"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
12121212:
http://de.wikipedia.org/wiki/Erledigungserkl%C3%A4rung
eventuell
Die (vorbehaltlose) Erfüllung des Anspruchs durch den Beklagten steht einem
Anerkenntnis gleich.
Hier hat der Beklagte Anlass zum Rechtsmittel gegeben.
Das Rechtsmittel war ursprünglich (genauer: bis zum Eintritt des
erledigenden Ereignisses) zulässig und begründet und erst durch ein nach
Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden.
Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor. Der Beklagte hat
nach dem Gedanken des § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Ein Beweis das vor dem Rechtsmittel dem Beklagten "das Begehren" vorgebracht wurde
scheint sinnvoll.....damit war das Rechtsmittel erforderlich ( da dieser nicht einlenkte)
Voraussetzung ..... das Rechtsschutzbedürfnis fehlte nicht ( also es sollte konkret die Zangsvollstreckungs Maßnahme erfolgen
die "abgewehrt " wurde )
GEiZ ist geil:
Und wenn schon. EUR 52.50 ist nicht das teuerste Lehrgeld das man bezahlen kann. Schön wäre es natürlich schon, wenn es die Stadtkasse zahlen müsste. Wegen genau dem Lerneffekt "Das mach ich nie wieder so". Trotzdem ein guter Erfolg.
Miklap:
--- Zitat ---@Miklap: Wenn die das zurücknehmen, können die auch nicht so einfach wegen derselben Bescheide erneut vollstrecken.
--- Ende Zitat ---
Nach jeder Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes, hat man gemäß der Rechtsmittelbelehrung das Recht zu widersprechen!
Immer und immer wieder!
Ich hatte da mal was gefunden:
--- Zitat ---§ 124 AO
Wirksamkeit des Verwaltungsakts
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Auf den Kosten bleibt er sitzen, weil er zweimal auf den Erledigungshinweis des Gerichts nicht reagiert hat.
--- Ende Zitat ---
Nein.. weil keine Notwendigkeit bestand, Eilrechtsschutz zu beantragen! Es lag KEINE Vollstreckung vor, sondern lediglich ein Ersuchen vom BS!
Die fiktive Person hätte auf das Schreiben vom Vollstrecker warten müssen,
in diesem angedroht wird dass die Durchführung der Vollstreckung unmittelbar bevorsteht!
--- Zitat von: GEiZ ist geil am 26. April 2015, 18:15 ---Und wenn schon. EUR 52.50 ist nicht das teuerste Lehrgeld das man bezahlen kann. Schön wäre es natürlich schon, wenn es die Stadtkasse zahlen müsste. Wegen genau dem Lerneffekt "Das mach ich nie wieder so". Trotzdem ein guter Erfolg.
--- Ende Zitat ---
Sehe ich genauso...!
pinguin:
--- Zitat von: mini am 26. April 2015, 17:05 ---Auf den Kosten bleibt er sitzen, weil er zweimal auf den Erledigungshinweis des Gerichts nicht reagiert hat.
--- Ende Zitat ---
Bedarf es zwingend einer Bestätigung, diesen Erledigthinweis erhalten zu haben? Oder ist das eine Absicherung des Gerichts für den Fall, daß selbst gelbe Post nicht angekommen ist?
stsp67:
--- Zitat von: Miklap am 26. April 2015, 18:33 ---Nein.. weil keine Notwendigkeit bestand, Eilrechtsschutz zu beantragen! Es lag KEINE Vollstreckung vor, sondern lediglich ein Ersuchen vom BS!
Die fiktive Person hätte auf das Schreiben vom Vollstrecker warten müssen,
in diesem angedroht wird dass die Durchführung der Vollstreckung unmittelbar bevorsteht!
--- Ende Zitat ---
was ist denn das dann?? auf der rückseite wurde mit wohnungsöffnung gedroht!! --->>
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