Zusammenfassung:
- Nicht (nachweislich) zugestelltem (und demzufolge auch nicht widersprochenem) Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"
- Einwendungen/Rechtsbehelfe gegen Bescheide demnach ja auch gar nicht erst möglich!
- Keinerlei Eingehen auf Inhalte des oben verlinkten Schreibens (zb. "Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften nicht beachtet", "es wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt", "Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides", usw.)
- Wieso wird auf den Beschluss vom 11.06.2015 des Bundesgerichtshofes verwiesen wenn dieser doch gar nicht übertragbar ist auf Fälle, in denen die
Zustellung/Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen Beitrags-/FestsetzungsBESCHEIDe = Verwaltungsakte ("vollstreckbarer Titel")
bestritten wird?
- Ist eine Vollstreckungsankündigung kein anfechtbarer Bescheid???
Wie ist nun in diesem FIKTIVEN Fall weiter zu verfahren?
- Nochmals explizit den Zugang der vollstreckungsgegenständlichen Bescheide bestreiten?
- Die Stadtkasse darauf hinweisen das sich die BGH-Entscheidung Az. I ZB 64/14 auf "Inhalt und Aufmachung der [...] Bescheide" bezieht? Das "Inhalt und Aufmachung" vermeintlicher Bescheide jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde sind?
Das die Beschwerde hingegen auf die grundsätzlich fehlende Existenz und Bekanntgabe der Verwaltungsakte die dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrunde liegen abzielt? Insofern das Fehlen allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen und in Folge dazu die fehlende Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft besteht?
- Verweis auf Rechtsanwalt Bölck (eingestellte Vollstreckungen in anderen Städten NRW's)?
- Anzeige gegen den Beitragsservice und/oder die Stadtkasse?
Um zügige Hilfe in diesem fiktiven Fall wird gebeten, danke vielmals!
Hallo,
ja, Vollstreckungsankündigung ist unanfechtbar - nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
Allerdings, der Punkt ist, diese Vollstreckung ist nicht legitim, da der Leistungsnachweis fehlt.
Habe einiges zu einem ähnlichen Fall aus Köln zu berichten, mit dem Unterschied, dass anstelle der "Erinnerung gemäß § 766 ZPO" der öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht wurde (ohne Anwalt), mit dem Antrag, die Vollstreckung einzustellen.
Des weiteren wurde der Sachbearbeiter aufgefordert die Identität der Person die das Ersuchen übermittelt hat, samt Funktion bei dem "Beitragsservice" mitzuteilen, da dies zwecks Kontaktaufnahme erforderlich sei (man wird doch nicht mit einem "nicht rechtsfähigen" Gebilde verhandeln).
Der Brief wurde dem Teamleiter persönlich überreicht.
(NB, dieser Teamleiter hat schon eine Woche vorher, in Anwesenheit seines Sachgebietsleiters zugegeben, man hat keine Bescheide/Zahlungsaufforderungen/Verwaltungsakte, man bekäme nur "Daten elektronisch übermittelt". Darauf hin wurden die beiden Herren informiert, dass eine Vollstreckung wegen des offensichtlich fehlenden Leistungsnachweises unzulässig ist.)
Etwa 2 Wochen später kam ... eine Pfändung des Bankkontos. Ohne Ankündigung.
Eine Information über sog. "Pfändung- und Einziehungsverfügung" folgte erst 3 Wochen später. Unterschrieben vom Sachbearbeiter, der die Vollstreckung eingeleitet hat. Kein Beschluss des Vollstreckungsgerichts dabei(!).
Einige Tage zuvor kam die Antwort des Teamleiters (und hier fängt es an lustig zu werden; das ist eine Kollektion von vorgefertigten Textbausteinen, vermutlich einer Schöpfung der Sektion "public relations" des Beitragsservices). Hier komplett:
Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldförderungen
Sehr geehr...,
der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.06.2015 (Az.: I ZB 64/14) den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014 (Az.: 5 T 81/14) aufgehoben, in dem die vermeintliche Rechtswidrigkeit eines Vollstreckungsersuchens des Südwestfunks (SWR) festgestellt wurde. Damit hat der BGH höchstrichterlich festgestellt, dass ein Vollstreckungsersuchen auch dann den gesetzlichen Anforderungen entspricht, "wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt [...] nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlen". (BGH I ZB 64/14, Beschl. v. 11.06.2015)
Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass ein automatisch erstelltes Vollstreckungsersuchen grundsätzlich auch ohne Unterschrift und Dienstsiegel Gültigkeit besitzt und ein zusätzlicher Bescheid über die Festsetzung der Rundfunkbeiträge nicht nötig ist, da die Rundfunkgebühren- und Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht.
Damit erklärt der BGH das Rundfunkrechtliche Vollstreckungsverfahren für rechtsmäßig.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
Also ganz am Thema vorbei ... gäbe es da nicht das kleine Detail, wo derselbe BGH in dem Urteil auch darüber schrieb, dass
26 a) Gemäß §10 Abs.5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§10 Abs.6 RBStV).
Die Beamten wurden also schon dermaßen indoktriniert, dass sie sich mit der Berufung auf den BGH Beschluss selbst ins eigene Knie schießen, ohne es zu merken(!).
Stets im Dienste des "Beitragsservices" und ohne Rücksicht auf Verluste.In der Antwort (gerichtet an den Teamleiter, hier abgekürtzt auf das essentielle) wurde auf das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 7,
Durchführung der Amtshilfe:
(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
(2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.
[(VwVfG NRW): https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151 ]im Zusammenhang mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 6
Voraussetzungen für die Vollstreckung(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein, […].
[(VwVG NRW): https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223 ]und auf das Bundesbeamtengesetz (BBG) verwiesen, speziell § 63
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen. […]
https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__63.htmlGefordert wurde das Einstellen der Vollstreckung, Rücknahme der Kontopfändung und Akteneinsicht. Dem Teamleiter wurde die Perspektive eröffnet, dass er zu Verantwortung gezogen wird.
Der Brief wurde dem Sachgebietsleiter persönlich überreicht.
Prompt folgte die Antwort des Sachgebietsleiters.
Die am Anfang stehenden
Ritualfrasen zu den Rundfunkbeiträgen & Co. werden hier ausgelassen, bis auf den einen Satz:
... Der Bundesgerichtshof hat zudem mit Beschluss vom 11.06.2015 (Az. I ZB 64/14) höchstrichterlich entschieden, dass ein Vollstreckungsersuchen keinen besonderen Formvorschriften unterliegt."
(Es hat also offensichtlich bis heute keiner in der Abteilung den Beschluss genau gelesen, wenn überhaupt, doch man liebt es sich damit zu schmücken, und kann es nicht los lassen).
Danach folgt ad meritum, dass man die Bekanntgabe bei dem Gläubiger prüfen lassen werde und eine Abgabenachricht gesondert zugeschickt wird.
Man müsse jedoch bis zur Stellungsnahme des Gläubigers davon ausgehen, dass die Forderungen fällig und vollstreckbar sind, daher wird die Kontopfändung nicht aufgehoben.
Etwa eine Woche später kam auch eine Antwort des Teamleiters.
Essentielle Inhalte:
Man könne die Vollstreckung nur einstellen oder beschränken,
wenn die Anordnungsbehörde darum ersucht.
Die Anordnungsbehörde sei (*):
Westdeutscher Rundfunk Köln
Kassenzeichen: xxxxxxx
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln.
Das Schreiben des Mr. Fall_aus_Köln wurde dorthin weitergeleitet. Der Mr. Fall_aus_Köln möge zwecks Klärung direkt diese Stelle kontaktieren.
Da man von der Vollstreckbarkeit der Forderung ausgehen müsse, werde die Vollstreckung (nach Ablauf der eingeräumten Frist von ca. 4 Wochen) ohne Rückfrage fortgesetzt, wenn die o. g. Anordnungsbehörde nicht eine Beschränkung der Vollstreckung verfügt hat.
Es liegt auf der Hand, dass der Beitragsservice mit der propagandistischen Unterstutzung von sog. öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Lage ist, die Amtspersonen zu strafbaren Handlungen zu animieren. Die Indoktrination ist hier die größte Hürde, weil einem so manipulierten Beamten nicht in den Kopf geht, dass diese Institutionen überhaupt imstande wären illegal zu handeln.
Daher, wie man aus diesem Fall lernt, braucht man mit ihnen (den Beamten) viel Geduld, und muss Forderungen immer wieder mit Nachdruk, laut und deutlich aussprechen. Man tut es solange, bis es "angekommen" ist.Die Belagerung des Amtes wird, zumindest vorläufig, zurückgerufen. Vorläufig auch keine Konsequenzen gezogen.
Frontwechsel.
Mr. Fall_aus_Köln hat einige Optionen offen, und überlegt jetzt, welcher Weg (Druckmittel) der effizienteste wäre, diese "nicht rechtsfähige" "Anordnungsbehörde"
in Person dazu zu überreden ihre "Forderungen" zu vergessen.
Hier gilt: keine Geduld, kein Verständnis, kein Pardon.
(*) - Info für die Nicht-Kölner: Die hier angegebene Adresse der "Anordnungsbehörde" ist eine der unzähligen Täuschungen/Vernebelungen.
An dem Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln (Köln-Bocklemünd) liegt ein Produktionsgelände des WDR, keine Verwaltung.
Dort befindet sich die manchem aus dem TV bekannte "Lindenstrasse" und dort hat auch seinen Sitz
der "Beitragsservice".
Die Hauptverwaltung des WDR liegt in Köln-Zentrum (Appelhofplatz 1, 50667 Köln). Interessant: hier gibt es auch eine Filiale des "Beitragsservices" (WDR Komplex, Gebäude 10, Ecke Breite Str./Auf dem Berlich). Diese verweist allerdings bei jeder Problemstellung auf die "Zentrale" in Bocklemünd.
NB, es dürfte jedem klar sein dass der "Beitragsservice" keine Behörde ist/sein kann (er ist auch in keinem Gesetz - weder im "RBStV", noch in der Satzung des WDR - namentlich erwähnt).