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Autor Thema: Neue Formulierung der LRA im Widerspruchsbescheid? Klagerelevant?  (Gelesen 2031 mal)

M
  • Beiträge: 210
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Person A stolperte in den vergangenen Tagen um eine bis dato nicht gesehene Formulierung in einem Widerpsruchsbescheid:

"... Da Sie darauf (Anm: Infoschreiben) nicht reagierten, wurde wie angekündigt am xx.xx.2014 eine Anmeldung für Ihre Wohnung ab dem 1.1.2013 veranlasst.
Für die Wohnung wurde ein Konto mit der Beitragsnummer xxx xxx xxx eingerichtet. Hierfür ist ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 € monatlich (ab 1.4.2015: 17,50 €) zu leisten."

Ist das mittlerweile eine gängige Formulierung?
Es wird nicht explizit erwähnt, dass das Beitragskonto auf den Namen von Person A angelegt wurde.

Schuldet hier "die Wohnung" den Betrag und nicht Person A? Läßt sich aufgrund der zitierten Formulierung etwas Vernünftiges für eine Klage formulieren oder sollte man diesen Punkt nicht weiter verfolgen?
Von wem die Anmeldung veranlasst und vorgenommen wurde, wird auch elegant umschifft.

Gibt es dazu Ideen oder Vorschläge, die man in einer Klage einbauen kann?



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v
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Zitat
1.3.4 Es erfolgte keine rechtmäßige Anmeldung gemäß RBStV
Die Beklagte schreibt im Widerspruchsbescheid: "Sie werden seit dem 1.1.2013 mit der von Ihnen bewohnten Wohnung xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx als Beitragsschuldnerin geführt." Am xx.xx.2014 erhielt ich per Infopost eine mit dem Datum xx.xx.2013 versehene "Bestätigung der Anmeldung" von einem gewissen, laut Impressum der eigenen Homepage (http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html) nicht rechtsfähigen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" mit der Formulierung "Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab 01.01.2013 vorgenommen. ...". Gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sieht der offizielle Verlauf einer Anmeldung aber so aus:
Zuerst wird ein Betroffener verpflichtet über sich selbst bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt (LRA) Auskunft über den Wohnstatus zu geben (§ 8 RBStV). Wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Verwaltungszwangsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden (§ 12 Abs. 1), sonst handelt er ordnungswidrig. "Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen." (§ 12 ABs. 3 RBStV). Dagegen kann der Betroffene Widerspruch vorm VG einlegen. Erst wenn diese rechtliche Möglichkeit ausgeschöpft ist kann der Festsetzungsbescheid erstellt werden, gegen den wiederum Widerspruch eingelegt werden kann.
Dieser nicht rechtsfähige sogenannte "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" umgeht einfach diese offizielle Regelung und setzt sich so über den RBStV hinweg. Die "Direktanmeldung" durch einen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" ist nicht im RBStV geregelt, sondern auf eine Intendanten-Entscheidung zurückzuführen (siehe Geschäftsberichte dieses nicht rechtsfähigen sogenannten "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" von 2013 und 2014). Die Zwangsanmeldungen des nicht rechtsfähigen sogenannten "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" sind darum auch keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA) erlassen wurden und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Deshalb verstoßen sie gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.
Alle darauf folgenden Gebühren-, Beitrags- oder Festsetzungsbescheide können daher nur unwirksam sein, da mir der Rechtsweg verwehrt wurde.

aus: http://testplatz.bplaced.net/klage/006_Klagebegruendung_anon.pdf


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

M
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Danke, werde ich berücksichtigen.  ;)

Aber vielleicht hat auch noch jemand eine Idee zur der neue Formulierung. Gibt es noch zusätzlich etwas zu beanstanden?


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