Was nochmal klar und deutlich hervorzuheben ist und was dem Link zu entnehmen ist:
Die
Vollstreckungsersuchen waren aufgrund von Formfehlern falsch.
Aber das Gericht hat auch
deutlich darauf hingewiesen,
das es auch dem Beitragsbescheid an Formfehlern gemangelt hat:
Fehlender zu vollstreckender Verwaltungsakt
Darüber hinaus habe es nach Ansicht des Landgerichts an einem zu vollstreckenden Verwaltungsakt gefehlt. [...] Das zweite Schreiben habe zwar wiederum Angaben zum Südwestrundfunk enthalten. Es habe aber an den Kontaktdaten gefehlt. Zudem sei der Beitragsservice mit umfassenden Kontaktdaten angegeben worden, ohne aber zugleich anzugeben, wer von den beiden genannten Einrichtungen der Beitragsgläubiger und wie die Auftrags- bzw. Vertretungsbeziehung zwischen den beiden geregelt ist. Weiterhin habe es an einer Begründung gefehlt. Aufgrund der genannten Fehler haben beide Schreiben keine Verwaltungsakte dargestellt.
Hier wird nämlich bemängelt, das:
a. Nicht klar erkennbar ist, wer die Behörde ist, die den Verwaltungsakt (=Beitragsbescheid) abgeschickt hat. (ARD/ZDF Beitragsservice oder Südwestsfunk)
b. Es werden zwar Zahlen im Verwaltungsakt Beitragsbescheid genannt, aber keine Begründungen.
Ich persönlich gehe davon aus, das der Beitragsbescheid noch mehr Formfehler enthält, da er nämlich nicht automatisch erstellt ist, sondern ein inhaltlich individueller Verwaltungsakt ist, der zwingend eine Unterschrift benötigt (§37 (5) zieht hier
nicht)
Ich würde also noch weitergehen und sagen:
c. Es fehlt eine eigenhändige Unterschrift und die Benennung des Behördenleiters (§37 (3))
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.htmlUnd was soll man sagen? Vergleicht man dieses Urteil mit den Videos, die hier nicht genannt werden sollen, dann sind die Begründungen fast deckungsgleich. Der Tenor ist nämlich:
"Man kann Menschen keine überraschenden Verwaltungsakte oder Vollstreckungsersuchen schicken, die einerseits den Absender nicht erkennen lassen, nicht unterschrieben sind und kein Dienstsiegel haben." (
Und man muss auch beweisen, das ein Mensch überhaupt Verwaltungsakte bekommen hat)Der §37 ist der Dreh- und Angelpunkt dieses Urteils.