"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
12121212:
selbst wenn der Erledigung zugestimmt wurde ..... stellt sich immer die Frage ..wer zahlt die Party
Aus dem Beschluss geht hervor das das Rechtsschutzbedürfniss fehlte ( da wahrscheinlich noch nicht vollstreckt wurde...)
Damit stellt sich nur die Frage ob Erledigungserklärung oder Klagerücknahme "Billiger" ist.
Klage Rücknahme 500 € Streitwert =Gerichtskosten 35 €
Vermutlich gab es noch nicht die Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses
( 1. Vollstreckungs Maßnahme...)
Das Schreiben vom GV ist eine "nette Zahlungsaufforderung" mehr nicht ....
Miklap:
--- Zitat von: stsp67 am 26. April 2015, 18:53 ---
--- Zitat von: Miklap am 26. April 2015, 18:33 ---Nein.. weil keine Notwendigkeit bestand, Eilrechtsschutz zu beantragen! Es lag KEINE Vollstreckung vor, sondern lediglich ein Ersuchen vom BS!
Die fiktive Person hätte auf das Schreiben vom Vollstrecker warten müssen,
in diesem angedroht wird dass die Durchführung der Vollstreckung unmittelbar bevorsteht!
--- Ende Zitat ---
was ist denn das dann?? auf der rückseite wurde mit wohnungsöffnung gedroht!! --->>
--- Ende Zitat ---
Das ist ein PfändungsAUFTRAG! KEINE Durchführung!
Ein Besuch von Denen oder der Besuch bei Denen, hätte die Situationslage erklärt und die hätten das Ersuchen ablehnen müssen!
Normalerweise....
Die wollten ja die Fiktive Person besuchen....
ich finde ebenfalls, dass dieses Prozedere total verwirrend ist ;
...um nicht zu sagen "ich kann gar nicht so viel essen, wie ich k..... könnte
Bürger:
--- Zitat von: pinguin am 26. April 2015, 18:46 ---
--- Zitat von: mini am 26. April 2015, 17:05 ---Auf den Kosten bleibt er sitzen, weil er zweimal auf den Erledigungshinweis des Gerichts nicht reagiert hat.
--- Ende Zitat ---
Bedarf es zwingend einer Bestätigung, diesen Erledigthinweis erhalten zu haben? Oder ist das eine Absicherung des Gerichts für den Fall, daß selbst gelbe Post nicht angekommen ist?
--- Ende Zitat ---
Es geht wohl weniger darum, dass das Gericht eine "Bestätigung" über den "Erhalt" dieses "Erledigthinweises" haben wollte, als vielmehr eine *Stellungnahme* der Antragspartei (Person X), ob diese einer Erledigterklärung ebenfalls *zustimmt*.
Eine Nichterklärung scheint wohl insofern zu Lasten der befragten Person X zu gehen...
--- Zitat von: Miklap am 26. April 2015, 19:07 ---ich finde ebenfalls, dass dieses Prozedere total verwirrend ist
--- Ende Zitat ---
...womit wir wieder bei dem Thema wären, was ich bereits erwähnte unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13301.msg92808.html#msg92808
Mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i. Z. der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html
mini:
--- Zitat von: pinguin am 26. April 2015, 18:46 ---
--- Zitat von: mini am 26. April 2015, 17:05 ---Auf den Kosten bleibt er sitzen, weil er zweimal auf den Erledigungshinweis des Gerichts nicht reagiert hat.
--- Ende Zitat ---
Bedarf es zwingend einer Bestätigung, diesen Erledigthinweis erhalten zu haben? Oder ist das eine Absicherung des Gerichts für den Fall, daß selbst gelbe Post nicht angekommen ist?
--- Ende Zitat ---
Das geht doch nicht um die Bestätigung der Erhaltung, sondern um die Reaktion in der Sache.
Beklagter will Geld
Kläger klagt dagegen
Beklagter sagt: "Ok, ich will kein Geld mehr" -> Gericht sagt: "Wunderbar, Problem gelöst - bitte Kläger, erkläre das auch für erledigt" (zweimal)
Und der Kläger hält an seiner Klage fest. Dann wird die natürlich mangels Problem abgewiesen. Da damit der Kläger ein Urteil "verschuldet" hat (nämlich zusätzliche Arbeit für das Gericht), kriegt er die Kosten.
12121212:
Klagerücknahme: 1/3 der Gerichtskosten ( bei 500 €Streitwert = 35 € )
Erledigt Erklärung: volle Gerichtsgebühr
Die Frage nach Erledigung ..... ist auch die Frage nach der Klagerücknahme (-:
Wenn Anwälte im Spiel sind kann das wieder anders aussehen
( Anwaltsgebühr =Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Gerichtskostengesetz GKG
http://dejure.org/gesetze/GKG/Anlage_1.html#g1_2_1_1
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