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  • Bundesverwaltungsgericht Leipzig mit RA Bölck 25. Januar 2017 AZ.: 6C18.16: 25. Januar 2017

Autor Thema: Verhandlung Bundesverwaltungsgericht Leipzig mit RA Bölck 25. Januar 2017  (Gelesen 34234 mal)

n
  • Beiträge: 1.452
Zitat
Einige Rechtsanwälte stellen u.a. gleich zu Anfang den Antrag:
den Rechtsstreit auszusetzen und das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes abzuwarten
Wie vermeidet das Gericht Nachteile für den Kläger, wenn es jetzt eine Entscheidung trifft, die später vom BVerfG Karlsruhe anders entschieden wird?
Wird dann das Urteil nichtig? Werden die Gerichtskosten und Beiträge zurückgezahlt?
Wenn nicht kann man dem Gericht Befangenheit vorwerfen, weil es dem Kläger evetuelle Nachteile verschafft?


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  • Beiträge: 3.234
Thema Funkwellen / Elektrosmog:
Die Intendantin des RBB wurde durch mich aufgefordert, die Verseuchung meiner Wohnung durch ARD-ZDF-Elektrosmog zur Unterbindung zu veranlassen. Nicht das Opfer einer Störung, sondern der Störer sei zur Beseitigung der Störung rechtlich verpflichtet. Anheimgestellt wurde, Gegensender zur Neutralisierung des Smogs im Außenbereich aufzustellen, allerdings unter Berücksichtigung durch Ausrichung der Gegensender, weil es hier im Haus doch noch den einen oder anderen Senior gibt, der sich den Kram immer noch ansieht.
Hier dürfte das Immissionsschutzgesetz greifen. Elektrosmog ist hinzunehmen, egal von welchem Sender er erzeugt wird. Da kann nicht ein einziger Sender ausgeschlossen werden und ein anderer Sender die Erlaubnis bekommen. Es müsste nachgewiesen werden, dass örR gegen das Immissionsschutzgesetz verstösst, aber auch das würde nicht helfen. Beispiel: Strom wird nicht umsonst verteilt, wenn ein Kraftwerk gegen das Immissionsschutzgesetz verstösst. Dann gibt es eine Strafe gegen den "Umweltsünder", der Kunde oder Nichtkunde hat nichts davon. Auch die Aufforderung an Intendanten, den Elektrosmog abzustellen, dürfte demzufolge wirkungslos bleiben.


Edit "Bürger" @alle:
Einzel-Aspekte, die nicht Gegenstand des eigentlichen Verfahrens sind, hier bitte nicht weiter vertiefen, sondern bitte eng am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Verhandlung Bundesverwaltungsgericht Leipzig mit RA Bölck 25. Januar 2017
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2017, 18:50 von Bürger«

K
  • Beiträge: 142
Dem Gedächtnisprotokoll von karlsruhe entnehme ich, dass die Richter sich der schwerwiegenden rechtlichen Mängel durchaus bewusst sind. Einer etwaigen Strafanzeige wegen Rechtsbeugung würde dies erhebliches Gewicht verleihen. Gab es denn bei Gericht einen Protokollführer oder wurde die Verhandlung auf Tonband aufgezeichnet?
Dass wären dann ja mal echte Beweise für die Vorsätzlichkeit der Rechtsbeugung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Januar 2017, 14:28 von karlsruhe«

C
  • Moderator
  • Beiträge: 7.437
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Gab es denn bei Gericht einen Protokollführer oder wurde die Verhandlung auf Tonband aufgezeichnet?
Von den mündlichen Verhandlungen am BVerwG wird kein Protokoll angefertigt.
Lediglich die Richter notieren stichwortartig die für sie wichtigen Punkte.
Auch Tonbandaufnahmen sind nicht erlaubt.


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g
  • Beiträge: 74
Ergänzung zu der Verhandlung am 25.1. (10- 13 Uhr)

Es gibt insgesamt 1,2 Mio Zweitwohnungen

Es wurde eingeräumt, dass bei den bisherigen Verhandlungen nicht alle Richter des 6. Senats einer Meinung waren (Also entscheidet die Mehrheit). Es wurde auch eingeräumt, dass das kleinere Übel maßgebend sei. Allen könne es man nicht recht machen. Die Frage ist nur ab welchem Prozentsatz eine Minderheit so benachteiligt ist, dass eine Ungleichbehandlung nicht mehr hinzunehmen ist. Dazu gibt es wohl unterschiedliche Meinungen (das kann wohl nur das BVerfG entscheiden).

Eine Vorlage wäre nur erfolgt, wenn europarechtliche Zweifel bestanden hätten. Da entschieden wurde offenbar nicht.

Ob das BVerwG auch über die Mahngebühren (8,- vgl. VGH Mannheim welches Bedenken hatte) zu befinden hatte ist mir nicht bekannt.

Man darf gespannt sein auf die ausführlichen Entscheidungen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Februar 2017, 11:51 von DumbTV«

  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
[...] Allen könne es man nicht recht machen.[...]
Doch, es braucht nur verschlüsselt werden

Man darf gespannt sein auf die ausführlichen Entscheidungen.
Ja ja!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Februar 2017, 01:27 von Bürger«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

H
  • Beiträge: 584
Es wurde auch eingeräumt, dass das kleinere Übel maßgebend sei.Allen könne es man nicht recht machen.

Dieses Prinzip scheint sich in der gesamten Frage zur Rundfunkfinanzierung breit zu machen.... Mal schauen, wie lange es noch dauert, bis die Leute die es betrifft, dass kleinere Übel Recht machen....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Februar 2017, 16:54 von Uwe«

  • Beiträge: 7.300
Eine Vorlage wäre nur erfolgt, wenn europarechtliche Zweifel bestanden hätten.
Zweifel hätte es bereits dann geben dürfen bzw. müssen, hätten sie die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zum europäischen Recht aufmerksam zur Kenntnis genommen; es hat eine Amtsermittlungspflicht. es hätte ihnen insofern bekannt sein dürfen, bzw. müssen, daß die Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei Anwendung bzw. Umsetzung europäischen Rechts zwingend rechtsverbindlich einzuhalten ist; siehe Art 11 der Charta zur Meinungs- und Informationsfreiheit ohne behördliche Einwirkung.


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