Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Status Update: Person A - kein Bafög - Antrag auf Befreiung  (Gelesen 4306 mal)

v
  • Beiträge: 38
Hiermit ging es los:
Person A - Student ohne Bafög - Befreiung aufgrund Härtefallregelung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8623.msg61955.html

als kurzes Statusupdate,
Angenommen, Person A sei bisher folgendes Passiert:

- die Anträge auf Befreiung wurden abgelehnt
- Person A widersprach
- zwischenzeitlich empfing Person A ALG II
- für diesen Zeitraum wurde die Befreiung akzeptiert
- für die Zeit davor (Studium, kein Bafög) nachwievor NICHT
- Beitragsservice und zugehörige Landesrundfunkanstalt liesen sich immer Zeit - 1 Monat Ablehnung, nach 3 Wochen Widersprach Person A usw.
- KEINER der Gebührenbescheide enthielt je ein zuständiges Gericht, es wurde nie auf die Möglichkeit der Klage hingewiesen
- Person A hatte letzte Widerspruchsfrist versäumt (1.8.), nun kam erst eine Mahnung vom Beitragsservice und eine Ankündigung der Vollstreckung (ja....vom Beitragsservice) , danach von der Landesrundfunkanstalt nur eine Mahnung
- Person A nutzte den Tag der offenen Tür des zugehörigen Landtags und sprach einige Abgeordnete an (Grundtenor der Abgeordneten: das ist ungerecht, da stimmt was nicht, dass Studenten pauschal zahlen müssen)
- Person A würde einen Brief an die Landtagsfraktionen schreiben, mit bitte um Weitergabe zu den medienpolitischen Sprechern (Wenn  Person A diesen fertiggestellt hat ... könnte man ihn wohl vlt. sogar hier auffinden)


- Person A würde an die Landesrundfunkanstalt schreiben:

Zitat
Bezugnehmend auf Ihre Mahnung vom ... weise ich Sie darauf hin, das der darauf zugrunde liegende Beitragsbescheid vom ...  keine vollständige Rechtsbelehrung enthielt. Es fehlt ein zuständiger Gerichtsstandort, an dem ich bei Bedarf gegen den Gebührenbescheid Klage erheben kann. Somit entfallen sämtliche von Ihnen in Rechnung gestellte Mahn- und Versäumniszuschläge. Durch die Unvollständige Rechtsbelehrung wurden auch keine Widerspruchsfristen verletzt, da diese noch nicht angelaufen sind.

Zitat
Ich widerspreche hiermit im Vorraus Ihrer vorhergehenden Ablehnung meines Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für den Zeitraum vom ... bis ... und beantrage erneut eine Befreiung für den selben Zeitraum mit der selben Begründung. Ebenfalls beantrage ich die Aussetzung der Vollstreckung.

Zitat
Ich habe Ihnen bereits in mehreren Schreiben nachgewiesen, dass ich in dem oben genannten Zeitraum  in der Endphase meines Studiums war und keinerlei Bafög Anspruch mehr hatte. Des Weiteren habe ich Ihnen Ausführlich nachgewiesen, dass ich in dieser Zeit weniger Vermögen als der ALG II Mindestsatz zur Verfügung hatte und aufgrund des rechtlichen Status als Student kein ALG II Anspruch vorlag. Dadurch habe ich die mir zur Verfügung stehenden Mittel verwendet, um eindeutig nachzuweisen, dass mein zur vorhandenes, monatlich verfügbares Vermögen eben unter dem ALG II Mindestsatz lag. Es liegt als Privatunternehmen in Ihrem eigenem ermessen, ob Sie in meinem  Fall eine Einzelfallprüfung vornehmen und mich für diesen Zeitraum befreien.

Sollten Sie eine Befreiung erneut ablehnen und sich dabei auf den Rundfunkstaatsvertrag beziehen, zeigen Sie damit auf, dass dieser Vertrag dem Gleichheitsprinzip des deutschen Rechts Widerspricht. Als nicht Student kann man sich aufgrund von geringem Einkommen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Es ist in keinster Weise nachvollziehbar, warum dies Studenten in einer ähnlich finanziell prekären Situation verwehrt bleiben soll.

Mit meinem Anliegen habe ich mittlerweile die Fraktionen des sächsischen Landtags informiert. In Einzelgesprächen erhielt ich bereits als Rückmeldung, dass Ihr vorgehen gegenüber finanzschwachen Studenten nicht nachvollziehbar ist und dies ebenfalls als höchst kritisch im Kontext des Gleichheitsprinzips der deutschen Rechtsprechung zu werten ist.

- Person A würde an den Beitragsservice schreiben:

Zitat
Hiermit Widerspreche ich Ihrer Mahnung und Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom .... Der dieser Mahnung zugrundeliegende Gebührenbescheid der (Landesrundfunkanstalt) enthielt keine vollständige Rechtsbelehrung. Dadurch entfallen Mahngebühren und es ist auch keine Widerspruchsfrist einzuhalten. Ich habe diesem Bescheid jedoch erneut bei (Landesrundfunkanstalt) widersprochen, erneut eine Befreiung beantragt und einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gestellt.

Des Weiteren fordere ich Sie hiermit auf, keinerlei Zahlungsaufforderungen mehr an mich zu senden. Sie sind laut Ihrem eigenem Impressum keine Rechtsfähige Gesellschaft. Somit sind sie für die Verwaltung und den Einzug von Rundfunkbeiträgen nicht berechtigt. Ich fordere Sie hiermit auf, mein Teilnehmerkonto zu löschen und untersage es Ihnen hiermit ausdrücklich, mich in Zukunft anzuschreiben.

Sooo...Person A wäre sich bezüglich der Antwort an den Beitragsservice etwas unsicher, ob diese aufgrund des rechtlichen Status des Beiragsservice (nicht rechtsfähig) möglich ist. Des Weiteren wüsste Person A gern,  ob die Ablehung von Fristen / Gebühren aufgrund des fehlenden Verweises auf die Klagemöglichkeit / zuständiges Gericht korrekt ist. Als Ergänzung: wir nehmen mal an, das Person A in Sachsen leben würde.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Oktober 2014, 21:02 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.440
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
- KEINER der Gebührenbescheide enthielt je ein zuständiges Gericht, es wurde nie auf die Möglichkeit der Klage hingewiesen
[...]
Als Ergänzung: wir nehmen mal an, das Person A in Sachsen leben würde.

Die Gebühren-/ Beitrags- bzw. FestsetzungsBESCHEIDe enthalten prinzipiell keinen Hinweis auf ein "zuständiges Gericht" - zumindest nicht in Bundesländern, in welchen (verpflichtend) das Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist.

Dies soll dazu dienen, die Verwaltungsgerichte vor allerlei Streitigkeiten zu bewahren und vorerst der "Behörde" die Möglichkeit einzuräumen, außergerichtlich ihr Handeln zu überdenken.

In Sachsen ist z.B. das Widerspruchsverfahren vorgeschaltet - wie in fast allen anderen Bundesländern auch.

Erst im WiderspruchsBESCHEID ist dann das zuständige Verwaltungsgericht angegeben, bei welchem Klage gegen den Gebühren-/ Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID in Gestalt des WiderspruchsBESCHEIDs erhoben werden kann.

Hierzu bitte generell vielleicht noch mal eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen.

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

umfangreiche Info-/ Linksammlung
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

v
  • Beiträge: 38
Die Gebühren-/ Beitrags- bzw. FestsetzungsBESCHEIDe enthalten prinzipiell keinen Hinweis auf ein "zuständiges Gericht" - zumindest nicht in Bundesländern, in welchen (verpflichtend) das Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist.

Dies soll dazu dienen, die Verwaltungsgerichte vor allerlei Streitigkeiten zu bewahren und vorerst der "Behörde" die Möglichkeit einzuräumen, außergerichtlich ihr Handeln zu überdenken.

In Sachsen ist z.B. das Widerspruchsverfahren vorgeschaltet - wie in fast allen anderen Bundesländern auch.

Erst im WiderspruchsBESCHEID ist dann das zuständige Verwaltungsgericht angegeben, bei welchem Klage gegen den Gebühren-/ Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID in Gestalt des WiderspruchsBESCHEIDs erhoben werden kann.

Ah vielen dank für die Info! Person A hat demnach noch nie einen Widerspruchsbescheid erhalten... Da man Person A bisher keinen Widerspruchsbescheid übermittelt hat, sollten auch die angedrohten Zwangsvollstreckungen doch zunächst ins Leere laufen, da Person A ja bisher nicht die Möglichkeit erhalten hat, den Weg über den Widerspruchsbescheid + Anfechtungsklage zu gehen...? Tante Edith meint: Person A wurde bisher auch nicht über einen etwaigen "Verwaltungsakt" informiert, wodurch ja auch keine Gebühren verlangt werden können... sämtliche Schreiben erreichten Person A bisher nur als normale Postsendung


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Oktober 2014, 08:38 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.440
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ah vielen dank für die Info! Person A hat demnach noch nie einen Widerspruchsbescheid erhalten...
...nicht nur das, sondern Person A hat sich - wenn sie sich solcherlei Grundlagenwissen nicht bewusst ist - vermutlich eben noch nicht eingehend eingelesen, verinnerlicht und versucht, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen. Sollte sie aber dringendst :police: > Links siehe oben

Tante Edith meint: Da man Person A bisher keinen Widerspruchsbescheid übermittelt hat, sollten auch die angedrohten Zwangsvollstreckungen doch zunächst ins Leere laufen, da Person A ja bisher nicht die Möglichkeit erhalten hat, den Weg über den Widerspruchsbescheid + Anfechtungsklage zu gehen...?
Tante Edith hat sich augenscheinlich auch noch nicht eingehend eingelesen, verinnerlicht und versucht, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen. Sollte sie aber ebenfalls dringendst :police:> Links siehe oben

Ein Widerspruch hat bei öffentlichen Abgaben prinzipiell keine aufschiebende Wirkung.
Die Zahlungsforderung steht (insbesondere bei nicht gestelltem, abschlägig oder gar nicht beschiedenem Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung") daher bis zum Beginn des Klageverfahrens prinzipiell immer im Raum.
Erst bei laufendem Klageverfahren werden die Mahnmaßnahmen bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt.

Tante Edith meint: Person A wurde bisher auch nicht über einen etwaigen "Verwaltungsakt" informiert, wodurch ja auch keine Gebühren verlangt werden können... sämtliche Schreiben erreichten Person A bisher nur als normale Postsendung
"Über einen etwaigen "Verwaltungsakt" informiert" wurde Person A - falls tatsächlich zugestellt - sowohl mit der
- "Mahnung" als auch mit der
- "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" des Beitragsservice.
Alle Schreiben, auf die Person A reagiert hat sind in jedem Falle nachweislich zugegangen.
Bei allen anderen Schreiben obliegt es im Zweifel dem Absender, den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Wer lediglich ignoriert, wird früher oder später mit der Zwangsvollstreckung konfrontiert...
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
...und das ist Geschmackssache.


Bitte hier keine weitere "Grundlagenforschung".
Die Grundlagen-Infos sind in o.g. Links ausgiebig abgehandelt.
Auch die Suchfunktion des Forums ist mitunter recht erquicklich.
Es ist nicht Sinn und Zweck des Forums und trägt auch nicht gerade zu dessen Übersichtlichkeit bei,
solcherlei Grundlagen in dutzenden Threads wieder und wieder aufzuwärmen.
Danke für das Verständnis.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Oktober 2014, 09:12 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

v
  • Beiträge: 38
Ok.....das war schon Informativ, Person A ist dennoch verwirrt das bisher kein Bescheid mit einer Gerichtsadresse angekommen ist.
Person A hat bisher auch nicht auf die Mahnung / Ankündigung der Vollstreckung / den davor liegenden Bescheid reagiert.

Person A würde nun auf die Mahnung / die Ankündigung folgendermaßen reagieren, ist sich aber unsicher ob dieses vorgehen sinnvoll ist:
- es wurde ein Antrag auf Befreiung gestellt, eine Reaktion seitens der Landesrundfunkanstalt steht nachwievor aus
- Person A reagiert mit Verwunderung auf die entsprechenden Mahungen / Ankündigungen und fordert auf, Nachzuweisen dass diese bei Person A ankamen
- Person A wiederholt kurz den zurückliegenden Antrag auf Befreiung, inklusive Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und fordert die zugehörige Landesrundfunkanstalt binnen 2 Wochen die Entscheidung mit einem kompletten Widerspruchsbescheid (inkl. Gerichtsadresse) zu antworten
- Person A wartet die Ablehnung ab und klagt


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

v
  • Beiträge: 38
Ok Person A hat von einer anderen Person B mit einer ähnliche Situation gehört. Person B hat vor r LRA einen Brief übersenden und den Beitragsservice darüber informieren, das bereits mit der LRA kontakt aufgenommen wurde und eine Eetscheidung noch aussteht (kurzform):

Zitat
... Person B wartet immer noch auf eine Mitteilung Ihrerseits, ob meinem Antrag auf Befreiung von dem Rundfunkbeitrag aufgrund eines vorliegenden Härtefalls (§4 Abs 1 RBStV) für den Zeitraum ... bis ..stattgegeben wurde.  Die Mahnung Ihrerseits und die Mahnung des Beitragsservice (ebenfalls eingegangen am ...) sind bisher Ihre einzigen Reaktionen bezüglich dieses Sachverhalts.
Zitat
Ein Ablehnungsbescheid des Bafögs liegt nicht vor, da in diesem keine Vermögensprüfung vorgenommen worden wäre, da als Grund für eine Ablehnung lediglich die Überschreitung der Regelstudienzeit ausgereicht hätte.
Ebenfalls hat ein Student keinen Anspruch auf Sozialleistungen (ALG II), unabhängig von der tatsächlichen finanziellen Situation. Eine Vermögensprüfung wird auch in diesem Fall nicht vorgenommen. Somit ist es einem Studenten unmöglich, einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Sozialbehörde zu erhalten. Folglich kann ein Student ohne Bafög und ohne ALG II Berechtigung keine, der von Ihnen geforderten Nachweise erbringen. Wie in den vorigen Schreiben bereits aufgeführt und nachgewiesen, war die finanzielle Situation in dem Zeitraum  ..... mit .... deutlich unter ALG II Niveau. In Person B's vorigen Schreiben wurden bereits die möglichen Nachweise erbracht.
Es ist nicht nachvollziehbar, weswegen in diesen Fall kein Härtefall vorliegen soll.

Zitat
Vor dem 01.01.2013 war es einem Studenten möglich, wenn es die finanzielle Situation nicht zuließ, eventuell vorhandene Geräte abzumelden und sich dadurch von den Rundfunkgebühren zu befreien. Seit dem 01.01.2013 ist diese Möglichkeit nicht mehr gegeben. Daher der Bezug auf §4. Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BvR 2550/12) ist folgende Passage enthalten:
Zitat
Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können.
Zitat
Sie sind somit verpflichtet, auch andere, nicht von Ihnen vorgegebene Härtefälle und Nachweise zu überprüfen und gegebenenfalls eine Beitragsbefreiung zu gewähren. Für diesen Fall fasset Person B noch einmal die Situation für den Zeitraum .... zusammen:
  • kein Baföganspruch (Überschreitung der Regelstudienzeit)
  • kein ALG II-anspruch (Student)
  • monatlich verfügbares Vermögen ....
  • Schreiben der Abschlussarbeit (inkl. damit verbundenen Kosten, die in den ausgewiesenen ... nicht enthalten sind)
Somit stellt Person B erneut einen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag für den Zeitraum ..... Beachten Sie hierzu die nachgewiesene, finanzielle Situation und BvR 2550/12. Die von Person B erbrachten Nachweise sind bei Ihnen eingegangen, wie die vorliegenden Rückscheine bestätigen.

Sollten Sie dennoch der Meinung sein, dass in meinem Fall kein Härtefall vorlag, verlangt Person B eine ausführliche Begründung und einen entsprechenden Widerspruchsbescheid (inklusive Adresse des zugehörigen Gerichts). Beachten Sie für hierzu das Urteil des LG Tübingen (Az. 5 T 81/14).

Ebenfalls beantragt Person B  die Aussetzung Vollziehung, da ich die Rechtmäßigkeit Ihres Vorgehens im vorliegenden Fall (Ablehnung des Härtefallantrags, obwohl ein Härtefall vorlag) anzweiflt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben