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Person B, in einem Bundesland lebend in dem nicht nur unmittelbar Klage erhoben werden kann, sondern nach aktueller Rechtslage auch muss, wird diese Frage der formalen und materiellen Mängel der Bescheide zu einem wesentlichen Bestandteil einer Klage machen, deren Formulierung zur Zeit vonstatten geht und die im September eingereicht wird.
die VG in der Republik können viele Argumente wegbügeln, sind im betreffenden Bundesland auch an ein Urteil des VerfG gebunden, aber Person B sieht das ähnlich wie mehrere Kommentatoren hier, formale Aspekte müssen zwingend eingehalten werden.
Im gegebenen Zusammenhang wird Person B auch der vom LG Tübingen aufgeworfenen Thematik eines originären Beitragsbescheids nachgehen. Person B sieht das als eine der wenigen Ecken die gerichtlich noch sehr unzureichend behandelt wurden. Darüber hinaus wird Person B in der Klage auch auf das Faktum der Zwangsanmeldungen eingehen um einen Beschluss über diese Agenda herbeizuführen. B hält diesen Vorgang immer noch für einen sehr wesentlichen.
Inwieweit B weitere Aspekte der Diskussionen dieses Forums einfließen lässt, wird sich noch entscheiden.
Person B sieht durchaus, dass es ausreichend ist, in einem Widerspruch quasi formlos auf formale Unzulänglichkeiten hinzuweisen, gibt aber zu bedenken, dass die Erstellung einer Klage etwas mehr Arbeit ist, und auch sinnvoll ist, bereits bei einem Widerspruch eine umfangreiche Recherche zu machen und im Überblick mit dieser Argumentation zu agieren.
wesentlich scheint, wie schon andere hier gepostet haben, sich mit den tlw. unterschiedlichen Rechtsvorgaben der Bundesländer zu beschäftigen und eine klare innere Haltung zu finden, in der Argumentation, aber auch in der Aktion und Reaktion.
kurz zu heiligsblechle:
Quote: welches die formalen Mängel eines fast identischen Bescheides in der Urteilsbegründung festgestellt hat.
das wäre mir persönlich zu wischiwaschi bzw. heikel. woher sollte ich annehmen, dass der Bescheid fast ident ist? ich habe ihn ja nicht gesehen, das wäre für mich definitiv nicht beweisbar!
ich kann nur das Urteil des LG Tübingen nehmen, genau schauen was bemängelt wurde und wenn ich das auf meinem Bescheid auch finde, genau das und nichts anderes konkret beschreiben
was die Beitragsnummer angeht, m.E. spricht nichts dagegen, siehe oben, auch der kann man widersprechen