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Autor Thema: Sind die Beitragsbescheide nun "gültig" oder nicht?  (Gelesen 64059 mal)

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mk222

Danke für den Link. Ich habe dort mal reingelesen und möchte ein Beispiel/Zitat aus dem Link bringen, um eine Baugenehmigung mit einem GEZ-Beitragsbescheid zu vergleichen.

Zitat
Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 I VwVfG ist nicht nur ein bloßer Formfehler, sondern macht den Verwaltungsakt auch materiell rechtswidrig, wenn nicht sogar nichtig (so bei einem Verstoß gegen § 37 III VwVfG i.V.m. § 44 II Nr. 1 VwVfG). Die an den Bestimmtheitsgrundsatz zu stellenden Anforderungen lassen sich folgendermaßen gliedern:

Bestimmtheit hinsichtlich der handelnden Behörde (§ 37 III VwVfG i.V.m. § 44 II Nr. 1 VwVfG).

Beispiel: Die Bauerlaubnis, die (beispielsweise gemäß § 74 BremLBO[23]) schriftlich zu erteilen ist, enthält keine Angaben und dementsprechend keine Unterschrift des Behördenleiters bzw. seines Vertreters oder Beauftragten. Gemäß § 37 III VwVfG ist sie rechtswidrig. Würde darüber hinaus die erlassende Behörde nicht erkennbar sein, wäre die Bauerlaubnis gemäß § 44 II Nr. 1 VwVfG sogar nichtig.


In diesem Beispiel wird § 74 BremLBO angeführt, der sagt, das:

Zitat
(3) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; sie ist nur insoweit zu begründen, als von nachbarschützenden Vorschriften befreit wird und der Nachbar Einwendungen erhoben hat. Für Baugenehmigungen, die in elektronischer Form erteilt werden, gilt § 37 Abs. 3 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht.

Das heisst, ohne Unterschrift und Bekanntgabe des Behördenleiters geht hier nichts, da explizit Schriftform vorgeschrieben ist.

Eine Baugenehmigung ist ein klassisches Beispiel, für einen nicht automatischen Verwaltungsakt, bei dem nicht auf Unterschrift verzichtet werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, weil ein Bauantrag nun mal eine einmalige, ausserplanmäßige Angelegenheit ist.

Ich sehe den Verwaltungsakt, den ARD/ZDF verschicken, in einem ähnlichen Licht. Der Verwaltungsakt kommt nicht regelmässig, er kommt für mich überraschend und er enthält detaillierte Angaben über eine individuelle Zahlungsaufforderung.

Es handelt sich bei einem ARD/ZDF Beitragsbescheid demnach nicht um einen automatisch erstellten Verwaltungsakt, sondern er ist so individuell, das die Schriftform und die Unterschrift des Behördenleiters gefordert werden kann.

Meiner Ansicht nach kommt es also nicht darauf an, ob die Schriftform (=Unterschrift zwingend notwendig) für einen Verwaltungsakt explizit festgelegt wurde, sondern es reicht, das der Verwaltungsakt einen nicht wiederkehrenden, überraschenden und individuellen Charakter hat. Ein ARD/ZDF Beitragsbescheid ist nicht automatisch erstellt. Er benötigt die eigenhändige Unterschrift und die Angabe des Behördenleiters.

Und um noch mal das Beispiel eines klassischen, automatischen Verwaltungsakt zu bringen: Die Kfz-Steuer kommt jedes Jahr zur gleichen Zeit, in der gleichen Höhe und sie kommt nicht überraschend, denn ich habe mein Auto ja selber angemeldet und erwarte diesen Verwaltungsakt auch.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2014, 14:57 von mk222«

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Haha is ja geil,

wird ja immer besser! Was ihr nicht alles findet? ;) :D




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2014, 14:58 von chaka«

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kann man evtl. aus den formfehlern des tübinger urteils noch einen allgemeinen widerspruch machen gegen die automatisierten bescheide des beitragsservice? kann das evtl. jemand hier reinstellen? das wäre echt nett und lieb

ja das wäre echt super,

denn man sollte dem Beitragsservice nicht allzuviele Ansatzpunkte geben, da die vermutlich eh keinen Widerspruchsbescheid schicken werden und eh nur weitere Infopost, dann könnte man die großen Kaliber in der Anfechtungsklage aufführen.

Es muss unbedingt ein Beschluss über die Bescheide her!


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mk222

Leicht Off-Topic: Ich bin ja bekanntermassen kein Freund von Widerspruch und Klage, aber wenn ich diesen Weg gehen würde, dann würde ich in den Widerspruch überhaupt keine Argumente schreiben, sondern alles nur in der Klage bringen. Erfahrungsgemäß lehnt die GEZ ja sowieso JEDEN Widerspruch ab. Es macht also keinen Unterschied, ob man, keine, schlechte oder gute Argumente den Widerspruch reinschreibt.

Ein einfaches...

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich dem Beitragsbescheid vom 01.01.2014. Begründung: Er enthält formale Fehler.

Grüße

mk222

...reicht. Die guten Argumente sollte man sich für die Klage aufheben, damit die keine Zeit habe, sich darauf vorzubereiten.


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Zitat
Erfahrungsgemäß lehnt die GEZ ja sowieso JEDEN Widerspruc ab. Es macht also keinen Unterschied, ob man, keine, schlechte oder Gute Argumente den Widerspruch reinschreibt.

Ein einfaches:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich dem Beitragsbescheid vom 01.01.2014. Begründung: Er enthält formale Fehler.

Grüße

Ja gut, wenn das genügt... umso besser! ;)




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2014, 15:29 von chaka«

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mk222

Ja, klar genügt das. Warum sich den Mund fusselig schreiben, wenn das Ergebnis in jedem Fall das gleiche ist. Der Weg zur Klage steht Dir so oder so offen.


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Na dann auf in den Kampf! ;)

Bleibt ja genug Vorbereitungszeit für die Klage. Wenn ihr noch was finden solltet, was für eine erfolgreiche Klage wichtig ist, nur her damit! :)

danke für die seitherigen Bemühungen! :)


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Frau X laienhafter Versuch eine Antwort auf einen „Gebühren-/Beitragsbescheid“ zu verfassen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am XX.XX.2014 ein Schreiben mit dem Titel „Gebühren-/Beitragsbescheid“ erhalten.
Ich beantrage die Feststellung der Nichtigkeit (Art.44 Abs.5 BayVwVfG).und Aufhebung des o.g. Bescheids wegen offensichtlicher Nichtigkeit.
Der o. g. „Bescheid“ mit Datum XX.XX.2014 wurde ausweislich des Briefumschlags und des Formularkopfes vermutlich vom „ARD ZDF Betragsservice“, Köln erlassen und mit einfacher Briefpost am XX.XX.2014 zugestellt. Der Bescheid ist offensichtlich nichtig, da die erlassende Behörde nicht klar erkennbar ist (Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG) und der „ARD ZDF Betragsservice“ in Köln örtlich nicht zuständig ist (Art. 3 BayVwVfG). Ich verweise auf das Urteil Az. 5 T 81/14 vom LG Tübingen, welches die formalen Mängel eines fast identischen Bescheides in der Urteilsbegründung festgestellt hat:

Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid - unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage - auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen.


Des Weiteren weise ich alle offenen Rückstände mit Verweis auf das Urteil vom LG Tübingen Az. 5 T 81/14 zurück:

Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Höhe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStVr BW) ermitteln könnte, nach intensiveren Studien auch Gläubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Fälligkeit feststellen könnte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben möglicherweise auch eine Bankverbindung finden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus. Auch eine bloße Zahlungsaufforderung, wie das auf der Internetseite des Beitragsservice abgebildete und zur Akte genommene Musterschreiben, würde nicht ausreichen, da es sich nicht um einfache Rechnungsbeträge oder zivilrechtliche Forderungen handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW).

Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.).


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@OmikronXi:

dein Versuch ist zwar ganz nett und schön zu lesen, aber umsonst ;)

Wenn du den Thread verfolgt hättest, dann wüßtest du, dass es vor dem LG Tübingen nicht um den Beitragsbescheid, sondern um das Vollstreckungsersuchen ging und 2. lies dich nochmals in den Thread ein.

Es genügt ein Ein-/Zweizeiler als Widerspruch mit dem Hinweis, dass der Bescheid Formfehler aufweist.

Zudem sollte man dem Beitragsservice nicht schon seine Argumente auf dem Präsentierteller nennen und der Beschluss von TÜ ist selbst bei einer Klage nur bedingt anwendbar.

Grüße
Chaka


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Wenn du den Thread verfolgt hättest, dann wüßtest du, dass es vor dem LG Tübingen nicht um den Beitragsbescheid, sondern um den Vollstreckungsbescheid ging und 2. lies dich nochmals in den Thread ein.
Ja, das Urteil ging um den Vollstreckungsbescheid. Trotzdem hat das LG Tübingen in der Urteilsbegründung auch zu den Bescheiden Stellung genommen. Sind die Aussagen, die sich ausschließlich auf die Bescheide beziehen also auch irrelevant?
Und 2. ich habe mich hier in den Thread eingelesen und auch in manch anderen. Den einzigen Erkenntnisgewinn, den ich bisher aus diesem Forum gezogen habe ist, dass hier jeder mehr oder weniger gekonnt für seine A-Zs rumstopselt und möglichst auffallend und unfreundlich seine Errungenschaften rumposaunt.

Es genügt ein Ein-/Zweizeiler als Widerspruch mit dem Hinweis, dass der Bescheid Formfehler aufweist.
Schön, dass im x-ten Thread zum Thema mal tatsächliche Lösungsansätze diskutiert werden.
Btw. wenn man auf die Nichtigkeit wegen Formfehler hinweist ist das doch kein Widerspruch.

Zitat
Zudem sollte man dem Beitragsservice nicht schon seine Argumente auf dem Präsentierteller nennen und der Beschluss von TÜ ist selbst bei einer Klage nur bedingt anwendbar.
Ok, dann werden die Argumente halt nicht genannt. Frau X wollte nur ein Beispiel für diejenigen bringen, denen ein Zweizeiler zu popelig erscheint. Und die Argumente sind ja jetzt wirklich nicht "top secret". Aber gut, mir war der Ansatz ohne Argumente auch von Anfang an sympathischer. Wobei dieses Forum in mir das Gefühl aufkommen lies ein Zweizeiler würde im Allgemeinen nicht ausreichen.


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@OmikronXi:

Nicht sauer sein, weil kein Vorwurf... :) hab dich ja trotzdem gelobt, aber offensichtlich reicht es aus, dem Bescheid nur kurz und knapp zu widersprechen.

Im Forum ists halt wie überall, wenn unterschiedliche Meinungen herrschen. Jeder muß für sich das Beste rauspicken und seiner Strategie anpassen. Viele haben eben keine Strategie und wissen nicht was und wie sie es tun sollen, obwohl sie es möchten.

In der Tat herrscht hier durch die Vielzahl der Beiträge und Themen etwas Verwirrung, weshalb ich mich auch nur auf mein Ziel konzentriere und mich so wenig wie möglich an anderen Diskussionen beteilige. Ich denke, daß ich einen guten Ansatzpunkt gefunden habe, allein schon gegen den Beitragsbescheid erfolgreich vorzugehen.

Ich sende meinen Widerspruch ab, erfreue mich weiterhin des Lebens und wenn was einflattert, reagiere ich und klage!

So einfach ist das manchmal... ;)


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Es genügt ein Ein-/Zweizeiler als Widerspruch mit dem Hinweis, dass der Bescheid Formfehler aufweist.

Formal genügt das für einen Widerspruch, in jedem Fall ist aber ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Eine so kurze Begründung erhöht auch die warscheinlichkeit der Vollstreckung während des Widerspruchsverfahrens.

Aus taktischen Gründen für die spätere Klage würde ich aber trotzdem eine kurze Begründung hinsichtlich materieller Gründe schreiben und pro Forma hilfsweise einen Härtefallantrag.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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Redfox:
Aber es geht doch gar nicht um den guten, alten Widerspruch.
Es geht darum, dass man die Feststellung der Nichtigkeit gemäß Art.44 Abs.5 des örtlichen VwVfG beantragt.


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Redfox:
Aber es geht doch gar nicht um den guten, alten Widerspruch.
Es geht darum, dass man die Feststellung der Nichtigkeit gemäß Art.44 Abs.5 des örtlichen VwVfG beantragt.

Stimmt, erstmal nicht.

Erstmal soll gegen den Bescheid wegen der Formfehler an sich vorgegangen werden und nicht gegen den RStV. Dass die versendeten Bescheide alle nichtig sind liegt ja eigentlich klar auf der Hand.

Mein Bescheid wurde wie viele andere auch mit der 01.08.2014 Welle erstellt und war 14 Tage später im Briefkasten. Gilt die Widerspruchsfrist nun ab 01.08.2014 oder kann man die Frist ignorieren und gleich ohne Widerspruch vor dem Gericht gegen den Bescheid klagen? wie gesagt nur wegen der Formfehler!

Das eine hat mit dem anderen doch gar nix zu tun!

Vermutlich ja und dafür wird die Zeit für ne Klage gegen den Bescheid ziemlich knapp, weil nur noch 1 Woche Zeit oder würde das mit eurer Unterstützung reichen?

Die andere Variante ist halt die, gegen den Bescheid wegen Formfehler Widerspruch beim Beitragsservice einzulegen, was natürlich zu Folge haben kann, dass die mir einen geänderten Bescheid schicken, der den verwaltungsakt darstellt.

Dagegen kann ich natürlich nicht mehr wegen Formfehlern vorgehen, sondern nur noch das übliche Prozedere.

Oder kann man trotzdem noch gegen die derzeit verschickten Bescheide auch ohne eine Frist vorgehen/klagen?

Noch was: Bei welchem Gericht ist eine Klage gegen den Bescheid auf Nichtigkeit einzureichen?

wäre nett dazu mal schnelle Antworten zu bekommen!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. August 2014, 10:35 von chaka«

  • Beiträge: 16
Mein Bescheid wurde wie viele andere auch mit der 01.08.2014 Welle erstellt und war 14 Tage später im Briefkasten. Gilt die 4 Widerspruchsfrist nun ab 01.08.2014?

Nein, ab Tag der Zustellung.


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