Aber Leute...
Man kann (und sollte?) es doch von
beiden/mehreren Seiten aus betrachten und auch von
beiden/mehreren Seiten aus angehen:
Soll die "Direktanmeldung" (oder auch nur die Erstellung eines Beitragskontos aufgrund der - widerlegbaren -
Vermutung der Beitragspflicht aufgrund eines Meldedatensatzes)
"Verwaltungshandeln" sein, dann fehlt entweder der dazugehörige
rechtsmittelfähige Verwaltungsakt und/oder schon die Befugnis/ Rechtsgrundlage für dieses und anderes "Verwaltungshandeln".
Schließlich besteht für die "Direktanmeldung" aka "Zwangsanmeldung" - bzw. neutraler -
"Anmeldung durch Dritte" schon
keine Gesetzesgrundlage.
Die "Anmeldung"/ "Anzeige" hat durch den "Beitragsschuldner"
selbst (und
nur durch diesen)
"schriftlich nach BGB" zu erfolgen:
Satzungen der Landesrundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Beispiel MDR (PDF, 8 Seiten, ~50kB)
https://www.mdr.de/unternehmen/informationen/dokumente/mdr-satzung-verfahren-leistung-rundfunkbeitrag-100.html
https://www.mdr.de/unternehmen/informationen/dokumente/mdr-satzung-verfahren-leistung-rundfunkbeitrag-100-downloadFile.pdf
§ 3 - Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß § 126 Abs. 1, 3 und 4 Bürgerliches Gesetzbuch, § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. [...]
Schriftlich gem. BGB bedeutet normalerweise
eigenhändige Namensunterschrift...
§ 126 BGB - Schriftformhttps://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Es könnte - insbesondere, sofern man selbst eine solche "Anmeldung"/ "Anzeige" weder schriftlich noch elektronisch getätigt hat - z.B. von der Landesrundfunkanstalt die
Vorlage dieser von dem
Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichneten
"schriftlichen Anzeige"/
Urkunde angefordert werden...
(z.B. um den Verdacht auszuräumen, dass hier eine strafrechtlich relevante Urkundenfälschung vorliegen könnte... - bzw. ggf. die "Veranlassung von Ermittlungen zu prüfen bzw. mit anwaltlicher Unterstützung prüfen zu lassen"?)Fiktive Personen A/B/C, die sich von der ARD-ZDF-GEZ-PseudoTruppe nicht wirklich beeindrucken lassen, könnten bis zur Vorlage von "stillschweigender Aussetzung und Unterlassung jeglicher weiterer Maßnahmen" ausgegangen sein bzw. könnten bis zur Vorlage die Aussetzung und Unterlassung jeglicher weiterer Bescheidungs-, Mahn- oder gar Vollstreckungs-Maßnahmen ausdrücklich "angeraten" oder dazu aufgefordert haben... PS: Dass die "Gemeinsame Stelle" weder im RBStV noch in den Satzungen noch sonst irgendwo namentlich öffentlich bekanntgemacht ist und insofern auch nicht adressiert werden kann, das ist dann wahrlich wieder eine "andere Baustelle" - die aber durch fiktive Personen A/B/C auch schon ein bisschen in Bearbeitung ist