Verhandlungsprotokoll Teil 3/5Folgendes wurde, glaube ich, von einem anderen Rechtsanwalt vorgetragen.
Bebeitragung der Allgemeinheit ist nicht zulässig.
Es ist keine Gruppenabgrenzung möglich (Wohnungsinhaber)
Mit Mühe kann man eine andere Gruppe als Obdachlose definieren.
Es muss aber eine Unterscheidung möglich sein
Allgemeinheit versus individuelle Gruppenabgrenzung
TypisierungEs wurden Zahlen des Statistischen Bundesamt zugrunde gelegt (2010/2011)
Für die Wertung als Landesgesetz müssen aber die jeweiligen Landeszahlen zugrunde
gelegt werden. Da es erhebliche Unterschiede gibt. (Verstoß Art 70 Abs 1 GG)
Angemessenheit der Verhältnismäßigkeit: Einnahmen – Kosten
(exorbitante Überschüsse in Milliardenhöhe wurden eingenommen, die jetzt auf einem Sperrkonto
„lagern“)
Hinweis, dass
Martin Pagenkopf, deutscher Jurist und ehemaliger Richter am Bundesverwaltungsgericht, sich mit den ergangenen Urteilen kritisch in einem Artikel auseinander gesetzt hat.
Rechtsanwalt Bölck:Verweist auf seine
Gehörsrüge und der
Verfassungsbeschwerde.
Ein wichtiger zentraler Punkt wurde noch überhaupt nicht „geurteilt“
die spezifische BeziehungRundfunk sind elektromagnetische Strahlen (also eine physikalisch Erscheinung)
diese treffen auf die Wohnung und können von dieser nicht umgesetzt werden.
Es ist also zwingend auch ein Empfangsgerät notwendig!
Direkte Frage an die Richter: Schweigen
RA Bölck berichtet noch ergänzend von einer
Veranstaltung des sächsischen Landtages vom 17.01.17, an der er auch teilgenommen hatte und die Möglichkeit wahr nahm mit den Abgeordneten über die Inhalte des Staatsvertrages zu sprechen und feststellen musste, dass die Abgeordneten nicht wirklich wissen, was sie beschließen.
- Verstoß gegen das
Willkürverbot nach Art 3 GG: es müsste dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden.
Der Rundfunkbeitrag ist eine Menschseinsabgabe!Typisierung – dem Grund nach hier nur eine Tatsachenannahme
- Sie muss aber der Realität entprechen.
- in den Urteilen wird auf die ARD-Quelle:
Media Perspektiven Bezug genommen, es werden also
die eigenen Zahlen der Beklagtenseite zugrunde gelegt.
http://www.ard-werbung.de/media-perspektiven/
In den Südwestgebieten (sprich Ba-Wü) wurde 2013 ermittelt, dass 332 000 Haushalte über
keine Geräte verfügen. (Verstoß Art 3 (1) GG)- nur Einzelfälle, geringfügige, besondere Fälle dürfen aus dem Rahmen fallen
die quantitativen Kriterien sind bei der vorgenommenen „Typisierung“ eindeutig überschritten.
- der Vorteil muss genannt werden (als Prüfkriterium)
- fehlende Abgabehöhe: die abgabenbegründende Tatsache muss nachrechenbar sein (Kontrollfunktion)
- es gibt eine Verfassungsbeschwerde mit diesem Punkt