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Autor Thema: Widerspruch gegen ersten Beitragsbescheid eingelegt und jetzt Antwort bekommen  (Gelesen 11019 mal)

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Nein, das dritte Dokument war zweifellos kein Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Ein richtiger Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung ging bei Person A am 04.07.14 ein und sie hat am 26.07.14 mit der Vorlage von Roggi widersprochen.
...also, da der Widerspruch wohl form- und fristgemäß auf einen offiziellen BeitragsBESCHEID mit Rechtsbehelfsbelehrung hin erfolgte, scheint für Person A erst mal alles weitestgehend "korrekt" verlaufen zu sein.

Somit wäre es dann wohl auch kein Einzelfall mehr... ;)

Mahnungen, wie die oben abgebildete, trotz Widerspruch sind derzeit gehäuft...
...hat auch alles seine Gründe (bei öffentlichen Abgaben hat ein Widerspruch allein keine aufschiebende Wirkung) und würde dann eher den generellen Infos entsprechen - nachzulesen u.a. unter

Mahnung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10930.msg74834.html#msg74834

Diese "Mahnung" ist ein Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung.
Widerspruch nicht möglich. Es ist "informativ".
Ihm folgen üblicherweise noch die "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" vom Beitragsservice und dann die Einleitung der Zwangsvollstreckung mit einem Brief von der örtlichen Vollzugsstelle. [...]

Weitere Infos dann dort ;)


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R
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Am 15.10.14 ist dieser Brief bei Person A zugestellt worden (siehe Anhang). Er enthält einen Festsetzungsbescheid, der auf den 01.10.14 datiert ist, aber erst 15 Tage später ankam (anscheinend eine übliche Vorgehensweise des örR). Person A hatte es leider zu spät bemerkt, der Widerspruch wäre aber trotzdem noch möglich. Ich denke in diesem Thread lässt sich nachverfolgen was passiert ist.


Meine Fragen:

Muss Person A noch einmal einen Widerspruch einlegen?
(Der erste Widerspruch von dem ersten Beitragsbescheid hat nicht gefruchtet, wurde aber auch nicht offiziell abgelehnt!)

Oder: Muss die Person A jetzt eine Klage vor dem Verwaltungsgericht einleiten? (Muss nicht vorerst eine förmliche Ablehnung des ersten Widerspruchs erfolgen?)


(Der Festsetzungsbescheid besteht aus drei Seiten, nur die erste Seite ist im Anhang. Die beiden anderen sind eine Rechtsbehelfsbelehrung und der Zahlschein).


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K
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Zitat
Muss Person A noch einmal einen Widerspruch einlegen?
(Der erste Widerspruch von dem ersten Beitragsbescheid hat nicht gefruchtet, wurde aber auch nicht offiziell abgelehnt!)

JA und zwar gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung. Sofern dein Widerspruch vom ersten Bescheid ankam (Einschreiben reicht), hat der schon gefruchtet. Die schicken halt vorerst nix zurück, außer neue Festsetzungsbescheide, Mahnungen, Androhung der Zwangsvollstreckung, blablabla. Nicht einschüchtern lassen und kein Grund zur Panik, sofern du die Widerspruchsfristen eingehalten und die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hast.

Zitat
Oder: Muss die Person A jetzt eine Klage vor dem Verwaltungsgericht einleiten? (Muss nicht vorerst eine förmliche Ablehnung des ersten Widerspruchs erfolgen?)

Nein, dazu benötigt A einen negativ beschiedenen Widerspruchsbescheid von der LRA. Solange der nicht da ist, muß A nichts unternehmen. Sollten Mahnungen oder Androhungen zur Zangsvollstreckung im Briefkasten landen, dann einfach hier nochmals melden. ;)


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s
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Muss Person A noch einmal einen Widerspruch einlegen?
(Der erste Widerspruch von dem ersten Beitragsbescheid hat nicht gefruchtet, wurde aber auch nicht offiziell abgelehnt!)

Oder: Muss die Person A jetzt eine Klage vor dem Verwaltungsgericht einleiten? (Muss nicht vorerst eine förmliche Ablehnung des ersten Widerspruchs erfolgen?)

Gegen jeden Bescheid sollte Person A Widerspruch einlegen. Es gehört zur Praxis des BS/LRA die Bescheide mit einem neuen Namen zuversehen. Davon lasse sich Person A bitte nicht verwirren.
Person G nimmt an, dass der jetzt zugesandte Bescheid einen anderen Zeitraum umfasst denn der/die vorherigen.

Zur Frisstwahrung gilt Datum wann Person A davon Kenntnis bekommen hat.
Siehe auch hier:
Fristwahrung nach Bekanntgabe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Oktober 2014, 21:59 von Bürger«

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Das Prozedere wiederholt sich mitunter mehrmals...
...daher bitte nochmals und immer wieder:
Eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen.

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Auch hilft es nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

Generell kann man sagen, dass Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung eher informativen Charakters sind. Auf Schreiben mit Rechtsbehelfsbelehrung müsste man ggf. gem. der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung reagieren. Steht eigentlich immer alles drin siehe auch
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420
und Folgebeiträge.

Wer lediglich ignoriert, wird früher oder später mit der Zwangsvollstreckung konfrontiert...
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
...und das ist Geschmackssache.


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Hallo Mitstreiter,

ich hätte mal eine Frage / Anmerkung zur Zwangsvollstreckung durch einen GV.

Dieser GV beruft  sich auf einen Titel und zwar „Vollstreckungsverfügung Südwestrundfunk Köln“.

Für diesen sogenannten Titel kann man doch die Zustellungsurkunde verlangen, richtig?

Das heißt wenn dieser nicht per Einschreiben, kam, wäre der Nachweis der Zustellung für den GV unmöglich, oder?

Gruß und viel Durchalte - Vermögen allen die abgezockt werden sollen.

Westham


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Der  "Titel" wird nicht dem Schuldner zugestellt sondern wenn, dann dem Gläubiger bzw. seinem Anwalt. Person A würde einfach nur den rechtskräftigen Beitragsbescheid (nachweislich zugestellt?) alternativ einen nachweislich zugestellten Widerspruchsbescheid verlangen.

Person A versteht die ganze Aufregung so langsam nicht mehr wegen diesen Gerichtsvollziehervögeln... Person A hat selbst gerade einen solchen privaten Fall (Betrug bei Ebay mit Gerichtsprozess und anschließendem GV-Termin beim Schuldner)... Was da alles beachtet werden muss inkl. rechtskräftigen Vollstreckungsvorraussetzungen, Titel etc...

Daher kann man sich so langsam wirklich nicht mehr vorstellen, dass ein GV so leichtgläubig vollstrecken will, wenn nachweislich nicht die Vorraussetzungen vorliegen! Wenn Person A genau wüsste, dass keins von den oben genannten Vorraussetzungen erfüllt sind, würde er sich ganz genüsslich hinsetzen und auf den GV warten, bzw. sich mal ein Redeprotokoll zurechtlegen und auch dem GV mal die Folgen seines Tuns vor Augen halten. Spätestens, wenn mit einem "Wohnungsaufbruch" gedroht wird, könnte man sich (wie in einem anderen Thread diskutiert) aufgrund der Drohungen auch mal an die Polizei wenden... Bzw. fragen, was denn zu tun sei, wenn die "Einbrecher" kommen... Denn ein Durchsuchungsbeschluss (oder wie man es in dem Falle auch nennen mag...) wird meines Erachtens kein Richter dieses Landes ausstellen, ohne die notwendigen Vorraussetzungen dazu auf dem Tisch zu haben!!!


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Selbst wenn man die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher problemlos abwenden kann hilft das nicht weiter gegen die Wurzel des Übels. Die haben durch die Zwangsgebühren soviel Geld, die schicken den GV einfach nochmal, diesmal mit richtiger Vorarbeit. Es hilft nur: widersprechen, klagen, so oft bis man gewinnt.


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