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Autor Thema: Widerspruch zum Festsetzungsbescheid 12.2020 / Antwort des Beitragservice  (Gelesen 1111 mal)

  • Beiträge: 166
Guten Tag und Hallo,

folgender Fall:

Person A hat im Dezember.2020 untenstehenden Widerspruch an den Südwestrundfunk gesendet.

Nach gut eineinhalb Jahren teilt der Beitragsservice aus Köln Person A mit, dass sie seinen Widerspruch vom Dezember 2020 gegen den Festsetzungsbescheid des Südwestrundfunks vom 01.12.2020 zurückgewiesen haben. Die Zurückweisung des Widerspruchs vom Beitragsservice ist angehämgt und ist Person A eingegangen am 16. Mai 2022.

Könnte bitte jemand seine Meinung dazu geben, denn Person A möchte gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs vom Dezember 2020 klagen.


Zitat von: Widerspruch
SWR Beitragsservice
Neckarstrasse 230                               
70190 Stuttgart

                                                                                                                                                             xx.12.2020
Beitragsnummer: xxx xxx xxx

Widerspruch zum Festsetzungsbescheid vom 01.12.2020

                                                                                                                                         
Sehr geehrte Damen und Herren.

Gegen Ihren vollautomatisch abgewickelten „Festsetzungsbescheid“ vom 01.12.2020, mit einfacher Post zugegangen am 05.09.2020, lege ich hiermit
Widerspruch ein.

A.

I.
Der mit Widerspruch angegriffene vollautomatische Verwaltungsakt leidet unter schweren und offensichtlichen Mängeln. Der Rechtsbehelf (Widerspruch) gegen diesen nichtigen Verwaltungsakt entfaltet daher aufschiebende Wirkung.

Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen wird hilfsweise die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt.

B.


Zur Begründung des Widerspruchs führe ich aus:

B.1. „Behördenleitung“ / Ermessensausübung

Die Behördenleitung der „zuständigen Landesrundfunkanstalt“ i.S.d. RBStV lässt sich schon aufgrund der fehlenden Namenswiedergabe nicht ermitteln. Daher ist schon nicht ersichtlich, wer in Person die Entscheidung einer vollautomatischen Bescheiderstellung, auf Grund welcher Erwägungen, zum 01.06.2020 traf (§ 10 a RBStV „kann“).

Als Ausübung von Staatsgewalt, die der demokratischen Legitimation bedarf, stellt sich alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfGE 93, 37 <68>). Erfasst werden damit sowohl Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, als auch solche, die durch einen anderen Verwaltungsträger umgesetzt werden müssen, sofern dieser dazu rechtlich verpflichtet ist (vgl. BVerwGE 106, 64 <76>).

Die Behördenleitung der „zuständigen Landesrundfunkanstalt“ i.S.d. RBStV müsste den Status einer Beamtin / eines Beamten auf Lebenszeit innehaben. Dieser Status garantiert die Unparteilichkeit bei der Ausübung des Amtes.

Hierzu verweise ich auf den Beschluss des Zweiten Senats des BVerfG vom 24. April 2018, - 2 BvL 10/16 (Leitsatz 1), wonach das Lebenszeitprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und der damit verbundenen Unentziehbarkeit des Amtes die erforderliche Unabhängigkeit sichert. Dies ist im Interesse der Bindung des Amtes an Recht und Gesetz. Ich kann nicht erkennen, weshalb nun von diesem Grundsatz im Falle der Behördenleitung der „zuständigen Landesrundfunkanstalt“ i.S.d. RBStV abgewichen werden sollte. Die Vorrausetzungen für eine Durchbrechung des Lebenszeitprinzips (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16; Leitsätze 2 - 3) liegen nicht vor:
Zitat
1.  Das Lebenszeitprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums schützt nicht nur den Grundstatus des Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das ihm jeweils übertragene statusrechtliche Amt. Der mit dem Lebenszeitverhältnis gewährten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amts kommt grundlegende Bedeutung zu, weil sie dem Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amts die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit sichert.
2.
a)  Bestimmte Beamtenverhältnisse sind traditionsgemäß aus dem geschützten Kernbereich des Art. 33 Abs. 5 GG herausgenommen und als Durchbrechungen des Lebenszeitprinzips anerkannt.
b)  Die Ausgestaltung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit kann als Eingriff in das von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Lebenszeitprinzip nur mit Blick auf die Besonderheiten des betroffenen Sachbereichs und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung gerechtfertigt werden.
c)  Ob besondere aus der betroffenen Stellung und deren Aufgabenspektrum folgende Sachgesetzlichkeiten eine Ausnahme vom Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter erforderlich machen, ist keiner generalisierenden Beantwortung zugänglich, sondern bedarf einer konkreten, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigenden Bewertung der jeweiligen Regelungsstruktur im Einzelfall. Dabei sind nicht nur etwaige weitere grundrechtliche oder grundrechtsgleiche Positionen in Ausgleich zu bringen, sondern auch die anderen, von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten beamtenrechtlichen Strukturprinzipien.
3.
a)  Aus der Stellung des Hochschulkanzlers nach brandenburgischem Hochschulrecht und dessen Aufgabenspektrum folgen keine besonderen Sachgesetzlichkeiten, die eine Ausnahme vom Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung des statusrechtlichen Amtes erforderlich machen.
b)  Die normative Organisations- und Strukturentscheidung des brandenburgischen Hochschulgesetzgebers für eine starke monokratische Leitungsposition des Hochschulpräsidenten ist zwar nicht zu beanstanden, kann aber die Durchbrechung des Lebenszeitprinzips nicht rechtfertigen. Die Zu- und Unterordnung des Hochschulkanzlers zur Verantwortungssphäre des Hochschulpräsidenten ist kein hinreichender Sachgrund für die Berufung des Kanzlers in ein Beamtenverhältnis auf Zeit.
c)  Der Hochschulkanzler in der konkreten Ausgestaltung nach brandenburgischem Hochschulrecht ist weder mit kommunalen Wahlbeamten noch mit politischen Beamten vergleichbar.
Wer nun innerhalb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, das „Verfahrens- und Organisationsermessen“ i.S.d. § 10 a RBStV ausgeübt haben will, kann ich nicht erkennen.
Weder verfügt der SWR über einen öffentlichen Dienst noch über Berufsbeamte, noch ist SWR Dienstherrenfähig. Innerhalb der Struktur der „zuständigen Landesrundfunkanstalten“ i.S.d. RBStV finden sich generell kein öffentlicher Dienst.

Fraglich ist darüber hinaus, ob die Entscheidung zur vollautomatischen Bescheidung nach § 10 RBStV der Zustimmung durch den Verwaltungs- und Rundfunkrat bedurfte. Die innere Struktur des SWR lässt vermuten, dass eine Entscheidung durch eine Einzelperson - ohne Zustimmung der entsprechenden Gremien - nicht zulässig sein dürfte.

B.1.1. Massenverfahren; der Mensch als Objekt der Datenverarbeitung

Die Bescheidung rückständiger Rundfunkbeiträge nach § 10 a RBStV erfolgt im Massenverfahren, das technisch auf dem neusten Stand ist und erstmalig in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland durch ein zentrales Rechenzentrum bundesweit durchgeführt wird.

Von diesem Massenverfahren ist jeder Volljährige der Melderechtlich erfasst ist und dessen Meldedaten nicht einer Sperre unterliegen (§ 51 Bundesmeldegesetz [BMG) betroffen. Dieses Massenverfahren stellt die Spitze dessen dar, was technisch derzeit in der digitalen Verwaltung machbar ist.
Es dient der „Ertragssteigerung“ und soll die Kosten der Erhebung des Rundfunkbeitrages erheblich senken.

Das Massenverfahren des zentralen Beitragsservice (ZBS) ist offensichtlich verfassungswidrig, da es den Menschen zum reinen Objekt der Datenverarbeitung degradiert und auch den Menschen als unparteiischen Amtsträger der Verwaltung durch eine Maschine ersetzt.

Obwohl bereits unparteiische Amtsträger fehlten, wurde ein massiver Stellenabbau in der „RBStV“-Verwaltung betrieben (20. KEF-Bericht, Kapitel 12; Beitragsservice; Seite 321 - 325). Die vollautomatisierte „staatsferne Maschine“ verletzt damit auch das am menschlichen Amtswalter orientierte Amtsprinzip aus Art. 33 Abs. 1 bis 5 GG.
Ich verweise auf Berger, in Knack/Hennecke, VwVfG, § 35 a Rn. 27 - 29:
Zitat
5. Verfassungsrechtliche Automationsinhalte
27

Auch das Verfassungsrecht ist insoweit öffentliches Datenverarbeitungsrecht, als ihm einzelne Vorgaben für die Automation des Verwaltungsvollzugs zu entnehmen sind.44 Auf der einen Seite streiten sowohl freiheitliche, demokratische und rechtsstaatliche Aspekte für eine sachgerechte und effiziente Ausgestaltung von Verwaltungsverfahren und unterstützen damit dem Grunde nach den Einsatz von Automationsinstrumenten, welche die Gewähr für gleichmäßig richtige Verwaltungsentscheidungen bieten können.45 Auf der anderen Seite verpflichten dieselben Grundsätze die Verwaltung zu einem einzelfallgerechten Gesetzesvollzug. Eröffnet das Gesetz Räume auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite, enthält es den - verfassungsrechtlich unterlegten - Auftrag zur situationsgerechten, einzelfallbezogenen Auslegung und Anwendung.46 Eingerahmt wird diese antagonistische Ausgangslage von der allgemeinen Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG. Geht man von der vom Bundesverfassungsgericht47 entwickelten Grundformel aus, dass der Mensch ››nicht zum Objekt gemacht« werden dürfe, ist dies ein erster Hinweis darauf, dass rein technisch erzeugte Verwaltungsentscheidungen dem Menschen zumindest nicht ohne weiteres gerecht werden. Eine vollautomatisierte Staatsmaschine erscheint vor diesem Hintergrund als inhuman.48 Auch aus dem am menschlichen Amtswalter orientierten Amtsprinzip aus Art. 33 Abs. 1 bis 5 GG lässt sich die verfassungsrechtliche Vermutung ableiten, dass die am Entscheidungsbereich eines Menschen orientierte Verwaltungsorganisation Funktion hat und staatliche Entscheidungen notwendig auf den Faktor Mensch angewiesen sind.49 Das mag auch daran liegen, dass Vertrauen in staatliche Entscheidungen zumindest im gegenwärtigen Bewusstsein auf zwischenmenschliche Kommunikation angelegt ist. Der das öffentliche Amt wahrnehmende Amtswalter ist die menschliche Schnittstelle der Verwaltung und gibt dieser ein menschliches Antlitz. Schließlich lässt sich auch aus den Grundrechten eine Prärogative für eine Verwaltungsorganisation ableiten, »nahe am Menschen« befindet und sich der menschlichen Entscheidungsperspektive annähert.50
28
Dieser in den genannten Verfassungsnormen zum Ausdruck kommende Widerstreit zwischen Effizienzgebot und Einzelfallgerechtigkeit ist keine Besonderheit im Bereich der digitalen Verwaltung, sondern betrifft jede Form der Standardisierung von Verwaltungsverfahren. Die Rechtsanwendung durch die Verwaltung ist seit jeher durch ein gewisses Maß an Standardisierung geprägt. Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen und - analoge oder elektronische - Formulare strukturieren die Entscheidungen der Verwaltung vor. Diese Standardisierung dient dem auch rechtsstaatlichen Bedürfnis nach einem im Wesentlichen einheitlichen Verwaltungsvollzug,51 führt aber zugleich dazu, dass behördliche Rechtsanwendung ein Stück weit generalisiert und antizipiert und damit von der jeweiligen den Verwaltungsakt prägenden Einzelfallentscheidung enthoben wird. Im Bereich der digitalen Verwaltung wird dieser latente Widerspruch erneut und umso deutlicher sichtbar. Mit der vollständigen Übersetzung des Normprogrammes in automatisierte Entscheidungsprozesse wird nunmehr ein weitaus größeres Maß an Standardisierung erreicht.
29
Neben diesen allgemeinen freiheitsrechtlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verwaltungsentscheidung finden sich einige weitere, automationsspezi?sche Aussagen. Hier ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu nennen welches vom Bundesverfassungsgericht zu einem »digitalen Grundrecht« weiterentwickelt wurde.52 Danach umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (››Datenschutz-Grundrecht«) und das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (››IT-Grundrecht«). Auf Art. 91c GG über die von Bund und Ländern gemeinsame Planung, Errichtung und den gemeinsamen Betrieb informationstechnischer Systeme wurde bereits unter A.III.3. Hingewiesen.

41  Ausführlich dazu Martini/Nink NVWZ 2017, 681 ff.; dies. DVBI 2018, 1128 (1133 f.); ebenso Guckelberger VVDStRL 78 (2019), 235 ff.
42  Zur - i.E. nicht eröffneten - Möglichkeit einer Vollautomatisierung des Widerspruchverfahrens vgl. Martini/Nink DVBI 2018, 1128 (1130 ff).
43  Vgl. nur Martini/Nink DVBl 2018, 1128 (1130 ff.).
44  Vgl. dazu Berger DVBl 2017, 804 (804 ff.); Fadaviar? in: Kar/Thapa/Parycek (Hrsg.), (Un)Berechenbar? Algorithmen und Automatisierung in Staat und Gesellschaft, 2018, S. 294 ff.; Kube VVStRL 78 (2019), 239 ff. Die Landesverfassungen enthalten teilweise sehr detaillierte ergänzende Rechte wie z.B. einen Anspruch auf Schaffung von und Teilhabe an digitalen Basisdiensten (Art. 14 Abs. 1 Schll-1Verf) sowie den Schutz der digitalen Privatsphäre der Bürger (Art. 15 SchlHVerf). Vgl. dazu Schliesky ZRP 2015, 56 (58).
45  Zur ››effektive(n) ö?fentliche(n) Verwaltung als Verfassungsvoraussetzung« jüngst Fadavian in: Kar/Thapa/Paracek (HrSg.), (Un)Berechenbar? Algorithmen und Automatisierung in Staat und Gesellschaft, 2018, S. 294 ff. unter Verweis auf Krebs, Verwaltungsorganisation, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HdBStR V, 3. Aufl. 2007, § 108 Rn. 19. Von ››technikgenerierter Effizienz« spricht auch Kube VVStRL 78 (2019).
46  So ausdrücklich Kube VVDStRL 78 (2019), im Erscheinen. Die Überschreitung dieser Norm-Räume adressiert Luhmann Funktionen und Folgen formaler Organisation, 5. Au?. 1999, 304 ff. mit seinem Gedanken »brauchbarer Illegalität«, wonach im Einzelfall auch Normabweichungen innerhalb einer Organisation funktional sein und für humane Entscheidungen genutzt werden können.
47  Vgl. nur BVerfGE 9, 89 (95); 27, 1 (6); 28, 386 (391); 45, 187 (228); 50, 166 (175); 87, 209 (228).
48  Näher dazu Berger DVBl 2017, 804 (806 ff.)
49  Berger DVBl 2017, 804 (806 f.).
50  Vgl. dazu Rupp AÖR 101 (1976), 161 (167): ››Grundrechte... begründen die Zuständigkeit des als Stätte des Richtigen«. Zum ››Grundrechtsschutz durch punktgenaue Subjektsdefinition« Berger Ordnung der Aufgaben im Staat, S. 106 ff.
51  Vgl. nur von Münch/Kunig Art. 84 Rn. 3: ››Die einheitliche Geltung von Rechtsvorschriften im Bundesgebiet darf nicht dadurch illusorisch gemacht werden, dass ihre Ausführung von Land zu Land Verschiedenheiten aufweist«.
52  BVerfGE 120, 274 ff.

Zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung führte das BVerfG (Volkszählung; 65, 1 [41-43]) aus:
Zitat
1. a) Im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Ordnung stehen Wert und Würde der Person, die in freier Selbstbestimmung als Glied einer freien Gesellschaft wirkt. Ihrem Schutz dient - neben speziellen Freiheitsverbürgungen - das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, das gerade auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen der menschlichen Persönlichkeit Bedeutung gewinnen kann (vgl. BVerfGE 54, 148 [153]). Die bisherigen Konkretisierungen durch die Rechtsprechung umschreiben den Inhalt des Persönlichkeitsrechts nicht abschließend. Es umfaßt - wie bereits in der Entscheidung BVerfGE 54, 148 (155) unter Fortführung früherer Entscheidungen (BVerfGE 27, 1 [6] - Mikrozensus; 27, 344 [350f] - Scheidungsakten; 32, 373 [379] - Arztkartei; 35, 202 [220] - Lebach; 44, 353 [372f] - Suchtkrankenberatungsstelle) angedeutet worden ist - auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. ferner BVerfGE 56, 37 [41 ff.] - Selbstbezichtigung; 63, 131 [142f] - Gegendarstellung).

Diese Befugnis bedarf unter den heutigen und künftigen Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung in besonderem Maße des Schutzes. Sie ist vor allem deshalb gefährdet, weil bei Entscheidungsprozessen nicht mehr wie früher auf manuell zusammengetragene Karteien und Akten zurückgegriffen werden muß, vielmehr heute mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (personenbezogene Daten [vgl. § 2 Abs. 1 BDSG]) technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind. Sie können darüber hinaus - vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme - mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne daß der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann. Damit haben sich in einer bisher unbekannten Weise die Möglichkeiten einer Einsichtnahme und Einflußnahme erweitert, welche auf das Verhalten des Einzelnen schon durch den psychischen Druck öffentlicher Anteilnahme einzuwirken vermögen.

Individuelle Selbstbestimmung setzt aber - auch unter den Bedingungen moderner Informationsverarbeitungstechnologien - voraus, daß dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschließlich der Möglichkeit gegeben ist, sich auch entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.

Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Im Urteil vom 3. Marz 2004 führte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes - 1 BvR 2378/98 - Rn. (115) zur Menschenwürde als tragendes Konstitutionsprinzip und oberstem Verfassungswert aus:
Zitat
115

aa) Die Menschenwurde ist tragendes Konstitutionsprinzip und oberster Verfassungswert (vgl. BVerfGE 6, 32 <36>; 45, 187 <227>; 72, 105 <115>). Der Gewährleistungsgehalt dieses auf Wertungen verweisenden Begriffs bedarf der Konkretisierung. Dies geschieht in der Rechtsprechung in Ansehung des einzelnen Sachverhalts mit dem Blick auf den zur Regelung stehenden jeweiligen Lebensbereich und unter Herausbildung von Fallgruppen und Regelbeispielen (vgl. zu Art. 100 BV etwa Bayerischer Verfassungsgerichtshof, BayVBl 1982, S. 47 <50>). Dabei wird der Begriff der Menschenwurde häufig vom Verletzungsvorgang her beschrieben (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 27, 1 <6>; 30, 1 <25>; 72, 105 <115 ff.>). Anknüpfend an die Erfahrungen in der Zeit des Nationalsozialismus standen in der Rechtsprechung zunächst Erscheinungen wie Misshandlung, Verfolgung und Diskriminierung im Zentrum der Überlegungen. Es ging insbesondere, wie das Bundesverfassungsgericht in einer seiner ersten Entscheidungen formulierte, um den Schutz vor "Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Achtung usw." (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>). Später wurde die Menschenwürdegarantie im Hinblick auf neue Gefährdungen maßgebend, so in den 1980er Jahren für den Missbrauch der Erhebung und Verwertung von Daten (vgl. BVerfGE 65, 1). Im Zusammenhang der Aufarbeitung des Unrechts aus der Deutschen Demokratischen Republik wurde die Verletzung von Grundsätzen der Menschlichkeit unter anderem bei der Beschaffung und Weitergabe von Informationen zum Gegenstand der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 93, 213 <243>). Gegenwärtig bestimmen insbesondere Fragen des Schutzes der personalen Identität und der psychisch-sozialen Integrität die Auseinandersetzungen über den Menschenwürdegehalt.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass es mit der Wurde des Menschen nicht vereinbar ist, ihn zum bloßen Objekt der Staatsgewalt zu machen (vgl. BVerfGE 30, 1 <25 f. und 39 ff.>; 96, 375 <399>). Dieses Massenverfahren wird unter Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs des Menschen durchgeführt. Der Mensch wird zum bloßen Objekt der „Ertragsteigerung Rundfunkbeitrag“ gemacht, dies schließt selbst die Sachbearbeiter mit ein, die keine Amtsträger sind und ihr Amt nicht unparteiisch ausüben können. Ihnen droht die Kündigung sofern sie sich nicht diesem Menschenverachtenden System unterwerfen und im Sinne der „Ertragssteigerung“ entscheiden. Auch droht Ihnen zusätzlich die Gefahr „betriebsbedingter Kündigungen“ „zur Kosteneinsparung“.

Das betriebene Massenverfahren ist offensichtlich grob verfassungswidrig und verletzt jede grundgesetzlich geschützte Position.

B.2.  Art. 22 DSGVO

Ich verweise auf den Aufsatz des Herrn Professor Dr. Mario Martini und sowie des Forschungsreferenten David Nink „Wenn Maschinen entscheiden… – vollautomatisierte Verwaltungsverfahren und der Persönlichkeitsschutz“, Abgedruckt im Heft 10/2017 NVwZ unter „II. Unionsrechtliche Vorgaben für vollautomatisierte Verfahren“ zu „1. DSGVO:
Zitat
Art. 22 I DSGVO verbietet nicht jede durch ein Computerprogramm beeinflusste Entscheidung, sondern allein eine solche, der keine inhaltliche Bewertung durch eine natürliche Person vorausgeht. Die Vorschrift erfasst also nicht alle Konstellationen, in denen ein Computerprogramm unterstützend in die Entscheidungsvorbereitung eingebunden ist.30 Sie meint vielmehr nur Konstellationen, in denen ein Algorithmus die alleinige Entscheidung fällt – auch solche, in denen ein Mensch eine lediglich formale Bearbeitung vornimmt, ohne über die Handlungsmacht oder eine ausreichende Datengrundlage zu verfügen, um von der bereits automatisiert getroffenen Entscheidung abzuweichen.31 Art. 22 I DSGVO erstreckt seinen Verbotsradius auch nicht generell auf alle automatisierten Entscheidungen, sondern nur solche, die – wie Verwaltungsentscheidungen typischerweise – für den Betroffenen eine rechtliche Wirkung nach sich ziehen oder ihn in vergleichbarer Weise erheblich beeinträchtigen (Art. 22 I DSGVO). Diese kritische Schwelle ist nicht erst bei einer Leistungsverweigerung, sondern auch dann überschritten, wenn ein Antragsteller Leistungen, zB eine Förderung, gleichheitswidrig nicht erhält.32 a) Mindestgarantien (Art. 22 III DSGVO). Das unionsrechtliche Verbot automatisierter Einzelentscheidungen gilt nicht vorbehaltlos. Art. 22 II DSGVO lässt Ausnahmen zu: für Vertragsverhältnisse (Buchst. a), aufgrund besonderer unionaler oder mitgliedstaatlicher Regelungen (Buchst. b) und im Falle einer ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen (Buchst. c).33

30  Martini in Paal/Pauly, DS-GVO, 2016, Art. 22 Rn. 20.
31  Kamlah in Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, Art. 22 DSGVO Rn. 6 sowie ders., aaO, § 6 a Rn. 12 f.; zu § 6 a I 2 BDSG bereits BT-Drs. 16/10529, 13.
32  Vgl. zu der Frage, ob die Ablehnung eines Antrags unter Art. 22 I DSGVO fallen kann: Martini in Paal/Pauly, DS-GVO, Art. 22 Rn. 28.
33  Ausführlich Martini in Paal/Pauly, DS-GVO, Art. 22 Rn. 30 ff.; s. auch Deuster, PinG 2016, 75 (77 f.).

Danach ist die vollautomatische Verarbeitung auch dann illegal wenn nicht durch Verwaltungsakt gehandelt wird, die vollautomatische Entscheidung aber eine rechtliche Wirkung nach sich zieht.

Eine Einwilligung meinerseits zur vollautomatischen Verarbeitung meiner Daten liegt Ihnen nicht vor.

B.2.1.  Änderung der Rechtslage § 10 a RBStV

Mit dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde der bundesweite vollautomatische Erlass von Verwaltungsakten bei der Erhebung des Rundfunkbeitrages eingeführt.

B.2.2.  Regelung durch Staatsvertrag

Es bestehen schon Zweifel daran, ob die Einführung des § 10 a RBStV durch Staatsvertrag mit „Zustimmungsgesetz“ verfassungskonform ist.
Hierzu verweise ich auf den Beck´schen Kommentar zum Rundfunkrecht, Binder/Vesting, 4. Auflage 2018, Vesting zu § 1 RStV, Seite 129 - 131, Rn. 2 - 8:



Zitat
II. Staatsvertragliche Regelungstechnik

1. Zulässigkeit und Rechtsnatur

2
Weder im Bundes- noch im Landesrecht finden sich umfassende Rechtsgrundlagen zu Abschluss von Staatsverträgen (zu den Ansätzen im Grundgesetz vgl. Vedder; Staatsverträge S. 130). Die grundsätzliche Möglichkeit der Bundesländer, im Rahmen eines Staatsvertrages gemeinsame Reglungen zu erlassen, gehört jedoch zu den bewährten Instrumenten des kooperativen Förderalismus und ist daher in Rechtsprechung und Literatur unbestritten (BverfGE 4, 250; 22, 221; 34, 216; 36, 1; 37, 104; BVerwGE 50, 137: für das Rundfunkrecht vgl. bereits BVerfGE 12, 205; BVerwGE 22, 299; ebenso Bauer, Bundestreue S. 359 ff.; Vedder, Staatsverträge, S. 121 ff.; Eggerath Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S. 40 ff.). Durch das rechtliche Instrument des Länderstaatsvertrages entsteht eine wechselseitig bindende Abstimmung der Länder im Bereich der Gesetzgebung, sofern die Länder dabei eigene Kompetenzen wahrnehmen und auch ansonsten verfassungsgemäß handeln (zur Kompetenzfrage Rn. 9 ff.).

3
Staatsverträge zwischen den Ländern haben eine längere rechtsgeschichtliche Tradition. Schon in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für das Deutsche Reich wurden Staatsverträge zwischen den Ländern als rechtlich zulässig akzeptiert (RGZE 112 [Anh. S 21]; RZGE 116 [Anh. S. 18]; RZGE 121 [Anh. S. 1]; RZGE 122 [Anh. S 1]. In der älteren Rechtsprechung des BVerfG wurde deren Zulässigkeit auf die „Staatsqualität“ der Länder zurückgeführt, die danach originärer, d.h. dem Bundesstaat vorausliegender Natur sein soll (BVerfGE 1, 14 [51]. Ähnlich argumentiert die völkerrechtliche Literatur: Danach sind die Bundesländer Völkerrechtssubjekte mit partieller Völkerrechtssubjektivität, denen es lediglich an der nur dem Völkerrecht unterworfenen Staatsgewalt mangele (BVerfGE 2, 347 [374]; Vedder, Staatsverträge, S. 122 ff. m.w.N.). Auf eine Kritik der Begründungsformeln kann hier verzichtet werden. In der neueren verfassungsrechtlichen Literatur wird bei der Frage der Zulässigkeit von Staatsverträgen vor allem auf bundesstaatliches (ungeschriebenes Verfassungsrecht abgestellt, insbesondere auf den Grundsatz der Bundestreue (grundlegend BVerfGE 34, 216 [231]; für das Rundfunkrecht vgl. BVerfGE 73, 118 [199]). Letzteres erscheint die richtige oder zumindest tragfähigere Begründung zu sein.

4
Als intraföderaler Staatsvertrag mit der Zielsetzung zur Schaffung eines bundeseinheitlichen Rundfunksystems kommt dem RStV eine Doppelnatur zu: Als öffentlich-rechtlicher Vertrag stellt er zum einen zwischenstaatliches Recht dar. Zum anderen (über die notwendige Transformation) gilt er als einfaches Landesrecht, im Rang unter der Länderverfassung (Vedder, Staatsverträge, S. 234 f., 333f. m.w.N.; zu möglichen Kollisionen vgl. Rn. 36-37 f.).

2. Verfahren

5
Der Abschluss von Staatsverträgen ist im Landesrecht nur teilweise geregelt. Staatsverträge werden regelmäßig durch die Ministerpräsidenten (Ersten/Regierenden Bürgermeister) abgeschlossen und durch Zustimmungsakte der Landtage (Senate/Bürgerschaften) in Landesrecht transformiert (näher Vedder, Staatsverträge, S. 150ff.) Auch wenn die Organkompetenz für den Abschluss von Staatsverträgen formell beim Ministerpräsidenten liegt, ist die derzeitige Praxis, in der der RStV unter Federführung einiger Staatskanzleien revidiert wird, alles andere als verfassungsrechtlich unproblematisch.

6
Nach Vorbereitung der wichtigsten Verhandlungspunkte durch die Rundfunkreferenten werden die geltenden Bestimmungen des RStV in der Regel durch die Bildung kompromissfähiger „Pakete“ (z.B. Rundfunkgebührenerhöhung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gegen die Lockerung für Werbebeschränkungen im privaten Rundfunk) modifiziert oder ergänzt. Diesen Vertragsverhandlungen („Kamingesprächen“ gehen in der Regel informelle Vertragsverhandlungen zwischen den Staatskanzleien und den wichtigsten Interessengruppen voraus (ARD, ZDF, VPRT etc.). Darauf folgen die Fixierung des Vertragstextes und hiernach die Unterzeichnung (Paraphierung) durch die Ministerpräsidenten. Die Landtage können die ausgehandelten Kompromisse in der Regel nur noch annehmen oder ablehnen, ohne inhaltlich auf die Ergebnisse Einfluss nehmen zu können. Die Zustimmung zum neuen Recht findet dann durch (förmliches) Gesetz statt. Allein in Bayern wird die Zustimmung durch einfachen Beschluss artikuliert (Art. 72 Abs. 2 BV). Erst mit der Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden erfolgt das Inkrafttreten, durch das der geänderte Vertragstext Gesetzeskraft in den Ländern erlangt (zur Umsetzung vgl. BVerfGE 90, 60 [84f.]; zur Auslegung des Art. 72 Abs. 2 BV, wonach Staatsverträge vom Ministerpräsidenten nach „vorheriger Zustimmung des Landtages“ abgeschlossen werden, vgl. BVerfGE 37, 191 [197]; BVerwGE 22, 299 [301 f.]; mit „vorheriger“ Zustimmung ist, entsprechend der Doppelnatur intraföderaler Staatsverträge, die Herbeiführung der zwischenstaatlichen Wirksamkeit durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemeint, vgl. nur Vedder, Staatsverträge, S. 163ff.)

7
Diese informelle Praxis stellt das parlamentarische Entscheidungsverfahren und das damit verknüpfte Demokratieprinzip durchaus auf eine gewisse Probe. Der RStV bezieht sich auf Gegenstände, die in den Zuständigkeitsbereich demokratisch legitimierter Vertretungskörperschaften fallen. Die im RStV behandelten Materien hätten die Landesparlamente normalerweise selbst durch Gesetz zu regeln. Dies unterscheidet den RStV gerade von einem normalen Verwaltungsabkommen der Länder, das auf Befugnissen der Exekutive beruht (zur Abgrenzung Vedder, Staatsverträge, S. 54ff., 162). Zustimmung kann daher nicht nur die nachträgliche Billigung eines Verhaltens beinhalten, sondern muss den Landtagen ein Minimum an faktischer Mitwirkung und Mitsprache bei der Entscheidungsfindung selbst sichern.

8
Von einer faktischen Mitwirkung der Landtage an der Entscheidungsfindung kann nach der derzeitigen Praxis kaum die Rede sein. Man kann eher von einer Entparlamentarisierung im Rahmen einer kooperativen Ländervereinbarung sprechen (vgl. Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S.201). Dies ist umso bedenklicher, als der Gesetzgeber den Landesmedienanstalten in wichtigen Regulierungsbereichen eigene Normsetzungskompetenzen überträgt (vgl. nur §§ 8a. 44. 46). Die heutige Praxis läuft daher auf eine Art verselbständiger „Bundesgesetzgebung“ durch Länderkooperation hinaus, die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem der Transparenz des Entscheidungsverfahrens, als verfassungsrechtlich zweifelhaft angesehen werden muss. Deshalb erscheint es durchaus angebracht, über Kompensationen für diesen Bedeutungsverlust der Länderparlamente nachzudenken. beispielsweise deren Einfluss in den Verfahren der Revision des RStV zu stärken (umfangreich Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S. 201 ff.). Das könnte etwa durch die Einführung von Berichtspflichten der (federführenden) Staatskanzleien gegenüber den Länderparlamenten geschehen (dazu und zu weiteren Vorschlägen Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S. 252 ff.; allgemein zu den bisherigen Vorschlägen einer Kompensation dieses parlamentarischen Defizits durch Informations- und Konsultationspflichten Vedder, Staatsverträge, S. 165f.)

Nun anzunehmen § 10 a RBStV stelle Lex Specialis Rundfunkbeitragsrecht § 35 a VwVfG - als verselbständige „Bundesgesetzgebung“ durch Länderkooperation - dar, ist schon abwegig genug. Das nun alle „Landesrundfunkanstalten“ von der Anwendung der Landesverwaltungsverfahrensgesetze (LVwVfG) ausgenommen sind (Sitz der „Landesrundfunkanstalt“ NDR Hamburg, Ausnahme vom LVwVfG HH; rbb, Berlin, Ausnahme vom LVwVfG BE; SWR, Stuttgart, Ausnahme LVwVfG BW usw.) lässt die Verfassungswidrigkeit des § 10 a RBStV geradezu ins Auge springen.

Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass die (bundesweiten) Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz (Recht auf informationelle Selbststimmung Art. 2 i.V.m. Art. 1 GG) mit 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein Ausmaß erreicht haben, die eine Regelung durch „Staatsvertrag mit Zustimmungsgesetz“ als Verletzung des Gesetzesvorbehalt der Parlamente zweifelsfrei annehmen lassen. So ist z.B. der nunmehr regelmäßig geregelte bundesweite Meldedatenabgleich § 11 Abs. 5 RBStV offensichtlich verfassungswidrig, da schon die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG verletzt wird.

B.2.3.  Wesentlichkeitstheorie

Das nun § 10 a RBStV bestimmt, dass „rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide“ vollständig automatisiert erlassen werden können, ist mit der Wesentlichkeitstheorie schon unvereinbar. Es handelt sich um ein Massenverfahren mit erheblicher Streubreite. Der Gesetzgeber hat in der „Rechtsvorschrift“ schon selbst zu bestimmen, welche Verwaltungsakte er für geeignet hält (Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens VwVfG § 35a Rn. 33 Zweck des Rechtsvorschriftenvorbehalts; Verfahrens- und Organisationsermessen; siehe unten). Es war also Sache des Gesetzgebers zu bestimmen welche „rundfunkbeitraglichen Bescheide“ genau er für geeignet hält (z.B. „Festsetzungsbescheide“ und / oder „Befreiungsbescheide“).




B.2.4.  § 10 a RBStV

Zum 01.06.2020 trat § 10a RdFunkBeitrStVtr Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden in Kraft.

Die Vorschrift lautet:

Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

§ 10 a RBStV wurde auf Betreiben der Gemeinschafteinrichtung Beitragsrecht, namentlich Herrn Dr. Eicher, eingeführt. Die Vorschrift ist verfassungswidrig, da sie u.a. an der Wesentlichkeitstheorie scheitert.

In der Gesetzesbegründung zum Zustimmungsgesetz wurde in der Begründung zu § 10 a ausgeführt:

§ 10 a ermächtigt die zuständige Landesrundfunkanstalt dazu, rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert zu erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Mit der Einführung des § 35 a VwVfG hat der Bundesgesetzgeber klargestellt, dass der vollständig automatisierte Erlass von Verwaltungsakten möglich ist. Der Bundesgesetzgeber sieht den Einsatz automatisierter Einrichtungen beim Erlass von Verwaltungsakten vor allem bei einfach strukturierten Verfahren mit geringerem Aufwand als notwendig und sinnvoll an (BT-Drs. 18/8434, S. 122) und geht von einem gesteigerten Bedürfnis nach moderner Informationstechnik in diesem Bereich aus. Bei Verfahren im Bereich des Beitragseinzugs handelt es sich um geeignete Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung. Die Grundlage der Bescheide sind in der Regel einfach strukturierte Sachverhalte, ohne dass ein Ermessen auszuüben ist.

Der Bundesgesetzgeber führte in der BT-Drs. 18/8434 Seite 122 konkret aus:

Seit langem setzt die Verwaltung in vielfältiger Weise automatische Einrichtungen als Hilfsmittel auch beim Erlass von Verwaltungsakten ein. Die Verwendung moderner Informationstechnik nimmt stetig zu; zugleich werden die verfügbaren Systeme immer leistungsfähiger, so dass inzwischen auch ein vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten technisch möglich und rechtlich vertretbar ist. Die Vorschrift stellt klar, dass es sich auch hierbei um Verwaltungsakte handelt, so dass die Vorschriften über Verwaltungsakte anwendbar sind. Daran könnten sonst Zweifel bestehen, da nach der Begriffsbestimmung in § 35 VwVfG die den Verwaltungsakt charakterisierende Entscheidung oder Feststellung regelmäßig die Willensbetätigung eines Menschen voraussetzt. Beim Einsatz vollautomatischer Systeme fehlt es aber an einer Willensbetätigung im jeweiligen Einzelfall, diese wird vielmehr bei der Programmierung des Systems gleichsam vorweggenommen. Trotz fortgeschrittener Technik kommt der vollautomatische Erlass von Verwaltungsakten nur in Frage, wenn das anzuwendende materielle Recht nach Subsumtion des jeweiligen Sachverhalts eine Entscheidung ohne Ausübung von Ermessen und keine Beurteilungsspielräume vorsieht. Die Ausübung von Ermessen setzt ebenso eine menschliche Willensbetätigung voraus wie die individuelle Beurteilung eines Sachverhalts. Der Gesetzesvorbehalt soll angesichts des weiten Anwendungsbereiches des VwVfG sicherstellen, dass nur geeignete Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung zugelassen werden.

Fraglich ist nun, ob § 10 a RBStV die Erfordernisse an die Rechtsvorschrift i.S.d. § 35 a VwVfG erfüllt und ob diese Rechtsvorschrift mit höherrangigem Verfassungsrecht vereinbar ist.

Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens VwVfG § 35a Rn. 33 - 36 führt aus:

Zitat
33  Vor diesem Hintergrund ist Zweck des Rechtsvorschriftenvorbehalts v. a. sicherzustellen, dass – angesichts des weiten Anwendungsbereichs des VwVfG – nur geeignete Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung zugelassen werden, diese Entscheidung also nicht außerhalb des förml. Rechtsetzungsverfahrens allein im Rahmen des Verfahrens- und Organisationsermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) durch die zuständige Behörde getroffen werden kann, s. Rn. 1. Insoweit schränkt § 35a die behördl. Gestaltungsmöglichkeiten ein und weist die Entscheidung über das „Ob“ der Vollautomatisierung des Vollzugs eines Gesetzes – als letztl. wesentl. Entscheidung – dem Gesetzgeber zu, wenn auch nicht ohne diesen zugleich warnend auf die Grenzen der Vollautomatisierung hinzuweisen, s. Rn. 38 ff. Zu Recht spricht Prell55 dem Rechtsvorschriftenvorbehalt zudem eine zusätzl. Schutzfunktion für den Normgeber selbst zu: Bei automatisierten VwVf steige mit zunehmender Komplexität auch der Zeitaufwand für erforderliche Anpassungen und Umsteuerungen der verwendeten Systeme stark an,56 so dass dies zu einer Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Fachgesetzgebers führe, wenn dessen Entscheidungen nur noch mit erhebl. Zeitverzögerung umgesetzt werden können.57 Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammierungen hinzuweisen,58 die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechtsvorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.
34  Die Gesetzgebungskompetenz für die Ausübung des Rechtsvorschriftenvorbehalts des § 35a richtet sich nach Art. 84 Abs. 1, Art. 85 Abs. 1 GG (§ 1 Rn. 32 ff.), so dass die Länder bei fehlender abschließender bundesrechtl. Regelung ggf. auch uneinheitl. den vollständig automatischen Vollzug eines Bundesgesetzes anordnen können und der Bund allenfalls mit Zustimmung des Bundesrats den Einsatz vollautomatisierter VwVf auch mit Wirkung für die Länder anordnen oder vollständig ausschließen darf, s. a. Rn. 39.
35  Soll die Zulassung vollautomatisierter VwVf durch VO erfolgen, stellt sich die Frage, ob bereits allg. gesetzliche Verordnungsermächtigungen „zur Regelung des VwVf“ oder ähnl. allg. Formulierungen eine hinreichend bestimmte VOErmächtigung bieten, oder ob die VO-Ermächtigung gezielt zur Einführung vollautomatisierter VwVf ermächtigen muss. Wegen der der Schaffung des § 35a zu Grunde liegenden Annahme des Gesetzgebers, dass es sich bei Einführung eines vollautomatisierten VwVf gegenüber der bisher übl. Teilautomatisierung um einen qualitativen Sprung handelt, der letztl. zu einer wesentl. Änderung des Vollzugs der jeweiligen Gesetze führen kann (Rn. 40 ff.), spricht viel für die Notwendigkeit einer Ermächtigung, die speziell auch zur Einführung der Vollautomatisierung berechtigt.
Zumindest wirkt sich der 2. Halbs. des § 35a als gesetzgeberische „Sperre“ dahingehend aus, dass auf Grund allg. VOErmächtigungen zur Regelung des VwVf keine Vollautomatisierung in VwVf mit Ermessen oder Beurteilungsspielräumen angeordnet werden darf.
36 Als unter die kommunale Organisationshoheit fallende Regelung59 wird im kommunalen Bereich die Einführung vollautomatisierter VwVf allein durch Satzung auch bei Wahrnehmung staatl. Aufgaben zulässig sein, wenn dies nicht ausdrückl. durch Gesetz ausgeschlossen wird. Im Bereich kommunaler Selbstverwaltungsaufgaben erscheint Vollautomatisierung insb. im Bereich der Verwaltung öffentl. Einrichtungen vorstellbar, s. für Anwendbarkeit der KAG aber Rn. 10. Eine solche Satzung ist dann aber auch notwendig, soweit kein Fall „einfacher“ Vollautomatisierung i. S. der Rn. 22 f. vorliegt, bzgl. derer § 35a auf Grund teleologischer Reduktion nicht greift. Ferner wirkt sich § 35a Halbs. 2 auch hier als allg. gesetzgeberische „Sperre“ dahingehend aus, dass durch Satzung keine Vollautomatisierung in VwVf mit Ermessen oder Beurteilungsspielräumen angeordnet werden darf. Auch dies gilt aber nur, soweit kein Fall „einfacher“, von § 35a nicht erfasster Vollautomatisierung“ vorliegt; dies wäre etwa im Fall einer Hochschulsatzung gegeben, die zur vollautomatisierten Bewertung von Multiple-Choice-Klausuren ermächtigt, s. Rn. 22.

54  Bull DVBl 2017, 409, 411; Guckelberger in FS Herberger, 2016, S. 397, 402; Martini/ Nink NVwZ-Extra 10/2017, 1, 2: Siegel DVBl 2017, 24, 26; nur Gesetz und VO mögl. nach Prell in Bader/Ronellenfitsch, § 35a Rn. 11; Schmitz/Prell NVwZ 2016, 1273, 1276.
55  Prell in Bader/Ronellenfitsch, § 35a Rn. 12.
56  Hierzu auch Britz GVwR II, § 26 Rn. 65.
57  Hierzu auch Schmitz/Prell NVwZ 2016, 1273, 1277.
58  S. hierzu U. Stelkens in Hill/Schliesky (Hrsg.), Auf dem Weg zum digitalen Staat – auch ein besserer Staat?, 2015, 191, 209 ff.
59  Vgl. BVerfGE 119, 331, 374 = NVwZ 2008, 183 Rn. 180.

Der Erlass eines Verwaltungsaktes setzt regelmäßig die Willensbetätigung eines Menschen voraus. Keine Willensbetätigung eines Menschen heißt also, dass kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG vorliegt. Ob nun „Festsetzungsbescheide“ ein geeignetes Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung sind, ist zu verneinen. Dies insbesondere deshalb, da die Behörde als Eingriffsverwaltung tätig wird und einen vollstreckbaren Titel erlässt, der Grundlage für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist.

Ich darf ferner auch an das obiter dictum des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93 RdNr. 35 erinnern:

… die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen ist dem deutschen Rechtssystem fremd. …

Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG , §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO  in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG , §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines "Volljuristen" notwendig.“

Wegen der „Gefährlichkeit“ für den Bürger der Verwaltungsakte mit Titelfunktion ist daher anzunehmen, dass diese von einer Vollautomatisierung auszuschließen sind.

Vor den Verwaltungs- und Verfassungsgerichten wird daher zu klären sein, ob Verwaltungsakte mit Titelfunktion überhaupt vollautomatischen Verwaltungsakten zugänglich sind. Denn dies stellt auch eine Gefahr für die errichtete Rechtsordnung dar, da vollstreckbare Titel einer Maschine dieser Rechtsordnung widersprechen.


B.2.5.   Aktuelles „Formular“ „Festsetzungsbescheid“

Der aktuelle „Festsetzungsbescheid“ weist keine wesentlichen Veränderungen zu dem letzten „Festsetzungsbescheiden“ auf. Insbesondere ist keine Abänderung der Fußzeile: „Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.“ vorgenommen worden.

Das GIM nun generell nicht unterschreiben kann ist offensichtlich. Zur Untermauerung dieser Tatsache verweise ich auch auf den 2. Titel im BGB Willenserklärung, insbesondere auf § 126 BGB hin. Die Unterschrift muss nämlich vom eigenen Willen einer natürlichen Person bestimmt sein. Eine Schreibhilfe ist zulässig, sofern diese nur unterstützend ist und der Schriftzug vom Willen der natürlichen Person bestimmt wird (BGH 47, 68, NJW 81).
Die Fußzeile des vollautomatischen Bescheides lässt jedenfalls nicht erkennen, dass es sich um einen Bescheid nach § 10 a RBStV handeln soll. Auch die Rückseite enthält hierzu keinerlei Hinweise (Rechtsgrundlagen nicht abgeändert). Damit wird klar, dass zur Änderung der Rechtslage und Einführung des § 10 a RBStV gar keine Änderungen des seit Jahren praktizierten illegalen Verfahrens der vollautomatischen Bescheiderstellung vorgenommen wurde.

B.2.6. § 10 a RBStV „kann“ als „Verfahrens- und Organisationsermessen“

Nun wurde in § 10 a RBStV gesetzlich bestimmt, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen kann.

Bei der Ausübung der Entscheidung ob und wie eine Vollautomatisierung der Bescheidung erfolgt, dürfte wohl ein Behördenleitervorbehalt bestehen. Dies insbesondere wegen der Streubreite des Massenverfahrens § 35 a VwVfG / § 10 a RBStV.

Die Entscheidung hinsichtlich der Vollautomatisierung wurde außerhalb des förmlichen Rechtsetzungsverfahrens auf die „zuständige Landesrundfunkanstalt“ i.S.d. RBStV verfassungswidrig verlagert (Wesentlichkeitstheorie). Dies steht im direktem Gegensatz zu dem, was eigentlich mit § 35 a VwVfG beabsichtigt war (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens VwVfG § 35a Rn. 33; Zweck des Rechtsvorschriftenvorbehalts; gesteigerte Staatshaftungsrisiko; Gesetzgebungskompetenz).

Wer nun dieses „Verfahrens- und Organisationsermessen“ ausgeübt haben will, ist schon nicht zu erkennen. Welche sachlichen Erwägungen den „Amtsträger“ hier leiteten ebenso wenig. Vielmehr ist anzunehmen, dass gar keine Erwägungen zur Vollautomatisierung vorgenommen wurden, sondern das vollautomatische Verfahren unverändert durchgeführt wird und selbst die verwendeten „Formulare“ (BSD) beibehalten wurden. Weder wurde die Rundfunkbeitragssatzung ergänzend geändert, noch ist irgendwie sonst ersichtlich, dass meine erhobenen personenbezogenen Meldedaten nunmehr der vollautomatischen Bescheiderstellung nach § 10 a RBStV unterliegen. Ein entsprechendes an mich gerichtetes Hinweisschreiben erfolgte zum 01.06.2020 nachweislich nicht.

Die „zuständige Landesrundfunkanstalt“ i.S.d. RBStV hat somit gar kein „Verfahrens- und Organisationsermessen“ ausgeübt und nachgeprüft ob das Massenverfahren „Festsetzungsbescheide“ zur Vollautomatisierung überhaupt geeignet ist.

Im Rahmen der Ausübung des „Verfahrens- und Organisationsermessens“ war zu prüfen, ob das „Massenverfahren Festsetzungsbescheide“ geeignet erscheint. Eine Verpflichtung die „Festsetzungsbescheide“ im Massenverfahren abzuwickeln, bestand zu keinem Zeitpunkt. Nach der alten Rechtslage waren die „Festsetzungsbescheide“ als automatisierte Einzelentscheidungen verboten.

Bei der Ausübung des „Verfahrens- und Organisationsermessens“ war auch zu Prüfen unter welchen Vorrausetzungen die 39,5 Millionen Beitragskonten im privaten Bereich in die Datenbank zur Bescheiderstellung im Massenverfahren eingespeist werden dürfen.

Die Einspeisung personenbezogener Daten in eine Datenbank zur vollautomatisierten Verarbeitung durch eine Behörde. hat durch Dauerverwaltungsakt zu erfolgen. Dabei ist ein Leistungsgebot zu formulieren und anzugeben, welcher Beitragsschuldner für welche Wohnung (Lage der Wohnung etc.) einen Rundfunkbeitrag an die „zuständige Verwaltungsstelle“ zu zahlen hat.
In diesem Veranlagungsbescheid ist auch anzugeben, welche personenbezogenen Daten erfasst werden, wie die Daten vollautomatisch verarbeitet und welches „Beitragskonto“ hierzu eingerichtet wurde (kontoführender Zahlungsdienstleister; Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz [ZAG]). Dabei ist dann auch schriftlich darzustellen, dass das Beitragskonto vollautomatisch überwacht wird und bei Sollstellung des eingerichteten Beitragskontos die vollautomatische Bescheidung erfolgt. Ferner sind auf die Möglichkeiten zur Befreiung von Rundfunkbeiträgen hinzuweisen.

Der Veranlagungsbescheid ist mit einem Rechtsbehelf zu versehen.


B.3. Völlig untaugliche „Vorverfahren“

Ein Vorverfahren hat den Sinn, dass die Verwaltungsbehörden eine Selbstkontrolle durchführen. Sinn und Zweck ist es nicht, dass die „Widerspruchsbehörden“ das Ausmaß der Rechtsverstöße jahrelang verschleiern und mit einfachen Textbausteinen „Widerspruchsentscheidungen“ abfassen, die vom rechtswidrigem Treiben der „zuständigen Landesrundfunkanstalten“ ablenken sollen.

Ein Mangel im Vorverfahren ist dann wesentlich, wenn z.B. Widerspruchsentscheider nicht für die zuständige Behörde tätig werden oder der Widerspruch von einem Beamten entschieden wird, der nicht befugt ist für, für die zuständige Widerspruchsbehörde tätig zu werden. Das folgt aus der Funktion des Widerspruchsverfahrens, dass der Wahrung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung, dem Rechtsschutz des Bürgers durch Eröffnung einer nochmaligen Überprüfung von Entscheidungen der Behörde im Bereich der Verwaltung selbst dient. Keine der „zuständigen Landesrundfunkanstalten“ i.S.d. RBStV verfügt über Widerspruchsentscheider mit Beamtenstatus. Die bislang durchgeführten RBStV Vorverfahren sind bereits derart mangelbehaftet, dass schon erhebliche Zweifel daran bestehen, ob eine Anfechtungsklage überhaupt zulässig ist.

Das „Widerspruchsverfahren“ wurde sozusagen „rechtsmissbräuchlich“ durchgeführt, da die „zuständigen Landesrundfunkanstalten“ überhaupt nicht über den in Art. 33 Abs. 4 GG bezeichneten (unparteiischen) öffentlichen Dienst verfügen.

Ich verweise zudem auf die Ausführungen der Herren Prof. Dr. Mario Martini und David Nink, Speyer, in Subsumtionsautomaten ante portas? Zu den Grenzen der Automatisierung in verwaltungs-rechtlichen (Rechtsbehelfs-)Verfahren, DVBl 2018, S. 1128 – 1138:

Zitat
Führt eine Behörde ein Verwaltungsverfahren vollautomatisiert durch, ohne dass eine Rechtsvorschrift ihr dies – sei es ausdrücklich, sei es nach verständiger Auslegung – erlaubt, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Ist die vollautomatisiert getroffene Entscheidung im Ergebnis richtig, weil kein Entscheidungsspielraum bestand, schließt § 46 VwVfG die Aufhebbarkeit des rechtswidrigen Verwaltungsakts aber aus: § 35a VwVfG ist eine Verfahrensnorm i. S. d. §§ 45, 46 VwVfG: Er knüpft die Zulässigkeit der Vollautomatisierung zwar an materielle Tatbestandsvoraussetzungen (Normvorbehalt; Ermessen/Beurteilungsspielraum). Er formuliert aber keine Anforderungen an den Inhalt von Verwaltungsakten, sondern an den Verfahrensweg, auf dem sie zustande kommen dürfen (vollautomatisch vs. von Menschenhand).19

Eine Heilung des Fehlers lässt der Gesetzgeber in § 45 VwVfG demgegenüber nicht zu. Denn er hat den Verstoß gegen § 35 VwVfG nicht in den Katalog der nachholbaren Verfahrenshandlungen aufgenommen. Das zu tun, wäre auch nicht unbedingt sinnvoll: Den Erlass des Verwaltungsaktes im „normalen“, analogen Verfahren nachzuholen, hieße nämlich in der Sache, nicht nur – wie in den sonstigen Fällen des § 45 VwVfG – eine einfache Verfahrenshandlung (wie etwa eine Anhörung) vorzunehmen, sondern einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen – letztlich also das Verfahren als solches neu durchzuführen.

Ebenso wie das Fehlen einer gesetzlichen Befugnisnorm (und im Vergleich zu diesem a maiore ad minus) wiegt ein Verstoß gegen den Normvorbehalt regelmäßig nicht so schwer, dass der Verwaltungsakt allein deshalb nichtig i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG ist.
20 Automatisiert die Verwaltung demgegenüber unter Missachtung des § 35a VwVfG Ermessensentscheidungen, ist der Verwaltungsakt nicht nur regelmäßig aufhebbar. Er kann im Einzelfall auch an einem besonders schweren und für Außenstehende offensichtlichen Fehler leiden, der seine Nichtigkeit auslöst.21

19§ 35a a. E. VwVfG lässt sich aber auch anders lesen, nämlich als unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, Verwaltungsakte, die unter Verstoß gegen die Vorschrift vollautomatisch erlassen wurden, generell als inhaltlich fehler-, insbesondere ermessens-/beurteilungsfehlerhaft bzw. ohne die gebotene Rechtsgrundlage ergangen zu bewerten. Eine solche materielle Durchschlagskraft kommt aber weder in der Norm selbst noch ihrer Entstehungsgeschichte (BT-Drs. 18/8434, 122) hinreichend klar zum Ausdruck. Ein Verwaltungsakt, den die Behörde ohne Zulassungsnorm vollautomatisch erlässt, leidet nicht notwendig an einem inhaltlichen Mangel.
20 Vgl. zum etwas anders gelagerten Fall einer fehlenden Befugnisnorm BVerwG, Urt. v. 26.5.1967 – VII C 69.65, BVerwGE 27, 141 (143); F. O. Kopp/U. Ramsauer, VwVfG. 18. Aufl., 2017, § 35a Rdnr. 20 sowie Rdnr. 55 ff.
21 Vgl. L. Prell (Fußn. 10), Rdnr. 11b.
Wie Sie im Rahmen Ihres „Vorverfahrens“ meinen Widerspruch abhelfen wollen, erwarte ich mit voller Spannung. Sie müssten schon die „Datenbank Massenbescheiderstellung“ sperren und einen kompletten Neuaufbau anordnen.

Ich vermag nicht zu erkennen, dass Sie hierzu Willens sind, dass waren Sie in der Vergangenheit schon nicht. Vielmehr haben sich die „Behördenleitungen“ der „zuständigen Landesrundfunkanstalten“ in herausragender Weise an diesem völlig rechtsstaatswidrigen Verfahren beteiligt.

Eine Selbstkontrolle der „Verwaltung“ hat nicht stattgefunden. Stattdessen wurde versucht die „Lücken“ im RBStV zu schließen und eine mängelbehaftete Datenbank durch „bundesweite Neu- / Wiedereinspeisung“ personenbezogener Meldedaten „am Laufen“ zu halten.

Das die „Widerspruchsentscheider“ des SWR Befangen i.S.d. §§ 20 und 21 VwVfG sind, ist offensichtlich. Diese Befangenheit wird auch durch die bisherigen „Widerspruchsentscheidungen“ überdeutlich.

Von einer „Neudurchführung § 10 a RBStV“ kann jedenfalls gar keine Rede sein.


B.4.

Abschließend untersage ich dem SWR die vollautomatische Verarbeitung meiner personenbezogenen Meldedaten und widerspreche ausdrücklich der automatisierten Verarbeitung.


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Siehe Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Wiederspruchsbescheid kann innerhalb von 1 Monat nach Zustellung beim da genannten Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

o
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Klar ist  dass der Widerspruchsbescheid automatisiert getextet wurde. Menschlich sind nur die unleserlichen Unterschriften, oft nur mit i.V.


Klage erheben und neuen Schriftsatz machen.

Tipp: einfach mal diese gefühligen Sachen wie Staatsmaschine und "bin gespannt" weglassen.
Durch die vielen Rechtsstellen wirkt die Argumentation schon für sich gut durchdacht. Da muss diese Polemik nicht sein. Liest der VG-Richter jeden Tag und bleibt unbeeindruckt.

Der VG-Richter muss den ganzen Klagetext wirklich durchlesen und Punkt für Punkt abhandeln.
Wichtig ist, dass man von der LRA eine schriftliche Klageerwiderung erhält, denn diese wird auf die Klagepunkte eingehen müssen und sich mit ihren neuen Argumenten verwundbar machen. Ein schriftliches Klageverfahren erscheint daher günstig.

Wenn ein Showdown im Gerichtssaal erwartet wird, hat man die Klage schon verloren: Man wird nur vom Richter zugelabert, bis die Zeit um ist. Der Beklagtenvertreter ist eh nicht da. Im Protokoll wird rein gar nichts Verwertbares stehen, der Urteilstext wirkt wie vom Beitragsservice zugeliefert. Gerichtstermine sind völlig vertane Zeit. Ich war an einem Tag bei zwei Terminen Zuschauer. War erstmal interessant, aber nach vier Stunden Aufenthalt im Gerichtsgebäude habe ich mich über die verlorene Lebenszeit doch geärgert.

Was neu sein dürfte, ist, den 35a auszuhebeln. Es handelt sich ja um einen "neuen" Festsetzungsbescheid, hierzu gibt es im Forum noch kaum Erfahrungswerte. Mich wundert, dass der BS so lang gebraucht hat. Wahrscheinlich mussten die VG noch neu eingenordet werden, um 35a/10a wirksam zu verteidigen.

Es gibt nach unmaßgeblicher Meinung immer ein gewisses Ermessen. Und sei es, den FB morgen und nicht erst nächste Woche auszudrucken. Die Totalität des "kein" Ermessens ist wirklichkeitsfremd. Gibt es so nicht. Der 35a ist daher mutmaßlich zahnlos, wirkungslos, nur Buchstabenfolge, weil nicht anwendbar. Es müssten dazu weitere Urteile aus anderen Sachgebieten gesichtet werden.



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K
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Edit "Bürger": Siehe wichtige einschränkende Hinweise am Ende dieses Beitrags!
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Siehe Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Wiederspruchsbescheid kann innerhalb von 1 Monat nach Zustellung beim da genannten Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

@noTV: wie kam der Widerspruchsbescheid bei an?
Per (wie gesetzlich vorgeschrieben) Zustellung (gelber Brief) oder als normale Briefsendung?

Nur wenn (wie gesetzlich vorgeschrieben) zugestellt wurde, beginnt die Frist (ein Monat nach Zustellung) zu laufen.
Bei einer Zusendung bzw. einem Zugang als normale Briefsendung fehlt es am "Zustellungswillen" und die Frist zur Klagerhebung erhöht sich auf 1 Jahr.

Gruß
Kurt

*************************************

Zitat
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 73
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
    die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
    wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
    in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.

Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__73.html

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VG Saarlouis, Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15 (Keine Heilung bei Zustellungsverstoß)
Zitat
[..] Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet. Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid vom 06.11.2014 nach seinen eigenen Angaben erst am 07.12.2015 erhalten. Die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat jedoch zu diesem Zeitpunkt mangels Zustellung des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen (§ 57 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht. Aus der Akte des Beklagten ergibt sich lediglich, dass der Widerspruchsbescheid vom 06.11.2014 am 21.11.2014 abgesandt worden ist (Stempel "abgeschickt am 21. Nov. 2014" mit Unterschrift auf einem Ausdruck der ersten Seite des Widerspruchsbescheids, siehe dort Bl. 22), also als einfacher Brief zur Post gegeben wurde. Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine Zustellung, gleich welcher Art, ist nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch gar nicht erfolgt ist, hat eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen.

vgl. VG München, Urteil vom 10.04.2012, M 6b K 11.1831, juris, Rz. 25 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, Au 7 K 13.824, juris, Rz. 31; vgl. auch Sadler, in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 8 VwZG, Rz. 3

Im Übrigen besteht vor diesem Hintergrund Veranlassung, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass ein Widerspruchsbescheid gemäß § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO zuzustellen ist. Ausnahmen sind auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Rundfunkbeitragserhebung gesetzlich nicht vorgesehen. Ein bewusstes Absehen des Beklagten von der ihm obliegenden Zustellungspflicht wäre mit seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren. [..]
Quellen: VG Saarlouis, Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15
https://openjur.de/u/887797.html
https://www.urteilsbesprechungen.de/2019/03/21/vg-saarlouis-urteil-vom-23-12-2015-6-k-4315-keine-heilung-bei-zustellungsverstoss/

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VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, Az. Au 7 K 13.824
Zitat
[..] Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet.

Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2012 nach seinen eigenen Angaben zwar bereits am 29. Oktober 2012 erhalten (s. Schreiben des Klägers vom 7.12.2012, Bl. 310 der Akte des Beklagten, nachfolgend: A.d.B.). Die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat jedoch zu diesem Zeitpunkt (29.10.2012) mangels Zustellung des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen (§ 57 Abs. 1 VwGO).

Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht. Aus der Akte des Beklagten ergibt sich lediglich, dass der Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2012 am 26. Oktober 2012 abgeschickt worden ist (vgl. den Stempel mit Namenszeichen auf einem Ausdruck der ersten Seite des Widerspruchsbescheids, Bl. 300 der A.d.B.), also als einfacher Brief zur Post gegeben wurde.

Mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine Zustellung, gleich welcher Art, ist nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch gar nicht erfolgt ist, hat eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen (vgl. auch VG München, U.v. 10.4.2012 – M 6b K 11.1831 – juris). [..]
Quelle: VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, Az. Au 7 K 13.824
https://openjur.de/u/647033.html
https://www.damm-legal.de/vg-augsburg-bei-mangelnder-mitwirkung-keine-befreiung-von-der-rundfunkgebuehrenpflicht

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VG München, Urteil vom 10.04.2012 - M 6b K 11.1831
Zitat
[..] 2. Die wie oben geschehen ausgelegte Versagungsgegenklage des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet.

Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Vorliegend erfolgte jedoch, worauf der Beklagte in seiner Klageerwiderung zutreffend hingewiesen hat, eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht. Der Beklagte beruft sich jedoch zu Unrecht auf die Heilungsvorschrift des § 8 VwZG. Das ergibt sich zum einen daraus, dass für die Behauptung des Beklagten, der Widerspruchsbescheid vom … Februar 2011 sei dem Kläger im Februar 2011 zugegangen, kein Nachweis erbracht ist. Vielmehr kann ausweislich der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Widerspruchsbescheid den Kläger nicht möglicherweise auch erst am … April 2011, den Tag der Klageerhebung, erreicht hat.

Außerdem ist § 8 VwZG ohnehin bereits nicht anwendbar. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschrift erfolgt ist. Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Aus der Akte des Beklagten ergibt sich lediglich, dass der Widerspruchsbescheid vom … Februar 2011 am … Februar 2011 abgeschickt worden ist (vgl. den Stempel mit Namenszeichen auf einem Ausdruck der ersten Seite des Widerspruchsbescheids, Bl. 91 der Akte des Beklagten). Eine Zustellung, gleich welcher Art, ist nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch gar nicht erfolgt ist, hat eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen. [..]
Quellen: VG München, Urteil vom 10.04.2012 - M 6b K 11.1831
https://openjur.de/u/497889.html


Edit "Bürger": Es existieren bereits Threads zu diesem Spezial-Thema, weshalb eine ergänzende Wiedergabe von diesbezüglichen Gerichtsentscheidungen hier im Thread deplatziert ist.
Zudem gelten folgende wichtige einschränkende Hinweise u.a. unter
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.msg124103.html#msg124103

[...]

Edit "Bürger" - wichtiger Hinweis aufgrund regelmäßiger Wiederkehr:

VORSICHT!
Dass bei nicht förmlich zugestellten Widerspruchsbescheiden mglw. die Klagefrist nicht beginnt, sollte KEINESFALLS zum bewussten Ignorieren zugegangener, aber nicht förmlich zugestellter Widerspruchsbescheide verleiten, da dann mit kaum abzuwehrender Vollstreckung (Spießrutenlauf ohne Ende!) zu rechnen ist, welche man durch Klage gegen den nicht-förmlich zugestellten Widerspruchsbescheid trotz mglw. nicht begonnener Klagefrist i.d.R. vermeiden kann!!!


@alle - und der Wichtigkeit wegen hier auch als Vollzitat
Widerspruchsbescheid vom RBB bekommen, wie weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23771.msg151344.html#msg151344
[...] falls dies ein "normaler Brief" war hat Person A keine Monatsfrist einzuhalten:
Widerspruchsbescheide müssen zugestellt werden, nur dann beginnt die Frist zu laufen!

Achtung! Bitte vor dem Schaden klug sein!
Diesen Hinweisen kann nicht uneingeschränkt zugestimmt werden!

Die langjährige Erfahrung lehrt:

a) Wird - vollkommen unabhängig von der Art der "Zustellung" - innerhalb des Monats nach Zugang Klage eingelegt, so stehen die Chancen gut, dass ARD-ZDF-GEZ das jeweilige Beitragskonto mit einer "technischen Sperre" versehen und - unabhängig davon, ob ein etwaig gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde - die Vollziehung stillschweigend aussetzen bis zum Ende des Verfahrens.

b) Wird - vollkommen unabhängig von der Art der "Zustellung" - innerhalb des Monats nach Zugang keine Klage eingelegt, so stehen die Chancen "gut", dass ARD-ZDF-GEZ danach binnen Wochen eine Mahnung senden und sich damit der Vorgang schon auf der Schiene der Vollstreckung befindet - und das ist wahrhaftig kein Zuckerschlecken, sondern ein Spießrutenlauf ohne Ende mit regelmäßig zweiwöchigen Fristsetzungen und äußerst ungewissem bzw. i.d.R. negativem Ausgang wie Eintrag ins Schuldnerverzeichnis und ggf. Pfändung.

Merke:
Wenn die Vollstreckung einmal eingeleitet ist, wird diese von ARD-ZDF-GEZ nach bisheriger Erfahrung - i.d.R. mit Rückendeckung durch die örtlichen Vollstreckungsstellen und Vollstreckungsgerichte - emotions- und gnadenlos durchgezogen.


Ob das jeweils zuständige Verwaltungsgericht "Recht und Gesetz" folgt und die Klagefrist als nicht begonnen erachtet, wenn der Widerspruchsbescheid nicht förmlich zugestellt sondern nur mit normaler Briefpost zugesendet wird, steht ebenso in den Sternen.
Im dümmsten Fall schwächt man seine eigene Rechtsposition auf unnötige Art und Weise, wenn man nach Erhalt des Widerspruchsbescheides nicht innerhalb der angegebenen Frist die Rechtsmittel einlegt.

Wie oben durch "DumbTV" bereits geschildert, ist die fristgerechte Einreichung eines weitestgehend unbegründeten KlageANTRAGs kein Hexenwerk - siehe u.a. unter
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424

Alles andere folgt dann "gemächlich" und mit deutlich stärkerer Rechtsposition.

Daher ACHTUNG!
Wer leichtsinnig und ohne jegliche Not die Überschreitung der Klagefrist und somit den Vollstreckungsvorgang bewusst riskiert, wird im Forum keine Unterstützung finden, da wir für solche unnötigen Hochrisiko-Spiele keinerlei Kapazitäten haben.


Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, bleibt dieser Thread geschlossen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juni 2022, 00:54 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

o
  • Beiträge: 1.567
Es wird im Forum mehrfach empfohlen, den üblichen Monat dennoch einzuhalten.

Eine Klage kann auf einem Blatt Papier mit einem (1) deutschen Satz erhoben werden. Dazu gibt es Beispiele hier im Forum. Alles andere (Klagebegründung, Aktenkram, auch: weitere Klagepunkte) kann nachgereicht werden. Das Gericht ist grundsätzlich kooperativ. Auch wenn es um den Rundfunk geht.


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  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ähnlich Betroffene könnten zunächst dies getan haben:
eigene Info an Rundfunkanstalt+"Beitragsservice" über Rechtsmittel-Einlegung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33719.0

Ähnlich Betroffene könnten danach und bis kurz vor Ende der Klagefrist die Grundsatzentscheidung(!) getroffen haben, ob sie Klage führen wollen oder nicht.

Ähnlich Betroffene, welche die Grundsatzentscheidung(!) getroffen haben, dass sie Klage führen wollen, könnten dann binnen der Klagefrist einfachen Klageantrag zunächst ohne weitergehende Begründung beim als zuständig erklärten Gericht eingelegt haben.

Insbesondere unerfahrenen/ unsicheren Betroffenen sei - wenn es nicht absolut Not tut und um weiteres Ungemach und Handlungsdruck zu vermeiden (wie u.a. unverhofft maschinell eingeleitete Vollstreckungen o.ä.) - tunlichst abgeraten von Kurts obigen Andeutungen!!!
Auch dies wurde im Forum schon mehrfach erläutert!

Zu all dem siehe bitte die bereits seit Jahren vorhandenen und im Wesentlichen immer noch geltenden allgemeinen Grundsatz-Informationen, beginnend unter
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12292.0

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA  (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423

Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424


Bitte - im Jahre 10 nach Einführung des sog. "Rundfunkbeitrags" - keine Vertiefung und keine Mehrfachdiskussion von solch grundlegenden Angelegenheiten. Danke.

@noTV > Das eigentliche - über obige Grundlagen hinausgehende - Ziel dieses Threads möge bitte noch klarer definiert werden. Dazu bitte PM an die Moderatoren. Danke.
Das im Einstiegsbeitrag erbetene "seine Meinung dazu geben" ist zu unklar und zu ausufernd.
Der Thread-Betreff wäre dann entsprechend noch zu präzisieren.
Zur Vermeidung nicht zielführender Diskussion wird der Thread zunächst geschlossen.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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