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Autor Thema: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?  (Gelesen 25436 mal)

U
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FIKTIV

Hallo zusammen,

wie der Betreff bereits sagt weist das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln eine Einwendung (und zwar diese, "Erinnerung gemäß § 766 ZPO")
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996
gegen die Vollstreckungsankündigung ab, das Zwangsverfahren wird somit fortgesetzt!  :-\


Die Antwort des Kassen- und Steueramtes auf oben genannte Einwendung:

Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

Sehr geehrter Herr ......,

mit Ihrem Schreiben wenden Sie sich gegen meine Vollstreckungsankündigung für Rundfunkbeiträge.

Die dem Westdeutschen Rundfunk Köln zustehenden Rundfunkbeiträge werden durch den "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" bei Nichtzahlung bis zur Fälligkeit mit Bescheid festgesetzt (vgl. § 10 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).

Werden die Rundfunkbeiträge auch nach Mahnung nicht bezahlt, sind diese bei Zahlungspflichtigen in Köln auf der Grundlage eines Vollstreckungsersuchens des "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" von der Stadt Köln als gesetzlicher Vollstreckungsbehörde zwangsweise beizutreiben (vgl. § 10 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und §§ 2, 4 Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW).

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 12.03.2015 (Az. 2 A 2311/14 u.a.) die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat zudem mit Beschluss vom 11.06.2015 (Az. I ZB 64/14) höchstrichterlich entschieden, dass ein Vollstreckungsersuchen keinen besonderen Formvorschriften unterliegt.

Meine Vollstreckungsankündigung ist kein anfechtbarer Bescheid. Nach § 7 Absatz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Bescheids, hier des Bescheids über Rundfunkbeiträge, stets außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Ihnen stehen also die im Bescheid des "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" genannten Rechtsbehelfe zur Verfügung.

Ihre Einwendung gegen meine Vollstreckungsankündigung weise ich daher zurück.
Das Zwangsverfahren wird somit fortgesetzt.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
.........



Zusammenfassung:

- Nicht (nachweislich) zugestelltem (und demzufolge auch nicht widersprochenem) Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"
- Einwendungen/Rechtsbehelfe gegen Bescheide demnach ja auch gar nicht erst möglich!
- Keinerlei Eingehen auf Inhalte des oben verlinkten Schreibens (zb. "Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften nicht beachtet", "es wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt", "Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides", usw.)
- Wieso wird auf den Beschluss vom 11.06.2015 des Bundesgerichtshofes verwiesen wenn dieser doch gar nicht übertragbar ist auf Fälle, in denen die
Zustellung/Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen Beitrags-/FestsetzungsBESCHEIDe = Verwaltungsakte ("vollstreckbarer Titel")
bestritten wird?
- Ist eine Vollstreckungsankündigung kein anfechtbarer Bescheid???


Wie ist nun in diesem FIKTIVEN Fall weiter zu verfahren?

- Nochmals explizit den Zugang der vollstreckungsgegenständlichen Bescheide bestreiten?
- Die Stadtkasse darauf hinweisen das sich die BGH-Entscheidung Az. I ZB 64/14 auf "Inhalt und Aufmachung der [...] Bescheide" bezieht? Das "Inhalt und Aufmachung" vermeintlicher Bescheide jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde sind?
Das die Beschwerde hingegen auf die grundsätzlich fehlende Existenz und Bekanntgabe der Verwaltungsakte die dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrunde liegen abzielt? Insofern das Fehlen allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen und in Folge dazu die fehlende Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft besteht?
- Verweis auf Rechtsanwalt Bölck (eingestellte Vollstreckungen in anderen Städten NRW's)?
- Anzeige gegen den Beitragsservice und/oder die Stadtkasse?

Um zügige Hilfe in diesem fiktiven Fall wird gebeten, danke vielmals!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2016, 14:14 von René«

M
  • Beiträge: 210
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Sofern Du mit dem Stichwort "RA Bölck" nicht schon auf "öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch" gestossen bist, wäre das wohl ein Option:
Vollstreckung > Richtig reagieren auf umfangreiche Antwort der Stadtkasse?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17220.msg113675.html#msg113675

Leider gibt´s im Forum keine aktuellen Rückmeldungen, wie die Reaktion der Stadtkasse(n) auf ein solches Schreiben ausfällt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. April 2016, 01:53 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.009
Zitat
Nach § 7 Absatz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Bescheids, hier des Bescheids über Rundfunkbeiträge, stets außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Ihnen stehen also die im Bescheid des "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" genannten Rechtsbehelfe zur Verfügung.


Sehr geehrter Mitarbeiter,

Sie sprechen von "meine Vollsteckungsankündigung" wie ist das zu verstehen? Weiter geben Sie an, siehe Zitat oben, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Bescheids außerhalb des Zwangsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen sind. Welche Rechtsbehelfe sind zugelassen, wenn wie bereits vorgetragen der Bescheid nicht vorliegt? Bitte erläutern Sie, wie Sie trotz des Vortrags, dass der Bescheid fehlt also nicht vorliegend ist, darauf zeigen und erklären dass Einwände mittels im Bescheid genannten Rechtsbehelfen zu verfolgen sind. Die Rechtsbehelfe sind nicht bekannt und anwendbar, weil diese Bestandteil des fehlenden Bescheids sind. Wie das BGH Urteil vom 11.06.2015 richtig ausführt sind für die Zwangsweise Vollstreckung respektive Beitreibung Bescheide notwendig. Sie erklären, dass die Vollstreckungsankündigung kein Bescheid ist, somit fehlt der Bescheid immer noch. Sollten Sie also die Vollstreckung fortführen ohne Bescheid verstoßen Sie somit aus meiner Sicht gegen das BGH Urteil vom 11.06.2015, welches doch sehr genau erklärt, welche Anforderungen ein Vollsteckungsersuchen erfüllen muss unter der Vorgabe das Bescheide vorliegen. Das eine Vollstreckung ohne Bescheid möglich sei soll wird hingegen nicht erklärt, denn das Gegenteil ist der Fall.

Mit freundlichen Grüßen


Zusätzlich sollte ein Brief mit der Information, dass kein Bescheid vorliegt an den im Ersuchen bezeichneten Gläubiger versendet werden. Beide Schreiben jeweils auch an die jeweilige Stelle zur Kenntnisnahme in Kopie senden.

Ob es so möglich ist wäre ein Versuch. Eine Person x würde in jedem Fall den Mitarbeitern persönlich aufsuchen, dass dürfte sehr viel besser sein.


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b
  • Beiträge: 775
Person A kann noch ein Brief an Staatskanzlei NRW verfassen. Dazu nimmt Person A den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und zählt alle Stellen in diesem Vertrag auf. Zu diesen Stellen soll die Staatskanzlei Informationen liefern.
- gemeinsame Stelle (alle Dokumente zu dieser Stelle)
- Auflistung aller Gesetze, nach deren Vorrechte existieren
- usw.

Am besten per Fax (kostenlos) und per Brief.

Bevor alle Antwort-Informationen ankommen, ist der Beitragsstaatsvertrag der Person A nicht bekannt, da Teile dessen nicht bekannt sind (gemeinsame Stelle, Gesetze mit Vorrechten, usw.).

An Kassen- und Steueramt der Stadt Köln kann Person A dann folgenden Brief verfassen:
In dieser Sache wurde der Brief an oberste NRW Behörde geschickt. Bis die antwortet, bzw. ich eine Antwort auf deren Brief mache, soll alles ruhen. Beitragsstaatsvertrag ist mir nicht bekannt, da Teile nicht bekannt.


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S
  • Beiträge: 86
Hier ließe sich sicherlich von Person X eine Einstwilige Verfügung beantragen.

Antragsgegner der WDR und der Gerichtsvollzieher als Person.

Tenor könnte sein...
  • Der WDR will Forderungen durchsetzen welche dem Antragsteller unbekannt sind. Titel gegenüber dem Antragsteller sind diesen nicht bekannt und man hätte im Leben noch nie ein Schreiben des WDR erhalten. (Auf den Briefumschlag steht immer Beitragsservice - also nicht gelogen) Der WDR möchte doch bitte entsprechend einen Titel erwirken oder - sofern er den hoheitliche Rechte in Anspruch nehmen darf/möchte - einen entsprechenden Bescheid erlassen und den Antragsteller ordnungsgemäß überreichen.
  • Der Mitarbeiter des Kassen- und Steueramtes haftet als natürliche Person selbst für sein tun. Trotz ausdrücklichen Widerspruch zu dem Schreiben vom xyz, wurde die Rechtmäßigkeit der Forderung nicht geprüft.
  • Es ist kein Anliegen des Antragstellers Nachforschungen über unbekannte Forderungen von Dritten einzuholen.
  • Durch die Drohungen des Mitarbeiters des Kassen- und Steueramtes - Zitat "Das Zwangsverfahren wird somit fortgesetzt." oder "Schuldnereintragung, Pfändung usw. (was sich so finden lässt in dem Schreiben)" ist der Antragsteller unmittelbar bedroht.

Forderungspunkte...
  • Der WDR ist aufzufordern, seine Forderung ordentlich - per Mahnbescheid oder eigenen Verwaltungsakt - gegenüber den Antragsteller anzuzeigen.
  • Der Mitarbeiter des Kassen- und Steueramtes hat das Zwangsverfahren unverzüglich einzustellen.
  • Einer Zuwiderhandlung ist durch die Androhung, eines vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeldes, Abhilfe zu schaffen.
  • Die Kosten des Verfahrens sind dem WDR und den Herrn XYZ (Mitarbeiter des Kassen- und Steueramtes) aufzuerlegen.


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U
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Zusammenfassung:

- Nicht (nachweislich) zugestelltem (und demzufolge auch nicht widersprochenem) Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"
- Einwendungen/Rechtsbehelfe gegen Bescheide demnach ja auch gar nicht erst möglich!
- Keinerlei Eingehen auf Inhalte des oben verlinkten Schreibens (zb. "Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften nicht beachtet", "es wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt", "Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides", usw.)
- Wieso wird auf den Beschluss vom 11.06.2015 des Bundesgerichtshofes verwiesen wenn dieser doch gar nicht übertragbar ist auf Fälle, in denen die
Zustellung/Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen Beitrags-/FestsetzungsBESCHEIDe = Verwaltungsakte ("vollstreckbarer Titel")
bestritten wird?
- Ist eine Vollstreckungsankündigung kein anfechtbarer Bescheid???


Wie ist nun in diesem FIKTIVEN Fall weiter zu verfahren?

- Nochmals explizit den Zugang der vollstreckungsgegenständlichen Bescheide bestreiten?
- Die Stadtkasse darauf hinweisen das sich die BGH-Entscheidung Az. I ZB 64/14 auf "Inhalt und Aufmachung der [...] Bescheide" bezieht? Das "Inhalt und Aufmachung" vermeintlicher Bescheide jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde sind?
Das die Beschwerde hingegen auf die grundsätzlich fehlende Existenz und Bekanntgabe der Verwaltungsakte die dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrunde liegen abzielt? Insofern das Fehlen allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen und in Folge dazu die fehlende Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft besteht?
- Verweis auf Rechtsanwalt Bölck (eingestellte Vollstreckungen in anderen Städten NRW's)?
- Anzeige gegen den Beitragsservice und/oder die Stadtkasse?

Um zügige Hilfe in diesem fiktiven Fall wird gebeten, danke vielmals!
Hallo,
ja, Vollstreckungsankündigung ist unanfechtbar - nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
Allerdings, der Punkt ist, diese Vollstreckung ist nicht legitim, da der Leistungsnachweis fehlt.

Habe einiges zu einem ähnlichen Fall aus Köln zu berichten, mit dem Unterschied, dass anstelle der "Erinnerung gemäß § 766 ZPO" der öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht wurde (ohne Anwalt), mit dem Antrag, die Vollstreckung einzustellen.
Des weiteren wurde der Sachbearbeiter aufgefordert die Identität der Person die das Ersuchen übermittelt hat, samt Funktion bei dem "Beitragsservice" mitzuteilen, da dies zwecks Kontaktaufnahme erforderlich sei (man wird doch nicht mit einem "nicht rechtsfähigen" Gebilde verhandeln).
Der Brief wurde dem Teamleiter persönlich überreicht.
(NB, dieser Teamleiter hat schon eine Woche vorher, in Anwesenheit seines Sachgebietsleiters zugegeben, man hat keine Bescheide/Zahlungsaufforderungen/Verwaltungsakte, man bekäme nur "Daten elektronisch übermittelt". Darauf hin wurden die beiden Herren informiert, dass eine Vollstreckung wegen des offensichtlich fehlenden Leistungsnachweises unzulässig ist.)

Etwa 2 Wochen später kam ... eine Pfändung des Bankkontos. Ohne Ankündigung.
Eine Information über sog. "Pfändung- und Einziehungsverfügung" folgte erst 3 Wochen später. Unterschrieben vom Sachbearbeiter, der die Vollstreckung eingeleitet hat. Kein Beschluss des Vollstreckungsgerichts dabei(!).

Einige Tage zuvor kam die Antwort des Teamleiters (und hier fängt es an lustig zu werden; das ist eine Kollektion von vorgefertigten Textbausteinen, vermutlich einer Schöpfung der Sektion "public relations" des Beitragsservices). Hier komplett:
Zitat
Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldförderungen

Sehr geehr...,

der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.06.2015 (Az.: I ZB 64/14) den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014 (Az.: 5 T 81/14) aufgehoben, in dem die vermeintliche Rechtswidrigkeit eines Vollstreckungsersuchens des Südwestfunks (SWR) festgestellt wurde. Damit hat der BGH höchstrichterlich festgestellt, dass ein Vollstreckungsersuchen auch dann den gesetzlichen Anforderungen entspricht, "wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt [...] nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlen". (BGH I ZB 64/14, Beschl. v. 11.06.2015)

Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass ein automatisch erstelltes Vollstreckungsersuchen grundsätzlich auch ohne Unterschrift und Dienstsiegel Gültigkeit besitzt und ein zusätzlicher Bescheid über die Festsetzung der Rundfunkbeiträge nicht nötig ist, da die Rundfunkgebühren- und Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht.
Damit erklärt der BGH das Rundfunkrechtliche Vollstreckungsverfahren für rechtsmäßig.

Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)

Also ganz am Thema vorbei ... gäbe es da nicht das kleine Detail, wo derselbe BGH in dem Urteil auch darüber schrieb, dass
Zitat
26 a) Gemäß  §10  Abs.5  RBStV  werden  rückständige  Rundfunkbeiträge durch  die  zuständige  Landesrundfunkanstalt  festgesetzt.  Die  Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§10 Abs.6 RBStV).

Die Beamten wurden also schon dermaßen indoktriniert, dass sie sich mit der Berufung auf den BGH Beschluss selbst ins eigene Knie schießen, ohne es zu merken(!).
Stets im Dienste des "Beitragsservices" und ohne Rücksicht auf Verluste.


In der Antwort (gerichtet an den Teamleiter, hier abgekürtzt auf das essentielle) wurde auf das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 7, Durchführung der Amtshilfe:
Zitat
(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
(2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.
[(VwVfG NRW): https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151 ]
im Zusammenhang mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 6 Voraussetzungen für die Vollstreckung
Zitat
(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein, […].
[(VwVG NRW): https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223 ]
und auf das Bundesbeamtengesetz (BBG) verwiesen, speziell § 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
Zitat
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen. […]
https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__63.html

Gefordert wurde das Einstellen der Vollstreckung, Rücknahme der Kontopfändung und Akteneinsicht. Dem Teamleiter wurde die Perspektive eröffnet, dass er zu Verantwortung gezogen wird.
Der Brief wurde dem Sachgebietsleiter persönlich überreicht.

Prompt folgte die Antwort des Sachgebietsleiters.
Die am Anfang stehenden Ritualfrasen zu den Rundfunkbeiträgen & Co. werden hier ausgelassen, bis auf den einen Satz:
Zitat
... Der Bundesgerichtshof hat zudem mit Beschluss vom 11.06.2015 (Az. I ZB 64/14) höchstrichterlich entschieden, dass ein Vollstreckungsersuchen keinen besonderen Formvorschriften unterliegt."
(Es hat also offensichtlich bis heute keiner in der Abteilung den Beschluss genau gelesen, wenn überhaupt, doch man liebt es sich damit zu schmücken, und kann es nicht los lassen).

Danach folgt ad meritum, dass man die Bekanntgabe bei dem Gläubiger prüfen lassen werde und eine Abgabenachricht gesondert zugeschickt wird.
Man müsse jedoch bis zur Stellungsnahme des Gläubigers davon ausgehen, dass die Forderungen fällig und vollstreckbar sind, daher wird die Kontopfändung nicht aufgehoben.

Etwa eine Woche später kam auch eine Antwort des Teamleiters.
Essentielle Inhalte:
Man könne die Vollstreckung nur einstellen oder beschränken, wenn die Anordnungsbehörde darum ersucht.
Die Anordnungsbehörde sei (*):
Westdeutscher Rundfunk Köln
Kassenzeichen: xxxxxxx
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln.

Das Schreiben des Mr. Fall_aus_Köln wurde dorthin weitergeleitet. Der Mr. Fall_aus_Köln möge zwecks Klärung direkt diese Stelle kontaktieren.
Da man von der Vollstreckbarkeit der Forderung ausgehen müsse, werde die Vollstreckung (nach Ablauf der eingeräumten Frist von ca. 4 Wochen) ohne Rückfrage fortgesetzt, wenn die o. g. Anordnungsbehörde nicht eine Beschränkung der Vollstreckung verfügt hat.

Es liegt auf der Hand, dass der Beitragsservice mit der propagandistischen Unterstutzung von sog. öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Lage ist, die Amtspersonen zu strafbaren Handlungen zu animieren. Die Indoktrination ist hier die größte Hürde, weil einem so manipulierten Beamten nicht in den Kopf geht, dass diese Institutionen überhaupt imstande wären illegal zu handeln.
Daher, wie man aus diesem Fall lernt, braucht man mit ihnen (den Beamten) viel Geduld, und muss Forderungen immer wieder mit Nachdruk, laut und deutlich aussprechen. Man tut es solange, bis es "angekommen" ist.


Die Belagerung des Amtes wird, zumindest vorläufig, zurückgerufen. Vorläufig auch keine Konsequenzen gezogen.
Frontwechsel.
Mr. Fall_aus_Köln hat einige Optionen offen, und überlegt jetzt, welcher Weg (Druckmittel) der effizienteste wäre, diese "nicht rechtsfähige" "Anordnungsbehörde" in Person dazu zu überreden ihre "Forderungen" zu vergessen.
Hier gilt: keine Geduld, kein Verständnis, kein Pardon.

(*) - Info für die Nicht-Kölner: Die hier angegebene Adresse der "Anordnungsbehörde" ist eine der unzähligen Täuschungen/Vernebelungen.
An dem Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln (Köln-Bocklemünd) liegt ein Produktionsgelände des WDR, keine Verwaltung.
Dort befindet sich die manchem aus dem TV bekannte "Lindenstrasse" und dort hat auch seinen Sitz der "Beitragsservice".
Die Hauptverwaltung des WDR liegt in Köln-Zentrum (Appelhofplatz 1, 50667 Köln). Interessant: hier gibt es auch eine Filiale des "Beitragsservices" (WDR Komplex, Gebäude 10, Ecke Breite Str./Auf dem Berlich). Diese verweist allerdings bei jeder Problemstellung auf die "Zentrale" in Bocklemünd.
NB, es dürfte jedem klar sein dass der "Beitragsservice" keine Behörde ist/sein kann (er ist auch in keinem Gesetz - weder im "RBStV", noch in der Satzung des WDR - namentlich erwähnt).


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Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msg106086.html#msg106086

Zitat
Prompt folgte die Antwort des Sachgebietsleiters.
Die am Anfang stehenden Ritualfrasen zu den Rundfunkbeiträgen & Co. werden hier ausgelassen, bis auf den einen Satz:
Zitat
Zitat

    ... Der Bundesgerichtshof hat zudem mit Beschluss vom 11.06.2015 (Az. I ZB 64/14) höchstrichterlich entschieden, dass ein Vollstreckungsersuchen keinen besonderen Formvorschriften unterliegt."

(Es hat also offensichtlich bis heute keiner in der Abteilung den Beschluss genau gelesen, wenn überhaupt, doch man liebt es sich damit zu schmücken, und kann es nicht los lassen).

Danach folgt ad meritum, dass man die Bekanntgabe bei dem Gläubiger prüfen lassen werde und eine Abgabenachricht gesondert zugeschickt wird.
Man müsse jedoch bis zur Stellungsnahme des Gläubigers davon ausgehen, dass die Forderungen fällig und vollstreckbar sind, daher wird die Kontopfändung nicht aufgehoben ???
(soll das ein Witz sein????)
.

Art. 34 GG
http://dejure.org/gesetze/GG/34.html
Zitat
[...] Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

§ 831 BGB - Haftung für den Verrichtungsgehilfen
http://dejure.org/gesetze/BGB/831.html
Zitat

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.




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Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

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Hallo, was ist mit "Leistungsbescheid" gemeint? Ist das der "Festsetzungsbescheid" des Beitragsservice?


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Zitat
[...]  Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides

heißt:
Der Vollstrecker muss sich davon überzeugen, ob ein Bescheid (über eine berechtigte Geldforderung)
tatsächlich und auch ordnungsgemäß zugestellt wurde! In diesem Fall ein Festsetzungs-Bescheid.


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Vielen Dank, Miklap!

Sehr sinnvoll und richtig, den Stadtbediensteten hinsichtlich ihres Vorgehens gegen die eigenen Bürger zugunsten des Kölner "Beitragsservice" Widerstand und "Aufklärung" angedeihen zu lassen. Aber, ob es Wirkung zeigt und sich der "Vollstrecker" ausbremsen lässt, ist ungewiss: In der Zwangsvollstreckung gibt es kein behördliches Widerspruchsverfahren, das der Bürger in Anspruch nehmen könnte.

Deshalb, statt sich mit willfährigen und übereifrigen Beamten herumzuschlagen, folgender Vorschlag:
1. Sich direkt an das Verwaltungsgericht wenden und dort "vorläufigen / einstweiligen Rechtsschutz" beantragen (im Sinne §80 (5) VwGO oder bzw. zugleich §123 (1) "einstweilige Anordnung".

Optional zusätzlich/zugleich:
2. Den "Beitragsservice" schriftlich auffordern, die Vollstreckungsanordnung umgehend zu widerrufen (mit Fristsetzung).
3. Falls "Beitragsservice" das nicht tut und schriftlich bestätigt: Anfechtungs-/Verpflichtungsklage gem. §42 VwGO beim Verwaltungsgericht. (Vorher sollte man die Vollstreckungsanordnung kennen: Von der Stadt oder vom "BAZ" anfordern.)

(Hinweis: Beim Verwaltungsgericht kann jeder Bürger Anträge stellen und Klage erheben. Kein Anwaltszwang im 1. Rechtszug.)


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Eine zusätzliche Punkt wäre:
Mindestens eine Woche vor der tatsächlichen Durchführung der Zwangsvollstreckung muss der Schuldner sach- und fristgerecht (mit Zugangsbestätigung) gemahnt werde. Dies ist nach § 19 VwVG NRW vorgeschrieben.

Dort steht allerdings auch "Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner in einem Zeitraum von zwei Wochen vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird."
Was bedeutet das praktisch?
("Eintritt der Fälligkeit" ergibt sich doch aus dem Leistungsbescheid.)


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FIKTIV

Hallo zusammen,

es gibt nach ziemlich genau einem Jahr(!) Neuigkeiten bzgl. des im Eingangsposts geschilderten fiktiven Falls (Zurückweisung der Einwendung "Erinnerung gemäß § 766 ZPO").

Nach besagter Zurückweisung und Androhung der Fortsetzung des Zwangsverfahrens der Stadtkasse Köln, hatte Person A alle hier aufgeführten Ratschläge/Posts verinnerlicht und kam zu dem Entschluss, es erst einmal weiter auf sich beruhen zu lassen bis die Stadtkasse weiter aktiv wird.
Dies ist nach einem Jahr(!) nun geschehen.
Das Schreiben der Kämmerei/Vollstreckung der Stadt Köln:

Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

Sehr geehrter Herr ......,

ich bin mit der Vollstreckung der in der Anlage aufgeführten Rückstände beauftragt worden, weil Sie trotz Aufforderung keine Zahlung geleistet haben.

Sofern die vollständige Zahlung in Höhe von insgesamt ...... EUR nicht geleistet wird, werde ich Sie unter Berechnung weiterer Kosten (Säumniszuschläge, Wegegeld etc.) am ...... zwischen ......Uhr und ......Uhr unter der Adresse ...... aufsuchen.

Sollten Sie den Zutritt nicht ermöglichen, so werde ich sofort weitere Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, hierbei kommen unter anderem in Betracht:

- Kontenpfändung, Lohnpfändung, Kraftfahrzeugpfändung,
- Durchsuchung Ihrer Wohn-/Geschäftsräume, auch mittels gewaltsamer Türöffnung, gemäß §14 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW); im Einzelfall mit zusätzlichen Kosten von 100 EUR und mehr!


Sie sind zudem verpflichtet, die Vermögensauskunft an Eides Statt abzugeben, sofern Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens die gesamte Forderung begleichen (Folgen: Eintrag ins Zentrale Schuldnerverzeichnis / Informationsbezug durch SCHUFA, Creditreform u. a.).

Bei Überweisung ist ausschließlich das oben genannte Zeichen als Verwendungszweck anzugeben. Die Einzahlung bitte ich nur auf das unten aufgeführte Bankkonto vorzunehmen.
Bei Zahlung bis zum o.g. Termin, bitte ich um kurze telefonische Nachricht. Ich weise darauf hin, dass Zahlungen, die nicht in bar bei mir oder einer anderen Vollziehungsbeamtin/einem anderen Vollziehungsbeamten der Stadt Köln geleistet werden mit einer zeitlichen Verzögerung eingehen können.

Hochachtungsvoll
Im Auftrag
......


Folgende Inhalte enthält nun das Antwortschreiben von Person A:

- Zurückweisung des Verwaltungszwangsverfahren und unverzügliche Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen
- Erhebung öffentlich rechtlicher Unterlassungsanspruch
- Erneute Erinnerung (Einwendung) gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß §766 ZPO
- Widerspruch nach §882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung
- Beantragung gemäß §882e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 die Eintragung (falls diese bereits erfolgt ist) zu löschen
- Erneutes Bestreiten des Erhalts von Bescheiden/Verwaltungsakten
- Somit Rechtsbehelfe unbekannt und keine Möglichkeit gebrauch derer zu machen
- Hinweis auf Urteil BGH I ZB 64/14 "Bescheide der Rundfunkanstalten sind für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich"
- Daher existiert weiterhin kein vollziehbarer Verwaltungsakt
- Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig
- Ohne zulässige Vollstreckung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft
- Ohne Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft besteht auch ein grundsätzliches Eintragungshindernis für das Schuldnerverzeichnis
- Die Kämmerei/Vollstreckung der Stadt Köln wird angewiesen den Auftrag des vermeintlichen Gläubigers (Wesdeutscher Rundfunk Köln) zurückzuweisen
- Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen
- Verweise auf Verfassung, Gesetze, Verwaltungsvorschrift sowie Amtseid und persönliche Haftung [Verfassung für das Land NRW Artikel 80, VwVG NRW §6 (1) 1., VwVG NRW §6a (1) b), VwVG NRW §6a (2), VV VwVG NRW 6.1.1, BGB §839 (1)]
- Hinweis auf rechtswidriges Handeln
- Hinweis auf Vorbehalt die Staatskanzlei NRW als oberste Behörde des Rundfunkrechts diesbzeüglich zu kontaktieren

Hat Person A etwas übersehen? Etwas was von Bedeutung ist? Gibt es weitere Ratschläge und Tipps die in das Schreiben eingearbeitet werden sollten?

Anzumerken wäre vielleicht noch das alle bisherigen Schreiben des Kassen- und Steueramtes sowie der Kämmerei der Stadt Köln als ganz normale Briefsendungen (KEINE gelben Briefe) eintrafen! Gilt es hier dann auch anzusetzen?

Und wie wäre weiter zu verfahren wenn die Kämmerei dennoch an der Vollstreckung festhält? Eilrechtsschutz? Einsweilige Verfügung? Einweiliger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht?

PS: Wieso wird mit gewaltsamer Türöffnung gedoht wenn VwVG NRW §14 (4) besagt: "Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Die Anordnung ist von der Vollstreckungsbehörde zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Die Anordnung ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen." ?

Lieben Gruß und schönes Wochenende ;)


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In diesem rein fiktiven Fall könnte sollte man evtl noch die jeweiligen geltenden Gesetze anbringen. Hier http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22220.0.html wurde das in ähnlicher Weise womöglich verfasst oder abgegeben/eingereicht. Ggf mein Text als Vorlage per PN, wenn gewollt.


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

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Danke für die Info tigga aber dein Link/Beitrag befasst sich mit dem NDR und nicht dem Westdeutschen Rundfunk, ergo Hamburg statt NRW.
Person A meint es gibt da deshalb leichte Unterschiede in den VwVfGesetzen und VwVGesetzen.
Für NRW (sowie aber auch für Hamburg) kommt das VwVfG sowieso nicht in Betracht (siehe Ausnahmeklausel in den jeweiligen VwVfG) weil in Sachen Beitragsservice/Westdeutscher Rundfunk wohl nur das VwVG NRW greift.
Und jeweilige gültige Gesetze des VwVG NRW hat Person A im Schreiben ja bereits angeführt.

Person A fragt sich jetzt, welches Gesetz bricht eigentlich welches? Welches ist "höher" einzustufen? Das VwVfG oder das VwVG?
Kann das VwVfG so einfach durch die Ausnahmeklausel für den Rundfunk ausgeschlossen werden so das nur noch das VwVG greift?
Sind das überhaupt zwei sich gegenseitig ausschließende Gesetze oder baut das VwVG nicht vielleicht doch auf dem VwVfG auf?
Nach welchen Vorschriften handelt dann die LRA Westdeutscher Rundfunk?
Wie ist es möglich das die LRA Westdeutscher Rundfunk Festsetzungsbescheide versenden darf obwohl sie per Ausnahmeklausel aus dem VwVfGesetz ausgenommen ist?


Desweiteren nimmt Person A bezug auf den Beitrag des Users "cook" im von "tigga" verlinkten Thema:
"In NRW gab es nie ein Umsetzungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. NRW war offenbar der Meinung, das die Zustimmung zum Staatsvertrag reicht. Allerdings sieht die Verfassung NRW in Art. 77 vor: "Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz." Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält keine Zuständigkeitsregel für NRW und die Zustimmung ist auch kein Gesetz. Das WDR-Gesetz enthält keine Zuständigkeit des WDR für die Erhebung der Beiträge."

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde doch per Zustimmungsgesetz/Transformationsgesetz durch das Land NRW (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW) umgesetzt?!

EDIT: Ist ein Verweis auf das Landeszustellungsgesetz sinnvoll wenn bisherige Zustellungen der Stadtkasse/Kämmerei mit normaler Briefpost kamen?


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Person A fragt sich jetzt, welches Gesetz bricht eigentlich welches? Welches ist "höher" einzustufen? Das VwVfG oder das VwVG?
Lies Dich doch bitte in die im Forum schon zahlreich genannte Entscheidung des BVerfG ein: Az.: BVerfG 2 BvN 1/95; da steht elementar alles drin, was man im Verhältnis von Bundes- zu Landesrecht wissen sollte, ausführlich wird hier die Geltung von Art 31 GG behandelt, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht.

Mich erstaunt, daß es offenbar zum tausendsten Male nötig ist, darauf hinzuweisen, mal die Forensuche zu bemühen.

Landesrechtlich, also rein auf Landesrecht bezogen, ist die Landesverfassung das höhere Recht, die aber durchaus kraft Art 31GG punktuell ausgehebelt wird, wenn sie Elemente enthält, die einen niederen Schutzstatus garantieren, als ihn das Bundesrecht vorsieht; nur ein durch Landesrecht über Bundesrecht hinausgehender  höherer Schutzstatus behält seine landesrechtliche Bindungswirkung. Heißt letztlich also, daß der dem Bürger gegenüber gewährte höhere Schutzstatus maßgebend und im Bereich seiner örtlichen Geltungswirkung verpflichtend einzuhalten ist.

Ist eu-seitig ja nichts anderes, weil bspw. jedem Mitgliedsstaat freigestellt ist, in jenen Rechtsbereichen, wo ein Mitgliedsland eine Option hat, stets einen höheren Schutzstatus zu gewähren, als es das EU-Recht selber in seinem Rahmenrecht vorsieht.

Falls also bspw. die Bundesrepublik Deutschland beschließen würde, daß jedem Arbeitnehmer 30 Tage Urlaub zu gewähren sind, so wäre dieses zu europäischem Recht in Übereinstimmung, da EU-Recht "nur" einen Mindesturlaub von 20 Tagen vorschreibt. Mehr geht hier immer, weil dem AN gegenüber ein höherer Schutzstatus, weniger nimmer.

Gleiches gilt für die europäischen Arbeitszeitregeln; wie beim Rundfunk sind auch hier manche noch längst nicht auf aktuellem Level angekommen, denn die 48h-Arbeitswoche, die sämtliche Überstunden einbezieht, sind im Regelfall das höchstzulässige Level. Und nun erinnern wir uns, Überstunden müssen angeordnet werden. Heißt, die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit ohne die anordnungspflichtigen Überstunden sind keine 48 Wh.

Ohne angeordnete Überstunden, (eine "Überstunde" heißt Überstunde, weil es keine Regelarbeitszeit ist), d. h. bei einer 5-Tage-Arbeitswoche, sind bei täglich 9,6h Überstunden bereits zwingend enthalten, bei einer 6-Tage-Arbeitswoche sind schon bei täglich 8h Überstunden drin.


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