Wer bezüglich des Bescheids sicher gehen will, muß einen Anwalt für Verwaltungsrecht konsultieren und seine weitere Strategie danach festlegen!
Da gebe ich dir Recht. Allerdings könnte man das generell, aber dies würde ja in diesem Moment wieder Mehrkosten verursachen. Aber vielleicht lässt man sich zumindest einfach auf eine normale Beratung ein, wobei ich da nict weiss, was die für eine einmalige Beratung verlangen.
Einem Bescheid zu widersprechen, der augenscheinlich Formfehler aufweist, kann nicht falsch sein. Man kann in dem Widerspruch einen Vergleich ziehen, und zwar mit der Erklärung, dass der Vollstreckungsbescheid am LG Tübingen für nichtig erklärt wurde, da er kein Verwaltungsakt darstelle, weil er einige Formfehler aufweist, welche dort erläutert wurden. Die Beschreibung trifft dann ebenfalls auf den eigenen Bescheid zu, weil er nach diesen Erläuterungen genauso aufgaubt ist. Somit hat man das Recht diesen Bescheid anzuzweifeln, da er eben genau die gleichen Strukturen aufweist, wie eben der für nichtig erklärte Vollstreckungsbescheid.
Was mir jetzt mal unabhängig davon auch etwas aufstösst, ist der Betreff des Bescheids, der da lautet: Gebühren- / Beitragsbescheid.
Da frage ich mich unweigerlich, ja was denn nun? Gebühren oder Beiträge?
Generell?
Kein Anwalt wird ein Mandat annehmen, wenn gegen den RStV in 1. Instanz geklagt wird. Bei einer Feststellungsklage wegen Formfehlern schon eher, falls er solche im Bescheid findet.
Andererseits bringt eine Klage auch nur einen Zeitgewinn, weil man dem Bescheid beim BS wegen Formfehlern widersprechen muß und gleichzeitig Klage vor Gericht einreicht.
Widerspricht man nicht, folgt das Vollstreckungsersuchen und eine Entscheidung vor Gericht steht immer noch aus. Somit muß man der Vollstreckung auch widersprechen und darauf verweisen, dass eine Feststellungsklage läuft. Ehrlich gesagt alles zu kompliziert und viel zu teuer, falls die Klage keinen Erfolg bringt.
Widerspricht man dem Bescheid beim BS wegen Formfehlern ohne Klage und verweist auf Tübingen, wird halt irgendwann ein neuer formell korrekter Bescheid einflattern. Vielleicht bleibts auch bei Infoschreiben mit Zahlungsaufforderung (auch Bettelbriefe genannt).
Ist doch scheiß egal was da steht. Gebühren oder Beitrag. Wenn der Papierfetzen nichtig sein sollte (was man vermuten kann, aber nicht weis), dann ist auch kein Verwaltungsakt und nur eine weitere reine Zahlungsaufforderung.
Letztendlich kann man den BS mit einer Feststellungsklage nur ärgern, weil die dann alle zukünftigen Bescheide ändern müssen, falls das Gericht zu Gunsten des Klägers entscheidet. Sollten die das nämlich nicht tun und weiterhin "nichtige" Bescheide verschicken, dann wäre sogar der Tatbestand des Betrugs zu prüfen.
Also wäre ein Besuch bei einem Anwalt für Verwaltungsrecht schon sinnvoll, allein deshalb weil man sich ja nicht immer vor dem BS verstecken kann. Sieht der Anzeichen für einen Erfolg vor Gericht, wäre natürlich ein Antrag auf Prozesskostenhilfe sinnvoll.
Alles in allem trotzdem riskant, evtl. auf den Kosten sitzen zu bleiben! Wer hat schon noch Vertrauen in unser Rechtssystem, wenns um den RStV geht.
Ein Zeitfenster kann man sich so schon verschaffen. Die Frage ist, ob man das ganze Theater wegen den paar Kröten veranstalten will. Früher oder später muß man sich mit denen eh einigen und wenns die Ratenzahlung ist.
Man kann natürlich auch den Weg von einigen anderen verfolgen und auf den Gerichtsvollzieher warten, den blöd anmachen und dann gegen das Vollstreckungsersuchen vorgehen. Kann ich mir allerdings nicht vorstellen, dass das in Baden-Württemberg soweit kommt, weil die GV´s bestimmt das Urteil TÜ schon kennen. Die schicken das Ersuchen bestimmt wieder zum BS mit Hinweis darauf zurück, ansonsten würde sich der GV strafbar machen.
Einige hier sind allerdings der Ansicht, dass der GV und dessen Behörde eh zu blöd sind, das Ersuchen gespickt mit Formfehlern zu erkennen.
Wenn sich die Herren hier mal nicht täuschen?