@ Kurt #4
Hallo Kurt
I.d.R. ist deine Zusammenfassung ordentlich vorgetragen (Widerspruchsverfahren/Vorverfahren). L. würde gerne auf die Extrawurst eingehen.
1. "Der Adressat!"
Zunächst mal hast du recht mit der Feststellung,
"dass die LRA ja immer darauf pochen, dass sie selbst Verwaltungsakte erlassen." Mit der Erkenntnis, dass der Adressat ab nicht der Beitragsservice sein kann, folgst du leider einer falschen Auffassung.
Das Gesetz des RBStV §10 Abs. 7 verdeutlicht, dass die Aufgaben der LRA und somit auch die Rechte und Pflichten der LRA, an eine
nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle (Beitragsservice), ganz oder teilweise abgeben werden kann. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die VwGO im § 73 Abs. 1 Satz 1 dies ermöglicht.
(iIn deinem Beispiel vom mir Blau markiert.)
§ 73
[Widerspruchsbescheid bei Nichtabhilfe]
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, daß die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/VwGO/73.html
Für den von dir sogenannten Hin - bzw. Rückweg, sieht die VwGO keinen besonderen Regelbedarf vor. Es handelt sich ganz einfach um das Vorverfahren.
2. "Die Zustellung / Zusendung!"
Eine
Zusendung (auch von Bescheiden) scheidet entgegen deiner Meinung natürlich
nicht aus! >>> Warum? <<<
Mal ohne Paragrafen: Die Wirksamkeit von Bescheiden ist im Wesentlichen davon abhängig, ob der davon Betroffenen in Kenntnis gesetzt wurde.
D.h., wenn der Betroffene in Kenntnis gesetzt wurde, ist auch ein
zugesendeter Bescheid wirksam.
(Kenntnis bedeutet hier, man kennt den Inhalt.) Sollte das Gericht der Auffassung folgen, das der Betroffene
keine Kenntnis über den Bescheid hat, dann ist zunächst die Stelle nachweispflichtig, die den Bescheid erlassen hat. Für den Nachweis bedarf es einer
ordentlichen Zustellung (Z.B.Gelber Brief)Meinung:
Auf die Handhabung bzgl. der Zustellung des oben angegebenen Aktenzeichen,
würde L. sich nicht verlassen. Das Gericht war sehr entgegenkommend und lies trotz der Darstellung von L. die Klage zu. Wäre das Gericht der Zusendung nachgegangen, wäre es durchaus denkbar, dass die Klage unzulässig verendet wäre und somit höchst wahrscheinlich unanfechtbar wird.
L. vermutet das Gericht agierte hier weitsichtig und hakte bei der Zusendung nicht weiter nach. Es folgte der Auffassung des Klägers, das nicht zugestellt wurde. Vielleicht aus dem Grund heraus, das mit dem nächsten Feststzungsbescheid erneut Klage eingereicht werden könnte. Insofern wurde die Klage verhandelt.
(Hier wurde nicht aufgeschoben.)http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5191
VG Saarlouis Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15Lev