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Autor Thema: Sind die Beitragsbescheide nun "gültig" oder nicht?  (Gelesen 58198 mal)

c
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guten Morgen allerseits,

A hat seinen 1. Beitragsbescheid erhalten.

A liest schon geraume Zeit hier im Forum mit und hat sich entschlossen auch mal eine Frage zu stellen. :)

Derzeit finden hier mehrere Diskussionen u.a. über einen Beschluss des LG Tübungen http://openjur.de/u/708173.html statt, in denen behauptet wird, dass die vom Beitragsservice verschickten Bescheide nichtig und somit unwirksam wären.

A hat sich natürlich den Beschluss daraufhin durchgelesen und kommt zur Erkenntnis, dass vor dem LG TÜ gar nicht über den Beitragsbescheid, sondern über das Vollstreckungsersuchen entschieden wurde. Oder sieht A das falsch?

A ist der Meinung, dass es zwar im Raume steht die Bescheide seien nichtig, aber gerichtlich überprüft wurde das doch noch nie! Oder sieht A das falsch?

A zitiert aus dem Beschluss:

Zitat
4.

Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein.

Nur weil das nichtige mit eklatanten Formfehlern versehene Vollstreckungsersuchen offensichtlich denselben Briefkopf wie die Bescheide aufweist, liegt zwar der Verdacht nahe dass diese auch Formfehler aufweisen und somit unwirksam sind, aber gerichtlich wurde das eben noch nicht überprüft und somit sind die Bescheide trotzdem "gültig" Oder sieht A das falsch?

Es müßte also erstmal gegen den Bescheid an sich wegen Formfehlern geklagt werden! Korrekt?

Im Forum habe ich auch mehrmals gelesen, dass einige den Bescheid ignorieren und diesen ohne Zustellungsbeweis (Einschreiben bzw. gelben Brief) nicht anerkennen wollen und berufen sich u.a. auch auf den Beschluss des LG TÜ.

Im Beschluss hat A aber nichts dergleichen gelesen, dass der Beitragsservice nachweisen muß, dass A diesen erhalten hat.

A zitiert aus dem Beschluss:

Zitat
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Höhe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStVr BW) ermitteln könnte, nach intensiveren Studien auch Gläubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Fälligkeit feststellen könnte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben möglicherweise auch eine Bankverbindung finden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus. Auch eine bloße Zahlungsaufforderung, wie das auf der Internetseite des Beitragsservice abgebildete und zur Akte genommene Musterschreiben, würde nicht ausreichen, da es sich nicht um einfache Rechnungsbeträge oder zivilrechtliche Forderungen handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Die Gläubigerin konnte jedoch nicht einmal darlegen, dass der Schuldner insbesondere ab Januar 2013 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Staatsvertrages) wenigstens formlose Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice entsprechend dem Musterschreiben mit der Bitte um Zahlung des genannten Betrages erhielt. Selbst dann, wenn dies geschehen wäre, wäre darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. Das Vollstreckungsersuchen gibt vielmehr Bescheide vom 3.5.2013 (für den Zeitraum 9/12 - 11/12) und vom 5.7.13 (für den Zeitraum 12/12 - 5/13) an. Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen.

Für A liest sich das so, dass aufgrund des Beschlusses gegen den Bescheid wegen eklatanter Formfehler geklagt werden muss und nicht die Vorraussetzung bietet, er sei schon wegen des Volltreckungsersuchens nichtig. Es wird zwar angeführt, dass die Gläubigerin (LRA) die Zustellung der Beitragsforderungen und des Bescheids nicht nachweisen konnte, aber dort steht nix von hätte MÜSSEN!

Ist das korrekt oder gibts schon einen Beschluss oder ein Urteil darüber, dass die Bescheide des Beitragsservices nichtig,somit unwirksam sind und nachweislich zugestellt werden müssen?

Nehmen wir mal an, dass einige Mitglieder hier auf der IGNO Schiene fahren wollen, den Bescheid aussitzen, das Vollstreckungsersuchen abwarten und dann kommt der Hammer:

Das Vollstreckungsersuchen wurde inzwischen gemäß dem Beschluss des LG TÜ geändert und ist rechtsgültig.

Was passiert dann?

Rein hypotetisch kann man sich ja nicht auf einen nichtigen Beitragassbescheid berufen, weil ja noch nicht gerichtlich darüber entschieden wurde.

Hat A da einen Denkfehler oder ist das möglich, dass der Beitragsservice weiterhin fehlerhafte Bescheide verschicken und dann bei Igno ein gültiges Vollstreckungsersuchen erstellen kann/darf?

Sollte A eine Klage gegen den Beitragsbescheid nach dem Beschluss des LG TÜ anstreben und wenn ja, welche Fristen müßten eingehalten werden und wo wäre die Klage einzureichen? Wie müsste eine Klage gegen den Bescheid auf Formfehler aussehen und gibts hier schon im Forum einen Thread oder Entwurf dazu?

A kommt aus Baden-Württemberg und wäre für schnelle und korrekte Antworten sehr dankbar.

Grüße Chaka


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T
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Hallo Chaka,

du hast dich ja schon ganz gut eingelesen, aber auch das Tübinger Urteil ist nur ein kleiner Baustein im Kampf gegen die Beitragspflicht.

Jeder muss sich einen Weg suchen wie er den Kampf am besten gestaltet.

Wenn am Ende alle Stricke reißen muss eben für den einen Bescheid bezahlt werden und beim nächsten Bescheid wendet man eine neue Strategie an.

Der Weg ist das Ziel und auch wenn irgendwann das BVG den RBStV für rechtmäßig erklärt, werden die mit mir nicht glücklich und mir mein Leben lang für jeden einzelnen Euro hinterherlaufen müssen und der GV kann bei mir alle 3 Monate klopfen und eine Rate in bar abholen.

Aber bis dahin ist es noch eine Weile hin und es gibt noch einige Wege und Mittel die beschritten werden können.


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Danke Titanquest für deine Antwort, aber die beantwortet nunmal nicht meine Fragen und meinen Weg habe ich schon festgelegt.
Natürlich ist jeder Mensch für sein Handeln selbst verantwortlich, aber hier geht es nicht um Einzelschicksale, sondern um die Sache allgemein.

Ich bin da ganz anderer Meinung, dass der Beschluss des LG TÜ einen kleinen Baustein darstellt, sondern erst dadurch wurde der Weg aufgezeigt, dass man das Übel an der Wurzel packen kann. Sollte es tatsächlich so sein, dass ein Gericht festellt, die Bescheide seien nichtig und unwirksam, dann sind das auch alle darin enthaltenen Forderungen.

Warum sollte ich auf einen formell unwirksamen Bescheid hin bezahlen oder überhaupt Widerspruch einlegen? 

Nicht jeder Bürger und Beitragszahler hat deine Einstellung, will weder gepfändet oder vom GV besucht werden.

Wenn du sonst noch sachdienliche Angaben zu meiner Frage machen kannst wäre ich dir natürlich sehr verbunden.

Danke Chaka


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Ist das korrekt oder gibts schon einen Beschluss oder ein Urteil darüber, dass die Bescheide des Beitragsservices nichtig,somit unwirksam sind und nachweislich zugestellt werden müssen?
Zitat:
1. Der Vollstreckungsschuldner kann sich im gerichtlichen Verfahren darauf berufen, dass ihm der Leistungsbescheid nicht wirksam bekannt gegeben worden ist.
2. Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht.

http://openjur.de/u/316293.html

Eine andere Sichtweise wäre im ersten Schritt auf den Beitragsbescheid mit einem Widerspruch zu antworten und den nicht aus Gewissensgründen abzulehnen, sondern wegen Formfehlern anzugreifen. Was zwar die Zustellung beweist, aber auf die Antwort wäre ich gespannt.
Kommt innerhalb einer gewissen Zeit kein Widerspruchbescheid, dann könnte man versuchen den Beitragsbescheid mit einer Anfechtungsklage zu bekämpfen.

Paragraphen dazu:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__68.html
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html

Ich glaube diesen Weg hat noch niemand bestritten, deshalb gibt es dazu keine Stellungnahmen aus dem Forum.


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mk222

Das Tübinger Urteil bemängelt ja in erster Linie Formfehler beim Vollstreckungsersuchen und nicht Formfehler bei den Beitragsbescheiden.

Ich habe mal in dem folgenden Gesetzestext über die nötige Form eines Verwaltungsakt einige Stellen markiert.


Zitat
§ 37
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749) m.W.v. 01.08.2013.


Besondere Formfehler bei dem Verwaltungsakt "Beitragsbescheide" sehe ich hier:

a. Die erlassende Behörde ist in keinem GEZ Verwaltungsakt eindeutig zu erkennen (ARD/ZDF Beitragsservice oder NDR Rundfunk). Woher soll der Empfänger wissen, wer jetzt die Behörde ist? Und kann ein normaler Mensch überahaupt erkennen, das ein Rundfunksender eine Behörde ist?

b. Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters oder des Vertrers fehlen regelmässig auf allen Beitragsbescheiden (Absender: Hotline)

c. §37 (5) definiert, das automatische erstellte Beitragsbescheide ohne Unterschrift und Namen gültig sind. Das Tübinger Urteil sagt aber bspw. zu den Vollstreckungsersuchen, das diese aufgrund ihres detaillierten Inhalts nicht als "automatisch erstellt" zu werten sind. Das gleiche würde ich auch hier sehen, denn jeder Beitragsbescheid ist individuell und hat einen unterschiedlichen Inhalt. Schlüsselzeichen kann man auch nicht finden.

d. §37 (5) widerspricht §126 BGB (1). Der Verwaltungsakt MUSS schriftlich sein. bzw. ist in diesem Fall schriftlich und MUSS nach §126 (1) eigehändig unterschrieben werden. In §37 (2) wird zwar gesagt, das ein Verwaltungsakt nicht unbedingt schriftlich, sogar mündlich sein kann, aber die Praxis zeigt, das 100 % aller Verwaltungsakte schriftlich sind. Ich denke, das es noch NIE EINEN einzigen mündlichen Verwaltungsakt gegeben hat. De facto, in der realen Welt, ist abweichend von §37 (2) die Schriftform Vorschrift.

e. Elektronisch übermittelt kommt hier als Auslegung gar nicht in Betracht. Elektronisch bedeutet heutzutage per EMail plus Signaturdatei.

Zitat
§ 126
Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Weiterhin würde ich mich darauf berufen, das ich als Empfänger wissen will, wer persönlich für den Verwaltungsakt verantwortlich ist. Ich will wissen, wer sich dahinter versteckt. Es kann doch nicht sein, das eine Behörde millionenfach Briefe verschickt und die Bürger nicht wissen, mit wem sie sich darüber unterhalten sollen.


Also, meine Meinung:
Der Beitragsbescheid hat einen individuellen Inhalt und ist somit nicht automatisch erstellt. Er benötigt daher eine Unterschrift plus Behördenleiter. §126 regelt, das bei vorgeschriebener Schriftform eine Unterschrift Pflicht ist. §37 (2) erlaubt zwar mündliche Verwaltungsakte, aber de facto gibt es in der realen Welt NIEMALS mündliche, sondern immer nur schriftliche Verwaltungsakte. Ich würde deshalb annehmen, das die Schriftform de facto vorgeschrieben ist und auch § 126 greift.

Ergo: Es mangelt allen Beitragsbescheiden an der nötigen Form. Sie sind alle nichtig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2014, 12:11 von mk222«

  • Beiträge: 16
...im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14. 3. 1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen...

http://openjur.de/u/169878.html


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hehe danke Leute,

na das ist ja schon mal was und genau so stelle ich mir das vor!

Zitat
Zitat:
1. Der Vollstreckungsschuldner kann sich im gerichtlichen Verfahren darauf berufen, dass ihm der Leistungsbescheid nicht wirksam bekannt gegeben worden ist.
2. Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht.
http://openjur.de/u/316293.html

Ok... lassen wir mal dem Zustellungsbeweis beiseite, weil das für einen Kläger gegen den Beitragsbescheid eh Mumpitz wäre.

Zitat
Eine andere Sichtweise wäre im ersten Schritt auf den Beitragsbescheid mit einem Widerspruch zu antworten und den nicht aus Gewissensgründen abzulehnen, sondern wegen Formfehlern anzugreifen. Was zwar die Zustellung beweist, aber auf die Antwort wäre ich gespannt.
Kommt innerhalb einer gewissen Zeit kein Widerspruchbescheid, dann könnte man versuchen den Beitragsbescheid mit einer Anfechtungsklage zu bekämpfen.

Paragraphen dazu:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__68.html
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html

Ich glaube diesen Weg hat noch niemand bestritten, deshalb gibt es dazu keine Stellungnahmen aus dem Forum.

Ja danke, genau das ist der Ansatzpunkt.

Man kann davon ausgehen, dass der Beitragsbescheid in der TÜ Verhandlung derselbe war wie in der Beschlussbegründung mit Worten erwähnt und wie der Beitragsservice ihn weiterhin massenhaft verschickt.

Sicher wissen wir es nicht, weil nicht ersichtlich. Es ist aber anzunehmen.

Der Beitragsbescheid weist mit Sicherheit Formfehler auf (wurde ja festgestellt und nur noch nicht gerichtlich entschieden) und aus der Rechtsbehelfsbelehrung geht auch nicht eindeutig hervor, an wen denn nun eigentlich ein Widerspruch zu richten ist.

Wie sieht es jetzt gesetzt den Fall aus, es kommt zu einer Anfechtungsklage und der Bescheid ist unwirksam, dann sind doch die darin enthaltenen Forderungen auch. Können diese mit einem formell gültigen Bescheid nochmals gefordert werden?

Also gemäß Beschluss des LG Tübingen macht ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid wegen Formfehlern mehr als Sinn.

Sollte man im Widerspruch auf den Beschluss des LG Tübingen verweisen oder es erst in eine Anfechtungsklage einbauen?


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Derzeit finden hier mehrere Diskussionen u.a. über einen Beschluss des LG Tübungen http://openjur.de/u/708173.html statt, in denen behauptet wird, dass die vom Beitragsservice verschickten Bescheide nichtig und somit unwirksam wären.

A hat sich natürlich den Beschluss daraufhin durchgelesen und kommt zur Erkenntnis, dass vor dem LG TÜ gar nicht über den Beitragsbescheid, sondern über das Vollstreckungsersuchen entschieden wurde. Oder sieht A das falsch?

Richtig erkannt, im Tübinger Urteil ging es um die Gültigkeit des Vollstreckungsersuchens nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg und der ZPO.

Natürlich kann man die Urteilsbegründung hinsichtlich von Formfehlern im Bescheid z.T. auch auf den Verwaltungsakt im allgemeinen übertragen, was ich ein fiktiver M. in seinem Widerspruch aus dem Jahr 2013 und in meiner Klage in diesem Jahr auch getan habe. Statt in das BGB (welches auf Verwaltungsrecht überhaupt nicht ankommt) sollte man sich mit dem nach Landesrecht anwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetz, (Landes-)verwaltungszustellungsgesetz und hinsichtlich der Vertretungsberechtigung mit der Satzung der jeweiligen Landesrundfunkanstalt beschäftigen.

Eine meist aus anderen Quellen übernommene "Strategie" zu erklären, dass von z.B. 10 Schreiben des Beitragsservice ausgerechnet die Beitragsbescheide nicht angekommen sind, wohl aber die Vollstreckungsankündigung, wäre mir persönlich zu heikel. Neben der genannten "Barzahlung" oder Taschenpfändung kann es auf Seiten der Vollstreckung auch noch Kontopfändung und Gehaltspfändung in betracht. Wer daran Spaß hat, die EV bereits abgegeben und nur über ein P-Konto hat mag darüber ernsthaft nachdenken. Zudem ist mit dieser Methode die Zustellung des Bescheides nur aufgeschoben, früher oder später wird der Bescheid dann förmlich zugestellt. Selbst in einem späteren Klageverfahren wirkt der Kläger hier auch nicht gerade glaubwürdig wenn es um den Vortrag der persönlichen Umstände ankommt.

Zudem sind die unterschiedlichen Vollstreckungswege (Kommunalvollstreckung, Gerichtsvollzieher und Finanzamt zu unterscheiden. Letztere wenden die Abgabenordnung und nicht die ZPO an). Das Finanzamt (z.B. in Berlin) neigt auch dazu, erst mal das Konto dicht zu machen und dann zu fragen. ;) (Das machen die mit dem Rundfunkbeitrag nicht anders wie mit der in Berlin zahlreich einzutreibenden Hundesteuer. Eine Kontoabfrage können Finanzämter auch unter 500,00 EUR vornehmen).

Jeder soll machen was er will, aber nicht die Ratgeber im Forum müssen mit den Ergebnissen leben sondern ausschließlich der Betroffene.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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Zitat
Besondere Formfehler bei dem Verwaltungsakt "Beitragsbescheide" sehe ich hier:

a. Die erlassende Behörde ist in keinem GEZ Verwaltungsakt eindeutig zu erkennen (ARD/ZDF Beitragsservice oder NDR Rundfunk). Woher soll der Empfänger wissen, wer jetzt die Behörde ist? Und kann ein normaler Mensch überahaupt erkennen, das ein Rundfunksender eine Behörde ist?

b. Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters oder des Vertrers fehlen regelmässig auf allen Beitragsbescheiden (Absender: Hotline)

c. §37 (5) definiert, das automatische erstellte Beitragsbescheide ohne Unterschrift und Namen gültig sind. Das Tübinger Urteil sagt aber bspw. zu den Vollstreckungsersuchen, das diese aufgrund ihres detaillierten Inhalts nicht als "automatisch erstellt" zu werten sind. Das gleiche würde ich auch hier sehen, denn jeder Beitragsbescheid ist individuell und hat einen unterschiedlichen Inhalt. Schlüsselzeichen kann man auch nicht finden.

d. §37 (5) widerspricht §126 BGB (1). Der Verwaltungsakt MUSS schriftlich sein. bzw. ist in diesem Fall schriftlich und MUSS nach §126 (1) eigehändig unterschrieben werden. In §37 (2) wird zwar gesagt, das ein Verwaltungsakt nicht unbedingt schriftlich, sogar mündlich sein kann, aber die Praxis zeigt, das 100 % aller Verwaltungsakte schriftlich sind. Ich denke, das es noch NIE EINEN einzigen mündlichen Verwaltungsakt gegeben hat. De facto, in der realen Welt, ist abweichend von §37 (2) die Schriftform Vorschrift.

e. Elektronisch übermittelt kommt hier als Auslegung gar nicht in Betracht. Elektronisch bedeutet heutzutage per EMail plus Signaturdatei.

Das sind gute Ansatzpunkte und für mich schlüssig. :)

Zitat
Weiterhin würde ich mich darauf berufen, das ich als Empfänger wissen will, wer persönlich für den Verwaltungsakt verantwortlich ist. Ich will wissen, wer sich dahinter versteckt. Es kann doch nicht sein, das eine Behörde millionenfach Briefe verschickt und die Bürger nicht wissen, mit wem sie sich darüber unterhalten sollen.


Also, meine Meinung: Der Beitragsbescheid hat einen individuellen Inhalt und ist somit nicht automatisch erstellt. Er benötigt daher eine Unterschrift plus Behördenleiter. §126 regelt, das bei vorgeschriebener Schriftform eine Unterschrift Pflicht ist. §37 (2) erlaubt zwar mündliche Verwaltungsakte, aber de facto gibt es in der realen Welt NIEMALS mündliche, sondern immer nur schriftliche Verwaltungsakte. Ich würde deshalb annehmen, das die Schriftform de facto vorgeschrieben ist und auch § 126 greift.

Ergo: Es mangelt allen Beitragsbescheiden an der nötigen Form. Sie sind alle nichtig.

So sehe ich das auch.

Die Beitragsbescheide sind alle nichtig!


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mk222

Noch mal eine Anmerkung, die meiner Argumentation ein wenig mehr Nachdruck geben soll:

Zitat
§ 37 (5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

Viele werden immer wieder sagen, das ein Verwaltungsakt keine Unterschrift braucht, weil § 37 (5) es so regelt. Ich bin der Ansicht, das dieser Paragraph in seinem Ursprung dafür gedacht war, ständig wiederkehrende, sich wiederholende Verwaltungsakte, mit immer gleichem Inhalt zu verschicken. Ein Beispiel wäre die jährliche Kfz-Steuer. Sie kommt jedes Jahr zur gleichen Zeit, die Höhe hat sich seit Jahren nicht geändert, der Inhalt ist immer der gleiche.


Ein Beitragsbescheid von ARD/ZDF ist aber nicht wiederkehrend, sondern immer völlig individuell und einmalig auf die Person zugeschnitten. Von automatisch verschicktem Beitragsvescheid kann hier keine Rede sein.

Es fehlt die Unterschrift und der Behördenleiter.


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A hat sich natürlich den Beschluss daraufhin durchgelesen und kommt zur Erkenntnis, dass vor dem LG TÜ gar nicht über den Beitragsbescheid, sondern über das Vollstreckungsersuchen entschieden wurde. Oder sieht A das falsch?

Richtig erkannt, im Tübinger Urteil ging es um die Gültigkeit des Vollstreckungsersuchens nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg und der ZPO.

Natürlich kann man die Urteilsbegründung hinsichtlich von Formfehlern im Bescheid z.T. auch auf den Verwaltungsakt im allgemeinen übertragen, was ich ein fiktiver M. in seinem Widerspruch aus dem Jahr 2013 und in meiner Klage in diesem Jahr auch getan habe. Statt in das BGB (welches auf Verwaltungsrecht überhaupt nicht ankommt) sollte man sich mit dem nach Landesrecht anwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetz, (Landes-)verwaltungszustellungsgesetz und hinsichtlich der Vertretungsberechtigung mit der Satzung der jeweiligen Landesrundfunkanstalt beschäftigen.

Eine meist aus anderen Quellen übernommene "Strategie" zu erklären, dass von z.B. 10 Schreiben des Beitragsservice ausgerechnet die Beitragsbescheide nicht angekommen sind, wohl aber die Vollstreckungsankündigung, wäre mir persönlich zu heikel. Neben der genannten "Barzahlung" oder Taschenpfändung kann es auf Seiten der Vollstreckung auch noch Kontopfändung und Gehaltspfändung in betracht. Wer daran Spaß hat, die EV bereits abgegeben und nur über ein P-Konto hat mag darüber ernsthaft nachdenken. Zudem ist mit dieser Methode die Zustellung des Bescheides nur aufgeschoben, früher oder später wird der Bescheid dann förmlich zugestellt. Selbst in einem späteren Klageverfahren wirkt der Kläger hier auch nicht gerade glaubwürdig wenn es um den Vortrag der persönlichen Umstände ankommt.

Zudem sind die unterschiedlichen Vollstreckungswege (Kommunalvollstreckung, Gerichtsvollzieher und Finanzamt zu unterscheiden. Letztere wenden die Abgabenordnung und nicht die ZPO an). Das Finanzamt (z.B. in Berlin) neigt auch dazu, erst mal das Konto dicht zu machen und dann zu fragen. ;) (Das machen die mit dem Rundfunkbeitrag nicht anders wie mit der in Berlin zahlreich einzutreibenden Hundesteuer. Eine Kontoabfrage können Finanzämter auch unter 500,00 EUR vornehmen).

Jeder soll machen was er will, aber nicht die Ratgeber im Forum müssen mit den Ergebnissen leben sondern ausschließlich der Betroffene.

danke Redfox, deinem Statement kann ich nur zu 100% zustimmen. Es macht auch wenig Sinn, sich vor den Briefzusstellungen zu verstecken und für einen potenziellen Kläger gleich 2mal nicht. ;) :)


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danke schon mal für die Antworten und ich werde es genauso machen.

Ich erhebe Widerspruch gegen den Beitragsbescheid wegen eklatanter Formfehler!



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R
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Für die Prüfung des Verwaltungsakts hinsichtlich der Form empfehle ich diese Seite:

http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/oer/1839  - das ist aber nichts für Freunde der einfachen Wahrheiten. ;) Viele der dort aufgeführten Punkte sind auch nicht einschlägig. Auf jeden Fall kann man das BGB in der Tasche lassen - ist ja auch schon was.

Aus taktischen Gründen würde ich tiefgehend erst in der Klage auf Formfehler eingehen, sondern diese nur kurz und knapp behaupten wenn sie denn auch zutreffen. Schwerpunkt sollte auch im Widerspruch die materiellen Gründe sein, auch kann es nicht schaden, pro Forma hilfsweise einen Härtefallantrag zu stellen.

In meinem Fall (ich habe bis 2012 5,76 € Radiogebühren) gezahlt, habe ich vor den Mahnungen keinen Hinweis auf die Umstellung bekommen, also keine Anhörung vor dem Verwaltungsakt. Ansonsten ist z.B. die Zuständigkeit der Behörde interessant, denn nur die Landesrundfunkanstalt ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und damit eine Behörde.

Manche Formfehler lassen sich im Widerspruchsbescheid heilen, im Klageverfahren allerdings auch. Aber es steckt die ein oder andere Aufmerksamkeits- und Fleißaufgabe für den rbb drin. Deshalb sollte man sich auch in der Klage nicht zu sehr auf die Form konzentrieren, sondern auch auf die bekannten anderen Unwirksamkeitsgründe.



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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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kann man evtl. aus den formfehlern des tübinger urteils noch einen allgemeinen widerspruch machen gegen die automatisierten bescheide des beitragsservice? kann das evtl. jemand hier reinstellen? das wäre echt nett und lieb


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danke und super Redfox,

die Studiseite habe ich gleich mal abgespeichert und werde sie mal studieren! ;)

Wenn man es mal so lapidar als Laie sagen darf, der ich ja nunmal bin, stellen diese fehlerhaften Beitragsbescheide nichts anderes als eine weitere reine Zahlungsaufforderung dar, was ja schon niemals ein Verwaltungsakt sein kann?

Wer jetzt böses denkt, dass die das absichtlich tun, um die ganzen Formalitäten zu umgehen, die dieses Schriftstück zu einem Verwaltungsakt machen würden, wäre doch der Tatbestands des Betrugs nach §263 StGB erfüllt.

Dass diese Schreiben maschinell erstellt werden und somit nie einen Verwaltungsakt erfüllen können, allein schon wegen Fehlen von Stempel, Unterschiften, ect. sollte jedem klar sein. Somit wäre meines Erachtens vorsätzliches Irreführen gegeben.

Ok, das schweift jetzt vielleicht ein wenig vom Thema ab, aber es wäre doch möglich?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2014, 14:49 von chaka«

 
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