Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Person A - Student ohne Bafög - Befreiung aufgrund Härtefallregelung  (Gelesen 6529 mal)

v
  • Beiträge: 38
Hallo alle miteinander!

Angenommen, Person A war ein Student, der zur Studienfinanzierung gearbeitet hat und die Endphase seines Studiums (Diplomarbeit) hätte er aus reserven finaniziert. Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums ist er hypothetisch ersteinmal in das ALG 2 gerutscht. Er oder Sie versuchte seit dem 1.1.2013 der Landesrundfunkanstalt / dem Beitragsservice deutlich zu machen, dass das ihm zur Verfügung gestandene, monatliche Einkommen unter dem Hartz IV Regelsatz lag.

Besagte Person erhielt, solange Er oder Sie Student war, kein ALG 2 (gibt es für Studenten nicht) und kein Bafög, da er die Regelstudienzeit überschritt.
Ebenfalls hat er sich hypothetisch von dem für ihn zuständigen Jobcenter beraten lassen. Jetzt nehmen wir mal an, man habe ihn folgendermaßen beraten: da er einen Antrag für ALG 2 gestellt hätte, würde ihm für 3 Monate vor dem Tag der Antragsstellung bereits die Bedürftigkeit nachgewisesn werden. Für die restliche Zeit, bis zurück zum 1.1. 2013, würde er als Student aufgrund der Semesteranzahl nicht mehr in den Studententarif der Krankenversicherung fallen. Jedoch würde die Krankenkasse nur den absoluten Mindesttarif in Rechnung stellen, da er ja kein Einkommen hätte, sondern die restliche Zeit seines Studiums aus den oben genannten Reserven finanzieren würde.

Das Jobcenter hätte ihn nun darauf hingewiesen, dass aus diesen Krankenkassenforderungen und der damit Zusammenhängenden Vermögensprüfung ersichtlich wird, dass ein Bedürftigkeitsfall vorliegt. Ebenfalls würde eine Immatrikulationsbescheinigung verdeutlichen, dass aufgrund der Überschreitung der Regelstudienzeit kein Bafög anspruch mehr bestünde. Die Person A würde nun sämtliche Unterlagen der Krankenkasse, eine Kopie der Immatrikulationsbescheinigung, eine Auflistung des zur Verfügung stehenden Vermögens für den Zeitraum, in dem der Beitragsservice Geld einsammen wollen würde, sowie die notwendige Erklärung der entsprechenden Nachweise und einen Bescheid des Jobcenters über den Bezug von ALG 2 an die jeweilige Landesrundfunkanstalt sowie dem Beitragsservice zusenden.

Nach 3 monatiger Wartezeit ohne eine Benachrichtigung des Beitragsservice / der Landesrundfunkanstalt könnte jetzt Person A 2 Briefe erhalten. In einem der Briefe würde für den Zeitraum der Bewilligung von ALG 2 eine Gebührenbefreiung akzeptiert (Nov 2013 - April 2014). In einem 2. Brief jedoch würde die Landesrundfunkanstalt für den Zeitraum vor der Bewilligung bis zrück zum 1.1.2013 diese Befreiung zunächst verweigern. Zusätzlich würde die Landesrundfunkanstalt einen Antwortbogen mitschicken, in dem Sie entweder einen Bewilligungsbescheid für diesen Zeitraum, eine Bescheinigung einer leistungsgewährenden Behörde oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "RF" fordert. Des Weiteren würde erklärt werden, dass man zur Bearbeitung einen Bescheid bräuchte, aus dem ersichtlich wird, dass einem Leistungen aufgrund von Einkommensüberschreitungen verwehrt werden.

Das Problem für Person A würde sich nun folgendermaßen darstellen: als Student über der Regelstudienzeit erhält Er oder Sie weder Bafög noch ALG 2, weswegen es zu keiner Antragsstellung kam. Die Landesrundfunkanstalt würde die anderen Nachweise und Hinweise in einem erläuterndem Brief ignorieren (Krankenkassen-Bescheide, Kopie Imma Bescheinigung, hinweis auf Prüfung über 3 Monate durch das Jobcenter).

Person A würde nun einen Brief an die Landesrundfunkanstalt schreiben, in dem erklärt werden würde, dass ein Brief mit entprechenden Nachweisen und Erläuterungen bereits versendet wurde und als Zusatz eine Kopie des erhaltenen Rückscheins beilegen. Die Person A würde weiterhin darauf bestehen, dass eine Gebührenbefreiung zu gewährleisten sei. Nun wäre es interessant, ob Person A noch zusätzliche Erklärungen / Hinweise dieser Antwort beifügen könnte, um der Landesrundfunkanstalt zu verdeutlichen, dass alle notwendigen Nachweise einer Bedürftigkeit geliefert wurden und damit einer Befreiung aufgrund der Härtefallregelung zulässig wäre. Vielleicht hat noch jemand eine Idee, um in dieser hypothetischen Situation der Argumentation von Person A weitere Substanz zu geben.

Nachtrag: würde es helfen, wenn Person A eine Kopie von Kontoauszügen mit versenden würde? Hätte die Landesrundfunkanstalt über ein Recht dazu?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. März 2014, 14:29 von vorok«

A
  • Beiträge: 2
http://openjur.de/u/648200.html
"1. Allein der Umstand eines niedrigen Einkommens bei gleichzeitigem gesetzlichen Ausschluss des Betreffenden von der Gewährung von Sozialleistungen (z.B. BAföG) begründet keinen eine Rundfunkbeitragsbefreiung erfordernden Härtefall."

Was ist der Ausschlaggebende Unterschied in deinem Fall?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 3.234
Kontoauszüge hinschicken ist nicht nötig, weil die nicht prüfen und entscheiden können, wer befreit wird, sondern die brauchen von den Ämtern entweder den positiven Bescheid, dass man Beihilfe bekommt oder den ablehnenden Bescheid, dass man nichts bekommt. Wer keine Beihilfe bekommt, hat offensichtlich zuviel Geld und kann Beiträge zahlen. Wer nur weniger als einen Monatsbeitrag von derzeit 17,98 Euro über dem Satz liegt, kann sich nach §4 Abs.6 RBStV befreien lassen.
Zitat
§4(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entsprechend.

Folgende Möglichkeiten des Nachweises sind in diesem Gesetz vorgesehen:

Zitat
§4(7) Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen; im Falle des Absatzes 1 Nr. 10 1. Alternativ genügt eine ärztliche Bescheinigung. Dabei sind auch die Namen der weiteren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen.
Die wollen natürlich wissen, wer da ebenfalls wohnt, weil nur Ehepartner mit befreit sind, andere Mitbewohner werden dann zur Kasse gebeten, falls vorhanden und nicht befreit.

Fakt ist, Studierende und Auszubildende sollen nach dem Willen von örR genauso den Zwangsbeitrag bezahlen wie jeder andere auch, es sei denn sie beziehen Bafög oder sind befreit nach §4 Abs.1

Zitat
§4(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche Personen befreit:
1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches, soweit nicht Zuschläge nach dessen § 24 gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrages übersteigen,
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
 a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
 b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder
 c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches,
6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,
7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,
8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,
9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben, und
10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches.

Ein wichtiger Grund, warum jeder zahlen soll, ist wohl auch, dass die Gemeinschaft der Zahlenden die Empfänger von Sozialleistungen und anderer Befreiungen mitunterstützt, was eigentlich nicht dem Sozialstaatsprinzip entspricht. Sozialleistungen müssen eigentlich von den Trägern der Sozialeinrichtungen bezahlt werden. Nur so ist zu erklären, dass es so viele Fälle der ungerechten Beitragserhebung gibt, damit diese Befreiten nicht zu viele werden und somit den Zahlenden auf der Tasche liegen. Der Beitrag könnte sinken, wenn das Sozialamt den Beitrag für Bedürftige zahlen würde.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

v
  • Beiträge: 38
Zitat
Wer nur weniger als einen Monatsbeitrag von derzeit 17,98 Euro über dem Satz liegt, kann sich nach §4 Abs.6 RBStV befreien lassen.

Das heißt also im Umkehrschluss, wenn jemand unter dem Regelsatz liegt, kann er nicht befreit werden, wenn er keine Leistungen des SGB erhalten kann?!

Zitat
....Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes...

Studenten kommen an diese Leistungen nur unter extrem hohen Anforderungen ran. Im Besagtem Fall von Person A sagte man bereits, dass dies nicht möglich sei.
Eine weitere recherche später hätte Person A Wohngeld beantragen können, dass aber nicht mehr als Befreiungsgrund verwendet werden kann. Wäre also ebenfalls unnötig gewesen und die Beantragung / Bearbeitungszeiten hätten dazu geführt, dass das Studium bereits beenden worden wäre, bevor Person A diese Leistung bekommen hätte.

Zitat
1. Allein der Umstand eines niedrigen Einkommens bei gleichzeitigem gesetzlichen Ausschluss des Betreffenden von der Gewährung von Sozialleistungen (z.B. BAföG) begründet keinen eine Rundfunkbeitragsbefreiung erfordernden Härtefall.

Diese generelle Regelung geht an der Realität vorbei.
Direktstudenten müssen weitere gesetzliche Rahmenbedingungen einhalten. Wenn Sie neben dem Studium arbeiten, dürfen Sie maximal 20 Stunden die Woche im Semester beziehungsweise 38,5 Stunden in den Semesterferien zur Sicherung des Lebensunterhalts arbeiten. Wenn nun nach Abzug der Festkosten (Warmmiete, Semesterbeiträge, Krankenversicherungsbeiträge) nun weniger als der Regelsatz übrigbleibt, müsste man diese Grenze als Ausgleich überschreiten und mehr als die vorgeschriebene Maximalarbeitszeit arbeiten, nur um die Rundfunkgebühren zahlen zu können. Ein normaler Angestellter, der weniger als dieser Regelsatz verdient, kann eine Aufstockung beantragen und sich darüber von den Gebühren befreien lassen. Ein Student ist dazu nicht in der Lage.

Ebenfalls hat die Person A für den Zeitraum, in dem der Beitragsservice Forderungen stellt, an der Diplomarbeit geschrieben. Hätte die Person A nun noch zusätzlich arbeiten müssen, nur um die Gebühren zahlen zu können, wäre dies Unzumutbar gewesen.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die im Gesetz verankerten Regelungen und Bedingungen für eine Gebührenbefreiung für Studenten ohne Bafög nicht möglich ist.
Am Ende wird der Person A wohl nur der Klageweg bleiben. Dazu muss die Person A einen Gebührenbescheid anfordern, eine Klage einreichen und einen Antrag auf Aussetzung stellen. Nun die Frage, an welche Stelle muss dieser Antrag auf Aussetzung gestellt werden? Gegenüber der Landesrundfunkanstalt oder gegenüber dem zugehörigem Verwaltungsgericht? Gilt es da irgendwelche Formen einzuhalten / gibt es Vorlagen?

Zur Klagebegründung würde die Person nun wie folgt argumentieren (weitere Ideen / Hinweise sind gern gesehen):

Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren ist nur im Falle einer Bafögberechtigung möglich.
Nun erhalten aber lediglich 27% der Studenten Bafög. Ein Baföganspruch besteht nicht, wenn
1. der Studiengang nach dem 2. Fachsemester gewechselt wird
2. wenn die Regelstudienzeit überschritten wird
3. das Einkommen der Eltern (ohne Einbezug laufender Kredite oder ähnlichem) über eine gewisse Grenze fällt.

Einem Studenten bleiben dann nur folgende Optionen zur Finanzierung des Lebensunterhaltes, da er keinerlei Leistungen als Direktstudent entsprechend des Sozialgesetzbuches erhalten kann:

1. Aufnahme eines Studienkredits:
Hierbei verschuldet sich der Student um sein Ziel eines erfolgreichen Studienabschlusses zu verwirklichen. Dennoch soll er in diesem Fall Gebühren zahlen. Neben der Verschuldung wird ihm dadurch eine zusätzliche Beitragslast aufgebürdet. Eine Einschränkung für die Aufnahme eines Studienkredites ist hier ebenfalls die Semesterzahl. Ein Studienkredit wird in der Regel nur bis zum 13. Fachsemester gewährt.

2. Finanzierung durch die Eltern:
Die Eltern des Studenten haben ausreichend finanzielle Mittel, den Lebensunterhalt des Studiums zu finanzieren. Dadurch werden die Eltern jedoch doppelt durch den Rundfunkbeitrag belastet. Diese müssen nun für die eigene Wohnung und die Wohnung des Kindes (das Hauptmieter der Wohnung ist) Rundfunkgebühren zahlen. Dies ist ein Widersrpuch zum Staatsvertrag, in dem man nur für die eigene Wohnung gebührenpflichtig ist.

3. Finanzierung durch eigene Arbeit:
Ein Student finanziert sein Studium durch eigenständige Arbeit. Wenn die entsprechende Entlohnung nach Abzug aller abzugsfähigen Nebenkosten etwas mehr, weniger oder dem Regelsatz entspricht, kann er sich dennoch nicht von den Gebühren befreien lassen, da ihm keinerlei Bezüge entsprechend des Sozialgesetzbuches zustehen. Eine Erhöhung der Arbeitsstunden zur Finanzierung der Rundfunkgebühren ist ebenfalls nicht möglich, da ansonsten der Studentenstaus verloren gehen könnte und eine Exmatrikulation erfolgen würde. Dies dürfte einen Verstoß des Gleichheitsgrundsatzes darstellen, da alle anderen Bevölkerungsgruppen durch den Zugang zu den Leistungen des SGBs die entsprechenden Nachweise erhalten und sich somit von den Gebühren befreien lassen können.

4. Endphase des Studiums - Finanzierung aufgrund von Reserven
Das Anfertigen der Abschlussarbeit erfordert einen hohen Zeitaufwand und stellt eine nicht unerhebliche Belastung da. In dieser Phase des Studiums ist es kaum bis unmöglich, seinen Lebensunterhalt weiter durch Arbeit zu finanzieren. Die Qualität der Arbeit würde Zwangsläufig darunter leiden. Wenn ein Student nun aufgrund der Unterstützung der Familie, aufnehmen eines Darlehens, etc. die letzte Phase seines Studiums finanziert, hat er kein weiteres Einkommen, außer die für diesen Zeitraum verwendete Reserve. Wenn diese Reserve, monatlich eingeteilt und nach Abzug aller Festkosten (Warmmiete, Krankenkassenbeiträge, Semesterbeiträge), analog zu Fall 3, sich ebenfalls an der Bedarfsgrenze bewegt, kann sich ein Student ebenfalls nicht von den Rundfunkgebühren befreien lassen. Er hat ebenso keinen Anspruch auf Leistungen entsprechend des SGBs und kann somit keine der eingeforderten Nachweise erbingen. Dies dürfte ebenfalls, wie im Fall 3, einen Bruch des Gleichheitsgrundsatzes darstellen.


Die zusätzliche Belastung durch die Rundfunkgebühren können in den besagten 4 Fällen von einem Studenten nur schwierig, bis gar nicht ausgeglichen werden. Ebenfalls ist kein Belastungsausgleich durch das SGB vorgesehen. Zur Lösung des Problems und der Verringerung der finanziellen Mehrbelastung aufgrund der Rundfunkgebühren gibt nun folgende Optionen:

1. Einführung eines Eltern- und Studiensituationsunabhängigen Bafög.
Dadurch könnten sich Studenten von den Rundfunkgebühren befreien lassen.

2. Gewährung des Zugangs von Studenten zu Leistungen des SGBs, die keinen Bafög Anspruch haben.
Dadurch könnten die Studenten die notwendigen Nachweise erhalten, um sich von den Gebühren befreien lassen.

3. Generelle Befreiung von Studenten von der Gebührenpflicht.
Dies dürfte die einfachste Lösung sein. Sobal man sich als Direktstudent an einer Hochschule/Universität/Berufsakademie eingeschrieben hat, erhält man eine Immatrikulationsbescheinigung.
Diese dient dem Nachweis des eigenen Status und könnte von den Landesrundfunkanstalt verwendet werden, um Studenten von der Gebührenpflicht zu befreien.


So weit so gut erstmal, ich hoffe es finden sich noch ein Paar Anmerkungen / Ideen, wie man eine Klagebegründung für diesen hypothetischen Fall verbessern und ausarbeiten kann.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

v
  • Beiträge: 38
Person A hat sich nun zu folgender Taktik entschieden:

- kurzinfo: bisher stand in den erhaltenen Schreiben als Rechtshelfsbelehrung keine Adresse eines Verwaltungsgerichts, lediglich die Adresse der Landesrundfunkanstalt / die Adresse des Beitragsservice.

- Person A teilt dem Beitragsservice und der Landesrundfunkanstalt mit, dass die Nachweise bereits erbracht worden sind
- einen Ablehnungsbescheid für ALG II kann er nicht vorweisen, da kein Antrag gestellt wurde, da man sowieso kein ALG II als Student erhält und eine Antragsstellung zur Ablehnung nichts anderes als Zeitverschwendung dargestellt hätte.

- Person A hat sich zwischenzeitlich informiert und recherchiert, welche Landtagsabgeordnete für seinen Wahlkreis verantwortlich sind (einer davon sitzt auch im Ausschuss Medien / Kultur)
- Person A wird die entsprechenden Abgeordneten mit einbeziehen, sollte es erneut zu einer Ablehnung kommen
- Person A wird Klage einreichen (sollte endlich mal ein Schreiben mit der Adresse des zuständigen Verwaltungsgerichts versendet werden)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

m
  • Beiträge: 1
Wie lief diese Taktik denn für Person A? Angenommen es gibt eine Person B mit dem gleichen Problem, könnte sie diese Taktik anwenden?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

L
  • Beiträge: 213
    • Dokumente zum Rechtsstreit Az. 3 K 3106/14
2. Finanzierung durch die Eltern:
Die Eltern des Studenten haben ausreichend finanzielle Mittel, den Lebensunterhalt des Studiums zu finanzieren. Dadurch werden die Eltern jedoch doppelt durch den Rundfunkbeitrag belastet. Diese müssen nun für die eigene Wohnung und die Wohnung des Kindes (das Hauptmieter der Wohnung ist) Rundfunkgebühren zahlen. Dies ist ein Widersrpuch zum Staatsvertrag, in dem man nur für die eigene Wohnung gebührenpflichtig ist.
Hi vorok,
das ist nicht ganz richtig. Der Irrsinn ist ja, dass Du für eine Zweitwohnung (und jede weitere) auch zahlen musst, obwohl Du nur in einer Wohnung fernsehen kannst. Einige Pendler und Leute mit dualem Studium sind not amused darüber.
Gruß Lefty


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben