guten Morgen allerseits,
A hat seinen
1. Beitragsbescheid erhalten.
A liest schon geraume Zeit hier im Forum mit und hat sich entschlossen auch mal eine Frage zu stellen.

Derzeit finden hier mehrere Diskussionen u.a. über einen Beschluss des LG Tübungen
http://openjur.de/u/708173.html statt, in denen behauptet wird, dass die vom Beitragsservice verschickten Bescheide nichtig und somit unwirksam wären.
A hat sich natürlich den Beschluss daraufhin durchgelesen und kommt zur Erkenntnis, dass vor dem LG TÜ gar nicht über den Beitragsbescheid, sondern über das Vollstreckungsersuchen entschieden wurde. Oder sieht A das falsch?
A ist der Meinung, dass es zwar im Raume steht die Bescheide seien nichtig, aber gerichtlich überprüft wurde das doch noch nie! Oder sieht A das falsch?
A zitiert aus dem Beschluss:
4.
Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein.
Nur weil das nichtige mit eklatanten Formfehlern versehene Vollstreckungsersuchen offensichtlich denselben Briefkopf wie die Bescheide aufweist, liegt zwar der Verdacht nahe dass diese auch Formfehler aufweisen und somit unwirksam sind, aber
gerichtlich wurde das eben noch nicht überprüft und somit sind die Bescheide trotzdem "gültig" Oder sieht A das falsch?
Es müßte also erstmal gegen den Bescheid an sich wegen Formfehlern geklagt werden! Korrekt?Im Forum habe ich auch mehrmals gelesen, dass einige den Bescheid ignorieren und diesen ohne Zustellungsbeweis (Einschreiben bzw. gelben Brief) nicht anerkennen wollen und berufen sich u.a. auch auf den Beschluss des LG TÜ.
Im Beschluss hat A aber nichts dergleichen gelesen, dass der Beitragsservice nachweisen muß, dass A diesen erhalten hat.
A zitiert aus dem Beschluss:
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Höhe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStVr BW) ermitteln könnte, nach intensiveren Studien auch Gläubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Fälligkeit feststellen könnte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben möglicherweise auch eine Bankverbindung finden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus. Auch eine bloße Zahlungsaufforderung, wie das auf der Internetseite des Beitragsservice abgebildete und zur Akte genommene Musterschreiben, würde nicht ausreichen, da es sich nicht um einfache Rechnungsbeträge oder zivilrechtliche Forderungen handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Die Gläubigerin konnte jedoch nicht einmal darlegen, dass der Schuldner insbesondere ab Januar 2013 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Staatsvertrages) wenigstens formlose Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice entsprechend dem Musterschreiben mit der Bitte um Zahlung des genannten Betrages erhielt. Selbst dann, wenn dies geschehen wäre, wäre darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. Das Vollstreckungsersuchen gibt vielmehr Bescheide vom 3.5.2013 (für den Zeitraum 9/12 - 11/12) und vom 5.7.13 (für den Zeitraum 12/12 - 5/13) an. Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen.
Für A liest sich das so, dass aufgrund des Beschlusses gegen den Bescheid wegen eklatanter Formfehler geklagt werden muss und nicht die Vorraussetzung bietet, er sei schon wegen des Volltreckungsersuchens nichtig. Es wird zwar angeführt, dass die Gläubigerin (LRA) die Zustellung der Beitragsforderungen und des Bescheids nicht nachweisen konnte, aber dort steht nix von hätte MÜSSEN!Ist das korrekt oder gibts schon einen Beschluss oder ein Urteil darüber, dass die Bescheide des Beitragsservices nichtig,somit unwirksam sind und nachweislich zugestellt werden müssen?
Nehmen wir mal an, dass einige Mitglieder hier auf der IGNO Schiene fahren wollen, den Bescheid aussitzen, das Vollstreckungsersuchen abwarten und dann kommt der Hammer:
Das Vollstreckungsersuchen wurde inzwischen gemäß dem Beschluss des LG TÜ geändert und ist rechtsgültig.Was passiert dann?Rein hypotetisch kann man sich ja nicht auf einen nichtigen Beitragassbescheid berufen, weil ja noch nicht gerichtlich darüber entschieden wurde.
Hat A da einen Denkfehler oder ist das möglich, dass der Beitragsservice weiterhin fehlerhafte Bescheide verschicken und dann bei Igno ein gültiges Vollstreckungsersuchen erstellen kann/darf?
Sollte A eine Klage gegen den Beitragsbescheid nach dem Beschluss des LG TÜ anstreben und wenn ja, welche Fristen müßten eingehalten werden und wo wäre die Klage einzureichen? Wie müsste eine Klage gegen den Bescheid auf Formfehler aussehen und gibts hier schon im Forum einen Thread oder Entwurf dazu?
A kommt aus Baden-Württemberg und wäre für schnelle und korrekte Antworten sehr dankbar.
Grüße Chaka