ergebnis geführt, dass die Creditreform Mainz Albert & Naujoks KG am Beitragseinzugsverfahren beteiligt ist und beabsichtigt wird das „behördliche Vollstreckungsverfahren“ unter Beteiligung von Privatunternehmen durchzuführen.
   
Beweis:
Abl. / S S85, 30/04/2016, 150920-2016-DE
Deutschland-Köln: Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung 2016/S 085-150920, Vorinformation, Dienstleistungen

Die vollständige Übertragung der sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergebenden Aufgaben an das zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum erfolgte durch Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug und stellt eine vollständige verfassungswidrige Übertragung hoheitlicher Befugnisse der Region Berlin des Mitgliedstaates (DE) dar. Die Ausschreibung von Verwaltungsaufgaben der behördlichen Vollstreckung an Privatunternehmen ist mit dem geltenden Recht sowie der Vergaberichtlinien der Region Berlin des Mitgliedstaates unvereinbar.

(VIII)

Für den Mitgliedstaat (DE) Region Berlin gilt ferner, dass Verwaltungsvereinbarungen mit Behörden der Bundesrepublik Deutschland (Bund) oder deutscher Länder (Bundesländer) gemäß § 20 Absatz 2 Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz AZG) von der zuständigen Senatsverwaltung abgeschlossen werden. Die Übertragung zum Erlass von Rechtsakten zur Abgabe hoheitlicher Befugnisse (vergleich Art. 96 Verfassung von Berlin) der Regionen des Mitgliedsstaates (DE) (Bundesländer) auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

(9)
Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin führt in ihrem Jahresbericht BlnBDI 2010 anlässlich der Einführung des Rundfunkbeitrages auf Seite 185 - 186 aus:

Zitat
13.4 Kein Systemwechsel bei der Rundfunkfinanzierung

Ab 2013 soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht mehr durch eine geräteabhängige Gebühr, sondern durch einen wohnungs- bzw. betriebsbezogenen Beitrag finanziert werden. So sieht es die von den Ministerpräsidenten im Dezember beschlossene Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vor, der derzeit in den Länderparlamenten zur Abstimmung steht.

Die Idee, die Rundfunkgebührenpflicht nicht mehr an einzelne Personen, sondern an den jeweiligen Haushalt zu knüpfen, ist nicht neu. Bereits 2003 wurde über eine solche Neuordnung der Rundfunkfinanzierung diskutiert, jedoch nicht zuletzt aufgrund der Vorbehalte der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder davon Abstand genommen. Auch die aktuellen Planungen zur Neugestaltung der Rundfunkfinanzierung lassen diese Vorbehalte weitgehend unberücksichtigt.256 Die langjährig kritisierte Praxis der umfangreichen Datenerhebung und -verarbeitung durch die GEZ und die Rundfunkgebührenbeauftragten soll noch erweitert und damit einhergehend der Umfang der Datensammlung vergrößert werden. So sieht der Staatsvertrag in Ergänzung zu den bisherigen Regelungen die Möglichkeit einer Datenerhebung bei einer unbegrenzten Anzahl von öffentlichen Stellen ohne Kenntnis der Betroffenen vor. Lediglich vorübergehend soll auf die Nutzung von Datenbeständen des Adresshandels verzichtet werden, soweit sie „private Personen“ betreffen. Eine Loslösung vom Rundfunkbeitragseinzug durch die GEZ könnte diese Mängel ausräumen. Denkbar wäre etwa die Erhebung des Beitrags durch die Finanzämter. Dies hätte zur Folge, dass eine der größten zentralen Datenbanken Deutschlands abgeschafft und ein damit zwangsläufig erhöhtes Missbrauchspotenzial beseitigt würde.

Die geplante Neuordnung der Rundfunkfinanzierung stellt angesichts der Beibehaltung der Organisation des Beitragseinzugs durch die GEZ sowie der Ausweitung der Datenerhebungs- und -verarbeitungsbefugnisse keinen tatsächlichen Systemwechsel dar, sondern eine Verschlechterung gegenüber dem Ist-Zustand. Die Chance für einen datenschutzgerechten Neuanfang wurde damit vertan.

Eine rechtliche Nachprüfung der gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, die Übertragung der verwaltungsrechtlichen Aufgaben zur Erhebung des Rundfunkbeitrages zur staatlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter der Region Berlin, den Rundfunk Berlin-Brandenburg, durch die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin, hätte zwingend zu dem Ergebnis führen müssen, dass diese Übertragung verwaltungsrechtlicher Aufgaben und damit auch die Erhebung personenbezogener Daten unvereinbar mit der Verfassung von Berlin ist.

Danach ist der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter der Region Berlin, der Rundfunk Berlin-Brandenburg zweifelsfrei öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen und keine Behörde. Er ist nicht der Hauptverwaltung der Region Berlin des Mitgliedstaats (DE) zuzuordnen (Art. 67 Verfassung von Berlin) und verfügt über keinen öffentlichen Dienst (Art. 77 Verfassung von Berlin). Ferner ist er von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (§ 2 Absatz 4 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung, VwVfG BE 2016). Auch kann sich der Rundfunkveranstalter der Region Berlin, der Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht aus Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz berufen, da er keine selbstverwaltende Gemeinde ist. Der Rundfunkveranstalter der Region Berlin, der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist Grundrechtsträger nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz und unterliegt damit dem Gebot der Staatsferne.


Ende fiktiver Teil 1 von 2 Römisch Imperiale DSB




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Fiktiver Teil 2 von 2 Römisch Imperiale DSB

Zitat
(10)

Erschwerend tritt im vorliegenden Sachverhalt hinzu, dass die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin, hätte feststellen müssen, dass mit der vollständigen Übertragung der Aufgaben der Datenerhebung und Datenverarbeitung an das nationale Rechen- und Dienstleistungszentrum, ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, gemäß Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug (Endfassung 14.11.2013) der Hörfunkveranstalter Deutschlandradio und der Fernsehveranstalter ZDF der nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten beteiligt werden (§ 3 (Verwaltungsrat) Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug; ZDF drei Mitglieder, Deutschlandradio ein Mitglied). Damit ist die nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten unzulässig und bereits nach § 9 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag errichtet worden.

(11)   

Die Vorgängerregelung des  Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) in der Fassung des Artikels 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 i.d.F. des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15. Oktober 2004, verwies in § 8 Absatz 4 auf den dritten Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes, Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich rechtlicher Wettbewerbsunternehmen, Erster Unterabschnitt Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung, § 28 BDSG. Hierzu ist auch auf die Rechtsprechung des  Bundesgerichtshofes des Mitgliedstaates (DE), Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, Randnummer 40 hinzuweisen. Danach ist die Erstellung und Verbreitung der Hörfunk- und Fernsehprogramme des Rundfunkveranstalter Rundfunk Berlin-Brandenburg, einer Anstalt des öffentlichen Rechts und Teil der ARD, zwar als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung (§ 11 RStV) dienlich, doch werden damit auch wirtschaftliche Ziele verfolgt. So hängt die Höhe der Vergütung, die von den Kabelnetzbetreibern nach dem einschlägigen Tarif für das Recht der Kabelweitersendung zu zahlen ist, von den mit der Weitersendung erwirtschafteten Umsätzen ab. Die Finanzierung erfolgt ferner nicht allein durch Rundfunkbeiträge. Einnahmen kann er vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Sponsoring (§ 8 RStV) und Produktplatzierung (§ 15 RStV) erzielen, ferner durch Werbung, die ihm - zeitlich begrenzt - im Hörfunk gestattet ist (§ 16 Abs. 5 RStV). Der Rundfunkveranstalter hat damit auch ein wirtschaftliches Interesse an einer weiten Verbreitung seiner Programme. Schließlich sind den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach § 16a RStV in gewissem Umfang auch sonstige kommerzielle Tätigkeiten erlaubt, deren wirtschaftlicher Erfolg unter anderem von der Verbreitung ihrer Programme abhängig ist. Danach handelt der Rundfunkveranstalter Rundfunk Berlin-Brandenburg auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.

(12)

Nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 Grundgesetz fällt das Meldewesen in die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Danach scheiden gesetzliche Regelungen der Region Berlin für das Meldewesen zur Übertragung des Nahezu gesamten Meldebestandes an andere Stellen aus. Die Übertragung von ca. 2,9 Millionen personenbezogene Meldedatensätze der zentralen Meldebehörde der Region Berlin an das zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum des Mitgliedstaates (DE) zur Durchführung einer Raster- / Programmfahndung nach § 14 Absatz 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt damit  zweifelsfrei eine Regelung des Meldewesens dar. Dabei wird das zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und öffentlich rechtliche Wettbewerbsunternehmen des Mitgliedstaates (DE) tätig. Die Gesamtzahl der übertragenen personenbezogenen Meldedatensätze belief sich auf ca. 69,8 Millionen Meldedatensätze.

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Bundesmeldegesetz und der Vorläuferregelung dem Melderechtsrahmengesetz (§ 48 BMG und § 21 Absatz 8 MRRG) eine gesetzliche abschließende Regelung für die Übertragung von personenbezogenen Meldedatensätze an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und Wettbewerbsunternehmen des Mitgliedstaates (DE) erlassen. Zum Zeitpunkt der Übermittlung im Jahr 2013 galt die gesetzliche Regelung der Region Berlin § 28 Melderegisterauskunft (Gesetz über das Meldewesen in Berlin [Meldegesetz]). Danach war eine Melderegisterauskunft nach Absatz 8 zulässig soweit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Wettbewerbsunternehmen eine publizistische Tätigkeit ausüben.

Eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters und Wettbewerbsunternehmens Rundfunk Berlin-Brandenburg scheidet auch unter (VIII) dargelegten Gründen aus, so dass eine gesetzliche Regelungsbefugnis der Region Berlin (§ 55 BMG) ausscheidet.

(13)

Sofern die unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin anführt bei, der nach § 19 a Absatz des Berliner Datenschutzgesetzes berufene „behördliche“ Datenschutzbeauftragte des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters und Wettbewerbsunternehmens Rundfunk Berlin-Brandenburg, liege mit der „nebenamtlichen“ Tätigkeit im Justiziariat kein grundsätzlicher Interessenkonflikt vor, so ist auf folgendes Hinzuweisen:

Die Datenschutzbeauftragte des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters und Wettbewerbsunternehmens Rundfunk Berlin-Brandenburg vertritt den Rundfunkveranstalter derzeit in einem von uns geführten Klageverfahren vor dem unteren Verwaltungsgericht der Region Berlin. Gegenstand hier ist unter anderem die unzulässige Datenerhebung nach § 14 Absatz 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Ein Interessenkonflikt liegt somit zweifelsfrei vor.

In Abwägung vorstehender Gründe kommen wir somit zu folgendem Ergebnis:

(14)

Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hat es pflichtwidrig unterlassen seinerzeit von ihrem Klagerecht Gebrauch zu machen und die nicht mit der Richtlinie 95/46/EG vereinbare Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gerichtlich anzugreifen.

(15)

Die unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hat es ferner unterlassen, die andauernde monatliche Übertragung sogenannter „Anlassbezogene Übermittlung von Bewegungsdaten“ der zentralen Meldebehörde der Region Berlin des Mitgliedstaates (DE) nach § 3 a DVO-MeldG zu untersagen.

(16)

Aus einem Büroversehen heraus hat die unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin stark verspätet eine minder formelle „Bearbeitung“ der Anrufung der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin nach § 27 des Berliner Datenschutzgesetzes vorgenommen und entgegen der Richtlinie 95/46/EG keine ausreichende Überprüfung der Eingabe vorgenommen (Randnummer 5 Urteil EuGH Rechtssache C-518/07 vom 09. März 2010). Danach ist ferner davon auszugehen, dass die die unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin nicht in voller Unabhängigkeit das automatisierte Verfahren zum Aufspüren von „Schwarzbewohnern“ durch die Raster- / Programmfahndungen nach § 14 Absatz 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie § 3 a DVO-MeldG vorgenommen hat (Randnummern 17 - 19 Urteil EuGH Rechtssache C-518/07 vom 09. März 2010).

(17)

Erschwerend tritt hinzu, dass mit der beabsichtigten 2. Raster- und Programmfahndung nach § 14 Absatz 9 a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Jahr 2018 eine weitere Raster- und Programmfahndung gesetzlich geregelt wurde und damit ein hohes Schutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Mitgliedsstaat (DE) Region Berlin durch die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin nicht gewährleistet wird, sondern tatenlos bei den massiven Verletzungen der Richtlinie 95/46/EG bleibt und im Rahmen der Gesetzgebungsverfahrens nicht das geringste unternahm um einen wirkungsvollen Schutz zu erreichen

Sie werden daher hiermit aufgefordert unverzüglich im Sinne des personenbezogenen Datenschutzes tätig zu werden, insbesondere schriftlich mitzuteilen welche Maßnahmen die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin gegen die beabsichtige erneute grob rechtswidrige Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 a RBStV im Jahre 2018 zu ergreifen gedenkt.



Ende fiktiver Teil 2 von 2 Römisch Imperiale DSB

Fiktiv:

DSB Berlin? Datenschutz? Hahahahaha!

Du bist raus! Enttarnt! Römisch Imperiale DSB (RÖMI-DSB)!


 :)


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wie ich das so lese ist das wie so oft - die sind der Meinung, dass Landesgesetze Bundesgesetze einschränken können. Das ist schon starker Tobac! Ich würde mir mal grundlegend die Ermächtigung hierzu anzeigen lassen.


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