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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: Domspitze am 26. Januar 2017, 14:14

Titel: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: Domspitze am 26. Januar 2017, 14:14
Fiktiver Roman, in schnell Fassung.

Person xy, hat sich Feb. 2012 abgemeldet, da es keinen Anschluss in der Whg. gab.
Sie bekommt nach Umzug Herbst 2015, im Dez. einen Festsetzungsbescheid, die Person xy, weist diesen zurück. Danach folgen weitere Festsetzungsbescheid im Mai 2016 und Nov.2016, wobei der im Nov. parallel zur Zwangsvollstreckung seitens der Stadt ein ging, diese wurden auch zurück gewiesen.
Anfang Jan. 2017 kam dann der Widerspruchsbescheit, von ard,zdf,deutschlandr., Beitragsservice. In einem normalen Umschlag. Auf normalem Post weg. Mit Aufdruck der zuvor genannten nicht rechtsfähigen.
Allerdings wird im Betr.:
Widerspruchsbescheid des wdr angegeben.

Mit den üblichen Begründungen wird der Widerspruch abgelehnt.

Unterschrift, i.A. Unteranderem von der Referat Finanzen und Service und die andere von einer/m Frau/Mann.

Die Rechtsbelehrung:
 gegen den angefochtenen Bescheide in der Fassung dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ( die sage und schreibe 11 Werktage braucht) Klage beim VwG eingereicht werden.

Vorab: frühere "Bescheide" sind nicht eingegangen.
Es wird in diesem Widerspruchsbescheid berichtet, das die Einwohnermeldebehörde der Anstalt im Mai 2014 in Kenntnis gesetzt hätte, das Person xy dort schon länger wohnt. Daraufhin wird berichtet, das Person xy angemeldet wurde, von denen und sie angeblich Person xy im Nov. 2014 ihr dies bestätigt hätten.

Im Vollstreckungsbescheid, standen aufgelistet nur die Daten von Mitte 2015 bis 2016, allerdings mit Beträgen, die Person xy nicht nachvollziehen konnte.

Es gibt viele Ungereimtheiten.
Wie,unterschiedliche Beträge.
Unterschiedliche maschinelle Unterschriften.
Unterschiedliche Briefköpfe.
Text Bausteine.

In dem ganzen Wirrwarr ist nicht mehr zu erkennen, wer jetzt was fordert.
Was wäre Person xy anzuraten?
Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: Domspitze am 29. Januar 2017, 20:04
Lieber Mitstreiterinnen,

Wenn ein Widerspruchsbescheid auf dem normalen Postweg verloren geht....was wäre die rechtliche Konsequenz daraus?
Oder andersrum, was könnte dann passieren?

Es wurde einer Person x geraten nichts zutun, bis etwas vom Gericht kommt.
Macht das Sinn?
Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: Blitzbirne am 29. Januar 2017, 20:43
Auch hier ein aktueller Widerspruchsbescheid, der nicht förmlich zugestellt wurde, sondern normal per Postweg reinkam.

Meine Frau überreicht mir die Post vom BS mittlerweile mit dem Spruch: "Hier, von deiner Brieffreundin!"  (#)

Im Widerspruchsbescheid geht man auf die Rechtsprechung des LG Tübingen ein und meint, dass das nicht rechtskräftig ist, da Berufung eingelegt wurde und das Urteil eh vom BGH -selbstverständlich- kassiert wird. Man ist sich auch schon ziemlich sicher, dass wieder pro ARD/ZDF & Co. entschieden wird. Ausserdem liegen dem Beschluss aus Tübingen "gravierende Rechtsirrtümer zugrunde", so die eigene Interpretation des Verfassers.

"Entgegen diesen gesetzlichen Bestimmungen zahlten Sie bislang keine Rundfunkbeiträge für Ihre Wohnung." Aha, was ist dann mit der Kontopfändung, bei der mir mein Eigentum enteignet wurde?

Ich hoffe, der Anhang ist noch einigermaßen zu entziffern.
Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: Markus KA am 29. Januar 2017, 20:47
Wenn ein widerspruchsbescheid auf dem normalen Postweg verloren geht....was wäre die rechtliche Konsequenz daraus? Oder andersrum, was könnte dann passieren?
Wenn der Widerspruchsbescheid wegen Unzustellbarkeit der Rundfunkanstalt nicht zurückgeschickt wird, geht diese und einige Gerichte davon aus, dass der Bescheid dem Adressaten zugegangen ist. Legt der Adressat innerhalb 4 Wochen keine rechtlichen Mittel ein (Klage), weil ihm der Bescheid nicht zugegangen ist, dann könnten Mahnungen und Vollstreckungsankündigung folgen.

Es wurde einer Person x geraten nichts zutun, bis etwas vom Gericht kommt. Macht das Sinn?

Ratschläge, nichts zu tun, sind mit Vorsicht zu genießen und meistens nicht besonders ratsam, da manche Gerichte die Gesetze zum Vorteil der Rundfunkanstalten auslegen.
Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: Kurt am 29. Januar 2017, 21:18
Lieber Mitstreiterinnen,

Wenn ein widerspruchsbescheid auf dem normalen Postweg verloren geht....was wäre die rechtliche Konsequenz daraus? *** (siehe unten in der Antwort)
Oder andersrum, was könnte dann passieren?

Es wurde einer Person x geraten nichts zutun, bis etwas vom Gericht kommt.
Macht das Sinn?

Hallo,

bitte nicht "zugeschickt/erhalten" mit "zugestellt" verwechseln.

"Zugestellt" wird umgangssprachlich oft verwendet. Es gibt jedoch kleine - aber feine - Unterschiede:
Natürlich hast Du etwas worauf Du nachweislich reagierst erhalten.
Deshalb war es aber noch lange nicht "zugestellt".


Ein Festsetzungsbescheid wird Dir in aller Regel als normale Briefpost (zu-)geschickt.
D. h. Du hältst ihn in Händen, liest ihn und erstellst einen Widerspruch.
Diesen verschickst Du als simple Briefpost oder meinetwegen auch als Einschreiben/Einwurfeinschreiben.

Die erlassende Behörde hat dann einen Widerspruchsbescheid zu erstellen und zuzustellen.

Vorgehen ist verbindlich definiert:
1) in der Verwaltungsgerichtsordnung §73 [Widerspruchsbescheid bei Nichtabhilfe] > https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__73.html und
2) im Verwaltungszustellungsgesetz >  http://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/

So ist in der Verwaltungsgerichtsordnung §73 [Widerspruchsbescheid bei Nichtabhilfe] u.a. bestimmt:
Zitat
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

Im Verwaltungszustellungsgesetz ist dann definiert wie zugestellt werden muss: >  http://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/
Diese "Zustellung" ist klipp und klar definiert:
Zitat
    § 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
    § 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
    § 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung

Bedeutet: selbst wenn Du irgendwann jetzt einen als normalen Brief versandten Widerspruchsbescheid in Deinem Briefkasten vorfinden solltest hältst Du ihn dann in Händen und liest ihn - er ist Dir aber nicht zugestellt.
Oder Du hältst ihn eben nicht in Händen da er auf dem Postweg verloren ging!?  >:D ;) 8)

*** Da er Dir nicht zugestellt wurde beginnt also auch keine vierwöchige Klagefrist zu laufen !
Eine Heilung ist nicht möglich da es dem Absender ja dann schon am Zustellungswillen mangelte.

Zu diesem Thema gibt es sogar Gerichtsurteil und Beiträge - siehe:
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html
und
Widerspruchsbescheid: Fehlerhafte Zustellung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13628.0.html

Gruß
Kurt
Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: Bürger am 30. Januar 2017, 02:24
ACHTUNG:

Bewusstes Ignorieren von tatsächlich zugegangenen Bescheiden - egal ob formal korrekt zugestellt oder nicht - wird im Forum NICHT diskutiert, da die Folgen (im Zweifel Zwangsvollstreckung) hier im Forum leidlich bekannt sind, einen Rattenschwanz nach sich ziehen und für solcherlei Experimente ohne Not im Forum keine Kapazitäten bestehen.

Siehe zu den möglichen Konsequenzen u.a. unter
Schnelleinstieg
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Danke für das Verständnis und die konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: Domspitze am 11. Februar 2017, 18:01
Hier der Widerspruchsbescheid von Personxy

Seiten 1 - 3
Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: Domspitze am 11. Februar 2017, 18:06
Seiten 4 - 6
Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: KlarSchiff am 11. Februar 2017, 20:21
auf Seite zwei des Widerspruchsbescheids wird Bezug genommen auf §37 VwVfG, dort heißt es:

Zitat
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html)

hier wird behauptet dass es sich bei den Festsetzungsbescheiden um einen Verwaltungsakt handelt und demgemäß nicht unterschrieben werden müsse. Das ist falsch! Da der Rundfunkanstalt nachweisbar die Behördeneigenschaft fehlt müssen die Zahlungsaufforderungen ("Bescheide") wie jede andere Rechnung im Geschäftsleben von dazu berechtigten Personen unterschrieben werden um wirksam zu sein.

Dies nur als Anregung zur Anfechtung dieses "Widerspruchsbescheids".
Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: Domspitze am 11. Februar 2017, 20:42
@ KlarSchiff

Vielen Dank vorab, für den Hinweis!

Aber in (5) ist er ja unterschrieben. Allerdings scheint dieser 1rste Name bei einigen auf zu tauchen,  unter anderem auch bei Bescheiden von dem SWR, wie ich hier in diesem Forum lesen konnte.
Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: KlarSchiff am 11. Februar 2017, 20:46
aber in (5) ist er ja unterschrieben.

ist das die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten???? Vorrangig geht es aber um die korrekte Unterschrift auf den "Festsetzungsbescheiden" gemäß §37 VwVfG
Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: boykott2015 am 11. Februar 2017, 21:07
WDR-Satzung (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=5149&aufgehoben=N&menu=0&sg=0#det380695)
Zitat
§ 32 Vollmachten

(1) Der/die Intendant(in) kann Angestellte der Anstalt bevollmächtigen, die Anstalt zu vertreten. [...]

(2) Zur Vertretung der Anstalt sind zwei Bevollmächtigte gemeinsam berechtigt. [...]

(3) Der/die Justiziar(in) des WDR ist verpflichtet, die Liste der Bevollmächtigten jedem mitzuteilen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Person P kann WDR-Justiziarin anschreiben und bitten, die Liste der Bevollmächtigten zu schicken.
Berechtigtes Interesse: es kommt Papier-Spam. Angeblich von WDR.

Sobald irgend ein Brief kommt, der angeblich von WDR stammt, kann Person P die Liste öffnen und 2 Personen suchen, die in der Liste und auf dem Brief stehen. Fehlen diese, Abgang.

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Schön, dass Beitragsservice alle mögliche Urteile in die Schriften reinpackt. Die fiktive Situation befindet sich aber in diesem Fall in NRW. Und es gilt halt NRW-Recht.

Wenn Verwaltungsgericht Aachen sagt (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_K_1897_14_Urteil_20160919.html), dass die Schriften außerhalb des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW erstellt werden, dann ist halt so.
Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: Domspitze am 11. Februar 2017, 21:29
WDR-Satzung (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=5149&aufgehoben=N&menu=0&sg=0#det380695)
Zitat
§ 32 Vollmachten

(1) Der/die Intendant(in) kann Angestellte der Anstalt bevollmächtigen, die Anstalt zu vertreten. [...]

Sobald irgend ein Brief kommt, der angeblich von WDR stammt, kann Person P die Liste öffnen und 2 Personen suchen, die in der Liste und auf dem Brief stehen. Fehlen diese, Abgang.

Was heißt in dem Fall "Abgang"?

Schön, dass Beitragsservice alle mögliche Urteile in die Schriften reinpackt. Die fiktive Situation befindet sich aber in diesem Fall in NRW. Und es gilt halt NRW-Recht.

@boykott2015
Ich verstehe jetzt leider den Zusammenhang nicht, könntest du mir das verständlicher erklären, bitte?
Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: motte am 25. Dezember 2017, 15:14
Hallo zusammen und Frohe Weihnacht,

nun ist es auch bei Person M soweit und M steht dem Ganzen etwas hilflos gegenüber.

Es fällt auf, daß im ersten Satz ein Fehler ist. Die Bescheide stammen nicht vom MDR, da Person M erst ca. ein halbes Jahr in Sachsen wohnt. Richtigerweise kamen die Bescheide vom BR.

Muß Person M seine fiktive Klage auf seine bisherigen Widersprüche beziehen oder darf fiktive Klage neue Argumente enthalten?


--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Referat Finanzen und Service
Frau Mustermann

Telefon 0221 5061-xxxx
Telefax 0221 5061 -829100

Servicezeiten
 Montag - Freitag 7 - 19 Uhr

Postanschrift
ARD ZDF Deutschlandradio
 50829 Köln

Web rundfunkbeitrag.de

Ihre Nachricht vom 08.02.2016

Datum 13.12.2017

Beitragsnummer 123 456 789





Fxxxx * 123 456 789 * *

Herrn
Hans Wurst
0xxxx Sachsen



Widerspruchsbescheid des Bayerischen Rundfunks
Beitragsnummer 123 456 789

Sehr geehrter Herr Wurst,

Ihre Widersprüche vom Q3.2014, vom Q4.2014, vom Q3.2015 und vom Q1.2016 gegen die Bescheide des Mitteldeutschen Rundfunk vom Q3.2014, vom Q4.2014, vom Q3.2015 und vom Q1.2016 weisen wir zurück.

Gründe:

Sie wenden sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen.

Die Einwohnermeldebehörde teilte uns in Q2.2013 mit, dass Sie seitdem Q4.2001 unter der Anschrift "8xxxx Bayern" gemeldet sind.

Mit Schreiben vom 07.2013, vom 08.2013, vom 09.2013 und vom 01.2014 informierten wir Sie über die Beitragspflicht für Wohnungen und erkundigten uns, ob bereits Rundfunkbeiträge für Ihre Wohnung entrichtet werden. Eine Antwort erhielten wir nicht. Daher haben wir Sie unter der Beitragsnummer 123 456 789 ab 01.2013 mit einer Wohnung unter der Anschrift "8xxxx Bayern" als Beitragschuldner angemeldet. Die Anmeldung haben wir Ihnen mit Schreiben vom 02.2014 bestätigt.

Die Einwohnermeldebehörde informierte uns mit Meldesatz vom 07.2017 über Ihren Umzug zum 06.2017 an die neue Anschrift "0xxxx Sachsen". Die aktuelle Anschrift wurde unter Ihrem Beitragskonto vermerkt.

Zahlungen für Ihre jeweilige Wohnung erhielten wir nicht.

Die Bescheide vom Q3.2014, vom Q4.2014, vom Q3.2015 und vom Q1.2016 setzen Rundfunkbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 und jeweils einen Säumniszuschlag fest.

Ihre Widersprüche sind zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nach Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 03. - 07.12.2015.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden.

Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 18.03.2016, Az. BVerwG 6 C 6.15 u.a. bestätigt, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte veriassungsgemäß erhoben wird. Zudem hat es entschieden:

- Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht umfasst auch die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe. Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlichrechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können.

- Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung ist geeignet, den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit zu erfassen. Die Annahme, dass Rundfunkprogramme typischen1veise in Wohnungen empfangen werden, hält sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, weil nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts weit über 90 % der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten ausgestattet sind. Dies verstößt nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung.

- Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen. Dies würde das gesetzliche Ziel, eine möglichst gleichmäßige Erhebung des Beitrages zu gewährleisten, konterkarieren.

Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshot mit Entscheidung vom 15.05.2014, Az. Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 und der Verfassungsgerichtshot Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 13.05.2014, Az. VGH B 35/12 haben bestätigt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen verlassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Diese Auffassung vertreten auch die Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016, Az. 2 S 2270/15 und 2 S 896/15; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.06.2015, Az. 7 BV 14.2488; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2015, Az. OVG 11 N 19.15; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.10.2015, Az. 10 A 1181/15.Z; Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 28.08.2015, Az. 4 LA 217/15; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015, Az. 2 A 2311/14, 2 A 2422/14; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.10.2014, Az. 7 A 10820/14.OVG; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.06.2015, Az. 4 L 122/14) sowie zahlreiche Verwaltungsgerichte.

Durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird auch das Zitiergebot gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt.

Das Zitiergebot ist nur insoweit zu beachten, als der Schutzbereich von Grundrechten überhaupt berührt ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung wird aber kein Grundrecht durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags eingeschränkt, weshalb auch eine Verletzung des Zitiergebots ausgeschlossen ist.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist somit geltendes Recht. Bei seiner Umsetzung steht den Landesrundfunkanstalten kein Ermessensspielraum zu.

Beitragsschuldner ist der Inhaber einer Wohnung. Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht nicht durch die Leistung einer Unterschrift oder den Abschluss eines Vertrags, sie wird vielmehr kraft Gesetzes durch das Innehaben einer Wohnung begründet.

Ob und welche Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind und ob diese genutzt werden, ist unerheblich.

Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Im Rahmen des bundesweiten Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 RBStV ist uns Ihre Anschrift “8xxxx Bayern" übermittelt worden.

Die Rechtmäßigkeit des Meldedatenabgleichs ist durch zahlreiche Entscheidungen bestätigt worden (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. Vf. 8 V-VII-12; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2013, Az. OVG 11 S 23.13; Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 10.09.2013, Az. 4 ME 204/13; Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 15.07.2013, Az. 1 L 34/13).

Aufgrund der gesetzlichen Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV haben wir Sie unter der übermittelten Anschrift als Wohnungsinhaber angemeldet und Rundfunkbeiträge festgesetzt.

Als Wohnungsinhaber sind Sie gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für Ihre jeweilige Wohnung rundfunkbeitragspflichtig. Gründe, die Sie von der Beitragspflicht ausnehmen, haben Sie nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Die Höhe des Rundfunkbeitrags (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) und dessen Fälligkeit
(§ 7 Abs. 3 RBStV) sind gesetzlich geregelt.

Der Rundfunkbeitrag beträgt monatlich 17,98 EUR, seit dem 01.04.2015 monatlich 17,50 EUR. Der Rundfunkbeitrag wird monatlich geschuldet und ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.

Entgegen diesen gesetzlichen Bestimmungen zahlten Sie bislang keine Rundfunkbeiträge für Ihre jeweilige Wohnung.

Auch die Festsetzung der Säumniszuschläge ist rechtmäßig. Die Landesrundtunkanstalten sind ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln (§ 9 Abs. 2 RBStV).

Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt (§ 11 Abs. 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge).

Wir erhielten für die festgesetzten Zeiträume keine Zahlung. Die Bescheide vom Q3.2014, vom Q4.2014, vom Q3.2015 und vom Q1.2016 sind somit insgesamt zu Recht ergangen.

Sie bitten um Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide vom Q3.2014, vom Q4.2014, vom Q3.2015 und vom Q1.2016.

Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide besteht ausvorgenannten Gründen nicht.

Eine Vollziehung der Bescheide stellt auch keine unbillige Härte dar, da Ihnen durch die Vollziehung kein über die bloße Zahlung des Betrags hinausgehender Nachteil entsteht. Die Voraussetzungen für eine Vollzugsaussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung liegen damit nicht vor.

Mit freundlichen Grüßen
Bayerischer Rundfunk
Im Auftrag
(2 Unterschriften)

Rechtsbelfsbelehrung
Gegen die angefochtenen Bescheide in der Fassung dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden.

Die Klage ist beim

Bayerischen
Verwaltungsgericht München
Bayerstr. 30
80335 München

Schriftlich oder in elektronischer Form (E-Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungsgerichte - ERVV VwG (BayRS 34-6-I)) einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben sowie die angefochtenen Bescheide und der Widerspruchsbescheid in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Bitte richten Sie eine eventuelle Klage gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt:

Bayerischer Rundfunk, Rundfunkplatz 1, 80335 München.

Zu Ihrer Information:

Unabhängig von dem festgesetzten Betrag informieren wir Sie über den aktuellen Kontostand:

Detaillierte Aufstellung:

Zeitraum:
von    bis    Whg    Mon          MonB          Summe

01.13    03.15    1   27          17,98          -485‚46 EUR
04.15    12.17    1   33          17,50          -577‚50 EUR
                                                   -------------------
Summe Beiträge insgesamt                   -1.062‚96 EUR

Säumniszuschläge                               -32‚00 EUR

Vollstreckungskosten                                 -24‚50 EUR
                                                   -------------------
aktueller Kontostand                            -1.119‚46 EUR

Erläuterung der Abkürzungen:
Whg = Wohnung
Mon = Anzahl Monate
MonB = Höhe der monatlichen Beiträge

Das Beitragskonto weist einschließlich 12.2017 einen Rückstand von 1.119,46 EUR auf. Wir bitten um Überweisung unter Angabe der Beitragsnummer. Eine Bankverbindung können Sie der Rückseite unseres Schreibens entnehmen.
Sollte Ihnen die Zahlung dieses Betrags nicht in einer Summe möglich sein, kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. Dies ist ein Angebot, um Ihnen die Zahlung zu erleichtern. Wenn Sie dieses Angebot annehmen möchten, bitten wir um Mitteilung der Höhe der monatlichen Raten.
Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: drboe am 25. Dezember 2017, 18:52
Zitat
Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 18.03.2016, Az. BVerwG 6 C 6.15 u.a. bestätigt, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird.

Das für Verfassungsfragen höchste Gericht der Bimbesrepublik Deutschland ist nicht das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), sondern das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Letzteres hat über die Verfassungsmäßigkeit des sogn. Rundfunkbeitrags bisher noch keine Entscheidung getroffen.
Zudem solltest du dich ggf. im Thread* über das Urteil des BVerwG zu Hotels etc. mit den inneren Widersprüchen der Entscheidungen befassen. So schreibt das Gericht:

Zitat
Die ... Auffassung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen sei und nicht auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung verzichten könne, verkennt, dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird.

Diese Aussage des höchsten Verwaltungsgerichts in Deutschland steht in krassem Widerspruch zur Auffassung des Senders. Das Urteil findest du unter http://www.bverwg.de/270917U6C32.16.0 Beachte, dass das Urteil zwar zu einem Beherbergungsbetrieb erging, jedoch ausdrücklich von jeder Person spricht (siehe Hervorhebung oben).

M. Boettcher


Edit DumbTV
* BVerwG hält Rundfunkbeitrag bei Hotelzimmern ohne Radio/TV für verfassungswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24609.msg156091.html#msg156091

Bitte immer den genannten Thread konkret benennen.
Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: DumbTV am 25. Dezember 2017, 21:19
[..] der Bimbesrepublik Deutschland [..]

Für alle die hier einen Rechtschreibfehler vermuten:

Zitat
Das Aussehen des Bimbes ist nicht einheitlich, es existieren aber einige Hauptformen, die oft anzutreffen sind. In den meisten Fällen ähnelt der Bimbes optische der D-Mark, neuerdings nimmt er aber auch das Aussehen des Euro an. Eine weitere Erscheinungsform, die häufig vorkommt, sind schwarze Scheine, die wegen ihrer schmierig-glitschigen Oberfläche überwiegend in schwarzen Koffern aufbewahrt werden und dem Bimbes auch die Beinamen Schwarzgeld bzw. Schmiergeld gaben. [..]
Quelle: http://www.stupidedia.org/stupi/Bimbes

Dies hier bitte nicht weiter vertiefen!
Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: motte am 26. Dezember 2017, 11:45
Zitat
Ihre Widersprüche vom Q3.2014, vom Q4.2014, vom Q3.2015 und vom Q1.2016 gegen die Bescheide des Mitteldeutschen Rundfunk vom Q3.2014, vom Q4.2014, vom Q3.2015 und vom Q1.2016 weisen wir zurück.

Mit dem MDR hatte Privatperson M bisher nichts zu schaffen, also ist das ein Fehler. Soll M dazu Stellung nehmen oder macht das den ganzen Schrieb ungültig?
Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: motte am 05. Februar 2018, 10:09
Person M möchte gerne bekannt geben, welche Schreiben in der Folge noch hin und her gesendet wurden.

Als nächstes ging eine fiktive Klage raus:
Officedokument: http://filehorst.de/d/cqrFFvFu
PDF: http://filehorst.de/d/clpbHGxq

Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: motte am 05. Februar 2018, 10:10
Darauf hin folgten mehrere Schreiben mit einer Klammer zusammengetackert Los geht's:


Verwaltungsstreitsache_Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO:

Verwaltungsstreitsache
Hans Wurst
gegen Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Juristische Direktion
wegen Rundfunkbeitrag
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO

Sehr geehrter Herr Wurst,

Ihr Antrag ist am 19.01.2018 beim Verwaltungsgericht München eingegangen und wird unter dem oben angegebenen Aktenzeichen geführt. Er wurde der Gegenseite mit der Bitte um sofortige Äußerung und Vorlage der vollständigen Akten zugestellt. In richterlichem Auftrag werden Sie gebeten,

bei jeder Zuschrift das Aktenzeichen anzugeben,

alle weiteren Schriftstücke 2-fach einzureichen, damit den übrigen Beteiligten die erforderlichen Abschriften zugeleitet werden können,

mitzuteilen, ob Sie damit einverstanden sind, dass der Vorsitzende oder der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet.

Es wird Gelegenheit gegeben, sich zur möglichen Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter zu äußern (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Reichen Sie Schriftstücke bitte nur dann vorab per Telefax ein, wenn dies zur Fristwahrung erforderlich ist.
FAX-Mehdertigungen werden kostenrechtlich angesetzt (Kostenverzeichnis zum GKG - KV 9000 Schreibauslagen).

Bitte verwenden Sie bei Schreiben an unsere Dienststelle immer die Postfachanschrift mit der Nr. 20 05 43, 80005 München.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit bietet den Beteiligten anhängiger Streitverfahren die Möglichkeit, den bestehenden Konflikt in einer Mediation durch Güterichter zu lösen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.vgh.bayern.de/Mediation.htm oder bei der Mediationsgeschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München (089/5143-xxx).

Die Geschäftsstelle
(ohne Unterschrift)


Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: motte am 05. Februar 2018, 10:14
Verwaltungsstreitsache Rundfunkbeitrag:

Verwaltungsstreitsache
Hans Wurst
gegen Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Juristische Direktion
wegen Rundfunkbeitrag

Anlagen
Streitwertbeschluss
Kostenrechnung

Sehr geehrter Herr Wurst,

Ihre am 12.01.2018 eingegangene Klage wird unter dem oben angegebenen Aktenzeichen geführt. Sie wurde der Beklagtenpartei zugestellt. In richterlichem Auftrag werden Sie gebeten,

bei jeder Zuschrift das Aktenzeichen anzugeben,

alle weiteren Schriftstücke 2-fach einzureichen, damit den übrigen Beteiligten die erforderlichen Abschriften zugeleitet werden können,

mitzuteilen, ob Sie damit einverstanden sind, dass der Vorsitzende oder der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet.

Es wird Gelegenheit gegeben, sich zur möglichen Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter zu äußern (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Es wird um Mitteilung gebeten, ob Sie auf eine mündliche Verhandlung verzichten.

Reichen Sie Schriftstücke bitte nur dann vorab per Telefax ein, wenn dies zur Fristwahrung erforderlich ist.
FAX-Mehrfertigungen werden kostenrechtlich angesetzt (Kostenverzeichnis zum GKG - KV 9000 Schreibauslagen).
Bitte venrvenden Sie bei Schreiben an unsere Dienststelle immer die Postfachanschrift mit der Nr. 20 05 43, 80005 München.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit bietet den Beteiligten anhängiger Streitverfahren die Möglichkeit, den bestehenden Konflikt in einer Mediation durch Güterichter zu lösen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.vgh.bayern.de/Mediation.htm oder
bei der Mediationsgeschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München (089/5143-xxx).

Die Geschäftsstelle
(ohne Unterschrift)
Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: motte am 05. Februar 2018, 10:19
Beschluss Streitwert:


In der Verwaltungsstreitsache

Hans Wurst
- Kläger -

gegen

Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Juristische Direktion

Rundfunkplatz 1, 80300 München
- Beklagter -

wegen

Rundfunkbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 6. Kammer,

am 17. Januar 2018

ohne mündliche Verhandlung folgenden

Beschluss:

Der Streitwert wird vorläufig auf Euro 880 festgesetzt.

Gründe:

Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 1 GKG. Sie ist nach § 63 Abs. 1 S. 2 GKG unanfechtbar.

Nachname
Richterin am VG
(ohne Unterschrift)

-----------------------------

M fragt sich, wieso der Streitwert niedriger ist, als in der fiktiven Klage weiter oben angegeben ist. Für eine Jungfrau der Kategorie "eisern" sind 880 zu wenig.
Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: motte am 05. Februar 2018, 10:24
Kostenrechnung:


In der Verwaltungsstreitsache
Hans Wurst
gegen Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Juristische Direktion
wegen Rundfunkbeitrag
sind von Ihnen mit Eingang der Klage gemäß gerichtlich vorläufig festgesetztem Streitwert (§ 63 Abs. 1 GKG) zunächst folgende Kosten zu entrichten:

Gebühren und Auslagen nach § 3 GKG und nach Anlange 1 zum GKG:

KV 5110 Verfahrensgebühr 1. Instanz 3-facher Satz aus einem Streitwert von EUR 880

Summe der Gebühren: 160 EUR

Sie werden gebeten, den geschuldeten Betrag innerhalb eines Monats zu entrichten.

Bitte bezahlen Sie nur durch Überweisung auf das oben angegebene Konto.

Die Gerichtskosten sind gemäß §§ 6, 9 GKG sofort fällig und ungeachtet des Verfahrensverlaufes einzuziehen.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Kostenansatz können Sie Erinnerung erheben. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Die Erinnerung ist an keine Frist gebunden und kann zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, auch ohne Mitwirkung der von Ihnen bevollmächtigten Person eingelegt werden. Die Erinnerung ist an das Bayerische Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
unter Angabe des Geschäftszeichens zu richten, nicht an die genannte Kasse.

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz entbindet Sie nicht von der Verpflichtung, den angeforderten Betrag vorläufig zu bezahlen. Hat Ihre Erinnerung Erfolg, wird ein überzahlter Betrag unaufgefordert zurückerstattet. Durch die Zahlung wird die Einlegung der Erinnerung nicht ausgeschlossen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erinnerung nur zur Überprüfung der Kostenrechnung führt, nicht auch des Streitwertes oder der Entscheidung in der Hauptsache.

Hinweis:
Aufgrund der Änderung des Gerichtskostengesetzes zum 01.07.2004 sind Gebühren und Auslagen (Dokumentenpauschale, Aktenversendung) sofort fällig!

Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: motte am 13. März 2018, 16:18
Zitat
Verwaltungsstreitsache
Hans Wurst
gegen Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Juristische Direktion
wegen Rundfunkbeitrag


Sehr geehrter Herr Wurst,

in richterlichem Auftrag bitten wir Sie um Kenntnisnahme und Verbleib.

Mit freundlichen Grüßen
Die Geschäftsstelle

---

(Beglaubigte Abschrift)

Rechtsanwälte Winkel+Advokat


Hans Wurst

gegen

Bayerischer Rundfunk
(RAe Dr. Winkel & Dr. Advokat)

Beklagtenseits wird Stellung genommen zur Klage vom xx.01.2018: .

I.

Der Kläger begehrt die Aufhebung der Festsetzungsbescheide vom xx.07.2014, vom xx.11.2014, vom xx.09.2015 und vom xx.02.2016 in der Form des Widerspruchsbescheides vom xx.12.2017. Beitragsnummer 123 456 789 wird der Rundfunkbeitrag festgesetzt für den Zeitraum 01/2013 - 12/2015.

Es geht um die (alte) Wohnung in 8xxxx.

Mit Widerspruch vom xx.07.2014 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom xx.07.2014.

Mit mehrfachen Schreiben informierte der Beitragsservice über die Rechtslage.

Mit Festsetzungsbescheid vom xx.11.2014 wurden für den Zeitraum 04.2014 bis 09.2014 rückständige Rundfunkbeiträge und ein Säumniszuschlag festgesetzt.

Mit Widerspruch vom xx.11.2014 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom xx.11.2014.

Mit Festsetzungsbescheid vom xx.09.2015 wurden für den Zeitraum 10.2014 bis 12.2014 rückständige Rundfunkbeiträge und ein Säumniszuschlag festgesetzt.

Mit Widerspruch vom xx.09.2015 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom xx.09.2015.

Unter dem xx.02.2016 erging ein Vollstreckungsersuchen.

Mit Festsetzungsbescheid vom xx.02.2016 wurden für den Zeitraum 01.2015 bis 12.2015 rückständige Rundfunkbeiträge und ein Säumniszuschlag festgesetzt.

Mit Widerspruch vom xx.02.2016 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom xx.02.2016.

Unter dem xx.07.2017 informierte die Einwohnermeldebehörde über den Umzug in die (neue) Wohnung in  0xxxx.

Mit Widerspruchsbescheid vom xx.12.2017 wurden die Widersprüche zurückgewiesen.

Darüber hinaus begehrt der Kläger ausdrücklich die Feststellung, dass kein Beitragsschuldverhältnis bestehe zwischen den Parteien.


II.

1.

Die Anfechtungsklagen sind unbegründet, der Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 113 Abs. 1 VwGO verletzt ist.

Es kann vollumfänglich auf den Widerspruchsbescheid verwiesen werden, mit der dort zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung setzt sich leider die Klage in keiner Weise auseinander.

Es ist hinlänglich entschieden, dass in Massenverfahren maschinell erstellte Bescheide nicht unterschrieben werden müssen, dies wird von zahlreichen anderen Behörden ebenso praktiziert. Ein pauschales Bestreiten der „Aktivlegitimation“ ist unbeachtlich.

Wie der Kläger richtig erkennt, geht es hier nicht um Rundfunkgebühren, sondern um Rundfunkbeiträge.

Hinlänglich wurde auch entschieden, dass die Übermittlung der Meldedaten rechtliche keinen Bedenken begegnet, insofern handelt es sich nicht um die beiden im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag explizit angefügten Meldedatenabgleiche.

Der Kläger bewohnt eine Wohnung, ist also der Inhaber, insofern kann auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verwiesen werden, insofern entrichtet auch nicht jeder Inhaber einer Wohnung den Beitrag, sondern jedenfalls ein Inhaber dieser Wohnung mit schuldbefreiender Wirkung für die anderen. Diese können sich die Kosten untereinander aufteilen.

Inwiefern der Kläger öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumiert, spielt keine Rolle. Aber auch dieses pauschale Bestreiten ist unbeachtlich und im Übrigen auch nicht glaubhaft. (!!! - kopfschüttel)

Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, die Gesetzgebungskompetenz liegt bei den Ländern, diese haben diese Kompetenz ausgeübt durch Abschluss des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, welcher nach ansprechender Ratifizierung durch die Länderparlamente geltendes Landesrecht ist. Explizit ist auch festgestellt, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gegeben ist, da sofern zulässig „typisiert“ wird im Hinblick auf den Umstand, dass eben üblicherweise in Wohnungen Rundfunkangebote empfangen werden können. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies in bekannter Form über Fernsehgeräte erfolgt oder über Radiogeräte oder eben auch über das Internet.

2.

In keiner Weise wird die Religionsfreiheit verletzt, erst recht nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass das angesprochene „Wort zum Sonntag“ (hatte ich das angesprochen ?) einen wöchentlichen lnhalt von wenigen Minuten einnimmt und im Ergebnis schlicht keinerlei Einfluss hat auf die Höhe des Rundfunkbeitrags.

Der Wohnungsbegriff ist klar definiert.

Über die Mittelvenrvendung entscheidet ein eigener Kontrollmechanismus in Form der Kommission für die Ermittlung des Finanzbedarfs.

Dass Gutachten andere Ansichten vertreten, liegt in der Natur der Sache, ebenso liegt es aber in der Natur des Rechtsstaats, dass über Rechtsverletzungen ausschließlich Gerichte entscheiden.

Es besteht Einverständnis mit einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, auch durch Gerichtsbescheid.


III.

Es wird beantragt, den Streitwert korrekt festzusetzen, ersichtlich hat der Kläger ausdrücklich im Rahmen der Feststellungsklage beantragt, dass festgestellt werden möge, dass kein Beitragsschuldverhältnis besteht. Der Kläger möchte also für die Zukunft ersichtlich überhaupt keine Rundfunkbeiträge mehr entrichten. Dieser Streitgegenstand geht deutlich über die Anfechtungsklage im Hinblick auf einzelne Festsetzungsbescheide hinaus. Er ist auch keinesfalls deckungsgleich. Hierfür ist der allgemeine Auffangstreitwert in Höhe von 5000 € anzusetzen.

Es handelt sich um einen ausdrücklich formulierten klägerischen Anspruch, der auch verbeschieden werden muss. Der Aufwand dieser Verbescheidung oder auch der Aufwand der Stellungnahme hierauf ist schlicht und ergreifend von keinerlei Belang im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung.

Sollte der Kläger diese Feststellung nicht (mehr) begehen, möge er sich hierzu entsprechend äußern.

Dr. Winkel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Vemaltungsrecht
(Unterschrift + Stempel "beglaubigt")


Weiterhin erhielt Person M dieses Schreiben:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26192.msg168110.html#msg168110
Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: wei am 13. März 2018, 20:53
@ motte und alle

motte,
vorausgesezt der Text stimmt,dann hat die Bundesregierung mit dem LRA nix zu tun, dann geht aus der Verwaltungsstreitsache hervor ( unter der Voraussetzung, dass ich das richtig gelesen und verstanden habe), dass die Länder den Vertrag übernommen und ins Gesetz übernommen haben.

Das könnte bedeuten ----der Klagegegner ist oder sind nicht die LRA (Landesrundfunkanstalten der jeweiligen Länder) sondern das Land selber in der Gestalt des Ministerpräsidenten neben der parlamentarischen  Landesregierung.
Dann wäre nämlich die LRA dem Land verpflichtet und müsste für die Ausstrahlung der Programme sich von dort die Gebühren oder den Beitrag holen.Und das Land selber den Beitrag vom Bürger einfordern.

Diese Konstellation wird durch den BS einfach verkürzt und legalisiert den Beitrag.Ihr verklagt also alle die Falschen,vorausgesetzt ich liege richtig


Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: motte am 17. März 2018, 14:59
Fiktive Person M hatte am 2.2. noch ein fiktives Schreiben erhalten und erst jetzt wieder in die Hand genommen.
Ein beglaubigte Abschrift vom Anwalt von Ende Januar in der es heißt:

"Namen und im Auftrag des Beklagten beantragen wir zu erkennen:
1. die Klage ist abgewiesen
2. Kläger trägt Kosten..."

Die anderen Schreiben hatte Person M ja veröffentlicht.

Nun wird es M zu kompliziert, er verliert den Überblick und die Geduld und bräuchte nun Hilfe vom Profi.
Ein Versicherung ist vorhanden.

Wer einen fiktiven Profi empfehlen kann, gerne per PN.
Soweit verstanden, bleiben M nur noch ca. 10 Tage ...
Titel: Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
Beitrag von: Markus KA am 17. März 2018, 15:43
Nun wird es M zu kompliziert, er verliert den Überblick und die Geduld und bräuchte nun Hilfe vom Profi.
Ein Versicherung ist vorhanden.
Bisher ist wohl nicht bekannt, dass jemals eine Versicherung eine Klage zum Rundfunkbeitrag unterstützt hätte.

Es ist auf den Inhalt der Schreiben des Gerichtes zu achten und sich nicht von Schreiben der Gegenseite beunruhigen zu lassen. Fragen oder Unklarheiten sind zusammen mit dem Gericht in der mündlichen Verhandlung zu klären.

Es ist wohl nicht ratsam eine Feststellungsklage einzureichen, diese erübrigt sich zwar mit der Anfechtungsklage (laut VG Karlsruhe). Es ist aber bekannt, dass Gerichte dies unterschiedlich sehen und auf Grund der eingereichten Feststellungsklage einen höheren Streitwert und somit höhere Gerichtskosten ansetzen. Aber auch diese Frage mit dem Gericht in der mündlichen Verhandlung diskutieren, wenn eine Anfechtungsklage vorliegt, hat sich die Feststellungsklage erübrigt.