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Autor Thema: Beitragsbescheid aussitzen, auf Vollstreckung warten, Formfehler nutzen?  (Gelesen 37566 mal)

m

mk222

Zitat
Nötige Form eines Beitragsbescheids

Schau Dir mal hierzu meinen Kommentar an. ich persönlich denke, das auch alle Beitragsbescheide aufgrund ihrer Individualität ungültig sind.

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10766.msg73613.html#msg73613


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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Hallo.

Ich hoffe dieser Link passt hierhin, sonst einfach in den passenden Thread verschieben:

http://www.kostenlose-
urteile.de/LG-Tuebingen_5-
T-8114_Vollstreckungsversuch-wegen-nicht-
gezahltem-Rundfunkbeitrag-scheitert-wegen-
formeller-Fehler.news18708.htm

Grüße, Frei


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

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http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Tuebingen_5-T-8114_Vollstreckungsversuch-wegen-nicht-gezahltem-Rundfunkbeitrag-scheitert-wegen-formeller-Fehler.news18708.htm
So passt das besser. Auch das Landgericht Tübingen erkennt die Formfehler, so wie sie in Darmstadt erkannt wurden, zu Gunsten der Rundfunkverweigerer.


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mk222

Was nochmal klar und deutlich hervorzuheben ist und was dem Link zu entnehmen ist:

Die Vollstreckungsersuchen waren aufgrund von Formfehlern falsch.

Aber das Gericht hat auch deutlich darauf hingewiesen, das es auch dem Beitragsbescheid an Formfehlern gemangelt hat:

Zitat
Fehlender zu vollstreckender Verwaltungsakt

Darüber hinaus habe es nach Ansicht des Landgerichts an einem zu vollstreckenden Verwaltungsakt gefehlt. [...] Das zweite Schreiben habe zwar wiederum Angaben zum Südwestrundfunk enthalten. Es habe aber an den Kontaktdaten gefehlt. Zudem sei der Beitragsservice mit umfassenden Kontaktdaten angegeben worden, ohne aber zugleich anzugeben, wer von den beiden genannten Einrichtungen der Beitragsgläubiger und wie die Auftrags- bzw. Vertretungsbeziehung zwischen den beiden geregelt ist. Weiterhin habe es an einer Begründung gefehlt. Aufgrund der genannten Fehler haben beide Schreiben keine Verwaltungsakte dargestellt.

Hier wird nämlich bemängelt, das:

a. Nicht klar erkennbar ist, wer die Behörde ist, die den Verwaltungsakt (=Beitragsbescheid) abgeschickt hat. (ARD/ZDF Beitragsservice oder Südwestsfunk)
b. Es werden zwar Zahlen im Verwaltungsakt Beitragsbescheid genannt, aber keine Begründungen.

Ich persönlich gehe davon aus, das der Beitragsbescheid noch mehr Formfehler enthält, da er nämlich nicht automatisch erstellt ist, sondern ein inhaltlich individueller Verwaltungsakt ist, der zwingend eine Unterschrift benötigt (§37 (5) zieht hier nicht)

Ich würde also noch weitergehen und sagen:

c. Es fehlt eine eigenhändige Unterschrift und die Benennung des Behördenleiters (§37 (3))

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html

Und was soll man sagen? Vergleicht man dieses Urteil mit den Videos, die hier nicht genannt werden sollen, dann sind die Begründungen fast deckungsgleich. Der Tenor ist nämlich:

"Man kann Menschen keine überraschenden Verwaltungsakte oder Vollstreckungsersuchen schicken, die einerseits den Absender nicht erkennen lassen, nicht unterschrieben sind und kein Dienstsiegel haben." (Und man muss auch beweisen, das ein Mensch überhaupt Verwaltungsakte bekommen hat)

Der §37 ist der Dreh- und Angelpunkt dieses Urteils.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. August 2014, 10:25 von mk222«

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c. Es fehlt eine eigenhändige Unterschrift und die Benennung des Behördenleiters (§37 (3))
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html

Dann müsste doch der Beitragsbescheid von der LRA verschickt werden und nicht vom BS, denn der BS ist keine Behörde.
Des weiteren müsste aus dem Beitragsbescheid deutlich hervorgehen, dass es sich hierbei um die LRA handelt. (Briefkopf)
Sehe ich das richtig?


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mk222

Ja, das sehe ich auch so.

Die Anforderungen an einen Verwaltungsakt wurden ja auch nicht einfach so "aus der Luft gegriffen", sondern erfüllen ja einen Sinn.

Der Empfänger soll informiert werden:

a. Wer schreibt ihm? (=Behörde muss eindeutig und nicht zweideutig sein)
b. Wer innerhalb der Behörde ist dafür verantwortlich? (=Unterschrift und Behördenleiter)
c. Was ist der Inhalt und die Begründung? (=eine Zahlungsaufforderung mit hinreichender Begründung ist erforderlich)
d. Wie kann er sich dagegen wehren (=Rechtsbehelf plus Behörde)

Man muss es auch mal so sehen: Es gibt im Netz Berichte über gefälschte Beitragsbescheide, mit Überweisungsformular usw., die dem derzeitigen Beitragsbescheiden 1:1 gleichen.

Woher soll der Empfänger wissen, ob das echt ist?

Und gerade, weil so ein Beitragsbescheid überraschend und inhaltlich individuell ist, muss es doch Ansprechpersonen geben, an die man sich wenden kann. Es kann doch nicht sein, das dort irgendein anonymer Apparat Briefe verschickt. Es muss sich jemand verantwortlich zeigen.

Briefe ohne Unterschrift = Infopost = Papierkorb


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. August 2014, 11:10 von mk222«

c
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c. Es fehlt eine eigenhändige Unterschrift und die Benennung des Behördenleiters (§37 (3))
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html

Dann müsste doch der Beitragsbescheid von der LRA verschickt werden und nicht vom BS, denn der BS ist keine Behörde.
Des weiteren müsste aus dem Beitragsbescheid deutlich hervorgehen, dass es sich hierbei um die LRA handelt. (Briefkopf)
Sehe ich das richtig?

Sämtliche Beitragsbescheide sind alle nichtig und deshalb kommts auch nicht drauf an, wer die verschicken muss oder verschickt!

Zitat
Gesetzt dem Fall ich wäre der vorsitzende Richter, würde ich mich schon wundern warum ausgerechnet 3-4 Beitragsbescheide nicht angekommen sind und dann ausgerechnet der Vollstreckungsbescheid den Weg in den Briefkasten findet und dieser angefochten wird. Das würde ich dann auch in der Sitzung hinterfragen.
Und auch wenn Person A im Nachgang auf die Formfehler des Beitragsbescheides hinweist, muss Person A im Vorfeld den besagten Beitragsbescheid gelesen haben. Was die Zustellung beweist.

Sollte der Richter das fragen, was er vermutlich nicht tut, dann sage ich ihm einen Bescheid bei meinem Nachbarn oder im Internet oder was weis ich wo gesehen zu haben! Mir wurde auf meinen Namen und meine Adresse nichts zugestellt, fertig aus! ;)

Selbst wenn mir nachgewiesen werden könnte, dass ich den Bescheid gesehen habe bzw. mir zugestellt wurde, wäre das egal, weil NICHTIG!

Zudem könnte ich mich immer noch darauf berufen http://www.t-online.de/computer/sicherheit/id_62729628/rundfunkbeitrag-nicht-zahlen-polizei-warnt-vor-falscher-rechnung.html

Wo steht, dass ich ein Schreiben in meinem Briefkasten als "echt" identifizieren muss?


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Sämtliche Beitragsbescheide sind alle nichtig und deshalb kommts auch nicht drauf an, wer die verschicken muss oder verschickt!

Sollte der Richter das fragen, was er vermutlich nicht tut, dann sage ich ihm einen Bescheid bei meinem Nachbarn oder im Internet oder was weis ich wo gesehen zu haben! Mir wurde auf meinen Namen und meine Adresse nichts zugestellt, fertig aus! ;)

Selbst wenn mir nachgewiesen werden könnte, dass ich den Bescheid gesehen habe bzw. mir zugestellt wurde, wäre das egal, weil NICHTIG!

Zudem könnte ich mich immer noch darauf berufen http://www.t-online.de/computer/sicherheit/id_62729628/rundfunkbeitrag-nicht-zahlen-polizei-warnt-vor-falscher-rechnung.html

Wo steht, dass ich ein Schreiben in meinem Briefkasten als "echt" identifizieren muss?

Genau aus diesem Grund denkt Person A, dass man dem ganzen nicht mal widersprechen muss, da der Bescheid generell ungültig ist. Man erkennt eben an keiner Stelle die Echtheit des Schreibens. Vor allem sieht dieser Bescheid wie eine Fotokopie aus. Diese Tatsache lässt Person A an der Echtheit zweifeln.
Wie soll die LRA etwas vollstrecken, was in dier Vergangenheit nie wirklich angemahnt wurde.


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Zitat
Wie soll die LRA etwas vollstrecken, was in dier Vergangenheit nie wirklich angemahnt wurde.

Die versuchen halt die Dummheit der Menschen auszunützen und schaffens leider auch! Bis zum Tübinger Beschluss wußte auch niemand, dass die Bescheide nichtig sind. Würde es nur intelligente Menschen geben hätten uns wahrscheinlich schon Ausserirdische überfallen und es würde gar keine GEZ geben! ;) :D

Vielleicht hast du schon meinen Thread verfolgt?
Sind die Beitragsbescheide nun "gültig" oder nicht?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10766.0.html


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Ob der Bescheid nichtig ist steht erst dann fest, wenn ein Gericht dies festgestellt hat. Die Vermutung der Nichtigkeit nach § 44 VwVfG wurde jedenfalls auch vorher schon aufgestellt und verfolgt. ;)


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@ Redfox

Der von Person R verfasste Topic ist vom 22.11.2013, jedoch wurde diese leider nicht mehr weitergeführt.
Gibt es bereits eine Stellungnahme des BS zur dieser Thematik?


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Die haben das Thema (wie erwartet) im Widerspruchsbescheid (Ende Juni 2014) nicht vertieft abgehandelt, das Thema ist jetzt ein Punkt von vielen in meiner Anfechtungsklage. Aber ich habe Zeit, das Verwaltungsgericht Berlin offenbar auch - jedenfalls habe ich nach Einreichung der Klage (Ende Juli)  keine Frist gesetzt bekommen für die Klagebegründung. Ich habe allerdings auch einen Verfahrensantrag aus Einsicht in die Verwaltungsakte gestellt - und die muss der rbb erst mal liefern.  Ich denke, ich werde die Klagebegründung in 2-3 Monaten fertig haben und erst einreichen, wenn ich eine Frist gesetzt bekommen habe.

Es kann nicht schaden, sich ein Bild zu machen wie das eigene Gericht tickt.  In Potsdam liefe meine Klage sicherlich stringenter ab.  >:D

Wer gerne mit GVollz. zu tun haben will, sollte sich auch damit beschäftigen, ob die Verwaltungsvollstreckung über GV, Kommune, Finanzamt (so ist es in Berlin)  oder Hauptzollamt abläuft. Bei den letzten beiden Verfahren kann man sich schon mal mit der Abgabenordnung statt mit der ZPO beschäftigen. Hätte ich keine Lust drauf - aber jeder wie er/sie mag. ;)


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Person A und B sollten also einfach mal dem offensichtlich nichtigen Bescheid widersprechen, darauf müssen die ja genauso antworten. Scheint besser zu sein, obwohl man ja auch zeitgleich zeigt, dass man was erhalten hat. Aber auf eine Vollstreckung zu warten, ist dann doch eher gewagt.


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Person A und B sollten also einfach mal dem offensichtlich nichtigen Bescheid widersprechen, darauf müssen die ja genauso antworten. Scheint besser zu sein, obwohl man ja auch zeitgleich zeigt, dass man was erhalten hat. Aber auf eine Vollstreckung zu warten, ist dann doch eher gewagt.

Jo, danke.


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Wer bezüglich des Bescheids sicher gehen will, muß einen Anwalt für Verwaltungsrecht konsultieren und seine weitere Strategie danach festlegen!


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