Mit dem letzten Jahresbericht 2016 können wir nun auf mindestens 6,2 Million Direktanmeldung zurückblicken, die es seit der Einführung dieses nicht legitimierten Gesetzes im Jahre 2014 gab (vgl. Jahresberichte 2014 bis 2016).
Belege für diese Behauptung:
2014: 3,5 Millionen Direktanmeldungen (vgl. Beitragsservice Geschäftsbericht 2014, S. 17)
2015: 1,4 Millionen Direktanmeldungen (vgl. Beitragsservice Jahresbericht 2015, S. 22)
2016: 1,3 Millionen Direktanmeldungen (vgl. Beitragsservice Jahresbericht 2016, S. 21)
Die Zahlen für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017 des Beitragsservice liegen noch nicht vor, da es hierzu noch keinen Bericht gibt. Es handelte sich bei der Direktanmeldung immer noch um kein legitimiertes Gesetz, da diese Reglung nach eigenen Angaben des Beitragsservice auf kein Gesetz beruht, sondern lediglich eine Maßnahme ist, die die Intendantinnen und Intendanten Ende 2013 rückwirkend zum 1.1.2013 beschlossenen haben (vgl. Beitragsservice Geschäftsbericht 2014, S. 46). Dieses Eigengesetz umschreibt der Beitragsservices in seinem Bericht wie folgt: Eine Direktanmeldung ist vorzunehmen, wenn „die angeschriebenen Personen nicht oder nicht sachverhaltsklärend auf die vorangegangenen Klärungsschreiben reagiert haben“ (ebda., S.17). Ein Rechtsmittel gab es gegen diesen Vorgang natürlich nicht, da es sich bei dem Intendantenbeschluss, um kein offizielles Gesetz handelt, das in einem Parlament erörtert wurde oder in einem Ausschuss des Parlamentes besprochen wurde. Dies ist natürlich eine sehr praktische Situation für den Beitragsservice, da es in einer solchen Situation dann auch keine Klagen oder anderen Rechtsmittel geben kann, die es den Bürger ermöglicht hätte, ihren berechtigten Protest gegen einen solchen Akt vor einer anderen Stelle als den Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Anstalten vortragen zu können.
Der Beitragsservice erklärt in einem späterem Bericht selbst, dass die Direktanmeldungen für den enormen Anstieg der Vollstreckungsmaßnahmen verantwortlich sind (vgl. BS Jahresbericht 2015, S. 33). Daher dürfte es unstrittig sein, dass ein enger Zusammenhang zwischen den Zwangsanmeldungen und den erwähnten Vollstreckungsmaßnahmen besteht, die sich im Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.12.2015 mehr als verdoppelt haben (vgl. ebda, S. 25), nämlich von 697.703 im Jahre 2012 auf 1,4 Millionen Vollstreckungsverfahren im Jahre 2015 (vgl. ebda.).