Frau X laienhafter Versuch eine Antwort auf einen „Gebühren-/Beitragsbescheid“ zu verfassen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am XX.XX.2014 ein Schreiben mit dem Titel „Gebühren-/Beitragsbescheid“ erhalten.
Ich beantrage die Feststellung der Nichtigkeit (Art.44 Abs.5 BayVwVfG).und Aufhebung des o.g. Bescheids wegen offensichtlicher Nichtigkeit.
Der o. g. „Bescheid“ mit Datum XX.XX.2014 wurde ausweislich des Briefumschlags und des Formularkopfes vermutlich vom „ARD ZDF Betragsservice“, Köln erlassen und mit einfacher Briefpost am XX.XX.2014 zugestellt. Der Bescheid ist offensichtlich nichtig, da die erlassende Behörde nicht klar erkennbar ist (Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG) und der „ARD ZDF Betragsservice“ in Köln örtlich nicht zuständig ist (Art. 3 BayVwVfG). Ich verweise auf das Urteil Az. 5 T 81/14 vom LG Tübingen, welches die formalen Mängel eines fast identischen Bescheides in der Urteilsbegründung festgestellt hat:
Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid - unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage - auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen.
Des Weiteren weise ich alle offenen Rückstände mit Verweis auf das Urteil vom LG Tübingen Az. 5 T 81/14 zurück:
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Höhe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStVr BW) ermitteln könnte, nach intensiveren Studien auch Gläubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Fälligkeit feststellen könnte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben möglicherweise auch eine Bankverbindung finden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus. Auch eine bloße Zahlungsaufforderung, wie das auf der Internetseite des Beitragsservice abgebildete und zur Akte genommene Musterschreiben, würde nicht ausreichen, da es sich nicht um einfache Rechnungsbeträge oder zivilrechtliche Forderungen handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW).
…
Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.).