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Autor Thema: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid  (Gelesen 57757 mal)

B
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Person B hatte auch nach 2 Widersprüchen mit Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung keinen Bescheid bekommen, dafür die Androhung der Vollstreckung ,falls sie nicht bis 15.02.14 bezahlt. B hat den Weg des Antrags auf Eilrechtsschutz beim VG eingeschlagen. VG hat heute geantwortet. VG hat auch NDR angeschrieben und um Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen gebeten. Bis dahin ist Vollstreckung ausgesetzt


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Person A hat den Antrag nach §80 Abs 5 VwGO (Eilrechtsschutz) beim Verwaltungsgericht gestellt. Ein Paar Tage später kam die Antwort vom Gericht, dass
"Eine Abschrift des Antrages ist dem Antragsgegner zur Stellungnahme innerhalb 2 Wochen zugestellt worden. Der Antragsgegner ist gebeten worden, bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen oder vorher das Gericht zu benachrichtigen".

Wet hat Erfahrung damit? Was passiert danach? Wie reagiert Beitragsservice?


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B
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Person B hatte auch Eilrechtsschutz beantragt. Der NDR hat dem VG einen 27 seitigen Schriftsatz geschickt, indem der NDR bittet, den Eilrechtsschutz zurückzuweisen. Im Schriftsatz steht aber gleichzeitig, daß vor einem Widerspruchsbescheid aber keine Vollstreckung stattfinden wird. Das VG empfiehlt den Antrag zurückzuziehen, was Person B auch tun wird
Der Schriftsatz selbst war sehr fehlerhaft, ständig wurde Antragsteller und Antraggegner verwechselt.


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Sehr seltsam, dass der Schriftsatz so fehlerhaft ist.
Sehr seltsam, dass die erst Vollstreckung ankündigen und nach gerichtlicher Überprüfung einen Rückzieher machen.
Wofür brauchen die 27 Seiten? Ich bin Neugierig was drinsteht, kannst du das Wichtigste anonymisiert hier hochladen? Wäre hilfreich für das weitere Vorgehen gegen diesen Verein.
Wer zahlt denn die Kosten für dieses Verfahren?


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B
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Ich kann das nicht hochladen, kopiere es aber gerne für Dich und schick es Dir. Schick mir mal Deine Adresse per PN.

Wer das Verfahren zahlt weiß ich nicht. Hab noch keine Rechnung bekommen


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Person A hat den Antrag nach §80 Abs 5 VwGO (Eilrechtsschutz) beim Verwaltungsgericht gestellt. Ein Paar Tage später kam die Antwort vom Gericht, dass
"Eine Abschrift des Antrages ist dem Antragsgegner zur Stellungnahme innerhalb 2 Wochen zugestellt worden. Der Antragsgegner ist gebeten worden, bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen oder vorher das Gericht zu benachrichtigen".

Wet hat Erfahrung damit? Was passiert danach? Wie reagiert Beitragsservice?

Gibt's noch Rückmeldungen? themob, Bürger, was ist mit Euch?


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@ Burckhard, wegen den Kosten frage ich, weil ich denke, dass der Beitragsservice das zahlen müsste, die Ankündigung der Vollstreckung war ja offensichtlich völlig überzogen, so dass du gezwungen warst, Eilrechtsschutz in Anspruch zunehmen. Die 27 Seiten sollten wohl das Gericht einlullen, dass die Vollstreckungsmaßnahme nötig gewesen wäre und du die Kosten zu tragen hast. Möglich ist weiterhin, dass nach einem Widerspruchsbescheid schnellstmöglichst vollstreckt wird. Aufpassen, dass keine Falle lauert. So richtig kann ich allerdings auch nichts mit einem Eilrechtsschutz oder deren 27seitigem Abwehrplan etwas anfangen, ich konzentriere mich voll und ganz auf die Klage. Wer etwas damit anfangen kann, möge sich bitte mit dir in Verbindung setzen.


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d
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Guten Morgen,

Ich war bisher stiller Leser und mir erging ebenso wie den Personen hier im Thread.
Person C erhielt Anfang Dez. 2013 seinen ersten (und bislang einzigen) Beitragsbescheid (für 1.1.2013 bis 30.09.2013), dem er Fristgerecht widersprochen hat. Mitte Feb. 2014 erhielt Person C vom Betreigsservice das Textbausteinschreiben "Rundfunkbeitrag, Sie sind der Ansicht...". Nun Anfang März 2014 erhielt Person C eine Mahnung, woraufhin Person C beim VG "Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO" gestellt hat. Gestern erhielt Person C vom VG Antwort und würde gerne eure Meinung dazu hören. C ist zudem verunsichert, da das VG von C bittet "eine prozessbeendende Erklärung (Rücknahme oder Erledigungserklärung) abzugeben", aber C eine Entscheidung vom VG erwartet hatte. Auf einen Widerspruchsbescheid wartet Person C noch immer.  :-\

Das Schreiben vom VG inkl. Schriftsatz des Beklagten zu meinem Antrag am VG hänge ich hier mit dran. Die Qualität ist leider aufgrund der (Gesamt-)Größeneinschränkung recht gering, falls jemand das Dokument in höhere/besserer Qualität haben will, kann ich sie per Email versenden.

Gruß Zero


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d
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2. post für Anhang, da zu Groß für einen Beitrag  :-X


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S
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Nach Durchsicht dieses exemplarischen Fallbeispiels könnte Person A nun folgendes tun:

Aufgrund der Aussage, dass der Aussetzung der Vollziehung stattgegeben wird, seitens des ÖR, sollte Person A den Antrag zurückziehen.
Die Kosten sollten nach Antrag weiterhin dem Antragsgegener auferlegt werden, da die erfolgte Mahnung + Ankündigung einer Zwangsvollstreckung OHNE vorherigem Widerspruchsbescheid nicht statthaft ist. Da kein Widerspruchsbescheid ausgestellt wurde, sind keinerlei Punkte im Widerspruch widersprochen worden, also muss von der begründeten Verfassungswidrigkeit ausgegangen werden. Dadurch ist nach §80 ein Antrag auf Eilrechtschutz geboten.


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t

themob

Nach Durchsicht dieses exemplarischen Fallbeispiels könnte Person A nun folgendes tun:

Aufgrund der Aussage, dass der Aussetzung der Vollziehung stattgegeben wird, seitens des ÖR, sollte Person A den Antrag zurückziehen.
Die Kosten sollten nach Antrag weiterhin dem Antragsgegener auferlegt werden, da die erfolgte Mahnung + Ankündigung einer Zwangsvollstreckung OHNE vorherigem Widerspruchsbescheid nicht statthaft ist. Da kein Widerspruchsbescheid ausgestellt wurde, sind keinerlei Punkte im Widerspruch widersprochen worden, also muss von der begründeten Verfassungswidrigkeit ausgegangen werden. Dadurch ist nach §80 ein Antrag auf Eilrechtschutz geboten.

Das der Antrag vom Betroffenen zurückgezogen bzw. als erledigt betrachtet werden sollte, sehe ich genauso.

Den Punkt Kosten sehe ich etwas anders. Der Widerspruch führt nicht automatisch zur aufschiebenden Wirkung der Forderung. Natürlich ist es statthaft, die Forderung weiterhin einzufordern.

Das ist völlig unabhängig und hat nichts mit dem Widerspruch zu tun. § 80 Abs 2 Satz 1 VwGO

Die Ausgangsfrage wäre eher: Wurde im Vorfeld (mit dem Widerspruch oder kurz danach) auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim BR gestellt?

Wenn ja, haben die auch darauf anscheinend nicht reagiert, oder doch?

Die einzige Reaktion war wohl dieser informative Brief: Sie sind der Meinung das bla bla bla

So wie der BR jetzt gegenüber dem VG reagiert (Punkt 2), die Mahnungen und Zahlungsaufforderungen auszusetzen, hätte er im Vorfeld gegenüber dem Betroffenen reagieren können und müssen, anstatt einen informativen Brief zu senden. Auch damit hätte der BR dem VG den "Druck" wegnehmen können. Und der Betroffene hätte erst gar nicht den Gang zum VG gehen müssen.

Setzt aber voraus, dass im Vorfeld der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim BR nachweislich gestellt wurde und der BR nicht darauf reagiert hat.

Wenn ja, wäre das eine gute Begründung, warum die Kosten der Gegenseite aufzulegen sind. Denn es sind keine Einzelfälle und hat auch nichts mit Sachbearbeitern zu tun, die juristisch keine Kenntnisse haben. Das wird von den Rundfunkanstalten so einkalkuliert, nur wollen das die Verwaltungsgerichte anscheinend nicht sehen, dass diese Art Druck von den Rundfunkanstalten ausgeht, nicht vom Betroffenen. Denn die Rundfunkanstalten reagieren zu 99,99% nicht auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und schicken weiterhin lustig Ihre Forderungen los. Um dann, wie in so einem Fall, einen "Rückzieher" zu machen, aber die Frechheit besitzen, dass die Kosten dem Betroffenen auferlegt werden sollen.

Zitat
§ 161  VwGO
[Entscheidung durch Beschluß; Erledigung des Rechtsstreits; Untätigkeitsklage]

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.


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ist jetzt Doppelposting, aber ich glaub hier gehört es als Info hin! An dieser Stelle was Lustiges was ich heute (24.3.) als Antwort auf meinen fristgerechten Widerspruch gegen den Beitragsbescheid bekommen habe (Hessen, von den Kölnern abgeschickt 19.3.):

Zitat
Sollten Sie einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zur Beschreitung des Klageweges wünschen, bitten wir um eine schriftliche Nachricht.

Das heisst, die GEZettis versuchen sich derzeit aus der Affäre zu ziehen, indem sie auf fristgerechte Widersprüche mit einem informellen Brieflein antworten, nebenher in diesem informellen Brieflein den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnen, aber nicht den Rechtsbehelf gleich mitliefern, wie es sich eigentlich gehört. Diesen Rechtsbehelf (also die Info, welches VG zuständig und ansprechbar ist) darf mensch ihnen einzeln aus der Nase ziehen.

Kann ich morgen gerne anynomisiert einscannen das Ding.


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Unglaublich, das will ich sehen. Bitte einscannen.
Warum schicken die keinen Beitragsbescheid? Vermutlich weil die am arsch sind, erledigt nach der kommenden Klage von Geuer, und keine Hoffnung mehr haben diese Klage zu gewinnen. Bis zum Urteil ist der Scan brauchbar, um Rechtsbeugung nachzuweisen.


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okay, ich scanne das morgen und stell es hier rein.


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so, dann anbei mal die Scans die ich gestern angekündigt hatte...


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