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Autor Thema: Beitragsbescheid aussitzen, auf Vollstreckung warten, Formfehler nutzen?  (Gelesen 37583 mal)

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Wer bezüglich des Bescheids sicher gehen will, muß einen Anwalt für Verwaltungsrecht konsultieren und seine weitere Strategie danach festlegen!

Da gebe ich dir Recht. Allerdings könnte man das generell, aber dies würde ja in diesem Moment wieder Mehrkosten verursachen. Aber vielleicht lässt man sich zumindest einfach auf eine normale Beratung ein, wobei ich da nict weiss, was die für eine einmalige Beratung verlangen.

Einem Bescheid zu widersprechen, der augenscheinlich Formfehler aufweist, kann nicht falsch sein. Man kann in dem Widerspruch einen Vergleich ziehen, und zwar mit der Erklärung, dass der Vollstreckungsbescheid am LG Tübingen für nichtig erklärt wurde, da er kein Verwaltungsakt darstelle, weil er einige Formfehler aufweist, welche dort erläutert wurden. Die Beschreibung trifft dann ebenfalls auf den eigenen Bescheid zu, weil er nach diesen Erläuterungen genauso aufgaubt ist. Somit hat man das Recht diesen Bescheid anzuzweifeln, da er eben genau die gleichen Strukturen aufweist, wie eben der für nichtig erklärte Vollstreckungsbescheid.


Was mir jetzt mal unabhängig davon auch etwas aufstösst, ist der Betreff des Bescheids, der da lautet: Gebühren- / Beitragsbescheid.
Da frage ich mich unweigerlich, ja was denn nun? Gebühren oder Beiträge?


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Wer bezüglich des Bescheids sicher gehen will, muß einen Anwalt für Verwaltungsrecht konsultieren und seine weitere Strategie danach festlegen!

Da gebe ich dir Recht. Allerdings könnte man das generell, aber dies würde ja in diesem Moment wieder Mehrkosten verursachen. Aber vielleicht lässt man sich zumindest einfach auf eine normale Beratung ein, wobei ich da nict weiss, was die für eine einmalige Beratung verlangen.

Einem Bescheid zu widersprechen, der augenscheinlich Formfehler aufweist, kann nicht falsch sein. Man kann in dem Widerspruch einen Vergleich ziehen, und zwar mit der Erklärung, dass der Vollstreckungsbescheid am LG Tübingen für nichtig erklärt wurde, da er kein Verwaltungsakt darstelle, weil er einige Formfehler aufweist, welche dort erläutert wurden. Die Beschreibung trifft dann ebenfalls auf den eigenen Bescheid zu, weil er nach diesen Erläuterungen genauso aufgaubt ist. Somit hat man das Recht diesen Bescheid anzuzweifeln, da er eben genau die gleichen Strukturen aufweist, wie eben der für nichtig erklärte Vollstreckungsbescheid.


Was mir jetzt mal unabhängig davon auch etwas aufstösst, ist der Betreff des Bescheids, der da lautet: Gebühren- / Beitragsbescheid.
Da frage ich mich unweigerlich, ja was denn nun? Gebühren oder Beiträge?

Generell?

Kein Anwalt wird ein Mandat annehmen, wenn gegen den RStV in 1. Instanz geklagt wird. Bei einer Feststellungsklage wegen Formfehlern schon eher, falls er solche im Bescheid findet. ;)

Andererseits bringt eine Klage auch nur einen Zeitgewinn, weil man dem Bescheid beim BS wegen Formfehlern widersprechen muß und gleichzeitig Klage vor Gericht einreicht.
 
Widerspricht man nicht, folgt das Vollstreckungsersuchen und eine Entscheidung vor Gericht steht immer noch aus. Somit muß man der Vollstreckung auch widersprechen und darauf verweisen, dass eine Feststellungsklage läuft. Ehrlich gesagt alles zu kompliziert und viel zu teuer, falls die Klage keinen Erfolg bringt.

Widerspricht man dem Bescheid beim BS wegen Formfehlern ohne Klage und verweist auf Tübingen, wird halt irgendwann ein neuer formell korrekter Bescheid einflattern. Vielleicht bleibts auch bei Infoschreiben mit Zahlungsaufforderung (auch Bettelbriefe genannt). ;)

Ist doch scheiß egal was da steht. Gebühren oder Beitrag. Wenn der Papierfetzen nichtig sein sollte (was man vermuten kann, aber nicht weis), dann ist auch kein Verwaltungsakt und nur eine weitere reine Zahlungsaufforderung.

Letztendlich kann man den BS mit einer Feststellungsklage nur ärgern, weil die dann alle zukünftigen Bescheide ändern müssen, falls das Gericht zu Gunsten des Klägers entscheidet. Sollten die das nämlich nicht tun und weiterhin "nichtige" Bescheide verschicken, dann wäre sogar der Tatbestand des Betrugs zu prüfen.

Also wäre ein Besuch bei einem Anwalt für Verwaltungsrecht schon sinnvoll, allein deshalb weil man sich ja nicht immer vor dem BS verstecken kann. Sieht der Anzeichen für einen Erfolg vor Gericht, wäre natürlich ein Antrag auf Prozesskostenhilfe sinnvoll.

Alles in allem trotzdem riskant, evtl. auf den Kosten sitzen zu bleiben! Wer hat schon noch Vertrauen in unser Rechtssystem, wenns um den RStV geht. ;)

Ein Zeitfenster kann man sich so schon verschaffen. Die Frage ist, ob man das ganze Theater wegen den paar Kröten veranstalten will. Früher oder später muß man sich mit denen eh einigen und wenns die Ratenzahlung ist.

Man kann natürlich auch den Weg von einigen anderen verfolgen und auf den Gerichtsvollzieher warten, den blöd anmachen und dann gegen das Vollstreckungsersuchen vorgehen. Kann ich mir allerdings nicht vorstellen, dass das in Baden-Württemberg soweit kommt, weil die GV´s bestimmt das Urteil TÜ schon kennen. Die schicken das Ersuchen bestimmt wieder zum BS mit Hinweis darauf zurück, ansonsten würde sich der GV strafbar machen.

Einige hier sind allerdings der Ansicht, dass der GV und dessen Behörde eh zu blöd sind, das Ersuchen gespickt mit Formfehlern zu erkennen.

Wenn sich die Herren hier mal nicht täuschen? ;)





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. August 2014, 00:23 von chaka«

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Da gebe ich dir ja auch Recht. Allerdings wird der Anwalt einen mit Sicherheit auch nur in der Sache fehlerhafter Bescheid unterstützen, ob er es dann auch weiterhin tut, wenn man gegen den dann wohl folgenden echten Bescheid klagen will, wage ich zu bezweifeln.

Es gibt drei Möglichkeiten, die sich die Personen A, B und C aussuchen können.

1. Einfachen Widerspruch, dass der Bescheid kein Verwaltungsakt darstellt und auf Antwort warten. Entweder kommt dann ein "echter" Bescheid oder erstmal nur ein abgelehnter Widerspruch, was in dieser Hinsicht, dann eigentlich merkwürdig wäre, aber sogar die Chancen bei einer Klage vergrößern.

2. Einen Anwalt konsultieren, der einen in dieser Sache vertritt, was er denn wohl machen wird, wenn der Bescheid rechtswidrig ist. Aber was kommt dann? Dann wird einem Recht gegeben, dass der Bescheid falsch ist. Danach wird man wahrscheinlich am gleichen Punkt ankommen wie bei Punkt eins, man erhält einen Bescheid mit einem Verwaltungaktcharakter. Aber an dieser Stelle wurden schon Kosten fällig.

3. Man hat diesen Bescheid wohl nicht erhalten, dann kommt irgendwann die Vollstreckung ins Haus geflattert, ab diesem Punkt wäre man dann vermutlich da angelangt, was am LG Tübingen verurteilt wurde, ausser man hätte bis dahin was dazu gelernt seitens LRA / BS, allerdings hätte dann bis dato immer noch was rechtskräftiges angekommen sein müssen. Nur denke ich, dass die Arbeit an dieser Stelle höher ausfällt.

Was haben denn die anderen Personen bisher mit dem August Bescheid gemacht?


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Zitat
Was haben denn die anderen Personen bisher mit dem August Bescheid gemacht?

Wenn man sich die neuen Threads zur August Periode durchliest, sind sehr viele Personen unsicher und wissen nicht wie sie sich verhalten sollen!

Mir wurde der Bescheid auch zugestellt und meine Strategie kann man hier
Sind die Beitragsbescheide nun "gültig" oder nicht?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10766.0.html
verfolgen.
Gilt natürlich nur für Neulinge, denn die "alten Hasen" sind bereits mitten im Klageverfahren.

Letztendlich ist alles nur ein "Spiel" auf Zeit. Das betrifft speziell nur die hartgesottenen "Nichtzahler". Irgendwann werden auch die mit der Realität konfrontiert.

Jeder hat ein bißchen recht, während sich der BS über Recht einfach hinweg setzt.

1. dieser Thread hier ist für die Igno und Aussitzen Fraktion, nicht klagen wollen, sowie auf Vollstreckungsersuchen warten und Konfrontation mit dem Gerichtsvollzieher suchen (nur Zeitgewinn, mehr nicht)!

2. mein Thread http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10766.0.html setzt auf den den Widerspruch gegen den Bescheid wegen Formfehlern ohne dem RStV zu widersprechen und auf Feststellungsklage (was dabei rauskommt steht in den Sternen, weil sich nicht auf das Urteil des LG Tübingen berufen werden kann). Nur Zeitgewinn, mehr nicht.

3. der Rest legt Widerspruch gegen den RStV ein und wartet auf den Widerspruchsbescheid, um dann evtl. zu klagen oder doch zu bezahlen (siehe Widerspruchsthreads).

4. dann gibts noch Leute, deren Fantasie in Bezug auf neue Ideen gegen die GEZ unbegrenzt ist. :D

Letztendlich bleibt jedem nur die Klage, der nicht zahlen und die GEZ eingetütet haben will. Je mehr Klagen die Gerichte überschwemmen, umso genervter sind sie. Nach derzeitigem Stand sind 105 EUR für die erste Klage in den Sand gesetzt, weil bis jetzt eh alles in 1. Instanz niedergebügelt wurde. Allerdings besteht kein Anwaltszwang. Das bedeutet aber nicht, dass nicht doch irgendwo einen Richter sitzt, der die "Eier" hat anders zu entscheiden. Wer nichts versucht wird auch nicht schlauer. ;)

Wichtig ist, dass man die Aussetzung des Vollzugs beantragt und dem Säumniszuschlag widerspricht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. August 2014, 06:28 von Bürger«

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Wenn man sich die neuen Threads zur August Periode durchliest, sind sehr viele Personen unsicher und wissen nicht wie sie sich verhalten sollen!

Ja, zu dieser Erkenntnis bin ich auch gekommen. Dies entspricht auch die momentane Situation von Person A und B. Aber man versucht sich durchzubeißen und drüber nachzudenken, damit man den "richtigen" Entschluss fast.  :)

Zitat
4. dann gibts noch Leute, deren Fantasie in Bezug auf neue Ideen gegen die GEZ unbegrenzt ist. :D

Ja, zu dieser Kategorie gehört auch Person A. Allerdings will man ja nicht direkt sein ganzes Pulver verballern. Person A versucht nun eine Strategie zu entwickeln. Daher das Erforschen und Ergründen des ersten Schrittes. Vor allem gerade in Hinsicht Bescheid gültig? Ja oder Nein? Das ist ja aktuell die Kernfrage. Zum Anderen ist es auch ein weiterer Zeitgewinn, die eventuell am Ende wichtig sein könnte! ;)

Zitat
Letztendlich bleibt jedem nur die Klage, der nicht zahlen und die GEZ eingetütet haben will. Je mehr Klagen die Gerichte überschwemmen, umso genervter sind sie. Nach derzeitigem Stand sind 105 EUR für die erste Klage in den Sand gesetzt, weil bis jetzt eh alles in 1. Instanz niedergebügelt wurde. Allerdings besteht kein Anwaltszwang. Das bedeutet aber nicht, dass nicht doch irgendwo einen Richter sitzt, der die "Eier" hat anders zu entscheiden. Wer nichts versucht wird auch nicht schlauer. ;)

Ja, wie wir wissen, stirbt die Hoffnung eigentlich zuletzt :)
Gerade dies will man ja erreichen, dass diese Klagewelle hoffentlich so groß wird, dass vielleicht der ein oder andere Richter, wie du schon so schön sagtest, wirklich mal "Eier" beweist und sagt, Leute so geht es wirklich nicht mehr weiter, regelt das endlich, dies wird so unendlich weitergehen. Was ich auch für wichtig halte ist AUFKLÄRUNG! Die Bürger müssen wirklich mal den Sinn dafür geschärft bekommen, was man ihnen zumutet und wofür sie eigentlich bezahlen, was sie darüber denken und darüber mal reflektieren.

Vielleicht sollte man einfach mal ganz banal mit bedruckten T-Shirts rumlaufen mit entsprechendem Aufdruck... es gibt soviel unsinnige Texte a la "mein Bauch habe ich mir hart erkämpft", kann man entsprechend vielleicht in dieser Richtung tätig werden.  :D

Zitat
Wichtig ist, dass man die Aussetzung des Vollzugs beantragt und dem Säumniszuschlag widerspricht.

Dies ist auf jeden Fall ein sehr wichtiger Punkt, den man auf keinen Fall vergessen sollte, egal welchen Weg man letzendlich wählt!!
Ok, beim Aussitzen, fällt das dort auch erstmal weg, weil man ja sowieso nichts schreibt :D



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. August 2014, 06:30 von Bürger«

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Frage! Fiktiver Fall: Was, wenn nie ein Widerspruchsbescheid vom RBS kommt? Was, wenn doch einer vom RBS verschickt wurde, aber der auch nie angekommen ist?  >:D

Es gibt ja so einige, die fleißig Widersprüche schreiben, aber nie eine Antwort darauf bekommen und zack haben sie dann die Androhung der Zwangsvollstreckung im Briefkasten, was natürlich eine Infopost ist und ggf. auch nie angekommen. Oder man hat irgendwann aufgegeben auf Bescheide zu reagieren, weil sie nie angekommen sind und man erfährt ja erst von ihrem angeblichen "Ankommen", weil es in den Mahnungen steht, die man bekommen hat. Wie auch immer, das kann ja jeder selbst entscheiden. ;)

Gehen wir doch davon aus, dass den ersten zwei Bescheiden noch widersprochen wurde. Es kamen nie Widerspruchsbescheide, noch Bescheide weiterhin an. Irgendwann kam mal wieder nach laaaaanger Zeit ein Brief an - eine Mahnung mit einer Androhung der Zwangsvollstreckung. Darauf hat man mal wieder geantwortet und darauf hingewiesen, dass es Nötigung sein ein solches Schreiben zu verschicken. Man hat auch darum gebeten von weiteren Drohungen abzusehen.

Ok, dann geht es weiter...Richtig ist doch, man reagiert erst, wenn etwas vom Gerichtsvollzieher, oder irgendeiner Stadtkasse, Finanzamt etc., wer auch immer den Bettelverein dann unterstützen soll, kommt?! Man erklärt sich für zahlungswillig, aber nur wenn alles rechtmäßig seinen Gang gegangen ist und dies soll der GV oder dergleichen jetzt erstmal nachweisen. Schließlich hat man zwei Bescheide bekommen, denen widersprochen aber nie eine Antwort erhalten. Und wir lassen jetzt mal außen vor, dass die Bescheide eventuell auch nichtig sind. Man hat sich augenscheinlich "korrekt" verhalten, weil man ja prinzipiell zahlungswillig ist, nur die Rechtmäßigkeit anzweifelt, was man auch in den Widersprüchen so geschrieben hat. Wichtig noch. Aussetzung der Vollziehung wurde auch beantragt mit den zwei Widersprüchen. Ihr sagt alle man darf keine Angst haben, ich frage jetzt nochmal genau:
Wenn man an diesem Punkt ist. Was passiert dann? Gerichtsvollzieher etc.? Wie läuft es ab? Was ist damit, dass angeblich die GV´s seit August 2012 keine Beamte mehr sind? Wie verhindere ich konkret, dass z.B. mein Konto gepfändet wird? Das sind doch die Ängste?! Ist jemand von euch, der diese Strategie fährt, an diesem Punkt schon weiter?


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Moin

Ich möchte beitragen, dass die These sich auf eine richterliche Namensunterschrift zu berufen sehr wackelig ist. Man hat Ende der 60er Jahre das Rechtspflegergesetz ins Leben gerufen. Dieser darf auch einiges unterzeichnen. siehe §20 RPflG

http://dejure.org/gesetze/RPflG/20.html



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Was hier steht ist doch alles Kokolores! Am Ende zahlt jeder und wenn er sich noch so sehr auf den Kopf stellt.


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Zitat
Ok, dann geht es weiter...Richtig ist doch, man reagiert erst, wenn etwas vom Gerichtsvollzieher, oder irgendeiner Stadtkasse, Finanzamt etc., wer auch immer den Bettelverein dann unterstützen soll, kommt?! Man erklärt sich für zahlungswillig, aber nur wenn alles rechtmäßig seinen Gang gegangen ist und dies soll der GV oder dergleichen jetzt erstmal nachweisen. Schließlich hat man zwei Bescheide bekommen, denen widersprochen aber nie eine Antwort erhalten. Und wir lassen jetzt mal außen vor, dass die Bescheide eventuell auch nichtig sind. Man hat sich augenscheinlich "korrekt" verhalten, weil man ja prinzipiell zahlungswillig ist, nur die Rechtmäßigkeit anzweifelt, was man auch in den Widersprüchen so geschrieben hat. Wichtig noch. Aussetzung der Vollziehung wurde auch beantragt mit den zwei Widersprüchen. Ihr sagt alle man darf keine Angst haben, ich frage jetzt nochmal genau:
Wenn man an diesem Punkt ist. Was passiert dann? Gerichtsvollzieher etc.? Wie läuft es ab? Was ist damit, dass angeblich die GV´s seit August 2012 keine Beamte mehr sind? Wie verhindere ich konkret, dass z.B. mein Konto gepfändet wird? Das sind doch die Ängste?! Ist jemand von euch, der diese Strategie fährt, an diesem Punkt schon weiter?

Die Fragen finde ich gut, nur leider vermute ich, dass nur wenige sich trauen werden so weit zu gehen und dann ihre Erfahrungen hier teilen. Wünschen würde ich mir dies jedoch auch.


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Mirkannkeinerwas

Diese Strategie ist bis jetzt eine der besten die ich in diesem Forum gelesen habe.

Es gibt sehr viele gute Gründe dafür so zu verfahren (auch rechtlich haltbar), aber dazu ist weites Vorrausdenken erforderlich, was derjenige denn überhaupt in der Zukunft damit erreichen will?

Wer nichts mit dem GV und dem Gericht unmittelbar zu tun haben will, für den ist diese Strategie nicht geeignet. Das betrifft natürlich nur die Zahlungstotalverweigerer, die nicht den Klageweg einschlagen wollen. ;)

Denn nach Abschmetterung der Vollstreckungsmaßnahme beim GV oder auch vor Gericht ist die Sache nicht beendet und danach gehts in einen anderen Widerstand als die sinnfreien Widersprüche auf angeblich erlassene Verwaltungsakte von den LRA oder BS.


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vanHauser

GV-Barzahlung, wann kommt der nächste Bescheid?
#70: 10. September 2014, 19:00
Mal theoretisch angenommen, jemand würde den fälligen Betrag in Bar einfach an den GV zahlen. Ab wann wäre dann wieder mit Briefen des BS zu rechnen? Hat man dann ein Jahr ruhe? Oder wie läuft es dann mit den offnen Beiträgen die nach der Zahlung folgen?


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Ja das Problem dürfte auch sein, dass dan Vollstreckungsgebühren dazukommen. Wie hoch diese sind und ob die nach Stadt variieren können weiß ich nicht. Hab im Netz bisher diese Seite gefunden:
http://www.focus.de/finanzen/banken/kredit/tid-7719/gerichtsvollzieher_aid_136317.html

Daher sollten sich die Kosten noch unter 20€ bewegen. Ist nur die Frage ob es einem Wert ist. Ziel sollte es zumindest sein, AZD das Geld so lange wie möglich zu verweigern und keinen zusätzlichen Profit zu schlagen. Daher auch den Säumniszuschlag niemals überweisen.

Was ich mich noch Frage, ob man dem GV gegenüber argumentieren kann, dass man noch immer auf einen Widerspruchsbescheid wartet. Wäre schön wenn hier schon jemand Erfahrungen hat und berichten kann.


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R
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Daher sollten sich die Kosten noch unter 20€ bewegen. Ist nur die Frage ob es einem Wert ist. Ziel sollte es zumindest sein, AZD das Geld so lange wie möglich zu verweigern und keinen zusätzlichen Profit zu schlagen. Daher auch den Säumniszuschlag niemals überweisen.

Das wird nicht funktionieren. Nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung (hier rbb) gilt:

Zitat von: Rundfunkbeitragssatzung
§ 13 Verrechnung
Zahlungen werden vorbehaltlich der Regelung in § 17 Abs. 4 jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Ansprüche der Rundfunkanstalt

1.
auf Erstattung von Vollstreckungskosten,
2.
auf Erstattung von Kostennach § 10 Abs. 3,
3.
auf Erstattung von Kosten nach § 11 Abs. 2,
4.
auf Mahngebühren,
5.
auf Säumniszuschläge,
6.
auf Zinsen

werden jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitrags-
schuldner/die Beitragsschuldnerin eine andere Bestimmung trifft.

Die Erfinder des RBStV haben also auch daran gedacht.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

B

BisZumLetztenAtemzug

Zitat
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Es spricht einiges dafür so zu verfahren und erst auf offiziell nachweislich zugestellte Schreiben zu reagieren. Nicht zuletzt deshalb, weil auch viele Fälschungen von Betrügerbanden in den Briefkästen landen (steht alles in www.).

Zitat
Und wir lassen jetzt mal außen vor, dass die Bescheide eventuell auch nichtig sind. Man hat sich augenscheinlich "korrekt" verhalten, weil man ja prinzipiell zahlungswillig ist, nur die Rechtmäßigkeit anzweifelt, was man auch in den Widersprüchen so geschrieben hat. Wichtig noch. Aussetzung der Vollziehung wurde auch beantragt mit den zwei Widersprüchen.

Wenn man gegen die Bescheide Widerspruch erhoben hat und nichts mehr hört, dann kann man Untätigkeitsklage bei Gericht erheben. Sollten während des Widerspruchsverfahrens trotzdem Zwangsmaßnahmen angedroht bzw. durchgeführt werden, dann muß man sich mit dem Thema Eilrechtsschutz nach §80 VwGO beschäftigen.

Zitat
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Indem man gegen die Vollstreckungsmaßnahmen vorgeht und dabei das Urteil des LG Tübingen vom 19.05.2014 http://openjur.de/u/708173.html für seinen Fall prüft und ob es auch in seinem Bundesland greifen kann.

In der Tat braucht man sich von einem Gerichtsvollzieher nur noch bedingt fürchten! ;)

https://[Seite/Begriff nicht erwünscht].wordpress.com/tag/rechtsanwalt-ramm/


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D
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Ich habe neulich im Forum hier gelesen, dass jemand dem GV so argumentiert hat: Also, dass bis jetzt kein Widerspruchsbescheid eingegangen sei. Zumindest nicht nachweislich. ;) Finde es leider nicht mehr. Jedenfalls hat derjenige wohl seit 7 Monaten Ruhe.

Das Problem mit den "Nichtbeamten" GV ist wohl, dass die meisten es selbst nicht wissen. Die Theorie ist gut und schön, aber die Praxis wird wohl trotzdem etwas anderes zeigen, fürchte ich.

Auch eine Untätigkeitsklage beim nicht zugestellten Widerspruchsbescheid will ich eigentlich vermeiden. :D


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