Hallo zusammen und Frohe Weihnacht,
nun ist es auch bei Person M soweit und M steht dem Ganzen etwas hilflos gegenüber.
Es fällt auf, daß im ersten Satz ein Fehler ist. Die Bescheide stammen nicht vom MDR, da Person M erst ca. ein halbes Jahr in Sachsen wohnt. Richtigerweise kamen die Bescheide vom BR.
Muß Person M seine fiktive Klage auf seine bisherigen Widersprüche beziehen oder darf fiktive Klage neue Argumente enthalten?
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Referat Finanzen und Service
Frau Mustermann
Telefon 0221 5061-xxxx
Telefax 0221 5061 -829100
Servicezeiten
Montag - Freitag 7 - 19 Uhr
Postanschrift
ARD ZDF Deutschlandradio
50829 Köln
Web rundfunkbeitrag.de
Ihre Nachricht vom 08.02.2016
Datum 13.12.2017
Beitragsnummer 123 456 789
Fxxxx * 123 456 789 * *
Herrn
Hans Wurst
0xxxx Sachsen
Widerspruchsbescheid des Bayerischen RundfunksBeitragsnummer 123 456 789
Sehr geehrter Herr Wurst,
Ihre Widersprüche vom Q3.2014, vom Q4.2014, vom Q3.2015 und vom Q1.2016 gegen die Bescheide des Mitteldeutschen Rundfunk vom Q3.2014, vom Q4.2014, vom Q3.2015 und vom Q1.2016 weisen wir zurück.
Gründe:
Sie wenden sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen.
Die Einwohnermeldebehörde teilte uns in Q2.2013 mit, dass Sie seitdem Q4.2001 unter der Anschrift "8xxxx Bayern" gemeldet sind.
Mit Schreiben vom 07.2013, vom 08.2013, vom 09.2013 und vom 01.2014 informierten wir Sie über die Beitragspflicht für Wohnungen und erkundigten uns, ob bereits Rundfunkbeiträge für Ihre Wohnung entrichtet werden. Eine Antwort erhielten wir nicht. Daher haben wir Sie unter der Beitragsnummer 123 456 789 ab 01.2013 mit einer Wohnung unter der Anschrift "8xxxx Bayern" als Beitragschuldner angemeldet. Die Anmeldung haben wir Ihnen mit Schreiben vom 02.2014 bestätigt.
Die Einwohnermeldebehörde informierte uns mit Meldesatz vom 07.2017 über Ihren Umzug zum 06.2017 an die neue Anschrift "0xxxx Sachsen". Die aktuelle Anschrift wurde unter Ihrem Beitragskonto vermerkt.
Zahlungen für Ihre jeweilige Wohnung erhielten wir nicht.
Die Bescheide vom Q3.2014, vom Q4.2014, vom Q3.2015 und vom Q1.2016 setzen Rundfunkbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 und jeweils einen Säumniszuschlag fest.
Ihre Widersprüche sind zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nach Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 03. - 07.12.2015.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden.
Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 18.03.2016, Az. BVerwG 6 C 6.15 u.a. bestätigt, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte veriassungsgemäß erhoben wird. Zudem hat es entschieden:
- Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht umfasst auch die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe. Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlichrechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können.
- Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung ist geeignet, den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit zu erfassen. Die Annahme, dass Rundfunkprogramme typischen1veise in Wohnungen empfangen werden, hält sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, weil nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts weit über 90 % der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten ausgestattet sind. Dies verstößt nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung.
- Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen. Dies würde das gesetzliche Ziel, eine möglichst gleichmäßige Erhebung des Beitrages zu gewährleisten, konterkarieren.
Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshot mit Entscheidung vom 15.05.2014, Az. Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 und der Verfassungsgerichtshot Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 13.05.2014, Az. VGH B 35/12 haben bestätigt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen verlassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Diese Auffassung vertreten auch die Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016, Az. 2 S 2270/15 und 2 S 896/15; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.06.2015, Az. 7 BV 14.2488; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2015, Az. OVG 11 N 19.15; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.10.2015, Az. 10 A 1181/15.Z; Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 28.08.2015, Az. 4 LA 217/15; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015, Az. 2 A 2311/14, 2 A 2422/14; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.10.2014, Az. 7 A 10820/14.OVG; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.06.2015, Az. 4 L 122/14) sowie zahlreiche Verwaltungsgerichte.
Durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird auch das Zitiergebot gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt.
Das Zitiergebot ist nur insoweit zu beachten, als der Schutzbereich von Grundrechten überhaupt berührt ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung wird aber kein Grundrecht durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags eingeschränkt, weshalb auch eine Verletzung des Zitiergebots ausgeschlossen ist.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist somit geltendes Recht. Bei seiner Umsetzung steht den Landesrundfunkanstalten kein Ermessensspielraum zu.
Beitragsschuldner ist der Inhaber einer Wohnung. Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht nicht durch die Leistung einer Unterschrift oder den Abschluss eines Vertrags, sie wird vielmehr kraft Gesetzes durch das Innehaben einer Wohnung begründet.
Ob und welche Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind und ob diese genutzt werden, ist unerheblich.
Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).
Im Rahmen des bundesweiten Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 RBStV ist uns Ihre Anschrift “8xxxx Bayern" übermittelt worden.
Die Rechtmäßigkeit des Meldedatenabgleichs ist durch zahlreiche Entscheidungen bestätigt worden (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. Vf. 8 V-VII-12; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2013, Az. OVG 11 S 23.13; Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 10.09.2013, Az. 4 ME 204/13; Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 15.07.2013, Az. 1 L 34/13).
Aufgrund der gesetzlichen Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV haben wir Sie unter der übermittelten Anschrift als Wohnungsinhaber angemeldet und Rundfunkbeiträge festgesetzt.
Als Wohnungsinhaber sind Sie gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für Ihre jeweilige Wohnung rundfunkbeitragspflichtig. Gründe, die Sie von der Beitragspflicht ausnehmen, haben Sie nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Die Höhe des Rundfunkbeitrags (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) und dessen Fälligkeit
(§ 7 Abs. 3 RBStV) sind gesetzlich geregelt.
Der Rundfunkbeitrag beträgt monatlich 17,98 EUR, seit dem 01.04.2015 monatlich 17,50 EUR. Der Rundfunkbeitrag wird monatlich geschuldet und ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.
Entgegen diesen gesetzlichen Bestimmungen zahlten Sie bislang keine Rundfunkbeiträge für Ihre jeweilige Wohnung.
Auch die Festsetzung der Säumniszuschläge ist rechtmäßig. Die Landesrundtunkanstalten sind ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln (§ 9 Abs. 2 RBStV).
Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt (§ 11 Abs. 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge).
Wir erhielten für die festgesetzten Zeiträume keine Zahlung. Die Bescheide vom Q3.2014, vom Q4.2014, vom Q3.2015 und vom Q1.2016 sind somit insgesamt zu Recht ergangen.
Sie bitten um Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide vom Q3.2014, vom Q4.2014, vom Q3.2015 und vom Q1.2016.
Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide besteht ausvorgenannten Gründen nicht.
Eine Vollziehung der Bescheide stellt auch keine unbillige Härte dar, da Ihnen durch die Vollziehung kein über die bloße Zahlung des Betrags hinausgehender Nachteil entsteht. Die Voraussetzungen für eine Vollzugsaussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung liegen damit nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Bayerischer Rundfunk
Im Auftrag
(2 Unterschriften)
RechtsbelfsbelehrungGegen die angefochtenen Bescheide in der Fassung dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden.
Die Klage ist beim
Bayerischen
Verwaltungsgericht München
Bayerstr. 30
80335 München
Schriftlich oder in elektronischer Form (E-Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungsgerichte - ERVV VwG (BayRS 34-6-I)) einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben sowie die angefochtenen Bescheide und der Widerspruchsbescheid in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Bitte richten Sie eine eventuelle Klage gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt:
Bayerischer Rundfunk, Rundfunkplatz 1, 80335 München.
Zu Ihrer Information:Unabhängig von dem festgesetzten Betrag informieren wir Sie über den aktuellen Kontostand:
Detaillierte Aufstellung:
Zeitraum:
von bis Whg Mon MonB Summe
01.13 03.15 1 27 17,98 -485‚46 EUR
04.15 12.17 1 33 17,50 -577‚50 EUR
-------------------
Summe Beiträge insgesamt -1.062‚96 EUR
Säumniszuschläge -32‚00 EUR
Vollstreckungskosten -24‚50 EUR
-------------------
aktueller Kontostand -1.119‚46 EUR
Erläuterung der Abkürzungen:
Whg = Wohnung
Mon = Anzahl Monate
MonB = Höhe der monatlichen Beiträge
Das Beitragskonto weist einschließlich 12.2017 einen Rückstand von 1.119,46 EUR auf. Wir bitten um Überweisung unter Angabe der Beitragsnummer. Eine Bankverbindung können Sie der Rückseite unseres Schreibens entnehmen.
Sollte Ihnen die Zahlung dieses Betrags nicht in einer Summe möglich sein, kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. Dies ist ein Angebot, um Ihnen die Zahlung zu erleichtern. Wenn Sie dieses Angebot annehmen möchten, bitten wir um Mitteilung der Höhe der monatlichen Raten.