Wer nur weniger als einen Monatsbeitrag von derzeit 17,98 Euro über dem Satz liegt, kann sich nach §4 Abs.6 RBStV befreien lassen.
Das heißt also im Umkehrschluss, wenn jemand unter dem Regelsatz liegt, kann er nicht befreit werden, wenn er keine Leistungen des SGB erhalten kann?!
....Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes...
Studenten kommen an diese Leistungen nur unter extrem hohen Anforderungen ran. Im Besagtem Fall von Person A sagte man bereits, dass dies nicht möglich sei.
Eine weitere recherche später hätte Person A Wohngeld beantragen können, dass aber nicht mehr als Befreiungsgrund verwendet werden kann. Wäre also ebenfalls unnötig gewesen und die Beantragung / Bearbeitungszeiten hätten dazu geführt, dass das Studium bereits beenden worden wäre, bevor Person A diese Leistung bekommen hätte.
1. Allein der Umstand eines niedrigen Einkommens bei gleichzeitigem gesetzlichen Ausschluss des Betreffenden von der Gewährung von Sozialleistungen (z.B. BAföG) begründet keinen eine Rundfunkbeitragsbefreiung erfordernden Härtefall.
Diese generelle Regelung geht an der Realität vorbei.
Direktstudenten müssen weitere gesetzliche Rahmenbedingungen einhalten. Wenn Sie neben dem Studium arbeiten, dürfen Sie maximal 20 Stunden die Woche im Semester beziehungsweise 38,5 Stunden in den Semesterferien zur Sicherung des Lebensunterhalts arbeiten. Wenn nun nach Abzug der Festkosten (Warmmiete, Semesterbeiträge, Krankenversicherungsbeiträge) nun weniger als der Regelsatz übrigbleibt, müsste man diese Grenze als Ausgleich überschreiten und mehr als die vorgeschriebene Maximalarbeitszeit arbeiten, nur um die Rundfunkgebühren zahlen zu können. Ein normaler Angestellter, der weniger als dieser Regelsatz verdient, kann eine Aufstockung beantragen und sich darüber von den Gebühren befreien lassen. Ein Student ist dazu nicht in der Lage.
Ebenfalls hat die Person A für den Zeitraum, in dem der Beitragsservice Forderungen stellt, an der Diplomarbeit geschrieben. Hätte die Person A nun noch zusätzlich arbeiten müssen, nur um die Gebühren zahlen zu können, wäre dies Unzumutbar gewesen.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die im Gesetz verankerten Regelungen und Bedingungen für eine Gebührenbefreiung für Studenten ohne Bafög nicht möglich ist.
Am Ende wird der Person A wohl nur der Klageweg bleiben. Dazu muss die Person A einen Gebührenbescheid anfordern, eine Klage einreichen und einen Antrag auf Aussetzung stellen. Nun die Frage, an welche Stelle muss dieser Antrag auf Aussetzung gestellt werden? Gegenüber der Landesrundfunkanstalt oder gegenüber dem zugehörigem Verwaltungsgericht? Gilt es da irgendwelche Formen einzuhalten / gibt es Vorlagen?
Zur Klagebegründung würde die Person nun wie folgt argumentieren (weitere Ideen / Hinweise sind gern gesehen):
Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren ist nur im Falle einer Bafögberechtigung möglich.
Nun erhalten aber lediglich 27% der Studenten Bafög. Ein Baföganspruch besteht nicht, wenn
1. der Studiengang nach dem 2. Fachsemester gewechselt wird
2. wenn die Regelstudienzeit überschritten wird
3. das Einkommen der Eltern (ohne Einbezug laufender Kredite oder ähnlichem) über eine gewisse Grenze fällt.
Einem Studenten bleiben dann nur folgende Optionen zur Finanzierung des Lebensunterhaltes, da er keinerlei Leistungen als Direktstudent entsprechend des Sozialgesetzbuches erhalten kann:
1. Aufnahme eines Studienkredits:
Hierbei verschuldet sich der Student um sein Ziel eines erfolgreichen Studienabschlusses zu verwirklichen. Dennoch soll er in diesem Fall Gebühren zahlen. Neben der Verschuldung wird ihm dadurch eine zusätzliche Beitragslast aufgebürdet. Eine Einschränkung für die Aufnahme eines Studienkredites ist hier ebenfalls die Semesterzahl. Ein Studienkredit wird in der Regel nur bis zum 13. Fachsemester gewährt.
2. Finanzierung durch die Eltern:
Die Eltern des Studenten haben ausreichend finanzielle Mittel, den Lebensunterhalt des Studiums zu finanzieren. Dadurch werden die Eltern jedoch doppelt durch den Rundfunkbeitrag belastet. Diese müssen nun für die eigene Wohnung und die Wohnung des Kindes (das Hauptmieter der Wohnung ist) Rundfunkgebühren zahlen. Dies ist ein Widersrpuch zum Staatsvertrag, in dem man nur für die eigene Wohnung gebührenpflichtig ist.
3. Finanzierung durch eigene Arbeit:
Ein Student finanziert sein Studium durch eigenständige Arbeit. Wenn die entsprechende Entlohnung nach Abzug aller abzugsfähigen Nebenkosten etwas mehr, weniger oder dem Regelsatz entspricht, kann er sich dennoch nicht von den Gebühren befreien lassen, da ihm keinerlei Bezüge entsprechend des Sozialgesetzbuches zustehen. Eine Erhöhung der Arbeitsstunden zur Finanzierung der Rundfunkgebühren ist ebenfalls nicht möglich, da ansonsten der Studentenstaus verloren gehen könnte und eine Exmatrikulation erfolgen würde. Dies dürfte einen Verstoß des Gleichheitsgrundsatzes darstellen, da alle anderen Bevölkerungsgruppen durch den Zugang zu den Leistungen des SGBs die entsprechenden Nachweise erhalten und sich somit von den Gebühren befreien lassen können.
4. Endphase des Studiums - Finanzierung aufgrund von Reserven
Das Anfertigen der Abschlussarbeit erfordert einen hohen Zeitaufwand und stellt eine nicht unerhebliche Belastung da. In dieser Phase des Studiums ist es kaum bis unmöglich, seinen Lebensunterhalt weiter durch Arbeit zu finanzieren. Die Qualität der Arbeit würde Zwangsläufig darunter leiden. Wenn ein Student nun aufgrund der Unterstützung der Familie, aufnehmen eines Darlehens, etc. die letzte Phase seines Studiums finanziert, hat er kein weiteres Einkommen, außer die für diesen Zeitraum verwendete Reserve. Wenn diese Reserve, monatlich eingeteilt und nach Abzug aller Festkosten (Warmmiete, Krankenkassenbeiträge, Semesterbeiträge), analog zu Fall 3, sich ebenfalls an der Bedarfsgrenze bewegt, kann sich ein Student ebenfalls nicht von den Rundfunkgebühren befreien lassen. Er hat ebenso keinen Anspruch auf Leistungen entsprechend des SGBs und kann somit keine der eingeforderten Nachweise erbingen. Dies dürfte ebenfalls, wie im Fall 3, einen Bruch des Gleichheitsgrundsatzes darstellen.
Die zusätzliche Belastung durch die Rundfunkgebühren können in den besagten 4 Fällen von einem Studenten nur schwierig, bis gar nicht ausgeglichen werden. Ebenfalls ist kein Belastungsausgleich durch das SGB vorgesehen. Zur Lösung des Problems und der Verringerung der finanziellen Mehrbelastung aufgrund der Rundfunkgebühren gibt nun folgende Optionen:
1. Einführung eines Eltern- und Studiensituationsunabhängigen Bafög.
Dadurch könnten sich Studenten von den Rundfunkgebühren befreien lassen.
2. Gewährung des Zugangs von Studenten zu Leistungen des SGBs, die keinen Bafög Anspruch haben.
Dadurch könnten die Studenten die notwendigen Nachweise erhalten, um sich von den Gebühren befreien lassen.
3. Generelle Befreiung von Studenten von der Gebührenpflicht.
Dies dürfte die einfachste Lösung sein. Sobal man sich als Direktstudent an einer Hochschule/Universität/Berufsakademie eingeschrieben hat, erhält man eine Immatrikulationsbescheinigung.
Diese dient dem Nachweis des eigenen Status und könnte von den Landesrundfunkanstalt verwendet werden, um Studenten von der Gebührenpflicht zu befreien.
So weit so gut erstmal, ich hoffe es finden sich noch ein Paar Anmerkungen / Ideen, wie man eine Klagebegründung für diesen hypothetischen Fall verbessern und ausarbeiten kann.