"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)

Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung

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Amarushaya:
Hi,
Person X könnte folgendes vorgefertigtes Anschreiben -leicht abgeändert und die Xse durch ARD/ZDF/Deutschlandradio abgeändert- an den Obergerichtsvollzieher verfasst haben:


--- Zitat ---Ihre Adresse

An die
Gemeinde XXX
Abteilung Vollstreckung
Musterstr.
XXXXX Musterstadt

Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen für Vollstreckung von Rundfunkgebühren

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Beitragsservice des XXX Rundfunks ersuchte Sie als Vollstreckungsbehörde um
Vollstreckungshilfe zur Vollstreckung von säumigen Rundfunkbeiträgen gegen mich. Als
Vollstreckungsbehörde haben Sie vor jeder Vollstreckung zu prüfen, ob die
Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Danach darf die Vollstreckung erst beginnen,
wenn:
1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf
mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,
2. die Geldforderung fällig ist,
3. den Vollstreckungsschuldnern die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden
ist, und
4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen ist.
Die Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen des Beitragsservices des XXX Rundfunks
lassen es in Ermangelung notwendiger Angaben nicht zu, dass Sie als
Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da
dem Vollstreckungsersuchen der/die Leistungsbescheid(e) nicht beigefügt werden und auch
keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, das/die
Fälligkeitstdat(um/en) nicht benannt werden, die Mahnung(en) nicht beigefügt sind und auch
die Zahlungsfrist(en) auf die Mahnung(en) nicht genannt werden, ist es Ihnen nicht möglich,
die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Allein auf Grund der Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht
möglich, wenn dem Vollstreckungsersuchen die notwendigen Angaben fehlen. Diesbezüglich
verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02)
wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe
des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die
Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des
Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen
Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene
Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei derLeistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße
Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der
Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs.
2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen
durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des
Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle
übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die
Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen
Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf
das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die
den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von
daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist
(BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“
Damit wird klar, dass Sie als Vollstreckungsbehörde gegenüber dem
Vollstreckungsschuldner – also mir - haften, wenn sie vor der Vollstreckung die o.g.
Vollstreckungsvoraussetzungen nicht explizit prüfen und sich nur auf die Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit verlassen und sich so dann herausstellt, dass eine Vollstreckung nicht hätte
erfolgen dürfen. Ich selbst habe nie Leistungsbescheide des Beitragsservice des XXX
Rundfunks zugestellt bekommen. Daher machen Sie sich haftbar, wenn Sie nur auf Grund
des höchst unvollständigen Vollstreckungsersuchens des Beitragsservice des XXX
Rundfunks bei mir zur Vollstreckung erscheinen. Seien Sie sich gewiss, dass ich alle
Leistungsbescheide des Beitragsservices einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen
werde. Ich halte die Rundfunkgebühren für grundgesetz- und verfassungswidrig.
Daher haben Sie ab sofort – also nicht nur in meinem Falle - alle hinsichtlich der
Vollstreckungsvoraussetzungen nicht prüfbaren Vollstreckungsersuchen an den
Beitragsservice des XXX Rundfunks zurückzusenden. Etwaige Vollstreckungszwangsmaßnahmen
dürften erst eingeleitet werden, wenn ein hinsichtlich der
Vollstreckungsvoraussetzungen prüfbares Vollstreckungsersuchen vorliegt. Prüfbar ist ein
Vollstreckungsersuchen wenn beglaubigte Abschriften (§ 33 VwVfG) des
Leistungsbescheides und der Mahnung vorgelegt werden, diese die vorgeschriebenen
Angaben enthalten (Fälligkeit, Fristsetzung), die Zustellung derselben durch
Zustellungsvermerke oder Zustellungsurkunden nachgewiesen und glaubhaft gemacht
werden sowie die Bestandskraft eingetreten ist. Die etwaige Erschwernis – weitestgehend
automatisierter – Verwaltungsvorgäng beim Beitragsservice ist kein hinreichender Grund, um
die gesetzlichen Vorgaben zu vernachlässigen und widerrechtliche
Verwaltungsvollstreckungen zu veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen
--- Ende Zitat ---

Was haltet Ihr von dem vorgehen der Person X?

12121212:
Ein " Beitragsservice" kann keine Verwaltungsakte erlassen...und nicht Gläubiger eines Rundfunkbeitrages sein...

Vom Prinzip ... Argumentation vom Tübinger Urteil nehmen und Festellungen treffen....
Vertretungsvollmacht des "Beitragsservice" für den Blödfunk bestreiten.
Vollstreckungsvoraussetzungen .. bestreiten in Kombi mit Erinnerung nach ZPO (Formfehler, kein Vollstreckungsgrund, evtl. fehlendes Rechtsschutzbedürfnis ) ( kein Bescheid, keine Mahnung ....)

Amarushaya:
Irgendwie verstehe ich Deine Antwort nicht.
Person X möchte das Schreiben morgen verschicken. Welche Änderung sollte sie vornehmen?

El:
Seit wann kann man denn schon aus Mahnungen des Beitragsservice VOLLSTRECKEN???

Das glauben die Schlauberger von der Gemeindekasse hier auch, ist aber wohl nicht so. Im Rundfunkgebührenstaatsvertrag steht ausdrücklich drin, dass ein Festsetzungsbescheid ein volstreckbarer Titel ist und dieser erforderlich ist.

Von Mahnungen steht da NIX. Darum geht es doch die ganze Zeit, dass die versuchen, aus irgendwelchen Sachen zu vollstrecken, aus denen man gar nicht vollstrecken kann.

Oder sieht Person A das irgendwie falsch?

Amarushaya:
OK, aber die Frage wäre ja: Kann Person X das Schreiben so verschicken oder müsste die Person, im falle des Falles, etwas abändern? Person X könnte da noch sehr unerfahren sein.

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